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Steuerrecht
08.08.2013
Steuerrecht
FG Saarland: Umwegfahrt bei einer Dienstreise

FG Saarland, Urteil vom 28.2.2013 - 2 K 1305/12


Sachverhalt


Die Klägerin ist die Mutter des am 4. April 1991 geborenen Kindes C (KiG, Bl. 1). C absolvierte im Streitjahr 2010 eine Ausbildung zur Bankkauffrau bei der Kreissparkasse S (KiG, Bl. 21).


Am 6. Dezember 2010 reichte die Klägerin einen Antrag auf Kindergeld bei der Beklagten ein (KiG, Bl. 32), der sie die „Erklärung zu den Einkünften und Bezügen“ von C für 2010 folgen ließ (KiG, Bl. 28 ff.). Mit Bescheid vom 18. August 2011 (KiG, Bl. 60) hob die Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes für C ab Januar 2010 auf, nachdem Berechnungen der Beklagten (KiG, Bl. 57 f.) ergeben hatten, dass die Einkünfte und Bezüge von C den maßgeblichen Grenzbetrag überschritten hätten.


Hiergegen legte die Klägerin am 25. August 2011 Einspruch ein (KiG, Bl. 63), den die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 31. Juli 2012 als unbegründet zurückwies (KiG, Bl. 93 ff.).


Am 30. August 2012 hat die Klägerin Klage erhoben (Bl. 1).


Die Klägerin beantragt (sinngemäß, Bl. 1),


den Bescheid vom 18. August 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. Juli 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr Kindergeld für C für 2010 zu bewilligen.


Die Klägerin macht geltend, die Einkünfte von C lägen unter dem Grenzbetrag. Die Berechnung der Beklagten sei fehlerhaft. Die von C geleisteten Beiträge an die ZVK dürften nicht erhöhend in Ansatz gebracht werden. Es handele sich um Pflicht- und nicht um freiwillige Beiträge im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge. Überdies seien weitere Werbungskosten zu berücksichtigen (Bl. 6).


Die Beklagte beantragt,


die Klage abzuweisen.


Die Einbeziehung der Umlage an die ZVK in die Bemessungsgrundlage für den Jahresgrenzbetrag sei aufgrund der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 19. März 2011 III R 41/09) geboten. Bei der Berechnung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sei davon auszugehen, dass sich die regelmäßige Arbeitsstätte von C in N befunden habe. Demzufolge könnten die Fahrten zu den übrigen Filialen des Arbeitgebers zwar nach Dienstreisegrundsätzen berücksichtigt werden. Allerdings könnten mangels Nachweises Verpflegungsmehraufwendungen nicht anerkannt werden. Dies gelte entsprechend für die Tage des Besuchs der Berufsschule. Für die diesbezüglichen Fahrtaufwendungen komme lediglich der Ansatz der kürzesten Wegstrecke in Betracht. Im Übrigen fehlten die Nachweise für die rein berufsbezogene Veranlassung der geltend gemachten Lerngemeinschaften. Die Klägerin sei sowohl im Einspruchs- wie auch im Klageverfahren über die zu beachtenden Formalitäten informiert worden.


Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.


Aus den Gründen


Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Einkünfte der Tochter der Klägerin lagen im Streitjahr 2010 über dem für die Gewährung von Kindergeld maßgeblichen Grenzbetrag von 8.004 Euro.


1. Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird. Nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG wird ein Kind, das unter § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG fällt, indessen nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 8.004 Euro im Kalenderjahr hat.


Der Begriff der Einkünfte in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entspricht der Legaldefinition in § 2 Abs. 2 EStG (vgl. dazu BVerfG vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02, BVerfGE 112, 164; ferner BFH vom 17. Juni 2010 III R 59/09, BStBl II 2011, 121; vom 25. November 2010 III R 23/10, BFH/NV 2011, 774; vom 19. Mai 2011 III R 41/09, BFH/NV 2011, 1852 m.w.N.). Einkünfte i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sind danach bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der Überschuss der Einnahmen aus dem Dienstverhältnis über die Werbungskosten (§§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 2; 8 bis 9a; 19, 19a EStG). Die Berücksichtigung von Werbungskosten durch das Finanzamt im Rahmen der Veranlagung des Kindes zur Einkommensteuer entfaltet hinsichtlich der Kindergeldfestsetzung keine Bindungswirkung (st. Rspr.; vgl. BFH vom 31. Oktober 2008 III B 109/08, BFH/NV 2009, 160).


Halbwaisenrenten sind bei der Ermittlung des Jahresgrenzbetrages i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG im Jahr des Zuflusses als Bezüge des Kindes zu berücksichtigen sind (BFH vom 12. Juni 2006 III B 189/05, BFH/NV 2006, 2055). Vom Bruttobetrag der Bezüge kommt eine Pauschale i.H. von 180 Euro im Jahr in Abzug, es sei denn, dem Kind sind andere wirtschaftlich mit den erzielten Bezügen zusammenhängende Aufwendungen entstanden, die dann anstelle der Pauschale geltend gemacht werden können.


2. Im Streitfall ist die Beklagte berechtigterweise davon ausgegangen, dass der Grenzbetrag von 8.004 Euro überschritten worden ist.


2.1. Nach der Rechtsprechung des BFH sind Aufwendungen, die – wie die Beiträge an die ZVK - weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind, bei der Ermittlung des Grenzbetrags i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG als Minderposten nur zu berücksichtigen, wenn sie entweder auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruhen (vgl. dazu z.B. BFH vom 27. Oktober 2011 III R 92/10, BFH/NV 2012, 412) oder zwar freiwillig geleistet werden, aber für einen existentiell notwendigen Versicherungsschutz unvermeidbar sind (vgl. dazu z.B. BFH vom 29. Mai 2008 III R 33/06, BFH/NV 2008, 1664; vom 21. Oktober 2010 III R 18/10, BFH/NV 2011, 251).


Dem folgend hat die Beklagte zu Recht die von der Tochter der Klägerin an die ZVK gezahlten Beträge nicht mindernd bei der Berechnung der anzusetzenden Einkünfte und Bezüge in Abzug gebracht. Denn für C wurden Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung abgeführt. Darüber hinaus geleistete Beiträge dienen der Vorsorge für künftige Zeiten, nicht aber der existenziell notwendigen Absicherung. Das Gleiche gilt nach Auffassung des Senats im Übrigen auch für die von der Beklagten anerkannte Entgeltumwandlung (i.H. von 1.060 Euro). Auch insoweit werden über die verpflichtend abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge hinaus Gehaltsbestandteile im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge dazu genutzt, Sparvermögen zu bilden. Damit geht der Zweck solcher Leistungen über die seitens der Sozialversicherung nach wie vor gewährleistete Existenzsicherung hinaus. Der BFH hat sogar freiwillige Beiträge eines nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherten Kindes zu einer Lebensversicherung und zu einer privaten Rentenversicherung mit der Begründung nicht zum Abzug zugelassen, die Zahlungen seien zur Bestreitung des gegenwärtigen Existenzminimums des Kindes nicht erforderlich und somit vermeidbar. Es handele sich um besonders geartete Sparleistungen (BFH vom 19. September 2012 XI R 36/11, juris). Diese Aussage trifft auf die von der Tochter der Klägerin geleisteten Beiträge in gleichem Maße zu.


Dementsprechend war die seitens der Beklagten in der Einspruchsentscheidung (S. 4 f.) vorgenommene Berechnung der Einkünfte und Bezüge von vornherein zu Lasten der Klägerin dahingehend zu korrigieren, dass ausgehend von den unstreitigen Einnahmen i.H. von 16.029,58 Euro im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (2.373,39 Euro) und die – unstreitigen – Werbungskosten (2.750,14 Euro) in Abzug zu bringen waren. Korrigiert errechnet sich letztlich ein um 1.060 Euro („Entgeltumwandlung“) erhöhter Betrag von 9.823,05 Euro (8.763,05 Euro + 1.060 Euro) als gesamte Einkünfte und Bezüge von C. Die Differenz zum Grenzbetrag von 8.004 Euro macht demnach 1.819,05 Euro aus.


2.2. Der Abzug von Verpflegungsmehraufwand im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von C bedarf gleichfalls der Korrektur zu Lasten der Klägerin. Denn ein solcher Abzug kommt nur dann in Betracht, wenn der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit oder regelmäßigen Arbeitsstätte entfernt in einem bestimmten zeitlichen Umfang beruflich tätig wird (§ 9 Abs. 5 Satz 1 EStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG).


Unstreitig stellen die 80 Fahrten von C zur Berufschule dem Grunde nach Dienstreisen statt. Allerdings hat es die Klägerin verabsäumt, den zeitlichen Umfang der Abwesenheit von der Wohnung von C nachzuweisen. Ein solcher Nachweis wäre an sich erforderlich gewesen (dazu FG Hamburg vom 9. Februar 2010 6 K 228/09, juris), um den berufsbedingten Verpflegungsmehraufwand anerkennen zu können, wie dies die Beklagte – unberechtigterweise - bei der Berechnung der Werbungskosten (zu Gunsten der Klägerin) getan hat (KiG, Bl. 92). Demzufolge ergibt sich für die eigene Berechnung des Senats ein um 480 Euro erhöhter Ausgangswert im Vergleich zur Berechnung der Beklagten (8.763,05 Euro + 1.060 Euro + 460 Euro), mithin ein Betrag von 10.283,05 Euro.


2.3. Ausgehend von diesem erhöhten Betrag stellt sich der von der Klägerin begehrte Werbungskostenabzug (Bl. 6 ff.) aus der Sicht des Senats wie folgt dar:


a) Reisekostenansatz Berufsschule


Dass es sich bei diesen Fahrten nicht um Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 d EStG handelt, ist unstreitig. Denn die Beklagte hat die dementsprechenden Aufwendungen mit einem Satz von 0,30 Euro je Entfernungs-Kilometer anerkannt. Soweit sich die Klägerin gegen den Ansatz einer Entfernung von der Wohnung der Tochter in D bis zur Berufsschule in S wehrt, vermag der Senat dem nicht zu folgen.


Die Beklagte hat bei der Ermittlung der zugrunde gelegten Wegstrecke des Routenplaners „ViaMichelin“ bedient (KiG, Bl. 81), der zu einer anzusetzenden Entfernung von 35 Kilometern gelangt. Der Senat hat diesen Ansatz mittels zweier weiterer Routenplaner überprüft. Während der „Routenplaner24.de“ auf eine Entfernung von 32,8 Kilometer kommt, decken sich die Angaben des Routenplaners „Falk“ genau mit dem Ansatz der Beklagten von 35 Kilometern. Der Senat hält auf Grund dieser Angaben den Ansatz der Beklagten für gerechtfertigt.


Der Hinweis der Klägerin auf die Berücksichtigung der „offensichtlich verkehrsgünstigen“ Straßenverbindung statt der „kürzesten Straßenverbindung“ bezieht sich offensichtlich auf die Rechtslage bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG. Bei Vorliegen einer Dienstreise – wie im Streitfall – gelten indessen die allgemeinen Erwägungen, insbesondere die Frage nach der Veranlassung entsprechender (Mehr-) Aufwendungen. Der Senat verweist insoweit auf die Rechtsprechung des BFH zu sog. Umwegfahrten (dazu etwa BFH vom 18. April 2007 XI R 60/04, BStBl II 2007, 762). Wird demnach die normale (verkehrsgünstigste) Fahrtroute einer betrieblich veranlassten Fahrt verlassen, kommt es darauf an, ob der Umweg beruflich veranlasst war (vgl. BFH vom 11. Oktober 1984 VI R 48/81, BStBl II 1985, 10, m.w.N.; vom 14. November 1986 VI R 79/83, BStBl II 1987, 275; vom 22. März 1990 IV R 353/84, BFH/NV 1991, 512). War er dies nicht, so wird eine durch den Betrieb oder das Arbeitsverhältnis zunächst gegebene Veranlassung vorübergehend oder ganz aufgehoben, also unterbrochen oder gelöst.


Die berufliche Veranlassung des Umwegs ist nach den Grundsätzen zu beurteilen, die der Große Senat des BFH für die Abgrenzung beruflicher Fahrten bei privater Mitveranlassung aufgestellt hat. Danach hängt die Anerkennung als beruflich veranlasst davon ab, ob die Förderung des Berufs bei weitem überwiegt und Umstände der Lebensführung ganz in den Hintergrund treten. Dies ist nach subjektiven und objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen, insbesondere nach den beruflichen Zielvorstellungen des Steuerpflichtigen. Ob eine Umwegfahrt betrieblich oder beruflich veranlasst ist, hängt danach weitgehend von den Umständen des Einzelfalls ab (BFH vom 11. Juli 1980 VI R 55/79, BStBl II 1980, 655).


Die Klägerin macht geltend, C habe an Tagen des Schulbesuchs die deutlich längere Strecke über die A 8 gewählt, um Staus auf der A 620 zu vermeiden und rechtzeitig in der Schule zu sein. Der Senat bezweifelt zum einen, ob der genannte Umweg über die A 8 nur 7 Kilometer länger ist als die Streckenführung über die A 620. Überdies ist gerichtsbekannt, dass auch die Einfahrt über die A 1 bzw. die A 623 gleichermaßen staugefährdet ist, so dass auch dort regelmäßig mit Staus und damit Verspätungen zu rechnen ist. Hinzu kommt die grundsätzliche Überlegung, dass ein verspäteter Schulbesuch ohnehin durch die Einkalkulierung solcher Verspätungen, wie sie überall vorkommen, vermeidbar ist.


Insgesamt vermag sich der Senat der Berechnung der Klägerin, aus der sie weitere abziehbare Aufwendungen von 576 Euro ableitet, nicht anzuschließen.


b) Reisekosten und Verpflegungsmehraufwand, regelmäßige Ausbildungsstätte


Inzwischen unstreitig ist, dass die Fahrten von C zu den Filialen der Sparkasse in R und Y nach Dienstreisegrundsätzen zu beurteilen sind. Demnach sind Werbungskosten für Dienstreisen i.H. von 405 Euro (27 Tage x 6 km x 2 x 0,30 Euro = 97,20 Euro; 27 Tage x 19 km x 2 x 0,30 Euro = 307,80 Euro) zu berücksichtigen. Die Beklagte hat bislang nur 226,80 Euro in Ansatz gebracht (Bl. 19), so dass weitere Werbungskosten bei den Einkünften von C aus nichtselbständiger Arbeit i.H. von 178,20 Euro in Abzug zu bringen sind.


Verpflegungsmehraufwand kann keiner in Ansatz gebracht werden. Ohnehin käme eine solche Position nur im Rahmen der 54 Dienstreisetage (nicht aber bei Aufsuchen der regelmäßigen Arbeitsstätte in N) in Betracht. Allerdings ist der Nachweis einer mehr als achtstündigen Abwesenheit von der Wohnung nicht erbracht.


c) Fahrtkostenansatz Lerngemeinschaften


Ob Kosten für die Durchführung von Lerngemeinschaften nahezu ausschließlich beruflich und damit als abzugsfähige Ausbildungskosten zu beurteilen sind oder in nicht untergeordnetem Maße privat mit veranlasst sind, ist eine Frage der Einzelfallwürdigung. Findet die private Arbeitsgemeinschaft im häuslichen Bereich eines Teilnehmers statt, so entspricht es allgemeiner Lebenserfahrung, dass in diesem außerberuflichen Rahmen regelmäßig auch private Interessen der Teilnehmer von nicht nur untergeordneter Bedeutung verfolgt werden (vgl. BFH vom 5. März 1993 VI R 82/91, BFH/NV 1993, 533; vom 20. September 1996 VI R 32/96, BFH/NV 1997, 349; ebenso FG Münster vom 23. Juni 1994 1 K 6557/93 E, EFG 1995, 7; FG Düsseldorf vom 25. Oktober 2012 14 K 1173/11 Kg, EFG 2013, 130). Denn nicht nur unter Freunden, Bekannten und Verwandten, sondern auch unter Berufs- und Lehrgangskollegen besteht häufig das Bedürfnis, sich in der Freizeit auch privat auszutauschen. Daher obliegt es dem Steuerpflichtigen, diesen Erfahrungssatz durch substantiierten und widerspruchsfreien Vortrag und Vorlage detaillierter Aufzeichnungen über den zeitlichen und inhaltlichen Ablauf der von ihm besuchten Arbeitsgemeinschaft zu widerlegen.


Dies ist der Klägerin nicht gelungen. Die von der Klägerin vorgelegten Aufstellungen (Bl. 39 f.) stehen in deutlichem Widerspruch zu den im Verwaltungsverfahren gemachten Angaben (KiG, Bl. 40). Angesichts dieser Widersprüche sieht der Senat einen eindeutigen Nachweis zum einen der Fahrten (Anzahl, Teilnehmer, Entfernung) als solche, aber auch der (angeblichen) Teilnehmerinnen an den Treffen nicht als erbracht an.


d) Weitere Aufwendungen für Arbeitsmittel


aa) Anteilige PC-Kosten


Die Abziehbarkeit von Aufwendungen für einen zu Ausbildungszwecken genutzten Computer richtet sich nach den Grundsätzen, die für die Berücksichtigung solcher Aufwendungen als Werbungskosten maßgebend sind (s. hierzu BFH vom 15. Juni 2004 VIII R 42/03, BFH/NV 2004, 1527). Falls die nahezu ausschließliche berufliche Nutzung eines PC nicht nachgewiesen werden kann, ist im Hinblick auf die dann gebotene Aufteilung der geltend gemachten Aufwendungen zunächst davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige den PC tatsächlich beruflich genutzt und dass er dies in einem nicht unwesentlichen Umfang getan hat. Lässt sich der konkrete Umfang der beruflichen Nutzung nach den allgemeinen Regeln des Beweisrechts nicht näher bestimmen, ist eine Schätzung gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FGO i.V.m. § 162 AO geboten. Dabei hält es der BFH - auch aus Vereinfachungsgründen - regelmäßig für vertretbar, dass (seitens der Verwaltung) typisierend und pauschalierend von einer jeweils hälftigen privaten bzw. beruflichen Nutzung des PC ausgegangen wird. Will der Steuerpflichtige von diesem Aufteilungsmaßstab abweichen, so bedarf es zusätzlicher Anhaltspunkte und Umstände, die von dem betreffenden Beteiligten jeweils näher darzulegen sowie nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen sind (s.a. BFH vom 19. Februar 2004 VI R 135/01, BStBl II 2004, 958).


Unter Zugrundelegung dessen können die von der Klägerin angesetzten PC-Kosten von 116,50 Euro (Bl. 8) als weitere Werbungskosten von C berücksichtigt werden.


bb) Fachliteratur


Insoweit hat die Klägerin zwar einen Kontoauszug (Bl. 48) eingereicht, aus dem eine Zahlung an die Z-Buchhandlung i.H. von 36,45 Euro hervorgeht. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass hiermit Fachliteratur angeschafft worden ist.


3. Insgesamt ergibt sich damit bei einem geänderten Ausgangsbetrag von 10.283,05 Euro ein weiterer Werbungskostenabzug i.H. von 294,70 Euro (178,20 Euro + 116,50 Euro). Im Ergebnis ist damit der Grenzbetrag von 8.004 Euro überschritten.


Die Kosten des Verfahrens trägt nach § 135 Abs. 1 FGO die Klägerin.


Zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO sah der Senat keine Veranlassung.


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