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Steuerrecht
13.06.2013
Steuerrecht
FG Köln: Vorsteuervergütung - Anforderungen an den Vergütungsantrag

FG Köln, Urteil vom 30.4.2013 - 2 K 727/09

Sachverhalt

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin im Hinblick auf die von ihr begehrte Erhöhung der Vorsteuervergütung eine Originalrechnung vorgelegt hat und wie es sich auswirkt, dass Abschnitt 2 des Antragsvordrucks nicht ausgefüllt wurde.

Die Klägerin ist ein Unternehmen mit Sitz in Großbritannien. Sie beantragte am 29. Juni 2006 (Posteingangsdatum) die Vergütung von Vorsteuern i.H.v. 50.544,93 € im Rahmen des besonderen Vorsteuervergütungsverfahrens nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 bis 61 UStDV für den Vergütungszeitraum August bis Dezember 2005. Dabei wurde u.a. eine Rechnung der B Europe GmbH vom 8. September 2005 vorgelegt, in der Vorsteuern i.H.v. 23.404,80 $ ausgewiesen sind. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob es sich hierbei um eine Originalrechnung handelt. Auf die Rechnung wird Bezug genommen (Rechnung Nr. 22, befindlich in der Anlage zur FG-Akte).

Mit Bescheid vom 18. Juni 2007 wurde der Antrag vom Beklagten mangels Vorlage einer ordnungsgemäßen Unternehmerbescheinigung abgelehnt. Hiergegen legte die Klägerin am 18. Juli 2007 Einspruch ein und legte eine Unternehmerbescheinigung vom 26. März 2008 vor.

Mit Einspruchsentscheidung vom 5. Februar 2009 wurde die Vergütung von Vorsteuern unter Änderung des Bescheides vom 18. Juni 2007 auf 29.924,60 € festgesetzt. Im Übrigen wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung für die teilweise Zurückweisung führte der Beklagte an, dass die Rechnung mit der laufenden Nummer 22 in der Anlage zum Vorsteuervergütung keine Originalrechnung sei. Bezüglich der Rechnungen mit den laufenden Nrn. 23 und 24 des Vorsteuervergütungsantrages sei die in fremder Währung ausgewiesene Vorsteuer nicht ordnungsgemäß in Euro umgerechnet worden.

Zur Begründung ihrer hiergegen fristgemäß erhobenen Klage trägt die Klägerin vor, dass bezüglich der Rechnungen mit den laufenden Nrn. 23 und 24 die Vorsteuern von ihr zutreffend in Euro umgerechnet worden seien. Insoweit irre vielmehr der Beklagte, der fälschlicherweise den Umrechnungskurs für englische Pfund anwende, obwohl die beiden Rechnungen in US-Dollar ausgestellt seien. Die aus diesen Rechnungen noch zu gewährende Vorsteuer betrage 1.523,65 €.

Hinsichtlich der Rechnung Nr. 22 handele sich um das Original der Rechnung. Die Rechnungen der Firma B Europe GmbH würden mittels Farbdrucker auf herkömmlichem normalem Papier gedruckt. Es sei vorgekommen, dass Rechnungen in schwarz-weiß ausgedruckt worden seien, wenn der Farbton leer gewesen sei. Die vorgelegte Rechnung weise ihre, der Klägerin, Originalbuchungsvermerke aus, so dass davon auszugehen sei, dass es sich hierbei um ein entsprechendes Original handele. Ihr sei lediglich die dem Vergütungsantrag beigefügte Rechnung vom 8. September 2005 zugegangen. Aus dieser Rechnung sei eine Vorsteuervergütung i.H.v. 19.096,68 € zu gewähren.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 30. April 2013 hat der Vertreter des Beklagten im Hinblick auf die unzutreffende Währungsumrechnung zu Protokoll erklärt, dass er den streitgegenständlichen Bescheid dahingehend ändert, dass er einen weiteren Vergütungsbetrag i.H.v. 1.523,32 € gewährt.

Die Klägerin beantragt,

1.) den Beklagten unter Änderung der Einspruchsentscheidung vom 5. Februar 2009 in Gestalt des zu Protokoll erklärten Bescheides vom 30. April 2013 zu verpflichten, die Vorsteuervergütung für den Zeitraum 08-12/2005 i.H.v. insgesamt 50.544,93 € festzusetzen.

2.) hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, dass die Vergütung der Vorsteuer aus der Rechnung der B Europe GmbH (Rechnung Nr. 22 laut Antragsanlage zum Antragsvordruck) zu versagen sei, weil es insoweit an der Vorlage einer Originalrechnung mangele. Im Rahmen ihres Vergütungsantrages habe die Klägerin mehrere Rechnungsbelege der B Europe GmbH vorgelegt. Diese Rechnungen seien allesamt farbig gestaltet gewesen. Ausschließlich der streitige Rechnungsbeleg sei als schwarz-weißes Dokument vorgelegt worden. Hierbei handele es sich, entgegen des klägerischen Vortrages, auch nicht um einen schwarz-weißen Ausdruck. Vielmehr stelle die vorgelegte Rechnung eine Rechnungskopie dar. Indiz dafür sei eine neben der Referenznummer handschriftlich nachgetragene, fotokopierte Nummer. Ebenfalls die beim Kopieren üblicherweise durch Staub verursachten schwarzen Punkte seien im unteren Bereich des Papiers zu erkennen.

Ungeachtet dessen sei die Vorsteuervergütung auch deshalb nicht zu gewähren, weil die Klägerin die für die Wirksamkeit des Vergütungsantrages notwendigen Erklärungen in nicht zutreffender Weise vorgenommen habe. So sei das Erklärungsfeld 2 des amtlichen Antragsvordrucks nicht ausgefüllt worden. In diesem Feld sei die Art der unternehmerischen Tätigkeit anzugeben. Den Gegenstand der unternehmerischen Tätigkeit habe die Klägerin vielmehr in Abschnitt 9 Buchst. a des Antragsvordrucks eingetragen. Dies sei allerdings unzureichend. Aus den amtlichen Erläuterungen in Anhang C zu Achten EG-Richtlinie ergebe sich, dass in Abschnitt Buchst. a nicht lediglich die Angabe des Gewerbezweigs ausreiche, sondern dass die Art der Tätigkeit oder des Gewerbezweigs anzugeben sei, für die die Güter erworben bzw. die Leistungen erbracht worden seien. Hieraus ergebe sich, dass in Abschnitt 9 Buchst. a die konkrete Verwendung der Leistung bzw. Lieferung, also etwas anderes als in Feld 2 des Vordrucks, anzugeben sei.

Aus den Gründen

Die Klage ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

A. Die Klage ist unzulässig, soweit die Klägerin die Erhöhung der Vorsteuervergütung im Hinblick auf die unzutreffende Umrechnung der Vorsteuern aus den Rechnungen mit den laufenden Nrn. 23 und 24 begehrt. Diesbezüglich mangelt es am Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt, wenn der Beklagte im Laufe des Klageverfahrens einem Klagebegehren durch Änderung des streitigen Bescheides Rechnung trägt und die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache nicht für erledigt erklären (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Januar 2007 - I B 91/06, BFH/NV 2007,934). Im Streitfall ist dem Begehren der Klägerin durch den Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 30. April 2013 abgeholfen worden, indem der Vertreter des Beklagten zu Protokoll erklärt hat, dass er den streitgegenständlichen Bescheid dahingehend ändert, dass er einen weiteren Vergütungsbetrag i.H.v. 1.523,32 € gewährt. Damit ist in dieser Höhe das Rechtsschutzbedürfnis entfallen.

B. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

Die Einspruchsentscheidung vom 5. Februar 2009 in Gestalt des zu Protokoll erklärten Bescheides vom 30. April 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 101 Satz 1 FGO).

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die von ihr begehrte, weitergehende Vorsteuervergütung nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV in der für den Vergütungszeitraum 08-12/2005 geltenden Fassung. Denn jedenfalls ist der Antrag unwirksam, weil es an einer Eintragung in Abschnitt 2 des Antragsvordrucks mangelt.

I. Nach § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG ist der Vergütungsantrag binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist. Bei dieser Sechs-Monats-Frist des § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG handelt es sich um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist (vgl. BFH-Urteil vom 21. Oktober 1999, V R 76/98, BStBl II 2000, 214; Beschluss vom 14. Dezember 2012 - V B 19/12, n.v.; vom 14. Dezember 2012 - V B 20/12, n.v.; vom 24. Juli 2012 - V B 76/11, BFH/NV 2012, 1840; so jüngst auch durch den EuGH bestätigt, Urteil vom 21. Juni 2012, C-294/11 - Elsacom, Abl EU 2012, Nr. C 250, 8; DStR 2012, 1272).

II. Der von der Klägerin geltend gemachte Vergütungsanspruch ist nach ihrem Vortrag im Jahre 2005 entstanden. Der Vergütungsantrag war daher bis zum 30. Juni 2006 zu stellen.

III. Die Klägerin hat innerhalb dieser Frist - und im Übrigen auch danach - keinen wirksamen Antrag gestellt. Ihr Vergütungsantrag vom 29. Juni 2006 ist unwirksam, da die Klägerin nicht alle für einen ordnungsgemäßen Vergütungsantrag erforderlichen Erklärungen abgegeben hat. Es mangelt an einer Eintragung in Abschnitt 2 des Antragsvordrucks.

1. Nach § 18 Abs. 9 Satz 1 UStG kann zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates die Vergütung der Vorsteuerbeträge (§ 15 UStG) an im Ausland ansässige Unternehmer, abweichend von § 16 und von § 18 Abs. 1 bis 4 UStG, durch Rechtsverordnung in einem besonderen Verfahren regeln.

2. Von dieser Ermächtigung hat der Verordnungsgeber in §§ 59 ff. der UStDV Gebrauch gemacht. Dabei bestimmt u.a. § 61 Abs. 1 UStDV, dass der Unternehmer die Vergütung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Bundesamt für Finanzen oder bei dem nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 des Finanzverwaltungsgesetzes zuständigen Finanzamt zu beantragen hat.

3. Dabei ist ein Antrag auf Vorsteuervergütung, der nicht alle Angaben und Erklärungen enthält, die nach dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck erforderlich sind, unwirksam.

a. Dies gilt auch für die in Abschnitt 2 des Vordrucks geforderte Erklärung zur Art der Tätigkeit oder dem Gewerbezweig (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2012 - V B 19/12, BFH/NV 2013, 602; Beschluss vom 14. Dezember 2012 - V B 20/12, n.v.; vom 24. Juli 2012 - V B 76/11, BFH/NV 2012, 1840 jeweils zu Abschnitt 9 Buchst. a und b des Antragsvordrucks). Durch diese inhaltliche Anforderung an den Vergütungs-antrag wird sichergestellt, dass der innerhalb der Ausschlussfrist des § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG abzugebende Antrag alle Angaben enthält, die die Finanzverwaltung im Regelfall als entscheidungserheblich ansieht. Ein Vergütungsantrag, der innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist nicht nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck gestellt worden ist bzw. in dem nicht alle vorgesehenen entscheidungserheblichen Angaben und Erklärungen abgegeben worden sind, ist daher abzuweisen (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2012 - V B 19/12, BFH/NV 2013, 602; Beschluss vom 14. Dezember 2012 - V B 20/12, n.v.; vom 24. Juli 2012 - V B 76/11, BFH/NV 2012, 1840). Angaben in Abschnitt 2 können folglich nicht nach Ablauf der Vergütungsfrist nachgetragen werden. Dies wird auch durch Art. 15 der Mehrwertsteuererstattungs-RL (Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008) bestätigt. Hiernach gilt der Erstattungsantrag nur dann als vorgelegt, „wenn der Antragsteller alle ... geforderten Angaben gemacht hat".

b. Die in Abschnitt 2 des Vordrucks geforderte Erklärung des Antragstellers ist für die Entscheidung über die beantragte Vorsteuervergütung erheblich.

Die Vergütung von Vorsteuerbeträgen nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV setzt u.a. voraus, dass die geltend gemachten Vorsteuerbeträge gemäß § 15 UStG abziehbar sind. Denn diese Vorschriften sehen für im Ausland ansässige Unternehmer abweichend von den für die im Inland ansässigen Unternehmer geltenden §§ 16, 18 Abs. 1 bis 4 UStG „lediglich" ein besonderes Vergütungsverfahren vor; sie lassen aber die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs unberührt (vgl. BFH-Urteil vom 18. Januar 2007, V R 22/05, BFHE 217, 24, BStBl II 2007, 426 m.w.N.). Deshalb muss der die Vergütung begehrende Steuerpflichtige darlegen und im Zweifelsfall auch nachweisen, dass die fraglichen Lieferungen und sonstigen Leistungen von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG), und er sie insbesondere nicht zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG). Diesem Darlegungszweck dient die vom Antragsteller der Vorsteuervergütung abzugebende Erklärung in Abschnitt 2 des Vordrucks zur Art der Tätigkeit oder zu dem Gewerbezweig. Denn anhand dieser Erklärung kann die Finanzbehörde prüfen, ob der Antragsteller eine umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit ausübt. Daher sind die Angaben in Abschnitt 2 auch erforderlich, um der Finanzverwaltung effektive Überprüfungsmöglichkeiten bzgl. der Voraussetzungen für den Vorsteuervergütungsanspruch zu eröffnen.

c. Diese Auslegung ist auch gemeinschaftsrechtlich eindeutig vorgegeben (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2012 - V B 19/12, abrufbar über Juris; Beschluss vom 14. Dezember 2012 - V B 20/12, n.v.; vgl. zur richtlinienkonformen Auslegung der nationalen Vorschriften über das Vorsteuer-Vergütungsverfahren: BFH-Urteile vom 22. Mai 2003, V R 97/01, BFHE 203, 193, BStBl II 2003, 819; vom 22. Oktober 2003, V R 95/01, BFH/NV 2004, 828; vom 23. Oktober 2003, V R 48/01, BFHE 203, 531, BStBl II 2004, 196; vom 10. Februar 2005, V R 56/03, HFR 2005, 1208; vom 18. Januar 2007, V R 23/05, BFHE 217, 32, BStBl II 2007, 430).

Das der Achten Richtline des Rates vom 6. Dezember 1979 (79/1072/EWG, ABl.EG Nr. L 331/1979, 11) im Anhang A beigefügte Muster eines Vergütungsantrags enthält in Abschnitt 2 die im deutschen Vordruck enthaltene Erklärung des Antragstellers.

d. Die Erklärung in Abschnitt 2 ist im Streitfall auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Art der Tätigkeit oder der Gewerbezweig der Antragstellerin möglicherweise in Abschnitt 9 Buchst. a des Antragsvordrucks (Vertrieb und Verkauf von Computermonitoren) angegeben wurde. Denn für die den Antrag prüfende Behörde ist nicht erkennbar, dass die Eintragung in Abschnitt 9 Buchst. a auch tatsächlich der Art der Tätigkeit der Antragstellerin entspricht. Insoweit kann nicht zwingend von einer Deckungsgleichheit ausgegangen werden.

4. Der Einwand des Beklagten, dass die Eintragung in Abschnitt 9 Buchst. a des Vergütungsantrages unzutreffend sei, ist für die rechtliche Wirksamkeit des Antrages indes ohne Bedeutung. Denn der Wirksamkeit eines Antrages steht es nur entgegen, wenn es an einer geforderten Erklärung gänzlich fehlt. Eine inhaltlich möglicherweise fehlerhafte Erklärung berührt die Wirksamkeit des Antrages jedoch nicht.

IV. Der Senat kann es dahingestellt lassen, ob es sich bei der Rechnung der B Europe GmbH vom 8. September 2005 (laufende Nr. 22) um eine Originalrechnung handelt. Zwar handelt es sich hierbei offensichtlich um eine Fotokopie. Allerdings hat die Klägerin vorgetragen, insoweit keinen anderen Beleg erhalten zu haben. Eine diesbezügliche weitere Aufklärung des Sachverhaltes ist indes entbehrlich, da der Vorsteuervergütungsantrag bereits mangels Eintragung in Abschnitt 2 unwirksam ist.

V. Bezüglich der unzutreffenden Umrechnung der Vorsteuern aus den Rechnungen mit den laufenden Nrn. 23 und 24 ist die Klage auch nicht insoweit begründet, als der Beklagte die Vorsteuervergütung in Höhe von 1.523,32 € gewährt hat, während die Klägerin diesbezüglich die Erhöhung der Vorsteuervergütung um 1.523,65 € begehrt. Hinsichtlich der insoweit versagten Vorsteuervergütung i.H.v. 0,33 € ist die Klage unbegründet.

Der Beklagte hat die in US-Dollar ausgewiesenen Vorsteuern aus den Rechnungen mit den laufenden Nrn. 23 und 24 in Euro umgerechnet. Dabei hat er sich an dem vom Bundesministerium der Finanzen für den Monat, in dem die Leistung ausgeführt wurde, veröffentlichten Durchschnittswert orientiert. Zwar hat sich auch die Klägerin hieran orientiert. Sie hat den Umrechnungskurs jedoch auf vier Stellen hinter dem Komma „gerundet", während der Beklagte den Umrechnungskurs mit sechs Stellen hinter dem Komma genutzt hat. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Umrechnung des Beklagten gemäß seiner Darstellung im Schriftsatz vom 4. Juni 2009, Seite 3 (Bl. 44 der FG-Akte) Bezug genommen. Diese Umrechnung ist rechtlich und rechnerisch nicht zu beanstanden.

VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

VII. Die Revision wird mangels grundsätzlicher Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) nicht zugelassen.

VIII. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52, 63 des Gerichtskostengesetzes.

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