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Steuerrecht
20.10.2017
Steuerrecht
FG Münster: Zurechnung einer im Namen eines Dritten erstellten Rechnung mit unberechtigtem Steuerausweis

FG Münster, 12.9.2017 – 15 K 1089/15 U

ECLI:DE:FGMS:2017:0912.15K1089.15U.00

Volltext: BB-ONLINE BBL2017-2518-4

Sachverhalt

Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob der Beklagte den Kläger für einen unberechtigten Steuerausweis gemäß § 14c Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in Anspruch nehmen durfte.

Der Kläger ist technischer Angestellter der Firma (Fa.) X in O. Neben dieser abhängigen Beschäftigung ist der Kläger nicht unternehmerisch tätig.

Dem Beklagten wurden zusammen mit einer Kontrollmitteilung des Finanzamts L Kopien von zwei Rechnungen übermittelt. Die Rechnungen wiesen den Kläger als Aussteller unter der Anschrift „A-Weg 121, 00000 N" mit Datum vom 8.6.2007 bzw. 1.8.2007 aus. Die Rechnungen waren an Rechtsanwalt H X in L gerichtet. In der Rechnung vom 8.6.2007 wurde für die „Vermittlung des Mandates M“ ein Betrag i. H. von 20.000 € zzgl. 19 % Umsatzsteuer (3.800 €) berechnet. Auf der Rechnung war ein Konto mit der Nr. xx1 bei der X-Bank, dessen Inhaber der Kläger war, ausgewiesen. Die zweite Rechnung, die die Rechnungsnummer 1668 trug, wies einen Rechnungsbetrag von 10.000 € zzgl. 19 % Umsatzsteuer (1.900 €) ebenfalls für die „Vermittlung des Mandates M“ aus. Die Zahlung sollte „Netto Kasse ausschließlich per Scheck“ erfolgen. Die Rechnung mit Datum vom 1.8.2007 enthielt außerdem die Steuernummer … . Die Rechnung vom 1.8.2007 enthielt außerdem einen handschriftlichen Vermerk, dass die Zahlung am 5.10.2007 per Verrechnungsscheck über jeweils 5.950 € erfolgt sei.

Der Betrag von 23.800 € wurde dem Kläger am 15.6.2007 auf sein Konto überwiesen. Die Verrechnungsschecks betreffend die zweite Rechnung über jeweils 5.950 € wurden am 24.10.2007 auf dem Bankkonto Nr. xx2 bei der Y-Bank eingelöst, dessen Inhaberin B T , die Ehefrau des Klägers, war.

Im Juli 2013 begann das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung C beim Kläger eine Steuerfahndungsprüfung. Ausweislich des Berichts über die Fahndungsprüfung vom 14.5.2014, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, traf der Prüfer im Wesentlichen folgende Feststellungen: Unter Berücksichtigung des Bildungsstandes des Rechnungsempfängers und der beträchtlichen Rechnungssummen sei davon auszugehen, dass die streitgegenständlichen Rechnungen von H X inhaltlich geprüft und für zutreffend befunden worden seien. Es sei daher davon auszugehen, dass die in den Rechnungen aufgeführten Vermittlungsleistungen durch den Kläger tatsächlich erbracht worden seien. Da der Kläger allerdings keine unternehmerische Tätigkeit ausübe, schulde er die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer gemäß § 14c Abs. 2 UStG. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger der Aussteller der Rechnungen sei.

Mit Bescheid vom 9.9.2014 setzte der Beklagte die Umsatzsteuer für 2007 entsprechend den Prüfungsfeststellungen auf 5.700 € fest. Dagegen legte der Kläger Einspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass er die Beträge der beiden Rechnungen am 18.6.2007 i. H. von 23.800 € und am 9.11.2007 i. H. von 11.900 € abgehoben und an N J übergeben habe. Hierzu sei er von I C , den er beruflich kenne, gebeten worden. I C habe ihn, den Kläger, gebeten, die Beträge in Empfang zu nehmen und weiterzuleiten. Er, der Kläger, habe aber weder die Rechnungen ausgestellt noch I C veranlasst, die Rechnungen für ihn auszustellen.

Der Kläger reichte im Einspruchsverfahren ein Schreiben I Cs zur Verwaltungsakte in dem es heißt:

 „Hallo …,

ich benötige eine kleine Hilfe von Dir. Ich werde unter dem 08.06.2007 und 01.08.2007 zwei von mir gefertigte Rechnungen an

Herrn H X ,

B-Str. 23 in 00000 L

absenden.

Herr H X wird diese Beträge per Scheck oder Überweisung bezahlen. Bei einer Scheckzahlung löse diese bitte über Dein Konto, ein. Die einzelnen Beträge übergebe dann Herrn N J, wohnhaft C-Str. 15 in 00000 P, der diese dann wiederum Herrn H X übergeben wird.

Vielen Dank für Deine Hilfe.

Mit freundlichen Grüßen“

Das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung C teilte dem Beklagten im Rahmen seiner weiteren Ermittlungen mit Schreiben vom 15.1.2015 mit, dass der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt nicht nachprüfbar sei, da sowohl der angebliche Rechnungsaussteller I C als auch der Rechnungsempfänger H X zwischenzeitlich verstorben seien. Es könne auch nicht festgestellt werden, ob es sich bei dem vom Kläger vorgelegten Schreiben tatsächlich um ein von I C verfasstes Schreiben handele, da die Unterschrift auf dem Schreiben, zumindest dem äußeren Anschein nach, nicht der Unterschrift auf einem Vergleichsdokument entspreche.

Mit Einspruchsentscheidung vom 2.3.2015 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Der Kläger schulde gemäß § 14c UStG die in den Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuern. Ihm, dem Kläger, sei die Rechnungsausstellung jedenfalls über die Grundsätze der Stellvertretung, insbesondere der Duldungs- und Anscheinsvollmacht, zuzurechnen. I C habe ihn, den Kläger, wie dieser selber vortrage, mit Schreiben vom 21.5.2007 darüber in Kenntnis gesetzt, zwei Rechnungen zu fertigen, die er an H X abzusenden beabsichtige. Um den weiteren Anweisungen bezüglich der Weitergabe der in Rechnung gestellten Beträge Folge leisten zu können, habe der Kläger den Rechnungsinhalt kennen müssen. Ohne Kenntnis der Rechnungsinhalte hätte der Kläger nicht wissen können, welcher der in Rechnung gestellten Beträge durch Überweisung beglichen werden sollte und wie hoch der in Rechnung gestellte Betrag sein würde, der ausschließlich durch Scheck bezahlt werden sollte. Daher schulde der Kläger die Umsatzsteuer in den ausgestellten Rechnungen.

Dagegen hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass er, der Kläger, die Rechnungen weder erstellt noch I C veranlasst habe, die Rechnung zu erstellen. Ihm, dem Kläger, seien die Rechnungen nicht bekannt gewesen. Außerdem sei die Auffassung des Beklagten, für den Empfang der Gelder habe der Kläger Kenntnis vom Inhalt der Rechnungen haben müssen, unzutreffend. Er, der Kläger, habe nur die Höhe der Beträge gekannt. Die Voraussetzungen von Duldungs- und Anscheinsvollmacht seien in Bezug auf die Erstellung der Rechnungen nicht erfüllt.

Der Kläger beantragt,

den Umsatzsteuerbescheid des Beklagten für 2007 vom 9.9.2014 und die Einspruchsentscheidung vom 2.3.2015 aufzuheben,

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Im Rahmen seiner Gegenäußerung führt er aus, dass der Kläger spätestens nach Erhalt der an ihn unter Angabe seines Namens und seiner vollständigen Anschrift gerichteten Schecks davon hätte ausgehen müssen, dass die Zahlungen aufgrund von Rechnungen unter seinem, des Klägers, Namen und Anschrift begeben worden seien. Für den Kläger hätte Anlass bestanden, sich über den konkreten Inhalt der Rechnungen Gewissheit zu verschaffen. Aus seiner, des Beklagten, Sicht sei es zwar nachvollziehbar, dass sich der Kläger der Bitte I Cs aus verschiedenen Gründen nicht habe entziehen können. Dies entbinde ihn, den Kläger, aber nicht von den im Geschäftsleben üblichen Sorgfaltspflichten.

Am 8.7.2015 hat der Berichterstatter die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Ausweislich des Protokolls des Erörterungstermins vom 8.7.2015, auf das wegen seiner Einzelheiten Bezug genommen wird, ist zwischen den Beteiligten unstrittig, dass der Kläger wusste, dass Rechnungen ausgestellt wurden, dass sich aus dem Schreiben I Cs vom 21.5.2007 aber nicht ergebe, dass der Kläger wusste, auf wessen Namen die Rechnungen ausgestellt würden.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.

Aus den Gründen

I. Die Klage ist begründet.

Der Umsatzsteuerbescheid des Beklagten für 2007 vom 9.9.2014 und die Einspruchsentscheidung 2.3.2015 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Dem Kläger ist der unberechtigte Steuerausweis nach § 14c Abs. 2 UStG nicht zuzurechnen.

1. Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet nach § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG den ausgewiesenen Betrag. Unionsrechtliche Grundlage von § 14c Abs. 2 UStG ist Art. 203 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Nach dieser Bestimmung schuldet „jede Person, die die Mehrwertsteuer in einer Rechnung ausweist“, diese Steuer.

Zweck der Regelungen ist es, Missbräuche durch Ausstellung von Rechnungen mit offenem Steuerausweis zu verhindern. Dementsprechend ist die Vorschrift als Gefährdungstatbestand ausgestaltet. Derjenige, der mit einer Rechnung oder einer anderen Urkunde das Umsatzsteueraufkommen gefährdet oder schädigt, muss hierfür einstehen. Auf ein vorwerfbares Verhalten kommt es nicht an. Der gesetzliche Tatbestand verlangt weder, dass der Aussteller der Rechnung (bzw. der Urkunde) deren missbräuchliche Verwendung durch den Rechnungsempfänger kennt, noch ist eine dahin gehende Absicht erforderlich (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7.4.2011 V R 44/09, Sammlung amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH – BFHE – 234, 430, Bundessteuerblatt – BStBl. – II 2011, 954 m. w. N.).

2. Die in einer Urkunde als Aussteller bezeichnete Person kann allerdings nur dann in Anspruch genommen werden, wenn sie in irgendeiner Weise an der Erstellung der Urkunde mitgewirkt hat oder wenn ihr die Ausstellung zuzurechnen ist. Für Rechnungen sind die für Rechtsgeschäfte geltenden Regelungen entsprechend anwendbar. Aussteller einer Rechnung ist daher nicht nur, wer die betreffende Rechnung eigenhändig erstellt hat. Vielmehr sind insoweit auch die zum Recht der Stellvertretung entwickelten Grundsätze zu beachten (BFH-Urteil vom 7.4.2011 V R 44/09, BFHE 234, 430, BStBl. II 2011, 954 m. w. N.).

Die Grundsätze der Stellvertretung sind auf die Ausstellung und das Inverkehrbringen von Rechnungen anwendbar. Die Ausstellung von Rechnungen ist zwar nur eine geschäftsähnliche Handlung und nicht selbst Willenserklärung (vgl. § 164 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB –). Auf geschäftsähnliche Handlungen sind die Vorschiften über die Stellvertretung – unter Beachtung der Unterschiede zwischen geschäftsähnlicher Handlung und Willenserklärung – aber entsprechend anwendbar.

Nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, sind insoweit auch die Grundsätze zur Duldungs- und Anscheinsvollmacht zu beachten. Eine Duldungsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist. Eine Anscheinsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene das Handeln eines angeblichen Vertreters nicht kennt, aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der Geschäftsgegner nach Treu und Glauben annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln seines angeblichen Vertreters (BFH-Urteil vom 28.10.2009 I R 28/08, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH – BFH/NV – 2010, 432; Urteil des Bundesgerichtshofs – BGH – vom 10.3.2004 IV ZR 143/03, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht – NJW-RR – 2004, 1275).

a) Der erkennende Senat kann nicht feststellen, dass der Kläger die Rechnungen selbst ausgestellt und in den Verkehr gebracht hat. Der Beklagte hat – außer den Rechnungen, die den Kläger als Aussteller ausweisen – keine Umstände vorgetragen, geschweige denn nachgewiesen, dass der Kläger selbst der Urheber der dem Beklagten per Kontrollmitteilung übermittelten Rechnungen ist.

b) Der erkennende Senat ist außerdem der Überzeugung, dass dem Kläger die Ausstellung der Rechnungen durch I C nicht im Wege der Stellvertretung zuzurechnen ist.

aa) Eine ausdrückliche Bevollmächtigung I Cs, die beiden streitgegenständlichen Rechnungen im Namen des Klägers auszustellen, ist nicht erkennbar.

bb) Der Kläger hat allerdings auch keinen Rechtsschein der Bevollmächtigung gesetzt, dass ihm die Ausstellung der Rechnungen trotz fehlender Bevollmächtigung zuzurechnen ist.

(1) Der erkennende Senat kann keine Umstände feststellen, dass der Kläger einen Rechtsschein gesetzt hat, der nach den §§ 170 Abs. 2, 171 Abs. 2 oder 172 Abs. 2 BGB zur Annahme einer Bevollmächtigung I Cs führen würde.

(2) Auch die Voraussetzungen einer Duldungsvollmacht sind im Streitfall nicht erfüllt. Der Beklagte hat im Streitfall keine Umstände vorgetragen, geschweige denn nachgewiesen, dass der Kläger positive Kenntnis davon hatte, dass I C in seinem, des Klägers, Namen Rechnungen für ihn, den Kläger, ausstellen werde. Auch das Gericht kann die Feststellung der positiven Kenntnis von einer Rechnungsausstellung im Namen des Klägers nicht treffen. Insbesondere interpretiert der erkennende Senat das Schreiben I Cs aufgrund der Passage „Ich werde unter dem 08.06.2007 und 01.08.2007 zwei von mir gefertigte Rechnungen an […] H X […] absenden“ dahingehend, dass der Kläger eine Rechnungsausstellung I Cs in dessen Namen für wahrscheinlicher halten durfte als in seinem, des Klägers, Namen. Positive Kenntnis vom Verhalten I Cs, also Kenntnis von der Rechnungsausstellung in seinem, des Klägers, Namen, hatte der Kläger nicht.

(2) Außerdem sind die Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht nicht erfüllt. Was die Voraussetzung der Anscheinsvollmacht angeht, dass der Vertretene das Handeln seines angeblichen Vertreters nicht kennt, aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können, ist der Senat der Überzeugung, dass der Kläger auch bei pflichtgemäßer Sorgfalt das Handeln I Cs, also die Ausstellung von § 14c UStG-Rechnungen im Namen des Klägers, nicht hätte erkennen und verhindern können. Der Senat verkennt insoweit nicht, dass die Kontoleihe dem Kläger grundsätzlich vorwerfbar und möglicherweise strafbar (§ 261 StGB – Geldwäsche) ist und sich aus den dem Kläger bekannten Rechnungsbeträgen von 11.900 € und 23.800 € und der Kenntnis vom Steuersatz von 19 % aufdrängen könnte, dass unter Ausweis von Umsatzsteuer glatte Nettobeträge von 10.000 € und 20.000 € abgerechnet werden. Dem Kläger ist aber kein Verhalten in Bezug auf die Ausstellung der Rechnungen in seinem, des Klägers, Namen vorzuwerfen. Allein aufgrund des Schreibens musste der Kläger nicht damit rechnen, dass die fraglichen Rechnungen in seinem Namen ausgestellt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH erfordert die Zurechnung in aller Regel, dass das Verhalten des angeblich Vertretenen, aus dem auf die Bevollmächtigung des Vertreters zu schließen ist, von einer gewissen Häufigkeit und Dauer ist (BGH-Urteil vom 2.12.1997 X ZR 23/96, juris). Auch in der Entscheidung des BFH vom 7.4.2011 V R 44/09 (BFHE 234, 430, BStBl. II 2011, 954) ging um den Betrieb eines Gewerbes über einen längeren Zeitraum unter dem Namen eines anderen. Vorliegend handelt es sich aber bei der Ausstellung der beiden Rechnungen in kurzer Abfolge um einen einmaligen Vorgang. Für die Zeit vor der ersten Rechnungsausstellung und zwischen erster und zweiter Rechnungsausstellung kann das Gericht keine Umstände feststellen, aus denen sich eine Rechnungsausstellung im Namen des Klägers dem Kläger hätte aufdrängen müssen. Der erkennende Senat ist der Überzeugung, dass allein die einmalige Kontoleihe und die Kenntnis, dass Rechnungen ausgestellt werden, nicht ausreicht um dem Kläger den Vorwurf zu machen, er hätte die Ausstellung von Rechnungen in seinem Namen erkennen und verhindern können.

Vor dem Hintergrund des Vorstehenden braucht der erkennende Senat nicht zu entscheiden, ob die für einen zivilrechtlichen Vertragsschluss zu prüfende weitere Voraussetzung, dass der Geschäftsgegner nach Treu und Glauben annehmen durfte, der als Vertreter Handelnde sei bevollmächtigt, auch bei der Zurechnung der Rechnungsausstellung gemäß § 14c UStG zu prüfen ist.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.

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