FG Berlin-Brandenburg: Zum Beschäftigungsort bei doppelter Haushaltsführung
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.12.2015 – 7 K 7366/13, Rev. eingelegt (Az. BFH VI R 2/16)
Volltext des Urteils: BB-ONLINE BBL2016-1317-1
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Leitsatz (der Redaktion)
Auch die Begründung einer Zweitwohnung innerhalb derselben politischen Gemeinde kann beruflich veranlasst sein. Der Tatbestand einer doppelten Haushaltsführung muss damit jedoch nicht automatisch erfüllt sein.
AO § 164 Abs. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, 5; FGO § 74, § 100 Abs. 2 S. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 155
Sachverhalt
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit Werbungskosten wegen einer doppelten Haushaltführung zu berücksichtigen sind.
Die Kläger waren in den Streitjahren verheiratet und wurden vom Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie wohnten seit dem 01.08.1999 und auch in den Streitjahren zusammen in der C…-straße in D… .
Zusätzlich bewohnte der Kläger eine in der E…-straße in D… belegene 103 m² große Wohnung, die er zum 01.01.2009 angemietet hatte.
Der Kläger war als Angestellter nichtselbständig tätig. Seine Arbeitsstätte lag in den Streitjahren in der F…-straße in D… . Von seinem Arbeitgeber erhielt er Fahrtkostenzuschüsse in Höhe von 429,00 € jährlich. Seine Arbeitsstätte suchte er nach den Angaben in den Einkommensteuererklärungen im Jahr 2010 an 203 Tagen, im Jahr 2011 an 210 Tagen und im Jahr 2012 an 190 Tagen auf.
In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre erklärten die Kläger Aufwendungen des Klägers für eine doppelte Haushaltsführung bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit. Diese setzten sich aus der anteiligen Miete zuzüglich Nebenkosten für 60 m² von 103 m² und aus anteiligen Stromkosten sowie aus Aufwendungen für die Ausstattung zusammen. Heimfahrten zur Wohnung in der C…-straße machten die Kläger nicht geltend. Die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gaben die Kläger ausgehend von der Wohnung E…-straße mit einem Entfernungskilometer an. Als Gründe für die Begründung des Wohnsitzes in der E…-straße ab dem 01.01.2009 gaben die Kläger an, dass auf diese Weise eine Wegezeit von mehr als einer Stunde nach dem Umzug des Arbeitgebers in die F…-straße vermieden worden sei. Zunehmend unregelmäßige und längere Arbeitszeiten sowie Präsenzpflicht des Klägers bei einer Vielzahl wichtiger dienstlicher Termine auch außerhalb einer üblichen Arbeitszeit und gleichzeitig die schlechter werdende Zuverlässigkeit der S-Bahn hätten eine Wohnung in der Nähe der Arbeitsstätte erforderlich gemacht. Sie verwiesen auf das Urteil des Finanzgerichts -FG- Berlin vom 29.07.1985 (VIII 221/84, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1986, 286).
Daraus ergaben sich die folgenden Aufwendungen:
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2010 |
2011 |
2012 |
Miete zzgl. NK anteilig 60/103 |
5.105,47 |
4.833,27 |
4.629,39 |
Strom 60/103 |
226,60 |
112,42 |
119,72 |
Erstattung NK (In der Erklärung 2010 eingetragen unter „Vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet“ mit 164,00 €, siehe Bl. 171 EStA Band VI mit Berechnung und 172 mit den erklärten Beträgen) |
- 164,95 |
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Unterkunftskosten gesamt |
5.167,12 |
4.945,69 |
4.749,11 |
Ausstattung 100/100 |
210,72 |
161,72 |
161,72 |
Summe = Begehrte WK |
5.377,84 |
5.107,41 |
4.910,83 |
Abweichend von den Einkommensteuererklärungen setzte der Beklagte die Einkommensteuer 2010 mit Bescheid vom 27.07.2013 und die Einkommensteuer für 2011 und 2012 mit Bescheiden vom 24.04.2014 ohne Berücksichtigung der Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung -AO- fest.
Dagegen legten die Kläger jeweils rechtzeitig Einsprüche ein, mit denen sie unter anderem die Anerkennung der Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten begehrten. Der Beklagte setzte aus hier nicht streitigen Gründen die Einkommensteuern 2010 und 2011 zu Gunsten der Kläger und die Einkommensteuer 2012 zu Lasten der Kläger mit seiner Einspruchsentscheidung vom 28.11.2013 geändert fest und wies die Einsprüche im Übrigen als unbegründet zurück. Werbungskosten aufgrund einer doppelten Haushaltsführung berücksichtigte er nicht.
Mit ihrer am 27.12.2013 erhobenen Klage wenden sich die Kläger gegen die Nichtanerkennung der doppelten Haushaltsführung bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit. Sie führen aus, dass der Kläger neben dem eigenen Hausstand, den er zusammen mit der Klägerin in der C…-straße unterhalten habe, in einer Entfernung von lediglich 100 m zur Arbeitsstätte in der F…-straße eine Wohnung in der E…-straße als Nebenwohnung unterhalten habe. Von dort aus suche er regelmäßig seine Arbeitsstätte auf. Diese Wohnungen seien auch als „Wohnung außerhalb des Ortes der Beschäftigung“ und als „Wohnung am Beschäftigungsort“ zu qualifizieren. Mit dem Begriff des „Ortes“ in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 Einkommensteuergesetz -EStG- sei nicht die jeweilige politische Gemeinde gemeint. Dies gelte jedenfalls nicht für D…, der einwohner- und flächenmäßig größten politischen Gemeinde Deutschlands. Denn es würde zu einer Ungleichbehandlung zu anderen Gebieten Deutschlands führen, in denen die politischen Gemeinden deutlich kleiner seien. Der allgemeine Sprachgebrauch spreche gegen die Begrenzung eines Ortes nur mit dem Verständnis als politische Gemeinde. Daher müsse „Ort“ als räumlich eng begrenztes Gebiet verstanden werden. So komme in Betracht, D… zumindest in seine zwölf Bezirke zu teilen. Da die Wohnungen in unterschiedlichen Bezirken liegen würden, die jeweils mehr Einwohner haben als für eine Großstadt nötig, sei es gerechtfertigt, die Bezirke jedenfalls als unterschiedliche Orte im Sinne des § 9 anzusehen. Das Finanzgericht Berlin habe in seinem bereits benannten Urteil entschieden, dass eine doppelte Haushaltsführung auch gegeben sein könne, wenn der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort in derselben politischen Gemeinde liegen würden. Dies werde in der Literatur (Schmidt/Drenseck, EStG, 30. Auflage München 2011, § 9 Tz. 141, jetzt Schmidt/Loschelder, EStG, 34. Auflage München 2015, § 9 Tz. 212) aufgegriffen und auf eine Entfernung von mehr als 20 Kilometer und darauf abgestellt, dass in solchen Fällen wie dem dortigen Streitfall die berufliche Veranlassung ganz besonders zu prüfen sei.
Die berufliche Veranlassung sei ebenfalls gegeben. Durch den Umzug des Arbeitgebers von der G…-straße in die F…-straße sei ein weiterer Weg hinzugekommen, der die Wegezeit deutlich verlängert habe. Entweder seien 500 Meter Fußweg zusätzlich oder ein Umsteigen in die U2 erforderlich. Die Zugverbindungen seien immer unsicherer geworden. Insbesondere bei Schienenersatzverkehr mit Bussen sei ein pünktliches Erscheinen am Arbeitsplatz nicht gewährleistet gewesen. Ferner sei die Zuglänge gekürzt worden. Das Fahrgastaufkommen hingegen sei deutlich gestiegen, so dass vielfach nur Stehplätze verfügbar gewesen seien. Dies habe zu einer Verschlimmerung von Rückenbeschwerden des Klägers geführt. Auch sei es ihm nicht mehr möglich, das Lesen beruflicher Unterlagen fest einzuplanen. Durch die veränderten beruflichen Anforderungen (Beförderung, Vorgesetztenstellung etc.) seien vor allem Gespräche mit Politikern, Ministerialbeamten und Unternehmervertreter hinzu gekommen. Auch sei eine gewisse Verbands- und Vereinstätigkeit im Bereich Wirtschaft und Steuern Bestandteil der Tätigkeit des Klägers geworden. Daraus folge oft eine Ausdehnung der Tätigkeit des Klägers in die Abend- und Nachtstunden hinein.
Die Anmietung der Wohnung in unmittelbarer Nähe zur Arbeitsstätte habe es ermöglicht, diesen gestiegenen Anforderungen an die Arbeitszeit und dem zunehmenden Alter wegen der damit verbundenen Reduzierung der Wegstrecken um etwa zwei Stunden pro Tag zu entsprechen. Ohne die Wohnung hätte eine Reduzierung der Aufgaben z.B. durch Rückstufung oder vorzeitiger Aufgabe der Berufstätigkeit sowie der selbständigen Tätigkeit mit deutlichem Einkommensverlust erfolgen müssen. Zudem befänden sich auch wichtige Besprechungsorte in unmittelbarer Nähe der Wohnung.
Nach der Vereinfachungsregelung zur Prüfung der beruflichen Veranlassung der obersten Finanzbehörden und der Länder, die mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen -BMF- vom 24.10.2014 (IV C 5 - S 2353) ausdrücklich auf die Fälle ausgedehnt worden sei, in denen sich sowohl die Hauptwohnung als auch die Zweitwohnung in derselben Stadt oder Gemeinde befinde, sei eine berufliche Veranlassung gegeben, wenn sich die Entfernung der Wohnung zur Arbeitsstätte um mehr als die Hälfte verkürze. Dies sei im Streitfall so geschehen. Denn die Wegstrecke (einfache Entfernung) habe sich von 21 Kilometer auf unter einen Kilometer verringert.
Ein Vergleich der beruflichen Veranlassung eines Umzugs, die dann anzunehmen sei, wenn eine erhebliche Verkürzung der Wegezeit eintrete, ergebe ebenfalls, dass auch im Streitfall eine berufliche Veranlassung unter diesem Gesichtspunkt anzunehmen sei. Eine erhebliche Verkürzung der Wegezeit durch einen Umzug sei anzunehmen, wenn sich die tägliche Wegezeit für Hin- und Rückfahrt um insgesamt mindestens eine Stunde verkürze. Dies sei im Streitfall geschehen. Denn die Wegezeit habe sich von etwa zwei Stunden für Hin- und Rückfahrt auf wenige Minuten insgesamt verkürzt.
Die Kläger beantragen,
abweichend von dem Einkommensteuerbescheid 2010 vom 27.07.2012 und den Einkommensteuerbescheiden 2011 und 2012, beide vom 24.04.2013, alle in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.11.2013, die Einkommensteuer unter Berücksichtigung von weiteren Werbungskosten für eine doppelte Haushaltsführung bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 5.379,00 € für 2010, 5.108,00 € für 2011 und 4.911,00 € für 2012 geändert festzusetzen,
die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren festzustellen,
hilfsweise, für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen,
hilfsweise, bei den auf der Strecke tätigen Verkehrsunternehmen Ermittlungen zur Dauer der tatsachlichen Fahrzeit von 2006 bis 2010 anzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, soweit die Kläger die Berücksichtigung von weiteren Werbungskosten für 2012 und von mehr als 56,00 € für 2010 und 209,00 € für 2011 bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit begehren.
Zunächst verweist der Beklagte darauf, dass ausgehend davon, dass der Lebensmittelpunkt des Klägers in der weiter entfernten Wohnung in der C…-straße liege, diesem für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 21 Entfernungskilometer anzuerkennen seien. Daher ergäben sich weitere, noch anzuerkennende Werbungskosten für 2010 von 56,00 € und für 2011 von 209,00 €. Im Jahre 2012 wirke sich dies wegen der nicht erreichten Werbungskostenpauschale nicht aus. Diese Anpassung sei bislang noch nicht erfolgt.
Hinsichtlich der übrigen geltend gemachten Werbungskosten wegen einer doppelten Haushaltsführung verweist der Beklagte auf die in der Einspruchsentscheidung wiedergegebenen Gründe und führt ergänzend aus, dass es sich bei dem von den Klägern angeführten Urteil des Finanzgerichts Berlin um einen Sonderfall gehandelt habe. In dem dortigen Streitfall sei ein zunächst in zwei politischen Gemeinden gegebener doppelter Haushalt mit einem Wohnheimzimmer am Beschäftigungsort durch Umzug der Familienwohnung in derselben politischen Gemeinde zusammengefallen.
Die Kläger haben im Hinblick auf das Verfahren 7 K 7367/13 (Einkommensteuer des Klägers für das Jahr 2009) beantragt, das hiesige Verfahren gemäß § 74 Finanzgerichtsordnung -FGO- auszusetzen oder gemäß § 155 FGO in Verbindung mit § 251 Zivilprozessordnung -ZPO- zum Ruhen zu bringen. Der Beklagte hat keinen solchen Antrag gestellt.
Dem Gericht haben bei der Entscheidung die Verfahrensakte 7 K 7367/13 und die Einkommensteuerakten des Beklagten für den Kläger mit Band I zur Steuernummer … und für die Kläger mit den Bänden VI und VII zur Steuernummer … vorgelegen.
Aus den Gründen
Die zulässige Klage ist aus dem im Tenor ausgewiesenen Teil begründet, im Übrigen aber unbegründet.
Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide für 2010 und 2011 sind insoweit rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FGO) als noch weitere Fahrtkosten als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen sind. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 6 EStG in der für die Streitjahre geltenden Fassung -EStG- sind die Wege zur Arbeitsstätte von einer Wohnung, die nicht der Arbeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird. Dies ist bei der Wohnung des Klägers in der C…-straße der Fall. Daher sind die gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 6 EStG anzuerkennenden Entfernungskilometer für die Entfernung dieser Wohnung zur Arbeitsstätte gerechnet werden. Dies führt zu einer Anerkennung der tenorierten weiteren Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Insoweit wird dem Beklagten die Berechnung der festzusetzenden Steuer gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO übertragen.
Im Übrigen sind die angefochtenen Einkommensteuerbescheide für 2010, 2011 und 2012 rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
Für das Jahr 2012 war keine Änderung wegen der Anerkennung von Fahrten zwischen der Wohnung C…-straße und der Arbeitsstätte zu veranlassen, weil die danach anzuerkennenden Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit den bisherigen Werbungskosten nicht über den bereits berücksichtigten Arbeitnehmer-Pauschbetrag gemäß § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG) hinausgingen.
Der Beklagte hat auch zu Recht keine Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit anerkannt.
Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG sind notwendige Mehraufwendungen als Werbungskosten zu berücksichtigen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird. Nach Satz 2 der Vorschrift liegt eine doppelte Haushaltsführung nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Beschäftigungsort ist der Ort der regelmäßigen, dauerhaften Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG.
Dabei ist unter Beschäftigungsort nicht die jeweilige politische Gemeinde zu verstehen, sondern der Bereich, der zu der konkreten Anschrift der Arbeitsstätte (noch) als Einzugsgebiet anzusehen ist (Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 19.04.2012 - VI R 59/11, Bundessteuerblatt -BStBl. - II 2012, 833; FG Hamburg, Urteile vom 26.02.2014 - 1 K 234/12, EFG 2014, 1185, und vom 17.12.2014 - 2 K 113/14, EFG 2015, 808, mit weiteren Nachweisen). Ein Arbeitnehmer wohnt am Beschäftigungsort, wenn er von seiner Wohnung aus ungeachtet von Gemeinde- und Landesgrenzen seine Arbeitsstätte in zumutbarer Weise täglich aufsuchen kann (Schmidt/Loschelder, EStG, 34. Auflage München 2015, § 9 Tz. 141 mit weiteren Nachweisen). Ausschlaggebend ist insoweit nicht allein die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Es ist vielmehr auf alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls abzustellen und neben der Entfernung auch auf die Verkehrsanbindung mit privaten und öffentlichen Verkehrsmitteln, die Erreichbarkeit dieser Verkehrsmittel bei Arbeitsbeginn und -ende sowie eventuelle besondere Umstände beim Arbeitsablauf abzustellen. Eine Wohnung am Beschäftigungsort kann danach regelmäßig angenommen werden, wenn sie in einem Bereich liegt, von dem aus der Arbeitnehmer üblicherweise täglich zu diesem Ort fahren kann. Dabei liegen Fahrzeiten von etwa einer Stunde für die einfache Strecke noch in einem zeitlichen Rahmen, in dem es einem Arbeitnehmer zugemutet werden kann, von seinem Hausstand die Arbeitsstätte aufzusuchen. Unter den Bedingungen einer Großstadt, in der sich schon aufgrund des im Innenstadtbereich herrschenden Preisniveaus typischerweise die Wohnstätten der Beschäftigten in Randbereiche und auch über die politischen Grenzen einer Gemeinde hinaus verlagern, sind Fahrzeiten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von etwa einer Stunde üblich und ohne weiteres zumutbar. Dies gilt insbesondere dann, wenn es ein gut ausgebautes Netz von öffentlichen Nah- und Fernverkehrsverbindungen gibt (FG Hamburg, Urteil vom 17.12.2014, EFG 2015, 808, mit weiteren Nachweisen).
Im Streitfall wohnt der Kläger mit der Wohnung in der C…-straße, an der sich sein Familienwohnsitz befindet und wo sich - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - auch sein Lebensmittelpunkt befindet, bereits nicht außerhalb des Beschäftigungsortes.
Die Familienwohnung des Klägers in der C…-straße ist nur 21 km von seiner Arbeitsstätte in der F…-straße entfernt. Diese Strecke spricht für sich genommen noch nicht dafür, dass die Familienwohnung außerhalb des Beschäftigungsortes liegt. Mit den Routenplanern H… und I… Fahrinfo haben sich Wegezeiten für diese Strecke von 37 Minuten mit dem PKW, 46 oder 50 Minuten mit der S-Bahn und 57 oder etwa 60/65 Minuten mit der U-Bahn ergeben. Dabei hat das Gericht eine werktägliche Abfahrzeit gegen 08:00 Uhr und eine Rückfahrt gegen 21:00 Uhr zugrunde gelegt. Dass die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln wegen besonderer Anfangs- oder Rückfahrzeitpunkten nicht möglich gewesen sei, haben die Kläger nicht vorgetragen. Unter diesen Umständen braucht das Gericht nicht zu klären, ob die für den PKW ermittelten Zeiten realistisch sind. Denn auch ausgehend von den Fahrzeiten der öffentlichen Verkehrsmittel bleibt die aufzuwendende Wegezeit im Rahmen von etwa einer Stunde. Dies liegt noch im Rahmen der einem Steuerpflichtigen zumutbaren Wegezeit. Denn solche Zeiten werden von einer Vielzahl von Pendlern täglich für den Weg von ihrer Wohnung zur Arbeitsstätte in Kauf genommen, ohne dass diese darin Anlass für einen Umzug oder eine Zweitwohnung näher an der Arbeitsstätte sehen.
Dass diese vom Gericht ermittelten Umstände der Verbindungen in der Zeit vor der Begründung der Wohnung in der E…-straße (also vor dem 01.01.2009) derartig anders gewesen sind, dass damals eine Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln zu deutlich höheren Fahrzeiten geführt hätten, haben die Kläger nicht dargelegt. Die von den Klägern behaupteten Entwicklungen bei den öffentlichen Verkehrsmitteln wie Zugverkürzungen ab dem Jahr 2006, Verspätungen und Ausfälle sowie Bauzustände sind hinsichtlich ihres zeitlichen Auftretens, ihres Ausmaßes und der Auswirkungen auf die Fahrzeiten nicht konkret geschildert, glaubhaft gemacht oder nachgewiesen. Es lässt sich nicht erkennen, dass sich daraus eine spürbare und über die Zeit von etwa einer Stunde Wegezeit hinausgehende Wegezeit ergeben hat. Zudem machen zeitlich begrenzte Ereignisse von absehbarer Dauer eine Wegstrecke noch nicht unzumutbar, selbst wenn für diese begrenzte Zeit eine Fahrzeitverlängerung spürbar ist. Dies wäre nur bei einer längeren Dauer der Störung über mehrere Jahre, oder bei einer deutlichen Verlängerung der Wegezeit der Fall. Ferner macht es eine Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht unzumutbar, wenn die Züge aufgrund von Verkürzungen so gefüllt sein sollten, dass nicht mit einer Sitzplatzgarantie oder mit einem ungestört möglichen Arbeiten, zum Beispiel Durchsicht von Unterlagen, gerechnet werden kann. Zudem haben die Kläger nur Störungen und Baustellen bei der S-Bahn vorgetragen. Dass es parallel dazu zu langfristigen Störungen oder Baustellen bei der alternativen, nur geringfügig langsameren Verbindung mit Bus und U-Bahn kam, haben die Kläger nicht vorgetragen.
In diesem Zusammenhang sieht das Gericht keinen Anlass, in Ermittlungen zu den Zuständen der Verbindungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf den vom Kläger zu nutzenden Strecken in den Jahren ab 2006 bei den dort tätigen Verkehrsunternehmen einzutreten. Die Kläger haben keine konkreten Tatsachen benannt, die sich durch eine Beweisführung bestätigen ließen. Es ist nicht Sache des Gerichts, im Wege eines Ausforschungsbeweises zunächst die Tatsachen zu ermitteln, die Bedeutung für das Streitverfahren haben könnten (Gräber/Herbert, FGO, 8. Auflage München 2015, § 76 Tz. 29 mit umfangreichen Nachweisen).
Die Lage der Familienwohnung noch am Beschäftigungsort wird nicht dadurch verändert, dass nach den von der Rechtsprechung angewandten Grundsätzen ein Umzug dann beruflich veranlasst ist, wenn dies zu einer Verkürzung der Fahrzeit bezogen auf die Hin- und Rückfahrt (zusammengenommen) von mehr als einer Stunde führt. Ebenso wie die Verkürzung des Weges von der Hauptwohnung zur Arbeitsstätte durch Begründung der Zweitwohnung um mehr als die Hälfte, die nach dem BMF-Schreiben vom 24.10.2014 (IV C 5 - S 2353) als Anlass gesehen wird, von einer beruflichen Veranlassung der Begründung einer Zweitwohnung auszugehen, betrifft dies nur die berufliche Veranlassung. Diese kann durchaus vorliegen, ohne dass der Tatbestand des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG für die Anerkennung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung vollständig vorliegt. Fehlt es an dem Auseinanderfallen von Beschäftigungsort und Ort der Hauptwohnung, sind die Aufwendungen für eine Zweitwohnung auch dann nicht als Werbungskosten berücksichtigungsfähig, wenn die Zweitwohnung aus beruflichem Anlass begründet worden ist.
Der Wohnungswechsel und die Begründung einer Zweitwohnung folgen nicht denselben Grundsätzen, da es sich beim Wohnungswechsel nur um ein einmaliges Ereignis handelt, bei der Begründung einer Zweitwohnung aber um einen Dauersachverhalt, für den auch andere Gründe als die Verkürzung der Fahrzeit denkbar sind, die nicht ihren Anlass in der Verkürzung der Wegezeit haben. Das Nebeneinander von (auch) privaten Gründen neben einer bestehenden beruflichen Veranlassung erscheint bei einem singulären Ereignis wie einem Wohnungswechsel eher hinnehmbar als bei einem Dauersachverhalt.
Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen. Die Frage, inwieweit Wohnungen als noch zum Beschäftigungsort gehörend anzusehen sind, ist derzeit ungeklärt. Diese Frage hat sich auch durch die Gesetzesfassung ab 2014 nicht geändert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. Abs. 1 Satz 3 FGO, da der Beklagte nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.