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Steuerrecht
17.08.2017
Steuerrecht
FG Köln: Umsatzsteuerrechtliche Behandlung eines Verfahrensbeistands

FG Köln, Urteil vom 17.5.2017 – 9 K 3140/14

ECLI:DE:FGK:2017:0517.9K3140.14.00

Volltext:BB-ONLINE BBL2017-1942-4

Sachverhalt

Die Beteiligten streiten über die Steuerpflicht von Umsätzen der Klägerin aus ihrer Tätigkeit als Verfahrensbeistand nach § 158 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

Die Klägerin ist Diplom-Psychologin, Heilpraktikerin für Psychotherapie, Mediatorin und Systemische Beraterin und betreibt seit dem Jahr 2003 eine eigene Praxis. Im Streitjahr 2013 erbrachte sie – neben von einem Träger der freien Jugendhilfe („A“) vergüteten Leistungen der sozialpädagogischen Jugendhilfe gemäß § 31 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) und Leistungen als Ergänzungs- bzw. Umgangspfleger, Heilpraktikerin der Psychotherapie, Mediatorin, Konfliktberaterin, Paartherapeutin und psychologische Beraterin – auch Leistungen als Verfahrensbeistand nach § 158 FamFG. Am 10. Juli 2013 übermittelte sie dem Beklagten elektronisch eine Umsatzsteuervoranmeldung für das II. Quartal 2013 und deklarierte darin Ausgangsumsätze zu 19% in Höhe von insgesamt 15.966 €.

Gegen ihre Umsatzsteuervoranmeldung für das II. Quartal 2013 legte die Klägerin am 22. Juli 2013 Einspruch ein, mit dem sie begehrte, die Umsatzsteuer auf 0,00 € festzusetzen. Die von ihr erzielten Umsätze aus der Tätigkeit als Verfahrensbeistand seien nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g) und i) der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) umsatzsteuerfrei.

Aufgabe eines Verfahrensbeistandes sei es, in familiengerichtlichen Verfahren zur Verwirklichung einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung die Interessen des jeweiligen Kindes in das Verfahren einzubringen. Damit werde die staatliche Gewährleistungspflicht in innerstaatliches Recht überführt, die aus Art. 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 herrühre. Der Verfahrensbeistand werde von Amts wegen bestellt, soweit es erforderlich sei. Hierzu enthalte § 158 Abs. 2 FamFG einen Katalog, in welchen Verfahren eine Bestellung regelmäßig zu erfolgen habe. Aus dem verfassungsrechtlichen Schutzauftrag für Kinder ergebe sich zudem, dass bei denkbaren Interessengegensätzen ein Verfahrensbeistand als Interessenvertreter des Kindes zu bestellen sei. Der Verfahrensbeistand müsse die Interessen des Kindes feststellen und geltend machen und das Kind über den Gegenstand, den Ablauf und den möglichen Ausgang des Verfahrens unterrichten. Die Stellung als Interessenvertreter des Kindes sei mit einer normalen prozessualen Beteiligten- oder Vertreterstellung nicht vergleichbar. Die Kinder seien in der Regel in dem Verfahren nicht Beteiligte im prozessualen Sinne, so dass die Tätigkeit des Verfahrensbeistandes keine rechtsberatende Tätigkeit sei. In der Praxis würden auch Sozialarbeiter, Sozialpädagogen, und Kinderpsychologen als Verfahrensbeistand bestellt.

Der Verfahrensbeistand erbringe eine Aufgabe der Jugendhilfe im Sinne des § 2 Abs. 3 SGB VIII in Verbindung mit § 50 SGB VIII. Aufgrund der Erwähnung in § 2 Abs. 3 SGB VIII erbringe der Verfahrensbeistand eine sozialrechtliche Leistung. Der Verfahrensbeistand erbringe eine Aufgabe der Jugendhilfe. § 76 SGB VIII enthalte eine Ermächtigungsnorm, nach der das Jugendamt andere anerkannte Träger der freien Jugendhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben heranziehen könne. Die Vergütung des Verfahrensbeistandes erfolge aus der Staatskasse (§ 158 Abs. 7 FamFG).

Die Qualifikation der Leistungen eines Verfahrensbeistandes als sozialrechtliche Leistungen führe dazu, dass die gemeinschaftsrechtliche Befreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g) MwStSystRL einschlägig sei. Denn nach der Rechtsprechung des BFH handelt es sich bei eng mit der Sozialfürsorge verbundenen Dienstleistungen um sämtliche in den Sozialgesetzbüchern nach Art und Umfang beschriebenen Leistungen. Die Tätigkeit des Verfahrensbeistandes falle auch unter den Begriff der Sozialfürsorge im Sinne dieser Richtliniennorm. Dies ergebe sich daraus, dass letztlich der Verfahrensbeistand auf der Verwirklichung der verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Schutzpflicht für Kinder beruhe.

Darüber hinaus falle die Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des SGB VIII auch unter Art. 132 Abs. 1 Buchst. i) MwStSystRL. Aus § 1 Abs. 2 SGB VIII ergebe sich, dass die Kinder- und Jugendhilfe die Familien bei der Erziehung unterstützen solle. Hierunter falle auch die Tätigkeit des Verfahrensbeistandes.

Sie, die Klägerin, sei auch eine Einrichtung mit anerkannter sozialer Zwecksetzung im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g) und i) MwStSystRL. Nach der Rechtsprechung des EuGH könne auch eine natürliche Person eine Einrichtung im Sinne dieser Vorschrift sein. Sie sei auch als Einrichtung mit sozialer Zwecksetzung anerkannt, da die Tätigkeit als Verfahrensbeistand durch Bestellung durch das zuständige Familiengericht erfolge. Das zuständige Familiengericht prüfe, ob der zu bestellende Verfahrensbeistand die fachliche Qualifikation aufweise. Beim Familiengericht würden entsprechende Listen geführt, was eine Anerkennung darstelle.

Schließlich ergebe sich der Anspruch auf die Umsatzsteuerbefreiung aus dem Neutralitätsgrundsatz der Umsatzsteuer. Soweit nach § 2 Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 50 SGB VIII der Verfahrensbeistand zu den Aufgaben der öffentlichen und privaten Träger der Kinder- und Jugendhilfe gehöre, bestehe zwischen öffentlichen und privaten Trägern der Jugendhilfe und rein privaten Anbietern der gleichen Leistung ein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis. Wenn nun den öffentlichen Trägern der Kinder- und Jugendhilfe sowie den anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege Umsatzsteuerbefreiung zuerkannt werde, bei den sonstigen Anbietern aber nicht, so seien diese Anbieter im Wettbewerb benachteiligt.

Die übrigen von ihr erbrachten Leistungen seien gemäß § 4 Nr. 14, 16 UStG umsatzsteuerfrei. Die umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen fielen nicht ins Gewicht, die Umsatzgrenzen des § 19 UStG für Kleinunternehmer würden deutlich unterschritten.

Der Beklagte vertrat im Einspruchsverfahren zunächst die Auffassung, dass die nationale Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 25 UStG in Betracht käme und bat darum, das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen anhand geeigneter Unterlagen zu belegen. Daneben bat er um Mitteilung der Höhe der übrigen von der Klägerin erzielten Umsätze sowie um Vorlage der von der Klägerin erstellten Rechnungen. Im weiteren Verfahren rückte er von seiner Auffassung, dass die von der Klägerin als Verfahrensbeistand erbrachten Leistungen gemäß § 4 Nr. 25 UStG umsatzsteuerfrei sein könnten, unter Hinweis auf das BMF-Schreiben vom 22. November 2013 wieder ab. Dieses besage ausdrücklich, dass es sich bei einem Verfahrensbeistand nicht um Betreuern oder Vormündern vergleichbare Berufsfälle handele. Hinsichtlich der von der A vergüteten Leistungen bat der Beklagte um Vorlage einer Bescheinigung, dass es sich bei ihr um einen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe handele. Im Ergebnis seien aber aufgrund der Umsatzsteuerpflicht hinsichtlich der Umsätze als Verfahrensbeistand die Umsatzgrenzen des § 19 UStG überschritten. Da die Klägerin auf dieses Erörterungsschreiben des Beklagten nicht reagierte, wies dieser den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 29. September 2014 als unbegründet zurück.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage. Zur Begründung wiederholt sie ihre Ausführungen aus dem Einspruchsverfahren und ergänzt diese dahingehend, dass auch der Tatbestand des Art. 132 Abs. 1 Buchst. h) MwStSystRL erfüllt sei. Nach ihrer Auffassung ist die Tätigkeit des Verfahrensbeistandes eindeutig unter den Begriff der Kinder- und Jugendbetreuung zu fassen. Betreuung im Sinne dieser Vorschrift meine nämlich das Tätigwerden zum Schutze und zur Interessenwahrung des Kindes. Dies ergebe sich auch aus der englischen („closely linked to the protection of children und young persons“) und französischen („etroitement liees a la protection de l’enfance et de la jeunesse“) Fassung der Richtlinienvorschrift. Eben dies sei der Kernbereich der Tätigkeit des Verfahrensbeistandes. Die insoweit fehlende Umsetzung der Richtlinienvorschrift in nationales Recht sei unerheblich.

Nach dem Urteil des BFH vom 25. April 2013 V R 7/11 könne sich ein Berufsbetreuer unmittelbar auf das Unionsrecht (Art. 132 Abs. 1 Buchst. g) MwStSystRL) berufen. Dies müsse auch für den Verfahrensbeistand gelten, der auch gerichtlich bestellt werde und dessen Vergütung ebenfalls gesetzlich geregelt sei. Die soziale Fürsorge durch einen Betreuer sei nicht förderungswürdiger als der Schutz junger Menschen durch einen Verfahrensbeistand.

Im Klageverfahren hat der Beklagte am 16. Dezember 2014 einen Umsatzsteuerjahresbescheid für 2013 erlassen, in dem er von umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen in Höhe von 54.931 € ausging und die Umsatzsteuer auf 10.436,89 € festsetzte. Nachdem die Klägerin eine Bescheinigung der A vorgelegt und die Höhe der Vergütungen nachgewiesen hatte, reduzierte der Beklagte die Umsatzsteuer mit Bescheid vom 24. Februar 2016 auf 8.902,64 €. Die Umsatzsteuerfestsetzung insoweit ist der Höhe nach unstreitig.

Die Klägerin beantragt,

den Umsatzsteuerbescheid für 2013 vom 24. Februar 2016 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 29. September 2014 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer für 2013 auf Null € festgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält an seiner Auffassung fest, wonach auch die Umsätze der Klägerin als Verfahrensbeistand umsatzsteuerpflichtig seien. Zur Begründung verweist er auf das BMF-Schreiben vom 22. November 2013 sowie auf Abschn. 4.16.5 Abs. 20 und Abschn. 4.25.2 Abs. 9 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE). An diese Anweisungen sei er gebunden.

Aus den Gründen

Die Klage ist unbegründet.

Der Beklagte hat im Klageverfahren am 16. Dezember 2014 und am 24. Februar 2016 Umsatzsteuer-Jahresbescheide für 2013 erlassen, die nach § 68 FGO zum Gegenstand des Klageverfahrens geworden sind. Denn die Umsatzsteuer-Jahresfestsetzung nimmt materiell-rechtlich den Inhalt der Steuerfestsetzungen für die Voranmeldezeiträume in sich auf; der ursprünglich angefochtene Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid verliert damit seine Wirksamkeit (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 24. April 2013 XI R 25/10, BFH/NV 2013, 1517). Der angefochtene geänderte Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2013 vom 24. Februar 2016 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 29. September 2014 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Zu Recht hat der Beklagte die Umsatzsteuerpflicht für die streitigen Leistungen der Klägerin nach nationalem Umsatzsteuerrecht bejaht; auch aus der MwStSystRL ergibt sich die von der Klägerin begehrte Umsatzsteuerfreiheit für ihre Leistungen als Verfahrensbeistand nicht.

I.          Zutreffend gehen die Beteiligten nunmehr übereinstimmend davon aus, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden § 4 Nr. 25 UStG nicht vorliegen, so dass eine Umsatzsteuerfreiheit nach nationalen Befreiungsvorschriften ausscheidet. Bei den streitigen Leistungen der Klägerin handelt es sich weder um solche nach § 2 Abs. 2 SGB VIII oder nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 42 SGB VIII noch um solche, die in § 4 Nr. 25 Satz 3 UStG ausdrücklich aufgeführt sind. Weitere Steuerbefreiungen nach nationalem Umsatzsteuerrecht sind nicht ersichtlich.

II.         Die Klägerin kann sich für die Umsatzsteuerfreiheit ihrer Tätigkeit als Verfahrensbeistand auch nicht mit Erfolg unmittelbar auf die Regelungen des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g), h) oder i) MwStSystRL berufen.

1.         Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g) MwStSystRL befreien die Mitgliedstaaten u.a. „die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Dienstleistungen ... durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen“. Diese Richtlinienbestimmungen waren in den Streitjahren lediglich dadurch „umgesetzt“ worden, dass das UStG die bereits bei Inkrafttreten der Richtlinie 77/388/EWG vorhandenen, teilweise bereits im UStG 1951 enthaltenen Steuerbefreiungstatbestände im Wesentlichen unverändert weitergeführt hat (BFH-Urteil vom 16. Oktober 2013 XI R 19/11, BFH/NV 2014, 190 m.w.N.). Die Klägerin kann sich in Ermangelung fristgemäß erlassener Umsetzungsmaßnahmen auf Bestimmungen einer Richtlinie, die inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, gegenüber allen nicht richtlinienkonformen innerstaatlichen Vorschriften berufen (ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union – EuGH –, vgl. z.B. Urteil vom 10. September 2002 C-141/00 – Kügler –, Slg. 2002, I-6833). Art. 132 Abs. 1 Buchst. g) MwStSystRL zählt die Tätigkeiten, die steuerfrei sind, hinreichend genau und unbedingt auf (vgl. EuGH-Urteil Kügler in Slg. 2002, I-6833).

a)         Bei der Tätigkeit als Verfahrensbeistand nach § 158 FamFG handelt es sich jedoch nicht um eine eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistung im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g) MwStSystRL.

aa)       Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Tätigkeit als Verfahrensbeistand nicht allein aus dem Grunde eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden, weil sie als Aufgabe der Jugendhilfe in § 2 Abs. 3 i.V.m. § 50 SGB VIII erwähnt sei. Zwar soll nach § 1 Abs. 1 SGB I das Recht des SGB zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfe gestalten, so dass Leistungen, die auf der Grundlage des SGB erbracht werden, oftmals eng mit der sozialen Fürsorge oder der sozialen Sicherheit verbunden sein werden (BFH-Urteil vom 7. Dezember 2016 XI R 5/15, BFH/NV 2010, 863). Der von der Klägerin behauptete Automatismus, wonach jede Leistung auf Grundlage des SGB eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden sei, besteht allerdings nicht. Zudem ist die Tätigkeit als Verfahrensbeistand gerade keine Aufgabe der Jugendhilfe nach §§ 2 Abs. 3, 50 SGB VIII. Die Leistungen (§ 2 Abs. 2 SGB VIII) und Aufgaben (§ 2 Abs. 3 SGB VIII) der Jugendhilfe sind im SGB VIII aufgezählt. Zu den Aufgaben der Jugendhilfe gehört gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 6 i.V.m. § 50 Abs. 1 SGB VIII die Mitwirkung in verschiedenen Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kindschaftssachen, Abstammungssachen, Adoptionssachen, Ehewohnungssachen, Gewaltschutzsachen). Aufgabe des Jugendamtes, das gemäß § 76 SGB VIII anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe an der Durchführung dieser Aufgabe beteiligen oder ihnen diese Aufgaben zur Ausführung übertragen kann, ist gemäß § 50 Abs. 2 SGB VIII die Unterrichtung über angebotene und erbrachte Leistungen, die Einbringung erzieherischer und sozialer Gesichtspunkte zur Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen sowie der Hinweis auf weitere Möglichkeiten der Hilfe. Die Mitwirkung des Jugendamtes erfolgt durch Anhörung (§§ 162, 176, 189, 194, 195, 205, 213 SGB VIII), teilweise auch als Verfahrensbeteiligter (§§ 188 Abs. 2, 204 Abs. 2, 212 Abs. 2 SGB VIII). Demgegenüber liegt die Aufgabe des Verfahrenspflegers darin, das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Dabei hat er das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren (§ 158 Abs. 4 Satz 1 und 2 FamFG). Der Verfahrensbeistand nimmt damit gerade keine Aufgabe der Jugendhilfe im Sinne der § 2 Abs. 3 i.V.m. § 50 SGB VIII, sondern eine eigenständige Aufgabe wahr, die originär nicht dem Jugendamt obliegt und die ihre Grundlage nicht im SGB, sondern allein im FamFG hat.

bb)       Auch materiell handelt es sich bei der Tätigkeit des Verfahrensbeistands nach § 158 FamFG nicht um eine eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Tätigkeit. Wann eine Tätigkeit eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden ist, ist gesetzlich nicht definiert. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat sich jedoch bereits in einer Vielzahl von Fällen mit dieser Frage beschäftigt. Zu den eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen gehören danach insbesondere Leistungen der ambulanten Pflege (vgl. EuGH-Urteil vom 15. November 2012 C-174/11 – Zimmermann –, UR 2013, 35, Rz 24), namentlich die hauswirtschaftliche Versorgung (vgl. EuGH-Urteil Kügler in Slg. 2002, I-6833; BFH-Urteil vom 18. Januar 2005 V R 99/01, BFH/NV 2005, 1392), das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung und das Waschen der Kleidung (vgl. BFH-Urteil vom 22. April 2004 V R 1/98, BStBl II 2004, 849), die Gestellung einer Haushaltshilfe (vgl. BFH-Urteil vom 30. Juli 2008 XI R 61/07, BStBl II 2009, 68), Leistungen der Kinderbetreuung (vgl. EuGH-Urteil vom 9. Februar 2006 C-415/04 – Kinderopvang Enschede –, BFH/NV 2006, Beilage 3, 256), Legasthenie-Behandlungen im Rahmen der Eingliederungshilfe (vgl. BFH-Urteile vom 18. August 2005 V R 71/03, BStBl II 2006, 143; vom 1. Februar 2007 V R 34/05, BFH/NV 2007, 1201) oder Betreuungsleistungen (vgl. BFH-Urteile vom 17. Februar 2009 XI R 67/06, BStBl II 2013, 967; vom 25. April 2013 V R 7/11, BStBl II 2013, 976; vom 16. Oktober 2013 XI R 19/11, BFH/NV 2014, 190); die entgeltliche Gestellung von Personal hingegen ist keine mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit eng verbundene Dienstleistung (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Juli 2015 V R 20/12, UR 2015, 877; BFH-Urteil vom 14. Januar 2016 V R 56/14, BFH/NV 2016, 792, jeweils m.w.N.). Es spielt insoweit weder eine Rolle, dass die betreffenden Arbeitnehmer Pflegekräfte sind, noch, dass diese anerkannten Pflegeeinrichtungen zur Verfügung gestellt werden (vgl. EuGH-Urteil vom 12. März 2015 C-594/13 – "go fair" Zeitarbeit –, UR 2015, 351). Ebenfalls steuerpflichtig sind allgemeine Geschäftsführungs- und Verwaltungsleistungen (vgl. BFH-Urteil vom 23. Juli 2009 V R 93/07, BStBl II 2015, 735). Die Vermittlung von Personen für entsprechende Leistungen, bspw. Tageseltern oder Zivildienstleistende, können hingegen die erforderliche Nähe zum sozialen Bereich aufweisen, um als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistung steuerfrei zu sein, wenn sich die Vermittlungsleistung nicht auf eine bloße Nachweistätigkeit beschränkt, sondern aufgrund weitergehender Prüfungstätigkeiten hinsichtlich der Geeignetheit und Qualifikation der vermittelten Personen eine besondere Qualität der Betreuungsleistung gewährleistet bzw. erst ermöglicht wird (EuGH-Urteil Kinderopvang Entschede in BFH/NV 2006, Beilage 3, 256; BFH-Urteil vom 23. Juli 2009 V R 93/07, BStBl II 2015 735).

Nach Überzeugung des erkennenden Senats ist die Tätigkeit eines Verfahrensbeistandes nach § 158 FamFG mit den vorgenannten, eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Tätigkeiten nicht vergleichbar. Denn die Tätigkeit des Verfahrensbeistands nach § 158 FamFG stellt keine im sozialen Bereich erbrachte Gemeinwohldienstleistung dar. Aufgabe des Verfahrensbeistandes ist es, das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen und das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren. Der – durch das Kindschaftsreformgesetz – eingeführte Verfahrensbeistand ist wie der vorherige Verfahrenspfleger „Anwalt des Kindes“ (so Schlemm in Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl. 2017, § 158 Rn. 1) und hat als solcher wie ein sonstiger Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter die Interessen des Kindes in dem jeweiligen Verfahren, für welches der Verfahrensbeistand bestellt ist, zu vertreten. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Vergleich mit einem Rechtsanwalt auch nicht unzutreffend, da gemäß § 158 Abs. 5 FamFG die Bestellung eines Verfahrensbeistands unterbleiben bzw. aufgehoben werden soll, wenn die Interessen des Kindes von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten angemessen vertreten werden. Die entgeltliche Vertretung der Interessen eines Anderen im Rahmen eines familiengerichtlichen Verfahrens hat aber, auch wenn es sich um ein Kind handelt, das nach der Vermutung des Gesetzes in den Katalogverfahren des § 158 Abs. 2 FamFG seine eigenen Interessen nicht hinreichend vertreten kann, seine Grundlage nicht im sozialen Bereich. Vielmehr bezweckt die Bestellung eines Verfahrensbeistandes „nur“ die ordnungsgemäße, an den Interessen des Kindes und dem Kindeswohl als maßgebliche Entscheidungsgröße orientierte Durchführung eines familiengerichtlichen Verfahrens. Insoweit kommt dem Verfahrensbeistand weniger eine soziale, als eine rein verfahrensrechtliche Bedeutung zu. Eine enge Verbindung mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit liegt darin nicht.

Der Senat verkennt nicht, welche Bedeutung die Tätigkeit der Klägerin sowohl für die jeweiligen Verfahren und mehr noch für die an diesen Verfahren beteiligten Kinder und Jugendlichen hat. Insoweit dient die Tätigkeit der Klägerin durchaus dem Gemeinwohl. Allerdings sollen durch Art. 132 MwStSystRL, wie sich aus dessen Überschrift ergibt, nur „bestimmte“ dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer befreit werden. Durch diese Vorschrift werden nicht alle dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer befreit, sondern nur diejenigen, die in ihr einzeln aufgeführt und sehr genau beschrieben sind. Folglich kann nicht jede Person, die eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit ausübt, als eine vom Mitgliedstaat anerkannte Einrichtung angesehen werden; sonst würden die in Art. 132 MwStSystRL enthaltenen personellen Voraussetzungen der einzelnen Steuerbefreiungen durch die Rechtsprechung beseitigt (BFH-Urteil in BFH/NV 2017, 863).

cc)       Abschließend ist die Umsatzsteuerfreiheit auch aus dem Grunde nicht zu gewähren, weil die Klägerin keine „als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtung“ ist. Zwar bedarf es hierfür keiner ausdrücklichen Anerkennung. Nach der Rechtsprechung des EuGH legt Art. 132 Abs. 1 Buchst. g) MwStSystRL die Voraussetzungen und Modalitäten der Anerkennung nicht fest, so dass es Sache des innerstaatlichen Rechts jedes Mitgliedstaats ist die Regeln aufzustellen, nach denen Einrichtungen die erforderliche Anerkennung gewährt werden kann. Dabei haben die nationalen Behörden im Einklang mit dem Unionsrecht und unter der Kontrolle der nationalen Gerichte die für die Anerkennung maßgeblichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Zu diesen gehören u.a. die Übernahme der Kosten der fraglichen Leistungen zum großen Teil durch Krankenkassen oder durch andere Einrichtungen der sozialen Sicherheit; dabei kommt es nicht darauf an, ob die Kosten im konkreten Fall tatsächlich übernommen worden sind, sondern es reicht aus, dass sie übernehmbar sind (vgl. die Nachweise im BFH- Urteil in BFH/NV 2017, 863).

Auch hieran fehlt es aber im Streitfall, eine Übernahme der Kosten durch Einrichtungen der sozialen Sicherheit ist nicht erkennbar. Denn die Kosten des Verfahrensbeistands stellen Auslagen dar, die nach §§ 1, 21 ff. des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) letztlich vom Kostenschuldner zu tragen sind; dass die Vergütung gemäß § 158 Abs. 7 Satz 5 FamFG stets – zunächst – aus der Staatskasse zu zahlen ist, bedeutet lediglich, dass die Beteiligten keine Vorschüsse zu zahlen haben (Schlemm, a.a.O., § 158 Rn. 20).

2.         Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. h) MwStSystRL befreien die Mitgliedstaaten „eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen.“ Die Umsetzung dieser Richtlinie erfolgte wie auch diejenige des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g) MwStSystRL durch die Beibehaltung bereits zuvor bestehender Befreiungsvorschriften in § 4 Nr. 25 UStG, so dass auch insoweit eine unmittelbare Berufung auf das Unionsrecht möglich ist (vgl. im Ergebnis z.B. BFH-Urteile vom 6. April 2016 V R 55/14, BFH/NV 2016, 1126 und vom 22. Juni 2016 V R 46/15, BFH/NV 2016, 1530).

a)         Eine Leistung der Klägerin, die eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbunden ist, erkennt das Gericht nach der oben dargestellten und gesetzlichen Aufgabenbeschreibung eines Verfahrensbeistandes im Sinne des § 158 FamFG nicht. Als eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundene Leistungen wurden von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bspw. anerkannt der Betrieb eines Wohnheims zur Unterbringung psychisch und seelisch kranker Kinder und Jugendlicher (BFH-Urteil vom 6. April 2016 V R 55/14, BFH/NV 2016, 1206) oder die Leistungen eines Erziehungsbeistandes im Sinne des § 30 SGB VIII, der das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützt und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördert (BFH-Urteil vom 22. Juni 2016 V R 46/15, BFH/NV 2016, 1530). Die auf ein bestimmtes familiengerichtliches Verfahren beschränkte Ermittlung und Vertretung der Interessen eines Kindes oder Jugendlichen durch den Verfahrensbeistand ist damit nicht vergleichbar.

b)         Insoweit zutreffend stellt die Klägerin daher auch maßgeblich weniger auf die deutsche als auf die englische („the protection“) und französische („la protection“) Sprachfassung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. h) MwStSystRL ab. Aber auch dabei folgt das Gericht der Auffassung der Klägerin nicht.

Liegen unterschiedliche Sprachfassungen einer Unionsbestimmung vor, muss sie im Lichte aller Sprachfassungen der Gemeinschaft einheitlich ausgelegt und angewandt werden. Dabei ist grundsätzlich allen Sprachfassungen der gleiche Wert beizumessen (vgl. bspw. BFH-Beschluss vom 22. Juli 2010 V R 19/09, BStBl II 2010, 1090 m.w.N.). Falls die Fassungen voneinander abweichen, ist die Bedeutung des betroffenen Ausdrucks nicht auf der Grundlage einer ausschließlich wörtlichen Auslegung zu ermitteln, sondern anhand von Sinn und Zweck der Regelung, zu der er gehört (vgl. BFH-Urteil vom 21. September 2016  V R 43/15, BFHE 255, 449, BFH/NV 2017, 418 m.w.N. aus der Rechtsprechung des EuGH).

Auch hiernach aber sind die leistungsbezogenen tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 132 Abs. 1 Buchst. h) MwStSystRL nicht erfüllt. Zwar können die englische und französische Sprachfassung dieser Richtliniennorm dazu herangezogen werden, dem sehr weiten Begriff der Kinder- und Jugendbetreuung dahingehend Kontur zu verschaffen, dass nicht jede Anwesenheit von Kindern- und Jugendlichen ausreicht, sondern dass der Tätigkeit ein Element der Personensorge zukommen muss (in diesem Sinne Urteil des FG Nürnberg vom 22. Januar 2013 2 K 534/11, EFG 2013, 1270; in der Sache wegen des Nichtvorliegens bereits der personenbezogenen tatbestandlichen Vor-aussetzungen bestätigt durch BFH-Urteil in BFH/NV 2015, 531). Insoweit muss der Tätigkeit tatsächlich eine „Schutz“funktion zukommen. Die Vertretung der Interessen des Kindes in einem Gerichtsverfahren aber fällt nach Auffassung des erkennenden Senats nicht darunter, da andernfalls jede rechtsanwaltliche Vertretung eines Minderjährigen unter die Umsatzsteuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b) MwStSystRL fiele, wofür es keine Rechtfertigung gäbe.

3.         Gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. i) MwStSystRL befreien die Mitgliedstaaten u.a. Umsätze aus der „Erziehung von Kindern, …, und damit eng verbundene Dienstleistungen … durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung“. Ein Element der Kindeserziehung aber kann der Senat bei der Tätigkeit des Verfahrensbeistands nach der gesetzlichen Beschreibung seiner Aufgaben in § 158 Abs. 4 FamFG entgegen der Auffassung der Klägerin nicht erkennen.

4.         Schließlich folgt der Senat der Klägerin nicht darin, dass aus dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität der Umsatzsteuer eine Steuerbefreiung der Leistungen der Kläger als Verfahrensbeistand geboten sei. Eine entsprechende Konkurrenzsituation zwischen öffentlichen und privaten Leistungserbringern hat die Klägerin nicht dargelegt. Eine solche ist auch nicht ersichtlich. Zum einen ist die Tätigkeit als Verfahrensbeistand entgegen der Auffassung der Klägerin keine Aufgabe der Jugendhilfe nach §§ 2 Abs. 3, 50 SGB VIII (s.o.); zum anderen knüpft die Versagung der Steuerbefreiung nicht nur an die persönlichen Eigenschaften der Klägerin an, vielmehr fehlt es bereits auch an den leistungsbezogenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung. Insoweit kommen auch andere Leistungserbringer nicht in den Genuss der von der Klägerin angestrebten Steuerbefreiung.

III.         Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der streitgegenständlichen Fragestellung wird die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.

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