BMF: Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen nach § 13b Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 UStG und bei Gebäudereinigungsleistungen nach § 13b Abs. 5 Satz 5 i. V. m. Abs. 2 Nr. 8 UStG
Der BFH hat mit Urteil vom 22.8.2013 – V R 37/ 10, die Regelungen zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen nach § 13b Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 UStG einschränkend dahingehend ausgelegt, dass es für die Entstehung der Steuerschuld darauf ankommt, ob der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Werklieferung oder sonstige Leistung, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient, seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet. Mit dem BMF-Schreiben werden die Abschnitte 13b.3, 13b.5 und 13b.8 UStAE geändert. Zu weiteren Fragen der Anwendung des BFH-Urteils vom 22.8.2013 – V R 37/10, ergeht ein gesondertes BMF-Schreiben.
BMF, Schreiben vom 5.2.2014 – IV D 3 – S 7279/ 11/10002
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