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Steuerrecht
22.11.2018
Steuerrecht
FG Köln: Vereinnahmte Umbuchungsschutz- bzw. Stornoschutzentgelte zu versicherungsfremden Hotel- bzw. Flugvermittlungsleistungen unterliegen der Versicherungsteuer

FG Köln, Urteil vom 16.3.2018 – 2 K 1430/14

ECLI:DE:FGK:2018:0316.2K1430.14.00

Volltext: BB-ONLINE BBL2018-2837-2

unter www.betriebs-berater.de

Leitsätze der Redaktion

1. Weder das VersStG noch das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) enthalten eine Bestimmung des Begriffs „Versicherungsverhältnis“; vielmehr muss sein Inhalt aus dem allgemeinen Sprachgebrauch und, da dieser entscheidend vom Versicherungsrecht geprägt wird, aus dem allgemeinen Versicherungsrecht entnommen werden.

2. Wesentliches Merkmal eines „Versicherungsverhältnisses“ i. S. d. § 1 Abs. 1 VersStG ist das Vorhandensein eines vom Versicherer gegen Entgelt übernommenen, beim Versicherungsnehmer angesiedelten Wagnisses, um damit eine Gefahrengemeinschaft zu bilden mit dem Ziel, Gefahren, d. h. ungewisse Schäden oder ungewisse Verluste, die die Mitglieder der Gefahrengemeinschaft unmittelbar selbst treffen, gemeinsam zu tragen.

3. Das Merkmal der „Zahlung eines Versicherungsentgelts“ i. S. v. § 1 Abs. 1 Vers-StG erfasst den rechtlich erheblichen „Geldumsatz” im Versicherungswesen und damit nicht jegliche Zahlung von Geld an den Versicherer, sondern (nur) jede Leistung, die eine im Versicherungsverhältnis begründete Schuld des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer erlöschen lässt; Gegenstand der Besteuerung ist nicht das Versicherungsverhältnis als solches, sondern die Zahlung des Versicherungsentgelts durch den Versicherungsnehmer, d. h. durch den zur Zahlung Verpflichteten.

4. Zum einen ist aus Sicht des Versicherers ungewiss, ob der einzelne Kunde von der Möglichkeit, gebuchte Flüge oder Hotelreservierungen zu stornieren oder umzubuchen, überhaupt Gebrauch macht; zum anderen ist im Hinblick auf die Ungewissheit weniger auf die Entscheidung des Kunden, ob eine Reiseleistung umgebucht oder storniert wird, abzustellen, sondern maßgeblich auf die Gründe, die einen Kunden zu einer Umbuchung bzw. Stornierung veranlassen können.

5. Unbeachtlich ist, dass der Eintritt des Schadensfalles im Wesentlichen von der subjektiven Entscheidung des Kunden abhängt, ob und inwieweit er von der Möglichkeit, eine gebuchte Leistung umzubuchen oder zu stornieren, Gebrauch macht.

Sachverhalt

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob es sich bei den von der (früheren Klägerin und jetzigen) Insolvenzschuldnerin im Streitzeitraum vertriebenen Produkten „Z“ und „Y“ um der Versicherungsteuer unterliegende Versicherungsleistungen oder lediglich um unselbständige Nebenabreden zu versicherungsfremden Hotel- bzw. Flugvermittlungsleistungen handelt.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der A GmbH (nachfolgend: Insolvenzschuldnerin). Die Insolvenzschuldnerin betrieb bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Jahre 2016 ein Unternehmen, deren Geschäftsgegenstand die Vermittlung von Flug- und Hotelbuchungen bzw. Reisen über Internetportale an Individual- und Geschäftsreisende war. In diesem Zusammenhang bot die Insolvenzschuldnerin dem jeweiligen Kunden optional im Rahmen der Buchung nach dem jeweiligen Ticketpreis/Reisepreis gestaffelte und gegen gesondertes Entgelt berechnete Produkte an, die als „Y“ und „Z“ bezeichnet wurden.

Nach den Geschäftsbedingungen betreffend das Produkt „Y“ verpflichtete sich die Insolvenzschuldnerin, im Falle der Umbuchung eines durch die Insolvenzschuldnerin vermittelten umbuchbaren Fluges bzw. bei Stornierung und Neubuchung im Falle nicht umbuchbarer Flüge die gegenüber dem Fluganbieter vertraglich geschuldeten Umbuchungsgebühren der abgesicherten Flüge bis zu einer Höhe von 200 € zu erstatten. Daneben war die Insolvenzschuldnerin gemäß Ziffer 2 § 1 Nr. 2 sowie § 3 der Geschäftsbedingungen bei der Umbuchung der abgesicherten Flüge behilflich und übernahm, sofern möglich, deren Organisation. Ebenfalls erstattet wurden anfallende Gebühren im Falle einer Namensänderung eines Reisenden und daraufhin erfolgter Stornierung und Neubuchung. Nicht vom Umbuchungsservice erfasst waren Schäden durch Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnliche Ereignisse, innere Unruhen, Pandemien, Kernenergie oder sonstige ionisierende Strahlung, Streik oder andere Arbeitskampfmaßnahmen, Beschlagnahme und sonstige Eingriffe von hoher Hand sowie Schäden im Zusammenhang mit Terror, sofern das Auswärtige Amt vor Antritt des ersten Flugs eine Reisewarnung für das entsprechende Gebiet ausgesprochen hat. Gemäß Ziffer 1 § 4 der Geschäftsbedingungen „Y“ oblag es dem Reisenden nach Eintritt des Umbuchungsfalls, alles zu vermeiden, was zu unnötigen Kosten führen könnte (Buchst. a) sowie die Umbuchungsabsicht der Insolvenzschuldnerin unverzüglich anzuzeigen (Buchst. b). Gemäß Ziffer 2 § 4 Nr. 1 der Geschäftsbedingungen war der Reisende verpflichtet, die Flüge bei Bedarf unverzüglich umzubuchen, um die Umbuchungsgebühren sowie die Mehrkosten der verlegten Flüge möglichst niedrig zu halten. Die Geschäftsbedingungen schließen im letzten Absatz unter der Überschrift „Reiseversicherung“ mit dem Hinweis ab, dass sich der Reisekunde aufgrund des gebuchten „Servicepaket Y“ bei Umbuchungswünschen direkt an die Service-Hotline wenden kann.

Nach den Vertragsbedingungen für das Produkt „Z“ war die Insolvenzschuldnerin verpflichtet, im Falle der Stornierung einer Reise die vertraglich geschuldeten Stornokosten im Zusammenhang mit durch die Insolvenzschuldnerin vermittelten Hotelübernachtungen zu erstatten, sofern die versicherte Person von einem versicherten Ereignis („Vorfälle“) betroffen war, bei Buchung der versicherten Reise mit Eintritt dieses Ereignisses nicht zu rechnen war, die Stornierung aufgrund eines solchen Ereignisses erfolgte und der versicherten Person die planmäßige Durchführung der Reise deshalb nicht zumutbar war. Als versicherte Ereignisse galten beispielsweise Tod und schwere Unfallverletzung. In § 1 Nr. 3 der Vertragsbedingungen „Z“ waren die erfassten Risikopersonen definiert. Des Weiteren fanden sich in den Vertragsbedingungen in § 2 Regelungen über den Ausschluss des Stornoschutzes, in § 3 Regelungen zu Obliegenheiten der geschützten Person nach Eintritt des Stornofalles, in § 4 Regelungen zur Stornoschutzsumme („Reiseschutzwert“) sowie in § 5 zum Ausschluss einer Selbstbeteiligung.

Am … untersagte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) der Insolvenzschuldnerin den weiteren Vertrieb der Produkte „Z“ und „Y“ mit der Begründung, es handele sich hierbei um genehmigungspflichtige Versicherungsleistungen. Daraufhin stellte die Insolvenzschuldnerin den Vertrieb dieser Produkte ein. Des Weiteren reichte die Insolvenzschuldnerin aufgrund der bekannt gewordenen Auffassung der BaFin die streitgegenständliche Versicherungsteueranmeldung vom … beim Beklagten ein, mit der für den Monat Dezember 20XX ausgehend von den in diesem Monat vereinnahmten Entgelten ein Versicherungsteuerbetrag in Höhe von 34.202,45 € erklärt wurde. Hiergegen legte die Insolvenzschuldnerin mit Schreiben ebenfalls vom … Einspruch ein. Auf Antrag der Insolvenzschuldnerin wurde das Einspruchsverfahren bis zur Klärung, ob es sich bei den Produkten „Z“ und „Y“ um Versicherungen handelt, ruhend gestellt. Daneben wurden die Umsätze aus den Produkten „Z“ und „Y“ zunächst auch der Umsatzbesteuerung unterworfen.

Der Einspruch wurde begründet im Wesentlichen unter Bezugnahme auf eine eingereichte gutachterliche Stellungnahme vom 28. Januar 2013 der Kanzlei Rechtsanwälte S, wonach es sich bei dem Produkt „Y“ um kein Versicherungsgeschäft handele, da der Leistungsfall nicht durch ein ungewisses Ereignis ausgelöst werde, das Produkt nicht der Abwendung einer Gefahr diene und auch keine selbständige Nebenabrede zu einem anderen Vertragsverhältnis darstelle. Hinsichtlich des Produktes „Z“ trug die Insolvenzschuldnerin im Einspruchsverfahren vor, dass es sich hierbei ebenfalls um keine Versicherung handele, da der Vertrag in einem inneren Zusammenhang mit einem anderen Vertrag stehe und eine bloße unselbständige Nebenabrede zur eigentlichen Hauptleistungspflicht in Form der Vermittlungsleistung darstelle. Dies ergebe sich aus den Umständen des Vertragsschlusses, insbesondere aus der Identität der Vertragspartner sowie Zeit und Form der Erklärung, dem Umstand, dass das Stornoschutzprodukt keinen eigenen Zweck erfülle, dem Gepräge des Vermittlungsvertrages sowie der Rechtsauffassung des Bundesaufsichtsamtes für Versicherungswesen (BAV). Insoweit nahm die Insolvenzschuldnerin Bezug auf ein Schreiben des BAV vom …. März 2002, in dem mitgeteilt wurde, dass es sich bei dem von einem anderen Unternehmen, das jedoch seit 2011 zur Unternehmensgruppe der Insolvenzschuldnerin gehöre, angebotenen Produkt „Z“ nicht um eine Versicherung handele.

Mit Einspruchsentscheidung vom 15. April 2014 wies der Beklagte den Einspruch der Insolvenzschuldnerin als unbegründet zurück. Zur Begründung wies der Beklagte im Wesentlichen darauf hin, dass wesentliches Merkmal für ein Versicherungsverhältnis im Sinne von § 1 VersStG das Vorhandensein eines vom Versicherer gegen Entgelt übernommenen Wagnisses sei. Eine Versicherung diene dazu, durch ungewisse Ereignisse ausgelöste Störungen in den Wirtschaftsplänen der Versicherten auszugleichen. Nach der Gefahrtragungstheorie verpflichte sich der Versicherer zum Tragen der versicherten Gefahr gegen Entgelt. Als versicherungsrechtlicher Begriff definiere sich die Gefahr als Möglichkeit der Entstehung eines Bedarfs verursacht durch einen Schaden oder einen Verlust. Die Leistungspflicht des Versicherers für den Fall des Eintritts eines ungewissen Ereignisses sei Wesensmerkmal der Versicherung. Die Ungewissheit des Ereigniseintritts bestehe vorliegend darin, ob ein bestimmtes Ereignis überhaupt eintritt. Daneben sei Wesensmerkmal der Gefahr, dass deren Realisierung mit einem wirtschaftlichen Nachteil verbunden sei.

Im Streitfalle schließe der Kunde/Versicherungsnehmer einen Vertrag betreffend das Produkt „Y“ ab, da er sich gegen den wirtschaftlichen Nachteil, der ihm durch eine Umbuchung oder Stornierung und Neubuchung entstehen würde, absichere. Der Nachteil, den der Kunde durch die Umbuchung oder Stornierung wirtschaftlich tragen müsse, stelle hierbei das Vermögensopfer dar. Dem stehe nicht entgegen, dass ein Schaden grundsätzlich ein unfreiwilliges Vermögensopfer voraussetze. Denn der Kunde gehe zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses davon aus, dass er die Leistung mehr oder minder wahrscheinlich in Anspruch nehmen werde, ansonsten würde er die Buchung nicht vornehmen. Dies genüge für das Vorliegen einer Versicherung. Der Versicherungsfall trete ein, sofern es, entgegen den Planungen des Kunden, zu einer Diskrepanz zwischen den „Plandaten“ und den „Realdaten“ komme und eine Umbuchung/Stornierung erforderlich werde. Das Schadensereignis, das den Versicherungsfall auslöse, sei der Umbuchung/Stornierung zeitlich vorausgegangen und für den Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ungewiss und nicht beeinflussbar. Selbstverständlich nehme der Versicherungsnehmer im Bedarfsfalle die eigentliche Umbuchungs- oder Stornierungshandlung ganz bewusst und willentlich vor. Jedoch sei nicht die Umbuchung oder Stornierung das schadensauslösende Ereignis. Vielmehr sei ein externer Faktor Auslöser und damit Grund für eine Umbuchung oder Stornierung. Derartige Faktoren stellten die Schadensereignisse dar, die lediglich in den Vertragsbedingungen nicht näher bestimmt würden. Hierdurch werde die Willensbildung zur Umbuchung oder Stornierung bestimmt. Eine „völlig spontane Umbuchung oder Stornierung ohne äußere Zwänge“, worauf die Insolvenzschuldnerin abstelle, sei hingegen nicht vorstellbar. Insoweit sei auch kein Unterschied zu anderen marktüblichen Reiserücktrittsversicherungen erkennbar, da auch bei diesen Versicherungen Ereignisse den Leistungsfall auslösen könnten, wenn die Umbuchung oder Stornierung durch den Versicherungsnehmer nicht die einzige Möglichkeit darstelle. So sähen Vertragsbedingungen marktüblicher Reiserücktrittsversicherungen beispielsweise vor, dass der Leistungsfall bei einer Erkrankung eines nahen Angehörigen des Versicherungsnehmers eintreten könne, obwohl es auch in diesem Falle dem freien Willen des Versicherungsnehmers obliege, ob er die Reise antreten möchte oder nicht.

Es liege zudem weder ein typengemischter Vertrag noch ein zusammengesetzter Vertrag vor. Auch die Identität der Vertragsparteien führe nicht dazu, dass ein einheitlicher Vertrag vorliegen würde. Vielmehr seien zwei separate Verträge gegeben, wonach die Insolvenzschuldnerin sowohl eine Vermittlungsleistung als auch eine Versicherungsleistung schulde. Die Versicherungsleistung werde hierbei nur bei Gelegenheit der Vermittlungsleistung gebucht. Eine inhaltliche Konnexität zur Vermittlungsleistung liege hingegen nicht vor.

Bei den Produkten „Y“ und „Z“ handele es sich auch nicht um unselbständige Nebenabreden zum Vermittlungsvertrag. Zwar stellten Vereinbarungen, die in einem inneren Zusammenhang mit einem Rechtsgeschäft anderer Art stehen und von dort ihr eigentliches rechtliches Gepräge erhalten, kein Versicherungsgeschäft dar. Eine solche Konstellation liege im Streitfalle jedoch nicht vor. Der Kunde schließe mit der Insolvenzschuldnerin lediglich einen Reisevermittlungsvertrag ab, der die Vermittlung einer Leistung des Fluganbieters oder des Hotels zum Gegenstand habe. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Internetportals www.xxx.de der Insolvenzschuldnerin werde eindeutig darauf hingewiesen, dass die Insolvenzschuldnerin ausschließlich als Vermittlerin von Beförderungsleistungen auftrete und selbst keine sonstigen vermittelten Leistungen erbringe. Zudem bestätige der Umstand, dass die Insolvenzschuldnerin für einen Teil der Flugbuchungen sowie der Hotelbuchungen von den Reisenden Gebühren erhebe, dass ein Reisevermittlungsvertrag vorliege. Die Insolvenzschuldnerin gebe sich gegenüber dem Kunden eindeutig als „Reisebüro“ zu erkennen. Daraus sei erkennbar, dass ein Dritter Leistungserbringer der von der Insolvenzschuldnerin vermittelten Leistung sei. Die vom Kunden vertraglich geschuldeten Umbuchungsgebühren/Stornierungsgebühren der abgesicherten Flüge bzw. Hotelbuchungen würden von der Insolvenzschuldnerin erstattet, fielen jedoch im Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und dem Leistungserbringer an. Die Erstattung der Umbuchungs- oder Stornierungskosten stehe hierbei in keinem inneren Zusammenhang mit dem Hauptgeschäft, d.h. der Vermittlungsleistung der Insolvenzschuldnerin.

Die Trennung zwischen Vermittlungsvertrag und den Produkten „Y“ und „Z“ werde auch dadurch deutlich, dass getrennte allgemeine Geschäftsbedingungen für diese Vereinbarungen vorlägen. Im Rahmen der Buchung eines Fluges über das Portal der Insolvenzschuldnerin könne der Kunde entscheiden, ob er die Absicherung durch das Produkt „Y“ in Anspruch nehmen möchte oder nicht. Hierbei würden der Vermittlungsvertrag und der “Y“-Vertrag stets durch zwei Willenserklärungen abgeschlossen. Entsprechendes gelte auch für das Produkt „Z“.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der am 22. Mai 2014 seitens der Insolvenzschulderin erhobenen, vom Kläger nach Aufnahme des Verfahrens aufrechterhaltenen Klage.

Im Laufe des Klageverfahrens reichte die Insolvenzschuldnerin eine korrigierte Versicherungsteueranmeldung vom 13. Mai 2015 für den Streitzeitraum ein. Hiernach ergibt sich hinsichtlich der streitgegenständlichen Produkte „Z“ und „Y“ ausgehend von den diesbezüglich vereinnahmten Entgelten eine Versicherungsteuer in Höhe von 19.386,65 €. Hierdurch korrigierte die Insolvenzschuldnerin den streitigen Versicherungsteuerbetrag bezüglich der durch andere Gesellschaften der Unternehmensgruppe ausgeführten Umsätze sowie bezüglich fehlender Steuerbarkeit von vereinnahmten Entgelten aufgrund fehlender Ansässigkeit der Kunden als „Versicherungsnehmer“ (vgl. § 1 Abs. 2 VersStG a.F.).

Zur Begründung der Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Wesentliches Merkmal für ein „Versicherungsverhältnis“ im Sinne des § 1 Abs. 1 VersStG sei das Vorhandensein eines vom Versicherer gegen Entgelt übernommenen Wagnisses. Aus der zu berücksichtigenden Rechtsprechung des BVerwG folge, dass solche Vereinbarungen, die in einem inneren Zusammenhang mit einem anderen Rechtsgeschäft anderer Art stünden und von dort ihr eigentliches rechtliches Gepräge erhielten, d.h. eine bloße unselbständige Nebenabrede darstellten, kein Versicherungsgeschäft darstellten. Hiervon gehe auch die finanzgerichtliche Rechtsprechung aus, wenn ein unselbständiger Teil einer einheitlichen Hauptleistung für den Kunden – aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers – keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstelle, die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können.

Das Produkt „Y“ widerspreche dem Wesen eines Versicherungsverhältnisses schon deshalb, weil der Kunde die Umbuchung jederzeit willkürlich herbeiführen, damit einen Versicherungsfall auslösen und die Leistungspflicht der Insolvenzschuldnerin begründen könne. Das Merkmal der Wagnisübernahme sei nicht erfüllt, denn es fehle an einem ungewissen Ereignis bzw. einem versicherbarem Risiko. Ein ungewisses Ereignis liege vor, wenn es nicht mehr oder weniger regelmäßig auftrete und nicht allein vom Willen des Versicherungsnehmers abhänge. Versicherbare Risiken müssten eindeutig definiert werden können und hinsichtlich ihres Auftretens, ihrer Häufigkeit und ihrer Höhe zufallsabhängig und zugleich schätzbar sein.

Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Die Erstattung von Umbuchungskosten bzw. Stornogebühren gegenüber den Kunden sei vorliegend unabhängig vom Eintritt eines äußeren Ereignisses versprochen worden. Der Kunde sei durch das Produkt „Y“ frei in der Entscheidung, jederzeit einen gebuchten Flug umzubuchen. Da das relevante Ereignis in der Umbuchung selbst zu sehen sei, habe die Insolvenzschuldnerin ihre Leistungspflicht vom Zufall abgekoppelt und dem Willen des Kunden unterworfen. Die Entscheidung zur Umbuchung stelle eine autonome, allein vom Willen des Reisekunden abhängige Entscheidung dar. Darin bestehe der Unterschied zu einer Reiserücktrittsversicherung, die nur eingreife, wenn die Umbuchung unfreiwillig erfolgt sei, weil der Reiseantritt gänzlich unmöglich oder unzumutbar geworden sei. Die Versicherung eines vorsätzlich herbeigeführten Schadens sei allerdings gemäß §§ 81, 103 VVG und § 138 Abs. 1 BGB nicht möglich. Zudem fehle es an einer für ein Versicherungsverhältnis typischen Schadensabwendungs- bzw. Schadensminderungspflicht des Kunden (vgl. § 82 Abs. 1 VVG), da die Vertragsbedingungen dem Kunden gerade jede Flexibilität erlauben würden. Schließlich fehlten auch die für ein Versicherungsverhältnis typischen Anzeigepflichten bzgl. der Gefahrenumstände, da die Insolvenzschuldnerin kein Interesse an einer irgendwie gearteten Risikoabschätzung gehabt habe.

Eine Ungewissheit sei hier auch nicht deshalb gegeben, weil etwa die Höhe des Schadens nicht absehbar sei. Vorliegend würden die Schäden regelmäßig mehr oder weniger in ein- und derselben Höhe auftreten und daher voraussehbar sein. Ausgehend von Umbuchungskosten von durchschnittlich zwischen 199,35 € und 217,89 € habe sich die Insolvenzschuldnerin dazu entschlossen, derartige Kosten bis zu einer Grenze von 200 € zu erstatten. In der Folge war jedoch ein bei „Y“ anfallender Schaden der Höhe nach absehbar und fehle es an einem versicherungsrechtlichen Wagnis. Schließlich habe die Insolvenzschuldnerin hinsichtlich der Schadensfälle auch keine Kalkulation nach dem Gesetz der großen Zahl durchgeführt, wie es an sich Merkmal einer Versicherung sei. Es sei keine Kalkulation unter Zugrundelegung der statistischen Wahrscheinlichkeit der Realisierung der „versicherten“ Schäden angestellt worden. Die Gebühr für „Y“ sei allein aufgrund empirischer Tests, wieviel die Kunden bereit seien, für ein solches Produkt zu zahlen, festgelegt worden. Ausgewählt worden sei der höchstmögliche und nicht der versicherungsmathematisch erforderliche Preis. Eine autonome Finanzierung von „Y“ sei nicht möglich gewesen. Allerdings sei aufgrund der Einnahmen aus dem Kerngeschäft der Vermittlung von Leistungen, das 90 % des Gesamtumsatzes ausmache, gewährleistet, dass auch die Ersatzansprüche aus dem Produkt „Y“ erfüllt werden konnten.

Für ein Versicherungsverhältnis sei zudem erforderlich, dass ein Risikoausgleich innerhalb der Risikogemeinschaft erfolge bzw. angestrebt werde. Wenn die Begründung einer Gefahrengemeinschaft mit dem Ziel, Gefahren, also ungewisse Schäden oder ungewisse Verluste einzelner Mitglieder der Gemeinschaft durch die Mitglieder gemeinsam zu tragen, Wesensmerkmal eines Versicherungsverhältnisses sei, müssten die Versicherungsprämien aller Versicherungsnehmer im Sinne einer Gefahrengemeinschaft auch insgesamt geeignet seien, die zu erwartenden Schäden einzelner Versicherungsnehmer auszugleichen. Vorliegend habe die Insolvenzschuldnerin gerade nicht sichergestellt, dass etwaige Risiken über die Entgelte für die Produkte „Y“ und „Z“ zu finanzieren seien. Die Insolvenzschuldnerin habe vorab weder Erwägungen zur statistischen Wahrscheinlichkeit oder eine Prüfung, ob die von den Kunden vereinnahmten Entgelte insgesamt ausreichten, um die Schäden der Kunden insgesamt auszugleichen, vorgenommen, noch sei nachträglich eine Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben erfolgt.

Mangels Kalkulation handele es sich um ein nicht versicherbares Risiko. Eine risikogerechte Prämie könne nur berechnet werden, wenn Erfahrungswerte und versicherungsmathematische Risikomaße bekannt seien. Versicherbar seien nur Risiken, die eindeutig definiert werden können sowie hinsichtlich ihres Eintretens, ihrer Häufigkeit und ihrer Höhe zufallsabhängig und zugleich schätzbar seien. Das subjektive Risiko, dass der Versicherungsnehmer den Schaden vorsätzlich herbeiführe, sei jedoch kein versicherbares Risiko. Je leichter die Realisierung eines Risikos manipulierbar sei, desto geringer sei deren statistische Erfassbarkeit. Insoweit fehle es an der planmäßigen Herstellung einer Gefahrengemeinschaft, bei dem die von den Versicherungsnehmern gezahlten Prämien den Risikoausgleich ermöglichten.

Diese Rechtsauffassung werde dadurch bestätigt, da die zuständige Versicherungsaufsichtsbehörde zu einem mit „Y“ vergleichbaren Produkt („XY“) der A Versicherung AG bestätigt habe, dass es sich mangels objektiver, nachweisbare Ereignisse, die die Eintrittspflicht des Reiseversicherers üblicherweise regeln, wie z.B. Erkrankung, Unfallverletzung, Verlust des Arbeitsplatzes, es den Versicherten möglich sei, ihrer Reise aus rein inneren Motive nicht anzutreten oder abzubrechen und die Versicherungsleistung zu verlangen, um keine Versicherungsverträge im Sinne von § 1 VVG handele.

Das Produkt „Y“ sei auch im Übrigen nicht mit einer Reiserücktrittsversicherung vergleichbar. Im Unterschied zu einer Reiserücktrittsversicherung, die nur bei völlig unbeeinflussbaren und nicht vom Willen des Versicherungsnehmers abhängigen Umbuchungen aufgrund des Eintritts bestimmter Ereignisse eingreife, erlaube „Y“ eine völlig autonome Umbuchungsmöglichkeit ohne jegliche äußere Zwänge oder Ereignisse und unabhängig von der Frage der Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit eines Reise- oder Flugantritts sowie ohne die Auferlegung von Mitwirkungspflichten des Kunden.

Darüber hinaus handele es sich bei „Y“ um eine unselbständige Nebenabrede zu einer Hauptleistung. Der Kunde habe die Auswahl zwischen der Vermittlung eines nicht mehr änder- oder umbuchbaren Fluges einerseits und eines flexiblen Fluges andererseits. Die Buchung eines flexiblen Fluges oder mehrerer solcher Flüge könne daher mit dem Ziel, günstige Flugpreise zu sichern, auch in dem vollen Bewusstsein erfolgen, einen Flug später umzubuchen. Dies ermögliche dem Kunden, später ganz ohne äußere Zwänge umzubuchen. Diese uneingeschränkte Flexibilität solle gerade mit dem Produkt „Y“ geschaffen werden. Insoweit hätten viele Geschäftskunden der Insolvenzschuldnerin die Möglichkeit einer Umbuchung erkannt und bewusst in Anspruch genommen. Daher überzeuge die Ansicht des Beklagten, Kunden würden nur Flüge buchen, die sie relativ sicher auch in Anspruch nehmen, nicht.

Nach den Umständen des Vertragsschlusses bestehe ein innerer Zusammenhang zwischen „Y“ und der Vermittlungsleistung. Der Kunde habe einen typengemischten Vertrag unter Einschluss der “Y“-Konditionen abgeschlossen und hierbei mit Abschluss des Buchungsvorgangs nur eine Willenserklärung abgegeben. Daran ändere sich auch nichts durch den Umstand, dass Kunden die “Y“-Option separat auswählen mussten. Auch bei mündlichen Vertragsverhandlungen würden die einzelnen Vertragsbestandteile nacheinander „Punkt für Punkt“ ausgehandelt bzw. akzeptiert, im Ergebnis jedoch als einheitlicher Vertrag verstanden. Aus Sicht eines durchschnittlichen Kunden habe es sich um eine einheitliche und untrennbare Gesamtleistung der Insolvenzschuldnerin gehandelt. „Y“ stelle als Bestandteil des Vermittlungsvertrags eine zusätzliche, die Verschaffung der Beförderungsleistung ergänzende bzw. „veredelnde“ Nebenabrede dar. Diese „Serviceoption“ habe die dienstvertraglichen Pflichten der Insolvenzschuldnerin erweitert, vor allem dadurch, dass mit „Y“ ein erweiterter Service, nämlich die Betreuung bei der Durchführung von Umbuchungen, angeboten worden sei. Hiervon unberührt geblieben sei jedoch der eigentliche Charakter des Vermittlungsvertrages, dessen Inhalt weiterhin das prägende Element der Vertragsabrede gewesen sei. Nicht maßgeblich sei schließlich, dass getrennte Geschäftsbedingungen existierten. Hierdurch werde der innere Zusammenhang nicht aufgelöst. Dieses formale Argument als mögliches Indiz für separate Verträge könne nicht überzeugen, da allein aufgrund praktischer Notwendigkeiten getrennte Geschäftsbedingungen bestünden.

Das Produkt „Y“ habe ohne den eigentlichen Vermittlungsvertrag für den Kunden keinen Sinn gehabt, sei daher auch nicht isoliert buchbar und untrennbar mit einer Flugbuchung verbunden gewesen. Darauf, dass eine Zusatzleistung theoretisch unabhängig von der Hauptleistung hätte vereinbart werden können, komme es nicht an, da maßgeblich sei, ob die konkrete Zusatzleistung tatsächlich nur zusammen mit der Hauptleistung vereinbart werden konnte.

Entsprechendes gelte auch für das Produkt „Z“. Diese Option stelle keine eigenständig buchbare, einen eigenen Geschäftszweck dienende Produktlinie dar, sondern unterstütze lediglich den Vertrieb und die Ausgestaltung der Reisevermittlungsleistung. Eine isolierte Buchung des Stornoschutzes sei weder sinnvoll noch möglich gewesen. Der Stornoschutz stelle eine zusätzliche Garantieleistung der Insolvenzschuldnerin dar, um neben der Hauptleistung (Hotelvermittlung) dem Kunden Hilfeleistungen bei auftretenden Friktionen erbringen zu können.

In der mündlichen Verhandlung ergänzte der Kläger den Vortrag dahingehend, dass bei dem Produkt „Y“ im Unterschied zum Produkt „Z“ keine vollständige Stornierung, sondern nur eine Umbuchung möglich sei. Andererseits sei die Insolvenzschuldnerin nach den allgemeinen Vertragsbedingungen für die Vermittlungsleistung Ansprechpartner auch im Falle einer Umbuchung, nehme die Umbuchung selbst vor und werde daher umfangreich und über die reine Vermittlungsleistung hinaus für die Kunden tätig. Zu beachten sei des Weiteren, dass von „Y“ auch die Kostenerstattung im Falle einer Namensänderung erfasst sei. Aufgrund dessen sei es möglich, dass Kunden einen Flug quasi weiterverkaufen. Dies habe vor allem Bedeutung, weil die gemeinsame Buchung eines Hin- und Rückflugs regelmäßig preiswerter sei als die Einzelbuchung der Flüge. Soweit ein Kunde jedoch nur den Hin- oder Rückflug antreten möchte, könne er gleichwohl Hin- und Rückflug buchen und später den nicht benötigten Flug weiterverkaufen. In diesem Zusammenhang sei sogar ein Wechsel des Fluganbieters möglich. Die im Zusammenhang mit der Namensänderung und Umbuchung entstehenden Kosten würde der Kunde von der Insolvenzschuldnerin nach Maßgabe der „Y“-Vereinbarung erstattet bekommen.

Der Kläger beantragt,

1. die Versicherungsteueranmeldung für den Monat Dezember 20XX vom … in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. April 2014 in Gestalt der geänderten Versicherungsteueranmeldung vom 13. Mai 2015 aufzuheben,

2. im Unterliegensfalle die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte weist in Ergänzung seiner Ausführungen in der Einspruchsentscheidung darauf hin, dass eine nicht als „Versicherung“ zu beurteilende Leistung nur dann gegeben sei, wenn die Wagnisübernahme unselbständiger Bestandteil eines anderen Vertrages sei. Ein Wagnis im versicherungsrechtlichen Sinne liege vor, wenn die Entstehung, der Zeitpunkt oder auch die Höhe eines künftigen Bedarfs, der aufgrund der Vereinbarung gedeckt werden soll, ungewiss ist. Zwingende Voraussetzung sei zudem die Möglichkeit eines Eintritts des Schadensereignisses. Zumeist beziehe sich die Ungewissheit bereits darauf, ob ein Versicherungsfall eintreten werde. Ausreichend sei jedoch eine Ungewissheit bezüglich des Zeitpunktes des Eintritts des Versicherungsfalls.

Im vorliegenden Fall schließe der Kunde bzw. Versicherungsnehmer einen Vertrag mit der Option „Y“ ab, um sich gegen den wirtschaftlichen Nachteil, der ihm durch eine Umbuchung oder Stornierung entstehen würde, abzusichern. Der Nachteil, den der Kunde durch die Umbuchung/Stornierung wirtschaftlich tragen müsse, stelle das Vermögensopfer dar. Der Einwand des Klägers, Kunden würden mehrere Flüge buchen, um sich auf diese Weise günstige Flugpreise zu sichern, sei realitätsfern und für die versicherungsteuerrechtliche Einordnung unerheblich. Jedenfalls sei der Kunde zunächst verpflichtet, den vollen Kaufpreis an die Leistungserbringer zu entrichten. Im Zeitpunkt der Buchung sei es der mehr oder minder wahrscheinliche Plan des Kunden, die Leistung zum gebuchten Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen. Grund für eine Planänderung sei das maßgebliche ungewisse Ereignis. Die eigentliche Umbuchungs- bzw. Stornierungshandlung werde selbstverständlich ganz bewusst und willentlich vorgenommen, gleichwohl löse nicht diese den Versicherungsfall aus. Indem im Falle einer Umbuchung oder Stornierung der dem Kunden entstandene wirtschaftliche Schaden von der Insolvenzschuldnerin getragen werde, finde ein Risikotransfer zwischen den Kunden als Versicherungsnehmer und der Insolvenzschuldnerin als Versicherer statt.

Nicht maßgeblich sei, ob die schadensauslösenden Ereignisse eingeschränkt seien oder nicht. Dies mag im Verhältnis zwischen Versicherer und Kunden relevant sein, um das Produkt am Markt platzieren zu können. Im Rahmen der Vertragsfreiheit sei es einem Versicherer jedoch grundsätzlich unbenommen, andere auch gegen schuldhaft verursachte schädigende Ereignisse abzusichern. Unabhängig davon seien im Streitfall gemäß Ziffer 1 § 3 der Vertragsbedingungen „Y“ sehr wohl Einschränkungen hinsichtlich der schadensauslösenden Ereignisse vorgenommen worden.

Unbeachtlich für die Frage, ob ein Ereignis zufällig eintrete, sei auch, ob der Eintritt des Schadens auf dem Verschulden eines Versicherten oder eines Dritten beruhe. Unter Zufall sei allgemein ein ungewisses oder unvorhergesehenes Ereignis, das aus der Perspektive der Beteiligten eintreten könne, aber nicht müsse, zu verstehen. Nicht überzeugend sei zudem die Argumentation des Klägers, die Kunden würden willentlich das Schadensereignis herbeiführen, was gegen den Charakter einer Versicherung spreche, wie ein Vergleich mit der privaten Krankenversicherung, mit der sich der Versicherungsnehmer gegen einen durch eine Krankheit entstehenden Vermögensschaden versichere, verdeutliche. Denn auch bei dieser treffe die erkrankte Person grundsätzlich die bewusste Entscheidung, sich einer kostenpflichtigen Heilbehandlung zu unterziehen. Das Schadensereignis sei allerdings nicht die Entscheidung zur Heilbehandlung, sondern die vorhergehende Erkrankung.

Die vorliegende Konstellation sei auch nicht mit flexiblen Flug- und Bahntickets zu vergleichen, denn hierbei handele es sich um eigene Leistungen des jeweiligen Leistungserbringers (z.B. der Bahngesellschaft) und nicht um Versicherungsleistungen. Vorliegend jedoch habe nicht die Insolvenzschuldnerin die Beförderungsleistungen erbracht.

Das Produkt „Y“ stehe in keinem inneren Zusammenhang mit einem Rechtsgeschäft anderer Art und erhalte von diesem auch nicht sein eigentliches rechtliches Gepräge. Vielmehr komme zwischen der Insolvenzschuldnerin und den die Flugreise buchenden Kunden allein ein Vertragsverhältnis zustande, das nur die Vermittlung der Flugleistung des Anbieters zum Gegenstand habe (Reisevermittlungsvertrag). Die Insolvenzschuldnerin weise in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich auf die ausschließliche Stellung als „Vermittlerin“ von Beförderungsleistungen bzw. als „Reisebüro“ hin. Dadurch, dass die Insolvenzschuldnerin die Gebühren für eine mögliche Umbuchung oder Stornierung übernehme, trete sie für die Schadensleistung ein. Dies stelle aber keine Flexibilisierung der eigenen Vermittlungsleistung dar.

Auch ein Vergleich mit dem Urteil des BFH vom 9. Oktober 2002 (V R 67/01), wonach die Verschaffung des Versicherungsschutzes neben der Fahrzeuglieferung einen eigenen Zweck erfülle, zeige deutlich, dass es sich vorliegend auch aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers um zwei eigenständige Leistungen handele. Aus Sicht des Verbrauchers/Kunden mache es einen Unterschied, ob er lediglich die Vermittlungsleistung der Insolvenzschuldnerin in Anspruch nehme, oder ob er sich gegen zusätzliches Entgelt von der Insolvenzschuldnerin auch noch gegen Ansprüche absichern lasse, welche ihn im Vertragsverhältnis zu dem Reiseunternehmen treffen könnten.

Soweit der Kläger auf die versicherungsrechtliche Beurteilung seitens des BAV verweist, sei dies für den vorliegenden Fall nicht bindend und daher nicht maßgeblich. Darüber hinaus komme die BaFin als Rechtsnachfolgerin des BAV zu einem anderen Ergebnis und sehe die hier streitgegenständlichen Produkte der Insolvenzschuldnerin als Versicherungen an, die einer Genehmigung bedürften.

Mit Beschluss des Amtsgerichts M vom … 20YY wurde in dem die frühere Klägerin betreffenden Insolvenzverfahren der jetzige Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Mit weiterem Beschluss des Amtsgerichts M vom … 20YY wurde sodann das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Das aufgrund dessen zunächst unterbrochene vorliegende Streitverfahren wurde sodann wieder aufgenommen, nachdem der Insolvenzverwalter und jetzige Kläger mit Schriftsatz vom 29. Mai 2017 die Aufnahme des Verfahrens beantragt hatte.

Aus den Gründen

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I. Die als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung wirkende Versicherungsteueranmeldung für Dezember 20XX vom … in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. April 2014 sowie der geänderten Versicherungsteueranmeldung vom 13. Mai 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger bzw. die Insolvenzschuldnerin nicht in seinen bzw. ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die von der Insolvenzschuldnerin bis Dezember 20XX im Zusammenhang mit den von ihr angebotenen Produkten „Y“ und „Z“ vereinnahmten Entgelte unterliegen der Versicherungsteuer.

1. a) Gemäß § 1 Abs. 1 VersStG unterliegt der Versicherungsteuer die Zahlung eines Versicherungsentgelts aufgrund eines durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses. Gemäß § 2 Abs. 1 VersStG gilt als Versicherungsvertrag im Sinne des Versicherungsteuergesetzes auch eine Vereinbarung zwischen mehreren Personen oder Personenvereinigungen, solche Verluste oder Schäden gemeinsam zu tragen, die den Gegenstand einer Versicherung bilden können. Gemäß § 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VersStG ist Versicherungsentgelt jede Leistung, die für die Begründung und zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses an den Versicherer zu bewirken ist, wobei hierunter insbesondere Prämien, Beiträge, Vorbeiträge, Vorschüsse, Nachschüsse, Umlagen und Gebühren für die Ausfertigung des Versicherungsscheins und sonstige Nebenkosten fallen. Nicht zum Versicherungsentgelt gehört, was zur Abgeltung einer Sonderleistung des Versicherers oder aus einem sonstigen in der Person des einzelnen Versicherungsnehmers liegenden Grund gezahlt wird, insbesondere Kosten für die Ausstellung einer Ersatzurkunde und Mahnkosten (§ 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VersStG).

b) Weder das Versicherungsteuergesetz noch das Versicherungsvertragsgesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz enthalten eine Bestimmung des Begriffs „Versicherungsverhältnis“. Vielmehr muss sein Inhalt aus dem allgemeinen Sprachgebrauch und, da dieser entscheidend vom Versicherungsrecht geprägt wird, aus dem allgemeinen Versicherungsrecht entnommen werden (vgl. BFH-Urteil vom 20. April 1977 II R 36/76, BStBl. II 1977, 688). Unter dem Versicherungsverhältnis sind hiernach das durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandene Rechtsverhältnis des einzelnen Versicherungsnehmers zum Versicherer und seine Wirkungen zu verstehen (vgl. BFH-Urteil vom 8. Dezember 2010 II R 12/08, BStBl. II 2012, 383). Dabei ist der Begriff der Versicherung weit gefasst und nach dem besonderen Zweck des Versicherungsteuerrechts zu deuten. Das allgemeine Versicherungsrecht ist für das Versicherungsteuerrecht nur insoweit maßgebend, als das Versicherungsteuergesetz nichts anderes erkennen lässt; die besonderen Voraussetzungen des Versicherungsvertragsgesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes gelten nicht ohne Weiteres für das Versicherungsteuerrecht. Vor allem muss es sich nicht um eine der Versicherungsaufsicht unterliegende Versicherungsunternehmung handeln (vgl. BFH-Urteil vom 29. November 2006, II R 78/04, BFH/NV 2007, 513; FG Hamburg, Urteil vom 10. Februar 2009, 2 K 14/09, EFG 2009, 1074).

Wesentliches Merkmal eines „Versicherungsverhältnisses“ im Sinne des § 1 Abs. 1 VersStG ist das Vorhandensein eines vom Versicherer gegen Entgelt übernommenen, beim Versicherungsnehmer angesiedelten Wagnisses, um damit eine Gefahrengemeinschaft zu bilden mit dem Ziel, Gefahren, d. h. ungewisse Schäden oder ungewisse Verluste, die die Mitglieder der Gefahrengemeinschaft unmittelbar selbst treffen, gemeinsam zu tragen (vgl. BFH-Urteile 11. Dezember 2013 II R 53/11, BStBl. II 2014, 352; vom 19. Juni 2013 II R 26/11, BStBl. II 2013, 1060; vom 16. Dezember 2009 II R 44/07, BStBl. II 2010, 1097; FG Hamburg, Urteil vom 10. Februar 2009, 2 K 14/09, EFG 2009, 1074).

Das Merkmal der „Zahlung eines Versicherungsentgelts“ im Sinne von § 1 Abs. 1 VersStG erfasst den rechtlich erheblichen „Geldumsatz” im Versicherungswesen und damit nicht jegliche Zahlung von Geld an den Versicherer, sondern (nur) jede Leistung, die eine im Versicherungsverhältnis begründete Schuld des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer erlöschen lässt (vgl. BFH-Urteile vom 20. April 1977 II R 47/76, BStBl. II 1977, 748; vom 5. Februar 1992 II R 93/88, BFH/NV 1993, 68; vom 16. Dezember 2009 II R 44/07, BStBl. II 2010, 1097). Gegenstand der Besteuerung ist nicht das Versicherungsverhältnis als solches, sondern die Zahlung des Versicherungsentgelts durch den Versicherungsnehmer, d.h. durch den zur Zahlung Verpflichteten. Die Versicherungsteuer ist eine Verkehrsteuer auf den rechtlich erheblichen Vorgang des Geldumsatzes (vgl. BFH-Urteile vom 16. Dezember 2009 II R 44/07, BStBl. II 2010, 1097; vom 5. Februar 1992 II R 93/88, BFH/NV 1993, 68).

2. Nach diesen gesetzlichen Vorgaben sind im Streitfall die Voraussetzungen für eine Versicherungsteuerpflicht der von der Insolvenzschuldnerin im Streitzeitraum vereinnahmten Entgelte für die Produkte „Y“ und „Z“ gegeben.

a) Durch eine Vereinbarung im Sinne von §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 VersStG wird ein den Einzelnen treffendes Risiko, durch den Eintritt eines ungewissen Ereignisses Verluste oder Schäden zu erleiden, auf einen größeren Kreis von Personen verteilt.

Das Wagnis des Versicherers besteht dabei darin, bei Eintritt des schädigenden Ereignisses den vereinbarten Ersatz leisten zu müssen. Die Gegenleistung dafür sind die von den Versicherungsnehmern gezahlten Versicherungsentgelte (vgl. BFH-Urteil vom 29. November 2006 II R 78/04, BFH/NV 2007, 513; FG Köln, Urteil vom 10. November 2004, 11 K 7893/00, EFG 2005, 656; FG Hamburg, Urteil vom 10. Februar 2009, 2 K 14/09 EFG 2009, 1074). Ein Wagnis im versicherungsrechtlichen Sinne liegt schon dann vor, wenn die Entstehung, der Zeitpunkt oder auch die Höhe eines künftigen Bedarfs, der aufgrund der Vereinbarung gedeckt werden soll, ungewiss ist (vgl. BFH-Urteil vom 15. Juli 1964 II 147/61, VersR 1965, 914). So besteht bei einem Versicherungsverhältnis im Sinne von § 2 Abs. 1 VersStG das Wagnis bereits in der Vereinbarung der gemeinsamen Verlust- bzw. Schadenstragung selbst. Hiernach wird nichts weiter vorausgesetzt, als dass durch die Vereinbarung das Risiko eines den Einzelnen treffenden Ereignisses auf einen größeren Kreis von Teilnehmern verteilt wird. Unter versicherungsrechtlichen Gesichtspunkten übernimmt das Wagnis im Sinne einer Risikoverteilung nicht das einzelne Mitglied für sich oder der Zusammenschluss im Sinne von § 2 Abs. 1 VersStG als solcher, sondern es wird getragen von der eigens zu diesem Zweck zusammengefassten Gesamtheit aller Mitglieder (vgl. BFH-Urteil vom 15. Juli 1964 II 147/61, VersR 1965, 914).

Für die Übernahme eines Wagnisses kommt es des Weiteren weder darauf an, ob dem Versicherer im Einzelfall ein Verlustgeschäft droht, noch darauf, ob der Versicherer Gewinn erzielt oder über ausreichende Reserven bzw. Rücklagen zur Schadensabwicklung verfügt (in diesem Sinne bereits BFH-Urteil vom 15. Juli 1964 II 147/61, VersR 1965, 914).

b) Einer derartigen Wagnisübernahme entspricht die vorliegend zu beurteilende Gestaltung. Die von den Kunden der Insolvenzschuldnerin gezahlten Entgelte für die Produkte „Y“ und „Z“ bilden die Gegenleistung für das durch die Insolvenzschuldnerin übernommene Wagnis, für entstehende Umbuchungskosten bzw. Stornierungskosten, die den Kunden durch die Reisedienstleister in Rechnung gestellt werden, einzustehen, und stellen damit ein versicherungsteuerpflichtiges Entgelt im Sinne von § 3 Abs. 1 VersStG dar.

aa) Nach den Vertragsbestimmungen „Z“ und den Geschäftsbedingungen „Y“ ist die Insolvenzschuldnerin verpflichtet, bei Eintritt des entsprechenden Schadensfalles (Umbuchung, Stornierung) Ersatz für die in diesem Falle seitens der Vertragspartner der Kunden der Insolvenzschuldnerin (Fluglinien, Hotels) berechneten Umbuchungs- oder Stornierungsgebühren zu leisten. Die Wagnisübernahme durch die Insolvenzschuldnerin erfolgt dadurch, dass sie das Risiko, derartige Mehraufwendungen infolge von Umbuchungen oder Stornierungen ihren Kunden zu erstatten, übernimmt. Damit wird das Risiko eines einzelnen Kunden, mit Mehraufwendungen belastet zu werden, auf die Insolvenzschuldnerin übertragen. Dies ist Kern eines Versicherungsverhältnisses im Sinne von § 1 Abs. 1 VersStG. Die Wagnisübernahme liegt damit bereits im Abschluss der Vereinbarung, dem Kunden wie gewünscht Ersatzleistungen bei Umbuchungen oder Stornierungen zu leisten.

Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich vorliegend um ein ungewisses und versicherbares Risiko. Zum einen ist aus Sicht der Insolvenzschuldnerin als Versicherer bereits ungewiss, ob der einzelne Kunde von der Möglichkeit, gebuchte Flüge oder Hotelreservierungen zu stornieren oder umzubuchen, überhaupt Gebrauch macht. Die Ungewissheit ist unter Umständen sogar größer als bei klassischen Reiserücktrittsversicherungen, die nur bei explizit erwähnten zufälligen Ereignissen und grundsätzlich unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers eine Einstandspflicht des Versicherers begründen. Zum anderen ist im Hinblick auf die Ungewissheit weniger auf die Entscheidung des Kunden, ob eine Reiseleistung umgebucht oder storniert wird, abzustellen, sondern maßgeblich auf die Gründe, die einen Kunden zu einer Umbuchung bzw. Stornierung veranlassen können. Diese äußeren Umstände, die die Kunden der Insolvenzschuldnerin zu einer Umbuchung/Stornierung veranlassen können, charakterisieren das von den hier zu beurteilenden Produkten abgesicherte Risiko.

Darüber hinaus ist unbeachtlich, dass der Eintritt des Schadensfalles im Wesentlichen von der subjektiven Entscheidung des Kunden abhängt, ob und inwieweit er von der Möglichkeit, eine gebuchte Leistung umzubuchen oder zu stornieren, Gebrauch macht. Dies stellt eine Wagnisübernahme und damit die Begründung eines Versicherungsverhältnisses im Sinne von § 1 Abs. 1 VersStG nicht in Zweifel, sondern betrifft vielmehr die Frage, inwieweit eine solche Wagnisübernahme wirtschaftlich tragfähig ist, d.h. vor allem aus Sicht des Versicherers kalkulierbar ist. Die Insolvenzschuldnerin hat die Voraussetzungen, nach denen eine sie treffende Einstandspflicht (Kostenerstattungspflicht) eingreift, durchaus weit gefasst. Gleichwohl besteht die Einstandspflicht nicht grenzenlos, da z.B. Schäden im Zusammenhang mit Terrorangriffen ausgeschlossen sind (vgl. Ziffer 1 § 3 Nr. 3 der Geschäftsbedingungen „Y“).

Auch soweit nach den Vertragsbedingungen die Entscheidung, ob bei Eintritt eines versicherten Risikos tatsächlich eine Ersatzpflicht der Insolvenzschuldnerin eintritt, d.h. der Kunde ein Ereignis zum Anlass nimmt, eine Reiseleistung umzubuchen bzw. zu stornieren und sodann einen Schadensersatzanspruch geltend macht, maßgeblich von der subjektiven Einschätzung der Kunden abhängt, mag dies mit klassischen Reiserücktrittsversicherung nicht vergleichbar sein, steht jedoch der Annahme eines Versicherungsverhältnisses, insbesondere einer Wagnisübernahme im vorstehend genannten Sinne, nicht entgegen.

Eine Wagnisübernahme ist insbesondere auch nicht in der vom Kläger geschilderten Konstellation ausgeschlossen, dass Kunden der Insolvenzschuldnerin das Produkt „Y“ nicht zur Absicherung eines ungewissen Ereignisses, sondern bewusst zu dem Zwecke erwerben, eine Reiseleistung (Flug) anschließend weiter zu veräußern und die hierbei anfallenden Umbuchungskosten von der Insolvenzschuldnerin ersetzt zu erhalten. Zum einen ist fraglich, ob und inwieweit diese Konstellation typisch für den Kundenstamm der Insolvenzschuldnerin ist. Zum anderen ist fraglich, ob diese Konstellation einer bewussten und völlig flexiblen Umbuchungsmöglichkeit nach den Vertragsbestimmungen tatsächlich eine Kostentragungspflicht der Insolvenzschuldnerin begründet hat. Denn gemäß Ziffer 1 § 4 Nr. 1 Buchstabe b) der Geschäftsbedingungen „Y“ ist der Reisekunde verpflichtet, die Umbuchungsabsicht der Insolvenzschuldnerin „unverzüglich anzuzeigen“. Gemäß Ziffer 2 § 2 Nr. 1 der Geschäftsbedingungen hatte der Reisekunde zudem „die Flüge bei Bedarf unverzüglich umzubuchen“, um eine Erstattungsleistung der Insolvenzschuldnerin zu erhalten. Vor diesem Hintergrund hätte ein Reisekunde, der eine Vermittlungsleistung der Insolvenzschuldnerin in Anspruch nimmt, hierbei aber bereits davon ausgeht, die Flugleistung nicht selbst in Anspruch zu nehmen, sondern diese weiterzureichen, die damit vorliegende „Umbuchungsabsicht“ sogleich anzeigen müssen. Diese Konstellation ist nach den vertraglichen Bedingungen möglich, erscheint praktisch jedoch konstruiert und realitätsfern. Schließlich hat auch der Kläger hierzu – über die abstrakte Schilderung dieser Handlungsmöglichkeit für Reisekunden hinaus – nichts dazu vorgetragen, inwieweit dieses Kundenverhalten tatsächlich aufgetreten ist.

Unabhängig davon ändert eine weitgefasste Beschreibung eines vertraglich abgesicherten Risikos und eine damit verbundene weitreichende Wagnisübernahme nichts an der damit verbundenen Wagnisübernahme dem Grunde nach und damit am Vorliegen eines Versicherungsverhältnisses zwischen der Insolvenzschuldnerin und ihren Kunden.

bb) Darüber hinaus sind in den Vertragsbedingungen für die Kunden der Insolvenzschuldnerin sehr wohl Mitwirkungspflichten und sogar Schadensminderungspflichten, wie sie bei klassischen Versicherungen typisch sind, geregelt. So obliegt es – wie bereits ausgeführt – gemäß Ziffer § 4 Nr. 1 der Geschäftsbedingungen „Y“ dem Kunden, „die Flüge bei Bedarf unverzüglich umzubuchen, um die Umbuchungsgebühren sowie die Mehrkosten der verlegten Flüge möglichst gering zu halten“. Entsprechendes gilt auch für die Vertragsbedingungen „Z“, da der Kunde gemäß § 3 Nr. 2 der Vertragsbedingungen der Insolvenzschuldnerin den Eintritt des Stornofalles unverzüglich bekannt zu geben und gemäß § 3 Nr. 3 im Schadensfalle verschiedene Unterlagen einzureichen hat. Im Falle der Verletzung dieser Obliegenheitspflichten ist die Insolvenzschuldnerin von der Verpflichtung zur Leistung frei (vgl. § 3 Nr. 4 der Vertragsbedingungen „Z“).

Im Übrigen spricht die Regelung in Ziffer 2 § 4 Nr. 1 der Geschäftsbedingungen „Y“ auch dafür, dass nicht die Insolvenzschuldnerin, sondern die Reisekunden selbst die Umbuchung vorgenommen haben.

cc) Des Weiteren spricht maßgeblich die von der Insolvenzschuldnerin gewählte Formulierung in den Vertragsbedingungen zu den Produkten „Y“ und „Z“ dafür, dass es sich diesbezüglich um ein Versicherungsverhältnis und auch nach der Intention der Insolvenzschuldnerin deren Tätigkeit darauf abzielte, für die Reisekunden zusätzlich zu der Vermittlungsleistung eine Versicherungsleistung im Sinne einer Risikoübernahme zu erbringen. In den Geschäftsbedingungen zu „Y“ findet sich explizit die an die Kunden der Insolvenzschuldnerin gerichtete Beschreibung des Leistungspakets als „Reiseversicherung“. Die Vertragsbedingungen „Z“ mit den Regelungen zur Reichweite und zum Ausschluss der Einstandspflicht der Insolvenzschuldnerin, zu den Obliegenheiten der Reisekunden als geschützte Personen, zur Stornoschutzsumme bis hin zum Ausschluss einer Selbstbeteiligung entsprechen in ihrer knappen Form gleichwohl den Regelungen von typischen Reiserücktrittsversicherungen.

dd) Der Annahme eines Versicherungsverhältnisses steht zudem nicht entgegen dass vorliegend die Insolvenzschuldnerin – nach dem Vortrag des Klägers – nicht, wie dies für einen Versicherer typisch sein dürfte, die übernommenen Risiken kalkuliert und sichergestellt hat, dass mit den von ihr vereinnahmten Entgelten potentielle Schadensersatzzahlungen beglichen werden können. Denn dies ändert nichts an der seitens der Insolvenzschuldnerin übernommenen Wagnisübernahme. Zwar obliegt es typischerweise einem wirtschaftlich am Markt agierenden Versicherer, das für den Schadensausgleich erforderliche Vermögen zu erwirtschaften und die für die Übernahme des Wagnisses vereinnahmten Entgelte zu kalkulieren. Hierzu bedarf es keines besonderen Prämiensystems. Ausreichend ist eine dem Versicherer obliegende Kalkulation um sicherzustellen, dass im Schadensfalle die Verpflichtungen aus den übernommenen Risiken mit den vereinnahmten Entgelten bedient werden können (vgl. FG Köln, Urteil vom 6. Mai 2014, 2 K 430/11, EFG 2014, 2006).

Im vorliegenden Fall hat die Insolvenzschuldnerin – jedenfalls aufgrund von Einnahmen aus anderen Geschäftsbereichen – sichergestellt, dass die Ansprüche der Reisekunden aus dem gewährten Stornoschutz/Umbuchungsschutz erfüllt werden konnten. Unabhängig davon ist es für die Annahme eines Versicherungsvertrags nicht erforderlich, dass der einzelne Versicherungsfall allein aus den Entgelt-/Prämieneingängen ausgeglichen wird. So ist es unbeachtlich, wenn sich ein Versicherer für eine Inanspruchnahme im Schadensfalle bspw. bereits im Vorwege eine gewisse Rückdeckung verschafft hat, etwa durch zuvor erhaltene Sicherungsabtretungen seiner Gesellschafter (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 8. November 1990, II 211/88, EFG 1991, 430; FG Köln, Urteil vom 6. Mai 2014, 2 K 430/11, EFG 2014, 2006).

ee) Gegen ein Versicherungsverhältnis spricht auch nicht, dass es sich bei dem von der Insolvenzschuldnerin übernommenen Wagnis der Entstehung von Stornierungs- oder Umbuchungskosten etwa um eine von der Insolvenzschuldnerin zu erbringende nachrangige Nebenleistung handelt. Vorliegend stellt die Absicherung der Kunden der Insolvenzschuldnerin eine von der Insolvenzschuldnerin als Hauptleistung übernommene Gefahrtragung dar. Zwar kann eine Leistung auch dann, wenn sie für sich betrachtet die Merkmale einer Versicherung aufweist, als eine nicht als „Versicherung“ zu beurteilende Leistung zu behandeln sein, wenn die Wagnisübernahme unselbständiger Bestandteil eines anderen Vertrages ist, wie z. B. die Garantie- oder Instandhaltungszusage im Zusammenhang mit einem Kauf- oder Werkvertrag (vgl. BFH-Urteil vom 20. April 1977 II R 36/76, BStBl. II 1977, 688). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor, denn die übernommene Versicherung gegen Stornierungs- oder Umbuchungskosten stellt eine selbständige, von sonstigen durch die Insolvenzschuldnerin gegenüber den Kunden zu erbringenden Vermittlungsleistungen getrennt zu beurteilende Hauptleistung dar. Diesbezüglich finden sich in den Allgemeinen Vertragsbedingungen eigenständige Regelungen zu den die Insolvenzschuldnerin treffenden Leistungspflichten und den von den Kunden zu beachtenden Mitwirkungspflichten. Es besteht auch sonst kein innerer Zusammenhang der Absicherung durch die Produkte „Y“ und „Z“ mit der von der Insolvenzschuldnerin zu erbringenden Hauptleistung aus dem Vermittlungsvertrag. Die Absicherungsleistung erhält ihr eigentliches Gepräge nicht durch die Vermittlungsleistung, sondern erfüllt für die Kunden der Insolvenzschuldnerin einen eigenen Zweck (Freistellung von eventuell anfallenden Umbuchungs- oder Stornokosten) und stellt auch nicht nur ein Mittel dar, um die Hauptleistung der Insolvenzschuldnerin unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können.

Etwas anderes folgt nicht daraus, dass eine Umbuchung grundsätzlich die Stornierung der ursprünglich vermittelten Leistung und die Vermittlung einer neuen Leistung bedeutet, und auch nicht aus dem Umstand, dass sich die Kunden der Insolvenzschuldnerin nach den Bestimmungen des Vermittlungsvertrages an die Insolvenzschuldnerin wenden konnten und von dieser Unterstützung bei der Stornierung der gebuchten Leistung und Neubuchung erhielten. Diese Tätigkeiten der Insolvenzschuldnerin sind Folgen der vertraglichen Vereinbarungen zur Vermittlungsleistung der Insolvenzschuldnerin. Wenn sich darüber hinaus die Insolvenzschuldnerin zur Übernahme der Umbuchungsgebühren verpflichtet hatte, stellt dies entgegen der Ansicht des Klägers keinen „Verzicht auf eigene Ansprüche aus dem Vermittlungsvertrag“ und auch keine „Serviceoption, durch die das dienstvertragliche Pflichtenprogramm des jeweiligen Vermittlungsvertrages erweitert wurde“, dar. Vielmehr nahm die Insolvenzschuldnerin unabhängig von der Vermittlungsleistung zu erbringende und aus Sicht der Kunden zu einem besonderen Zweck, nämlich der Absicherung gegen Unkosten im Zusammenhang mit einer Stornierung oder Umbuchung, vereinbarte Leistungspflicht wahr. Dies verdeutlicht gerade die Gegenüberstellung der vom Kläger geschilderten Alternativszenarien bei einer Umbuchung ohne bzw. mit Absicherung durch das Produkt „Y“.

Zwar ist durchaus anzuerkennen, dass durch das Zusatzangebot der Absicherung gegen Stornierungs- bzw. Umbuchungskosten die Vermittlungsleistung der Insolvenzschuldnerin an Attraktivität gewonnen hat. Dieser werbewirksam einsetzbare Servicegedanke ändert jedoch nichts daran, dass es sich um zwei separate Serviceleistungen der Insolvenzschuldnerin handelt. Wie der Kläger selbst ausführt, waren die Kunden der Insolvenzschuldnerin in der Entscheidung frei, die Absicherung zu wählen oder nicht. Auch ohne Absicherung gegen Stornierungs- bzw. Umbuchungskosten direkt bei der Insolvenzschuldnerin bleibt der Abschluss eines Vermittlungsvertrages mit der Insolvenzschuldnerin sinnvoll. Es ist den Kunden umgekehrt unbenommen, eine Absicherung gegen Stornierungs- bzw. Umbuchungskosten nicht bei der Insolvenzschuldnerin, sondern bei einem separaten Versicherer etwa in Form einer Reiserücktrittsversicherung etc. abzuschließen. Zwar dürften klassische Reiserücktrittsversicherungen den Versicherungsnehmern nicht eine derart freie Entscheidung, auch nach rein subjektiven Maßstäben eine bereits gebuchte Reise abzuändern und für damit zusammenhängende Mehrkosten die Versicherungsleistung in Anspruch zu nehmen, wie sie nach den von der Insolvenzschuldnerin angebotenen Vertragsbedingungen möglich ist, eröffnen. Dies spricht jedoch nur für die aus Kundensicht gegebene Attraktivität des Absicherungsangebots der Insolvenzschuldnerin, ändert aber nichts daran, dass es sich bei dieser Absicherung um eine eigenständige Versicherungsleistung, die getrennt von der Vermittlungsleistung zu betrachten ist, handelt.

Dem steht auch nicht die Entscheidung des BVerwG (vom 12. Mai 1992, 1 A 126/89) entgegen, wenn danach die Übernahme einer Langzeitgarantie durch einen Verkäufer eines technischen Gerätes gegen eine verhältnismäßig geringe Erhöhung des Kaufpreises kein Versicherungsverhältnis darstelle. Darin ist lediglich eine Ausgestaltung der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu sehen. Anders als in dem vom BVerwG entschiedenen Fall fehlt es vorliegend an einem erforderlichen inneren Zusammenhang zwischen der Vermittlungsleistung der Insolvenzschuldnerin und dem „Z“ bzw. der Zusage, angefallene Umbuchungsgebühren zu erstatten („Y“), da sich für die Insolvenzschuldnerin sowohl bei einer Stornierung als auch bei einer Umbuchung an sich keine Verpflichtungen aus dem Vermittlungsvertrag ergeben würden. Die Stornierungs- bzw. Umbuchungskosten fallen allein im Verhältnis des Reisenden zum Leistungserbringer an.

ff) Vorliegend dient der von der Insolvenzschuldnerin angebotene Versicherungsschutz auch nicht dazu, den Vertrieb oder die Erbringung der Vermittlungsleistung sicherzustellen oder gar zu verbessern. Stattdessen wird damit eine eigenständige, von der Erbringung der Vermittlungsleistung ohne Weiteres abtrennbare Leistung erbracht. Diese Betrachtung wird durch die BFH-Entscheidung vom 9. Oktober 2002 (V R 67/01, BB 2003, 1884) bzgl. der Verschaffung von Versicherungsschutz neben der Lieferung eines Fahrzeugs bestätigt. Danach hatte der BFH in einem Fall, in dem der Käufer gegen Zahlung eines über den Kaufpreis hinausgehenden Entgelts Ansprüche, die über die Gewährleistungsansprüche hinausgingen, erworben hatte, die Verschaffung eines derartigen Versicherungsschutzes als eigenen, neben der Fahrzeuglieferung verfolgten Zweck betrachtet und die Ansicht, dass es sich hierbei lediglich um ein Mittel handelt, um die Hauptleistung (Fahrzeuglieferung) unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen, abgelehnt. In dem entschiedenen Fall erfolgten sowohl die Fahrzeuglieferung als auch die Gewährung von Versicherungsschutz durch ein und dieselbe Person.

Nach Maßgabe dieser Betrachtung, der sich der Senat anschließt, folgt für den Streitfall erst recht kein innerer Zusammenhang zwischen der Reisevermittlungsleistung der Insolvenzschuldnerin einerseits und des von ihr zu Gunsten der Reisekunden gewährten Versicherungsschutzes andererseits mit der Folge, dass Letzterer eine bloße Nebenbestimmung zur Vermittlungsleistung darstellt. Ein Reisekunde erwirbt mit den Produkten „Z“ und „Y“ keine weitere Absicherung der Vermittlungsleistung der Insolvenzschuldnerin. Die Produkte stellen auch weder sicher, dass der Reisekunde die Vermittlungsleistung der Insolvenzschuldnerin unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen kann, noch unterstützen sie lediglich den Vertrieb der Vermittlungsleistung „Reisevermittlung“ der Insolvenzschuldnerin. Vielmehr dienen sie allein der Absicherung des Reisekunden. Der Abschluss entsprechender vertraglicher Abreden mit der Insolvenzschuldnerin hat seinen Grund nicht in der Erbringung der Vermittlungsleistung. Letztere bietet allenfalls den Anlass, eine darüber hinaus von der Insolvenzschuldnerin angebotene Versicherungsleistung in Anspruch zu nehmen. Dies erfolgt jedoch grundsätzlich losgelöst von der Vermittlungsleistung. Genauso wie es dem Reisekunden unbenommen wäre, sich anderweitig gegen das Kostenrisiko im Falle einer Stornierung oder Umbuchung abzusichern, verfolgte die Insolvenzschuldnerin mit den ergänzenden Produkten einen eigenen selbständigen Geschäftszweck.

Soweit der Kläger darauf abstellt, dass der separate Abschluss eines Vertrages über „Z“ bzw. „Y“ für den Reisekunden keine Sinn hätte und daher ein Zusammenhang mit der Hauptleistung, d.h. der Vermittlungsleistung der Insolvenzschuldnerin bestünde, wird dabei verkannt, dass es sich bei diesem Zusammenhang um einen rein äußerlichen handelt. Denn es ist nachvollziehbar, dass der Erwerb eines der beiden streitgegenständlichen, von der Insolvenzschuldnerin angebotenen Produkte für einen Kunden nur sinnvoll ist, wenn er konkret auch eine Reiseleistung gebucht hat. Soweit ein Reisekunde keine eigenständige Reiserücktrittsversicherung besitzt, bietet sich die Inanspruchnahme dieser zusätzlich angebotenen Leistung der Insolvenzschuldnerin auch an. Die Reiserücktrittsversicherung steht jedoch in keinem inneren Zusammenhang mit der bei der Insolvenzschuldnerin gebuchten Vermittlungsleistung dergestalt, dass ohne die Reiserücktrittsversicherung die Vermittlungsleistung der Insolvenzschuldnerin gar nicht oder nur eingeschränkt in Anspruch genommen werden könne. Im Gegenteil, der Wert der Vermittlungsleistung bleibt unverändert, gleichgültig, ob der Reisekunde zur Absicherung gegen Umbuchungs- und Stornorisiken zusätzlich bei der Insolvenzschuldnerin eines der streitgegenständlichen Produkte erwirbt oder anderweitig für einen vergleichbaren Reiserücktrittsversicherungsschutz sorgt.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

III. Die Revision war nicht zuzulassen. Der Rechtssache kommt insbesondere keine grundlegende Bedeutung im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu, da ausgehend von der angeführten Rechtsprechung des BFH zu den Voraussetzungen eines Versicherungsverhältnisses diese allgemeinen Grundsätze auf den konkreten Streitfall anzuwenden waren.

IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52, 63 des Gerichtskostengesetzes.

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