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Steuerrecht
08.08.2013
Steuerrecht
FG Saarland: Streitwert bei Feststellung nach Abgabe einer StraBEG-Erklärung

FG Saarland, Beschluss vom 2.5.2013 - 1 K 1442/10


Aus den Gründen


I.


Der Bevollmächtigte der Klägerin hat mit Schriftsatz vom 26. Februar 2013 Antrag auf Streitwertfestsetzung gestellt. Mit Schriftsatz vom 11. März 2013 hat der Beklagte – ausgehend von einer steuerlichen Belastung von 50% - den Streitwert auf 274.799 € berechnet. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat durch Schriftsatz vom 22. März 2013 mitgeteilt, dass er hiergegen keine Einwände erhebt. Am 26. März 2013 hat der Beigeladene zu 1 vorgetragen, sein steuerlicher Vorteil habe nicht 50% betragen, sondern deutlich darunter gelegen (zwischen 42 und 17%). Der Bevollmächtigte der Klägerin hat mit Schriftsatz vom 2. April 2013 die Auffassung vertreten, im Hinblick auf die Steuernachzahlung des Beigeladenen zu 1 i.H.v. 389.000 € müsse der Streitwert auch in dieser Höhe festgesetzt werden. Der Beklagte hält eine pauschale Ermittlung des Streitwertes i.H.v. 33% von 549.597 €, also 181.367 € für sachgerecht.


II.


1. Gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 GKG setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, wenn – wie vorliegend - ein Beteiligter dies beantragt. Der Streitwert ist nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG).


Im Verfahren einer einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung ist nach ständiger Rechtsprechung die Bedeutung der Sache nach den vermutlichen einkommensteuerlichen Auswirkungen der angefochtenen Feststellung zu schätzen. Der Streitwert richtet sich in solchen Fällen also nicht nach der tatsächlichen, sondern nach der typisierten einkommensteuerlichen Bedeutung für einen Kläger. Es sind somit nicht die einkommensteuerlichen Auswirkungen in tatsächlicher Höhe zu berechnen; vielmehr ist zur Vermeidung schwieriger Einzelfallermittlungen grundsätzlich von einem pauschalen Satz in Höhe von 25 v.H. des Gewinn- bzw. Verlustanteils der Klägerin auszugehen. An der pauschalen Ermittlung des Streitwerts ist selbst dann festzuhalten, wenn im Verfahren über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung die tatsächlichen einkommensteuerlichen Auswirkungen bei den Feststellungsbeteiligten bekannt geworden sind (BFH vom 29. September 2005 IV E 5/05, BFH/NV 2006, 315 m.w.N.). Dieser Pauschalsatz kann auch typisierend verändert werden, wenn erkennbar erscheint, dass bei den Gesellschaftern die steuerliche Auswirkung hiervon deutlich abweicht. So kann etwa bei der Beteiligung an einer Verlustzuweisungsgesellschaft der Streitwert mit 50% des streitigen Betrages bemessen werden (z.B. BFH vom 11. Mai 2007 IX E 12/07, BFH/NV 2007, 1528; vom 10. Oktober 2006 VIII B 177/05, BStBl II 2007, 54).


2. Im Streitfall hat die Klägerin beantragt, die Bescheide vom 1. Dezember 2006 über die Aufhebung der Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen von 1997 bis 2004 bezüglich der Klägerin aufzuheben. Durch diese Bescheide hat der Beklagte die auf Seite 5 unten des Urteils vom 5. Februar 2013 wiedergegebenen Beträge festgestellt. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass der Beigeladene zu 2 von dem Klageverfahren insofern nicht betroffen ist, als seine Steuerschuld abschließend und endgültig durch seine Selbstanzeige vom 15. Oktober 2004 nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz (vom 23. Dezember 2003, BGBl I 2003, 2928, StraBEG) festgelegt worden ist. Der Beigeladene zu 2 ist also von dem Ausgang des Verfahrens einkommensteuerlich nicht betroffen. Deshalb erscheint es dem Senat angemessen, auch nur die Daten, die den Beigeladenen zu 1 betreffen, bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen. In Euro umgerechnet und saldiert ergeben sich hiernach 546.129 €:


        1997         -293.413,54


        1998         -149.733,36


        1999          -52.454,97


        2000          -23.335,36


        2001          -23.564,42


        2002           -6.388,08


        2003            1.779,81


        2004              980,66


        Summe        -546.129,26




Der Senat ist in seinem Urteil vom 5. Februar 2013 (Seite 38 oben) von einem zu erwartenden steuerlichen Vorteil von 50% ausgegangen. Dies erschien ihm im Falle einer Beteiligung zweier offenbar in sehr guten Einkommensverhältnissen lebenden Steuerpflichtigen, die sich an einer Kapitalanlage beteiligt haben, die – jedenfalls in den Streitjahren - wegen ihrer Verlustzuweisungen von besonderem Interesse gewesen ist, für angemessen. Dies hat auch für die Streitwertfestsetzung zu gelten. Der Streitwert beträgt somit 546.129 € X 50% = 273.064 €.


III.


Die Entscheidung ergeht gemäß § 128 Abs. 4 FGO unanfechtbar.



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