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Steuerrecht
31.08.2017
Steuerrecht
FG Düsseldorf: Zur Berücksichtigung der Steuerbegünstigung gem. § 13a Abs. 2 ErbStG

FG Münster, Urteil vom 25.10.20164 K 1380/14 Erb

ECLI:DE:FGD:2016:1025.4K1380.14ERB.00

Volltext: BB-Online BBL2017-2070-2

→ Das FG hat die Revision nicht zugelassen.

Nicht amtliche Leitsätze

1. Die Steuerbegünstigungen des § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG können nur dann gewährt werden, wenn

das von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden erworbene Vermögen durchgehend sowohl beim bisherigen als auch beim neuen Rechtsträger den Tatbestand des § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG erfüllt.

2. Nicht begünstigt ist daher der isolierte Erwerb eines Anteils an einer Personen-gesellschaft, wenn der Schenker betriebswesentliches Sonderbetriebsvermögen zurückbehält.

Sachverhalt

Der Kläger ist der Sohn der Schwester der M. Diese war mit einer Einlage von 1.000.000 DM Kommanditistin der A GmbH & Co. KG (KG), deren persönlich haftende Gesellschafterin die Verwaltungsgesellschaft mbH war. Alleingesellschafterin der Verwaltungsgesellschaft mbH, deren Stammkapital 50.000 DM betrug, war M. Die KG betrieb ein Autohaus. Eigentümerin der Grundstücke war M, welche die Grundstücke der KG zur Nutzung überließ.

M übertrug dem Kläger am 1. Januar 1995 von ihrem Kommanditanteil an der KG einen Teilanteil von 200.000 DM sowie einen Geschäftsanteil von 10.000 DM an der Verwaltungsgesellschaft mbH. Das beklagte Finanzamt setzte deshalb gegen den Kläger mit Bescheid vom 5. Mai 2000  13.874 DM Schenkungsteuer fest, wobei es einen Wert des Erwerbs von 109.106 DM zugrunde legte.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 4. August 2003 übertrug M dem Kläger unentgeltlich einen weiteren Geschäftsanteil an der Verwaltungsgesellschaft mbH von 10.000 DM, von ihrem Kommanditanteil an der KG einen Teilanteil von 200.000 DM sowie von ihrem bei dieser Gesellschaft geführten Darlehenskonto einen Teilbetrag in Höhe eines Fünftels. Darüber hinaus übertrug sie dem Kläger das Wohnungseigentum an einem Grundstück sowie einen Miteigentumsanteil von 1/123 an einem weiteren Grundstück gegen Übernahme der auf dem Grundbesitz lastenden Verbindlichkeiten.

Das beklagte Finanzamt setzte für diesen Erwerb gegen den Kläger mit Bescheid vom 15. April 2004 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung Schenkungsteuer fest. Dabei setzte es den Verkehrswert des übertragenen Grundbesitzes mit 165.000 €, den Verkehrswert des Kommanditanteils mit 642.000 € und den Wert des Geschäftsanteils an der Verwaltungsgesellschaft mit 5.112 € an. Für den Kommanditanteil und den Geschäftsanteil gewährte es die Steuerbegünstigung des § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG).

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 25. November 2006 übertrug M dem Kläger unentgeltlich ihren restlichen Kommanditanteil an der KG von 600.000 DM und ihre restlichen Geschäftsanteile an der Verwaltungsgesellschaft mbH. M gründete mit notariell beurkundetem Vertrag vom selben Tage die M Grundstücksgesellschaft mbH & Co. KG und brachte in diese die Grundstücke ein.

Der Kläger veräußerte mit notariell beurkundetem Vertrag vom 12. März 2007 von den ihm von M übertragenen Kommanditanteilen von insgesamt 511.291,88 € einen Teilanteil von 127.822,97 € und von den ihm übertragenen Geschäftsanteilen an der Verwaltungsgesellschaft mbH von insgesamt 25.600 € einen Teilanteil von 6.400 € an D.

Der Kläger gab für seinen Erwerb vom 25. November 2006 am 23. März 2007 eine Schenkungsteuererklärung ab, mit der er den Wert des ihm übertragenen Kommanditanteils mit 322.113 € angab.

Der Kläger veräußerte mit notariell beurkundetem Vertrag vom 1. Oktober 2008 von den ihm von M übertragenen Kommanditanteilen einen weiteren Teilanteil von 178.952,16 € an D.

Das beklagte Finanzamt nahm auf Grund der Veräußerung vom 12. März 2007 an, dass die Steuerbegünstigung des § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 ErbStG rückwirkend weggefallen sei. Es setzte deshalb für den Erwerb vom 4. August 2003 mit Bescheid vom 4. März 2011 die Schenkungsteuer auf 64.978 € neu fest. Dabei gewährte es die Steuerbegünstigung des § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 ErbStG nicht mehr.

Mit seinem hiergegen eingelegten Einspruch machte der Kläger geltend, dass im Hinblick auf die Übertragung des Teilkommanditanteils und des Geschäftsanteils an der Verwaltungsgesellschaft mbH vom 1. Januar 1995 die Steuerbegünstigung des § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 ErbStG für den am 4. August 2003 übertragenen Teilkommanditanteil und Geschäftsanteil nur teilweise weggefallen sei.

Für den Erwerb des Klägers vom 25. November 2006 setzte das beklagte Finanzamt mit Bescheid vom 4. März 2011 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung 59.371 € Schenkungsteuer fest. Dabei setzte es den Erwerb des Kommanditanteils mit 322.113 € an und rechnete dem einen Vorerwerb von 282.179 € hinzu. Ferner gewährte es die Steuerbegünstigung des § 13a Abs. 2 ErbStG in Höhe von 48.321 €.

Mit seinem hiergegen eingelegten Einspruch machte der Kläger geltend, dass sich die Veräußerung eines Teilanteils an der KG mit dem Vertrag vom 1. Oktober 2008 nicht mehr auf die Besteuerung des Vorerwerbs vom 4. August 2003 auswirken könne.

Das beklagte Finanzamt wies den Kläger mit Schreiben vom 4. Februar 2014 darauf hin, dass die Steuerbegünstigung des § 13a Abs. 2 ErbStG für den Erwerb vom 25. November 2006 nicht gewährte werden könne, weil M die für den Betrieb der KG notwendigen Grundstücke im Sondervermögen gehalten und in die M Grundstücksgesellschaft mbH & Co. KG eingebracht habe. Deshalb sei die Schenkungsteuer für den Erwerb vom 25. November 2006 höher festzusetzen. Demgemäß setzte das beklagte Finanzamt die Schenkungsteuer für den Erwerb vom 25. November 2006 mit Einspruchsentscheidung vom 25. März 2014 auf 83.512 € neu fest. Dabei nahm es wiederum einen Wert des Erwerbs von 322.113 € an, dem es den Vorerwerb vom 4. August 2003 mit 222.247 € hinzurechnete. Die Steuerbegünstigung des § 13a Abs. 2 ErbStG gewährte es nicht mehr.

Das beklagte Finanzamt setzte die Schenkungsteuer für den Erwerb vom 4. August 2003 mit Bescheid vom 25. März 2014 auf 40.128 € neu fest. Dabei setzte es Verkehrswert des übertragenen Grundbesitzes mit 165.000 €, den Verkehrswert des Kommanditanteils mit 642.000 € und den Wert des Geschäftsanteils an der Verwaltungsgesellschaft mit 5.112 € an. Für den Kommanditanteil und den Geschäftsanteil gewährte es die Steuerbegünstigung des § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 ErbStG in Höhe von 225.700 €. Den hiergegen vom Kläger eingelegten Einspruch wies das beklagte Finanzamt zurück. Der Kläger hat alsdann in dem Verfahren 4 K 2530/14 Erb Klage erhoben.

Der Kläger trägt mit seiner Klage vor: Ihm stehe die Steuerbegünstigung des § 13a Abs. 2 ErbStG für den Erwerb vom 25. November 2006 zu, weil die der KG zur Nutzung überlassenen Grundstücke im Sonderbetriebsvermögen der M gehalten und in eine andere Kommanditgesellschaft eingebracht worden seien. Darüber hinaus habe das beklagte Finanzamt den Wert des Betriebsvermögens der KG zu hoch angesetzt. Abzuziehen seien noch zu passivierende Verrechnungen aus Leistungsbeziehungen zur L GmbH mit 28.921 € und sonstige Verbindlichkeiten gegenüber der Gesellschafterin M von 114.644 €. Der ihm übertragene Kommanditanteil sei deshalb mit 229.839 € anzusetzen. Das beklagte Finanzamt habe zu Unrecht auch den Vorerwerb vom 1. Januar 1995 hinzugerechnet.

Der Kläger beantragt,

1. den Steuerbescheid vom 4. März 2011 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. März 2014 aufzuheben, soweit mehr als 21.186 € Schenkungsteuer festgesetzt worden ist;

2. hilfsweise die Revision zuzulassen.

Das beklagte Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt es vor: Dem Kläger stehe die Steuerbegünstigung des § 13a Abs. 2 ErbStG für seinen Erwerb vom 25. November 2006 nicht zu, weil wesentliche Betriebsgrundlagen in der Gestalt der der KG zur Nutzung überlassenen Grundstücke nicht mitübertragen worden seien.

Aus den Gründen

25        Die Klage ist unbegründet. Der Steuerbescheid vom 4. März 2011 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. März 2014 ist - im angefochtenen Umfang - rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Das beklagte Finanzamt hat die Schenkungsteuer für den dem Kläger mit dem notariell beurkundeten Vertrag vom 25. November 2006 übertragenen Kommanditanteil in zutreffender Höhe festgesetzt. Soweit das beklagte Finanzamt dabei den Erwerb der Geschäftsanteile an der Verwaltungsgesellschaft mbH nicht der Besteuerung nach den §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl I, 378), zuletzt geändert durch Art. 13 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl I, 3076, 3086), unterworfen hat, wird der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt.

26        Das beklagte Finanzamt hat zu Recht die Steuerbegünstigung nach § 13a Abs. 2 ErbStG versagt. Nach § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG gilt der verminderte Wertansatz (§ 13a Abs. 2 ErbStG) unter anderem für inländisches Betriebsvermögen bei dem Erwerb eines Anteils an einer Gesellschaft i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes. Die Steuerbegünstigungen des § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG können nur dann gewährt werden, wenn das von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden erworbene Vermögen durchgehend sowohl beim bisherigen als auch beim neuen Rechtsträger den Tatbestand des § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG erfüllt (Bundesfinanzhof - BFH -, Urteile vom 5. Mai 2010 II R 16/08, BFHE 230, 188, BStBl II 2010, 923; vom 4. Mai 2016 II R 18/15). Nicht begünstigt ist daher der isolierte Erwerb eines Anteils an einer Personengesellschaft, wenn der Schenker betriebswesentliches Sonderbetriebsvermögen zurückbehält (vgl. BFH-Urteil in BFHE 230, 188, BStBl II 2010, 923; S. Viskorf in Viskorf/Knobel/Schuck/Wälzholz, ErbStG, 4. Aufl., § 13b Randnr. 73; Wachter in Fischer/Jüptner/Pahlke/Wachter, ErbStG, 5. Aufl., § 13b Randnr. 37; Geck in Kapp/Ebeling, ErbStG § 13b Randnr. 17). So liegt es indessen im Streitfall. M hat mit dem weiteren notariell beurkundeten Vertrag vom 25. November 2006 die M Grundstücksgesellschaft mbH & Co. KG gegründet und in diese die der KG zur Nutzung überlassenen betriebsnotwendigen Grundstücke eingebracht. Es ist daher am 25. November 2006 nicht zu einer zumindest anteiligen Übertragung des Sonderbetriebsvermögens der M auf den Kläger als Erwerber des Kommanditanteils gekommen. Es kommt mithin nicht mehr darauf an, ob der verminderte Wertansatz nach § 13a Abs. 2 ErbStG gemäß § 13a Abs. 5 Nr. 1 Satz 1 ErbStG wegen der Veräußerungen der Teilkommanditanteile durch den Kläger mit den notariell beurkundeten Verträgen vom 12. März 2007 und 1. Oktober 2008 mit Wirkung für die Vergangenheit weggefallen ist.

27        Das beklagte Finanzamt hat den Wert des vom Kläger am 25. November 2006 erworbenen Teilkommanditanteils zu Recht in Übereinstimmung mit den Angaben in seiner am 23. März 2007 abgegebenen Schenkungsteuererklärung mit 322.113 € angesetzt (§ 12 Abs. 5 Satz 2 ErbStG i.V.m. den §§ 97 Abs. 1a, 98a Satz 1 des Bewertungsgesetzes - BewG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl I, 230), zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl I, 3794, 3807)). Soweit der Kläger im Widerspruch zu seinen Angaben in seiner am 23. März 2007 abgegebenen Steuererklärung geltend macht, von dem Wert des Betriebsvermögens der KG seien noch zu passivierende Verrechnungen aus Leistungsbeziehungen zur L GmbH mit 28.921 € und sonstige Verbindlichkeiten gegenüber der Gesellschafterin M von 114.644 € abzuziehen, lässt sich hierfür nichts aus den dem Gericht vorliegenden Akten entnehmen. Der Kläger hat seine pauschale Behauptung auch nicht näher belegt.

28        Anders als der Kläger meint, hat das beklagte Finanzamt nicht mit der Einspruchsentscheidung vom 25. März 2014 auch noch den Vorerwerb vom 1. Januar 1995 nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG dem Erwerb vom 25. November 2006 hinzugerechnet. Vielmehr hat das beklagte Finanzamt lediglich zu Recht gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG den Erwerb vom 4. August 2003 mit 222.247 € hinzugerechnet. Dieser Betrag ergibt sich aus dem mit dem Steuerbescheid vom 25. März 2014 angesetzten Wert des Erwerbs vom 4. August 2003 in Höhe von 447.947 € abzüglich der insoweit gewährten Steuerbegünstigungen nach den §§ 13a, 19a ErbStG in Höhe von 225.700 €.

29        Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Die Rechtsfrage, ob der isolierte Erwerb eines Anteils an einer Personengesellschaft ohne eine zumindest anteilige Übertragung des betriebswesentlichen Sonderbetriebsvermögens nach § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG begünstigungsfähig ist, ist durch die Rechtsprechung des BFH geklärt, falls sie überhaupt entscheidungserheblich sein sollte (§ 13a Abs. 5 Nr. 1 Satz 1 ErbStG).

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