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Steuerrecht
24.09.2015
Steuerrecht
EuGH: Unterschiedliche Besteuerung von Dividenden nur bei nachteiliger Gesamtsteuerlast EU-rechtswidrig

EuGH, Urteil vom 17.9.2015 – Verb. Rs. C10/14, C14/14, C17/14, J. B. G. T. Miljoen (C10/14), X (C14/14), Société Générale SA (C17/14) gegen Staatssecretaris van Financiën

Tenor

Die Art. 63 AEUV und 65 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die bei den von einer gebietsansässigen Gesellschaft ausgeschütteten Dividenden sowohl für gebietsansässige als auch für gebietsfremde Steuerpflichtige einen Steuerabzug an der Quelle vorschreiben, wobei sie nur für die gebietsansässigen Steuerpflichtigen ein Verfahren zum Abzug oder zur Erstattung der Quellensteuer vorsehen, während diese für steuerpflichtige gebietsfremde natürliche Personen und Gesellschaften eine endgültige Steuer darstellt, entgegenstehen, sofern die von den gebietsfremden Steuerpflichtigen in diesem Staat zu tragende endgültige steuerliche Belastung hinsichtlich dieser Dividenden höher ist als die von den gebietsansässigen Steuerpflichtigen zu tragende, was in den Ausgangsverfahren vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist. Bei der Ermittlung der jeweiligen steuerlichen Belastung muss das vorlegende Gericht in den Rechtssachen C10/14 und C14/14 die Besteuerung der Gebietsansässigen in Bezug auf sämtliche im Kalenderjahr an niederländischen Gesellschaften gehaltene Anteile sowie das nach den nationalen Rechtsvorschriften steuerfreie Kapitalvermögen und in der Rechtssache C17/14 die mit dem Bezug der Dividenden als solchem in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen berücksichtigen.

Liegt eine Beschränkung des Kapitalverkehrs vor, kann diese durch die Wirkungen eines bilateralen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen dem Mitgliedstaat des Sitzes oder Wohnsitzes und dem Mitgliedstaat, aus dem die Dividenden stammen, gerechtfertigt sein, falls die unterschiedliche Behandlung von Steuerpflichtigen mit Sitz oder Wohnsitz im letztgenannten Staat und Steuerpflichtigen mit Sitz oder Wohnsitz in anderen Mitgliedstaaten bei der Besteuerung von Dividenden beseitigt wird. Unter Umständen wie denen der Rechtssachen C14/14 und C17/14 kann eine etwaige Beschränkung des freien Kapitalverkehrs vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfungen nicht als gerechtfertigt angesehen werden.

Aus den Gründen

1

Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 63 AEUV.

2

Sie ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen Herrn Miljoen, Frau X und der Société Générale SA (im Folgenden: Société Générale) einerseits und dem Staatssecretaris van Financiën (Staatssekretär für Finanzen) andererseits wegen der von der Finanzverwaltung einbehaltenen Quellensteuer auf Dividenden niederländischen Ursprungs, die an die Kläger der Ausgangsverfahren ausgeschüttet wurden.

Rechtlicher Rahmen

Niederländisches Recht

Gesetz über die Dividendensteuer

3

In Art. 1 der Wet op de dividendbelasting 1965 (Gesetz über die Dividendensteuer von 1965) in ihrer auf die auf die Sachverhalte der Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung heißt es:

„1. Unter der Bezeichnung ‚Dividendensteuer‘ wird eine direkte Steuer von denjenigen erhoben, die – unmittelbar oder mittels Wertpapieren – Anspruch haben auf Erträge aus Anteilen, Genussscheinen oder Geldanleihen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Wet op de vennootschapsbelasting 1969 [Gesetz über die Körperschaftsteuer von 1969, im Folgenden: Körperschaftsteuergesetz] an in den Niederlanden ansässigen Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, offenen Kommanditgesellschaften und anderen Gesellschaften, deren Kapital ganz oder teilweise in Anteile zerlegt ist.

2. Für die Anwendung dieses Gesetzes werden Anteilscheine an Investmentfonds im Sinne von Art. 2 Abs. 2 [des Körperschaftsteuergesetzes] Anteilen an Gesellschaften gleichgestellt, deren Kapital ganz oder teilweise in Anteile zerlegt ist, und die Fonds werden Gesellschaften gleichgestellt.

…“

4

Nach Art. 5 dieses Gesetzes beträgt die Dividendensteuer 15 % des Ertrags.

5

Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes sieht vor:

„Einer in den Niederlanden ansässigen juristischen Person, die nicht körperschaftsteuerpflichtig ist, wird auf ihren Antrag durch eine einspruchsfähige Entscheidung des Inspecteur die zu ihren Lasten innerhalb eines Kalenderjahrs einbehaltene Dividendensteuer erstattet …“

Einkommensteuergesetz

6

Die Wet Inkomstenbelasting 2001 (Einkommensteuergesetz von 2001, im Folgenden: Wet IB 2001) in ihrer auf die Sachverhalte der Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung regelt die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen.

7

Nach Art. 2.13 der Wet IB 2001 beträgt der Steuersatz für Einkünfte aus Spareinlagen und Anlagen, die zu den steuerpflichtigen Einkünften der „Rubrik 3“ gehören, 30 %.

8

Nach Art. 5.1 dieses Gesetzes bestehen „steuerpflichtige Einkünfte aus Spareinlagen und Anlagen“ aus dem „um den personengebundenen Abzugsbetrag geminderten Vorteil aus Spareinlagen und Anlagen“.

9

In Art. 5.2 der Wet IB 2001 wird der Ertrag aus Spareinlagen und Anlagen pauschal auf 4 % des Mittelwerts zwischen der Ertragsgrundlage zu Beginn des Kalenderjahrs und der Ertragsgrundlage an dessen Ende festgesetzt, sofern dieser Mittelwert das steuerfreie Vermögen übersteigt.

10

Gemäß Art. 5.3 Abs. 1 der Wet IB 2001 ist die Ertragsgrundlage „der Wert der Guthaben vermindert um den Wert der Schulden“. Nach Art. 5.3 Abs. 2 der Wet IB 2001 gelten als Guthaben

„a. unbewegliche Sachen,

b. Rechte, die unmittelbar oder mittelbar an unbeweglichen Sachen bestehen,

c. bewegliche Sachen, die von dem Steuerpflichtigen und den zu seinem Haushalt gehörenden Personen nicht für persönliche Zwecke genutzt oder verbraucht werden, sowie bewegliche Sachen, die für persönliche Zwecke genutzt oder verbraucht werden, aber hauptsächlich als Anlage dienen,

d. Rechte an beweglichen Sachen,

e. Rechte, die nicht an Sachen bestehen, einschließlich Geld, und

f. sonstige Vermögensrechte, die im Wirtschaftsverkehr einen Wert haben“.

11

Nach Art. 5.3 Abs. 3 der Wet IB 2001 sind Schulden „Verpflichtungen, die im Wirtschaftsverkehr einen Wert haben“.

12

Art. 5.5 der Wet IB 2001 („Steuerfreies Vermögen“) bestimmt in Abs. 1, dass das steuerfreie Vermögen 20 014 Euro beträgt. In den Abs. 2 bis 4 wird diese Regel für Steuerpflichtige mit einem Partner angepasst.

13

Der die Bewertung von Guthaben und Schulden betreffende Art. 5.19 der Wet IB 2001 sieht in Abs. 1 vor, dass sie mit ihrem Wert im Wirtschaftsverkehr berücksichtigt werden.

14

Art. 7.1 der Wet IB 2001 bestimmt:

„Bei einem ausländischen Steuerpflichtigen wird die Einkommensteuer erhoben auf die ihm während des Kalenderjahrs zugeflossenen

b. steuerpflichtigen Einkünfte aus einer wesentlichen Beteiligung an einer in den Niederlanden ansässigen Gesellschaft und

...“

15

Art. 9.2 der Wet IB 2001, der Vorauszahlungen betrifft, sieht in Abs. 1 vor, dass die Dividendensteuer für gebietsansässige Steuerpflichtige eine Vorauszahlung darstellt. Nach Abs. 8 dieses Artikels wird bei ausländischen Steuerpflichtigen „die auf Bestandteile der Gesamteinkünfte erhobene Dividendensteuer als Vorauszahlung angesehen“.

Körperschaftsteuergesetz

16

Nach Art. 17 Abs. 3 Buchst. a des Körperschaftsteuergesetzes in seiner auf die Sachverhalte der Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung sind die niederländischen Einkünfte der Gesamtbetrag des steuerpflichtigen Gewinns aus einem in den Niederlanden betriebenen Unternehmen, d. h. der Gesamtbetrag der Vorteile, die aus einem Unternehmen oder einem Teilunternehmen zugeflossen sind, das mittels einer niederländischen Betriebsstätte oder eines ständigen Vertreters in den Niederlanden geführt wird (niederländisches Unternehmen).

17

Art. 25 des Körperschaftsteuergesetzes lautet:

„1. Als Vorauszahlungen werden die erhobene Dividendensteuer mit Ausnahme der nach Art. 12 Abs. 1 [des Gesetzes über die Dividendensteuer] erhobenen Steuer und die auf Glücksspielgewinne erhobene Glücksspielsteuer angesehen, es sei denn, dass diese Steuern auf Erträge oder Gewinne erhoben werden, die nicht zum steuerpflichtigen Gewinn oder den niederländischen Einkünften des Jahres gehören.

2. Abweichend von Abs. 1 wird die Dividendensteuer nicht als Vorauszahlung berücksichtigt, wenn der Steuerpflichtige, zu dessen Lasten die Dividendensteuer erhoben wird, nicht zugleich der Endnutzungsberechtigte des Ertrags ist, auf den die Dividendensteuer erhoben wird. Als Endnutzungsberechtigter wird nicht angesehen, wer im Zusammenhang mit dem zugeflossenen Ertrag eine Gegenleistung erbracht hat, die Teil einer Gesamtheit von Transaktionen ist, von denen angenommen werden kann, dass

a. der Ertrag ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer natürlichen oder juristischen Person zugute gekommen ist, die in geringerem Umfang eine Minderung, Erstattung oder Verrechnung der Dividendensteuer beanspruchen kann als derjenige, der die Gegenleistung erbracht hat, und

b. die betreffende natürliche oder juristische Person unmittelbar oder mittelbar eine Position in Anteilen, Genussscheinen oder Geldanleihen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. d [des Körperschaftsteuergesetzes] behält oder erhält, die mit ihrer Position in gleichartigen Anteilen, Genussscheinen oder Geldanleihen vor dem Zeitpunkt vergleichbar ist, zu dem die Gesamtheit von Transaktionen begann.

3. Für die Anwendung von Abs. 2

a. kann eine Gesamtheit von Transaktionen auch vorliegen, wenn die Transaktionen auf einem geregelten Markt im Sinne von Art. 1:1 des Gesetzes über die Finanzaufsicht oder an einer geregelten Wertpapierbörse, die in einem Staat gelegen oder tätig ist, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, stattfinden;

b. wird eine Transaktion, die sich allein auf den Erwerb eines oder mehrerer Dividendenkupons oder die Begründung kurzzeitiger Genussrechte an Anteilen bezieht, einer Gesamtheit von Transaktionen gleichgestellt.

4. Die Dividendensteuer, die nach Art. 9.2 Abs. 4 [der Wet IB 2001] nicht als Vorauszahlung berücksichtigt wird, wird als Vorauszahlung des Kreditinstituts im Sinne von Art. 19g Abs. 3 des Lohnsteuergesetzes von 1964 angesehen, sofern dieses Kreditinstitut einen Betrag in Höhe der Dividendensteuer auf das Sperrkonto desjenigen überweist, bei dem die Dividendensteuer nicht als Vorauszahlung berücksichtigt wird. Die Dividendensteuer, die nach Art. 9.2 Abs. 4 [der Wet IB 2001] nicht als Vorauszahlung berücksichtigt wird, wird als Vorauszahlung des Verwalters des Investmentfonds im Sinne von Art. 19g Abs. 3 des Lohnsteuergesetzes von 1964 angesehen, sofern dieser Verwalter einen Betrag in Höhe der Dividendensteuer für den Erwerb eines oder mehrerer blockierter Anteile an diesem Fonds zugunsten desjenigen verwendet, bei dem die Dividendensteuer nicht als Vorauszahlung berücksichtigt wird.“

Allgemeines Gesetz über die Staatssteuern

18

Art. 15 der Algemene wet inzake rijksbelastingen (Allgemeines Gesetz über die Staatssteuern) in ihrer auf die Sachverhalte der Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung sieht vor, dass die Vorauszahlungen mit der Steuer auf das Gesamteinkommen verrechnet werden können. Ist diese Steuer geringer als die an der Quelle erhobene Dividendensteuer, wird die Dividendensteuer erstattet.

Belgisch-niederländisches Abkommen

19

Das am 5. Juni 2001 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen zwischen dem Königreich Belgien und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiet der Einkommensteuer und der Vermögensteuer (im Folgenden: belgisch-niederländisches Abkommen) bestimmt in Art. 10:

„1. Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.

2. Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden im anderen Vertragsstaat ansässig ist, nicht höher sein als

b) 15 % des Bruttobetrags der Dividenden …“

20

Art. 23 des belgisch-niederländischen Abkommens („Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung“) bestimmt in Abs. 1 Buchst. b:

„Unbeschadet der belgischen Rechtsvorschriften über die Anrechnung im Ausland gezahlter Steuern auf die belgische Steuer wird bei einer in Belgien ansässigen Person, die Einkünfte erzielt, die Teil ihres in Belgien steuerpflichtigen Gesamteinkommens sind und aus Dividenden, die nicht gemäß dem nachfolgenden Buchst. c von der belgischen Steuer befreit sind, aus Zinsen oder aus Lizenzgebühren im Sinne von Art. 12 Abs. 5 bestehen, die in den Niederlanden auf diese Einkünfte erhobene Steuer auf die belgische Steuer, die auf sie erhoben wird, angerechnet.“

Französisch-niederländisches Abkommen

21

Das am 16. März 1973 in Paris unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung des Königreichs der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiet der Einkommensteuer und der Vermögensteuer (im Folgenden: französisch-niederländisches Abkommen) bestimmt in seinem Art. 10:

„1. Dividenden, die eine in einem der Staaten ansässige Gesellschaft an eine im anderen Staat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.

2. Diese Dividenden können jedoch in dem Staat, in dem die die Dividenden ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die so festgesetzte Steuer darf aber nicht höher sein als

b) 15 % des Bruttobetrags der Dividenden …“

22

Art. 24 („Bestimmungen zur Beseitigung von Doppelbesteuerungen“) des französisch-niederländischen Abkommens bestimmt in Abschnitt B Buchst. b:

„Für Einkünfte im Sinne [von Art. 10] …, die im Einklang mit den Bestimmungen [dieses Artikels] der niederländischen Steuer unterworfen wurden, gewährt Frankreich den dort ansässigen Personen, die solche Einkünfte beziehen, eine Steuergutschrift in Höhe der niederländischen Steuer.

Diese Steuergutschrift, die den Betrag der in Frankreich auf die betreffenden Einkünfte erhobenen Steuer nicht übersteigen darf, wird auf die in Art. 2 Abs. 3 Buchst. b genannten Steuern, in deren Bemessungsgrundlagen diese Einkünfte enthalten sind, angerechnet.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

Rechtssache C10/14

23

Herr Miljoen, ein niederländischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Belgien, hielt Anteile an drei in den Niederlanden börsennotierten Gesellschaften.

24

Im Jahr 2007 wurden an Herrn Miljoen aufgrund dieser Anteile Dividenden in Höhe von 4 852 Euro ausgeschüttet. Darauf wurde in den Niederlanden eine Dividendensteuer von 15 % erhoben, d. h. 729 Euro.

25

In seiner Einkommensteuererklärung in den Niederlanden für das Jahr 2007 gab Herr Miljoen ein Gesamteinkommen von Null Euro an und erwähnte den auf die Einkommensteuer anzurechnenden Betrag der Dividendensteuer nicht.

26

Aufgrund dieser Steuererklärungen erließen die niederländischen Steuerbehörden einen Einkommensteuerbescheid. Herr Miljoen legte gegen diesen Bescheid bei den niederländischen Steuerbehörden Einspruch ein und verlangte die Erstattung von Dividendensteuer in Höhe von 438 Euro, weil er als gebietsfremder Steuerpflichtiger unter Verstoß gegen Art. 63 AEUV diskriminiert worden sei. In der daraufhin ergangenen Einspruchsentscheidung bestätigten die Finanzbehörden den Einkommensteuerbescheid.

27

Herr Miljoen erhob dagegen Klage bei der Rechtbank te Breda (Bezirksgericht Breda), in der es u. a. um die Frage ging, ob die von ihm gerügte unterschiedliche steuerliche Behandlung von Gebietsansässigen und Gebietsfremden eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs im Sinne von Art. 63 AEUV darstellt. Da das angerufene Gericht das Vorliegen einer solchen Beschränkung in dem bei ihm anhängigen Fall verneinte, legte Herr Miljoen Kassationsbeschwerde beim Hoge Raad der Nederlanden (Oberstes Gericht der Niederlande) ein.

Rechtssache C-14/14

28

Frau X, eine niederländische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Belgien, hielt zwei von 95 Anteilen am Gesellschaftskapital der A Holding BV, einer in den Niederlanden ansässigen Gesellschaft; dies entsprach 2,1 % des Gesellschaftskapitals. Im Jahr 2007 wurden an Frau X aufgrund ihrer Beteiligung Dividenden in Höhe von insgesamt 107 372 Euro ausgeschüttet. Davon wurden 16 105,80 Euro als Dividendensteuer einbehalten.

29

Da Frau X in Belgien wohnte, wurde sie dort zur Steuer der natürlichen Personen veranlagt, wobei der Nettobetrag der Dividenden mit einem Satz von 25 % und einem Betrag von 22 816,22 Euro besteuert wurde. Dabei durfte sie jedoch die in den Niederlanden entrichtete Dividendensteuer teilweise abziehen. Wie den Akten zu entnehmen ist, wurden ihr aus diesem Grund 4 026 Euro erstattet.

30

Frau X legte bei den niederländischen Steuerbehörden gegen die Einbehaltung der Dividendensteuer mit der Begründung Einspruch ein, sie sei als gebietsfremde Steuerpflichtige diskriminiert worden. Die niederländischen Steuerbehörden wiesen den Einspruch mit Bescheid vom 29. März 2010 zurück.

31

Frau X erhob gegen diesen Bescheid Klagen bei der Rechtbank te Breda. Diese hielt die Klagen für teilweise begründet. Frau X und der Staatssecretaris van Financiën legten gegen das Urteil der Rechtbank Berufung beim Gerechtshof te’sHertogenbosch (Berufungsgericht ’sHertogenbosch) ein, der in seinem Urteil die erstinstanzliche Entscheidung teilweise bestätigte. Frau X und der Staatssecretaris van Financiën legten dagegen beim vorlegenden Gericht Kassationsbeschwerden ein.

Rechtssache C-17/14

32

Die Société Générale ist eine Gesellschaft mit Sitz in Frankreich. Sie hielt von 2000 bis 2008 über ihren ebenfalls in Frankreich ansässigen Investmentfonds Aktienpakete im Umfang von weniger als 5 % des Gesellschaftskapitals börsennotierter niederländischer Gesellschaften. An sie wurden in diesen Jahren Dividenden ausgeschüttet, nachdem die niederländischen Steuerbehörden an der Quelle die Dividendensteuer in Höhe von 15 % abgezogen hatten.

33

Für den Zeitraum von 2000 bis 2007 wurde die in den Niederlanden einbehaltene Dividendensteuer vollständig auf die von der Société Générale in Frankreich entrichtete Körperschaftsteuer angerechnet.

34

Da die Société Générale im Veranlagungszeitraum 2008 Verluste erlitt, wurde die in den Niederlanden einbehaltene Quellensteuer nicht auf ihre in Frankreich entrichtete Körperschaftsteuer angerechnet. Sie ist der Ansicht, ihr müsse die gesamte in den Niederlanden einbehaltene Dividendensteuer erstattet werden, da die dort ansässigen Gesellschaften das Recht hätten, diese Steuer von der Körperschaftsteuer abzuziehen, während gebietsfremde Anteilsinhaber keine solche Möglichkeit hätten. Sie sei daher als gebietsfremde Steuerpflichtige diskriminiert worden.

35

Die von der Société Générale erhobene Klage auf Anrechnung oder Erstattung der in den Jahren 2007 und 2008 einbehaltenen Dividendensteuer wurde von der Rechtbank te Haarlem (Bezirksgericht Haarlem) mit der Begründung abgewiesen, im Veranlagungszeitraum 2007 sei die gesamte niederländische Dividendensteuer von den französischen Steuerbehörden auf die Körperschaftsteuer angerechnet worden, und für den Veranlagungszeitraum 2008 habe die Société Générale nicht dargetan, dass die niederländische steuerliche Belastung der Dividenden höher gewesen sei als bei einem Inlandssachverhalt. Der Gerechtshof te Amsterdam (Berufungsgericht Amsterdam) war ebenfalls der Auffassung, dass der Vergleich zwischen der steuerlichen Situation eines gebietsansässigen Steuerpflichtigen und der eines gebietsfremden Steuerpflichtigen auf die Dividendensteuer beschränkt werden müsse und nicht dargetan worden sei, dass die Société Générale in anderer Weise zur Dividendensteuer veranlagt worden sei als ein gebietsansässiger Steuerpflichtiger. Die Société Générale legte gegen das Urteil des Gerechtshof te Amsterdam Kassationsbeschwerde beim vorlegenden Gericht ein.

Vorlagefragen

36

In den drei Ausgangsverfahren wirft das vorlegende Gericht die Frage auf, ob die nationalen Rechtsvorschriften gebietsfremde natürliche Personen oder Gesellschaften, die als Anteilsinhaber Dividenden beziehen, von denen eine Quellensteuer einbehalten wird, und gebietsansässige Anteilsinhaber, von deren Dividenden ebenfalls Quellensteuer einbehalten wird, die aber auf ihre Einkommen- oder Körperschaftsteuer angerechnet werden kann, steuerlich unterschiedlich behandeln und ob diese Rechtsvorschriften eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellen.

37

Das vorlegende Gericht führt insbesondere aus, dass bei der Dividendensteuer für gebietsansässige und gebietsfremde Anteilsinhaber derselbe Pauschalsatz gelte. Bei Letzteren handele es sich um eine endgültige Steuer, während die Dividendensteuer bei gebietsansässigen Anteilsinhabern auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer angerechnet werde. Um beurteilen zu können, ob die Situation von Gebietsansässigen mit der von Gebietsfremden vergleichbar sei, sei es von wesentlicher Bedeutung, ob diese Anrechnung berücksichtigt werden müsse.

38

Das vorlegende Gericht möchte ferner wissen, wie die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer festzulegen ist, falls die Anrechnung zu berücksichtigen sein sollte.

39

Sollte der Gerichtshof entscheiden, dass die jeweilige Situation der gebietsansässigen und der gebietsfremden Anteilsinhaber im Hinblick auf die Einkommensteuer zu vergleichen ist, wirft das vorlegende Gericht erstens die Frage nach dem Referenzzeitraum auf, auf den bei der Durchführung dieses Vergleichs abzustellen ist. Eine in den Niederlanden ansässige Person werde nämlich pauschal mit der Dividendensteuer belastet, und zwar auch in den Jahren, in denen sie keine Dividenden erhalte. Deshalb bedürfe der Klärung, ob die niederländische steuerliche Belastung in der Weise zu beurteilen sei, dass die Steuern auf alle während eines ein- oder mehrjährigen Referenzzeitraums an eine gebietsfremde Person ausgeschütteten Dividenden aus niederländischen Anteilen herangezogen würden, oder in der Weise, dass für jedes Dividenden ausschüttende niederländische Unternehmen die auf diese Dividenden im Referenzzeitraum gezahlten Steuern gesondert betrachtet würden. Zweitens stelle sich in der Rechtssache C14/14 die Frage, ob bei diesem Vergleich der den gebietsansässigen Steuerpflichtigen nach Art. 5.5 der Wet IB 2001 gewährte Steuerfreibetrag beim Kapitalvermögen zu berücksichtigen sei. Drittens sei in der Rechtssache C17/14 fraglich, ob dabei alle Aufwendungen einzubeziehen seien, die wirtschaftlich gesehen mit den Anteilen zusammenhingen, aus denen die Dividenden flössen, oder – falls nicht – der etwaige Abzug der im Kaufpreis der Anteile enthaltenen Dividende sowie die etwaigen durch das Halten der betreffenden Anteile verursachten Finanzierungskosten.

40

Ferner wirft das vorlegende Gericht in den Rechtssachen C14/14 und C17/14 die Frage auf, ob der diskriminierende Charakter einer Quellensteuer durch ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden wirksam neutralisiert werden kann, wonach entweder die Steuer im Mitgliedstaat des Sitzes oder Wohnsitzes gemindert wird, indem auf diese Steuer die einbehaltene Quellensteuer angerechnet wird, oder die vom gebietsfremden Steuerpflichtigen geschuldete Steuer nicht höher sein darf als die vom gebietsansässigen Steuerpflichtigen zu entrichtende.

41

Unter diesen Umständen hat der Hoge Raad der Nederlanden beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

–  In der Rechtssache C10/14:

1. Muss sich bei der Anwendung von Art. 63 AEUV der Vergleich zwischen einem Gebietsfremden und einem Gebietsansässigen in einem Fall wie dem hier vorliegenden, in dem der Quellenstaat von einer Dividendenausschüttung Dividendensteuer einbehalten hat, auch auf die Einkommensteuer erstrecken, die auf den Dividendeneinkünften lastet und auf die die Dividendensteuer bei Gebietsansässigen angerechnet wird?

2. Muss, falls die erste Frage bejaht wird, bei der Beurteilung, ob die effektive steuerliche Belastung eines Gebietsfremden höher ist als die eines Gebietsansässigen, ein Vergleich zwischen der zulasten des Gebietsfremden einbehaltenen niederländischen Dividendensteuer und der von einem Gebietsansässigen geschuldeten, anhand der pauschalen Einkünfte, die im Jahr des Bezugs der Dividenden dem Gesamtbesitz von zu Anlagezwecken gehaltenen Anteilen an niederländischen Gesellschaften zugerechnet werden können, berechneten niederländischen Einkommensteuer angestellt werden, oder verlangt das Recht der Europäischen Union die Anwendung eines anderen Vergleichsmaßstabs?

–  In der Rechtssache C14/14:

1. Muss sich bei der Anwendung von Art. 63 AEUV der Vergleich zwischen einem Gebietsfremden und einem Gebietsansässigen in einem Fall wie dem hier vorliegenden, in dem der Quellenstaat von einer Dividendenausschüttung Dividendensteuer einbehalten hat, auch auf die Einkommensteuer erstrecken, die auf den Dividendeneinkünften lastet und auf die die Dividendensteuer bei Gebietsansässigen angerechnet wird?

2. Muss, falls die erste Frage bejaht wird, bei der Beurteilung, ob die effektive steuerliche Belastung eines Gebietsfremden höher ist als die eines Gebietsansässigen, ein Vergleich zwischen der zulasten des Gebietsfremden einbehaltenen niederländischen Dividendensteuer und der von einem Gebietsansässigen geschuldeten, anhand der pauschalen Einkünfte, die im Jahr des Bezugs der Dividenden dem Gesamtbesitz von zu Anlagezwecken gehaltenen Anteilen an niederländischen Gesellschaften zugerechnet werden können, berechneten niederländischen Einkommensteuer angestellt werden, oder verlangt das Recht der Europäischen Union die Anwendung eines anderen Vergleichsmaßstabs? Muss bei diesem Vergleich auch das für Gebietsansässige geltende steuerfreie Kapitalvermögen berücksichtigt werden und, falls ja, inwieweit (Urteil Welte, C181/12, EU:C:2013:662)?

3. Ist es, falls die erste Frage bejaht wird, bei der Beurteilung, ob eine eventuell diskriminierende Quellensteuer aufgrund eines vom Quellenstaat geschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung rechtswirksam neutralisiert wird, ausreichend, dass i) dieses Doppelbesteuerungsabkommen eine Steuerminderung im Wohnsitzstaat durch die Anrechnung der Quellensteuer vorsieht und dass, obwohl diese Möglichkeit nicht uneingeschränkt besteht, ii) im konkreten Fall die vom Wohnsitzstaat gewährte Steuerminderung dadurch, dass nur die netto bezogenen Dividenden besteuert werden, zur vollständigen Kompensation des diskriminierenden Teils der Quellensteuer führt?

–  In der Rechtssache C17/14:

1. Muss sich bei der Anwendung von Art. 63 AEUV der Vergleich zwischen einem Gebietsfremden und einem Gebietsansässigen in einem Fall, in dem der Quellenstaat von einer Dividendenausschüttung Dividendensteuer einbehalten hat, auch auf die Körperschaftsteuer erstrecken, auf die die Dividendensteuer bei Gebietsansässigen angerechnet wird?

2. a) Sind, falls die erste Frage bejaht wird, bei dem Vergleich alle Aufwendungen zu berücksichtigen, die wirtschaftlich gesehen mit den Anteilen zusammenhängen, aus denen die Dividenden fließen?

2) b)     Sind, falls die vorige Frage verneint wird, dann aber ein etwaiger Abzug mitgekaufter Dividenden und etwaige durch den Besitz der betreffenden Anteile verursachte Finanzierungskosten zu berücksichtigen?

3. Ist es, falls die erste Frage bejaht wird, bei der Beurteilung, ob eine eventuell diskriminierende Quellensteuer aufgrund eines vom Quellenstaat geschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung rechtswirksam neutralisiert wird, ausreichend, dass i) in dieses Doppelbesteuerungsabkommen hierzu eine Bestimmung aufgenommen wurde und dass, obwohl diese Möglichkeit nicht uneingeschränkt besteht, ii) diese Bestimmung im konkreten Fall dazu führt, dass die niederländische Steuerlast für einen Gebietsfremden nicht höher ist als für einen Gebietsansässigen? Ist im Fall einer unzureichenden Kompensation in dem Jahr, in dem die Dividenden zugeflossen sind, bei der Beurteilung der Neutralisierung die Möglichkeit von Bedeutung, dass der nicht angerechnete Teil vorgetragen und die Anrechnung in späteren Jahren vorgenommen werden kann?

42

Mit Beschlüssen des Präsidenten des Gerichtshofs vom 2. April 2014 sind die Rechtssachen C10/14, C14/14 und C17/14 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

Zu den Vorlagefragen

43

Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Art. 63 AEUV und 65 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie denen, die Gegenstand der Ausgangsverfahren sind, entgegenstehen, die bei den von einer gebietsansässigen Gesellschaft ausgeschütteten Dividenden sowohl für gebietsansässige als auch für gebietsfremde Steuerpflichtige einen Steuerabzug an der Quelle vorschreiben, wobei sie nur für die gebietsansässigen Steuerpflichtigen ein Verfahren zum Abzug oder zur Erstattung der Quellensteuer vorsehen, während diese für steuerpflichtige gebietsfremde natürliche Personen und Gesellschaften eine endgültige Steuer darstellt.

Zum Vorliegen einer Beschränkung des freien Kapitalverkehrs im Sinne von Art. 63 Abs. 1 AEUV

44

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gehören zu den Maßnahmen, die Art. 63 Abs. 1 AEUV als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verbietet, solche, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die dort Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (vgl. Urteile Santander Asset Management SGIIC u. a., C338/11 bis C347/11, EU:C:2012:286, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45

Bezüglich der Frage, ob Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die, die Gegenstand der Ausgangsverfahren sind, eine Beschränkung des Kapitalverkehrs darstellen, ist darauf hinzuweisen, dass nach diesen Rechtsvorschriften sowohl von Dividenden, die an einen gebietsfremden Steuerpflichtigen ausgeschüttet werden, als auch von Dividenden, die an einen gebietsansässigen Steuerpflichtigen ausgeschüttet werden, ein Steuerabzug an der Quelle in Höhe von 15 % vorgenommen wird. Bei einem Dividenden beziehenden gebietsfremden Steuerpflichtigen wird diese Quellensteuer jedoch endgültig erhoben, während es sich bei einem Dividenden beziehenden gebietsansässigen Steuerpflichtigen – sei es eine natürliche Person oder eine Gesellschaft – um eine Vorauszahlung auf seine Einkommensteuer oder seine Körperschaftsteuer handelt.

46

Zum einen ergibt sich nämlich in Bezug auf die Dividenden, die an eine natürliche Person mit Wohnsitz in den Niederlanden ausgeschüttet werden, aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten, dass die Quellensteuer eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer der „Rubrik 3“ darstellt, deren Satz 30 % beträgt und deren Besteuerungsgrundlage dem Ertrag entspricht, der pauschal auf 4 % des Durchschnittswerts der Anteile abzüglich des Werts der Schulden zu Beginn und am Ende des betreffenden Kalenderjahrs festgelegt wird. Aus den Akten geht außerdem hervor, dass ein Gebietsansässiger die Quellensteuer entweder in Form des Abzugs dieser Vorauszahlung von seiner Einkommensteuer oder, wenn der Betrag der von ihm geschuldeten Einkommensteuer unter dem der einbehaltenen Quellensteuer liegt, in Form einer Erstattung der Quellensteuer zurückerhalten kann.

47

Zum anderen ergibt sich in Bezug auf die Dividenden, die an eine Gesellschaft mit Sitz in den Niederlanden ausgeschüttet werden, aus den Akten, dass diese Dividenden nach Abzug der Aufwendungen in der höchsten Steuerstufe mit einem Satz von 25,5 % besteuert werden. In diesem Fall kann die Gesellschaft nach Art. 25 des Körperschaftsteuergesetzes die als Vorauszahlung einbehaltene Dividendensteuer auf die Körperschaftsteuer anrechnen, zu der sie in den Niederlanden veranlagt wird. Reicht der Betrag der Körperschaftsteuer nicht aus, um den Betrag der Dividendensteuer zu kompensieren, kann sich die Gesellschaft die Dividendensteuer erstatten lassen. Ist die Gesellschaft, die Gesellschaftsanteile oder Aktien hält, hingegen gebietsfremd, ist die als Vorauszahlung einbehaltene Dividendensteuer endgültig.

48

Bei der Beurteilung, ob Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die, die Gegenstand der Ausgangsverfahren sind, mit Art. 63 AEUV vereinbar sind, obliegt es dem vorlegenden Gericht, das allein über den Sachverhalt, mit dem es befasst ist, entscheiden kann, zu prüfen, ob bei den in Rede stehenden Dividenden die Anwendung der in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Quellensteuer in Höhe von 15 % dazu führt, dass die Kläger der Ausgangsverfahren letztlich in den Niederlanden eine höhere steuerliche Belastung tragen, als sie Gebietsansässigen bei den gleichen Dividenden auferlegt wird.

49

Insoweit wirft das vorlegende Gericht die Frage auf, welche Gesichtspunkte es beim Vergleich der jeweiligen steuerlichen Belastungen Gebietsansässiger und Gebietsfremder im Mitgliedstaat der Dividendenquelle berücksichtigen muss, und unterscheidet hierbei zwischen den Belastungen, die steuerpflichtige natürliche Personen treffen (Rechtssachen C10/14 und C14/14), und den Belastungen der Gesellschaften (Rechtssache C17/14).

Zu den Gesichtspunkten, die beim Vergleich der steuerlichen Belastungen gebietsansässiger und gebietsfremder steuerpflichtiger natürlicher Personen zu berücksichtigen sind

50

In den Rechtssachen C10/14 und C14/14 möchte das vorlegende Gericht zunächst wissen, ob beim Vergleich der endgültigen steuerlichen Belastungen gebietsansässiger und gebietsfremder Steuerpflichtiger die Länge des Referenzzeitraums ein Jahr oder mehr beträgt. Sodann fragt es sich, ob die während dieses Zeitraums bezogenen Dividenden in ihrer Gesamtheit unter Einschluss aller Anteile, die der Steuerpflichtige an niederländischen Gesellschaften hält, zu berücksichtigen sind oder ob sie für jede ausschüttende niederländische Gesellschaft gesondert betrachtet werden müssen. Schließlich möchte es in der Rechtssache C14/14 wissen, ob das von der Einkommensteuer befreite Kapitalvermögen berücksichtigt werden muss.

51

Erstens ist zur Länge des Referenzzeitraums beim Vergleich der endgültigen steuerlichen Belastungen gebietsansässiger und gebietsfremder Steuerpflichtiger, die natürliche Personen sind, festzustellen, dass bei Ersteren der Besteuerungszeitraum nach Art. 5.2 der Wet IB 2001 das Kalenderjahr ist. Daher ist dieser Zeitraum für den Vergleich heranzuziehen.

52

Zweitens ergibt sich in Bezug auf die Frage, ob die während des genannten Zeitraums bezogenen Dividenden beim Vergleich der endgültigen steuerlichen Belastungen gebietsansässiger und gebietsfremder Steuerpflichtiger in ihrer Gesamtheit oder gesondert zu berücksichtigen sind, aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten, dass die Besteuerung gebietsansässiger natürlicher Personen auf der Grundlage des pauschalen Ertrags sämtlicher an niederländischen Gesellschaften gehaltener Anteile erfolgt. Folglich sind diese Anteile beim Vergleich der genannten Belastungen in ihrer Gesamtheit zu betrachten.

53

Drittens sehen die in der Rechtssache C14/14 anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften hinsichtlich der Frage, ob zu diesem Zweck das von der Einkommensteuer befreite Kapitalvermögen zu berücksichtigen ist, vor, dass der gemäß Art. 5.2 der Wet IB 2001 pauschal festgelegte Ertrag nur herangezogen wird, wenn er höher ist als der Einkommensteuerfreibetrag von 20 014 Euro. Insoweit ist festzustellen, dass es sich bei einem Freibetrag wie dem in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht um einen individuellen, an die persönliche Situation des Steuerpflichtigen anknüpfenden Vorteil handelt, sondern um einen Vorteil, der allen gebietsansässigen Steuerpflichtigen unabhängig von ihrer persönlichen Situation eingeräumt wird. Wie der Generalanwalt in Nr. 83 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist ein solcher Freibetrag, da er die Bemessungsgrundlage der von den gebietsansässigen Steuerpflichtigen erzielten Einkünften ändert, beim Vergleich der endgültigen steuerlichen Belastungen gebietsansässiger und gebietsfremder Steuerpflichtiger heranzuziehen.

54

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass unter Umständen wie den denen der Ausgangsverfahren die steuerliche Belastung gebietsansässiger und gebietsfremder Steuerpflichtiger, die natürliche Personen sind, hinsichtlich der Besteuerung der Einkünfte aus Anteilen an niederländischen Gesellschaften für ein Kalenderjahr unter Einbeziehung der Dividenden in ihrer Gesamtheit und unter Berücksichtigung des in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Steuerfreibetrags beim Kapitalvermögen zu beurteilen ist.

Zu den Gesichtspunkten, die beim Vergleich der steuerlichen Belastungen gebietsansässiger und gebietsfremder Gesellschaften zu berücksichtigen sind

55

In der Rechtssache C17/14 fragt sich das vorlegende Gericht hinsichtlich des Vergleichs der steuerlichen Belastung gebietsansässiger und gebietsfremder Gesellschaften, ob alle Aufwendungen einzubeziehen sind, die wirtschaftlich gesehen mit den Anteilen zusammenhängen, aus denen die Dividenden fließen, oder, falls nicht, ob von den steuerpflichtigen Einkünften die im Kaufpreis der Anteile enthaltene Dividende oder die etwaigen durch den Besitz der betreffenden Anteile verursachten Finanzierungskosten abgezogen werden müssen.

56

Die Société Générale macht geltend, dass im Fall von Hedging (Sicherung gegen Finanzrisiken) nicht nur die unmittelbar den Dividenden zuzurechnenden Aufwendungen berücksichtigt werden müssten, sondern auch negative Kurs- und Transaktionsergebnisse bei anderen Kapitalbeteiligungen und Positionen als denjenigen, aus denen die Dividenden stammten, die aber trotzdem damit zusammenhingen.

57

Insoweit ist es ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass sich Gebietsansässige und Gebietsfremde in Bezug auf Aufwendungen wie Betriebsausgaben, die unmittelbar mit einer Tätigkeit zusammenhängen, aus der die in einem Mitgliedstaat zu versteuernden Einkünfte erzielt wurden, in einer vergleichbaren Lage befinden, so dass die Gefahr besteht, dass sich eine Regelung dieses Staats, die Gebietsfremden bei der Besteuerung den Abzug solcher Aufwendungen verweigert, Gebietsansässigen aber gewährt, hauptsächlich zum Nachteil der Angehörigen anderer Mitgliedstaaten auswirkt und damit eine mittelbare Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit beinhaltet (Urteil Schröder, C450/09, EU:C:2011:198, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58

Speziell bei Einkünften in Form von Dividenden besteht ein solcher Zusammenhang nur, wenn die Aufwendungen, die gegebenenfalls unmittelbar mit einem bei einer Wertpapiertransaktion gezahlten Betrag zusammenhängen können, mit der Erzielung der Einkünfte als solcher in unmittelbarem Zusammenhang stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Deutschland, C600/10, EU:C:2012:737, Rn. 20).

59

Demzufolge müssen nur Aufwendungen, die mit dem Bezug der Dividenden als solchem in unmittelbarem Zusammenhang stehen, beim Vergleich der steuerlichen Belastung von Gesellschaften berücksichtigt werden.

60

Die vom vorlegenden Gericht in seiner Vorlagefrage in der Rechtssache C17/14 angeführten Aufwendungen weisen keinen solchen Zusammenhang auf. Zum einen ergibt sich hinsichtlich des Abzugs der im Kaufpreis der Anteile enthaltenen Dividende aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten, dass dieser Abzug zur Ermittlung des wirklichen Kaufpreises dieser Anteile dient. Er bezieht sich also nicht auf Aufwendungen, die mit dem Bezug von Dividenden aus den Anteilen als solchem in unmittelbaren Zusammenhang stehen. Zum anderen beziehen sich die vom vorlegenden Gericht ebenfalls erwähnten Finanzierungskosten auf den Besitz der Anteile als solchen und stehen daher ebenso wenig in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Bezug der Dividenden aus diesen Anteilen als solchem.

61

Im Ergebnis ist festzustellen, dass – sollte das vorlegende Gericht zu dem Schluss kommen, dass die Anwendung einer Quellensteuer von 15 % auf die Dividenden gebietsfremder Steuerpflichtiger dazu führt, dass diese in den Niederlanden eine höhere endgültige steuerliche Belastung tragen, als sie Gebietsansässigen für die gleichen Dividenden auferlegt wird – eine solche steuerliche Ungleichbehandlung von Steuerpflichtigen nach Maßgabe ihres Sitzes oder Wohnsitzes geeignet ist, gebietsfremde Steuerpflichtige von Investitionen in Gesellschaften mit Sitz in den Niederlanden abzuhalten, und folglich eine nach Art. 63 AEUV grundsätzlich verbotene Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellt.

Zum Vorliegen einer Rechtfertigung der Beschränkung des freien Kapitalverkehrs nach Art. 65 AEUV

62

In Art. 65 Abs. 1 Buchst. a AEUV heißt es: „Artikel 63 [AEUV] berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, … die einschlägigen Vorschriften ihres Steuerrechts anzuwenden, die Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort oder Kapitalanlageort unterschiedlich behandeln.“

63

Diese Bestimmung ist, da sie eine Ausnahme vom Grundprinzip des freien Kapitalverkehrs darstellt, eng auszulegen. Sie kann somit nicht dahin verstanden werden, dass jede Steuerregelung, die zwischen Steuerpflichtigen nach ihrem Wohnort oder nach dem Mitgliedstaat ihrer Kapitalanlage unterscheidet, ohne weiteres mit dem AEU-Vertrag vereinbar wäre. Die in Art. 65 Abs. 1 Buchst. a AEUV vorgesehene Ausnahme wird nämlich ihrerseits durch Abs. 3 dieses Artikels eingeschränkt; danach dürfen die in Abs. 1 genannten nationalen Vorschriften „weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels 63 [AEUV] darstellen“ (vgl. in diesem Sinne Urteil Welte, C181/12, EU:C:2013:662, Rn. 42 und 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

64

Die nach Art. 65 Abs. 1 Buchst. a AEUV zulässigen Ungleichbehandlungen müssen daher von den durch Art. 65 Abs. 3 AEUV verbotenen Diskriminierungen unterschieden werden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann eine nationale Steuerregelung wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende aber nur dann als mit den Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden, wenn die Ungleichbehandlung Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. Urteil Santander Asset Management SGIIC u. a., C338/11 bis C347/11, EU:C:2012:286, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Zur Vergleichbarkeit der in Rede stehenden Situationen

65

Um die Vergleichbarkeit der Situationen beurteilen zu können, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob allein die an der Quelle einbehaltene Dividendensteuer zu betrachten ist oder auch die Einkommen- oder Körperschaftsteuer, auf die die Dividendensteuer bei gebietsansässigen Steuerpflichtigen angerechnet wird.

66

Die niederländische und die schwedische Regierung sowie die Regierung des Vereinigten Königreichs machen geltend, hinsichtlich der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer unterscheide sich die Dividendenbesteuerung bei einem Gebietsfremden objektiv von der Gebietsansässiger, da bei einem gebietsansässigen Steuerpflichtigen dessen gesamte Einkünfte besteuert würden, während bei einem Gebietsfremden im Ursprungsmitgliedstaat der Dividenden nur die Einkünfte besteuert würden, die aus den in diesem Staat ausgeschütteten Dividenden stammten.

67

Insoweit ist auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs hinzuweisen, wonach sich die Situation der gebietsfremden Steuerpflichtigen derjenigen der gebietsansässigen Steuerpflichtigen annähert, sobald ein Mitgliedstaat einseitig oder im Wege eines Abkommens nicht nur die gebietsansässigen, sondern auch die gebietsfremden Steuerpflichtigen hinsichtlich der Dividenden, die sie von einer gebietsansässigen Gesellschaft beziehen, der Einkommensteuer unterwirft (vgl. in diesem Sinne Urteile Denkavit Internationaal und Denkavit France, C170/05, EU:C:2006:783, Rn. 35, Kommission/Italien, C540/07, EU:C:2009:717, Rn. 52, Kommission/Spanien, C487/08, EU:C:2010:310, Rn. 51, und Kommission/Deutschland, C284/09, EU:C:2011:670, Rn. 56, sowie Beschluss Tate & Lyle Investments, C384/11, EU:C:2012:463, Rn. 31).

68

Allein schon die Ausübung der Steuerhoheit durch diesen Mitgliedstaat birgt nämlich, unabhängig von einer Besteuerung in einem anderen Mitgliedstaat, die Gefahr einer mehrfachen Belastung oder einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung in sich. In einem solchen Fall hat der Mitgliedstaat des Sitzes der ausschüttenden Gesellschaft, damit sich die gebietsfremden steuerpflichtigen Dividendenempfänger nicht einer – nach Art. 63 AEUV grundsätzlich verbotenen – Beschränkung des freien Kapitalverkehrs gegenübersehen, dafür zu sorgen, dass sie hinsichtlich des in seinem nationalen Recht vorgesehenen Mechanismus zur Vermeidung oder Abschwächung einer mehrfachen Belastung oder einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung eine Behandlung erfahren, die derjenigen der gebietsansässigen Steuerpflichtigen gleichwertig ist, (vgl. in diesem Sinne Beschluss Tate & Lyle Investments, C384/11, EU:C:2012:463, Rn. 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

69

In den Ausgangsverfahren hat sich das Königreich der Niederlande für die Ausübung seiner Steuerhoheit in Bezug auf Dividenden entschieden, die von gebietsansässigen Gesellschaften an in anderen Mitgliedstaaten ansässige Steuerpflichtige ausgeschüttet werden. Gebietsfremde Steuerpflichtige, an die solche Dividenden ausgeschüttet werden, befinden sich folglich, was die Gefahr einer mehrfachen Besteuerung der von den gebietsansässigen Gesellschaften ausgeschütteten Dividenden angeht, in einer Situation, die mit der gebietsansässiger Steuerpflichtiger vergleichbar ist (vgl. entsprechend Urteile Kommission/Spanien, C487/08, EU:C:2010:310, Rn. 53, und Kommission/Deutschland, C284/09, EU:C:2011:670, Rn. 58, sowie Beschluss Tate & Lyle Investments, C384/11, EU:C:2012:463, Rn. 33).

70

Das auf das Urteil Truck Center (C282/07, EU:C:2008:762) gestützte Vorbringen, mit dem die Regierungen, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, geltend machen, die Ungleichbehandlung gebietsansässiger und gebietsfremder Steuerpflichtiger spiegele lediglich die unterschiedlichen Situationen wider, in denen sich diese Steuerpflichtigen befänden, da Erstere die Dividendensteuer auf eine andere Steuer anrechnen könnten, während sie für Letztere eine endgültige Belastung darstelle, ist zurückzuweisen. Zwar hat es der Gerichtshof unter den Umständen der Rechtssache, in der das genannte Urteil ergangen ist, als zulässig angesehen, dass auf Personen, die Kapitaleinkünfte erzielen, unterschiedliche Besteuerungstechniken angewandt werden, je nachdem, ob sie gebietsansässig oder gebietsfremd sind, da diese Ungleichbehandlung Sachverhalte betrifft, die objektiv nicht miteinander vergleichbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Truck Center, C282/07, EU:C:2008:762, Rn. 41). Da eine solche Ungleichbehandlung den gebietsansässigen Empfängern überdies nicht zwangsläufig einen Vorteil verschafft, hat der Gerichtshof darin keine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit gesehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Truck Center, C282/07, EU:C:2008:762, Rn. 49 und 50).

71

In den Ausgangsverfahren ergibt sich die mutmaßliche Beschränkung jedoch nicht aus einem Unterschied in der bei gebietsansässigen und bei gebietsfremden Steuerpflichtigen angewandten Besteuerungstechnik, sondern sie ist das Ergebnis eines den gebietsansässigen Steuerpflichtigen gewährten Vorteils, der sich nicht auf gebietsfremde Steuerpflichtige erstreckt.

72

Ferner wurde in der Rechtssache, in der das Urteil Truck Center (C282/07, EU:C:2008:762) ergangen ist, der dort in Rede stehende Mobiliensteuervorabzug nur bei Zinsen vorgenommen, die an gebietsfremde Gesellschaft gezahlt wurden. In den Ausgangsverfahren sehen die einschlägigen Rechtsvorschriften sowohl für gebietsansässige als auch für gebietsfremde Steuerpflichtige die gleiche Art der Erhebung der Dividendensteuer vor, nämlich einen Steuerabzug an der Quelle.

73

Deshalb kann die unterschiedliche Behandlung der zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer veranlagten gebietsansässigen Steuerpflichtigen und der gebietsfremden Steuerpflichtigen, die einer Quellensteuer auf Dividenden unterliegen, nicht durch einen in der Situation begründeten Unterschied gerechtfertigt werden, der für die Anwendung von Art. 65 Abs. 1 Buchst. a AEUV erheblich ist. Denn im Hinblick auf die Anwendung dieser Vorschrift ist die alleinige Berücksichtigung der Dividendensteuer als solcher nicht ausreichend, da die Prüfung die gesamte Besteuerung der Einkünfte natürlicher Personen oder der Gewinne von Gesellschaften umfassen muss, die aus Anteilen an Gesellschaften mit Sitz in den Niederlanden stammen.

74

Demzufolge muss, wenn ein Mitgliedstaat von den Dividenden, die in diesem Staat ansässige Gesellschaften ausschütten, an der Quelle eine Dividendensteuer einbehält, der Vergleich zwischen der steuerlichen Behandlung eines gebietsfremden Steuerpflichtigen und der eines gebietsansässigen Steuerpflichtigen im Hinblick auf die vom gebietsfremden Steuerpflichtigen geschuldete Dividendensteuer einerseits und die vom gebietsansässigen Steuerpflichtigen geschuldete Einkommen- oder Körperschaftsteuer, deren Bemessungsgrundlage die Einkünfte aus den Anteilen umfasst, aus denen die Dividenden fließen, andererseits, durchgeführt werden.

Zu der aus der Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens abgeleiteten Rechtfertigung

75

Mit seiner dritten Frage in den Rechtssachen C14/14 und C17/14 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die eventuelle Beschränkung des freien Kapitalverkehrs gerechtfertigt sein kann, wenn sie durch eine Vorschrift des Mitgliedstaats, in dem der Steuerpflichtige seinen Sitz oder Wohnsitz hat, oder durch ein bilaterales Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen diesem Staat und dem Mitgliedstaat, aus dem die Dividenden stammen, neutralisiert wird. In der Rechtssache C17/14 führt das vorlegende Gericht ferner im Hinblick auf die Beurteilung der Neutralisierung der Wirkungen einer solchen Beschränkung durch ein derartiges Abkommen die Möglichkeit an, dass der Nachteil für einen Gebietsfremden, der nicht im Jahr des Bezugs der Dividenden ausgeglichen werden kann, in den folgenden Jahren ausgeglichen wird.

76

Dazu ist festzustellen, dass die Mitgliedstaaten in Ermangelung unionsrechtlicher Vereinheitlichungs- oder Harmonisierungsmaßnahmen befugt bleiben, insbesondere zur Beseitigung der Doppelbesteuerung die Kriterien für die Aufteilung ihrer Steuerhoheit vertraglich oder einseitig festzulegen, und dass die Wahrung dieser Aufteilung ein vom Gerichtshof anerkanntes legitimes Ziel ist (vgl. u. a. Urteil Nordea Bank Danmark, C48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

77

Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf das Bestehen eines von einem anderen Mitgliedstaat einseitig gewährten Vorteils berufen kann, um seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu entgehen (Urteil Amurta, C379/05, EU:C:2007:655, Rn. 78).

78

Hingegen kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Mitgliedstaat die Beachtung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag dadurch sicherstellt, dass er mit einem anderen Mitgliedstaat ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung schließt (Urteile Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, C374/04, EU:C:2006:773, Rn. 71, Amurta, C379/05, EU:C:2007:655, Rn. 79, und Kommission/Spanien, C487/08, EU:C:2010:310, Rn. 58).

79

Dafür ist erforderlich, dass es die Anwendung eines solchen Abkommens erlaubt, die Wirkungen der sich aus dem nationalen Recht ergebenden unterschiedlichen Behandlung auszugleichen. Der Gerichtshof hat deshalb festgestellt, dass die unterschiedliche Behandlung von Dividenden, die an in anderen Mitgliedstaaten ansässige Gesellschaften ausgeschüttet werden, einerseits und Dividenden, die an gebietsansässige Gesellschaften ausgeschüttet werden, andererseits nur dann beseitigt ist, wenn die nach den nationalen Rechtsvorschriften erhobene Quellensteuer auf die im anderen Mitgliedstaat geschuldete Steuer in dem Umfang angerechnet werden kann, in dem aufgrund des nationalen Rechts eine unterschiedliche Behandlung besteht (vgl. Urteil Kommission/Spanien, C487/08, EU:C:2010:310, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

80

Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es, damit das Ziel der Neutralisierung erreicht wird, die Anwendung der Abzugsmethode erlauben muss, die Dividendensteuer, die von dem Mitgliedstaat, aus dem die Dividenden stammen, erhoben wird, von der im Sitz- oder Wohnsitzstaat des steuerpflichtigen Empfängers dieser Dividenden geschuldeten Steuer vollständig abzuziehen, so dass – sollten die betreffenden Dividenden letztlich höher belastet werden als Dividenden für Steuerpflichtige, die in dem Mitgliedstaat ansässig sind, aus dem sie stammen – diese höhere steuerliche Belastung nicht mehr dem letztgenannten Staat anzulasten wäre, sondern dem Sitz- oder Wohnsitzstaat des steuerpflichtigen Empfängers, der seine Steuerhoheit ausgeübt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Spanien, C487/08, EU:C:2010:310, Rn. 60).

81

Im vorliegenden Fall steht hinsichtlich der Situation in der Rechtssache C14/14, die sich aus der Anwendung des belgisch-niederländischen Abkommens ergibt, fest, dass nach Art. 23 Abs. 1 dieses Abkommens die Anrechnung der in den Niederlanden entrichteten Steuern Sache der belgischen Behörden ist und nach belgischem Recht erfolgt.

82

Da diese Anrechnung einseitig vom Königreich Belgien gewährt wird, kann sich das Königreich der Niederlande nach der in Rn. 77 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung nicht darauf berufen durch das belgisch-niederländische Abkommen die in Rede stehende Beschränkung neutralisiert zu haben.

83

Außerdem ergibt sich aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten, dass es nach den belgischen Rechtsvorschriften zwar möglich ist, die im Ausland entrichtete Steuer als Aufwendungen von der Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der Einkünfte abzuziehen, bevor der Nettobetrag der Dividenden, die ein in Belgien ansässiger Steuerpflichtiger bezogen hat, mit einem Satz von 25 % besteuert wird, doch gleicht ein solcher Abzug die Wirkungen einer eventuellen Beschränkung des freien Kapitalverkehrs in dem Mitgliedstaat, aus dem die Dividenden stammen, nicht vollständig aus. In der Rechtssache C14/14 hat Frau X hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof vorgetragen, dass sie einen Ausgleich erhalten habe, der in etwa einem Viertel der von ihr in den Niederlanden entrichteten Dividendensteuer entspreche.

84

Folglich ist davon auszugehen, dass unter Umständen wie denen der Rechtssache C14/14 die mutmaßliche Beschränkung des freien Kapitalverkehrs nicht als durch die Wirkungen des belgisch-niederländischen Abkommens gerechtfertigt angesehen werden kann.

85

Hinsichtlich der Situation in der Rechtssache C17/14, die sich aus der Anwendung des französisch-niederländischen Abkommens ergibt, geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervor, dass die mutmaßliche Beschränkung in den Steuerjahren 2000 bis einschließlich 2007 dadurch in vollem Umfang neutralisiert wurde, dass die Dividendensteuer in Frankreich vollständig angerechnet wurde. Daher ist davon auszugehen, dass sich die Fragen des vorlegenden Gerichts nur auf die steuerliche Behandlung der von der Société Générale für das Jahr 2008 in den Niederlanden entrichteten Dividendensteuer beziehen.

86

Insoweit ergibt sich aus Art. 24 Abschnitt B Buchst. b Abs. 1 des französisch-niederländischen Abkommens, dass die Französische Republik gebietsansässigen Steuerpflichtigen mit Einkünften aus Dividenden, die mit der niederländischen Steuer belastet wurden, für diese Einkünfte eine Steuergutschrift in Höhe der niederländischen Steuer gewährt. Da die Steuergutschrift nach Abs. 2 dieser Vorschrift aber den Betrag der in Frankreich auf die in die Rede stehenden Einkünfte erhobenen Steuer nicht übersteigen darf, wird möglicherweise nicht die gesamte in den Niederlanden gezahlte Dividendensteuer neutralisiert, was nicht den Anforderungen entspricht, die sich aus der in Rn. 79 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergeben. Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies hier der Fall ist.

87

Folglich ist davon auszugehen, dass unter Umständen wie denen der Rechtssache C17/14 und vorbehaltlich der dem vorlegenden Gericht obliegenden Prüfungen die mutmaßliche Beschränkung des freien Kapitalverkehrs nicht als durch die Wirkungen des französisch-niederländischen Abkommens gerechtfertigt angesehen werden kann.

88

Was schließlich die Frage betrifft, ob für den Fall, dass die im Mitgliedstaat, aus dem die Dividenden stammen, einbehaltene Dividendensteuer im Jahr ihres Bezugs dieser Dividenden im Sitz- oder Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen nicht vollständig angerechnet werden kann, die Möglichkeit, eine solche Anrechnung in den folgenden Jahren durchzuführen, zur Neutralisierung der Wirkungen einer solchen Einschränkung führen kann, so ist festzustellen, dass nach den Angaben des vorlegenden Gerichts in seinem Vorabentscheidungsersuchen in den Tatsacheninstanzen nicht geprüft wurde, ob der Société Générale in Frankreich eine solche Möglichkeit hinsichtlich der für das Jahr 2008 entrichteten niederländischen Steuer eingeräumt wurde und in Anspruch genommen werden konnte. Unter diesen Umständen muss die Frage als hypothetisch angesehen werden und ist daher unzulässig (Urteil Pohotovosť, C470/12, EU:C:2014:101, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

89

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs, deren Wirkungen durch ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht neutralisiert werden können, gleichwohl gegebenenfalls aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein kann (vgl. u. a. Beschluss Tate & Lyle Investments, C384/11, EU:C:2012:463, Rn. 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). In den Ausgangsverfahren haben allerdings weder das vorlegende Gericht noch die niederländische Regierung solche Gründe angeführt.

90

Unter diesen Umständen ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass die Art. 63 AEUV und 65 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die bei den von einer gebietsansässigen Gesellschaft ausgeschütteten Dividenden sowohl für gebietsansässige als auch für gebietsfremde Steuerpflichtige einen Steuerabzug an der Quelle vorschreiben, wobei sie nur für die gebietsansässigen Steuerpflichtigen ein Verfahren zum Abzug oder zur Erstattung der Quellensteuer vorsehen, während diese für steuerpflichtige gebietsfremde natürliche Personen und Gesellschaften eine endgültige Steuer darstellt, entgegenstehen, sofern die von den gebietsfremden Steuerpflichtigen in diesem Staat zu tragende endgültige steuerliche Belastung hinsichtlich dieser Dividenden höher ist als die von den gebietsansässigen Steuerpflichtigen zu tragende, was in den Ausgangsverfahren vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist. Bei der Ermittlung der jeweiligen steuerlichen Belastung muss das vorlegende Gericht in den Rechtssachen C10/14 und C14/14 die Besteuerung der Gebietsansässigen in Bezug auf sämtliche im Kalenderjahr an niederländischen Gesellschaften gehaltene Anteile sowie das nach den nationalen Rechtsvorschriften steuerfreie Kapitalvermögen und in der Rechtssache C17/14 die mit dem Bezug der Dividenden als solchem in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen berücksichtigen.

Liegt eine Beschränkung des Kapitalverkehrs vor, kann diese durch die Wirkungen eines bilateralen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen dem Mitgliedstaat des Sitzes oder Wohnsitzes und dem Mitgliedstaat, aus dem die Dividenden stammen, gerechtfertigt sein, falls die unterschiedliche Behandlung von Steuerpflichtigen mit Sitz oder Wohnsitz im letztgenannten Staat und Steuerpflichtigen mit Sitz oder Wohnsitz in anderen Mitgliedstaaten bei der Besteuerung von Dividenden beseitigt wird. Unter Umständen wie denen der Rechtssachen C14/14 und C17/14 kann eine etwaige Beschränkung des freien Kapitalverkehrs vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfungen nicht als gerechtfertigt angesehen werden.

Kosten

91

Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

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