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Steuerrecht
07.05.2010
Steuerrecht
FG Nürnberg: Zahlungen an Schwester-GmbH als vGA

FG Nürnberg , Urteil  vom 20.11.2009 - VII 141/06

Redaktionelle Leitsätze:

Eine dem Gesellschafter als Einnahme zuzurechnende vGA liegt auch dann vor, wenn der Gesellschafter aus der Zuwendung zwar selbst keinen unmittelbaren Vorteil gezogen hat, der Vorteil ihm aber mittelbar in der Weise zugerechnet wird, dass eine ihm nahestehende Person aus der Vermögensverlagerung Nutzen zieht (BFH-Beschluss vom 17.08.2007 VIII B 36/06, BFH/NV 2007, 2293). Dem Gesellschafter nahestehende Personen können auch juristische Personen sein. Der Vorteil, welcher dem Gesellschafter in diesem Falle gewährt wird, besteht darin, dass die Beteiligung an der durch die Leistung begünstigten Kapitalgesellschaft in ihrem Wert erhöht wird.
Redaktionelle Normenkette: EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, 2;

Sachverhalt
 
Streitig ist, ob der Kläger sich aus fiktiven Rechnungen ergebende verdeckte Gewinnausschüttungen - vGA - sowie Einkünfte aus einer verdeckten GmbH-Geschäftsführung zu versteuern hat. 
Der Kläger gründete mit Gesellschaftsvertrag vom 22.04.1996 die A GmbH (im Folgenden: A-GmbH) mit einem Stammkapital von zunächst 50.000 DM, ab 29.10.1996 75.000 DM. Gegenstand des Unternehmens waren die Planung von Industriebauten sowie deren Durchführung als Generalunternehmer. Die A-GmbH wickelte mangels entsprechender Fachkräfte die Bauleistungen über Subunternehmen ab.  
Inhaber der Anteile war allein der Kläger. Nach außen gehalten wurden seine Anteile aufgrund eines mit Vertrag vom 10.04./28.10.1996 begründeten Treuhandverhältnisses von einem Herrn S (im Folgenden: S), der bereits in einem früheren Bauunternehmen des Klägers angestellt gewesen war. Nach § 6 dieses Vertrages war der Kläger bevollmächtigt, den Treuhänder in allen Angelegenheiten zu vertreten, die den treuhänderisch gehaltenen Geschäftsanteil und das Unternehmen betrafen, insbesondere auch bei Ausübung des Stimmrechts. 
Nach außen trat als Geschäftsführer der A-GmbH aufgrund eines am 23.04.1996 geschlossenen Dienstvertrages S auf. 
Die Umsätze der A-GmbH entwickelten sich von 210.762 DM (1996), über 3.343.519 DM (1997), 4.452.580 DM (1998) auf über 7 Mio. DM (1999); die Jahresergebnisse entwickelten sich von 33.080 DM (1996) über 32.229 DM (1997) auf 28.619 DM (1998). 
Aufgrund von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Kläger und S, u. a. über die aufgrund einer bereits 1999 erkennbaren krisenhaften Entwicklung notwendigen Maßnahmen, kündigte der Kläger am 03.05.2000 sowohl den Treuhandvertrag als auch den Geschäftsführervertrag; als Geschäftsführer bestellte er sich ab 04.05.2000 selbst. 
Am 09.05.2000 stellte der Kläger Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A-GmbH. Am 10.05.2000 erließ das Insolvenzgericht ein allgemeines Veräußerungs- und Verfügungsverbot.  
Der Kläger war Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer Firma B GmbH (ab 15.02.1999: B1 GmbH; im Folgenden B1-GmbH). Die B1-GmbH stellte der A-GmbH in den Streitjahren Rechnungen für verschiedene Leistungen, wie etwa die Vermittlung von Aufträgen für den Bau von Industriehallen, die Erledigung von Buchhaltungsarbeiten, technische Abklärungen, Abstimmungen mit Bauleitern, Inkassoleistungen, Montageplanungen und Einteilungen, und zwar - nach den Feststellungen des Konkursverwalters, die der Senat als zutreffend erachtet - in folgender Höhe: 
Rechnung bruttoZahlungen 
DMDM 
1997205.000194.000 
1998468.000478.000 
1999514.264507.264 
Im Rahmen einer Fahndungsprüfung beim Kläger sagten S und die damaligen Angestellten der A-GmbH übereinstimmend aus, dass der Kläger der eigentliche Chef der A-GmbH gewesen sei. Er habe die Vorstellungsgespräche geführt, mit Kunden verhandelt und Zahlungen an die Lieferanten und Subunternehmer festgelegt. Auch habe der Kläger die Arbeit unter den Angestellten verteilt und sogar angeordnet, dass die Angestellten andere Tätigkeiten als die von S aufgetragenen hätten ausführen müssen. Der Kläger habe die Auftragsvergabe an Subunternehmer und deren Konditionen entschieden. S sei dann lediglich der fertige Vertrag zur Unterschrift vorgelegt worden. Der Kläger habe die Schriftsätze bei Mängelrügen diktiert, die dann von S oder anderen Angestellten "i. A." unterschrieben worden seien. Besprechungen über den Arbeitsfortgang seien im Beisein des Klägers und des S geführt worden; entschieden habe dann aber allein der Kläger. Der Schriftverkehr habe dem Kläger zur Unterschrift vorgelegt werden müssen. Vor Gericht sei S aufgetreten, habe aber immer Rücksprache mit dem Kläger halten müssen. Bei gerichtlichen Vergleichen habe der Kläger S einen Vergleichsrahmen vorgegeben. Auch über Anschaffungen habe der Kläger entschieden. S hingegen habe keine größeren Entscheidungen treffen können. Einblick in die Bankkonten hätten nur der Kläger und S gehabt. 
Die Steuerfahndung kam daraufhin zum Ergebnis (Fahndungsbericht vom 08.09.2004), dass es sich bei den von der B1-GmbH der A-GmbH erteilten Rechnungen um Scheinrechnungen gehandelt habe. Die Leistungen seien nicht erbracht worden. Die entsprechenden Zahlungen durch die A-GmbH stellten daher vGA gegenüber dem Kläger dar, die bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen zu erfassen seien. Hinzu kamen sich aus den Gewerbesteuererklärungen der B1-GmbH ergebende Zinszahlungen der B1-GmbH an den Kläger auf Gesellschafterdarlehen. Zum Abzug brachte die Steuerfahndung monatliche Zahlungen i. H. v. 5.000 DM ab dem 23.04.1996, die sie als Vergütungen (einschließlich USt) für selbständige Tätigkeiten gegenüber der A-GmbH aufgrund eines Vertrages zwischen der durch S vertretenen A-GmbH und dem Kläger ansah. Es waren zwar keine ausdrücklich auf diesen Vertrag geleisteten Zahlungen feststellbar; die Steuerfahndung ging jedoch davon aus, dass sie in den Zahlungen auf die Scheinrechnungen an die B1-GmbH enthalten seien.  
Die Steuerfahndung kam daher zu folgenden Einkünften des Klägers: 
199719981999 
DMDMDM 
Scheinrechnung163.000468.000401.000 
- Vergütungsanspruch- 60.000- 60.000- 60.000 
vGA103.000408.000341.000 
Zinszahlungen11.00010.1649.211 
selbständige Tätigkeit52.17451.83651.724 
Das beklagte Finanzamt folgte dem Fahndungsbericht insoweit durch Erlass von Einkommensteuer-Änderungsbescheiden 1997, 1998 und 1999 zunächst vom 28.02.2005, die jeweils mit Bescheid vom 20.06.2005 dahingehend geändert wurden, dass eine getrennte Veranlagung erfolgte. 
Die hiergegen gerichteten, nicht näher begründeten Einsprüche wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 03.08.2006 zurück. 
Mit seiner Klage vom 01.09.2006 wendet sich der Kläger gegen die vom Finanzamt angesetzten Einkünfte aus Kapitalvermögen und selbständiger Tätigkeit. Er trägt vor, er sei nicht Gesellschafter und faktischer Geschäftsführer gewesen. Die Funktion als Geschäftsführer habe S vier Jahre lang uneingeschränkt ohne Weisungen Dritter eigenständig und eigenverantwortlich durchgeführt. Er selbst habe zu keinem Zeitpunkt von seinen Rechten aus dem Treuhandvertrag Gebrauch gemacht und auch keinerlei Weisungen erteilt. Im März 2000 habe S ihm sogar aufgrund von Meinungsverschiedenheiten Hausverbot erteilt und damit seine starke Stellung innerhalb der A-GmbH aufgezeigt. Er habe erstmals am 26.04.2000 den Verdacht geschöpft, die A-GmbH könne überschuldet sein. Nachdem S sich geweigert habe, die Insolvenzantragspflicht zu überprüfen, habe er durch seine damaligen Rechtsanwälte am 26.04.2000 den Treuhandvertrag widerrufen lassen. Gleichwohl sei die Rückübertragung der Anteile, zu der S verpflichtet gewesen sei, nicht erfolgt. Erst am 04.05.2000 sei er bereit gewesen, den Widerruf und auch die Abberufung als Geschäftsführer anzuerkennen. Trotz allem habe S später versucht, durch seinen damaligen Rechtsanwalt C "alle Haftungsfragen" auf ihn "abzuwälzen".  
Er - der Kläger - selbst habe nicht mit der A-GmbH zusammengearbeitet. Das sei allein durch die B1-GmbH erfolgt. Er sei auch nicht bei der A-GmbH angestellt gewesen. Ein entsprechendes Papier sei von S zurückdatiert worden (von 2000 auf 1996). Für die Vermittlung des Baus von Industriehallen - eines der Geschäftsfelder der B1-GmbH - habe die B1-GmbH Provisionen von durchschnittlich 2 bis 4 % der Auftragssumme erhalten. Die jeweils nach Gewinnmarge angemessene Provision sei vom Geschäftsführer festgesetzt worden. Die Zusammenarbeit habe sich sehr intensiv gestaltet, so dass die B1-GmbH sich in den Räumlichkeiten der A-GmbH einen Raum angemietet habe. Die B1-GmbH habe technische Abklärungen mit Architekten getroffen; insoweit entstandene Personalkosten habe sie der A-GmbH in Rechnung gestellt. Sämtlichen Zahlungen hätten somit konkrete Aufträge zugrunde gelegen. Zwischen Dezember 1997 und April 2000 habe sie jedoch insgesamt nur 1.080.656 DM bezogen. Das seien ca. 50 % der von der B1-GmbH tatsächlich erbrachten Leistungen.  
Im Übrigen habe S die Belange der A-GmbH - insbesondere Abwicklungen der Bauvorhaben, Zahlungsverkehr, Forderungsabtretungen - eigenständig wahrgenommen und auch unter Einschaltung des Rechtsanwalts C - aber auch anderer Rechtsanwälte - verschiedene gegen die A-GmbH gerichtete Rechtsstreitigkeiten geführt, ohne dass er - der Kläger - Einblicke in den Schriftverkehr gehabt habe. S habe sogar dem Rechtsanwalt C eine Generalvollmacht für die A-GmbH erteilt. Auch habe er sein Gehalt nahezu verdoppelt. Barabhebungen durch ihn - den Kläger - seien ordnungsgemäß im Kassenbuch eingetragen und in die Kasse eingelegt worden. Darüber hinaus habe er - der Kläger - nie Bargeld für private Zwecke erhalten. In der Regel habe S Barabhebungen getätigt, und zwar durch verschiedene bevollmächtigte Mitarbeiter. 
Der Kläger beantragt, die angefochtenen Änderungsbescheide 1997 bis 1999 vom 20.06.2005 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 03.08.2006 dahin zu ändern, dass von der Erfassung seiner Einkünfte aus selbständiger Arbeit bei der A-GmbH und von vGA abgesehen wird.  
Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen. 
Es trägt vor, der Kläger sei tatsächlich faktischer Geschäftsführer gewesen, wie sich aus den Zeugenaussagen der damaligen Angestellten der A-GmbH - und zwar keineswegs allein des S - ergebe. Wegen der beherrschenden Stellung des Klägers in der A-GmbH und der B1-GmbH bräuchten die Rechnungen nicht auf einen tatsächlichen wirtschaftlichen Hintergrund überprüft zu werden. Die Rechnungen könnten schon aufgrund des Fehlens klarer und eindeutiger, im Voraus getroffener Vereinbarungen nicht anerkannt werden. In die Berechnung seien nur die sichergestellten Rechnungen einbezogen worden. Den Rechnungen zugrundeliegende Verträge hätten der Steuerfahndung nicht vorgelegen. Sofern keine Tätigkeitsvergütung anzusetzen sei, müssten die für die vGA anzusetzenden Beträge für jedes Streitjahr um 60.000 DM erhöht werden.
 

Aus den Gründen
 

Die Klage ist unbegründet.
 
I. Der Kläger hat durch die Zahlungen der A-GmbH an die B1-GmbH vGA und damit Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt.  
Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und 2 EStG gehören auch vGA zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Eine vGA ist ein Vermögensvorteil, den eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung zuwendet, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter bei Anwendung der entsprechenden Sorgfalt sie unter sonst gleichen Umständen einem Nichtgesellschafter nicht zugewendet hätte (vgl. BFH-Urteile vom 22.09.2004 III R 9/03, BStBl II 2003, 160; vom 18.05.2006 III R 25/05, DStR 2006, 1359; BFH-Beschluss vom 14.07.1998 VIII B 38/98, BFH/NV 1998, 1582; Weber-Grellet in Schmidt, EStG, § 20 Rn. 61 m. w. N.). Ist der Begünstigte ein beherrschender Gesellschafter, kann die Zuwendung ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis auch dann haben, wenn es für sie an einer klaren und von vornherein geschlossenen Vereinbarung fehlt (vgl. BFH-Urteil vom 05.10.2004 VIII R 9/03 BFH/NV 2005, 526; BFH-Beschluss vom 09.01.2007I B 78/06, BFH/NV 2007, 1189, Weber-Grellet a. a. O., Rn. 68f, jeweils m. w. N.). 
Danach muss bei der Berechnung der einem beherrschenden Gesellschafter zu zahlenden Vergütung die Bemessungsgrundlage so bestimmt sein, dass allein durch Rechenvorgänge die Höhe der Vergütung ermittelt werden kann, ohne dass es noch der Ausübung irgendwelcher Ermessensakte seitens der Geschäftsführung oder der Gesellschafterversammlung bedarf (vgl. BFH-Urteile vom 11.12.1985 I R 164/82, BStBl II 1986, 469; und vom 17.12.1997 I R 70/97, BFH BStBl II 1998, 545 jeweils m. w. N.).  
Diese Grundsätze gelten auch für Leistungsbeziehungen zu einer Schwestergesellschaft, an der der beherrschende Gesellschafter der leistenden Gesellschaft (beherrschend) beteiligt ist (Streck/Schwedhelm, KStG, 7. Aufl. § 8 Anm. 295 m. w. N.): Nach der Rechtsprechung des BFH liegt eine dem Gesellschafter als Einnahme zuzurechnende vGA auch dann vor, wenn der Gesellschafter aus der Zuwendung zwar selbst keinen unmittelbaren Vorteil gezogen hat, der Vorteil ihm aber mittelbar in der Weise zugerechnet wird, dass eine ihm nahestehende Person aus der Vermögensverlagerung Nutzen zieht (BFH-Beschluss vom 17.08.2007 VIII B 36/06, BFH/NV 2007, 2293). Dem Gesellschafter nahestehende Personen können auch juristische Personen sein. Der Vorteil, welcher dem Gesellschafter in diesem Falle gewährt wird, besteht darin, dass die Beteiligung an der durch die Leistung begünstigten Kapitalgesellschaft in ihrem Wert erhöht wird. So hat der BFH Provisionsgutschriften an eine Schwestergesellschaft als vGA angesehen (BFH-Beschluss vom 17.09.2007 I B 49/07). 
Im Streitfall sind nach diesen Grundsätzen vGA in Gestalt der Zahlungen der A-GmbH an die B1-GmbH anzunehmen. 
a) Der Kläger war als Inhaber sämtlicher Anteile an der A-GmbH beherrschender Gesellschafter dieser GmbH. Das zwischen ihm und S bestehende Treuhandverhältnis ändert hieran nichts, da gem. § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO die Anteile an der A-GmbH für die Zwecke der Besteuerung dem Kläger als Treugeber zuzurechnen sind. Zudem hatte er nach § 6 des Treuhandvertrages die Vollmacht, den Treuhänder in allen Angelegenheiten, die den treuhänderisch gehaltenen Geschäftsanteil betreffen, zu vertreten. Der Kläger hat auch tatsächlich die Funktion des Geschäftsführers in der A-GmbH ausgeübt. Er hat sowohl die Vertragsabschlüsse mit Auftraggebern, Lieferanten und Subunternehmern bis ins Detail vorgegeben, als auch die personellen und organisatorischen Angelegenheiten der A-GmbH entschieden. S fungierte lediglich als Strohmann, damit der Kläger nicht nach außen in Erscheinung treten musste. Gesellschafter und faktischer Geschäftsführer der A-GmbH war der Kläger selbst. 
b) Es ergibt sich bereits aus dem Vorbringen des Klägers selbst, dass es im Streitfall an einer klaren, im Voraus getroffenen Vereinbarung, nach der zur Ermittlung der zutreffenden Vergütung lediglich Rechenvorgänge vonnöten waren, gefehlt hat. Denn der Kläger selbst hat vorgetragen, für die Vermittlung von Bauaufträgen an die A-GmbH habe die B1-GmbH Provisionen von durchschnittlich 2 bis 4 % der Auftragssumme erhalten. Die jeweils nach Gewinnmarge angemessene Provision sei vom Geschäftsführer, also S, festgesetzt worden. Von Fall zu Fall habe eine Anpassung der grundsätzlich auf 2 % der Bruttoauftragssumme vereinbarten Vermittlungsprovision erfolgen sollen: S sei berechtigt gewesen, die Provision bei geringen Gewinnmargen herabzusetzen bzw. im umgekehrten Fall zu erhöhen. Die letztlich ausbezahlte Provision sei deshalb vom Geschäftsführer S festgelegt worden (z. B. Schriftsatz vom 07.03.2007, S. 6). Damit bringt der Kläger jedoch selbst zum Ausdruck, die seinerzeitige Vertragslage sei dadurch gekennzeichnet gewesen, dass dem Geschäftsführer der A-GmbH ein Ermessensspielraum dazu zustand, welche Provision er für angemessen erachtet. Hinzu kommt jedoch, dass diese Darstellung des Klägers sich bei näherem Zusehen als idealisierend erweist. Denn bei seinen Vernehmungen durch die Kriminalpolizei hat S ausgesagt, in den meisten Fällen sei der Kläger zu ihm mit dem Hinweis gekommen, man benötige noch eine Rechnung, es müsse ein bestimmter Betrag sein, "schreiben Sie rein, was Sie wollen" (Vernehmungsniederschrift vom 06.08.2004). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass S selbst Rechnungen durch die B1-GmbH an die A-GmbH erstellt habe. Auch wenn er dies mit dem Zusatz "nach Absprache" versehen hat, bedeutet dies, dass der Kläger und S im Zusammenwirken Rechnungen ohne Rücksicht auf das Bestehen konkreter Absprachen, ggf. auch ohne Rücksicht auf die Leistungserbringung durch die B1-GmbH erstellt haben. Das jedoch widerspricht eindeutig den Regeln, die für Leistungsbeziehungen zwischen Kapitalgesellschaft und beherrschendem Gesellschafter zur Vermeidung einer vGA zu beachten sind. 
Auch die Gesamtrechnungs- und Zahlungsbeträge entsprechen diesem Bild. Denn diese übersteigen deutlich den Betrag von 3 % der höchstenfalls von der B1-GmbH vermittelten Auftragsbestände von 15 Mio. DM. Die in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Behauptung des Klägers, den Zahlungen der A-GmbH an die B1-GmbH hätten neben einem mündlichen Vertrag, aus dem sich die Provisionszahlungen ergeben hätten, noch weitere Leistungen zugrunde gelegen, hält der Senat für unzutreffend. Die Rechnungen der B1-GmbH lauten fast durchgehend auf glatte Beträge, was bei der Weiterbelastung von Aufwendungen beispielsweise für Statiker nicht der Regelfall gewesen wäre. Außerdem hat die A-GmbH die Rechnungen des vom Kläger in der mündlichen Verhandlung als einziges Beispiel genannten Statikers unmittelbar an diesen bezahlt. Weitere angeblich von der B1-GmbH erbrachte und - dann - vereinbarungsgemäß in Rechnung gestellte Leistungen konnte der Kläger nicht benennen.  
Schon nach diesem Befund ist der Senat der Überzeugung, dass die Behauptung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, es habe eine (klare) mündliche Vereinbarung zwischen der von S vertretenen A-GmbH und ihm über ihre Leistungsbeziehungen gegeben, nicht der Wahrheit entspricht. Die über Jahre währenden "Gepflogenheiten" bei den Rechnungsstellungen und die hiermit übereinstimmenden Aussagen des S - insbesondere der Vernehmung vom 06.08.2004 - stützen diese Überzeugung.  
c) Die Rechnungen der B1-GmbH an die A-GmbH wurden nach Überzeugung des Senats daher nicht aufgrund konkreter Leistungen erstellt, sondern lediglich, um Vermögensverschiebungen von der A-GmbH an die B1-GmbH zu verdecken. Dem entspricht auch der von der Steuerfahndung festgestellte Umstand, dass bis zur Insolvenz der A-GmbH allein bei dieser konkrete Projekte abgewickelt worden seien. Erst danach hat der Kläger seine Tätigkeit auf die B1-GmbH verlagert. Für diesen Ablauf spricht auch, dass sich der Kläger für die Streitjahre nicht an Mitarbeiter der B1-GmbH erinnern konnte und auch Mitarbeiter der A-GmbH gegenüber der Steuerfahndung angegeben haben, bei der B1-GmbH ein zwar eingerichtetes, aber ungenutztes Büro wahrgenommen zu haben. 
Für ein Tätigwerden des Klägers unmittelbar für die A-GmbH und nicht für die B1-GmbH spricht weiter der auf den 23.04.1996 (Vertragsbeginn) datierte Vertrag zwischen dem Kläger und S (für die A-GmbH). Diesem Vertrag ist zumindest die Vorstellung der Beteiligten zu entnehmen, dass der Kläger für die A-GmbH tätig werden solle. Eine Rückdatierung des Vertrages durch S aus dem Jahr 2000 auf das Jahr 1996, wie vom Kläger behauptet, hält der Senat für frei erfunden. Es ist nicht erkennbar, warum der Kläger im Jahr 2000 einen auf den 23.04.1996 (Vertragsbeginn) datierten Vertrag (zusammen mit S) unterschreiben und diesen Vertrag zur Grundlage einer von ihm handschriftlich verbesserten Version mit Vertragsbeginn 04.04.2000 gemacht haben soll, die von beiden (noch einmal) unterschrieben worden wäre. Tatsächlich hatte der Kläger nach Überzeugung des Senats zunächst die Vorstellung, persönlich in eine entgeltliche Leistungsbeziehung zur A-GmbH zu treten, worauf der ursprüngliche Vertrag (23.04.1996) beruht; doch hat er es alsbald für sich als günstiger eingeschätzt, nicht diesen Vertrag zu beachten, sondern eigene Leistungen der A-GmbH - ggf. auch durch ihn erbrachte - auch ohne (klare und von vornherein geschlossene) Vereinbarungen als Leistungen der B1-GmbH in Rechnung zu stellen. Aus diesem Grund erfolgten keine Zahlungen auf den Vertrag vom 23.04.1996. 
Es fehlt daher an Leistungen der B1-GmbH an die A-GmbH, die den Rechnungen zugrunde gelegen hätten. Feststellbar waren allerdings Zahlungen mindestens i. H. v. 194.000 DM (1997), 478.000 DM (1998) bzw. 507.264 DM (1999). Diese Zahlungen sind nach den Grundsätzen der Rechtsprechung als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst anzusehen, weil die Leistungen der Vertragsparteien nicht zuvor eindeutig vereinbart waren (BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1189). 
Vergütungen für eine selbständige Tätigkeit des Klägers sind hiervon nicht zum Abzug zu bringen. Zahlungen an den Kläger sind auf den Vertrag vom 23.04.1996 nicht erfolgt und wurden auch nicht mit dem Willen der Vertragspartner, nämlich der A-GmbH und des Klägers, auf einem "verlängerten Zahlungsweg" über die B1-GmbH vorgenommen. Die Zahlungen an die B1-GmbH folgten allein aufgrund der Absicht des Klägers, Vermögenswerte der A-GmbH in das Vermögen der B1-GmbH zu überführen, ohne dass dem - neben den Gesellschaftsverhältnissen - weitere Rechtsgründe zugrunde lagen oder auch nur gelegt werden sollten.  
Es sind daher die gesamten Beträge, die von der A-GmbH an die B1-GmbH ausgezahlt wurden, als vGA anzusehen.  
Durch die Zinsen der B1-GmbH auf seine Gesellschafterdarlehen hat der Kläger - unstreitig - Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt.  
Im Ergebnis fallen zwar die Einkünfte des Klägers aus selbständiger Arbeit weg. Im Gegenzug erhöhen sich jedoch seine Einkünfte aus Kapitalvermögen um die 60.000 DM pro Streitjahr, die vom Finanzamt als Zahlungen für selbständige Arbeit angesehen wurden. Der Kläger hat daher auf jeden Fall Einkünfte in der vom Finanzamt angenommenen Höhe erzielt; sie fallen lediglich teilweise unter eine andere Einkunftsart, ohne dass sich daraus ein anderer Gesamtbetrag der Einkünfte oder eine andere festzusetzende Einkommensteuer ergeben würden. Eine Verböserung ist im finanzgerichtlichen Verfahren ohnehin nicht vorgesehen; es verbleibt daher bei den für die Streitjahre festgesetzten Einkommensteuern. 
Daher ist die Klage als unbegründet abzuweisen. 
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. 
 

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