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Steuerrecht
18.04.2024
Steuerrecht
FG Münster: Zum Nachweis der tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit i. S. d. § 8 Abs. 2 AStG

FG Münster, Urteil vom 6.2.2024 – 2 K 842/19 F

ECLI:DE:FGMS:2024:0206.2K842.19F.00

Volltext BB-Online BBL2024-918-1

Sachverhalt

Die Beteiligten streiten über die Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung in den Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 18 Abs. 1-3 Außensteuergesetz in der Fassung der Streitjahre (AStG) (Feststellungsbescheid) für die Wirtschaftsjahre (WJ) 2011-2016 bzw. Feststellungsjahre (FJ) 2012-2017 (Streitjahre).

In den Streitjahren hielt die Klägerin mit Sitz in J 99,995% der Anteile der M N.V. (NV), einer Kapitalgesellschaft nach belgischem Recht mit Sitz in Belgien; die restlichen 0,005% hielt die M Holding GmbH & Co. KG (MH) mit Sitz in J, an der Herr C, Frau W und Herr F, allesamt im Inland unbeschränkt steuerpflichtig, zu unterschiedlichen Anteilen beteiligt waren (im WJ 2011/FJ 2012 C i.H.v. 16%, W i.H.v  42% und F i.H.v. 42%; im WJ 2012/FJ 2013 C  i.H.v. 14,71%, W i.H.v  42,645% und F i.H.v. 42,645%;ab WJ 2013/FJ 2014 W und F i.H.v. jeweils 50%). Beiden Gesellschaften sind Teil der sog. F - bzw. M-Unternehmensgruppe (U-Gruppe), die im Wesentlichen in der … tätig ist.

Nach Gründung im Jahr 1982 agierte die NV als Holding- und Managementgesellschaft in der U-Gruppe und hielt hierzu gehörende ausländische und inländische Unternehmensbeteiligungen (Beteiligungen). In den Jahren 1992-2005 erzielte die NV einen Gewinn aus verschiedenen Beteiligungsverkäufen (insbesondere F N GmbH; …; X Holdinggesellschaften in …; Gesellschaften in Portugal und Spanien) i.H.v. insgesamt ca. 000.000.000€.

In den Jahren 1992-2010 erzielte die NV Zinserträge zwischen 0.000.000 € (1992) und 000.000 € (2008), wobei 2008 das einzige Jahr in diesem Zeitraum war, in dem die Zinserträge unterhalb von 0.000.000€ waren.

In den Streitjahren wurde gegenüber der NV in Belgien, aufgrund von Besonderheiten des belgischen Steuerrechts, fiktiver Zinsabzug für Eigenkapital, keine Ertragsteuer festgesetzt.

Ausweislich der Rahmenvereinbarung über gegenseitige Forderungen und Verbindlichkeiten vom 22.05.2003 zwischen der NV und MH bestand zwischen diesen beiden Gesellschaften ein Kontokorrent-Verrechnungskonto.

Im Jahr 2006 veräußerte die NV eine Kommanditbeteiligung an der LGmbH & Co. KG (L KG), die wiederum sämtliche Anteile an der G GmbH & Co. KG (G-KG ), der Muttergesellschaft der sog. G-Gruppe, hielt, und ihre Beteiligung an der LGeschäftsführung GmbH (L GmbH ) an die Familie L. Der Kaufvertrag enthielt einen variablen Zusatzkaufpreis, der in Abhängigkeit der Entwicklung des Unternehmenswertes der G Gruppe zu zahlen war. Im Rahmen dieses Verkaufs übertrug die NV gegenüber verschiedenen Gesellschaften der G Gruppe bestehende Darlehensforderungen an die Familie L, wobei die Gegenleistung hierfür i.H.v. 00.000.000€ der Familie L durch die NV darlehensweise verzinslich zur Verfügung gestellt bzw. der Kaufpreis verzinslich gestundet worden ist.

Die Geschäftstätigkeit der NV umfasste die Vergabe von Darlehen an die operativen Gesellschaften der U-Gruppe und Dritte sowie die Desinvestition von Beteiligungen zur Förderung des Unternehmenszwecks der U-Gruppe sowie den Ankauf von Beteiligungen. Die bei den Beteiligungskäufen und -verkäufen erzielten Liquiditätsüberschüsse wurden als gruppeninterne Darlehen ausgereicht, in Beteiligungskäufe reinvestiert und für potentielle Erwerbe bereitgehalten.

In den Streitjahren erzielte die NV Zinserträge aus Darlehenshingaben in folgender Höhe:

WJ/FJ

2011/2012

2012/2013

2013/2014

2014/2015

2015/2016

2016/2017

Zinsschuldner

           

Klägerin (U-Gruppe)

000.000,00

000.000,00

000.000,00

000.000,00

000.000,00

000.000,00

M N …

(U-Gruppe)

0

0

0

0.000,00

0.000,00

0

WD(fremde Dritte)

0.000,00

0.000,00

0.000,00

0.000,00

0.000,00

0.000,00

ME S.L. (fremde Dritte)

00.000,00

00.000,00

00.000,00

00.000,00

00.000,00

00.000,00

Familie L

(fremde Dritte)

0.000.000,00

0.000.000,00

0.000.000,00

0.000.000,00

0.000.000,00

000.000,00

I (fremde Dritte)

00.000,002

0.000,00

0.000,00

000

0

0

Summe

0.000.000,00

0.000.000,00

0.000.000,00

0.000.000,00

0.000.000,00

0.000.000,00

Summe gerundet

0.000.000

0.000.000

0.000.000

0.000.000

0.000.000

0.000.000

             

 

In den WJ 2013-2016 erzielte die NV aus der Erbringung von Beratungsleistungen Erträge i.H.v. 00.000€ (2013), 00.000€ (2014), 000.000€ (2015) und 00.00€ (2016); zudem erzielte die NV Erträge aus Finanzanlagen i.H.v. jeweils 0.000.000€ in den WJ 2011 und 2013-2016. In den Streitjahren erfolgten keine Beteiligungskäufe oder ‑verkäufe durch die NV.

Das Aktivvermögen der NV bestand in den Streitjahren vornehmlich aus Beteiligungen (u.a. an der Q Beteiligungs-GmbH (Q) i.H.v. 00.000.000€, M T GmbH (T) i.H.v. 0.000.000€ und Forderungen (u.a. gegenüber der Familie L i.H.v. zwischen ca. 00.000.000€ und 0.000.000€ und der MH i.H.v. zwischen ca. 00.000.000€ und 00.000.000€. Für weitere Einzelheiten wird auf die Bilanzen der NV 2011-2016 ausweislich der Anlage 1 des Berichts des Finanzamts für Groß- und Konzernbetriebsprüfung … vom 27.04.2018 Bezug genommen.

Im Streitzeitraum mietete die NV für die Ausübung ihrer Geschäftstätigkeiten in Belgien einen Raum mit einer Größe von ca. 15‑20qm an. Die NV besaß eigene Telefon- und Faxanschlüsse sowie E-Mailadressen und Büroausstattung. Die Geschäfte der NV wurden durch vier Verwaltungsratsmitglieder geführt, einem belgischen, Herrn E, und drei deutschen. Der Mitarbeiterstamm der NV wurde dem Bedarf angepasst; von ursprünglich fünf Mitarbeitern im Jahr 2002 trennte sich die NV im Zusammengang mit in diesem Zeitraum vorgenommenen Beteiligungsverkäufen; im Zeitraum von 2006 bis 2012 war neben den Verwaltungsratsmitgliedern kein eigenes Personal beschäftigt; im Jahr 2013 wurde eine Vertriebsmitarbeiterin (Frau G ) eingestellt.

Am 04.01.2016 erließ der Beklagte Feststellungsbescheide für die WJ 2011-2014/FJ 2012-2015.

Hiergegen legte die Klägerin am 04.02.2016 Einspruch ein.

In den Jahren 2017 und 2018 führte die GKBP im Auftrag der Beklagten bei der Klägerin hinsichtlich der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung der §§ 7-14 AStG 2012 bis 2015 eine Betriebsprüfung (Bp) durch. Dabei gelangte der Prüfer im Wesentlichen zu den Feststellungen, dass die NV in der Vergangenheit eine klassische Holdinggesellschaft mit zahlreichen Beteiligungen gewesen sei. Im Laufe der Zeit seien die Beteiligungen überwiegend veräußert worden. Die erzielte Liquidität sei an Konzerngesellschaften als kurzfristige Darlehen weitergereicht worden. Ab dem Jahr 2008 hätten die wesentlichen Einkünfte der NV aus Zinserträgen bestanden. Die Einkünfte würden in Belgien einer niedrigen Besteuerung i.S.d. § 8 Abs. 3 AStG unterliegen. Die von der NV erzielten, der Klägerin aufgrund ihrer Beteiligung i.H.v. 99,995% zuzurechnenden Zinserträge i.H.v. 0.000.000,00€ (WJ 2011/FJ 2012), 0.000.000,00€ (WJ 2012/FJ 2013), 0.000.000,00€ (WJ 2013/FJ 2014) und 0.000.000,00€ (WJ 2014/FJ 2015), wie auch von der Klägerin erklärt, würden zu den Zwischeneinkünften i.S.v. §§ 7 ff. AStG gehören. Diese Hinzurechnungsbeträge würden nach § 10 Abs. 2 Satz 2 AStG den Gewinn der Klägerin des Wirtschaftsjahres, das nach Ablauf des Wirtschaftsjahres der ausländischen Gesellschaft (NV) ende, erhöhen. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Bp-Bericht vom 27.04.2018 Bezug genommen.

In Umsetzung der Feststellungen der Bp erließ der Beklagte am 07.06.2018, gestützt auf § 164 Abs. 2 AO, geänderte Feststellungsbescheide für die WJ 2011-2014/FJ 2012-2015, mit denen es Einkünfte i.S.d. § 7 Abs. 1 AStG i.H.v. 0.000.000€ (WJ 2011/FJ 2012), 0.000.000€ (WJ 2012/FJ 2013), 0.000.000€ (WJ 2013/FJ 2014) und 0.000.000€ (WJ 2014/FJ 2015) feststellte; der VdN wurde aufgehoben.

Ebenfalls am 07.06.2018 erließ der Beklagte (erstmals) den Feststellungsbescheid für das WJ 2015/FJ 2016, mit dem es Einkünfte i.S.d. § 7 Abs. 1 AStG i.H.v. 0.000.000€ feststellte; die Feststellung stand unter VdN.

Am 25.06.2018 erließ der Beklagte (erstmals) den Feststellungsbescheid für das WJ 2016/FJ 2017, mit dem es Einkünfte i.S.d. § 7 Abs. 1 AStG i.H.v. 0.000.000€ feststellte; die Feststellung stand unter VdN.

Am 11.07.2018 legte die Klägerin (auch) gegen die Feststellungsbescheide für das WJ 2015/FJ 2016 und WJ 2016/FJ 2017 Einspruch ein.

Zur Begründung sämtlicher Einsprüche führte die Klägerin im Wesentlichen aus, die Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7-14 AStG sei nicht anzuwenden, da kein Hinzurechnungsfall vorläge. Nur künstliche Briefkastengestaltungen könnten eine Hinzurechnungsbesteuerung auslösen. Ausländische konzerninterne Finanzierungsgesellschaften seien als mit einer substanziellen wirtschaftlichen Tätigkeit ausgestattet anzusehen, wenn diese mit entsprechender Raum-, Personal- und Sachausstattung eigenbestimmt selbständig tätig würden. Dies treffe auf die NV zu. Die NV sei immer sachlich und personell so ausgestattet gewesen, dass sie in der Lage gewesen sei, die strategischen und operativen Entscheidungen zu treffen, um ihrer Geschäftstätigkeit nachzukommen. Die NV sei keine künstliche Briefkastengestaltung. Jedenfalls sei § 8 Abs. 2 AStG anzuwenden. Es fände eine stabile und kontinuierliche Teilnahme am Wirtschaftsleben eines anderen Mitgliedstaates statt. Die wirtschaftliche Tätigkeit werde mittels einer festen Einrichtung in diesem Staat auf unbestimmte Zeit ausgeübt. Es liege ein greifbares Vorhandensein der beherrschten ausländischen Gesellschaft vor. Die NV erfülle die nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), Urteil vom 21.10.2009 I R 114/08, aufgestellten Kriterien.

Am 23.08.2018 erließ der Beklagte einen geänderten Feststellungsbescheid für das WJ 2014/FJ 2015.

Mit Einspruchsentscheidung vom 20.02.2019 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, hinsichtlich der stritten Zinserträge lägen die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AStG vor. Die NV übe keine aktive Tätigkeit i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 7 AStG aus. Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 AStG lägen nicht vor.

Die Klägerin hat am 15.03.2019 Klage erhoben.

Sie ist im Wesentlichen der Auffassung, es liege kein Hinzurechnungsbesteuerungsfall vor.

Eine vom Beklagten vorgenommene Separierung des Geschäftszweiges „Darlehensvergabe“ und der daraus erzielten Zinsen von dem Geschäftszweig „Tätigkeit als aktive Management- und Beteiligungsgesellschaft“ sei nicht möglich. Zumal die gemeinen Werte der Beteiligungen deutlich über den Buchwerten lägen, so dass diese, und nicht die liquiden Mittel, das bilanzielle Anlagevermögen dominieren würden. Die Vergabe von Darlehen sei integraler Bestandteil des eigentlichen betrieblichen Zwecks der Gesellschaft. Auch widerspreche eine solche segmentierende Betrachtung der Niederlassungsfreiheit und sei nicht im Einklang mit der o.g. Rechtsprechung des BFH. Letztlich sei diese segmentierende Betrachtung im Ergebnis auch unschädlich, wie aus der Gesetzesbegründung in BT-Drs. 16/6290, Seite 93 folge.

Es liege ein Fall des § 8 Abs. 1 Nr. 7 AStG vor. Der Aufnahme von Kapital auf ausländischen Kapitalmärkten im Sinne dieser Norm müssten die auf ausländischen Märkten erwirtschafteten Mitteln gleichstehen, da diese eben nicht bei einer ihr nahestehenden Gesellschaft aufgenommen bzw. durch diese eingelegt worden seien.

Die Zinserträge aus der Forderung gegenüber Familie L seien unmittelbare aktive Einkünfte, da diese funktional mit der mittelbaren Mitunternehmerstellung an der G-KG  bzw. dem Verkauf der Beteiligung an der L KG  zusammenhängen würden. Die Zinserträge an die Familie L resultierten aus Verkaufsverhandlungen zur Beteiligung an der

G -Gruppe. Die Darlehensgewährung an die Familie L sei wirtschaftlich Bestandteil der Gegenleistung für die Übertragungen der Anteile an der L KG  und L GmbH  an die Familie L. Auch nach 10 Jahren bestehe noch ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Beteiligungsverkauf, da im zugrundeliegenden Kaufvertrag variable Kaufpreisbestandteile enthalten gewesen seien, die mit der wirtschaftlichen Entwicklung der G Gruppe verknüpft gewesen seien.

Zudem verwende die NV ausschließlich Eigenmittel für die Darlehensausreichung, die aus aktiven Tätigkeiten der Vergangenheit stammen würden und nicht vom Gesellschafter, insbesondere der Klägerin überlassen worden seien. Die Eigenmittel seien vornehmlich durch Beteiligungsveräußerungen, d.h. eine aktive Tätigkeit erwirtschaftet worden, die sodann thesauriert worden seien; von außen seien der NV keine Mittel zur Verfügung gestellt worden. Die ausgereichten Finanzmittel seien auch dazu bestimmt, einem künftigen Beteiligungserwerb zu dienen. Gerade der an die Konzernobergesellschaft als jederzeit fälliges Darlehen ausgeliehene Betrag stehe der NV sofort und unmittelbar zur Verfügung.

Auch würde der Sinne und Zweck des AStG nicht eingreifen. Es würde keine Einkunftsquelle verlagert. Der Rückgang der ursprünglich umfangreichen Geschäftsaktivitäten in Belgien könne insbesondere vor dem Hintergrund der Niederlassungsfreiheit keinen Zwang zur Sitzverlegung bewirken. Nur künstliche Briefkastengesellschaften könnten eine Hinzurechnungsbesteuerung auslösen. Die NV erfülle die vom BFH, Urteil vom 21.10.2009 I R 114/08, aufgestellten Kriterien.

Die Veräußerungsvorgänge der Unternehmensbeteiligungen seien noch nicht abgeschlossen. In Griechenland werde eine Klage betrieben, um die ausstehenden Kaufpreise zu erlangen. Gegenüber den Käufern der portugiesischen Beteiligungen bestünden noch Restforderungen aus ursprünglich gestundeten Kaufpreiszahlungen. Dort würden durch E Beitreibungsmaßnahmen durchgeführt. In Spanien müssten die Ansprüche aus Unternehmensverkaufsverträgen überwacht und verfolgt werden.

In den letzten Jahren seien Akquisitionstätigkeiten der NV durchgeführt worden, mit denen E beschäftigt gewesen sei, nämlich K NV in Belgien im Jahr 2006, R NV in Belgien im Jahr 2006 und J NV in Belgien im Jahr 2008.

Zudem lasse sich der Nachweis nach § 8 Abs. 2 AStG führen. Hierfür sei entscheidend, dass es sich nicht um eine substanzlose Gesellschaft („Briefkastenfirma“) handele. Die NV gehe einer wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeit in Belgien nach. Sie nehme mittels einer festen Einrichtung unter der Nutzung von Geschäftsräumen, Personal und Ausrüstungsgegenständen nachhaltig und kontinuierlich am Wirtschaftsleben in Belgien teil. Im Zusammenhang mit den Beteiligungserwerben der NV seien in den letzten 10-12 Jahren verschiedene Due Diligences in Belgien und den Niederlanden mit dem Ziel des Unternehmenserwerbs durchgeführt worden, um die  dortigen grenzüberschreitenden operativen Aktivitäten der inländischen Gesellschaften der U-Gruppe zu stärken. Die hierzu erforderlichen Marktanalysen und die Umsetzung der Erwerbsprozesse sei durch das Verwaltungsratsmitglied der NV, Herr E, geführt worden. Zudem habe die NV immer ihre Rechte als Gesellschafterin der Beteiligungen wahrgenommen, was durch E erfolgt sei. Es liege gerade keine künstliche Gestaltung vor. Die finanziellen Mittel der NV für sämtliche Darlehensvergaben würden aus eigenen erwirtschafteten Erträgen stammen und seien der NV nicht künstlich gewährt worden bzw. in die Gesellschaft eingebracht worden.

Die Klägerin beantragt,

die geänderten Feststellungsbescheide für die Wirtschaftsjahre 2011 – 2014/ Feststellungsjahre 2012 - 2015 vom 07.06.2018 - für das Wirtschaftsjahr 2014/Feststellungsjahr 2015 in der Fassung des Bescheides vom 23.08.2018 -, die Feststellungsbescheide für das Wirtschaftsjahr 2015/ Feststellungsjahr 2016 vom 07.06.2018 und das Wirtschaftsjahr 2016/Feststellungsjahr 2017 vom 26.06.2018, allesamt in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.02.2019, aufzuheben,

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte ist im Wesentlichen der Auffassung, die NV erziele Zwischeneinkünfte i.S.d. §§ 7ff. AStG.

Es lägen keine aktiven Einkünfte i.S.d. § 8 Abs. 1 AStG vor. Hierfür sei eine segmentierende Betrachtung der Tätigkeit der NV vorzunehmen; es sei zum einen eine Holdingtätigkeit und zum anderen eine Finanzierungstätigkeit der NV gegeben.

Die verbliebene Holdingfunktion der NV, soweit sie in den Streitjahren überhaupt ausgeübt worden sei, könne nicht dazu führen, dass die Zinseinkünfte als aktiver Erwerb anzusehen seien. In der Gesamtschau sei festzustellen, dass NV ab dem Jahr 2002 im

Wesentlichen eine Minderheitsbeteiligung an der Q verwaltet. Weitere Zukäufe von Beteiligungen seien seit mehr als einem Jahrzehnt nicht erfolgt. Andere strategische Maßnahmen oder Zukäufe, um Marktanteile zu verteidigen oder auszubauen, seien ebenfalls nicht ersichtlich. Die ausgereichten Finanzmittel seien ihrem Wesen nach daher nicht dazu bestimmt, künftigem Beteiligungserwerb zu dienen und seien auch zum Teil langfristig gebunden und stünden zur Finanzierung eines Beteiligungserwerbs nicht zur Verfügung. Bei der Zusammensetzung des Anlagevermögens der LV ergebe sich für den Finanzbereich ab 2002 eine eigenständige Sparte, die nicht mehr als Nebenbereich zur Beteiligungsverwaltung anzusehen sei, da die Finanzanlagen den überwiegenden Teil des Anlagevermögens ausmachten und in keiner Form für den Beteiligungserwerb oder die Stärkung des vorhandenen Beteiligungsengagements benötigt, sondern vielmehr Dritten oder Konzernobergesellschaften darlehensweise zur Verfügung gestellt würde.

Der Umstand, dass der letzte Beteiligungsverkauf im Jahr 2007 erfolgt sei, widerlege die Behauptung der Klägerin, die NV habe nach wie vor das Bestreben, durch weitere Beteiligungserwerbe die grenzüberschreitenden Aktivitäten der U-Gruppe stärken zu wollen. Soweit die Klägerin behaupte, in den letzten 10-12 Jahren seien durch den Verwaltungsrat Herrn E Marktanalysen und Due Diligence Untersuchungen mit dem Ziel von Beteiligungserwerben verantwortlich durchgeführt worden, seien in den entsprechenden Jahren keine Fremdkosten festgestellt werden, die üblicherweise im Zusammenhang mit Beteiligungserwerben anfielen.

Auch würden die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beitreibung ausstehender Kaufpreisforderungen und der Überwachung von Ansprüchen aus Unternehmensverkaufsverträgen nicht dazu führen, dass von einer aktiven Holdingtätigkeit in den

Streitjahren die Rede sein könne.

Die Herkunft des Eigenkapitals aus Einlagen und thesaurierten Gewinne sei nicht bekannt. Das Eigenkapital der NV stamme nicht allein aus den Veräußerungserlösen von Beteiligungen in den Jahren ab 2005. In den Jahren 2005-2015 sei ein Jahresüberschuss i.H.v. insgesamt 0.000.000€ angefallen.

Ebenso wenig führe die theoretische Verfügbarkeit von ausgereichten finanziellen Mitteln dazu, dass die Darlehensgewährungen einer aktiven Holdingtätigkeit zuzuordnen seien.

Ob, wie von der Klägerin behauptet, die gemeinen Werte der Beteiligungen oberhalb deren Buchwerte liegen, sei nicht nachgewiesen worden.

Ein Fall des § 8 Abs. 1 Nr. 7 AStG liege nicht vor. Der Gesetzeswortlaut setze ausdrücklich die Aufnahme von Kapital auf ausländischen Kapitalmärkten voraus.

Auch die Darlehnsvergabe im Rahmen des Verkaufs der Anteile an der G-KG an die Familie L stehe in keinerlei funktionalem Zusammenhang mit aktiven Tätigkeiten der NV. Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 7 AStG seien nicht erfüllt. Insbesondere bestehe keine mittelbare Mitunternehmerstellung der NV; die NV habe keine Anteile verkauft. Auch unter Berücksichtigung des langen Zeitraumes zwischen den Anteilsübertragungen und den Zinseinkünften würden diese in den Streitjahren schon nach der Verkehrsauffassung Zinseneinnahmen darstellen, die nicht als Nebengeschäft zum Veräußerungserlös anfielen; vielmehr stehe ein eigener wirtschaftlicher Veranlassungszusammenhang für die Zinseinnahmen im Vordergrund.

Der Nachweis nach § 8 Abs. 2 AStG sei durch die Klägerin nicht geführt. Hierzu müsse der Steuerpflichtige darlegen, dass das Hauptziel oder eines der Hauptziele der gewählten Gestaltung nicht überwiegend steuerlich motiviert gewesen sei (subjektives Element). Daneben müsse vom Steuerpflichtigen dargelegt werden, dass die Gründung einer beherrschten ausländischen Gesellschaft ungeachtet des Vorhandenseins von Motiven steuerlicher Art mit einer wirtschaftlichen Realität zusammenhänge, wobei die Gründung der Gesellschaft mit einer tatsächlichen Ansiedlung zusammenhängen muss, deren Zweck darin bestehe, wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeiten nachzugehen. Im Streitfall fehle es an einer stabilen kontinuierlichen Teilnahme am Wirtschaftsleben im Ansässigkeitsstaat. Die NV vergebe keine verzinslichen Darlehen am belgischen Markt. Der Absatzmarkt werde dort nicht bedient. Für die NV erschöpfe sich die Teilnahme am Wirtschaftsleben in Belgien in der Anmietung eines kleinen Büros mit den üblichen Kommunikationsanschlüssen sowie der Zahlung einer seit Jahren unveränderten monatlichen Verwaltungsratsvergütung an den in Belgien ansässigen Verwaltungsrat E. Angesichts der überschaubaren Akquisitionstätigkeiten in den Jahren 2006 bis 2008, könne keine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit in Belgien für die Streitjahre angenommen werden.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schreiben und die Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Der Senat hat am 06.02.2024 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, auf deren Protokoll Bezug genommen wird.

Aus den Gründen

Die Klage ist begründet.

I. Die geänderten Feststellungsbescheide für die WJ 2011-2014/FJ 2012-2015 vom 07.06.2018 - für das Wirtschaftsjahr 2014/Feststellungsjahr 2015 in der Fassung des Bescheides vom 23.08.2018 - und die Feststellungsbescheide für das WJ 2015/FJ 2016 vom 07.06.2018 und das WJ 2016/FJ 2017 vom 26.06.2018, allesamt in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.02.2019, sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung, FGO). Die Besteuerungsgrundlagen sind nicht gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 AStG gesondert festzustellen. Im Streitfall liegen die Voraussetzungen für eine Hinzurechnungsbesteuerung nicht vor. Die NV ist nicht Zwischengesellschaft für Einkünfte.

1. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 AStG werden die Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung der §§ 7 bis 14 AStG und § 3 Nr. 41 Einkommensteuergesetz gesondert festgestellt.

Die §§ 7 bis 14 AStG regeln den inländischen Steuerzugriff auf Gewinne aus ausländischen Zwischengesellschaften ohne aktive Geschäftstätigkeit.

Sind unbeschränkt Steuerpflichtige an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat und die nicht gemäß § 3 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) von der Körperschaftsteuerpflicht ausgenommen ist (ausländische Gesellschaft) zu mehr als der Hälfte beteiligt, sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 AStG die Einkünfte, für die diese Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, bei jedem von ihnen mit dem Teil steuerpflichtig, der auf die ihm zuzurechnende Beteiligung am Nennkapital der Gesellschaft entfällt.

Wann eine ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft für Einkünfte ist, folgt aus

§ 8 AStG.

Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 AStG sind die nach § 7 Abs. 1 AStG steuerpflichtigen Einkünfte bei dem unbeschränkt Steuerpflichtigen mit dem Betrag, der sich nach Abzug der Steuern ergibt, die zu Lasten der ausländischen Gesellschaft von diesen Einkünften sowie von dem diesen Einkünften zugrunde liegenden Vermögen erhoben worden sind, anzusetzen (Hinzurechnungsbetrag).

2. Zwar ist in den Streitjahren die Klägerin als gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft an der NV, einer Kapitalgesellschaft nach belgischem Recht mit Sitz in Belgien, d.h. einer ausländischen Gesellschaft i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 AStG zu mehr als der Hälfte, nämlich i.H.v. 99,995%, beteiligt gewesen. Dies ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig, so dass der erkennende Senat von weitergehenden Ausführungen absieht.

3. Ebenso liegen im Streitfall zwar die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AStG vor. Die NV hat in den Streitjahren Einkünfte erzielt, die in Belgien einer niedrigen Besteuerung unterlegen und nicht aus einer in § 8 Abs. 1 AStG genannten (aktiven) (Ausschluss-)Tätigkeiten gestammt haben.

a. Gemäß § 8 Abs. 1 AStG ist eine ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft für Einkünfte, die einer niedrigen Besteuerung unterliegen und nicht stammen aus bestimmten, abschließend genannten Tätigkeiten, beispielsweise der Aufnahme und darlehensweisen Vergabe von Kapital, für das der Steuerpflichtige nachweist, dass es ausschließlich auf ausländischen Kapitalmärkten und nicht bei einer ihm oder der ausländischen Gesellschaft nahestehenden Person i.S.d. § 1 Abs. 2 AStG aufgenommen und außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gelegenen Betrieben oder Betriebsstätten, die ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG fallenden Tätigkeiten beziehen, oder innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gelegenen Betrieben oder Betriebsstätten zugeführt wird (Nr. 7) oder bestimmte Dienstleistungen (Nr. 5) oder die Veräußerung eines Anteils an einer anderen Gesellschaft, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass der Veräußerungsgewinn auf Wirtschaftsgüter der anderen Gesellschaft entfällt, die anderen als den in § 7 Abs. 6a AStG bezeichneten Tätigkeiten dienen (Nr. 9).

Übt eine ausländische Gesellschaft unterschiedliche Tätigkeiten aus, erfordert eine einheitliche Subsumtion unter den Katalog des § 8 Abs. 1 AStG, dass bei funktionaler Betrachtung von wirtschaftlich zusammen gehörenden Tätigkeiten auszugehen ist (dazu und zum Folgenden BFH, Urteil vom 18.12.2019 I R 59/17, juris). Dabei ist die Tätigkeit für die Subsumtion maßgebend, auf der nach allgemeiner Verkehrsauffassung das wirtschaftliche Schwergewicht liegt. Stehen die verschiedenen Tätigkeiten in keinem engeren wirtschaftlichen Zusammenhang zueinander, so sind die aus ihnen stammenden Einkünfte jeweils für sich und getrennt voneinander unter § 8 Abs. 1 AStG zu subsumieren. Das Vorliegen eines solchen engeren wirtschaftlichen Zusammenhangs und damit eine einheitlich zu beurteilende Tätigkeit liegt insbesondere vor, wenn die Tätigkeiten im Verhältnis von Hilfs- oder Nebentätigkeiten zu einer Haupttätigkeit stehen. Um der § 8 Abs. 1 AStG zugrunde liegenden gesetzgeberischen Grundentscheidung zur segmentierenden Betrachtung Rechnung zu tragen, ist zu berücksichtigen, dass Einzeltätigkeiten mit einem erheblichen wirtschaftlichen Eigengewicht eigenständig unter den Katalog des § 8 Abs. 1 AStG zu subsumieren sind, auch wenn sie mit anderen Tätigkeiten in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.

Eine niedrige Besteuerung i.S.d. § 8 Abs. 1 AStG liegt gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 AStG vor, wenn die Einkünfte der ausländischen Gesellschaft einer Belastung durch Ertragsteuern von weniger als 25 Prozent unterliegen, ohne dass dies auf einem Ausgleich mit Einkünften aus anderen Quellen beruht. Eine niedrige Besteuerung im Sinne des Absatzes 1 liegt auch dann vor, wenn Ertragsteuern von mindestens 25 Prozent zwar rechtlich geschuldet, jedoch nicht tatsächlich erhoben werden (§ 8 Abs. 3 Satz 3 AStG).

bb. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist die von der NV als ausländische Gesellschaft in den Streitjahren ausgeübten Tätigkeit, aus der Zinserträge erzielt worden sind, nicht von den Ausschlusstatbeständen des § 8 Abs. 1 AStG erfasst.

(1) Dabei ist nach einer funktionalen Betrachtungsweise von einer einheitlich zu beurteilenden (Holding-)Tätigkeit der NV auszugehen.

Zwischen den verschiedenen Tätigkeiten der NV besteht ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang. Nach Gründung im Jahr 1982 hat die NV als Holding- und Managementgesellschaft in der U-Gruppe agiert und zu dieser Gruppe gehörende ausländische und inländische Beteiligungen gehalten (Holdingtätigkeit). Die Geschäftstätigkeit der NV hat die Vergabe von Darlehen an die operativen Gesellschaften der U-Gruppe und Dritte (Kreditvergabetätigkeit) und die Desinvestition von Beteiligungen zur Förderung des Unternehmenszwecks der U-Gruppe sowie den Ankauf von Beteiligungen (Veräußerungstätigkeit) umfasst. Ebenso hat die NV, vor allem in den Jahren 2013-2016 Beratungsleistungen erbracht (Beratungstätigkeit).

Zwar hat die Klägerin im Streitzeitraum vorrangig Zinserträge aus Darlehenshingaben erwirtschaftet, jedoch handelt es sich hierbei nicht um ein wirtschaftliches Schwergewicht im Sinne der Rechtsprechung des BFH, Urteil vom 18.12.2019 I R 59/17, juris. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Streitfalles ist für den erkennenden Senat nicht hinreichend ersichtlich, welcher der vorgenannten Einzeltätigkeiten (Holdingtätigkeit, Kreditvergabetätigkeit, Veräußerungstätigkeit und Beratungstätigkeit) diese Erträge eindeutig zugeordnet werden können. Vielmehr erscheinen diese multikausal zu sein, insbesondere im engen Zusammenhang mit der seit Gründung der NV bestehenden Eigenschaft als Holdings- und Managementgesellschaft zu stehen. Dies folgt für den erkennenden Senat insbesondere unter Berücksichtigung der Umstände, dass die für die Darlehensvergaben verwendeten Mittel durch die NV nicht durch andere Gesellschaften, insbesondere keine anderen Konzerngesellschaften, zur Verfügung gestellt worden sind und die Darlehen sowohl als Gesellschaften der U-Gruppe als auch an gruppenexterne Gesellschaften vergeben worden sind.

Diese (zusammengefasste) Tätigkeit hat auch in den Streitjahren fortgedauert; es ist für den erkennenden Senat nicht ersichtlich, dass die NV diese Tätigkeit in den Streitjahren aufgegeben hat. Der Unternehmenszweck der NV als Holding- und Managementgesellschaft hat fortgedauert. Auch in den Streitjahren hat die NV Unternehmensbeteiligungen gehalten, nämlich insbesondere an Q und T. Ebenso hatte die NV weiterhin verschiedene Darlehen ausgereicht, insbesondere an die Klägerin, MN, WD, ME S.L., Familie L und I, aus denen sie die hier relevanten Zinserträge erzielt hat. Ebenso hat die NV, gerade in ihrer Eigenschaft als Holding- und Managementgesellschaft, die vormals ausgereichten Darlehen weiter abgewickelt bzw. betreut, indem sie weiterhin bedient bzw. getilgt worden sind. Dabei ist unschädlich, dass die NV in den Streitjahren keine Unternehmensbeteiligungen mehr gekauft oder verkauft hat. Ebenso ist unschädlich, dass die NV in den Jahren 1992-2005 aus verschiedenen Beteiligungsverkäufen (insbesondere FN GmbH; … X Holdinggesellschaften in Ungarn, Slowakei, Polen; Gesellschaften in Portugal und Spanien) Gewinne i.H.v. insgesamt ca. 000.000.000€ erzielt hat. Diese beiden Umstände betreffen lediglich den Umfang der Tätigkeit der NV, nicht deren Art.

Auch vor dem Hintergrund der Niederlassungsfreiheit nach Art. 49ff. Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist die NV nicht (rechtlich) dazu gezwungen gewesen, ihre vormals ausgeübte Tätigkeit aufzugeben. Die Niederlassungsfreiheit schützt auch die grenzüberschreitende Tätigkeit als Holding- und Managementgesellschaft, wie im Streitfall.

(2) Die nach den vorstehenden Ausführungen dargelegte, von der NV in den Streitjahren ausgeübte Holdingtätigkeit ist nicht von den Ausschlusstatbeständen des § 8 Abs. 1 AStG erfasst. Es handelt sich hierbei um keine von der Norm erfasste sog. aktive Tätigkeit im Sinne dieser Norm. Die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 AStG abschließend aufgezählten (aktiven) Tätigkeiten sind bei einer im Streitfall gebotenen funktionalen Betrachtung der Tätigkeit der NV nicht einschlägig. Die vormals für sog. Landes- und Funktionsholdings geltende, eine Hinzurechnungsbesteuerung ausschließende Vorschrift des § 8 Abs. 2 AStG a.F. ist im Streitfall nicht anzuwenden. Diese Norm ist letztmals anzuwenden hinsichtlich Einkünften, die in einem Wirtschaftsjahr vor dem 01.01.2001 beginnenden Wirtschaftsjahr erzielt worden sind (§ 21 Abs. 7 Satz 6 AStG in der Fassung vom 20.12.2001).

(3) Selbst bei einer Segmentierung der Tätigkeiten der NV in eine Holding-, Kreditvergabe-, Beratungs- und Veräußerungstätigkeit ist kein Ausschlusstatbestand des § 8 Abs. 1 AStG hinsichtlich der im Streitfall relevanten Zinserträge erfüllt.

Unionsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Anwendung der segmentierenden Betrachtung bestehen, entgegen der klägerischen Auffassung, insbesondere aufgrund der auch im Streitfall dem Grunde nach anwendbaren Regelung des § 18 Abs. 2 AStG, nicht (vgl. BFH, 18.12.2019 I R 59/17, juris).

Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 5 AStG sind nicht erfüllt. Die von der NV erzielten Zinserträge stammen weder nach dem Klägervortrag noch nach Aktenlage aus den von der NV erbrachten Beratungsleistungen. Soweit die NV in den WJ 2013-2016 Beratungsleistungen erbracht und hieraus Erträge erzielt hat (00.000€ in 2013, 00.000€ in 2014, 000.000€ in 2015 und 00.000€ in 2016), sind diese vom Beklagten auch nicht der Hinzurechnungsbesteuerung unterworfen worden.

Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 7 AStG sind nicht erfüllt. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass die Zinserträge aus der Aufnahme und darlehensweisen Vergabe von Kapital, das ausschließlich auf ausländischen Kapitalmärkten aufgenommen worden ist, stammen. Die Klägerin trägt selbst vor, dass das Kapital, das durch die NV darlehensweise vergeben worden ist und zur Erzielung der Zinserträge der NV geführt hat, gerade nicht ausschließlich auf ausländischen Kapitalmärkten aufgenommen worden ist, sondern diese Eigenmittel vornehmlich durch Beteiligungsveräußerungen erwirtschaftet worden seien, die sodann thesauriert worden seien.

Entgegen der klägerischen Auffassung scheidet eine entsprechende Anwendung des § 8 Abs. 1 Nr. 7 AStG auf Konstellationen, in denen das Kapital ausschließlich auf ausländischen Märkten erwirtschaftet worden ist, aus. Unabhängig davon, ob insoweit eine vergleichbare Interesselage gegeben ist, liegt gerade wegen des eindeutigen Normwortlautes, auch unter Berücksichtigung zahlreicher gesetzgeberischer Änderung im Bereich des § 8 Abs. 1 AStG (siehe hierzu umfänglich Ehlermann in: Strunk/Kaminski/Köhler, Außensteuergesetz/Doppelbesteuerungsabkommen, 66. Ergänzungslieferung, August 2023, § 8 AStG, Rz. 5) eine für eine entsprechende Anwendung erforderliche planwidrige Regelungslücke nicht vor, zumal die Norm aufgrund ihres Ausnahmecharakters und der enumerativen Aufzählung nach allgemeinen Grundsätzen eng auszulegen ist. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber den von der Klägerin vorgetragenen Anwendungsfall versehentlich nicht geregelt hat.

Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 9 AStG sind nicht erfüllt. Unabhängig davon, dass die Klägerin den im Normtext genannten Nachweis nicht geführt hat, stammen die im Streitfall der Hinzurechnungsbesteuerung unterworfenen Zinserträge nicht aus der Veräußerung eines Anteils an einer anderen Gesellschaft. Das gilt, entgegen der klägerischen Auffassung, insbesondere auch hinsichtlich der von der Familie L erzielten Zinserträge in den Streitjahren. Die Zinserträge stammen bereits ausweislich des klägerischen Vortrages aus der darlehensweise verzinslich zur Verfügung gestellten Gegenleistung i.H.v. 00.000.000€ der NV an die Familie L für die Übertragung der gegenüber verschiedenen Gesellschaften der G Gruppe bestehende Darlehensforderungen der NV. Dabei ist unschädlich, dass die NV in zeitlichem Zusammenhang ihre Kommanditbeteiligung an der L KG  und L GmbH  an die Familie L veräußert hat. Hierbei handelt es sich um ein weiteres Rechtsgeschäft, nämlich einen Kaufvertrag, aus dem die NV keine Zinserträge erzielt hat.

(4) Auch unterliegen diese Zinserträge einer niedrigen Besteuerung i.S.d. § 8 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AStG. In den Streitjahren ist gegenüber der NV in Belgien keine Ertragsteuer festgesetzt worden. Dies ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig, so dass der erkennende Senat von weitergehenden Ausführungen absieht.

4. Jedoch ist der Klägerin hinsichtlich der im Streitfall relevanten Einkünfte der NV der Gegenbeweis bzw. Nachweis nach § 8 Abs. 2 AStG gelungen.

a. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 AStG ist ungeachtet des § 8 Abs. 1 AStG eine Gesellschaft, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, wie die NV in Belgien, nicht Zwischengesellschaft für Einkünfte, für die unbeschränkt Steuerpflichtige, die i.S.d. § 7 Abs. 2 [Fassung bis 31.12.2012] oder Abs. 6 [Fassung ab 01.01.2013] AStG an der Gesellschaft beteiligt sind, wie im Streitfall die Klägerin, nachweisen, dass die Gesellschaft insoweit einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit in diesem Staat nachgeht. Weitere Voraussetzung ist, dass zwischen der Bundesrepublik Deutschland und diesem Staat auf Grund der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19.12.1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Mehrwertsteuer (ABl. EG Nr. L 336 S. 15), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/98/EWG des Rates vom 20.11.2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 129) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, [Fassung bis 31.12.2012] bzw. aufgrund der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes [Fassung ab 01.01.2013] oder einer vergleichbaren zwei- oder mehrseitigen Vereinbarung, Auskünfte erteilt werden, die erforderlich sind, um die Besteuerung durchzuführen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 AStG). § 8 Abs. 2 Satz 1 AStG gilt nicht für die der Gesellschaft nach § 14 AStG zuzurechnenden Einkünfte einer Untergesellschaft, die weder Sitz noch Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens hat (§ 8 Abs. 2 Satz 3 AStG). Der tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit der Gesellschaft sind nur Einkünfte der Gesellschaft zuzuordnen, die durch diese Tätigkeit erzielt werden und dies nur insoweit, als der Fremdvergleichsgrundsatz (§ 1 AStG) beachtet worden ist (§ 8 Abs. 2 Satz 5 AStG).

§ 8 Abs. 2 AStG ist gemäß § 21 Abs. 17 Satz 1 Nr. 1 AStG n.F. erstmals für den Veranlagungszeitraum, für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft entstanden sind, das nach dem 31.12.2007 beginnt, anzuwenden, mithin auch im Streitfall (anders hingegen der Sachverhalt, der den Entscheidungen des BFH, Urteil vom 13.06.2018, I R 94/15, juris und FG Münster, Urteil vom 20.11.2015, 10 K 1410/12 F, juris, zugrunde gelegen hat).

Wann eine ausländische Gesellschaft, im Streitfall die NV, einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit in diesem Staat nachgeht, ist im Gesetz nicht definiert. Dieser Begriff ist der Rechtsprechung des EuGH entlehnt. Danach schützt die Niederlassungsfreiheit vor einer Hinzurechnungsbesteuerung, wenn die betreffende ausländische Gesellschaft sich tatsächlich im Aufnahmemitgliedstaat angesiedelt hat und dort eine wirkliche wirtschaftliche Tätigkeit ausübt (EuGH, Urteil vom 12.09.2006, C-196/04 „Cadburry Schweppes“, juris). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, muss anhand objektiver, von dritter Seite nachprüfbarer Anhaltspunkte, die sich auf das Ausmaß des greifbaren Vorhandenseins der ausländischen Gesellschaft in Form von Geschäftsräumen, Personal und Ausrüstungsgegenstände beziehen, festgestellt werden. Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/6290, S. 92) sind in Anlehnung an die Ausführungen des EuGH in der Rechtssache C-196/04 (Cadbury Schweppes), in deren Umsetzung § 8 Abs. 2 AStG eingeführt worden ist, die folgende Kriterien relevant (siehe auch BFH, Urteil vom 13.06.2018, I R 94/15, juris): stabile und kontinuierliche Teilnahme am Wirtschaftsleben eines anderen Mitgliedstaates (Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr), tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung in dem anderen Mitgliedstaat auf unbestimmte Zeit und Feststellung dieser Voraussetzungen anhand objektiver, von dritter Seite nachprüfbarer Anhaltspunkte; dabei kann die Teilnahme am Wirtschaftsleben auch gegenüber einem verbundenen Unternehmen erfolgen.

b. Der erkennende Senat ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens hinreichend davon überzeugt (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO), dass die NV in den Streitjahren in Belgien einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgegangen ist und die Zinserträge aus dieser Tätigkeit stammen.

(1) Unter wertender Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls hat die NV in den Streitjahren aktiv, ständig und nachhaltig im Rahmen ihrer Eigenschaft als Holding- und Managementgesellschaft am Wirtschaftsleben in Belgien teilgenommen, über entsprechend qualifiziertes Personal und geeignete Geschäftsräume und damit über genügend wirtschaftliche „Substanz“ verfügt und ihre Einkünfte aus eigener (Holding-)Tätigkeit erzielt.

Die NV hat in den Streitjahren verschiedene Unternehmensbeteiligungen gehalten, nämlich insbesondere an der Q i.H.v. 00.000.000€ und T i.H.v. 0.000.000€.

Ebenso hat die NV, vor allem in den Jahren 2013-2016 Beratungsleistungen erbracht.

Zudem hat die NV in den Streitjahren sowohl zu verbundenen Unternehmen als auch zu fremden Dritten Darlehensbeziehungen unterhalten, insbesondere an die Klägerin und die MN  als verbundene Unternehmen und WD, ME S.L., Familie L und I als fremde Dritte.

Die wesentlichen, den Unternehmensgegenstand charakterisierenden unternehmerischen Entscheidungen sind durch die NV selbst bzw. ihre Organe in Belgien, insbesondere durch die vier Verwaltungsratsmitglieder, getroffen worden. Dabei hat die NV ihre, in den Vorstreitjahren, erworbenen Unternehmensbeteiligungen und die, auch in den Vorstreitjahren, ausgegebenen Darlehensforderungen gehalten und damit eine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit in Belgien ausgeübt.

Die NV hat in den Streitjahren für die Ausübung ihrer Geschäftstätigkeiten in Belgien einen Raum angemietet und eigene Telefon- und Faxanschlüsse sowie E-Mailadressen und Büroausstattung besessen.

Dabei ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht erforderlich, dass die NV (auch) an dem Absatzmarkt in Belgien teilnimmt. Der Leistungsaustausch zwischen der ausländischen Gesellschaft, im Streitfall die NV, und dem Markt ihres Aufnahmemitgliedstaats ist nicht auf den dortigen Absatzmarkt beschränkt. Vielmehr genügt es, wenn sich die ausländische Gesellschaft lediglich an den Beschaffungsmarkt wendet, beispielsweise zur Anmietung der festen Geschäftseinrichtung, wie gerade im Streitfall gegeben. Das folgt bereits aus dem Sinn und Zweck der Niederlassungsfreiheit. Die Niederlassungsfreiheit wird sowohl demjenigen gewährt, der sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt, um auf dem dortigen räumlichen Markt seine Produkte abzusetzen, als auch demjenigen, der aus den beschaffungsseitig zur Verfügung gestellten Ressourcen des betreffenden Mitgliedstaates einen Nutzen ziehen will (siehe hierzu EuGH, Urteil vom 21.11.2002 Rs. C-436/00 „X und Y“, juris). Zumal für eine solche Teilnahme auch konzerninterne Leistungsbeziehungen, wie im Streitfall zwischen der NV und der Klägerin, ausreichend sind (vgl. BT-Drs. 16/6290, S. 92), wobei der Streitfall die Besonderheit aufweist, dass die NV eben nicht nur Leistungsbeziehungen zu verbundenen Unternehmen, sondern auch zu Dritten unterhält.

Der Umstand, dass die NV in den Streitjahren keine Unternehmensbeteiligungen gekauft oder verkauft hat ist entgegen der Auffassung des Beklagten ebenso unerheblich wie der Umstand, dass die Geschäftseinrichtung und die konkreten Tätigkeiten durch das belgische Verwaltungsratsmitglied, Herrn E, in dem dargelegten (geringen) Umfang ausgeübt worden sind. Dies deutet für den erkennenden Senat nicht darauf hin, dass die NV in Belgien keiner tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgegangen ist. Lediglich  der Umfang der Holdingtätigkeit der NV hat (jedenfalls vorübergehend) abgenommen. Hinsichtlich der Bestimmung des Umfangs dieser Tätigkeit ist die NV jedoch gerade frei, zumal eine sog. Holding-Tätigkeit, wie von der NV, sich nicht nur im (turnusmäßigen) Kaufen und Verkaufen von Unternehmensbeteiligungen erschöpfen muss, sondern gerade auch, wie im Streitfall, das (jahrelange) Halten und Verwalten von Beteiligungen umfassen kann, zumal die von der NV ausgegebenen Darlehen auch in den Streitjahren befriedigt worden sind, d.h. die Tätigkeit der NV tatsächliche wirtschaftliche (und auch steuerliche) Auswirkungen gehabt hat. Vor diesem Hintergrund ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch der zeitliche Ablauf der Tätigkeit der NV unerheblich.

Vielmehr ist für den erkennenden Senat die von der NV ausgeübte Tätigkeit von der grundfreiheitlichen Niederlassungsfreiheit nach Art. 49ff. AEUV gedeckt und erweist sich auch in deren Licht als von § 8 Abs. 2 AStG erfasste tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit.

Für den erkennenden Senat ist nicht ersichtlich, dass es sich bei der zusammengefassten Tätigkeit der NV in den Streitjahren um eine rein künstliche Briefkasten- bzw. rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltung handelt. Dies folgt insbesondere aus dem Umstand, dass die NV bereits seit dem Jahr 1982 in Belgien tätig ist und sich ihre bereits zuvor dargelegte Tätigkeit nicht dem Grunde, sondern lediglich dem Umfang nach über die Jahre geändert hat; der Inhalt der Tätigkeit ist jedenfalls vergleichbar geblieben. Diese durch die NV geschaffene wirtschaftliche Substanz bzw. Verflechtung in Belgien dauert über die Jahre hinweg und führt auch in den Streitjahren noch zu einer entsprechenden substantiellen Einbindung der NV in Belgien.

Entgegen der klägerischen Auffassung, kommt es nach gesetzgeberischer Einführung des § 8 Abs. 2 AStG nicht mehr auf die durch den BFH, Urteil vom 21.10.2009 I R 114/08, oder EuGH, Urteil vom 12.09.2006, C-196/04 „Cadbury Schweppes“, juris, aufgestellten Kriterien an (vgl. ebenso BFH, Urteil vom 21.10.2009 I R 114/08, juris, Rz. 27 a.E.). Die gesetzliche Regelung des § 8 Abs. 2 AStG, die Reaktion des Gesetzgebers auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache „Cadbury Schweppes“ in das AStG eingefügt worden ist, geht dem vor.

(2) Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 2 AStG liegen vor. Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Belgien, dem Ansässigkeitsstaat der NV, werden aufgrund der in der Norm genannten Rechtsgrundlagen Auskünfte erteilt, die erforderlich sind, um die Besteuerung durchzuführen (vgl. hierzu auch BMF vom 25.01.2006, VV DEU BMF 2006-01-25 IV B 1-S 1320-11/06, Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Auskunftsaustausch in Steuersachen, insbesondere Tz. 1.4.4).

(3) Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 5 AStG liegen vor. Die NV hat im Streitfall aufgrund ihrer vorstehend dargelegten Holdingtätigkeit in den Streitjahren Zinserträge i.H.v. 0.000.000,00€ (WJ/FJ 2011/2012), 0.000.000,00€ (WJ/FJ 2012/2013), 0.000.000,00€ (WJ/FJ 2013/2014), 0.000.000,00€ (WJ/FJ 2014/2015), 0.000.000,00€ (WJ/FJ 2015/2016) und 0.000.000,00€ (WJ/FJ 2016/2017) erzielt. Diese Beträge entsprechen den von der Klägerin eingereichten Feststellungserklärungen sowie den vom Beklagten erlassenen streitgegenständlichen und sind zwischen den Beteiligten unstreitig, so dass das Gericht von weitergehenden Ausführungen absieht. Insoweit ist auch der Fremdvergleichsgrundsatz (§ 1 AStG) beachtet worden. Vernünftige Gründe hieran zu zweifeln sind weder hinreichend substantiiert vorgetragen worden noch aus den dem Gericht vorliegenden Akten ersichtlich.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.

IV. Die Revision war nicht zuzulassen. Es liegt keiner der in § 115 Abs. 2 FGO enumerativ aufgeführten Zulassungsgründe vor.

…              …              …

 

 

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