FG Baden-Württemberg: Vorsteuerabzug bei Karussellgeschäft
FG Baden-Württemberg , Urteil vom 27.09.2010 - Aktenzeichen 9 K 321/07 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Redaktionelle Leitsätze: 1. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass der Gegenstand, der an den Unternehmer geliefert wird, tatsächlich exisitiert und dem Unternehmer Verfügungsmacht an dem Gegenstand verschafft wird. 2. Ob die Verfügungsmacht vom Lieferanten auf rechtmäßige oder rechtswidrige Weise erlangt worden ist, ist für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug unerheblich. Deshalb kann auch Diebesgut oder Hehlerware vom Dieb bzw. Hehler an Dritte geliefert werden. 3. Die Verschaffung der Verfügungsmacht ist ein Vorgang tatsächlicher Natur, der von dem innerstaatlichen Rechtsvorgang der Eigentumsübertragung unabhängig ist. Entscheidend ist, dass der liefernde Unternehmer dem Abnehmer wirtschaftlich eine Position verschafft, die einem Eigentümer vergleichbar ist. Das ist der Fall, wenn der Leistende dem Abnehmer Substanz, Wert und Ertrag des Gegenstandes zuwendet. Ob ein Ertrag tatsächlich erzielt wird, wirkt sich auf die Lieferung nicht aus. 4. Ein Vorsteuerabzug aus einer Lieferung ist auch dann gegeben, wenn der Lieferant die Absicht hat, den Gegenstand der Lieferung an unbeteiligte Dritte nochmals zu veräußern, d. h. die Verfügungsmacht nicht endgültig auf den gutgläubigen Empfänger der Lieferung zu übertragen. 5. Eine Rückabwicklung nach § 17 UStG setzt das Mitwirken des Empfängers der Lieferung an der Rückübertragung der Verfügungsmacht an dem Liefergegenstand voraus. Dies ist nicht der Fall, wenn der Lieferant die Verfügungsmacht an dem Gegenstand der Lieferung ohne Wissen des Empfängers an einen Dritten überträgt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Redaktionelle Normenkette: UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 14; UStG § 3 Abs. 1; UStG § 17; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 1;
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