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Steuerrecht
17.08.2011
Steuerrecht
FG Rheinland-Pfalz: Zuordnung eines (Zweit-)Kfz zum gewillkürten Betriebsvermögen eines Einnahmeüberschussrechners

FG Rheinland-Pfalz , Urteil  vom 23.09.2010 - Aktenzeichen 6 K 2286/08
Redaktionelle Leitsätze: Aufzeichnungen, die nicht zeitnah gefertigt wurden und die in Anbetracht der tatsächlichen Umstände nicht plausibel sind, sind nicht geeignet, die betriebliche Nutzung eines Fahrzeugs zu mehr als 10% zu belegen, so dass eine Behandlung als gewillkürtes Betriebsvermögen trotz eindeutiger Zuordnung in der Gewinnermittlung nicht in Betracht kommt.
  Redaktionelle Normenkette: EStG § 4 Abs. 3; EStG § 4 Abs. 4; EStG § 12;
Tatbestand: 
Strittig ist die Zuordnung eines (Zweit-)Kraftfahrzeugs zum Betriebsvermögen.  
Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Kläger haben eine Tochter, die 1979 geboren wurde. Der Kläger erzielt als Direktor der Technischen Hochschule A Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Daneben ist er freiberuflich als Berater auf dem Gebiet der chemischen Technologie tätig. Den Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit ermittelt er durch Einnahmen-Überschussrechnung. 
In der Einkommensteuererklärung 2003 machte der Kläger bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit einen Verlust in Höhe von 10.113 EUR geltend. In dem Einkommensteuerbescheid 2003 vom 21. November 2005 berücksichtigte der Beklagte nur einen Verlust in Höhe von 7.370 EUR, weil er die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer auf 1.250 EUR begrenzte. Da der Einkommensteuerbescheid 2003 auch in anderer Hinsicht nicht erklärungsgemäß erging und in Hinblick auf einen bei Gericht geführten Rechtsstreit wegen der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer, legten die Kläger Einspruch ein.  
Im Mai 2006 fand hinsichtlich der selbständigen Tätigkeit des Klägers eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung statt. Dabei war der Umsatzsteuer - Sonderprüfer u. a. der Auffassung, dass das Zweitfahrzeug Audi A3 neben den betrieblich genutzten Audi A6 nicht dem Unternehmen zugeordnet werden könne, da dieses zu weniger als 10% unternehmerisch genutzt werde. Die Versteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe bei der Umsatzsteuer machte der Umsatzsteuer-Sonderprüfer rückgängig (Prüfungsbericht vom 9. Januar 2007, Blatt 163ff der Einkommensteuerakte VZ 2003). 
Mit Schreiben vom 18. Januar 2007 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass aus den Feststellungen der Umsatzsteuer-Sonderprüfung noch die einkommensteuerlichen Konsequenzen zu ziehen seien. Daher seien die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit des Klägers auf 14.041 EUR zu korrigieren, weil neben anderen Streitpunkten, die nicht Gegenstand der Klage sind, die Versteuerung der privaten Nutzung des Kraftfahrzeugs auf den zum Betriebsvermögen gehörenden Audi A6 zu beschränken sei, hierzu die sog. 1%-Regelung Anwendung finde und der Betriebsausgabenabzug hinsichtlich des Kraftfahrzeugs Audi A3 zu korrigieren sei. Die Änderungen erfolgten mit Einkommensteuerbescheid 2003 vom 31. Januar 2007 und die Einkommensteuerfestsetzung 2003 wurde nochmals mit Bescheid vom 13. April 2007 geändert. 
Mit Einspruchsentscheidung vom 13. August 2008 wurde die Einkommensteuerfestsetzung 2003 wegen anderer Streitpunkte, die nicht Gegenstand der Klage sind, verbösert und der Einspruch zurückgewiesen.  
In der Einkommensteuererklärung 2004 machte der Kläger bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit einen Verlust in Höhe von 19.401 EUR geltend. Entsprechend dem Streitjahr 2003 und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Umsatzsteuer-Sonderprüfung - wobei bei der Umsatzsteuersonderprüfer für das Streitjahr 2004 der Erlös aus dem Verkauf des Audi A3 in Höhe von 7.000 EUR brutto nicht zu den Betriebseinnahmen gezählt wurde und das Fahrzeug BMW Cabrio nicht dem Unternehmen zugeordnet wurde- wurde im Einkommensteuerbescheid 2004 vom 31. Januar 2007 bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit ein Verlust in Höhe von 11.248 EUR berücksichtigt. Auch gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 legten die Kläger Einspruch ein. Im Einspruchsverfahren wurde die Einkommensteuerfestsetzung 2004 nochmals mit Bescheiden vom 4. Juli 2007 und 1. Oktober 2007 geändert. Mit Einspruchsentscheidung vom 13. August 2008 wurde die Einkommensteuerfestsetzung 2004 nochmals zu Gunsten der Kläger geändert, der Einspruch im Übrigen zurückgewiesen.  
Mit ihrer Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren auf Berücksichtigung des Zweitfahrzeugs Audi A3 bzw. BMW im Betriebsvermögen der selbständigen Tätigkeit des Klägers weiter und tragen vor, sie würden über drei Pkws verfügen. Der Pkw BMW Kombi 320d würde fast ausschließlich privat und nur sporadisch für betriebliche Zwecke genutzt und sei von ihnen unberücksichtigt gelassen worden. Die beiden anderen Pkw Audi A6 und Audi A3 bzw. im Streitjahr 2004 Audi A6 und BMW Cabrio würden zum Betriebsvermögen des Klägers wegen seiner freiberuflichen Tätigkeit als Berater auf dem Gebiet der chemischen Technologie gehören. In den Vorjahren sei es vom Beklagten nicht beanstandet worden, dass der Kläger neben dem Audi A6 auch noch den weiteren Pkw seinem Betriebsvermögen zuordnet und bei der Ermittlung des Gewinns aus seiner selbständigen Tätigkeit die Hälfte der Ausgaben dem Betrieb und die Hälfte der privaten Nutzung zugeordnet hätte. Auch in den Streitjahren sei das Zweitfahrzeug zu mehr als 10% betrieblich genutzt worden. In mühevoller Kleinarbeit hätten sie im Nachhinein anhand des Tagebuchs der Klägerin sowie des Terminkalenders des Klägers, und unter Zuhilfenahme von Tankquittungen, Besprechungsnotizen, Protokollen, Rechnungen für Beratungen, Reisekostenabrechnungen sowie sämtlicher Rechnungen und Belege für Materialbesorgungen tabellarische Aufstellungen über die private und betriebliche Nutzung der Kraftfahrzeuge in den Streitjahren erstellt. Dabei seien auch die Fahrten aufgeführt, die im Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung stünden, insbesondere Besorgungsfahrten für die Eigentumswohnungen. Auch seien die Familienheimfahrten des Klägers von A und die Besorgungsfahrten für die betriebliche Tätigkeit vermerkt (für 2003 Blatt 58 ff der Prozessakte und für 2004 Blatt 121ff der Prozessakte). Soweit der Beklagte hierzu Ungereimtheiten der Aufstellungen festgestellt habe, sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger selbst seine Angaben zu den Fahrten zur Arbeitsstätte im Nachhinein nicht mehr vollständig rekonstruieren könne und es möglich sei, dass dem Kläger bei den damaligen Angaben ein Fehler unterlaufen wäre, da Urlaubs- und Krankheitstage nur geschätzt worden seien. Da der Beklagte jedoch nur geringe Differenzen festgestellt hätte, würde dies nicht dazu führen, dass die Aufstellungen nicht aussagekräftig seien. Die vom Beklagten aufgezeigten Ungereimtheiten seien zu erklären (vgl. im einzelnen Schriftsatz vom 21. Oktober 2009, Blatt 206 der Prozessakte). Soweit der Beklagte Differenzen bei den Heimfahrten beanstande, würde dies daraus resultieren, dass diese mit dem dritten Fahrzeug, den BMW Kombi erfolgt seien und ihnen ein Übertragungsfehler unterlaufen sei. Soweit der Beklagte die betriebliche Veranlassung von Besorgungsfahrten bezweifele, sei darauf hinzuweisen, dass hier Besorgungen für die selbständige Tätigkeit gemacht worden seien und die Angaben mit den dem Beklagten bekannten Belegen zu den Betriebsausgaben übereinstimmen würden. Tankfahrten und Autowäsche seien auch nicht ausschließlich als Geschäftsfahrten angesehen worden, sondern auch als privat berücksichtigt worden. Tanken und die Autowäsche seien nur dann der geschäftlichen Tätigkeit zugerechnet worden, wenn diese im Zusammenhang mit einer Geschäftsfahrt erfolgt seien. Soweit der Beklagte Fahrten nach A beanstande, seien diese auf Grund der von der Klägerin vermieteten Eigentumswohnung in A erfolgt, da es bei dieser Eigentumswohnung viele Scherereien auf Grund von Baumängeln gegeben hätte. Nach der Rechtsprechung des BFH sollten zeitnah erstellte Aufzeichnungen in erster Linie dem Nachweis dienen, dass der Steuerpflichtige einen bestimmten Gegenstand seinem gewillkürten Betriebsvermögen zuordnet hat und eine rückwirkende Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen ausgeschlossen werden. Sie hätten jedoch bereits durch ihre Einkommensteuererklärungen in den Jahren vor den Streitjahren zum Ausdruck gemacht, dass die streitgegenständlichen Kraftfahrzeuge zum Betriebsvermögen des Klägers gehören würden. Dies sei vom Beklagten in den Vorjahren akzeptiert worden. Da der Sachverhalt somit bereits abschließend geprüft worden wäre, sei ihnen hier zumindest Vertrauensschutz zu gewähren. Vom Beklagten sei es bis zur Umsatzsteuersonderprüfung im Jahr 2006 nicht beanstandet worden, dass das Zweitfahrzeug Audi A3 ebenfalls dem Unternehmen zugeordnet wurde und eine jeweils 50%ige Nutzung des Audi A3 und des Audi A6 zu betrieblichen Zwecken akzeptiert worden. Das Vertrauen des Klägers sei zumindest insoweit schutzwürdig, als man ihm nicht im Nachhinein zum Vorwurf machen könne, er habe nicht durch zeitnahe Aufzeichnung den Nachweis geführt, dass die beiden Fahrzeuge zu mehr als 10% betrieblich genutzt worden seien. Sie hätten sich nunmehr der Mühe unterzogen, die unstreitig zu betrieblichen Zwecken durchgeführten Fahrten nochmals in anderer Form darzustellen. Dabei seien nur die Fahrten berücksichtigt, die durch Beraterverträge und Rechnungen belegt seien. Auch bei Berücksichtigung nur dieser Fahrten ergäbe sich ausgehend von der Gesamtfahrleistung der Kraftfahrzeuge ein betrieblicher Nutzungsanteil des Zweitfahrzeugs im Streitjahr 2003 von 19% und im Streitjahr 2004 von 23,7%. Selbst wenn man daher nach den Bedenken des Beklagten einzelne Fahrten nicht dem betrieblichen Bereich zurechnen würde, so würde dennoch der Anteil der betrieblichen Fahrten an der Gesamtlaufleistung mehr als 10% betragen. 
Die Kläger beantragen,  
die Einkommensteuerbescheide 2003 vom 13. April 2007 und 2004 vom 1. Oktober 2007 sowie die Einspruchsentscheidungen vom 13. August 2008 dahin zu ändern, dass bei der Ermittlung des Gewinns des Klägers aus selbständiger Tätigkeit auch das Zweitfahrzeug Audi A3 bzw. BMW Cabrio dem Betriebsvermögen des Klägers zugeordnet wird. 
Der Beklagte beantragt,  
die Klage abzuweisen.  
Der Beklagte trägt vor, das von den Klägern behauptete Erinnerungsvermögen über die Nutzung der Kraftfahrzeuge sei erstaunlich, obgleich die Kläger im Rahmen der Umsatzsteuer-Sonderprüfung keine Nachweise über die unternehmerische Nutzung der Kraftfahrzeuge hätten vorlegen können. Auf seine Nachfrage nach der Nutzung der einzelnen Fahrzeuge im Rahmen der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung 2006 hätten die Kläger mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2008 mitgeteilt, dass sie die einzelnen Fahrten mit den Kraftfahrzeugen im Nachhinein nicht mehr nachvollziehen könnten. Daher sei im Ergebnis festzuhalten, dass den im Jahr 2009 nachträglich gefertigten Aufstellungen nicht die Beweiskraft zukomme, die ihnen von den Klägern beigemessen werde. Die Aufstellungen seien nicht geeignet, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die geltend gemachten betrieblichen Fahrten darzulegen. Hinsichtlich der Aufstellungen seien ihm zahlreiche Ungereimtheiten aufgefallen (vgl. im einzelnen Schriftsatz vom 16. Juli 2009, Blatt 198ff der Prozessakte). Auffällig seien auch die zahlreichen Besorgungsfahrten, bei denen ein Bezug zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht festzustellen, sondern vielmehr anzunehmen sei, dass es sich hierbei wenigstens um gemischte Aufwendungen handeln würde. Es seien auch Geschäftsfahrten mit dem Audi A3 aufgeführt, obgleich sich der Kläger zu diesen Zeiten nach den in den Einkommensteuererklärungen geltend gemachten Werbungskosten aus nichtselbständiger Tätigkeit für mehrere Wochen auf Dienstreisen in Übersee aufgehalten hätte. Schließlich seien auch auffallend viele Fahrten nach A zu der an die Tochter der Kläger und deren Ehemann vermieteten Wohnung in der N-Straße aufgeführt worden, die angeblich von dem Wohnsitz der Kläger in F aus angetreten worden wären, obgleich der Kläger selbst in A wohnhaft gewesen sei. Auch hier bestünde die begründete Vermutung, dass die Kläger nicht korrekt zwischen Kosten der Lebensführung und Werbungskosten unterschieden hätten. Bei den Aufstellungen würden Ungereimtheiten verbleiben, die von den Klägern nicht ausgeräumt worden wären. Daher könnten die nicht zeitnah, sondern erst erheblich im Nachhinein erstellten Aufstellungen den Umfang der geltend gemachten betrieblichen Fahrten der Zweitfahrzeuge nicht mehr glaubhaft machen. Die unternehmerische Nutzung der Kraftfahrzeuge sei erst im Rahmen der Jahr 2006 durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung hinterfragt und überprüft worden. Im Rahmen dieser Prüfung hätte der Kläger keine Nachweise über die unternehmerische Nutzung der Kraftfahrzeuge vorlegen können. Dennoch hätte der Prüfer den teureren Audi A6 aus Kulanzgründen im Unternehmensvermögen belassen und lediglich für das günstigere Zweitfahrzeug die Zuordnung zum Unternehmensvermögen des Klägers versagt. Wegen fehlender Nachweise hätte der Prüfer auch eine umgekehrte -für den Kläger weniger günstige- Zuordnung der Kraftfahrzeuge vornehmen können. Vertrauensschutz sei dem Kläger nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung nicht zu gewähren. Hier sei auch zu berücksichtigen, dass im Frühjahr 2003 ein Audi A3 verkauft und ein BMW Cabrio angeschafft worden sei. Auch würde sich aus den Gewinnermittlungen der Jahre vor 2003 nicht zwingend ergeben, dass der Kläger die in den Streitjahren benutzten Kraftfahrzeuge seinem gewillkürten Betriebsvermögen zuordnet hätte. Im Anlageverzeichnis für 2002 sei beispielsweise zum 1. Januar 2002 lediglich ein Audi A3 mit einem Buchwert von 1.791 EUR aufgeführt, der zum 31. Dezember 2002 auf einen Restbuchwert von 0,50 EUR abgeschrieben worden sei. Unter sonstige Fahrzeugkosten sei ein Betrag in Höhe von 12.791 EUR ausgewiesen, bei dem sich gegebenenfalls u.a. um Leasingkosten für ein weiteres Kraftfahrzeug handeln könne. 
Entscheidungsgründe: 
Die Klage ist unbegründet.  
Nachdem der BFH seine bisherige Rechtsprechung geändert hat, steht die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG der Bildung gewillkürten Betriebsvermögens nicht entgegen. Die Zuordnung eines sowohl privat als auch betrieblich genutzten Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen scheidet allerdings aus, wenn das Wirtschaftsgut nur in geringfügigem Umfang betrieblich genutzt wird und daher zum notwendigen Privatvermögen gehört; als geringfügig ist ein betrieblicher Anteil von weniger als 10 % der gesamten Nutzung anzusehen. Die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen setzt ferner im Falle einer Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung voraus, dass dies in unmissverständlicher Weise durch entsprechende, zeitnah erstellte Aufzeichnungen dokumentiert wird (vgl. BFH-Urteile vom 2. Oktober 2003 - IV R 13/03, BFH/NV 2004, 132 und vom 16. Juni 2004 - XI R 17/03, BFH/NV 2005, 173). 
Den Umfang der betrieblichen Nutzung hat der Steuerpflichtige nachzuweisen, d.h. er hat diesen in geeigneter Form darzulegen und glaubhaft zu machen. Dies kann nicht nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, sondern auch in anderer geeigneter Weise geschehen. Nicht zeitnah geführte Aufzeichnungen können den behaupteten Umfang der betrieblichen Nutzung des Kraftfahrzeugs in der Regel nicht glaubhaft machen. Ist insbesondere die Unterscheidung schwierig, ob einzelne Fahrten mehreren Bereichen -im Streitfall: der selbständigen Tätigkeit des Klägers, den Vermietungseinkünften und privat- zuzuordnen sind, weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass einzelne Fahrten sowohl privaten Belangen als auch betrieblichen Gründen gedient haben, so sind Aufstellungen, aus denen keine genaue Trennung von privatem und betrieblichem Anlass erkennbar ist, ungeeignet, den behaupteten Umfang der betrieblichen Nutzung der Pkws glaubhaft zu machen (vgl. Finanzgericht München, Urteil vom 9. März 2009 - 6 K 4619/06, DStRE 2010, 394). 
Im Streitfall scheidet eine Zuordnung des zweiten Kraftfahrzeugs zu dem Betriebsvermögen des Klägers aus selbständiger Tätigkeit bereits deswegen aus, weil die zum Nachweis des Umfangs der betrieblichen Nutzung des Kraftfahrzeugs gefertigten Aufzeichnungen nicht zeitnah gefertigt worden sind. 
Wie bei einem Fahrtenbuch ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der zu führende Belegnachweis sich auf Vorgänge bezieht, die sich allein in der Sphäre des Steuerpflichtigen zugetragen haben und die zu einem späteren Zeitpunkt nur in sehr eingeschränktem Umfang und nur mit erheblichem Ermittlungsaufwand auf ihre richtige Darstellung hin überprüft werden können (vgl. BFH-Urteil vom 9. November 2005 - VI R 27/05, BStBl. II 2006, 408). Zudem haben wegen der jederzeitigen nachträglichen Abänderbarkeit die nach der Behauptung der Kläger zugrundeliegenden Terminkalender des Klägers und Tagebücher der Klägerin keinen eigenen Beweiswert und den schriftlichen Aufzeichnungen kommt deshalb kein Beweiswert zu, weil die Aufzeichnungen erst mehrere Jahre nach der Fertigung der behaupteten Grundaufzeichnungen und damit nicht mehr zeitnah gefertigt worden sind (vgl. Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. März 2000 - 4 K 3019/98, DStRE 2000, 717). 
Die Aufzeichnungen sind im Nachhinein jeglicher Manipulation zugänglich und durch die beliebige Zuordnung von Kraftfahrzeugen zu Fahrtstrecken lässt sich der betriebliche Nutzungsanteil der Kraftfahrzeuge im Nachhinein in jeglicher Weise festlegen. So lässt sich beispielsweise auch aus den Tankbelegen nicht ersehen, welches Kraftfahrzeug betankt worden ist. Der Beklagte hat auch entsprechende Mängel der Aufzeichnungen dargelegt. Diese Mängel haben die Kläger zwar versucht zu entkräften, letztlich fehlt es jedoch wiederum am Nachweis, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie von den Klägern behauptet. Hinzu kommt, dass die vom Beklagten dargelegten Mängel ausreichen, grundsätzliche Zweifel an den Aufzeichnungen hervorzurufen. Der Beklagte hat auch nicht behauptet, die Aufzeichnungen vollständig überprüft zu haben und alle Fehler darin aufgezeigt zu haben. Wegen des langen Zeitablaufs und weil die Aufzeichnung gerade nicht zeitnah geführt worden sind, sind die Kontrollmöglichkeiten des Beklagten hierzu auch eingeschränkt. Dies bedeutet im Gegenzug aber nicht, dass die vom Beklagten aufgedeckten Mängel die einzigen Mängel der Aufzeichnungen sind. Wegen der vom Beklagten aufgezeigten Mängel und der Schwierigkeiten, im Nachhinein die Unstimmigkeiten bei den nicht zeitnah geführten Aufzeichnungen aufzuklären, bleibt es bei dem Grundsatz, dass Aufzeichnungen zum Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Kraftfahrzeugs nur dann geeignet sind, wenn diese zeitnah geführt werden. 
Im Übrigen ist dem Beklagten auch zuzugeben, dass die Aufzeichnungen den Anschein herrufen, dass die Kläger in nach der Regelung des § 12 EStG unzulässiger Weise mit der Einkünfteerzielung zusammenhängende tatsächliche Umstände und private Angelegenheiten verquickt haben. So fällt bei den Aufzeichnungen der hohe Anteil von 'Besorgungsfahrten' im Rahmen der freiberuflichen Einkünfte des Klägers bzw. der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf. Nach der Lebenserfahrung besteht hier die Vermutung, dass diese Besorgungen bei privaten Fahrten mit erledigt wurden bzw. dass ein betrieblicher Grund zum Anlass genommen wurde, hier auch private Dinge zu erledigen. Solche Fahrten sind bei der Bestimmung des betrieblichen Nutzungsumfangs jedoch nicht zu berücksichtigen. Ebenso ist zu vermuten, dass Fahrten der Klägerin nach A, die angeblich mit der vermieteten Wohnung dort zusammenhängen würden, auch zum Besuch des Klägers bzw. der gemeinsamen Tochter genutzt wurden sind, so dass auch hier die Berücksichtigung bei der Bemessung des betrieblichen Nutzungsanteils nicht in Betracht kommt. 
Die von den Klägern vorgelegten Aufstellungen, aus denen sich betriebliche Nutzungsanteile von mehr als 10% für beide Kraftfahrzeuge in den Streitjahren ergeben würden, sind nicht geeignet, die von der Rechtsprechung geforderten zeitnahen Aufzeichnungen zu ersetzen. Soweit die Kläger behaupten, diese betrieblichen Fahrten seien durch Rechnungen und Beraterverträge 'belegt' und 'bei deren betrieblichen Veranlassung man keinen Zweifel' haben könne, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Denn auch hier haben die Kläger die Durchführung der Fahrten nur behauptet und nicht glaubhaft gemacht. Aus den Rechnungen und Beraterverträgen folgt nämlich weder zwingend, dass betriebliche Fahrten überhaupt durchgeführt wurden, dass hierzu die Kraftfahrzeuge oder nicht etwa ein anderes Verkehrsmittel genutzt wurde, noch dass diese mit einem bestimmten Fahrzeug durchgeführt wurden. Allein die behauptete betriebliche Nutzung des Zweitfahrzeugs ist hier aber im Streit, die betriebliche Nutzung des größeren und teueren der beiden Kraftfahrzeuge ist vom Beklagten berücksichtigt worden.  
Soweit der Kläger geltend macht, der Beklagte sei mit dem angefochtenen Einkommensteuerbescheiden für die Streitjahre von seiner Behandlung der streitigen Kraftfahrzeugkosten in den Vorjahren abgewichen, kann er sich nicht auf die Schutzwürdigkeit seines Vertrauens in die Fortsetzung dieser Veranlagungspraxis berufen. Denn es entspricht dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung, dass das Finanzamt in jedem Veranlagungszeitraum die einschlägigen Besteuerungsgrundlagen erneut zu prüfen und rechtlich zu würdigen hat. Eine als falsch erkannte Rechtsauffassung muss es zum frühest möglichen Zeitpunkt aufgeben. Diese Grundsätze gelten gerade auch in dem Zusammenhang, dass die Zuordnung eines PKW zum gewillkürten Betriebsvermögen entsprechende, zeitnah erstellte Aufzeichnungen voraussetzt (vgl. BFH-Urteil vom 29. April 2008 - VIII R 67/06, BFH/NV 2008, 1662). 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. 
 

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