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Steuerrecht
15.07.2010
Steuerrecht
BFH: Vorsteuerabzugsberechtigung einer Holding

Niedersächsisches Finanzgericht , 16-K-17/09

Urteil vom 04.02.2010            5010063

Zur Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung einer Holding


Orientierungssatz:

1.         Nur der Stpfl. kann den Vorsteuerabzug geltend machen, der nachweist, dass er die Leistungen für seine unternehmerische Tätigkeit bezogen hat.

2.         Der bloße Erwerb und das bloße Halten von Geschäftsanteilen sind keine wirtschaftlichen Tätigkeiten i. S. der Richtlinie 77/388/EWG, die den Erwerber und Inhaber zum Stpfl. machen.

3.         Grds. können auch Eingriffe einer Holding in die Verwaltung von Unternehmen, an denen sie Beteiligungen erworben hat, eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen. Das setzt voraus, dass es sich um Tätigkeiten handelt, die gemäß Art. 2 der Richtlinie 77/388/EWG der MwSt unterliegen.

4.         Einer Holding ist der Vorsteuerabzug zu versagen, wenn sich die Aufwendungen auf Tätigkeiten beziehen, die aufgrund ihres nicht wirtschaftlichen Charakters nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 77/388/EWG fallen.


Tatbestand:

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der AC GmbH und Co. KG (AC).

Die AC wurde am 26. Juni 2001 unter dem Namen HB GmbH und Co KG durch die X. und Y. GmbH im Rahmen einer europaweiten Übernahme und Umstrukturierung der A Gesellschaften gegründet und am 29. Juni 2001 ins HR ... eingetragen.

Die im Handelsregister eingetragene Umbenennung in AC erfolgte am 18. November 2002.

Gegenstand des Unternehmens war nach § 2 des Gesellschaftsvertrages der Erwerb, die Verwaltung und Veräußerung von Unternehmensbeteiligungen. Komplementärin war die A Management GmbH, einzige Kommanditistin die A Holding GmbH. Die AC wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 aufgelöst. Die Komplementärin ist ausgeschieden. Die Klägerin übernahm im Wege der Verschmelzung das Handelsgeschäft mit allen Aktiva und Passiva.

Im Hinblick auf die beabsichtigte Umstrukturierung des A Konzerns und der Implementierung einer Holding Struktur gab die T-B GmbH (T-GmbH) unter anderem im Zusammenhang mit dem Erwerb inländischer und ausländischer Wirtschaftsgüter (in Deutschland, in den USA, Japan, Frankreich und Großbritannien) Leistungen für Kauf-, Finanzierungs- und Rechtsberatung in Auftrag. Die T-GmbH berechnete diese Leistungen ohne Aufschlag an die Klägerin unter Bezugnahme auf die ihr von den Beratungsgesellschaften erteilten Rechnungen unter gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer weiter. Die Klägerin fakturierte die ihr von der T-GmbH berechneten Leistungen unter Berücksichtigung eines bestimmten Aufteilungsschlüssels mit Rechnungsdatum vom 30.12.2002 an die A GmbH in Höhe von ... €, die A USA in Höhe von ... €, die A Japan in Höhe von ... €, die A France in Höhe von ... € und die A UK in Höhe von ... €.

Die AC war alleinige Gesellschafterin der A International Holding GmbH und mit Vertrag vom 17. Dezember 2002 Alleingesellschafterin der A GmbH (AG ..., HRB ...). Am 18. Dezember 2002 schloss sie mit der A GmbH und der A International Holding GmbH Serviceverträge ab. Darin verpflichtete sie sich, Dienstleistungen gegenüber den Gesellschaften in den Bereichen Finanz- und Informationswesen, Personalbereich, Recht, Steuern etc., interne Revision, Organisation und Informatik zu erbringen. Gegenüber beiden Gesellschaften bestand seitdem ein umsatzsteuerrechtliches Organschaftsverhältnis. Am 08. Mai 2003 wurde unter der UR-Nr. ... des Notars ... ein zwischen der AC und der A GmbH abgeschlossener Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag notariell beurkundet.

Die Klägerin (AC) hatte in den Umsatzsteuererklärungen für 2002 Vorsteuerbeträge einschließlich der Vorsteuern der Organgesellschaften i.H.v. 850.935,95 € und in 2003 i.H.v. 6.880.522,26 € geltend gemacht, die antragsgemäß im Rahmen der Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung anerkannt wurden.

Nach einer Außenprüfung ging der Beklagte davon aus, dass die AC bis zum 17. Dezember 2002 als reine Finanzholding keine Unternehmerin gewesen sei und eine unternehmerische Tätigkeit erst mit Abschluss der Serviceverträge am 18.12.2002 begonnen habe. Der Prüfer ließ deshalb die Vorsteuerbeträge aus Beratungsleistungen, die im Zusammenhang mit dem Beteiligungserwerb und bis zum 17.12.2002 angefallen waren, nicht zum Abzug zu. Hinsichtlich der Beratungsleistungen der Rechnungen MB und WS gingen die Prüfer bei ihrer Vorsteuerkürzung von nur 50 % davon aus, dass diese zur Hälfte auf die Zeit bis zum 17.12.2002 und zur Hälfte auf die Zeit danach entfielen. Im Einzelnen handelte es sich dabei um Vorsteuerbeträge folgender Rechnungen:

2002

Rechnung             Rechnungsaussteller             Datum             Vorsteuer

1.         K             26.11.02          53,94

2.         T-Bet. GmbH             17.12.02             136.000,00

3.         T-Bet. GmbH             20.12.02             181.056,50

4.         T-Bet. GmbH             18.02.03             54.556,00

            Insgesamt                    371.666,44

2003

Rechnung             Rechnungsaussteller             Datum             Vorsteuer

5.         T-Bet. GmbH             09.01.03             28.339,20

6.         T-Bet. GmbH             20.02.03             89.390,46

7.         MB (50%)             16.04.03             24.200,00

8.         WS (50 %)             30.05.03             18.761,29

            Insgesamt                    160.690,95

Zu 1.

Die Rechnung der K vom 26.11.2002 ist an "HB GmbH & Co KG, ... adressiert. Weitere Adressenangaben fehlen. Hierbei handelt es sich um eine Kostenberechnung zur "Urkundenrollennummer ... und ..." "Kauf- und Abtretungsvertrag vom 11.11.2002 sowie Unterschriftsbeglaubigung unter einer HR-Anmeldung vom 21.11.2002" über 337,15 € netto und einer gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer in Höhe von 53,94 €.

Zu 2.

Mit einem an AC adressierten Schreiben vom 17. Dezember 2002 fordert T-GmbH diese auf, "€ 850.000,00 plus VAT of € 136.000,00" an "T-B GmbH" zu zahlen. Als Leistungsgegenstand ist angegeben: "due diligence", "assessment of the current and development of the future business strategy", "arranging the equity and debt financing of the transaction" and "terms and contracts negotiations". Ferner wird darauf hingewiesen, dass T-B GmbH "is pleased to have acted as adviser in the successful completion of the acquisition of the worldwide business activities of A Division". Ein Leistungszeitpunkt ist nicht genannt.

Zu 3.

Die an AC adressierte Rechnung der T-GmbH vom 20. Dezember 2002 über 1.131.603,36 € netto und einer gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer in Höhe von 181.056,54 € enthält keinen Leistungszeitpunkt und als Leistungsbeschreibung: "Consulting fees incurred from WS ...". Eine Bezugnahme auf andere Unterlagen enthält die Rechnung nicht. Die an T-B GmbH adressierte Rechnung WS, ... vom 20. Dezember 2002 enthält ebenfalls keinen Leistungszeitpunkt und als Leistungsbeschreibung unter der Überschrift "Projekt Z" "... rechtliche Beratung in vorgenannter Transaktion einschließlich Closing Japan" "Beratungshonorar".

Zu 4.

Die an AC adressierte Rechnung der T-GmbH vom 18. Februar 2003 über 340.975 € netto mit einer gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer i.H.v. 54.556 € enthält keinen Leistungszeitpunkt und weist als Leistungsbeschreibung aus: "For tax service in connection with phase II through VI of project Z by EP (10605205429)". Eine weitere Beschreibung oder Bezugnahme enthält die Rechnung nicht. Die an T-GmbH adressierte Rechnung von EP mit der Rechnungsnummer 10605205429 vom 31. Dezember 2002 enthält ebenfalls keinen Leistungszeitpunkt und als Leistungsbeschreibung: ""For tax services in connection with phase II through VI of project Z we would like to charge you".

Zu 5.

 Die an AC adressierte Rechnung der T-GmbH vom 9. Januar 2003 über 177.120 € netto mit einer gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer i.H.v. 28.339,20 € enthält keinen Leistungszeitpunkt und weist als Leistungsbeschreibung aus: "Consulting fees incurred from B... C... Group". Eine weitere Beschreibung oder Bezugnahme enthält die Rechnung nicht. Die an "MN T-B GmbH" adressierte Rechnung der B... C... Consulting Group vom 18. September 2002 mit dem Hinweis "Projekt Z" enthält keinen Leistungszeitpunkt und als Leistungsbeschreibung: "Für unsere Beratung".

Zu 6.

Die an AC adressierte Rechnung der T-GmbH vom 20. Februar 2003 über 558.690 € netto mit einer gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer in Höhe von 89.390,40 € enthält keinen Leistungszeitpunkt und als Leistungsbeschreibung: "for our support, regarding project Z we charge you Inv. 10500052553, WC" Eine weitere Bezugnahme enthält die Rechnung nicht. Die an T-GmbH adressierte Rechnung WC mit der Rechnungsnummer 10500052553 vom 19. Dezember 2002 enthält ebenfalls keinen Leistungszeitpunkt und als Leistungsbeschreibung neben dem Hinweis "Projekt Z" "Honorar".

Zu 7.

Die Rechnung M B vom 16. April 2003 über insgesamt 302.500 € netto mit einer gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer i.H.v. 48.400 € ist an "The Royal Bank of Scotland pic" Frankfurt, adressiert. Sie weist einen Leistungsbezug für die Zeit vom 1. September 2002 bis 31. März 2003 aus und als Leistungsbeschreibung: "For legal services rendered to your company ... in connection with financing and taking security in relation to the acquisition of the A business ...".

Zu 8.

Die als "Abschlussrechnung 71031949" bezeichnete Rechnung WS, ..., vom 30. Mai 2003 über 234.516,15 € netto mit einer gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer i.H.v. 37.522,58 ist an die AC GmbH & Co KG adressiert und weist unter dem Hinweis: "Rechtliche Beratung beim Erwerb und der Strukturierung der A-Gruppe durch AC GmbH & Co KG" als Leistungsbeschreibung aus: "Pauschalhonorar". Ein Leistungszeitpunkt ist in der Rechnung nicht genannt.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnungen und Schreiben verwiesen.

Der gegen die Änderungsbescheide zur Umsatzsteuer 2002 und 2003 vom 06.12.2007 eingelegte Einspruch war erfolglos. Hiergegen richtet sich die Klage.

Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stünde der Vorsteuerabzug zu. Die AC sei zum Zeitpunkt des Bezugs der Leistungen Unternehmerin gewesen und habe diese für ihren unternehmerischen Bereich bezogen.

Die Unternehmereigenschaft habe bereits mit den ersten Investitionsausgaben für Zwecke des Unternehmens begonnen. Entscheidend für die Begründung der Unternehmereigenschaft sei nicht erst der Abschluss der Serviceverträge am 18.12.2002, sondern die Besorgung der Beratungsleistungen für die Umstrukturierung des A Konzerns sowie für die beabsichtigte Weiterbelastung. Es sei in der Praxis nicht ungewöhnlich, dass ein Vertrag mit Kunden erst nach der Investitionsphase, das heißt nach der Inanspruchnahme der Vorbereitungshandlungen geschlossen werde, weil z.B. der Umfang der Tätigkeiten oder der Preis noch nicht feststehe oder ausgehandelt sei. Die Tatsache, dass sie eine Holding sei und später Ausgangsleistungen gegenüber ihren Tochtergesellschaften habe erbringen wollen und auch erbracht habe, könne daran nichts ändern. Die entgegenstehende Rechtsauffassung des Beklagten würde zu einer Ungleichbehandlung führen, weil dann verbundene Unternehmen im Unterschied zu fremden Dritten bereits in der Investitionsphase Verträge abschließen müssten, um den Vorsteuerabzug sicher zu stellen.

Die AC habe die Beratungsleistungen für ihr Unternehmen bezogen. Die in Anspruch genommenen Leistungen stünden in einem objektiven und erkennbaren Zusammenhang mit einer zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit. Die in Anspruch genommenen Beratungsleistungen für die Umstrukturierung seien notwendig gewesen, damit sie überhaupt als Holding gegenüber ihrer Tochtergesellschaft A GmbH Dienstleistungen habe ausführen können. Die Vollendung der Akquisitions- und Strukturberatung sei mit dem erfolgreichen Übergang der Anteile an der A GmbH eingetreten. Sie habe die Eingangsleistungen für den Erwerb der Beteiligungen an ihren Tochtergesellschaften mit der Absicht der späteren Verwendung für umsatzsteuerbare Leistungen bezogen. Diese Absicht lasse sich aus der Zuordnungsentscheidung zum unternehmerischen Bereich insbesondere durch die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs festmachen. Die Verwendungsabsicht werde im Abschlussbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EP (Projekt Z - Acquisition Structure -vom 13.12.2002 bestätigt, in dem die organschaftlichen Strukturen für die Leistungsbeziehungen mit der A GmbH dargestellt würden. Die Gewährung des Vorsteuerabzugs in diesen Fällen ergebe sich auch aus dem BMF-Schreiben vom 26.01.2007 (umsatzsteuerrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Halten von Beteiligungen), wonach Vorsteuern, die im Zusammenhang mit den im unternehmerischen Bereich gehaltenen Beteiligungen anfallen, unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 15 UStG abziehbar seien. Danach sei darauf abzustellen, in welche Ausgangsumsätze die dem Erwerb und Halten von Beteiligungen zugrunde liegenden Aufwendungen als Kostenelemente eingingen.

Bei Bezug der Eingangsleistungen habe sie die Absicht gehabt, gegenüber der A GmbH und der A International Holding GmbH aufgrund eines noch zu schließenden Servicevertrages Dienstleistungen zu erbringen. Diese Absicht sei auch realisiert worden. Insofern habe sie beide Gesellschaften in ihrem unternehmerischen Bereich gehalten.

Aus den Gesprächsprotokollen der T-GmbH vom 01. und 04. November 2002 ergebe sich, dass die HB GmbH & Co KG hauptsächlich als gruppeninterne Beratungsgesellschaft habe fungieren sollen, die branchenübliche Dienstleistungen an die A Gruppe und alle zukünftigen Unternehmen/Beteiligungen habe erbringen sollen. Dies belege, dass von Beginn der Akquiseberatung an die objektive Absicht bestanden habe, die Klägerin durch die Ausführung von umsatzsteuerbaren Leistungen gegenüber anderen Konzerngesellschaften in die Lage zu versetzen, die Unternehmereigenschaft zu begründen. Dem stehe der in ihrem Gesellschaftsvertrag beschriebene Gesellschaftszweck nicht entgegen. Im Übrigen könne dahingestellt bleiben, ob die Klägerin zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs Unternehmerin gewesen sei oder die Absicht gehabt habe, die bezogenen Leistungen für eigene steuerpflichtige Leistungen zu verwenden, da der Leistungsbezug für die unternehmerische Tätigkeit ihrer Konzerngesellschaften bestimmt gewesen sei, denen die Beratungsleitungen weiterberechnet worden seien und diese oder deren Tochtergesellschaften als operative Gesellschaften umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausgeführt hätten, die den Vorsteuerabzug nicht ausgeschlossen hätten. Dass die Konzerngesellschaften andere Rechtssubjekte und im umsatzsteuerlichen Sinne andere Unternehmer als die Klägerin gewesen seien, könne nach den Wertentscheidungen des EuGH und des BFH dem Vorsteuerabzug nicht entgegenstehen, da die Verwendung der bezogenen Leistungen für die unternehmerische Tätigkeit eines anderen Unternehmers ausreichen könne.

Die T-GmbH habe die Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Akquise des A-Konzerns nur mittelbar bezogen. Wirtschaftlicher Leistungsempfänger und Endverbraucher dieser Beratungen seien die AC und ihre Tochtergesellschaften gewesen, an die die Leistungen nach dem Verursacherprinzip konzernintern weiterbelastet worden seien. Bei einem solchen, mittelbaren Leistungsbezug seien die einzelnen Umlagen als selbständige, umsatzsteuerbare Leistungen gesondert zu betrachten. Dies gelte auch für Weiterbelastung der Kosten durch die AC. Wenn die AC die Beratungsleistungen für eigene Rechnung bezogen habe, müsse die Weiterbelastung der Aufwendungen als eine selbständige, sonstige Leistung beurteilt werden, da den Tochtergesellschaften steuerbare Beratungsleistungen in Rechnung gestellt worden seien.

Umsatzsteuerrechtlich folge daraus ferner, dass die Beratungsleistungen im eigenen Namen und für Rechnung der jeweiligen A Gesellschaft eingekauft worden seien und in sofern die Grundsätze der Leistungskommission vorlägen. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der in § 3 Abs. 11 UStG enthaltene Begriff "für Rechnung eines anderen" nicht wörtlich zu nehmen sei. Maßgeblich sei vielmehr die Mehrwertsteuersystemrichtlinie, die stets im Außenverhältnis auf das Handeln im eigenen Namen abstelle. Unbeachtlich sei, mit welcher Intension der Handelnde im Innenverhältnis zu seinem Auftraggeber tätig werde.

Unabhängig davon erbringe ein Unternehmer in jedem Fall eine umsatzsteuerbare Dienstleistung, wenn er im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Leistungen beziehe und diese Leistungen tatsächlich weiter berechne. Im Hinblick auf die ausländischen Gesellschaften habe die AC also im Ausland steuerbare und steuerpflichtige Beratungsleistungen erbracht, die zum Vorsteuerabzug berechtigten. Sofern der Vorsteuerabzug versagt würde, käme es in Frankreich und Großbritannien zu einer Doppelbesteuerung, die der Neutralität der Umsatzsteuer widerspräche. Hinsichtlich der Weiterberechnung an die Organgesellschaften handele es sich um einen nicht steuerbaren Innenumsatz (Abschnitt 183 Abs. 4 UStR), der einen Vorsteuerabzug nicht ausschließe.

Darüber hinaus stünden die aufgrund der Umstrukturierung und dem Erwerb von Wirtschaftsgütern für die A Gesellschaften in Anspruch genommenen Beratungsleistungen auch mit den am 18.12.2002 vereinbarten Dienstleistungen an die A GmbH in einem ausreichenden Verwendungszusammenhang. Die vereinbarten und durchgeführten administrativen, finanziellen, kaufmännischen und technische Dienstleistungen seien als typische wirtschaftliche Tätigkeit einer Holding gegenüber ihrer Tochtergesellschaft anzusehen, die einen unternehmerischen Bereich begründe, weil die Holding insoweit in die Verwaltung ihrer Tochtergesellschaft unmittelbar eingreife (vgl. BMF-Schreiben vom 26.01.2007 zur Führungs- oder Funktionsholding, Randziffer 7).

Selbst wenn man ablehne, dass die Beratungsleistungen für die Umstrukturierung des A Konzerns und den Erwerb der Wirtschaftsgüter, die den A Untergesellschaften später zugeordnet wurden, nicht insgesamt in die Kostenelemente der zum Abzug berechtigenden Dienstleistungen eingingen, sei es nach ständiger Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 27.09.2001, C-16/00, Cibo Partizipation SA) ausreichend, dass die Eingangsleistungen Teil der Gemeinkosten des Steuerpflichtigen seien und damit zu den Preiselementen aller Produkte und Dienstleistungen des Unternehmens gehören.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

unter Abänderung der Umsatzsteuerbescheide 2002 und 2003 vom 06.12.2008, jeweils in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 17.12.2008, die Umsatzsteuer 2002 auf ./. 785.921,01 € und die Umsatzsteuer 2003 auf ./. 4.143.217,32 € herabzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nicht vorliegen, da die Klägerin als reine Holdinggesellschaft (sogenannte Finanzholding), die sich auf das bloße Erwerben, Halten und Verwalten von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen beschränke, keine Unternehmerin sei. Eingriffe einer Finanzholding in die Verwaltung von Unternehmen, an denen sie Beteiligungen erworben habe, seien erst dann eine unternehmerische Tätigkeit, wenn sie Tätigkeiten begründe, die der Umsatzsteuer unterliegen. Diese Voraussetzungen lägen jedoch erst ab 18. Dezember 2002 in Beziehung zu den Organgesellschaften vor. Soweit die AC einen Großteil der Beratungsleistungen an die A GmbH und fünf ausländische Tochtergesellschaften weiterberechnet habe, sei sie insofern nicht unternehmerisch tätig geworden, da sie keine Leistungen erbracht habe. Eine Leistungskommission liege schon deshalb nicht vor, weil die AC hinsichtlich der Beratungsleistungen, für die sie den Vorsteuerabzug begehre, nicht für "fremde Rechnung", sondern für eigene Rechnung gehandelt habe.


Gründe:

Die Klage ist unbegründet.

I.

Gemäß § 15 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) kann ein Unternehmer die in Rechnungen i.S.d. § 14 UStG gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen.

Nach Art. 17 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 77/388/EWG ist der Steuerpflichtige befugt, von der von ihm geschuldeten Steuer die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen abzuziehen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert bzw. erbracht wurden, soweit diese Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

1. Der Klägerin steht der Vorsteuerabzug nicht zu, weil sie nicht nachgewiesen hat, dass sie Leistungen für ihre unternehmerische Tätigkeit bezogen hat.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs muss grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, bestehen, damit der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und der Umfang dieses Rechts bestimmt werden kann. Das Recht auf Abzug der für den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen entrichteten Mehrwertsteuer ist dann gegeben, wenn die hierfür getätigten Aufwendungen zu den Kostenelementen der versteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören (z.B. EuGH-Urteil vom 8. Februar 2007 Rs. C-435/05, Investrand BV, Rdn. 23 m.w.N., Slg 2007, I-01315, UR 2007, 225).

b) Der bloße Erwerb und das bloße Halten von Gesellschaftsanteilen sind nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne der Richtlinie 77/388/EWG, die den Erwerber und Inhaber zum Steuerpflichtigen machen. Der bloße Erwerb von Beteiligungen an anderen Unternehmen stellt keine Nutzung eines Gegenstands zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen dar, weil eine etwaige Dividende als Ergebnis dieser Beteiligung Ausfluss der bloßen Innehabung des Gegenstands ist (EuGH-Urteil vom 27. September 2001 Rs. C-16/00, Cibo Participations, Rn. 19, Slg. 2001, I-06663, UR 2001, 500). Gleiches gilt für die Veräußerung solcher Beteiligungen (EuGH-Urteil vom 26. Juni 2003 Rs. C-442/01, KapHag Renditefonds, Rn. 40, Slg. 2003, I-06851, UR 2003, 443).

c) Nach Artikel 17 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 77/388/EWG besteht zwar ein Recht auf Abzug der gesamten Vorsteuer, die die Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für seine Ausgangsleistungen belastet, sofern es sich bei sämtlichen Umsätzen, die dieser Steuerpflichtige im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit vornimmt, um besteuerte Umsätze handelt. Insofern können auch Eingriffe einer Holding in die Verwaltung von Unternehmen, an denen sie Beteiligungen erworben hat, eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG darstellen, wenn es sich um Tätigkeiten handelt, die gemäß Artikel 2 der Richtlinie 77/388/EWG der Mehrwertsteuer unterliegen, wie etwa das Erbringen von administrativen, finanziellen, kaufmännischen und technischen Dienstleistungen der Holding an ihre Tochtergesellschaften (EuGH-Urteil vom 27. September 2001 Rs. C-16/00, Cibo Participations, Rn. 19, a.a.O.). Die Vorsteuern auf Aufwendungen eines Steuerpflichtigen berechtigen jedoch nicht zum Abzug, soweit sie sich auf Tätigkeiten beziehen, die aufgrund ihres nichtwirtschaftlichen Charakters nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 77/388/EWG fallen (EuGH-Urteil vom 13. März 2008 C-437/06, Securenta, UR 2008, 344, Rn. 28 ff).

d) Für die Tatsachen, die den Vorsteuerabzug begründen, trägt die Klägerin die Darlegungs- und Feststellungslast (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH -, Beschlüsse vom 05.03.2009 XI B 40/08 n.v. und 03.08.2007 V B 73/07 BFH/NV 2007, 2368; vgl. Wagner in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 15 Rz 82, m.w.N.). Soweit die Klägerin danach lediglich als Holding Gesellschaft tätig wurde, war sie nicht unternehmerisch tätig, so dass ein Vorsteuerabzug aus Aufwendungen für den Erwerb von Beteiligungen ausscheidet (vgl. auch FG München, Urteil vom 28.01.2009 3 K 3141/05, EFG 2009, 1153; Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 15.03.2007 6 K 1476/02, EFG 2007, 1381).

e) Ausgangsleistungen im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit erbrachte die Klägerin erst mit Abschluss der Serviceverträge ab 18. Dezember 2002 im Rahmen der Organschaftsverhältnisse gegenüber der A GmbH und der A International Holding GmbH.

aa) Für diese Umsätze kann zwar grundsätzlich der Vorsteuerabzug zu gewähren sein, weil die Unternehmereigenschaft nicht erst mit Abschluss der Serviceverträge und die damit begründeten Organschaftsverhältnisse, sondern bereits mit den ersten nach außen, auf die Ausführung entgeltlicher Leistungen gerichteten Handlungen für ein geplantes Unternehmen beginnt, zu denen auch Vorbereitungshandlungen gehören (vgl. BFH, Urteil vom 17.05.2001 V R 38/00, BFHE 195, 437, BStBl II 2003, 434). Maßgeblich ist insofern allein die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht, eine zu steuerbaren Umsätzen führende wirtschaftliche Tätigkeit aufzunehmen (vgl. EuGH, Urteile vom 08. Juni 2000 Rs. C-400/98 - Breitsohl -, Slg. 2000, I-4321; BFH, Urteil vom 17.12.2008 XI R 64/06, BFH/NV 2009, 798).

bb) Die Klägerin hat aber nicht dargelegt und nachgewiesen, dass sie bereits vor Abschluss der Serviceverträge die Absicht hatte, eine unternehmerische Tätigkeit auszuüben. Ein über die Behauptung der Klägerin hinausgehender Nachweis hierfür liegt nicht vor. Er ergibt sich auch nicht aus dem Gesellschaftszweck der Klägerin, der auf den Erwerb, die Verwaltung und Veräußerung von Unternehmensbeteiligungen gerichtet ist. Ferner liegen keine Unterlagen oder Pläne der Gesellschafter der Klägerin vor, aus denen sich eine entsprechende Absicht der Klägerin ergäbe oder ihr im Rahmen der Konzernumstrukturierung zugeschrieben worden wäre. Der Abschlussbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EP datiert erst vom 13.12.2002. Gegen eine solche Absicht spricht vielmehr, dass unter der Vorbemerkung im Anhang des vorgelegten Jahresabschlusses zum 31.12.2002 ausgeführt wird, dass die Klägerin ihre aktive Geschäftstätigkeit als Holding- und Servicegesellschaft der A-Gruppe am 18.12.2002 zunächst unentgeltlich aufgenommen habe. Dem Gericht war es daher nicht möglich, die von der Klägerin behauptete Absicht anhand objektiver Gesichtspunkte zu überprüfen und nachzuvollziehen.

cc) Darüber hinaus hat die Klägerin weder dargelegt und nachgewiesen, dass es sich um Leistungsbezüge handelt, die für die unternehmerische Tätigkeit im Rahmen der Organschaftsverhältnisse bezogen wurden. Soweit die Klägerin behauptet, dass die Leistungen für ihre unternehmerische Tätigkeit bezogen wurden, blieb unklar, ob sie damit Leistungen im Rahmen der Serviceverträge meinte oder nicht nur das Halten von Anteilen, das ihrer - unzutreffenden - Auffassung nach bereits ebenso eine unternehmerische Tätigkeit begründet. Die "Besorgung der Beratungsleistungen für die Umstrukturierung des A-Konzerns einerseits und die beabsichtigte Weiterbelastung andererseits" begründen jedenfalls nicht bereits für sich, wie die Klägerin meint, die Absicht einer unternehmerischen Tätigkeit. Ebenso wenig begründet der spätere Abschluss der Serviceverträge für sich bereits, wie die Klägerin weiter meint, dass damit die Beratungsleistungen "für ihr Unternehmen" bezogen wurden.

Der Vorsteuerabzug ist nicht begründet, soweit die Eingangsleistungen mit dem Halten von Anteilen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, da insofern keine wirtschaftliche Tätigkeit gegeben ist. Dem steht nicht entgegen, dass Eingriffe einer Holding in die Verwaltung von Unternehmen, an denen sie Beteiligungen erworben hat, eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG sind, wenn sie Tätigkeiten darstellen, die gemäß Artikel 2 der Richtlinie 77/388/EWG der Mehrwertsteuer unterliegen (EuGH-Urteil vom 27. September 2001 Rs. C-16/00, a.a.O., Rn. 19). Denn die Klägerin hat insofern nicht dargelegt und nachgewiesen, dass die von ihr behaupteten Eingangsleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit den ihren Tochtergesellschaften gegenüber im Rahmen der Serviceverträge gegen Entgelt erbrachten steuerbaren und steuerpflichtige Leistungen standen.

Ein Recht auf Vorsteuerabzug wird zwar auch bei Fehlen eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen angenommen, wenn die Kosten für die fraglichen Dienstleistungen zu den allgemeinen Aufwendungen eines Unternehmers gehören und als solche Bestandteile des Preises der von ihm gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen sind. Voraussetzung für das Vorliegen von Gemeinkosten ist jedoch auch in diesen Fällen, dass diese Kosten für Zwecke der steuerpflichtigen Tätigkeiten der Klägerin aufgewendet wurden (EuGH-Urteil vom 8. Februar 2007, a.a.O., Rn. 23 m.w.N.). Für den Fall, dass ein Steuerpflichtiger zugleich (steuerpflichtige oder steuerfreie) wirtschaftliche Tätigkeiten und nichtwirtschaftliche - also nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 77/388/EWG fallende - Tätigkeiten ausübt, ist der Abzug der Vorsteuer auf Aufwendungen nur insoweit zulässig, als diese Aufwendungen der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen i.S.d. Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG zuzurechnen sind (EuGH, vgl. Urteil vom 13. März 2008, a.a.O., Rdn. 28 ff.).

Eine Zuordnung solcher Kosten zu ihren Ausgangsumsätzen hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt. Soweit die Klägerin die Beratungsleistungen an die A GmbH und die fünf ausländischen Tochtergesellschaften weiter berechnet hat, ist sie hierdurch nicht unternehmerisch tätig geworden, da die Klägerin keine Beratungsleistungen gegen Entgelt im Rahmen eines vertraglich vereinbarten Leistungsaustausches erbrachte und die Weiterberechnung als solche keinen Leistungsaustausch begründet. Ein Leistungsaustausch kann auch nicht den Akten entnommen werden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass und in welchem Umfang die im Streitjahr bezogenen Eingangsumsätze erst in späteren Jahren in Ausgangsumsätze eingeflossen sind.

Darüber hinaus hat die Klägerin wiederholt darauf hingewiesen, dass es sich bei den geltend gemachten vorsteuerbelasteten Kosten um Leistungen gehandelt habe, die im Hinblick auf die beabsichtigte Umstrukturierung des A Konzerns und die Implementierung einer Holding Struktur von T-GmbH in Auftrag gegeben worden seien. Dass es sich entgegen dieser Darstellung um Leistungen handelte, die nicht nur generell der Umstrukturierung, ihrer Risiken und Fragen der Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit und damit allein dem Anteilserwerb und dessen Halten dienten, sondern um konkrete Eingangsleistungen für die aufgrund der Serviceverträge erbrachten Leistungen, ist von der Klägerin weder dargelegt noch nachgewiesen worden. Soweit daher nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Eingangsrechnungen direkt und unmittelbar dem Erwerb und Halten einer Beteiligung und damit einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit dienten, sind sie vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Rechnung K vom 26.11.2002, da auch insofern nicht dargelegt ist, dass es sich um Eingangsleistungen im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Umsätzen aus der Organschaft handelt.

Dass Vorsteuern aus Eingangsleistungen insoweit nicht abzugsfähig sind als nichtwirtschaftliche Tätigkeiten betroffen sind, ergibt sich bereits aus der von der Klägerin angeführten Rechtsprechung des EuGH. Demnach haben Umsätze, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 77/388/EWG fallen und für die daher kein Vorsteuerabzugsrecht besteht, bei der Berechnung des pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs gem. Art. 19 der Richtlinie 77/388/EWG unberücksichtigt zu bleiben (EuGH-Urteil vom 29. April 2004 Rs. C-77/01, EDM, Rn. 54, a.a.O.). Wenn die Klägerin hieraus ableitet, dass auch der Vorsteuerabzug für Aufwendungen, die teilweise den nichtunternehmerischen Bereich betreffen, aus Neutralitätsgesichtspunkten der Umsatzsteuer abziehbar sein müsse, übersieht sie, dass der auf die nichtwirtschaftliche Tätigkeit entfallende Teil der Aufwendungen bereits vorab aus dem Vorsteuervolumen auszuscheiden ist, da für ihn keine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht. Denn die Vorsteuer auf Aufwendungen eines Steuerpflichtigen kann nicht zum Abzug berechtigen, soweit sie sich auf Tätigkeiten bezieht, die aufgrund ihres nichtwirtschaftlichen Charakters nicht in den Anwendungsbereich der Sechsten Richtlinie fallen (EuGH-Urteil vom 13. März 2008 C-437/06, a.a.O., Rn. 30).

f) Die geltend gemachte Vorsteuer wurde vom Beklagten zu Recht versagt, da nicht nachgewiesen ist, dass die streitgegenständlichen Leistungsbezüge (Eingangsumsätze) für Zwecke der besteuerten Umsätze der Klägerin gemäß Art. 17 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 77/388/EWG verwendet wurden.

2. Unabhängig davon steht der Klägerin der Vorsteuerabzug nicht zu, weil sie nicht über Rechnungen im Sinne der §§ 14, 14 a UStG verfügt, aus denen der Vorsteuerabzug zu gewähren ist.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH muss die Rechnung aufgrund ihrer Funktion als Belegnachweis für den Vorsteuerabzug Angaben tatsächlicher Art enthalten, die die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Diese müssen in der Rechnung selbst oder durch entsprechende Bezugnahmen enthalten sein. Der Aufwand zur Identifizierung der Leistung ist dahingehend begrenzt, dass die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen müssen, über die abgerechnet wurde.

Was zur Erfüllung dieser Voraussetzungen erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles (vgl. BFH, Urteil vom 08.10.2008 V R 59/07 BFHE 222, 189, BStBl II 2009, 218; Beschluss vom 16.12.2008 V B 228/07, BFH/NV 2009, 620).

Diesen Anforderungen entsprechen die Rechnungen der T-GmbH vom 17.12.2002, 20.12.2002, 18.02.2003, 09.01.2003 und 20.02.2003, sowie die Rechnungen MB vom 16.04.2003 und W and C vom 30.05.2003, aus denen die Klägerin den Vorsteuerabzug geltend machen will, nicht. Die Rechnungen enthalten entweder lediglich den allgemeinen Hinweis auf Beratungsleistungen oder auf von dritten Firmen bezogene Beratungsleistungen. Es ist nicht einmal grob beschrieben, was konkret Gegenstand der Leistung war. Das gilt auch, soweit in Rechnungen der Hinweis "Projekt Z" enthalten ist. Denn was Gegenstand des "Projekts Z" war und welche Leistungen mit diesem Projekt verbunden waren, ergibt sich aus den Rechnungen selbst nicht. Auch ein Bezug auf entsprechende erläuternde Unterlagen ist in den Rechnungen nicht enthalten. Unerheblich ist, dass den Beteiligten klar gewesen sein mag, was Gegenstand des Projekts war. Maßgeblich ist insofern allein die Identifizierung der abgerechneten Leistung durch einen Außenstehenden, insbesondere das Finanzamt, dem eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung möglich sein muss. Dies ist aus den in den Rechnungen enthaltenen Leistungsbeschreibungen jedoch nicht möglich und wäre insbesondere auch angesichts der Rechnungsvolumina zwingend erforderlich gewesen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob den Rechnungen der T-GmbH, wie die Klägerin behauptet, die Rechnungen der Firmen, die von der T-GmbH beauftragt wurden und ihr gegenüber die Leistungen erbracht hatten, beigefügt waren, da dies für die Angabe des Leistungsgegenstandes nicht ausreichend wäre, soweit nicht in den Rechnungen der T-GmbH auf diese Rechnungen Bezug genommen wurde. Soweit in Rechnungen auf beigefügte Rechnungen Bezug genommen wurde, ergibt sich aus diesen ebenfalls keine hinreichende Leistungsbeschreibung oder eine Bezugnahme auf Unterlagen mit einer entsprechenden Leistungsbeschreibung. Insofern liegt auch in der Bezugnahme auf die beigefügten an die T-GmbH gerichteten Rechnungen keine hinreichende Leistungsbeschreibung oder Bezugnahme auf Unterlagen vor, aus denen sich die Leistungsbeschreibung ergibt. Dies gilt auch für die Rechnungen MB vom 16.04.2003 und W and C vom 30. Mai 2003, die ebenfalls keine für eine Nachprüfung nachvollziehbare Leistungsbeschreibung enthalten.

b) Ferner ist in einer Rechnung der Zeitpunkt der Lieferung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG) zwingend anzugeben. Das gilt selbst dann, wenn er mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist (vgl. BFH, Urteil vom 17. Dezember 2008 XI R 62/07, BFHE 223, 535, BStBl II 2009, 432). Dies entspricht dem Ziel des Gesetzgebers, die Erhebung der Umsatzsteuer und ihre Überprüfung sicher zu stellen. Sofern eine Rechnung kein Leistungsdatum erhält, ist für die Finanzverwaltung nicht ersichtlich, wann die hiermit zusammenhängende Umsatzsteuer und der damit korrespondierende Anspruch auf Vorsteuerabzug entstanden ist. Wäre ein Leistungsdatum z.B. bei identischem Leistungs- und Rechnungsdatum entbehrlich, bestünde für die Finanzverwaltung bei einer Rechnung stets die Ungewissheit, ob das Leistungsdatum mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt oder ersteres aus anderen Gründen fehlt. Dies wäre mit dem Verständnis einer leichten und einfachen Erkennbarkeit des zutreffenden Voranmeldungszeitraums nicht zu vereinbaren.

Diesen Anforderungen entsprechen die Rechnungen mit Ausnahme der Rechnungen K vom 26. November 2002 und MB vom 16. April 2003 ebenfalls nicht, da in keiner der Rechnungen ein Leistungszeitpunkt angegeben ist. Dieser ergibt sich auch nicht aus anderen Unterlagen, da auf solche in den Rechnungen nicht Bezug genommen wird. Er ergibt sich auch nicht aus den Rechnungen auf die in den Rechnungen der T-GmbH teilweise Bezug genommen wurde, da auch in diesen kein Leistungszeitpunkt oder Verweis auf Unterlagen enthalten ist, aus denen er sich ergeben könnte.

c) Der Vorsteuerabzug ist auch deshalb nicht begründet, weil die Klägerin bereits nicht dargelegt hat, dass es sich bei den geltend gemachten Vorsteuerbeträgen um die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen handelt, die von einem anderem Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Diese Voraussetzung ist grundsätzlich nur gegeben, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Leistungsaustausch vorliegt. Dies wird von der Klägerin jedoch selbst nicht eindeutig behauptet.

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH und des BFH werden Leistungen nach den übereinstimmenden Regelungen im § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG und in Artikel 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG gegen Entgelt erbracht, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, das zwischen der Leistung und einem erhaltenen Gegenwert einen unmittelbaren Zusammenhang begründet, so dass die Vergütung den Gegenwert für die Leistung bildet (vgl. BFH, Urteile vom 20.08.2009 V R 30/06, vom 5. Dezember 2007 V R 60/05, BFH 219, 455, BStBl II 2009, 486; vom 19.11.2009 V R 41/08, BFHE nn., DStR 2010, 159). Liegen den Rechnungen keine Lieferungen oder sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 1, Abs. 2 UStG zugrunde, berechtigen die Rechnungen nicht zum Vorsteuerabzug.

bb) Die Klägerin hat weder dargelegt noch nachgewiesen, dass den geltend gemachten Vorsteuern Leistungsbezüge zu Grunde liegen. Nach ihrer Darstellung und ihren Angaben auch in der mündlichen Verhandlung wurden die von der T-GmbH in Auftrag gegebenen und bezogenen Leistungen von dieser aus wirtschaftlichen Gründen an sie in ihrer Eigenschaft als Führungsholding lediglich "weiterberechnet". Dies bedeutet nicht, dass der Klägerin gegenüber Beratungsleistungen von der T-GmbH erbracht wurden. Vertragliche Vereinbarungen, wonach die Klägerin gegenüber der T-GmbH entsprechende Leistungen in Auftrag gegeben hatte und diese ihr gegenüber von der T-GmbH im Rahmen eines Leistungsaustauschs erbracht wurden, liegen nicht vor. Sie werden von der Klägerin auch nicht behauptet. Gegen einen Leistungsaustausch spricht auch, dass die T-GmbH die verschiedenen Beratungsleistungen nach Darstellung der Klägerin zur Neustrukturierung des A Konzerns und Implementierung einer Holding-Struktur, an deren Spitze die Klägerin stehen sollte, eingeholt hatte. Dies weist eher darauf hin, dass die Leistungen für die Konzernentscheidungen der T-GmbH bezogen wurden und nur kostenmäßig an die Klägerin weiterberechnet wurden. Insofern ist von der Klägerin bereits nicht dargelegt, dass sie von der T-GmbH überhaupt Leistungen bezogen hat. Die reine Weiterberechnung von Kosten aufgrund einer wirtschaftlichen Zurechnung holdinginterner betriebswirtschaftlicher Überlegungen stellt keine umsatzsteuerliche Leistung dar. Da nicht feststeht, dass den Rechnungen ein Leistungsaustausch zugrunde lag, ist ebenfalls nicht nachgewiesen, dass die T-GmbH die in den Rechnungen gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer für Leistungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG und damit die auf einen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz entstandene Steuer schuldet, mit der Folge, dass der Klägerin der Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen nicht zusteht. Die Steuer, die ausschließlich deswegen geschuldet wird, weil sie in einer Rechnung ausgewiesen ist, berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Dezember 1989 C-342/87, - Genius Holding -, Slg. 1989, 4227 sowie zuletzt vom 15. März 2007 Rs. C-35/05, Reemtsma, Slg. 2007, I-2425, BFH/NV Beilage 2007, 293 Rdnr. 23, m.w.N.; BFH, Urteil vom 19.11.2009 V R 41/08; BFHE nn, BFH/NV 2010, 562).

e) Der Vorsteuerabzug steht ferner nur dem Unternehmer zu, der als Leistungsempfänger eine auf ihn lautende Rechnung mit gesondert ausgewiesener Steuer besitzt (vgl. BFH, Urteile vom 26. April 2001 V R 50/99, BFHE 194, 536; vom 5. Oktober 1995 V R 113/92, BFHE 178, 493, BStBl II 1996, 111; vom 7. November 2000 V R 49/99, BFH/NV 2001, 402). Dabei ist jede Bezeichnung in der Rechnung ausreichend, die eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung des Namens und der Anschrift des Leistungsempfängers ermöglicht (vgl. BFH-Beschluss vom 2. April 1997 V B 26/96, BFHE 182, 430, BStBl II 1997, 443).

Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der Rechnungen MB vom 16. April 2003 und K vom 26. November 2002 nicht vor, da Rechnungsadressat der Rechnung MB nicht die Klägerin, sondern "The Royal Bank of Scotland pic" ist und die an "HB GmbH & Co KG, F gerichtete Rechnung der K keine vollständige Anschrift enthält, die eine Identifizierung der Klägerin ermöglicht.

3. Danach steht der Klägerin der Vorsteuerabzug aus allen Rechnungen wegen fehlenden Nachweises eines unmittelbaren Zusammenhangs mit einer unternehmerischen Tätigkeit und eines unmittelbaren Zusammenhangs mit steuerpflichtigen Umsätzen nicht zu. Ferner steht der Klägerin der Vorsteuerabzug mit Ausnahme der Rechnung K vom 26. November 2002 aus allen Rechnungen wegen fehlenden Nachweises eines den Rechnungen zugrunde liegenden Leistungsaustausches sowie einer fehlenden hinreichenden Leistungsbeschreibung und mit weiterer Ausnahme der Rechnung MB vom 16. April 2003 wegen fehlender Angabe des Leistungszeitpunkts nicht zu. Darüber hinaus berechtigen die Rechnungen K vom 26. November 2002 und MB vom 16.04.2003 wegen fehlender bzw. unvollständiger an die Klägerin gerichteter Adressierung nicht zum Vorsteuerabzug.

4. Die Klägerin hat die Beratungsleistungen auch nicht im Rahmen einer Leistungskommission eingekauft und, wie die Klägerin geltend macht, mit der Weiterberechnung der Beratungsleistungen eigene Beratungsleistungen gegen Entgelt gegenüber den ausländischen Gesellschaften und der A GmbH erbracht, da sie nicht für fremde, sondern für eigene Rechnung handelte. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist dies aufgrund des Wortlautes des Gesetzes für die Beurteilung einer Leistungskommission nicht unmaßgeblich. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang, warum der Begriff "für Rechnung eines anderen" unter Hinweis auf die MwStSystRL nicht wörtlich zu nehmen sei.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).

Normen:

UStG:15/1 UStG:14

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