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Steuerrecht
08.09.2016
Steuerrecht
FG Niedersachsen: Zum Abzugsverbot nach § 15 Abs. 1a UStG bei der Abgrenzung zwischen Liebhaberei und Pferdezuchtbetrieb

FG Niedersachsen, Urteil vom 6.10.2015 – 16 K 254/14

Volltext: BB-Online BBL2016-2198-7

unter www.betriebs-berater.de

Leitsätze der Redaktion

Macht ein Unternehmer Vorsteuerbeträge aus dem Betrieb einer Pferdzucht geltend, verstößt er gegen seine Darlegungs- und Nachweispflicht, wenn er im laufenden Besteuerungsverfahren und auch im Gerichtverfahren ständig gesteigerte Sachverhalte vorträgt. Die Vorsteuerbeträge unterliegen in diesem Fall dem Abzugsverbot des § 15 Abs. 1 a UStG.

Sachverhalt

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin in den Streitjahren 2007 bis 2010 zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Der Beklagte geht dabei davon aus, dass das von der Klägerin betriebene Unternehmen (Halten von Reitpferden und eine behauptete Pferdezucht) zum Abzugsverbot nach § 15 Abs. 1 a Umsatzsteuergesetz (UStG) i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) führt.

Die Klägerin ist eine GmbH, die mit Gesellschaftsvertrag vom xx. Dezember 2007 errichtet worden ist. Alleinige Gesellschafterin mit einer Stammeinlage von 50.000 € ist A. Alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer waren in den Streitjahren W und K. Nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages ist Gegenstand des Unternehmens der Kauf und Verkauf sowie die Ausbildung von Pferden und die Förderung talentierter Reiter für den Spitzensport. Die Klägerin ist ferner berechtigt, alle Geschäfte durchzuführen, die im Interesse der Gesellschaft liegen, insbesondere andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art zu übernehmen, sich an solchen zu beteiligen und Zweigniederlassungen zu errichten. Ihre Geschäftsleitung befindet sich nach einem Handelsregisterauszug in S, M-Str.

Für die Streitjahre reichte die Klägerin beim Beklagten Umsatzsteuererklärungen am xxx 2009, xxx 2009 und xxx 2012 ein. Dabei wurden folgende Beträge erklärt:

 

Streitjahr

Umsätze

Umsatzsteuer

Vorsteuer

2007

0 €

0 €

77.000 €

2008

11.000 €

800 €

115.000 €

2009

39.000 €

2.700 €

22.000 €

2010

248.000 €

20.000 €

85.000 €

 

Der Beklagte stimmte den eingereichten Umsatzsteuererklärungen zu.

Im September 2010 führte der Beklagte bei der Klägerin eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung durch, die sich auf die Voranmeldungszeiträume Dezember 2007 bis Juni 2010 erstreckte. Dabei traf die Sonderprüferin u. a. folgende Feststellungen:

 

-  Die Sonderprüferin stellte zunächst die Anschaffungen im Unternehmensvermögen und die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Vorsteuerbeträge für die Monate Dezember 2007 bis Juni 2009 zusammen:

Monat

Gegenstand

Nettoentgelt

Vorsteuer

Dezember 2007

LKW

408.000 €

78.000 €

Januar 2008

Anhänger

50.000 €

9.500 €

Januar 2008

Pferd C

7.000 €

500 €

Januar 2008

Pferd B

200.000 €

14.000 €

Januar 2008

Pferd C

34.000 €

2.400 €

Januar 2008

Pferd S

270.000 €

18.900 €

Januar 2008

Pferd A

690.000 €

48.000 €

Juni 2009

Zuchtrechte C

75.000 €

5.300 €

Juni 2009

Pkw BMW X

67.000 €

13.000 €

Summe

 

xxx

xxx

 

Zusätzlich waren in diesem Zeitraum weitere rund 34.600 € als Vorsteuer geltend gemacht worden.

-  Die in den Jahren 2007 und 2008 sowie in den Voranmeldungen für 2009 und 2010 erklärten Umsätze betrugen insgesamt 22.000 €. Dabei handelte es sich nicht um Umsätze aus dem Verkauf von Pferden, wegen der Ausbildung von Pferden und der Förderung talentierter Reiter, sondern überwiegend um Preisgelder, die als Hilfsgeschäfte einzuordnen seien. Nach Auskunft der beiden Geschäftsführer hatte die Klägerin wegen Arbeitsüberlastung über diese Umsätze noch keine Rechnungen erteilt.

-  Die Klägerin hatte zum Betrieb ihres Unternehmens keinen Stalltrakt oder Ähnliches angepachtet. Ihre Pferde wurden nach Bedarf in einem Stall der P.S. GmbH  untergebracht. Die P.S. GmbH rechnete gegenüber der Klägerin quartalsweise ab, wobei für die verschiedenen Pferde ein Boxengeld, ein Stallbursche, ein Hufschmied, tierärztliche Leistungen, Aufwendungen für Turniere, für Telefon, spezielle Aufwendungen, die Gestellung eines Lastkraftwagens, Benzin und Pferdezubehör abgerechnet wurden (vgl. Bl. 12 ff. der Arbeitsakte der Sonderprüferin des Beklagten). Die Pferde waren bei der Deutschen Reiterlichen Vereinigung zunächst mit dem Zusatz „J. S.“ angemeldet worden; ab 2009 unter der Bezeichnung „J“. Die Sonderprüferin ermittelte hierzu, dass es sich bei J um einen mexikanischen Getränkekonzern handele. Die Quartalsabrechnungen waren an die Klägerin adressiert, wobei die P.S. GmbH als Adresse dieselbe Anschrift in Mühlen angegeben wurde, unter der auch die P.S. GmbH firmierte.

-  Die Sonderprüferin konnte keine Aufwendungen für Werbung feststellen; auch im Internet war die Klägerin nicht präsent. A war selbst als Turnierreiterin aktiv tätig; so hatte sie 2008 an den Weltreiterspielen in Aachen teilgenommen. Nach Auskunft der A hielt sie sich selten in Mühlen bei ihren Pferden auf. Die Pferde würden von Pflegern von Mühlen aus nach Belgien oder zu Turnieren im In- und Ausland verbracht. Der Bruder der A betrieb in B. einen Turnierstall, lebte dort und trainierte die Pferde der Klägerin teilweise dort. Deshalb war im Sommer 2010 von ihm ein Springparcours angeschafft worden.

Die Sonderprüferin stellte ihre Ermittlungsergebnisse zusammen und übermittelte sie am xxx 2010 an die Klägerin. Dabei gelangte sie zur Überzeugung, dass die Klägerin nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei, weil sie nicht nachgewiesen habe, ein Unternehmen zu betreiben (Bl. 184 ff. der Arbeitsakte der Sonderprüferin des Beklagten). Die Klägerin legte in ihrem Schreiben vom xxx 2010 folgenden neuen Sachverhalt vor:

Die Klägerin befinde sich noch im Aufbau. Zum 31. Dezember 2009 habe sie den Pferdebestand insoweit aufgestockt, als zu den ursprünglich angekauften vier Hengsten durch Einbringung seitens der Gesellschafterin zwei Stuten und vier Hengste hinzugekommen seien. Außerdem seien zwei Hengstfohlen geboren worden. Mit den beiden Stuten werde eine Pferdezucht betrieben, wobei die Hengste und Hengstfohlen zu Sportpferden durch die GmbH ausgebildet würden mit dem Ziel höherer Verkaufserlöse. Zudem würden die Pferde zum Zwecke der Wertsteigerung an Turnieren teilnehmen, wobei die höchste Turnierteilnahme darin bestanden habe, dass das Pferd „A“ an der Europameisterschaft der jungen Reiter xxx teilgenommen habe und siegreich gewesen sei. Dieses Pferd werde ab xxx als Deckhengst eingesetzt. Im September xxx sei das Pferd „C“ Bundeschampionatssieger der Fünfjährigen mit einem Bereiter der P.S. GmbH geworden. Die Pferde dienten nicht der eigenen Reiterei, zumal A nur sehr selten in Mühlen sei. Aus einer beigefügten Auflistung der Pferde der Klägerin ergab sich, dass fünf Hengste im Januar 2008 gekauft und weitere sechs Hengste und zwei Stuten dann im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten zum 31. Dezember 2009 in die am xxx 2011 erstellte Bilanz eingestellt worden waren. Gleichzeitig wurde das bestehende Gesellschafterdarlehen von 860.000 € auf 2.300.000 € erhöht (Bl. 188 bis 190 der Arbeitsakte der Sonderprüferin des Beklagten). Mit Schreiben vom xxx 2011 ergänzte die Klägerin ihren Vortrag dahingehend, dass in 2010 der Hengst A für brutto 225.000 € veräußert worden sei. Die P.S. GmbH habe es ferner übernommen, zwei weitere Pferde mit einem Wert von mehreren 100.000 € zu verkaufen, leider bislang vergeblich (Bl. 193 f. der Arbeitsakte der Sonderprüferin des Beklagten).

Die Sonderprüferin gelangte zu der Auffassung, dass die geltend gemachten Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 1 a UStG i. V. m. § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG nicht abzugsfähig seien. Wegen der Einzelheiten der Begründung dieser Einschätzung der Sonderprüferin wird auf die rechtliche Stellungnahme der Oberfinanzdirektion Niedersachsen vom xxx 2012 (Bl. 10 bis 12 der Einspruchsakte des Beklagten) und Tz. 14 des Berichts des Beklagten vom xxx 2013 über die Umsatzsteuer-Sonderprüfung zur StNr. xxx; AD-Nr. xxx verwiesen (Bl. 3 f. der Einspruchsheftung des Beklagten).

In der Zeit von November 2012 bis März 2013 führte das Finanzamt für Großbetriebsführung O eine Außenprüfung bei der Klägerin für die Jahre 2008 bis 2010 durch. Der Außenprüfer stellte fest, dass sämtliche Pferde bei der P.S. GmbH untergebracht und dort vollumfänglich betreut worden waren. Eigene Stallungen und Weideflächen stünden der Klägerin nicht zur Verfügung. Der Außenprüfer gelangte zu dem Ergebnis, dass ertragssteuerrechtlich eine Liebhaberei vorliege und die geltend gemachten Vorsteuerbeträge nicht abzugsfähig seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bericht des Finanzamts für Großbetriebsprüfung O vom xxx zur StNr. xxx; AD-Nr. xxx hingewiesen.

Der Beklagte folgte der Auffassung seiner Sonderprüferin und erließ am xxxi 2013 einen nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderten Umsatzsteuerbescheid für 2007 über eine festgesetzte Umsatzsteuer in Höhe von 0 €. Am xxx 2013 ergingen Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2008 bis 2010, wobei die bislang angesetzten Vorsteuerbeträge auf 0 € gemindert wurden.

Gegen die Bescheide erhob die Klägerin am xxx Einspruch. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass W als Geschäftsführerin für den kaufmännischen Teil und K als äußerst erfahrener Fachmann des internationalen Pferdegeschäfts für den Handel zuständig seien. Die untergestellten Pferde könnten im Rahmen der von der P.S. GmbH in Rechnung gestellten Dienstleistungen auch deren Weideflächen nutzen. Durch den Einsatz der Pferde auf Turnieren und sonstigen Wettbewerbsveranstaltungen solle deren Name bekannt und so deren Marktwert erhöht werden. A nehme gelegentlich an derartigen Veranstaltungen teil, um sich vom Fortschritt der Pferde zu überzeugen. Die in Mühlen untergebrachten Pferde dienten nicht dem sportlichen Engagement der A, weil sie sich dort nur sehr selten aufhalte. Die fehlende Werbung und der fehlende Internetauftritt resultierten aus dem Umstand, dass K sehr erfahren sei und die Vertriebsstruktur der P.S. GmbH genutzt werden könne. Für 2007 resultiere der Vorsteuerabzug allein aus der Anschaffung des Lkw’s. Der Betrieb einer Pferdezucht ermögliche den Vorsteuerabzug auch dann, wenn keine Gewinne erzielt werden würden.

Die Rechtsbehelfe blieben erfolglos. Im Einspruchsbescheid vom xxx 2014 führte der Beklagte zur Begründung aus, es läge entgegen der Auffassung der Klägerin kein Pferdezuchtbetrieb in größerem Umfang vor, der bei typisierenden Betrachtung nicht unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG falle. Zwar sei es möglich, bei zehn Hengsten und zwei Stuten durchaus auch ein hoch prämiertes Pferd zu züchten, dies sei allerdings eher selten. Pferdezuchtbetriebe hätten in der Regel eine größere Anzahl an Zuchtstuten und legten Wert darauf, dass die trächtigen Stuten unter ihrer Beobachtung stünden, um den Zuchterfolg nicht zu gefährden. Sie benötigten Weideflächen, ohne die eine gesunde und artgerechte Haltung der Zuchtstuten und Aufzucht der Fohlen nicht möglich seien. Die Klägerin habe aber keine derartigen Flächen.

Die Klägerin trete im Außenverhältnis nicht als eigenständiger Zuchtbetrieb auf, sondern bediene sich nur der Betriebsstrukturen der P.S. GmbH. Schließlich sei das Unternehmen der Klägerin nicht nach kaufmännischen Regeln geführt und trotz jahrelanger Verluste fortgeführt worden. Die Pferde dienten nicht nur einer überdurchschnittlichen Repräsentation, sondern auch in nicht geringem Umfang der Freizeitgestaltung und der sportlichen Betätigung der A als aktive Turnierreiterin. Sie stünden A auch für diese Zwecke zur Verfügung, weil sie zu diversen Turnieren und auch nach Belgien verbracht worden seien, wo der Bruder der A einen Turnierstall betreibe.

Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung weist sie darauf hin, dass ihr Pferdebestand zwischenzeitlich von zwölf auf 17 Tiere erhöht worden sei. Die Klägerin habe in den Jahren 2007 bis 2012 folgende Umsätze erzielt:

 

Jahr

Verkaufserlöse

Siegprämien

2007

0 €

0 €

2008

0 €

10.000 €

2009

34.000 €

8.700 €

2010

210.000 €

23.000 €

2011

686.000 €

18.000 €

2012

15.000 €

13.000 €

 

Die vom Beklagten herangezogene Rechtsprechung des BFH zum Repräsentationsaufwand nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG sei schon deshalb nicht einschlägig, weil dort nur die Haltung eines Sportpferdes beurteilt worden sei. Die geltend gemachten Aufwendungen bezögen sich nicht auf Aufwendungen, die keinen streng geschäftlichen Charakter hätten, wie Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und Repräsentationsaufwendungen. Es könne nicht angehen, den Verkauf der Pferde der Umsatzsteuer zu unterwerfen und die Vorsteuerbeträge nicht zum Abzug zuzulassen. Die Vorsteuerbeträge resultierten im Wesentlichen aus den Ankäufen und dem laufenden Unterhalt der Pferde. Mit Schreiben vom xxx 2015 überreichte sie eine Aufstellung aller Pferde, die 2009 sich in ihrem Eigentum befinden sollten (Bl. 52 der Gerichtsakte). Als Nachweis für die Anschaffung der Pferde C, B, C, S und A legt sie die Rechnungen der P.S. GmbH jeweils vom xxx 2008 und Eigentumsurkunden vor (Bl. 53 bis 61 der Gerichtsakte). Für die von A in das Gesellschaftsvermögen eingelegten sechs Pferde übersendet sie Kopien der Eigentumsurkunden bei; das Pferd A habe sie in Argentinien erworben und dann über Mexiko nach Deutschland überführt.

Die Klägerin beantragt,

die Umsatzsteuer 2007 auf ./. 77.000 €, 2008 auf ./. 114.000 €, 2009 auf ./. 19.000 € und 2010 auf ./. 62.000 € herabzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält an seiner im Einspruchsbescheid geäußerten Rechtsansicht fest. Ergänzend weist er hinsichtlich der von A im Rahmen des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2009 in das Gesellschaftsvermögen der Klägerin eingelegten acht Pferde darauf hin, dass nach den eingereichten Eigentumsnachweisen entweder A oder eine Kapitalgesellschaft in Mexiko Eigentümerin sei. Auch die beiden Jungpferde stünden nicht im Eigentum der Klägerin, weil sie von den im Eigentum der A stehenden Stuten Ch und Q abstammten. Die Klägerin habe entgegen der durch die gerichtliche Verfügung vom xxx 2015 gesetzten Frist nach § 79 b Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) hinsichtlich des Pferdes N gar keine Unterlagen vorgelegt und im Übrigen keine Nachweise darüber, dass die anderen Pferde tatsächlich in das Eigentum der Klägerin übergegangen seien. Vereinbarungen und Darlehensverträge zwischen der Klägerin und A fehlten ebenso wie Kaufverträge zwischen der mexikanischen Kapitalgesellschaft.

Aus den Gründen

Die Klage ist unbegründet.

Der Umsatzsteuerbescheid 2007 vom xxxi 2013 und die Umsatzsteuerbescheide 2008 bis 2010 vom xxx 2013, alle in der Fassung des Einspruchsbescheids vom xxx 2014 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin ist in den Streitjahren zwischen den Beteiligten unstreitig zwar Unternehmerin i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG, wobei ihre unternehmerische Tätigkeit zumindest die regelmäßige Teilnahme an Turnieren mit dem Ziel der Erzielung von Preisgeldern umfasst. Sie ist damit auch nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt. In den Streitjahren unterfallen die geltend gemachten Vorsteuerbeträge aber dem Abzugsverbot des § 15 Abs. 1 a UStG i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG, weil der Pferdestall zur Überzeugung des Gerichts dem Repräsentationsbedürfnis der Alleingesellschafterin A und der Befriedigung ihrer sportlichen Betätigung dient.

Gemäß § 15 Abs. 1 a UStG sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen entfallen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 EStG gilt, nicht abzugsfähig. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG unterliegen dem Abzugsverbot Aufwendungen für Jagd, Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen (sog. Repräsentationsaufwand). Das gilt nach § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG nicht, wenn diese Zwecke einer mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind. Der Ausnahmetatbestand greift im Streitfall nicht, weil die Klägerin – wie ihr Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigte und deshalb zwischen den Beteiligten unstreitig – keine Gewinnerzielungsabsicht hatte.

Für den Bereich des Umsatzsteuerrechts ist maßgebend, ob der Aufwand seiner Art nach von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und 7 EStG erfasst wird. In diesem Sinne hat der Bundesfinanzhof – BFH - § 4 Abs. 5 EStG auch dann für anwendbar erklärt, wenn das streitige Unternehmen ausschließlich Repräsentationsaufwand tätigt (Urteil vom 2. Juli 2008 XI R 66/06, BStBl. II 2009, 206 = Juris Rdnr. 13 m. w. N.). Im Streitfall hat die Klägerin im Interesse ihrer Alleingesellschafterin A als nur organisatorisch selbständiger Betrieb einen Pferdestall zur Befriedigung der repräsentativen Bedürfnisse der Alleingesellschafterin betrieben.

Das Halten eines oder zweier Rennpferde kann nach der Rechtsprechung des BFH ein ähnlicher Zweck i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG sein. Ähnlich sind Zwecke, die in vergleichbarer Weise wie die ausdrücklich in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG genannten Gegenstände (Jagd, Fischerei, Segel- oder Motorjacht) bei typisierender Betrachtung einer überdurchschnittlichen Repräsentation, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der sportlichen Betätigung dienen. Aufwendungen, die ersichtlich nicht derartige Zwecke verfolgen, können vom Abzugsverbot ausgenommen sein. „Ähnlichen Zwecken“ dient auch ein aus Repräsentationsgründen unterhaltenes Rennpferd. Das Halten eines entsprechenden Pferdes entspricht typischerweise einem persönlichen, ggf. betrieblichen Repräsentationsbedürfnis (BFH, Urteil vom 2. Juli 2008 XI R 66/06, a. a. O. = Juris Rdnr. 15 f. m. w. N.). Der Betrieb einer Pferdezucht in größerem Umfang mit erheblichen Umsätzen dient dagegen bei typisierender Betrachtung nicht einer überdurchschnittlichen Repräsentation, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der sportlichen Betätigung (BFH, Urteil vom 12. Februar 2009 V R 61/08, (Anm. der Dokumentationsstelle: wohl Az. V R 61/06 zutreffend) BStBl. II 2009, 828 = Juris Rdnr. 30).

Bei Beachtung dieser Grundsätze kommt der Senat bei wertender Betrachtung aller Umstände zu dem Ergebnis, dass mit dem Betrieb der Klägerin bei typisierender Betrachtung ein überdurchschnittliches Repräsentationsbedürfnis der A und ihre sportlichen Neigungen befriedigt werden sollten.

Bei der Würdigung ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Senat erhebliche, nicht weiter aufklärbare Zweifel an der Darstellung der Klägerin hat, sie habe zum 31. Dezember 2009 zwei weitere Stuten und vier Hengste von A in ihr Unternehmen übernommen. Diesen Sachverhalt hat die Klägerin erst nach Übermittlung der vorläufigen Prüfungsergebnisse durch die Sonderprüferin des Beklagten Anfang November 2009 erstmals vorgetragen. Die Sonderprüferin hatte bis dahin zu diesem Vorgang keinerlei Unterlagen vorgefunden und deshalb auch keine Feststellungen getroffen, obwohl der Prüfungszeitraum sich bis auf Juni 2010 erstreckte. Die Erstellung der Bilanz erfolgte demgegenüber erst im März 2011.

Die Klägerin hatte zu diesem Vorgang während der Sonderprüfung bis zur mündlichen Verhandlung vorgetragen, A habe die insgesamt sechs Pferde am 31. Dezember 2009 in das Betriebsvermögen der Klägerin eingelegt. Auf den Vorhalt des Gerichts in der mündlichen Verhandlung, dass eine derartige Einlage durch die Alleingesellschafterin A bei der Klägerin als juristische Person des Privaten Rechts nicht möglich sei, vielmehr ein Kaufvertrag geschlossen worden sein musste, um eine Lieferung von A an die Klägerin bejahen zu können, erklärte ihr Prozessbevollmächtigte, A und K als damaliger Geschäftsführer hätten ihm erklärt, man habe sich seinerzeit mündlich darauf geeinigt, dass nunmehr die Klägerin Eigentümerin werden solle. Auf die weitere Frage, warum A über diesen Vorgang keine Rechnung erteilt habe und dass sie schließlich durch den Verkauf der Pferde unternehmerisch tätig gewesen sein könne, mithin bei der Klägerin Vorsteuer angefallen sein könne, korrigierte der Prozessbevollmächtigter den Vortrag und führte aus, A und K als Geschäftsführer hätten sich über den Abschluss eines Sachdarlehens geeinigt. Ein Sachdarlehen kann aber nach § 607 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch nur über vertretbare Sachen vereinbart werden, wobei Pferde mit höchst unterschiedlichen Qualitäten und Werten sicherlich individuelle Sachen darstellen. Im Übrigen wären die Pferde in einem derartigen Fall nicht in das unternehmerische Vermögen der Klägerin übergegangen. Die Klägerin hat es schließlich versäumt, die angeforderten Eigentumsnachweise für diese Pferde innerhalb der nach § 79 b Abs. 2 FGO gesetzten Frist dem Gericht zu übermitteln.

Das Unternehmen der Klägerin bestand somit zur Überzeugung des Senats lediglich aus den im Januar 2008 von der P.S. GmbH erworbenen fünf Hengsten und den Zuchtrechten.

Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass die Klägerin in den Streitjahren wie von ihr bis zur mündlichen Verhandlung behauptet eine Pferdezucht betrieben hat, weil ihr hierfür – offensichtlich – die erforderlichen Stuten fehlten. Auf diese Frage angesprochen, hat der Prozessbevollmächtigte den während der Prüfungen, im Einspruchsverfahren und während der Kläger vertretenen Sachverhalt sofort aufgegeben und dann erklärt, die Klägerin habe einen Pferdehandel betrieben. Aber auch dieser neue Sachvortrag ist in sich nicht schlüssig, weil die Klägerin nach Bestätigung durch den Prozessbevollmächtigten in 2010 und 2011 lediglich jeweils ein Pferd veräußert hat und beide Pferde zuvor zum 31. Dezember 2009 von A in den Betrieb eingelegt worden sein sollen.

Nachgewiesen hat die Klägerin somit nur als unternehmerischen Zweck die Unterhaltung eines Pferdestalls mit dem Ziel der Teilnahme an Turnieren. Derartige Aufwendungen dienen aber bei typisierender Betrachtung einem überdurchschnittlichen Repräsentationsbedürfnis des Betriebsinhabers, zumal wenn dieser – wie im Streitfall – eine Sportreiterin im Spitzenbereich ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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