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BB 2020, 947
 
BAG: Kündigung namens Gesellschafter bürgerlichen Rechts

§ 174 BGB findet analoge Anwendung auf einseitige Rechtsgeschäfte, die ein abweichend von der gesetzlichen Grundregel der §§ 709, 714 BGB allein vertretungsberechtigter Gesellschafter im Namen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts vornimmt.

BB 2020, 947

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