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BB 2024, 115
 
BAG: Arbeit auf Abruf – Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit – ergänzende Vertragsauslegung – Annahmeverzug

Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der Arbeit auf Abruf entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 TzBfG eine bestimmte Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Vereinbarung einer Arbeit auf Abruf. In diesem Fall gilt kraft Gesetzes nach § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart (Rn. 22).

BB 2024, 115

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