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BB 2009, 280
Shipton 
Außerordentliche Kündigung – Ingang-setzen der Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB (Urteil vom 05.06.2008, 2 AZR 25/07)

Ein Kündigungsberechtigter darf den Aus- bzw. Fortgang eines Strafermittlungs- bzw. eines Strafverfahrens abwarten und seinen Kündigungsentschluss davon abhängig machen. Die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt erst dann zu laufen, wenn der Kündigungsberechtigte von der rechtskräftigen Verurteilung Kenntnis erlangt.

Shipton, BB 2009, 280 (Urteil vom 05.06.2008, 2 AZR 25/07)

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