FG Schleswig-Holstein: USt-Bemessungsgrundlage bei nur allgemeiner Finanzierung des Abnehmers bezweckenden Zuwendung
FG Schleswig-Holstein , Urteil vom 27.11.2012 - Aktenzeichen 4 K 184/08 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: 1. Die Zuwendung eines Leistungserbringers an den (End-)Abnehmer führt nur dann zur Minderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage (des Entgelts), wenn zwischen der Zuwendung und der Leistung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. 2. Ein solcher Zusammenhang liegt im Falle einer nur die allgemeine Finanzierung des (End-)Abnehmers bezweckenden Zuwendung (hier: sog. Solidarbeitrag eines Herstellers pharmazeutischer Produkte zugunsten der gesetzlichen Krankenversicherung) nicht vor. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||