FG Baden-Württemberg: Tarifierung eines ACE-Getränks - Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH
FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.2.2014 - 11 K 2688/10
Sachverhalt
I.
1 Die Klägerin ist eine Getränkeherstellerin. Unter anderem im Jahr 2006 hat sie das Getränk „Y xx" in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt. Dabei handelt es sich um ein sogenanntes ACE-Getränk mit den folgenden Inhaltsstoffen: Wasser, Zucker, konzentrierter Orangen-, Zitronen-, Trauben-, Ananas-, Mandarinen-, Nektarinen- und Maracujasaft, Aprikosen- und Guavenmark, Säuerungsmittel: Citronensäure, Vitaminmischung (Vitamin C, Niacin, Vitamin E, Pantothensäure, Beta- Carotin [Provitamin A], Vitamin B6, Vitamin B1, Folsäure, Biotin, Vitamin B12), Konservierungsstoffe: E 242 und E 202, Stabilisatoren; E 440 und E 410, Aroma aus Aromaextrakten, natürlichen Aromastoffen und naturidentischen Aromastoffen. Der Fruchtgehalt beträgt insgesamt 12 %. Dabei entspricht der Vitamingehalt in 100 ml jeweils 15 %, hinsichtlich des Vitamins A 30 % der empfohlenen Tagesdosis.
2 Die Klägerin meldete das Getränk jeweils als Schweizer Ursprungsware als „Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen" unter der Codenummer 2202 1000 00 des mit Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft - ABl. - Nr. L 256/1) eingeführten und in Anhang II der Verordnung enthaltenen Integrierten Tarifs der Europäischen Gemeinschaften in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 vom 27. Oktober 2005 (ABl. Nr. L 286/1) - TARIC - zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Die Waren wurden aufgrund einer für diese Tarifnummer bestehenden Präferenz für Schweizer Ursprungswaren zollfrei belassen.
3 Im Rahmen einer Zollprüfung im Jahr 2008 ging der Prüfer aufgrund einer entsprechenden Auskunft der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt Z bei der Bundesfinanzdirektion vom 29. Dezember 2008 davon aus, dass es sich bei dem Getränk um „Frucht- oder Gemüsesäfte, mit Wasser verdünnt oder kohlensäurehaltig" und damit um eine Ware der Unterposition 2202 9010 11 TARIC (Abgabensatz 9,6%) handelt (Prüfungsbericht vom 5. Mai 2009). Daraufhin teilte das beklagte Hauptzollamt (HZA) der Klägerin für einzeln aufgelistete, zwischen dem 6. und 28. Februar 2006 erfolgte Einfuhren des Getränks „Y xx" mit Nacherhebungsbescheid AT/S/0/000018/02/2009/4100 vom 2. Februar 2009 auf der Grundlage einer Einreihung in die Unterposition 2202 9010 11 TARIC Zoll in Höhe von xxx € mit. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom 14. Oktober 2010) erhob die Klägerin Klage.
4 Am 25. Februar 2014 wurde die Sache mündlich verhandelt.
Aus den Gründen
II.
5 Der Senat setzt das Verfahren aus und legt dem EuGH die aus dem Tenor ersichtlichen Fragen gem. Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vor.
6 1. Rechtlicher Rahmen
7 Position 2202 und die vorliegend relevanten Unterpositionen haben den folgenden Wortlaut:
2202 Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke
2202 1000 - Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen.
2202 90 - andere
2202 9010 - - keine Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 und keine Fette aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend
2202 9010 11 - - - Zucker enthaltend
2202 9010 11 0 - - - - Frucht- oder Gemüsesäfte, mit Wasser verdünnt oder kohlensäurehaltig
2202 9010 19 0 - - - - andere
8 Das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren ist allgemein
in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut
der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten
oder Kapiteln der KN festgelegt sind (EuGH-Urteile vom 7. Februar 2002
Rs. C-276/00, Slg. 2002, I-1389 Rn. 21; vom 4. März 2004 Rs. C-130/02, Slg. 2004,
I-2121 Rn. 28; EuGH - Urteil vom 19. Juli 2012, C-336/11, HFR 2012, 1034 Rn. 31).
Dabei geht die Unterposition mit der genaueren Warenbezeichnung den Unterpositionen mit allgemeinerer Warenbezeichnung vor (AV 3a Satz 1 und AV 6 Satz 1). Darüber
hinaus stellen die Erläuterungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem
Gebiet des Zollwesens zum Harmonisierten System (ErlHS) sowie die Erläuterungen
der Kommission zur Kombinierten Nomenklatur (ErlKN) ein wichtiges, wenn auch ein
nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen
dar (EuGH-Urteile vom 7. Februar 2002 C-276/00, Slg. 2002, I-1389 Rn. 22 sowie
vom 4. März 2004 Rs. C-130/02, Slg. 2004, I-2121 Rn. 28). Demgegenüber können
technische Normen, die nur die Definitionen von Waren, unabhängig von ihrer zollrechtlichen
Tarifierung betreffen, nicht herangezogen werden (EuGH-Urteil vom 2.
August 1993 Rs. C-248/92, Slg. 1993, I-4721 Rn. 13).
9 2. Das Vorbringen der Beteiligten:
Die Klägerin begehrt weiterhin die Einreihung in die Unterposition 2202 1000 der
Kombinierten Nomenklatur (KN) unter Gewährung der für Waren Schweizer Ursprungs
gewährten Präferenz (zollfrei) und vertritt unter Berufung auf den Wortlaut
der Unterpositionen und die ErlHS und die ErlKN die Ansicht, es gebe keinen auf den
Fruchtgehalt bezogenen Richtwert für die Abgrenzung zwischen den Positionen. Fest
stehe lediglich, dass der Fruchtgehalt des Getränks für eine Einreihung als Wasser
im Sinne der Unterposition 2202 1000 KN unter 50 % liegen müsse, da es sich sonst
nicht mehr um Wasser mit Zusätzen handle. Die Abgrenzung habe vielmehr danach
zu erfolgen, ob es sich um ein aromatisiertes Getränk handle oder nicht. Für die in
der Unterposition 2202 9010 KN genannten Getränke sei kennzeichnend, dass sie
nicht zusätzlich aromatisiert seien, sondern der Fruchtgeschmack ausschließlich auf
den verwendeten Fruchtsäften beruhe. Bei dem Getränk „Y xx" rühre der typische
Geschmack nicht von dem Fruchtsaftanteil her, sondern von den zugesetzten
Aromastoffen. Die Argumentation des HZA zur Abgrenzung der Positionen werde
durch die Erläuterungen nicht gestützt. Dies gelte insbesondere für das Argument,
Getränke, deren Zusatz an Fruchtsäften nicht nur aromatisierend wirke, sondern den
Charakter bestimme, seien nicht in Unterposition 2202 10, sondern in Unterposition
2202 90 des Harmonisierten Systems (HS) einzureihen. Nach den Allgemeinen Vorschriften
für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur - AV - 2b und 3a sei „Y
xx" der Unterposition 2202 1000 KN zuzuweisen. Auf die deutschen Leitsätze für Erfrischungsgetränke
könne sich das HZA nicht berufen, da die Heranziehung nationaler
Leitlinien bei der Auslegung europäischer Normen nicht zulässig sei. Sollte es auf
den Fruchtgehalt ankommen, könne auf die europäische Richtlinie 2001/112/EG
über Fruchtsäfte zurückgegriffen werden, die - ebenso wie die schweizerischen Erläuterungen
zum gemeinsamen Zolltarif und diverse verbindliche Zolltarifauskünfte
(vZTA) - die Position der Klägerin stützten. Selbst wenn man eine Einreihung in die
Unterposition 2202 9010 KN vornähme, sei das Produkt in die Codenummer 2202
9010 19 oder 2202 9010 99 TARIC (jeweils präferenzbegünstigt) einzureihen.
10 Das HZA hält dem unter Berufung auf die ErlKN und die AV zur Auslegung der KN
entgegen, von Unterposition 2202 1000 KN seien lediglich solche Getränke erfasst,
die Fruchtsäfte als aromatisierenden Bestandteil enthielten. Davon abzugrenzen seien
Getränke, in denen der enthaltene Fruchtsaft nicht nur aromatisierender Bestandteil
sei, sondern seinen Charakter bestimme. Solche Getränke seien in die Unterposition
2202 9010 KN einzureihen. Der Zusatz von Aromastoffen sei dagegen kein
maßgebliches Kriterium für die Abgrenzung der Unterposition 2202 1000 KN von der
Unterposition 2202 9010 KN. Die Richtlinie 2001/112/EG weise keinen Bezug zum
Zolltarif auf und könne daher nicht zur Auslegung von Tarifpositionen herangezogen
werden. Das gelte auch für die deutschen Leitsätze für Erfrischungsgetränke. Diese
könnten jedoch einen Hinweis darauf geben, dass neben Fruchtsäften und Fruchtnektaren
auch Fruchtsaftgetränke mit niedrigerem Fruchtsaftgehalt handelsüblich
seien. Die von der Klägerin angeführten schweizerischen Tares-Erläuterungen seien
spezifische nationale Regelungen, die für die Einreihung keine Bedeutung hätten.
11 3. Zur ersten Vorlagefrage
12 Mit den Beteiligten geht der Senat davon aus, dass es sich um eine Ware der Position
2202 HS handelt.
13 Der Senat hat Zweifel, ob eine andere Einreihung als die in Unterposition 2202 1000
KN in Betracht kommt.
14 a) Bei „Y xx" handelt es sich um ein Getränk, das überwiegend aus Wasser und Zucker
besteht. Der Anteil der zugesetzten Fruchtsäfte beträgt lediglich 12 %. Die objektiven
Merkmale und Eigenschaften des Getränks sprechen demnach für eine Einreihung
in die Unterposition 2202 1000 KN als Wasser, einschließlich Mineralwasser
und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder
Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke.
15 Auch die ErlKN zu Unterposition 2202 1000 KN sprechen für eine solche Einreihung.
Danach gehören in diese Unterposition die in den ErlHS zu Position 2202 Buchst. A
beschriebenen Erfrischungsgetränke (Rz. 02.3). Dabei ändert das Vorhandensein
von Antioxidationsmitteln, Vitaminen, Stabilisatoren oder Chinin die Einreihung als
Erfrischungsgetränk nicht (Rz. 02.5). Unter Buchst. A der ErlHS zu Position 2202
sind als Beispiele für Waren dieser Position unter Nr. 2 Getränke wie Zitronen-,
Orangen-, Colagetränke aus gewöhnlichem Trinkwasser, auch gesüßt, aromatisiert
mit Fruchtsäften, Fruchtessenzen oder zusammengesetzten Auszügen, manchmal
auch mit Zusatz von Citronensäure oder Weinsäure genannt. Dass der Saftanteil von
12 % zu einem Ausschluss aus der Unterposition 2202 1000 KN führt, kann der Senat
den Vorschriften nicht entnehmen. Insbesondere hat der Senat keine Anhaltspunkte
dafür, dass ein Fruchtsaftanteil von 12 % bereits über eine Aromatisierung
des Hauptbestandteils Wasser hinausgeht. Vielmehr hat die Klägerin überzeugend
dargelegt, dass ein Saftanteil in dieser Größenordnung für eine Aromatisierung nicht
ausreichend ist und daher weitere Aromen zugesetzt werden müssten. Auch wenn
spätestens beim Überwiegen des Saftanteils nicht mehr von einer Aromatisierung im
Sinne des Wortlauts der Unterposition 2202 1000 KN gesprochen werden kann, ist
dies jedenfalls bei einem Anteil von 12 % nicht der Fall. Ob eine solche Abgrenzung
überhaupt aufgrund eines bestimmten Prozentsatzes des Zusatzes erfolgen kann,
hat der Senat vorliegend nicht zu entscheiden. Nach Auffassung des Senates ist jedenfalls
ein Getränk wie das vorliegend zu beurteilende als Erfrischungsgetränk im
Sinne der ErlHS zu Position 2202 in Verbindung mit den ErlKN zu Unterposition 2202
1000 anzusehen. Zwar sind die Erläuterungen nicht verbindlich; sie stellen jedoch ein
wichtiges Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen dar
(EuGH-Urteile vom 7. Februar 2002 C-276/00, Slg. 2002, I-1389 Rn. 22 sowie vom
4. März 2004 Rs. C-130/02, Slg. 2004, I-2121 Rn. 28).
16 Soweit das HZA den deutschen Leitsätzen für Erfrischungsgetränke im Wissen um
deren Nichtanwendbarkeit entnimmt, dass neben Fruchtsäften und Fruchtnektaren
auch Fruchtsaftgetränke mit niedrigerem Fruchtsaftgehalt handelsüblich seien, führt
dies zu keinem anderen Ergebnis, da - unabhängig von der fehlenden rechtlichen
Relevanz der nationalen Leitsätze - dieser Erkenntnis keine zolltarifliche Bedeutung
zukommt.
17 b) Auch wenn damit eine Einreihung von „Y xx" in Unterposition 2202 1000 KN naheliegend
erscheint, kommt daneben dem Wortlaut der Unterposition nach auch eine
Einreihung unter die Codenummer 2202 9010 11 TARIC in Betracht, die ausdrücklich
mit Wasser verdünnte Frucht- oder Gemüsesäfte nennt.
18 Nach der AV 6 sind maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen
einer Position der Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen
und - sinngemäß - die AV 1 bis 5. Einander vergleichbar sind dabei nur
Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe. Soweit nichts anderes bestimmt ist,
gelten bei Anwendung der AV 6 auch die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln.
19 Der reine Wortlaut der jeweiligen Unterpositionen führt nicht zu einer eindeutigen
Einreihung. Nach der AV 1 i.V.m. AV 6 sind daher die Anmerkungen zu den Abschnitten
und Kapiteln heranzuziehen. Die Anmerkungen zu Abschnitt IV und Kapitel
22 KN - einschließlich der hierzu ergangenen zusätzlichen Anmerkungen - enthalten
keine für die vorliegende Abgrenzung relevanten Aussagen. Daher ist die Einreihung
nach der AV 3 i.V.m. AV 6 vorzunehmen.
20 Nach AV 3a Satz 1 geht die Position mit der genaueren Warenbezeichnung solchen
mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Vergleicht man entsprechend der AV 6
Satz 2 den Wortlaut der Unterpositionen der 1. Gliederungsstufe, ist die Warenbezeichnung
„Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser,
mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen" in Unterposition
2202 10 HS genauer als die Bezeichnung 2202 90 HS „andere".
21 Das gleiche gilt, wenn man die nächste Gliederungsstufe betrachtet und die Unterpositionen
2202 1000 und 2202 9010 KN vergleicht. Auch hier ist erstere eindeutig
genauer als die im Ausschlussverfahren zur Anwendung kommende Unterposition
2202 9010 KN.
22 Erst auf der 4. Gliederungsstufe ist die Bezeichnung als gleich genau anzusehen.
Denn dort lautet die Codenummer 2202 1000 000 (immer noch) „Wasser, einschließlich
Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen
Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke" und die
Codenummer 2202 9010 11 0 „Frucht- oder Gemüsesäfte, mit Wasser verdünnt oder
kohlensäurehaltig". Dem Aufbau der KN und dem Sinn der AV 6 Satz 6 nach ist aber
ein Vergleich der unteren Gliederungsstufen nur dann erlaubt, wenn nicht bereits auf
höheren Gliederungsebenen der Positions- oder Unterpositionsvergleich einer Unterposition
der Vorrang einzuräumen ist. Dies wird bestätigt durch die ErlHS zur
AV 6, wonach beim Abwägen der jeweiligen wesentlichen Gesichtspunkte von zwei
oder mehr Unterpositionen mit einem Anstrich innerhalb einer Position bei Anwendung
der AV 3a deren Genauigkeit im Hinblick auf eine bestimmte Ware allein auf
der Grundlage der Texte der konkurrierenden Unterpositionen mit einem Anstrich zu
beurteilen sind. Nur wenn die Unterposition mit einem Anstrich mit der genauesten
Warenbezeichnung gefunden und die betroffene Unterposition selbst unterteilt ist,
dann, und nur dann, werden die Texte der Unterpositionen mit zwei Anstrichen in Betracht
gezogen (ErlHS zu AV 6 II Buchst. a Rz. 04.0). Dies ist vorliegend jedoch gerade
nicht der Fall. Die Unterposition 2202 10 HS enthält in den weiteren Gliederungsstufen
gerade keine weitere Unterteilung.
23 4. Zur zweiten Vorlagefrage:
24 Für den Fall, dass eine Ware wie die oben beschriebene nicht in Unterposition
2202 1000 KN einzureihen sein sollte, erscheint es dem Senat zweifelhaft, ob eine
Einreihung in die Codenummer 2202 9010 11 TARIC oder 2202 9010 19 TARIC vorzunehmen
ist.
25 Der Senat geht davon aus, dass ein Getränk mit einem Fruchtsaftanteil von lediglich
12% nicht mehr als verdünnter Fruchtsaft in die Codenummer 2202 9010 11 TARIC
eingereiht werden kann. Sollte dagegen diese Tarifierung zutreffend sein, geht die
Codenummer 2202 9010 11 TARIC als diejenige mit der genaueren Bezeichnung der
Codenummer 2202 9010 19 TARIC vor (AV 6 i. V. m. AV 3a).
26 5. Zur dritten Vorlagefrage:
27 Wenn auch eine Einreihung in die Codenummer 2202 9010 11 TARIC ausgeschlossen
sein sollte, kommt nach Auffassung des Senates nur noch eine Einreihung in
Codenummer 2202 9010 19 TARIC in Betracht.