R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Steuerrecht
08.05.2013
Steuerrecht
FG Münster: Stillhalterprämien und Darlehenszinsen im Rahmen eines Börsengangs

FG Münster, Urteil vom 10.1.2013 - 5 K 4513/09 E

Sachverhalt

Streitig ist, in welcher Höhe die vom Kläger zu 1.) (nachfolgend: „Kl.") im Rahmen eines Börsengangs an einen Mitaktionär gezahlte „Stillhalteprämie" als Bestandteil der Veräußerungskosten steuerlich abziehbar ist und ob Zinsaufwendungen, die im Vorfeld des Börsengangs angefallen sind, der Abzugsbeschränkung gem. § 3c Abs. 2 EStG unterliegen. Streitig ist weiterhin, ob vom Kl. im Streitjahr abgeschlossene Kapitalanlageverträge, die zu einem steuerlichen Verlust in Höhe  von ca. 14,9 Mio. EUR geführt haben, als Steuerstundungsmodell i.S. des § 15b EStG zu qualifizieren sind.

Sachverhaltskomplex Börsengang XX AG:

Der Kl. war zusammen mit ... weiteren Personen Kommanditist der  XX KG (nachfolgend: XX KG) und auch Gesellschafter der Komplementär-GmbH. Im Jahr 2005 beschlossen die ... Kommanditisten der XX KG den Börsengang der Gesellschaft.

Zur Vorbereitung des Börsengangs beschloss die Gesellschaftersammlung der XX KG am 18.10.2005, das Eigenkapital der Gesellschaft um xxx Mio. EUR zu erhöhen. Dies erfolgte auf Empfehlung der den Börsengang begleitenden Banken zur Verbesserung der Eigenkapitaldecke der Gesellschaft. Zum Zwecke der Erfüllung ihrer Einlageverpflichtungen schlossen die Kommanditisten der XX KG am 7.12.2005 Darlehensverträge mit der Y-Bank im Volumen von insgesamt xxx Mio. EUR ab. Auch der Kl. selbst nahm zur Finanzierung seines Beitrags ein Darlehen bei der Y-Bank auf.

Ebenfalls am 7.12.2005 verpflichteten sich der Kl. und die übrigen Gesellschafter dazu, an die Y-Bank neben den vereinbarten Zinsen und Gebühren eine Strafgebühr (drop dead fee) in Höhe von 3 v.H. der Netto-Darlehenssumme zu entrichten, falls es aus einem von den Gesellschaftern zu vertretenden Grund nicht zu dem Börsengang käme. Darüber hinaus wurde von den Gesellschaftern eine Erklärung unterzeichnet, nach der jeder Gesellschafter verpflichtet sei, alle Maßnahmen für einen Börsengang der XX KG zu unterstützen, bis zur Hälfte seiner Beteiligung an der noch zu errichtenden XX AG zum Verkauf im Rahmen des Börsengangs anzubieten und Entnahmen aus der XX KG zu begrenzen. Weiterhin verpflichteten sich die Gesellschafter, innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Börsengang keine weiteren Veräußerungen ihrer Aktien vorzunehmen (sog. „Lock-up Periode")

Ebenfalls am 7.12.2005 erwarb der Kl. sämtliche Geschäftsanteile an der Z GmbH. Es handelte sich bei dieser Gesellschaft um eine Vorratsgesellschaft, deren Stammkapital von 25.000,00 EUR vollständig eingezahlt war. Die weiteren sechs Kommanditisten der XX KG erwarben ebenfalls Geschäftsanteile an Vorratsgesellschaften. Diese Gesellschaften wurden umbenannt in Q ... Gesellschaft mbH. Die Gesellschaft des Kl. erhielt die Bezeichnung Q1-Gesellschaft mbH (nachfolgend: Q1 GmbH).

Mit Vertrag vom 21.12.2005 brachte der Kl. seinen Kommanditanteil an der XX KG und seinen Geschäftsanteil an der Komplementär-GmbH in die Q1 GmbH ein. Die Einbringung erfolgte zu Buchwerten gegen Gewährung eines weiteren Geschäftsanteils zum Nennwert von 1.000,00 EUR. Als Einbringungszeitpunkt war der 31.12.2005, 23.58 Uhr festgelegt. Die weiteren Kommanditisten der XX KG brachten ihre Kommanditanteile an der XX KG und ihre Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH in identischer Weise in ihre jeweilige GmbH ein.

Mit Einbringungsverträgen vom 29.12.2005 brachten die früheren Kommanditisten der XX KG ihre GmbH-Anteile in die XX AG (nachfolgend: XX AG) ein. ... Die Einbringung der Anteile an den Q-Gesellschaften mbH erfolgte ebenfalls jeweils zu Buchwerten gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen. Als Einbringungszeitpunkt war der 31.12.2005, 24.00 Uhr festgelegt. Der Kl. erhielt auf Grundlage dieses Einbringungsvertrages insgesamt x Aktien an der XX AG im Nennbetrag von jeweils x,xx EUR. Wegen der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf die notariell beurkundete Verpflichtungserklärung vom 29.12.2005 aller Gesellschafter sowie den hierzu gehörigen Einbringungsvertrag zwischen dem Kl. und der XX AG verwiesen.

Am 18.4.2006 schlossen die Aktionäre der XX AG eine „Vereinbarung über die Leistung einer Stillhalteprämie" ab. Gemäß der Präambel der Vereinbarung bestand die Besorgnis, dass eine Veräußerung von Aktien durch den Vorstandsvorsitzenden und Mitaktionär der XX AG, Herrn B....., nachteilige Auswirkungen auf die Entwicklung des Aktienkurses der Gesellschaft haben könnte. Herr B..... verpflichtete sich gegenüber den anderen wesentlich beteiligten Aktionären, seine Aktien an der XX AG nicht - wie die übrigen Gesellschafter - mindestens sechs, sondern vielmehr mindestens 18 Monate nach Durchführung des Börsengangs zu halten. Die ... übrigen Gesellschafter verpflichteten sich im Gegenzug als Teilschuldner zur Zahlung von insg. xx.xxx.xxx,xx EUR. Der Kl. war nach Maßgabe der Vereinbarung zur Zahlung einer Stillhalteprämie in Höhe von x.xxx.xxx,xx EUR verpflichtet.

Im Vorfeld des Börsengangs erfolgte ein Aktiensplit bei der XX AG, in dessen Rahmen für eine bestehende drei neue Aktien ausgegeben wurden. Der Nennwert je Aktie verminderte sich hierdurch auf x,xx EUR. Der Kl. hielt hiernach x Aktien (Beteiligungsquote vor dem Börsengang ca. xx,xx v.H.).

Am 15.5.2006 erfolgte der Börsengang der XX AG. Im Rahmen des Börsengangs veräußerte der Kl. x.xxx.xxx Aktien, was ca. 45 v.H. der von ihm insgesamt gehaltenen x.xxx.xxx Aktien entsprach. Er erzielte hierbei einen Veräußerungserlös von insgesamt xx.xxx.xxx,xx EUR (xx,xx EUR je Aktie). Dem Kl. verblieben hiernach x Aktien. Die Höhe des Veräußerungserlöses ist unstreitig.

Der Kl. verwendete den Veräußerungserlös zur Begleichung der auf ihn entfallenden Platzierungsprovision der den Börsengang betreuenden Banken in Höhe von xxx.xxx,xx EUR. Weiterhin verwendete er den Veräußerungserlös zur vollständigen Tilgung des Darlehens bei der Y-Bank. Außerdem entrichtete er für dieses Darlehen Zinsen i.H.v. xxx.xxx,xx EUR an die Bank.

In seiner Einkommensteuererklärung für 2006 behandelte der Kl. die an Herrn B..... gezahlte Stillhalteprämie als Veräußerungskosten und zog diese in voller Höhe von dem Veräußerungsgewinn ab. Die Zinszahlungen an die Y-Bank in Höhe von xxx.xxx,xx EUR behandelte der Kl. ebenfalls als in voller Höhe abziehbare Veräußerungskosten.

Sachverhaltskomplex Asset Linked Note:

Weiterhin ist zwischen den Beteiligten die steuerliche Behandlung einer Kapitalanlage des Kl. streitig, aus welcher ein steuerlicher Verlust im Streitjahr 2006 in Höhe von ca. 14,9 Mio. EUR geltend gemacht wird.

Die streitbefangenen Kapitalanlageverträge schloss der Kl. mit der C-Bank ab. Diese Bank war zur damaligen Zeit ein bekannter Anbieter von Fonds, die auf die Erzielung steuerlicher Vorteile gerichtet waren. Vertrieben wurden diese Fonds unter der Bezeichnung "F......". In dem Prospekt des Fonds "F...... GbR" vom 3.9.2004 wird die Funktionsweise dieses Fonds wie folgt erläutert (vgl. Verwaltungsakten, Aktenordner, Bl. 165):

"Fondgegenstand: Eine von C-Bank emittierte Note, die mit einem Festzins und einem Bonuszins ausgestattet ist. Die Höhe des Bonuszinses ist abhängig von der Wertentwicklung eines Referenzindex. [...] Die Gesellschafter als Schuldnermehrheit beauftragen die C-Bank Verwaltungs GmbH den Kauf der Note und, falls gewünscht ("Wahlrecht"), auch ein vereinbartes Disagio und die Zinszahlungen der Jahre 2-5 zu finanzieren. Die Einzahlung der Einlage in die GbR wird dann als Zinszahlung auf das Darlehen im 1. Jahr verwendet."

Am 10.11.2005 sollte das Kabinett der damals noch amtierenden Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen (VerlustverrBeschrG) beschließen. Nachdem dieser Beschluss an dem Veto eines Kabinettsmitglieds gescheitert war, wurde der Entwurf des Gesetzes durch das Kabinett der neuen Bundesregierung am 24.11.2005 beschlossen. Der Gesetzesentwurf sah die Einführung des heute geltenden § 15b EStG vor; weiterhin war die Einfügung des zwischenzeitlich wieder aufgehobenen § 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG vorgesehen, gem. dem § 15b EStG auf Verlustanteile eines stillen Gesellschafters sinngemäß anwendbar war. Nach Beschluss durch den Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates wurde das Gesetz am 30.12.2005 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Da aufgrund der beschränkten Verweisung in § 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG Kapitaleinkünfte nur teilweise in den Anwendungsbereich des § 15b EStG fielen, sah ein am 10.7.2006 veröffentlichter Referentenentwurf für das Jahressteuergesetz 2007 die Einfügung des § 20 Abs. 2b EStG vor, mit welchem der Anwendungsbereich des § 15b EStG auf sämtliche Einkünfte aus Kapitalvermögen erweitert werden sollte. Zum zeitlichen Anwendungsbereich dieser Regelung war nach dem Entwurf in § 52 Abs. 37d EStG vorgesehen, dass § 20 Abs. 2b EStG erstmals für den Veranlagungszeitraum 2006 anzuwenden ist. Die rückwirkende Anwendbarkeit des § 20 Abs. 2b EStG für den gesamten Veranlagungszeitraum 2006 wird in der Gesetzesbegründung damit begründet, dass ein schutzwürdiges Vertrauen auf Seiten der Steuerpflichtigen, die derartige Fondsbeteiligungen erworben hätten, nicht bestünde. Denn schon durch die Verabschiedung des VerlustverrBeschrG sei jegliches Vertrauen der Steuerpflichtigen, dass solche Steuerstundungsmodelle vom Gesetzgeber akzeptiert würden, zerstört worden. Am 25.9.2006 wurde der Entwurf des Jahressteuergesetzes der Bundesregierung in den Bundestagsdrucksachen veröffentlicht (Drucksache 16/2712). Das Jahressteuergesetz 2007 wurde am 13.12.2006 vom Bundestag beschlossen und am 18.12.2006 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Am 21.11.2006 hatte der Kl. einen Vertrag mit der C-Bank, dessen Gegenstand der Erwerb einer von der C-Bank emittierten Schuldverschreibung ("Asset Linked Note") im Nennbetrag von 172,26 Mio. EUR war, geschlossen. Vereinbartes Ausgabedatum der Schuldverschreibung war der 28.11.2006. Nach den Vertragsbedingungen verpflichtete sich der Kl. zur Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 172,26 Mio. EUR an die C-Bank und - im Gegenzug - die C-Bank zur Zahlung fixer jährlicher Zinsen in Höhe von 3,23% des Nennbetrags der Schuldverschreibung. Die vertraglich vereinbarte Laufzeit des Vertrages betrug zehn Jahre. Nach Ende der Vertragslaufzeit war die C-Bank verpflichtet, den Nennbetrag der Schuldverschreibung von 172,26 Mio. EUR zuzüglich einer Sonderzinszahlung an den Kl. zurückzuzahlen. Die Sonderzinszahlung setzte sich zusammen aus einem zusätzlichen Festzins von 3,52191% ("additional fixed interest") sowie einem Bonuszins, dessen Höhe an die Wertentwicklung des Euro Stox 50 als Referenzindex gekoppelt war ("linked asset factor"). Der garantierte Mindest-Bonuszins betrug 3,195332%. Die jährlichen Zinsen waren jeweils jährlich nachschüssig zu entrichten. Die erste Zinszahlung an den Kl. erfolgte am 28.11.2007; die weiteren Zinszahlungen sollten jeweils am 28.11. der Folgejahre erfolgen.

Mit einem weiteren Vertrag vom 21.11.2006 nahm der Kl. ein Darlehen mit der C-Bank auf. Der Brutto-Darlehensbetrag betrug 181.326.316,00 EUR. Der Netto-Darlehensbetrag nach Abzug des Disagios betrug 172,26 Mio. EUR und entsprach damit dem Nennwert der Schuldverschreibung. Die Darlehensvaluta war am 28.11.2006 durch die C-Bank an den Kl. auszuzahlen. Die vereinbarte Laufzeit des Darlehensvertrages betrug 10 Jahre. Der Zinssatz betrug 3,154836%, der effektive Jahreszins 3,9421%. Die laufenden Zinsen waren jährlich vorschüssig zu entrichten. Die erste Zinszahlung in Höhe von 5.800.000 war durch den Kl. am 28.11.2006 an die C-Bank zu entrichten; die weiteren Zinszahlungen sollten jeweils am 28.11. der Folgejahre erfolgen.

Ebenfalls am 21.11.2006 unterzeichnete der Kl. neun weitere Zusatzvereinbarungen zum Darlehensvertrag, mit denen er unwiderruflich eine Erhöhung der Darlehensvaluta jeweils zum 21.11. der Jahre 2007 bis 2015 beantragte.

Die Zahlungsverpflichtungen, die sich aus dem Schuldverschreibungsvertrag einerseits und dem Darlehensvertrag andererseits ergaben, haben der Kl. und die C-Bank weitgehend unmittelbar miteinander verrechnet. Die einzige tatsächlich geleistete Zahlung betraf die vorschüssigen Zinsen aus dem Darlehensvertrag für die Zinsperiode 2006/07 in Höhe von ca. 5,8 Mio. EUR, die der Kl. am 28.11.2006 an die C-Bank entrichtete. Auch die laufenden Zinsverbindlichkeiten aus der Schuldverschreibung und dem Darlehensvertrag wurden während der weiteren Vertragslaufzeit unmittelbar miteinander verrechnet. Da die Zinsverbindlichkeiten des Kl. seine Zinsansprüche aus der Schuldverschreibung jeweils geringfügig überstiegen, wurden insoweit die vom Kl. bereits im Streitjahr 2006 unwiderruflich beantragten jährlichen Erhöhungen des Darlehensbetrages in Anspruch genommen.

Mit Vertrag vom 15.6.2009 einigten sich der Kl. und die C-Bank auf die vorzeitige Beendigung sowohl des Schuldverschreibungs- als auch des Darlehensvertrages. Dies geschah vor dem Hintergrund, dass durch die Einführung der Abgeltungssteuer der Werbungskostenabzug für Einkünfte aus Kapitalvermögen weitgehend abgeschafft worden war. Durch die Aufhebungsvereinbarung verpflichtete sich der Kl. zur Leistung einer Abschlusszahlung an die C-Bank in Höhe von 258.390,00 EUR. Dieser Betrag ergab sich aus der Differenz des von der C-Bank zu entrichtenden Betrages von ca. 173,34 Mio. EUR (Nennbetrag der Schuldverschreibung zzgl. zeitanteiliger Zinsen für das damals laufende Jahr) und des vom Kl. zu entrichtenden Darlehens-Ablösungsbetrages in Höhe von 173,59 Mio. EUR (vgl. Aufhebungsvertrag, Ordner Verwaltungsakten, Bl. 244).

In seiner Einkommensteuererklärung für 2006 setzte der Kl. aus den Verträgen mit der C-Bank resultierende Verluste in Höhe von 14.895.444,80 EUR an. Diese berechnete der Kl. wie folgt:

Darlehensgebühr 5%

9.066.315,80

Zinsen fällig am 28.11.2006

5.805.059,00

Beratungskosten

23.200,00

Beratungskosten

870,00

 

14.895.444,80

Am 10.11.2008 erließ der Beklagte (Bekl.) erstmals einen Einkommensteuerbescheid gegenüber den Klägern für 2006, mit welchem die Einkommensteuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 3.696.055,00 EUR festgesetzt wurde. In den Erläuterungen zum Einkommensteuerbescheid ist ausgeführt, dass die Verluste aus den Verträgen mit der C-Bank nicht anerkannt würden. Am 10.12.2008 erließ der Bekl.      gegenüber dem Kl. einen Bescheid über die Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum Schluss des Veranlagungszeitraums 2006. Durch diesen Bescheid stellte der Bekl. einen Verlustvortrag gem. § 15b Abs. 4 EStG unter der Bezeichnung "Kap.vermögen, Asset Linked Note der C-Bank vom 28.11.2006" in Höhe von 14.866.316,00 EUR fest. Am 2.1.2009 erließ der Bekl. einen geänderten Feststellungsbescheid, durch welchen der Verlustvortrag auf 14.895.445,00 EUR geändert wurde. Sowohl der Feststellungsbescheid vom 10.12.2008 als auch der Feststellungsbescheid vom 2.1.2009 standen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Diese Bescheide wurden durch den Kl. nicht angefochten.

Am 3.12.2008 legten die Kläger Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid für 2006 ein. Diesen wies der Bekl. mit Einspruchsentscheidung vom 16.11.2009 zurück. Hiergegen haben die Kläger fristgemäß Klage vor dem Finanzgericht Münster erhoben.

Im Jahr 2009 fand eine Betriebsprüfung beim Kl. für die Jahre 2005 bis 2007 statt. Hinsichtlich der Stillhalteprämie teilte der Betriebsprüfer die Auffassung der Kl., dass es sich hierbei um Veräußerungskosten handele, da die Stillhalteprämie der Wertstabilisierung der XX AG gedient habe. Allerdings sei die Stillhalteprämie anteilig auf die vom Kl. im Rahmen des Börsengangs veräußerten und die von ihm weiterhin gehaltenen Aktien zu verteilen. Der Kl. habe nur ca. 45% der von ihm zuvor gehaltenen Aktien verkauft. Daher sei die Stillhalteprämie auch nur zu diesem Anteil - also zu xxx.xxx,xx EUR - als Bestandteil der Veräußerungskosten zu berücksichtigen. Hinsichtlich der auf das Darlehen der Y-Bank entfallenden Zinsen war der Prüfer der Auffassung, dass diese der Abzugsbeschränkung gem. § 3c Abs. 2 EStG unterlägen. Nach Einbringung der Anteile an der XX GmbH & Co. KG in die Q1 GmbH habe die Darlehensschuld nicht mehr zum Sonderbetriebsvermögen des Kl. gezählt. Es lägen demnach im Jahr 2006 nicht mehr Sonderbetriebsausgaben, sondern Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen vor.

Der Bekl. erließ jeweils geänderte Einkommensteuerbescheide für das Streitjahr am 21.12.2010, 11.01.2011 und am 3.1.2012, die gem. § 68 FGO Gegenstand des Klageverfahrens geworden sind.

Zur Begründung der Klage tragen die Kläger Folgendes vor:

Sachverhaltskomplex Börsengang XX AG:

Die Kläger führen aus, dass bei der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile als Veräußerungsgewinn im Sinne des § 16 EStG der Betrag anzusetzen sei, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. Nach der älteren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs würden zu den Veräußerungskosten i.S. des § 17 Abs. 2 EStG all jene Aufwendungen zählen, die in unmittelbarer sachlicher Beziehung zu dem Veräußerungsgeschäft stehen. Schon unter Zugrundelegung dieser Rechtsgrundsätze müsse die Stillhalteprämie den Veräußerungskosten zugeordnet werden. In seiner jüngeren Rechtsprechung habe der Bundesfinanzhof den Begriff der Veräußerungskosten erweitert, indem er auf das Merkmal der Unmittelbarkeit verzichtet habe. Ausreichend sei vielmehr ein Veranlassungszusammenhang, wobei die Zurechnungsmerkmale, die für die Abgrenzung von betrieblich und privat veranlasstem Aufwand gelten, sinngemäß heranzuziehen seien. Dieser Veranlassungszusammenhang sei vorliegend gegeben. Es lägen keine Anzeichen dafür vor, dass der Kl. oder die übrigen Zahlungsverpflichteten die Stillhalteprämie mit einer anderen Absicht geleistet hätten. Die Stillhalteprämie führt nach Auffassung der Kl. nicht zu Anschaffungskosten auf seine Aktien an der XX AG. Dies sei schon deshalb ausgeschlossen, weil die Stillhalteprämie nicht auf den Erwerb, sondern auf die Veräußerung eines Teils der Aktien des Kl. gerichtet gewesen sei. Zudem sei die Kategorie der Anschaffungskosten subsidiär zu der Kategorie der Veräußerungskosten. Dies ergebe sich bereits aus der anerkannten Definition, nach der Anschaffungskosten nur solche Aufwendungen sind, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und weder Veräußerungskosten noch Werbungskosten seien.

Der Bekl. habe die Veräußerungskosten zu Unrecht nur entsprechend dem Verhältnis der veräußerten zu den beim Kl. verbliebenen Aktien anerkannt. Die Zahlung der Stillhalteprämie habe objektiv mit dem Börsengang zusammengehangen und sei subjektiv vom Kl. mit dem Ziel aufgewendet worden, Aktien im Rahmen des Börsengangs erfolgreich veräußern zu können.

Auch bei den an die Y-Bank entrichteten Schuldzinsen handele es sich um Veräußerungskosten, die in unmittelbarem Veranlassungszusammenhang mit der Aktienveräußerung anlässlich des Börsengangs stünden. Der unmittelbare Veranlassungszusammenhang sei deshalb gegeben, weil es sich bei dem Bankdarlehen nicht um eine klassische Finanzierung, sondern um eine Brückenfinanzierung anlässlich eines Börsengangs gehandelt habe. Der Kl. habe das Darlehen nicht aufgenommen, um die in die XX AG eingelegten Finanzmittel dieser dauerhaft zur Verfügung zu stellen, sondern um der Gesellschaft kurzfristig eine marktübliche Kapitaldecke zur Verfügung zu stellen und so die erfolgreiche Durchführung des Börsengangs sicherzustellen. Da der anlässlich des Börsengangs erzielte Veräußerungspreis nicht steuerfrei war und der Kl. aus den veräußerten Aktien auch keine nur hälftig besteuerte Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt hätte, unterlägen die als Veräußerungskosten zu qualifizierenden Aufwendungen des Kl. nicht der Abzugsbeschränkung gem. § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG.

Für den Fall, dass der Senat eine Qualifikation der an die Y-Bank entrichteten Schuldzinsen als Veräußerungskosten ablehnt, tragen die Kläger hilfsweise vor, dass die Schuldzinsen als nachträgliche Sonderbetriebsausgaben i.S. des § 24 Nr. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG anzusehen seien, die als solche nicht der Abzugsbeschränkung gem. § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG unterliegen könnten.

Sachverhaltskomplex Kapitalanlageverträge:

Weiterhin machen die Kläger geltend, dass der Bekl. die Kapitalanlageverträge mit der C-Bank zu Unrecht als Steuerstundungsmodell i.S. des § 15b EStG qualifiziert habe.

Die vorliegende Anfechtungsklage richte sich zutreffend gegen die Einkommensteuerfestsetzung und nicht gegen die Feststellungsbescheide vom 10.12.2008 und vom 2.1.2009. Der Kl. sei durch den Einkommensteuerbescheid konkret beschwert, da ihm mit diesem die Berücksichtigung der Verluste versagt worden sei. Die Feststellungsbescheide träfen keine Feststellung darüber, dass die Verluste im Streitjahr 2006 nicht abziehbar seien, sondern setze diese Nicht-Abzugsfähigkeit vielmehr voraus. Die Funktion der Feststellungsbescheide läge darin, die verrechenbaren Verluste für die Veranlagungsjahre nach 2006 festzuschreiben. Zwar werde der Feststellungsbescheid gem. § 15a Abs. 4 EStG als Grundlagenbescheid auch für die Steuerfestsetzung desselben Veranlagungsjahres angesehen. Diese für den § 15a EStG gültige Sichtweise könne jedoch nicht auf den § 15b EStG übertragen werden.

Die Kläger sind der Auffassung, dass es sich bei den mit der C-Bank abgeschlossenen Verträgen nicht um ein Steuerstundungsmodell i.S. des § 15b EStG handele. Es handele sich bei diesen Verträgen weder um eine "modellhafte Gestaltung" i.S. des § 15b Abs. 2 Satz 1 EStG, noch liege den Verträgen ein "vorgefertigtes Konzept" i.S. des § 15b Abs. 2 Satz 2 EStG zugrunde. Vielmehr handele es sich bei den streitigen Verträgen um ein Einzelinvestment, welches auf individuell ausgehandelten wirtschaftlichen Parametern beruhe und auf die privaten Vermögensverhältnisse und seine besonderen Risikovorgaben maßgeschneidert worden sei. Unstreitig liege dem Modell kein Prospekt zugrunde. Unter der Federführung des Prozessbevollmächtigten des Kl. sei es gelungen, wesentliche Vertragsbestandteile gesondert auszuhandeln (z.B. Wahl des Referenzindex, Vereinbarung eines zusätzlichen Festzinses, vertragliche Vereinbarung der Unterwerfung unter deutsches Recht,  Vereinbarung eines      außerordentlichen Kündigungsrechts).

Soweit der Bekl. vortrage, dass die Vertragsbeziehungen zwischen dem Kl. und der C-Bank auf mehreren, aufeinander abgestimmten Komponenten beruhe, sei dem entgegen zuhalten, dass es bei Investitionen der Regelfall sei, dass die Finanzierung auf die mit ihr bezweckte Investition abgestimmt werde, so z.B. bei Verpfändungen von Wertpapierdepots, Abschluss von Lebensversicherungen zu Sicherungs- und Tilgungszwecken. Der Umstand, dass die C-Bank Fonds anbiete, deren Gegenstand ebenfalls die fremdfinanzierte Investition in eine Asset Linked Note sei, vermöge keine andere rechtliche Beurteilung hinsichtlich des § 15b EStG zu rechtfertigen. Zudem hätte der Kl. ohne weiteres eine Anleihe bei einer weiteren Bank zeichnen oder die Finanzierung über eine andere Bank vornehmen lassen können.

Weiterhin sind die Kläger der Auffassung, dass die Vorschrift des § 15b EStG gegen die Vorgaben des Grundgesetzes verstoße. Zum einen liege ein Verstoß gegen das objektive Netto-Prinzip (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG -) vor. Da die nach § 15b EStG nicht abziehbaren Verluste nur mit späteren Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden können, könne es dazu kommen, dass Verluste überhaupt keine Berücksichtigung fänden, nämlich dann, wenn aus der dem § 15b EStG unterliegenden Einkunftsquelle endgültig keine positiven Einkünfte mehr resultieren können. Weiterhin verstoße § 15b EStG gegen den Bestimmheitsgrundsatz und das Gebot der Normenklarheit (Art. 20 Abs. 3 GG). Die im Gesetz verwendeten Begriffe wie "Steuerstundungsmodell", "modellhafte Gestaltung" oder "vorgefertigtes Konzept" seien der Umgangssprache entlehnt; ihr Inhalt ließe sich auch unter Anwendung der überkommenen Auslegungsgrundsätze der juristischen Methodenlehre nicht ermitteln. Außerdem verstoße die Regelung des § 15b EStG gegen den Grundsatz der Folgerichtigkeit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung (Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 GG). Denn es bestehe die Gefahr, dass die Verlustausgleichsbeschränkung gem. § 15b EStG auch solche Verluste erfasse, die auf den steuerlichen Begünstigungsvorschriften z.B. der §§ 7g bis 7h EStG beruhen. Die durch die Lenkungsnormen vorgenommene Begünstigung bestimmter Aktivitäten würde konterkariert, wenn der Abzug der hieraus resultierenden Verluste durch §15b EStG letztlich versagt würde. Schließlich verstoße die Regelung des § 20 Abs. 2b EStG, durch die der Anwendungsbereich des § 15b EStG auf Einkünfte aus Kapitalvermögen erweitert wurde, gegen das im Grundgesetz verankerte Rückwirkungsverbot. Der Kl. habe die Verträge mit der C-Bank am 21.11.2006 abgeschlossen; die genannte gesetzliche Regelung sei hingegen erst am 13.12.2006 durch den Bundestag verabschiedet worden.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid vom 3.1.2012 dergestalt zu ändern, dass Veräußerungskosten im Zusammenhang mit der Veräußerung von Aktien in Höhe von 2.421.900,05 Euro abzüglich der bereits anerkannten Beträge, sowie Verluste aus den Einkünften aus Kapitalvermögen in Höhe von 14.895.445,00 EUR berücksichtigt werden,

hilfsweise für den Unterliegensfall, die Revision zuzulassen.

Der Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise für den Unterliegensfall, die Revision zuzulassen.

Hinsichtlich der den Börsengang betreffenden Streitpunkte verweist der Bekl. auf die zugunsten der Finanzverwaltung ergangene Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts vom 17.11.2011 (2 K 3076/10, Rev. anhängig unter I R 14/12).

Im Weiteren ist der Bekl. der Auffassung, dass der Feststellungsbescheid über den Verlustvortrag gem. § 15b EStG Grundlagenbescheid für den angefochtenen Einkommensteuerbescheid sei. Die in diesem Bescheid getroffene Feststellung, dass ein Steuerstundungsmodell vorliege, sei für die Steuerfestsetzung verbindlich. Zur weiteren Begründung verweist der Bekl. auf die zu § 15a EStG ergangene Rechtsprechung. Der Bekl. ist der Ansicht, dass es sich bei den Verträgen des Kl. mit der C-Bank um ein Steuerstundungsmodell i.S. des § 15b EStG handele. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die C-Bank am Kapitalmarkt Fonds anbiete, die nach demselben Prinzip funktionierten. Dass der Kl. nach eigenem Vortrag zähe Verhandlungen mit der C-Bank hinsichtlich einzelner wirtschaftlicher Parameter geführt habe, sei unbeachtlich, da vorliegend die Grundstruktur des Modells unangetastet geblieben sei. Dem Kl. sei zuzustimmen, dass der fremdfinanzierte Erwerb von Wertpapieren für sich genommen noch nicht die Annahme einer Modellhaftigkeit i.S. des § 15b EStG rechtfertige. Allerdings habe der Kl. mit der C-Bank ein Bündel von Verträgen abgeschlossen, welches erkennbar auf die Generierung sofort abziehbarer Verluste gerichtet sei.

Am 10.1.2013 hat die mündliche Verhandlung vor dem Senat stattgefunden. Auf das Sitzungsprotokoll wird Bezug genommen.

Aus den Gründen

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Zu Recht hat der Bekl. die an Herrn B..... gezahlte Stillhalteprämie nur anteilig als Veräußerungskosten anerkannt, die im Streitjahr gewinnmindernd zu berücksichtigen sind. Ebenfalls zu Recht hat der Bekl. hinsichtlich der Schuldzinsen die Anwendung der Abzugsbeschränkung gem. § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG bejaht. Auch hinsichtlich der Verluste aus den Kapitalanlageverträgen mit der C-Bank hat die Klage keinen Erfolg.

I.

Der Bekl. hat die an Herrn B..... gezahlte Stillhalteprämie zu Recht lediglich zu einem Anteil von ca. 45 v.H. als steuerlich im Streitjahr abzugsfähige Veräußerungskosten behandelt.

Die Steuerpflicht der durch den Kl. vorgenommenen Aktienveräußerungen folgt aus § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG in der bis zum 12.12.2006 geltenden Fassung. Hiernach gilt im Falle der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile der Betrag als Veräußerungsgewinn im Sinne des § 16 EStG, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.

Zu den Veräußerungskosten  zählen nach der jüngeren ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - in Anlehnung an die Zurechnungsmerkmale, die die Abgrenzung von betrieblich und privat veranlasstem Aufwand (§ 4 Abs. 4 EStG) kennzeichnen - all jene Aufwendungen, die nach ihrem auslösenden Moment und damit nach dem Veranlassungsprinzip dem Veräußerungsvorgang zuzuordnen sind. Selbst Aufwendungen, die - wie beispielsweise Vorfälligkeitsentschädigungen für die Ablösung von Betriebsmittelkrediten - noch in der Zeit der laufenden betrieblichen Tätigkeit vereinbart werden, jedoch erst im Rahmen einer Betriebsveräußerung anfallen, können als Veräußerungskosten angesetzt werden; denn in diesem Fall ist davon auszugehen, dass der ursprünglich mit dem Kredit verfolgte Zweck (Erzielung laufender Gewinne) durch den Veräußerungsvorgang überlagert und verdrängt wird (vgl. BFH-Urteil vom 16.12.2009 IV R 22/08, BStBl. II 2010, 736).

Der Kl. macht geltend, dass die Zahlung der Stillhalteprämie objektiv mit dem Börsengang zusammenhing und subjektiv vom Kl. mit dem Ziel aufgewendet wurde, Aktien im Rahmen des Börsengangs erfolgreich veräußern zu können. Diese Sichtweise ist nach Auffassung des Senats indes nicht bzw. nur teilweise zutreffend. Die Zahlung der Stillhalteprämie an Herrn B..... war nur zum Teil dadurch veranlasst, dass der Kl. die erfolgreiche Veräußerung seiner Aktien am Tag des Börsengangs sicherstellen wollte.

Zugleich erfolgte die Zahlung der Stillhalteprämie auch deshalb, um eine stabile Entwicklung des Aktienkurses der XX AG in den auf den Börsengang folgenden 18 Monaten zu sichern. Falls das Ziel des Kl. und der übrigen Alt-Aktionäre allein darin bestanden hätte, die erfolgreiche Veräußerung von Aktien am Tag des Börsengangs zu sichern, hätte keine Veranlassung für die zusätzliche Vereinbarung einer über den Tag des Börsengangs hinausgehenden 18-monatigen Stillhaltefrist bestanden. Herr B..... hätte mit der Veräußerung seiner Aktien an dem auf den Börsengang folgenden Tag beginnen können, ohne dass dies die Höhe des Veräußerungserlöses, den der Kl. am vorangegangenen Tag des Börsengangs erzielt hat, noch in irgendeiner denkbaren Form hätte beeinflussen können. Soweit die Stillhalteprämie anteilig auf die 18-monatige Stillhaltefrist entfällt, besteht demnach kein Veranlassungszusammenhang der Stillhalteprämie zu den vom Kl. am Tag des Börsengangs vorgenommenen Aktienveräußerungen.

Nach Auffassung des Senats spricht Überwiegendes dafür, dass die Zahlung des Kl. an Herrn B....., soweit sie auf die 18-monatige Stillhalteverpflichtung nach dem Tag des Börsengangs entfällt, zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die dem Kl. verbliebenen Aktien führt. Diese Frage kann im vorliegenden Klageverfahren indes dahingestellt bleiben, da sie für die Steuerfestsetzung für das Streitjahr 2006 ohne Bedeutung ist.

Die vom Kl. gezahlte Stillhalteprämie in Höhe von x.xxx.xxx,xx EUR setzt sich gemäß den vorstehenden Ausführungen aus (steuerlich abzugsfähigen) Veräußerungskosten und (steuerlich nicht abzugsfähigen) weiteren Kosten zusammen. Aus diesem Grund ist, wovon auch das Finanzamt zu Recht ausgegangen ist, eine Aufteilung des Gesamtbetrages der Stillhalteprämie notwendig. Der vom Bekl. gewählte Aufteilungsmaßstab, der sich an der Zahl der am Tag des Börsengangs veräußerten und der Zahl der beim Kl. verbliebenen Aktien orientiert, ist nach Auffassung des Senats sachgerecht. Ein anderer geeigneter und objektiv nachprüfbarer Aufteilungsmaßstab ist nicht ersichtlich.

II.

Die vom Kl. geltend gemachten Zinsaufwendungen sind lediglich zur Hälfte abzugsfähig. Es handelt sich bei den Zinsaufwendungen um Finanzierungskosten einer im Privatvermögen gehaltenen Kapitalgesellschaftsbeteiligung, für die die Abzugsbeschränkung des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG gilt. Entgegen der Auffassung des Kl. handelt es sich bei den Zinsaufwendungen nicht um Veräußerungskosten.

1.

Finanzierungskosten einer im Privatvermögen gehaltenen Kapitalgesellschaftsbeteiligung sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs als laufende Werbungskosten im Rahmen des § 20 EStG zu behandeln (z.B. BFH-Urteil vom 12.9.2007 VIII R 38/04, BFH/NV 2008, 37, m.w.N.). Dies gilt nicht nur für Finanzierungskosten, die durch den ursprünglichen Erwerb der Beteiligung veranlasst sind, sondern auch für solche Finanzierungskosten, die durch spätere Bar- oder Sacheinlagen entstanden sind und somit in Zusammenhang mit nachträglichen Anschaffungskosten stehen.

Bei den streitbefangenen Zinsaufwendungen des Kl. handelt es sich um Finanzierungskosten im vorgenannten Sinne. Zwar hat der Kl. zunächst eine Bareinlage in die XX KG geleistet, so dass die Darlehensverbindlichkeit dem Sonderbetriebsvermögen des Kl. bei der KG zuzuordnen war. Indes veränderte sich die steuerliche Qualifikation des Darlehens infolge der Einbringung des Kommanditanteils in die Q1 GmbH und der nachfolgenden Einbringung in die XX AG. Nachdem der Kl. seine Gesellschaftsanteile an der XX KG in die Q1 GmbH einbracht hatte, traten an Stelle seines Mitunternehmeranteils die im Rahmen der Einbringung erworbenen Kapitalgesellschaftsanteile, die mangels Fortführung der gewerblichen Tätigkeit seinem Privatvermögen zuzuordnen waren. Demzufolge änderte sich auch die steuerliche Qualifikation des Darlehens dahingehend, dass es nunmehr der Anschaffung der Aktien an der XX AG zuzuordnen war.

Der Umstand, dass die Veräußerung der vom Kl. gehaltenen einbringungsgeborenen Aktien an der XX AG zu gewerblichen Einkünften aus Gewerbebetrieb gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG führte, ist ohne Einfluss auf die Zuordnung der Aktien zum Privatvermögen des Kl. (vgl. BFH-Urteil vom 11.9.1991 XI R 15/90, BStBl. II 1992, 404).

Die Qualifikation der Darlehenszinsen als Finanzierungskosten für Aktien an der XX AG entfällt nicht deshalb, weil die Darlehensaufnahme und die Einlage der Darlehensvaluta in die XX KG in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung am Tag des Börsengangs stand. Steuerlich maßgeblich ist im vorliegenden Fall allein, dass das Darlehen zur Finanzierung der Anschaffung der Anteile an der XX AG verwendet wurde. Der Begriff der Veräußerungskosten würde überspannt, wenn Aufwendungen, die nach allgemeinen Grundsätzen als Anschaffungskosten zu qualifizieren sind, allein aufgrund eines zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs des Anschaffungsvorgangs zu einer späteren Anteilsveräußerung in Veräußerungskosten umzuqualifizieren wären. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass durch die Einlage der Darlehensvaluta in die XX KG die damaligen negativen Kapitalkonten der Kommanditisten ausgeglichen wurden (vgl. BP-Bericht Punkt 2.3.1). Nach Durchführung der Einbringungen in die Q1 GmbH und die XX AG schlug sich die Einlage der Darlehensvaluta somit in entsprechend erhöhten Anschaffungskosten der Aktien des Kl. an der XX AG nieder (vgl. § 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG a.F., § 13 Abs. 2 Satz 1 UmwStG a.F.). Bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns des Kl. wurden aufgrund der Einlage der Darlehensvaluta somit entsprechend erhöhte Anschaffungskosten berücksichtigt. Es zeigt einen Wertungswiderspruch, wenn der Kl. einerseits die eingelegte Darlehensvaluta als nachträgliche Anschaffungskosten auf die Kapitalgesellschaftsbeteiligung behandelt, er andererseits jedoch die Darlehenszinsen, die durch diesen Anschaffungsvorgang veranlasst sind, als Veräußerungskosten berücksichtigt wissen will.

2.

Entgegen der Auffassung der Kläger können die Darlehenszinsen auch nicht als nachträgliche Sonderbetriebsausgaben i.S. des § 24 Nr. 2 EStG berücksichtigt werden. Im Fall der Beendigung einer gewerblichen Tätigkeit können zurückgehaltene Betriebsschulden nur insoweit Restbetriebsvermögen bleiben und dementsprechend die fortan anfallenden Zinsen auf diese Schulden nachträgliche Betriebsausgaben sein, als die den Schuldzinsen zugrundeliegenden Verbindlichkeiten nicht durch eine mögliche Verwertung von Aktivvermögen beglichen werden können (vgl. BFH-Urteil vom 28.3.2007 X R 15/04, BStBl II 2007, 642, m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Als Gegenleistung für die Einbringung des Mitunternehmeranteils in die Q1 GmbH hat der Kl. zunächst Kapitalgesellschaftsanteile an dieser Gesellschaft erhalten, an deren Stelle unmittelbar im Anschluss die Aktien an der XX AG getreten sind. Wie sich an der nachfolgenden erfolgreichen Durchführung des Börsengangs zeigt, konnten die Darlehensschulden des Kl. durch eine Verwertung dieser Kapitalgesellschaftsanteile ohne Weiteres beglichen werden.

3.

Die Schuldzinsen sind gem. § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG nur zur Hälfte abziehbar, da sie mit (möglichen) Beteiligungseinnahmen i.S. des § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d EStG in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Der Kl. kann der Anwendung des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass er aus den Aktien an der XX AG bis zum heutigen Tage keinerlei Dividendeneinnahmen erzielt habe. Denn die Regelung des § 3c Abs. 2 EStG ist ihrem Wortlaut nach auch dann anwendbar, wenn dem Steuerpflichtigen in dem jeweils betreffenden Veranlagungszeitraum keine gem. § 3 Nr. 40 EStG steuerbefreiten Einnahmen zugeflossen sind („... unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen..."). Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Abzug von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Berechnung eines Auflösungsverlustes gem. § 17 Abs. 4 EStG dann nicht nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG begrenzt ist, wenn der Steuerpflichtige keinerlei durch seine Beteiligung vermittelte Einnahmen erzielt hat  (vgl. BFH-Urteil vom 6.4.2011 IX R 40/10, BStBl. II 2011, 785; BFH-Urteil vom 25.6.2009 IX R 42/08, BStBl II 2010, 220). Diese Rechtsprechung des Bundesfinanzhof betrifft jedoch die Anwendbarkeit des § 3c Abs. 2 EStG im Falle von - endgültigen - Veräußerungsverlusten i.S. des § 17 Abs. 1 EStG im Rahmen einer Liquidation der Gesellschaft. Auf die hier zu beurteilenden laufenden Zinsausgaben, die Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 EStG darstellen, ist die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nach Auffassung des Senats nicht übertragbar (a.A.: FG Münster, Urteil vom 4.10.2012 9 K 3060/10, EFG 2013, 204). Hinsichtlich der am Tag des Börsengangs veräußerten Aktien ist zu berücksichtigen, dass der Kl. durch die Veräußerung einen entsprechenden Veräußerungserlös erzielt hat, so dass die vom Bundesfinanzhof vorgesehene Ausnahme von der Anwendung des § 3c Abs. 2 EStG schon aus diesem Grund nicht greift. Hinsichtlich der beim Kl. verbliebenen Aktien ist zu berücksichtigen, dass er die an der Börse gehandelten Anteile an der XX AG auch gegenwärtig noch jederzeit veräußern und somit einen positiven Veräußerungserlös erzielen könnte. Auch ist nicht auszuschließen, dass die Aktien der XX AG künftig Dividenden abwerfen. Es steht somit nicht fest, dass der Kl. auch in Zukunft keinerlei aus diesen Aktien vermittelte Einnahmen erzielen wird.

Auch der Umstand, dass es sich bei den Aktien des Kl. um einbringungsgeborene Anteile i.S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG a.F. handelt, steht der Anwendung des Halbabzugsverbotes gem. § 3c Abs. 2 EStG nicht entgegen. Dies folgt aus den Regelungen in § 3c Abs. 2 Satz 3 und 4 EStG a.F. Zwar sind diese Regelungen durch das "Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG)"mit Wirkung zum 13.12.2006 aufgehoben worden, jedoch sind sie nach § 52 Abs. 8a Satz 2 EStG auf einbringungsgeborene Anteile i.S. des § 21 UmwStG a.F. in Alt-Fällen dennoch weiterhin anwendbar. Durch § 3c Abs. 2 Satz 3 EStG a.F. ist klargestellt, dass das Halbabzugsverbot grundsätzlich auch bei einbringungsgeborenen Anteilen gilt. Als Ausnahme hierzu ist allerdings in § 3c Abs. 2 Satz 4 EStG a.F. angeordnet, dass das Halbabzugsverbot im Fall der vollständigen Versagung der Steuerfreiheit gemäß § 3 Nr. 40 EStG nur insoweit Anwendung finden soll, als die Ausgaben (d.h. Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten, Werbungskosten) die Einnahmen (d.h. Betriebsvermögensmehrungen, Einnahmen oder Werte i.S. des § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. a EStG, Veräußerungspreis) übersteigen und soweit ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Ausgaben und den Einnahmen im Sinne des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG besteht (zu den Einzelheiten vgl. Kirchhoff/Söhn/Mellinghoff-v. Beckerath, EStG, § 3 c Rn. C 69ff., C118f.).

Im vorliegenden Fall fehlt es an dem nach § 3c Abs. 2 Satz 4 EStG a.F. erforderlichen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen dem Veräußerungserlös des Kl. und den von ihm getragenen laufenden Zinsaufwendungen. Wie bereits vorstehend dargelegt sind Finanzierungskosten einer im Privatvermögen gehaltenen Kapitalgesellschaftsbeteiligung als laufende Werbungskosten im Rahmen des § 20 EStG zu behandeln (z.B. BFH-Urteil vom 12.9.2007 VIII R 38/04, BFH/NV 2008, 37, m.w.N.). Dies hat zur Konsequenz, dass die Zinsaufwendungen des Kl. nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang zu dem Veräußerungserlös gemäß § 16 EStG, sondern vielmehr in wirtschaftlichem Zusammenhang zu etwaigen Beteiligungseinkünften i.S. des § 20 Abs. 1 EStG stehen, die der Kl. aus seiner Beteiligung an der XX AG hätte erzielen können oder in Zukunft noch erzielen wird. Der Umstand, dass der Kl. während der Laufzeit des Darlehensvertrages tatsächlich keine Beteiligungseinkünfte i.S. des § 20 EStG erzielt hat, führt nicht zu einer geänderten rechtlichen Beurteilung. Denn es reicht aus, dass die Möglichkeit besteht, in späteren Veranlagungszeiträumen Beteiligungseinkünfte zu erzielen. Dies folgt aus der ausdrücklichen Anordnung in § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG, dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang unabhängig davon gegeben sein kann, in welchem Veranlagungszeitraum die nur hälftig steuerpflichtigen Betriebsvermögensmehrungen  oder Einnahmen anfallen.

III.

Der Bekl. hat die Verluste aus den Kapitalanlageverträgen mit der C-Bank zu Recht nicht anerkannt.

1.

Der Bekl. durfte die Verluste aus den Verträgen mit der C-Bank bereits deshalb nicht zum Abzug zulassen, weil er an den „Bescheid über die Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum Schluss des Veranlagungszeitraums 2006" vom 2.1.2009 gebunden ist. Dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden, da der Kl. ihn nicht gesondert angefochten hat.

Es handelt sich bei der Feststellung des verrechenbaren Verlustes gem. § 15b Abs. 4 EStG um einen Grundlagenbescheid für die Einkommensteuerfestsetzung für 2006. Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 AO 1977) können nur durch Anfechtung dieses Bescheides, nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheides angegriffen werden. Dies gilt auch für den Fall, dass - wie im vorliegenden Fall - der Grundlagenbescheid erst nach dem Folgebescheid ergeht (vgl. BFH-Urteil vom 22.6.2006 IV R 31/05, BStBl II 2007, 687, m.w.N.).

Die Regelung des § 15b EStG ist der verfahrensrechtlichen Regelung des § 15a EStG nachgebildet. Im Interesse einer widerspruchsfreien und folgerichtigen Gesetzesanwendung muss daher die Auslegung und Anwendung des § 15b Abs. 4 EStG derjenigen des § 15a Abs. 4 EStG folgen. Hinsichtlich des § 15a EStG ist durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geklärt, dass der Bescheid über die Feststellung des verrechenbaren Verlustes i.S. des § 15a Abs. 4 Satz 1 EStG Grundlagenbescheid für die einheitliche und gesonderte Feststellung der steuerpflichtigen Einkünfte gemäß §§ 179 Abs. 1 und 2, 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO ist und somit Bindungswirkung hinsichtlich der Ausgleichsfähigkeit des Verlustes entfaltet (vgl. BFH-Urteil vom 22.6.2006 IV R 31/05, BStBl II 2007, 687, m.w.N.). Dabei erstreckt sich die Bindungswirkung der Feststellung des verrechenbaren Verlustes gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 EStG nicht nur auf die Feststellung des verrechenbaren Verlustes für das Folgejahr, sondern auch auf den Gewinn bzw. ausgleichs- und abzugsfähigen Verlust desselben Jahres. Dies folgt aus der Regelung des § 182 Abs. 1 Satz 1 AO. Danach sind Feststellungsbescheide für Folgebescheide bindend, soweit die in den Feststellungsbescheiden getroffenen Feststellungen für diese Folgebescheide von Bedeutung sind (vgl. BFH-Urteil vom 22.6.2006 IV R 31/05, BStBl II 2007, 687, Gliederungspunkt II. 2. c. cc., m.w.N.). Über die Frage, ob ein Steuerstundungsmodell vorliegt, ist auch deshalb im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung zu entscheiden, weil § 15 b EStG für die Definition des Steuerstundungsmodells auf die Ebene der Gesellschaft oder Gemeinschaft abstellt (Hallerbach in Hermann/Heuer/Raupach, EStG 3 15 b Rn 51).

Die vom Kl. vorgetragenen Argumente rechtfertigen keine andere Entscheidung. Soweit die Kläger geltend machen, dass sie nicht durch den Feststellungsbescheid, sondern erst durch den Einkommensteuerbescheid beschwert seien, ist dies unzutreffend. Es liegt in der Natur von Feststellungsbescheiden, dass sich aus diesen zunächst keine Steuerzahllast ergibt; dies bedeutet jedoch nicht, dass sich aus dem Feststellungsbescheid nicht bereits eine Beschwer im Rechtssinne ergeben kann.

Den Klägern ist zuzugestehen, dass die mit Einführung des § 15b Abs. 4 EStG verfolgte gesetzgeberische Zielsetzung vor allem darin liegt, durch die Feststellung des verrechenbaren Verlustes eine widerspruchsfreie Anwendung des § 15b EStG in späteren Veranlagungsjahren sicherzustellen. Hieraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass dem Feststellungsbescheid i.S. des § 15b EStG Bindungswirkung lediglich für die Steuerfestsetzungen der nachfolgenden Veranlagungsjahre zukommt. Denn es ist zu berücksichtigen, dass auch innerhalb desselben Veranlagungsjahres die Gefahr einander widersprechender Steuerbescheide besteht. Die von den Klägern vertretene Rechtsansicht bringt die Gefahr mit sich, dass es im Falle der Anfechtung des Feststellungsbescheides zu widersprüchlichen Entscheidungen hinsichtlich der Anwendung der Vorschrift des § 15b EStG kommt. Änderungen des ausgleichsfähigen Verlustes im Rahmen eines Einspruchs- oder Klageverfahrens könnten zu einem Widerspruch zum Bescheid nach § 15b Abs. 4 EStG führen und umgekehrt Änderungen des verrechenbaren Verlustes zu einem Widerspruch zur Einkommensteuerfestsetzung desselben Jahres (so zu § 15a EStG: BFH-Urteil vom 22.6.2006 IV R 31/05, BStBl II 2007, 687, Gliederungspunkt II. 2. c. cc. (3) (a).

2.

Die geltend gemachten Verluste können auch materiell-rechtlich nicht anerkannt werden. Die der Einkommensteuerfestsetzung zugrundeliegenden Bestimmungen des §§ 15b, 20 Abs. 2b EStG in Verbindung mit den Anwendungsregelungen gem. § 52 Abs. 33a und Abs. 37e EStG sind nach Auffassung des Senats wirksam und verstoßen nicht gegen das Grundgesetz.

a)

Die Regelung des § 15b i.V.m. § 20 Abs. 2b EStG ist hinreichend bestimmt. Zwar enthält § 15b EStG gleich mehrere auslegungsbedürftige, unbestimmte Rechtsbegriffe. Allerdings wirft die Regelung keine Auslegungsfragen auf, die nicht mit den herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden können. Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf das Urteil des 3. Senats des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 7.7.2011 (Az. 3 K 4268/09, EFG 2011, 1897, Gliederungspunkt II. 1., m.w.N.).

b)

Die Regelungen des § 20 Abs. 2b und § 15b EStG in Verbindung mit den Anwendungsregelungen des § 52 Abs. 33a und Abs. 37e EStG verstoßen auch nicht gegen das Rückwirkungsverbot. Die zeitlichen Anwendungsregelungen des § 52 Abs. 33a und Abs. 37e EStG bewirken eine sog. unechte Rückwirkung. Das Jahressteuergesetz 2007 wurde am 18.12.2006 verkündet. Die Einkommensteuer für 2006, für die die §§ 15b, 20 Abs. 2b EStG gemäß den Anwendungsregelungen erstmals galten, entstand zwar erst mit Ablauf des Veranlagungsjahres 2006 am 31.12.2006; allerdings beruht die Festsetzung der Einkommensteuer 2006 auch auf solchen Besteuerungsgrundlagen, die bereits vor dem Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes am 18.12.2006 verwirklicht worden waren (zum Begriff der unechten Rückwirkung vgl. z.B. BVerfG-Beschluss vom 10.10.2012 1 BvL 6/07, BFH/NV 2013, 173, m.w.N.).

Zwar ist eine unechte Rückwirkung von Gesetzen auch im Bereich des Steuerrechts nicht grundsätzlich unzulässig. Allerdings ist der Gesetzgeber verpflichtet, dem gebotenen Vertrauensschutz Rechnung zu tragen. Die mit der Regelung verfolgten Allgemeininteressen sind mit den Interessen des Einzelnen abzuwägen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann jedoch ab dem Zeitpunkt der Einbringung eines Gesetzesentwurfs in den Deutschen Bundestag regelmäßig nicht mehr darauf vertraut werden, dass das gegenwärtig geltende Recht auch in Zukunft unverändert fortbestehen werde (vgl. BVerfG-Beschluss vom 10.10.2012 1 BvL 6/07, BFH/NV 2013, 173).

Im vorliegenden Fall bestand unter Zugrundelegung dieser Rechtsgrundsätze keine schutzwürdige Vertrauensposition des Kl., die zur Unzulässigkeit der unechten Rückwirkung führt. Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2007 wurde durch die Bundesregierung am 25.9.2006 in den Deutschen Bundestag eingebracht. Die in dem Gesetzesentwurf vorgesehene Ausweitung des Anwendungsberichts des § 15b EStG wurde zeitnah nicht nur in Fachpublikationen, sondern auch in der allgemeinen Presse erörtert (vgl. z.B. Die Welt, Artikel vom 15.10.2006 „Betroffene erwägen Gang vor Gericht - Aus für Steuersparfonds", im Internet abrufbar unter http://www.welt.de/print-welt/article159483/Betroffene-erwaegen-Gang-vor-Gericht.html, Gerichtsakte Bl. 219; FAZ, Artikel vom 10.11.2006, „Reise-Geschenk mit Steuer-Bonbon", Zwischenüberschrift „Rückwirkende Schließung des letzten Steuersparfonds", im Internet abrufbar        unter http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/recht-steuern/jahressteuergesetz-reise-geschenk-mit-steuer-bonbon-1382673.html, Gerichtsakte Bl. 220ff.). Ungeachtet dessen hat der Kl. erst am 21.11.2006 die Verträge mit der C-Bank abgeschlossen. Zu diesem Zeitpunkt musste der Kl., zumal er nach eigenem Sachvortrag in dieser Angelegenheit umfassend rechtlich und steuerlich beraten war, mit der Möglichkeit rechnen, dass der bereits zwei Monate zuvor ins Gesetzgebungsverfahren eingebrachte Entwurf des Jahressteuergesetzes 2007 durch Bundestag und Bundesrat beschlossen wird. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Kl. in das Fortbestehen der bis dahin noch gültigen Rechtslage bestand im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses demnach nicht mehr.

c)

Die Versagung verstößt entgegen der Auffassung des Kl. auch nicht gegen das objektive Netto-Prinzip (so auch Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 7.7.2011 3 K 4368/09, EFG 2011, 1897). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bestehen im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Verlustausgleichsbeschränkungen, soweit die Verlustverrechnung nicht versagt, sondern lediglich zeitlich gestreckt wird. Es genügt, wenn - wie im Falle des § 15b EStG - die Verluste überhaupt, und sei es auch in einem anderen Veranlagungszeitraum, steuerlich berücksichtigt werden (vgl. z.B. BVerfG-Beschluss vom 14.7.2006 2 BvR 375/00, BFH/NV 2007, Beilage 4, 235).  Ein (verfassungsrechtlich bedenklicher) definitiver Untergang von Verlusten steht in Fällen des § 15b EStG bei planmäßigem Verlauf nicht zu befürchten; denn wäre bereits nach dem Beteiligungskonzept damit zu rechnen, dass in den Folgejahren nicht ausreichend Gewinne entstehen werden, um die Verluste der Anfangsphase auszugleichen, wäre die Einkünfteerzielungsabsicht des Anlegers von vorneherein zu verneinen und die entstehenden Verluste ohnehin schon nach allgemeinen Grundsätzen nicht ausgleichsfähig, was ebenfalls verfassungsgemäß ist (vgl. Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 7.7.2011 3 K 4368/09, EFG 2011, 1897, Gliederungspunkt II. 2. d.).

d)

Die Regelung des § 15b EStG verstößt auch nicht gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG herzuleitende Gebot der Folgerichtigkeit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung. Ein Verstoß gegen das Gebot der Folgerichtigkeit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung könnte allenfalls dann vorliegen, wenn Steuerbegünstigungsvorschriften wie z.B. die §§ 7g und 7h EStG durch die gegen Steuerstundungsmodelle gerichtete Regelung des § 15b EStG faktisch gegenstandslos würden. Dies ist indes offensichtlich nicht der Fall, da die §§ 7g und 7h EStG außerhalb des eng umgrenzten Bereichs der sog. Steuerstundungsmodelle auch nach Einführung des § 15b EStG uneingeschränkt Anwendung finden.

e)

Der Senat sieht im Streitfall die Voraussetzungen des § 15 b EStG als gegeben an. Die „modellhafte Gestaltung" und das „vorgefertigte Konzept" i.S.v. § 15 b Abs. 2 EStG scheitert im Streitfall nicht daran, dass der Kl. die Einzelheiten der Geldanlage individuell mit der C-Bank ausgehandelt hat. Maßgeblich ist, dass der Kl. sich einer von der C-Bank vertriebenen Anlage bedient hat, die darauf beruht, dass der Anlagebetrag und der Kreditbetrag sich weitgehend entsprechen und gegenseitig bedingen. Das von der C-Bank vertriebene Konzept beruht darauf, dass durch eine kreditfinanzierte Vervielfältigung des Anlagebetrags im ersten Anlagejahr besonders hohe Aufwendungen entstehen, die zu einer Steuerminderung führen sollen. Diese Anlageform besteht unabhängig davon, ob in Teilbereichen Individualabsprachen getroffen werden. Entscheidend ist, dass der Anlagebetrag und das Darlehn aufeinander abgestimmt sind, weder für den Kl. noch die C-Bank ein erhebliches Ausfallrisiko bestand und diese Form der Anlage von der C-Bank planmäßig vertrieben wurde.

3.

Selbst wenn die Regelung des § 20 Abs. 2b i.V.m. § 15 b EStG grundgesetzwidrig und somit nichtig sein sollte, hätte keine andere Steuerfestsetzung ergehen dürfen. Den vom Kl. geltend gemachten steuerlichen Verlusten ist  auch nach § 42 AO die Anerkennung zu versagen.

Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 AO kann das Steuergesetz nicht durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts umgangen werden. Ein Gestaltungsmissbrauch ist dann gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die - gemessen an dem      erstrebten Ziel - unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch wirtschaftlich gegenläufige Rechtsgeschäfte allein steuerliche Vorteile erzielt werden sollen (vgl. BFH-Urteil vom 17.12.2003 IX R 56/03, BStBl. II 2004, 648; BFH-Urteil vom 12.07.2012 I R 23/11, DStR 2012, 2058 m.w.N.).

Die Verträge des Kl. mit der C-Bank bilden zwei gegenläufige Rechtsgeschäfte. Gegenstand sowohl des Darlehensvertrages und als auch des Schuldverschreibungsvertrages ist jeweils die Überlassung eines Geldbetrages in Höhe von 176,26 Mio. EUR gegen Gewährung von Zinsen. Da der Vertragsgegenstand identisch ist, heben sich die gegenläufigen Verträge in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen vollständig gegeneinander auf. Der einzige relevante Unterschied beider Verträge - der zu dem erstrebten Steuerstundungseffekt führt -  liegt darin, dass die vom Kl. geschuldeten Zinsen vorschüssig, die von der C-Bank geschuldeten Zinsen hingegen nachschüssig zu entrichten waren.

Soweit man die sich einander gegenseitig aufhebenden Vertragsanteile aus der Betrachtung ausscheidet, beschränkt sich der Inhalt beider Verträge auf die Anlage eines Betrages von 5,8 Mio. EUR durch den Kl. bei der C-Bank Bei ordnungsgemäßer Umsetzung beider Verträge über die gesamte zehnjährige Vertragslaufzeit hätte es insgesamt nur zwei Zahlungsvorgänge gegeben. Am 28.11.2006 hätte der Kl. - wie tatsächlich auch geschehen - eine Zahlung in Höhe von 5,8 Mio. EUR an die C-Bank geleistet. Am 28.11.2016 hätte die C-Bank eine Rückzahlung an den Kl. geleistet. Durch die Ausgestaltung der vertraglichen Bedingungen war sichergestellt, dass der Kl. selbst bei vollständigem Wertverlust des Referenzindex eine garantierte Rückzahlung in Höhe von ca. 5,5 Mio. erhalten hätte.

In ihrem tatsächlichen wirtschaftlichen Gehalt entsprechen die vorliegend zu beurteilenden Verträge einer (atypischen) indexgebunden Anleihe mit einem Investitionsvolumen von ca. 5,8 Mio. EUR. Der Kl. hat lediglich einen einmaligen Investitionsbetrag in Höhe von ca. 5,8 Mio. EUR aufgebracht; zu weiteren Zahlungen war der Kl. nicht verpflichtet. Das Verlustrisiko des Kl. bei negativer Entwicklung des Referenzindex war dadurch beschränkt, dass er nach den vertraglichen Bedingungen eine garantierte Kapitalrückzahlung in Höhe von ca. 5,5 Mio. EUR erhält. Umgekehrt nahm der Kl. auch an Wertsteigerungen des Referenzindex nur beschränkt teil. Nach der Muster-Rechnung der C-Bank, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Ordner Verwaltungsakte, Bl. 103), hätte sich z.B. bei einer Wertsteigerung des Referenzindex Euro Stoxx 50 von 11% p.a. (entspricht 138,9% über die gesamte zehnjährige Vertragslaufzeit) eine Schlusszahlung der C-Bank an den Kl. von 11.469.351,00 EUR ergeben. Dies entspricht, soweit man den vom Kl. effektiv investierten Betrag von 5,8 Mio. EUR als Bezugsgröße nimmt, einer Gesamt-Rendite vor Steuern von 7,1% p.a. (entspricht 97,7% über die gesamte zehnjährige Vertragslaufzeit).

Die Behauptung des Kl., dass er den Darlehensvertrag über 172,26 Mio. EUR aufgenommen habe, um sein Investment zu "hebeln", erweist sich bei Betrachtung des Zusammenwirkens beider Verträge als offensichtlich unzutreffend. Wie die vorstehende Berechnung zeigt, nahm der K. - bezogen auf seine tatsächliche Investition in Höhe von 5,8 Mio. EUR - sogar nur in unterdurchschnittlicher Weise an den Wertsteigerungen des Referenzindex Euro Stoxx 50 teil. Die Gewinnaussichten des Kl. wären sogar höher gewesen, wenn er nicht die Kapitalanlageverträge mit der C-Bank abgeschlossen, sondern den Betrag von 5,8 Mio. EUR unmittelbar in einen Indexfonds investiert hätte, der den Euro Stoxx 50 nachbildet.

Weiterhin war durch die Konstruktion des Asset-Linked-Note-Vertrages und des Darlehensvertrages sichergestellt, dass den Kl. kein über sein Investment von 5.800.000,00 EUR hinausgehendes Verlustrisiko traf. Denn in dem Darlehensvertrag des Kl. mit der C-Bank ist vorgesehen, dass der Kl. nicht mit seinem vollen Privatvermögen, sondern lediglich mit der Asset Linked Note für die Rückzahlung des Darlehens haftet. Zudem war in dem Darlehensvertrag vorgesehen, dass der Kl. seine Verpflichtung zur Rückzahlung der Darlehensvaluta dadurch erfüllen kann, dass er an Erfüllungs statt die Asset Linked Note an die C-Bank zurück überträgt (vgl. § 4 Abs. 1 des Darlehensvertrages).

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO zuzulassen.

stats