Schleswig-Holsteinisches FG: Steuerpflicht der Stückzinsen aus Wertpapierveräußerung
Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 30.4.2015 – 4 K 39/13
Leitsatz
Erst nach dem 01.01.2009 zugeflossene Stückzinsen aus der Veräußerung von Wertpapieren, die vor dem 01.01.2009 erworben wurden, sind nicht gem. § 52 a Abs. 10 Satz 7, 1. Halbsatz EStG in der bis zum 13.10.2009 geltenden Fassung von der Besteuerung als Kapitaleinkünfte gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG ausgenommen
§ 20 Abs 2 S 1 Nr 7 EStG 2009, § 52a Abs 10 S 7 EStG 2009, EStG VZ 2010
Sachverhalt
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Stückzinsen aus festverzinslichen Wertpapieren, die vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden, aber erst 2010 zugeflossen sind, steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i. V. m. § 52 a Abs. 10 Satz 7 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung darstellen.
Der Kläger verkaufte am 8. Februar 2010 festverzinsliche Wertpapiere, die er im Jahr 2008 erworben hatte. Hieraus flossen ihm im Streitjahr 15.948,29 € Stückzinsen zu, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlagen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Bescheinigung der X vom 28. März 2011 Bezug genommen. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärten die Kläger neben diesen Stückzinsen weitere Kapitalerträge in Höhe von 479,04 €, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, insgesamt also einen Betrag von 16.427,33 €. Durch Bescheid vom 28. Februar 2012 erfasste das Finanzamt diesen Betrag nach § 32 d Abs. 1 EStG unter Berücksichtigung des anteiligen Sparerfreibetrages und setzte die Einkommensteuer auf … € fest.
Hiergegen legten die Kläger fristgerecht Einspruch ein, u. a. wegen der Besteuerung der Stückzinsen, weil § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG 2009 nur die Kursgewinne von festverzinslichen Wertpapieren und nicht die hiermit zusammenhängenden Stückzinsen erfasse. Die durch § 52 a Abs. 10 Satz 7 2. Halbsatz EStG in der Fassung vom 8. Dezember 2010 erfolgte Änderung, wonach für Stückzinsen aus Verkäufen von vor dem 1. Januar 2009 angeschafften Wertpapieren die Übergangsregelung des § 52 a Abs. 10 Satz 7 EStG in der Fassung des Jahres 2009 nicht anwendbar sei, gelte erst mit Inkrafttreten. Da diese Änderung erst am 8. Dezember 2010 und damit nach dem Wertpapierverkauf vom 8. Februar 2010 verabschiedet worden sei, könne diese Regelung nicht rückwirkend auf den Streitfall angewendet werden. Das Finanzamt änderte den angefochtenen Bescheid am 17. April 2012 wegen anderer Streitpunkte. Das Verfahren wegen der Besteuerung der Stückzinsen ruhte bis zur Entscheidung des beim Finanzgericht Münster anhängigen Verfahrens zur gleichgelagerten Rechtsfrage (2 K 3544/10 E). Nach der die Klage abweisenden rechtskräftigen Entscheidung des Finanzgerichts Münster vom 2. August 2012 wies das Finanzamt den Einspruch durch Entscheidung vom 22. März 2013 als unbegründet zurück. Das Finanzamt führte im Wesentlichen aus, dass ab 2009 Stückzinsen beim Veräußerer im Rahmen der allgemeinen Veräußerungsgewinnermittlung erfasst würden. Mit der Einführung der Abgeltungssteuer habe sich die steuerliche Behandlung von Stückzinsen nur insoweit geändert, als sie nun als Teil des Veräußerungserlöses steuerpflichtig seien (§ 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG). Mit dem Jahressteuergesetz 2010 vom 8. Dezember 2010 sei in § 52 a Abs. 10 Satz 7 EStG klarstellend geregelt worden, dass zugeflossene Stückzinsen nach § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG zu versteuern seien, unabhängig davon, wann die betreffenden Wertpapiere angeschafft worden seien. Nach § 52 a Abs. 10 Satz 6 EStG sei lediglich auf den Zufluss der Stückzinsen abzustellen. Damit unterlägen auch Stückzinsen bei der Veräußerung von Wertpapieren, die vor dem 1. Januar 2009 angeschafft worden seien, nach Einführung der Abgeltungssteuer der Besteuerung. Der Gesetzgeber habe mit der Vorschrift des § 52 a Abs.10 Satz 7 EStG in der Fassung zum 1. Januar 2009 nur die Anwendung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr.7 EStG ab 1. Januar 2009 auf bislang steuerfreie Kursgewinne aus vor dem 1. Januar 2009 erworbenen zinstragenden Forderungen nicht aber auch für Stückzinsen ausschließen wollen. Dies habe der Gesetzgeber durch die Ergänzung in § 52 a Abs. 10 Satz 7, 2. Halbsatz in der Neufassung durch das Jahressteuergesetz 2010 klargestellt. Hierin liege keine Neuregelung, so dass auch kein Fall der unzulässigen belastenden Rückwirkung gegeben sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen.
Hiergegen haben die Kläger fristgerecht Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor:
Nach der Rechtslage vor dem 1.1.2009 seien Stückzinsen nur dann gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG a.F. Einkünfte aus Kapitalvermögen gewesen, wenn sie offen ausgewiesen worden seien. Diese gesetzliche Grundlage sei 1977 geschaffen worden, weil auf Grund der Rechtsprechung des BFH (vom 3. August 1976, VII R 101/71, BStBl. II 1977, 64) Zweifel daran bestanden hätten, ob die bis dahin geltende Rechtsauffassung zur Besteuerung der Stückzinsen eine gesetzliche Grundlage gehabt habe. Dabei sei der Gesetzgeber eindeutig davon ausgegangen, dass Stückzinsen keine originären Kapitalerträge darstellen würden, weil er die Regelung unter § 20 Abs. 2 EStG a.F. (Ersatztatbestände) erfasst habe. Bei Stückzinsen habe es sich also nicht um Zinsen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG a. F., sondern um Erträge gehandelt, die im Rahmen einer Veräußerung realisiert würden. Durch die Änderung der Besteuerung von Kapitalerträgen seit dem 1. Januar 2009 (Abgeltungsteuer) habe sich an der Qualifizierung von Stückzinsen als Veräußerungsgewinn nichts geändert; denn Stückzinsen seien auch nach der Neufassung Teil des Veräußerungserlöses. Da es sich somit bei den Stückzinsen um einen Ertrag aus einer Veräußerung handele, unterliege dieser bei Anschaffung der Wertpapiere vor dem 1.1.2009 nicht der Besteuerung gem. § 52 a Abs. 10 Satz 7 EStG 2009. Es sei im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens für 2009 bereits bekannt gewesen, dass die geänderte Gesetzesfassung ab 1. Januar 2009 nach dem Wortlaut zu einer Steuerfreiheit der Stückzinsen führen würde. Dennoch habe der Gesetzgeber hierauf bei der Abfassung der Vorschrift nicht reagiert. Erst nachdem die Finanzverwaltung durch BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2009 (BStBl. I 2010, 94) angewiesen worden sei, die Stückzinsen der Abgeltungssteuer zu unterwerfen, habe der Gesetzgeber durch das Jahressteuergesetz 2010 den 2. Halbsatz in § 52 a Abs. 10 Satz 7 EStG eingefügt. Hierbei handele es sich aber nicht nur um eine Klarstellung, sondern um eine Neuregelung, der keine belastende Rückwirkung zukommen dürfe. Zusammenfassend ergebe sich somit, dass Stückzinsen bis zur Einführung der Abgeltungsteuer als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig gewesen seien als Teil eines Veräußerungsgewinnes, der nicht zu den originären Kapitaleinkünften gehört habe und nur kraft einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung steuerpflichtig gewesen sei. An dieser Qualifikation habe sich durch die Einführung der Abgeltungsteuer nichts geändert. Durch die generelle Erfassung von Veräußerungsgewinnen sei keine spezielle Norm mehr notwendig geworden. Mangels Ausnahmeregelung würden somit auch Veräußerungsgewinne in Form von Stückzinsen unter die Übergangsregelung des § 52 a Abs. 10 Satz 7 1. Halbsatz EStG fallen. Dies gelte jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt, mit dem das Jahressteuergesetz 2010 Gesetzeskraft erlangt habe.
In der Klagschrift sei der Betrag der Stückzinsen irrtümlich mit dem Gesamtbetrag von 16.427 € bezeichnet worden, der nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen habe.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid vom 17. April 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung dahin zu ändern, dass Stückzinsen in Höhe von 15.948,29 € nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert werden und die Einkommensteuer entsprechend niedriger festzusetzen.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt das Finanzamt im Wesentlichen auf seine Einspruchsentscheidung Bezug.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die wechselseitigen Schrift-sätze und die Rechtsbehelfsakte Bezug genommen
Aus den Gründen
Die Klage ist unbegründet.
Die Klage ist unbegründet, weil der angefochtene Bescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung rechtmäßig ist und die Kläger somit nicht in ihren Rechten verletzt (§ 100 Abs.1 FGO). Das Finanzamt hat die Stückzinsen zutreffend als Einnahmen aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i. V. m. § 52 a Abs. 10 Satz 6 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung angesetzt. Die Anwendung dieser Rechtsgrundlage ist nicht durch § 52a Abs. 10 Satz 7 1. Halbsatz in der bis zum 13. Dezember 2010 geltenden Fassung ausgeschlossen.
Gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG gehöre zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art im Sinne des Absatzes 1 Nr. 7. Nach der in Bezug genommenen Vorschrift gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Die Vereinnahmung von Stückzinsen aus festverzinslichen Wertpapieren erfüllt diese Voraussetzungen und begründet einen Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen (vgl. Weber-Grellet in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 34. Auflage, § 20 Rn. 145). Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Einigkeit besteht auch darüber, dass diese Vorschrift grundsätzlich gem. § 52a Abs. 10 Satz 6 EStG erstmals auf nach dem 31. Dezember 2008 zufließende Kapitalerträge aus der Veräußerung sonstiger Kapitalforderungen anzuwenden ist. Entgegen der Auffassung der Kläger greift die hiervon abweichende Regelung des § 52a Abs. 10 Satz 7 1. Halbsatz in der Fassung bis zum 13. Dezember 2010 nicht ein.
Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift ist § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr.7 in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, nicht anzuwenden für Kapitalerträge aus Kapitalforderungen, die zum Zeitpunkt des vor dem 1. Januar 2009 erfolgten Erwerbs zwar Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7 in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, aber nicht Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung sind. Auch wenn die streitigen Stückzinsen aus Verkäufen von Wertpapieren herrühren, die vor dem 1. Januar 2009 erworben worden sind, ergibt die Auslegung der Vorschrift, dass von dieser Regelung nicht die Besteuerung von Stückzinsen, sondern nur von Kursgewinnen aus den vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Kapitalforderungen erfasst werden.
In der Literatur ist die Anwendbarkeit der Vorschrift auf Stückzinsen umstritten. Während ein Teil die Anwendung unter Hinweis auf den eindeutigen Wortlaut der Norm bejaht (vgl. Buge in Herrmann/ Heuer /Raupach, Einkommensteuergesetz, § 20 Rn. 513, Stand Februar/2014 m. w. N. aus der Literatur), wird sie von einem anderen Teil, insbesondere unter Hinweis auf die Entscheidung des FG Münster vom 2. August 2012 (AZ. 2 K 3644/10 E, EFG 2012, 2284ff), verneint (vgl. Weber–Grellet a. a. O., 33. Auflage, § 52 a Rn. 6). Das FG Münster hat aus dem Gesetzeszweck und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift hergeleitet, dass Stückzinsen aus Altanleihen nicht von der Besteuerung auszunehmen seien. Die Vorschrift sei auslegungsbedürftig, weil Wortlaut und Zweck nicht übereinstimmen würden. Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift und die Gesetzesmaterialien würden aufzeigen, dass der Gesetzgeber nur die bis zum 31. Dezember 2008 steuerfreien Kursgewinne erfassen wollte, nicht aber die bereits vor der Neuregelung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 nach § 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG a.F. ausdrücklich der Steuerpflicht unterworfenen Stückzinsen. Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an. Entgegen der Auffassung der Kläger steht der Wortlaut der Vorschrift einer einengenden Auslegung nicht entgegen.
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist für die Interpretation eines Gesetzes der in ihm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend. Der Feststellung des zum Ausdruck gekommenen objektivierten Willens des Gesetzgebers dienen die Auslegung aus dem Wortlaut der Norm (grammatikalische Auslegung), aus dem Zusammenhang (systematische Auslegung), aus ihrem Zweck (teleologische Auslegung) sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte (historische Auslegung); zur Erfassung des Inhalts einer Norm darf sich der Richter dieser verschiedenen Auslegungsmethoden gleichzeitig und nebeneinander bedienen. Gegen seinen Wortlaut ist die Auslegung eines Gesetzes allerdings nur ausnahmsweise möglich, wenn die wortgetreue Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis führt, das vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt sein kann, oder wenn sonst anerkannte Auslegungsmethoden dies verlangen (vgl. Urteil des BFH vom 28. Januar 2015, VIII R 13/13, BFH/NV 2015, 582 ff). Bei Anwendung dieser Grundsätze erfasst die fragliche Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut die Stückzinsen nicht, weil die wortgetreue Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis führen würde.
Die Einbeziehung wäre sinnwidrig, weil sie zu der eindeutigen Entscheidung des Gesetzgebers in Widerspruch stehen würde, wonach durch die Neuregelung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG die Stückzinsen weiterhin wie bisher durch die ausdrückliche Regelung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG a.F. der Besteuerung unterliegen sollte (vgl. Bundestags - Drucksache 16/4841, Seite 56). Eine Neuregelung sollte nur hinsichtlich der bisher lediglich unter dem Gesichtspunkt des Spekulationsgewinnes steuerpflichtigen Kursgewinne erfolgen (vgl. FG Münster a. a. O). Auch die systematische Stellung der streitigen Norm bestätigt das Auslegungsergebnis. Denn diese Vorschrift ist Teil der §§ 52 ff EStG, deren Aufgabe es ist, das Nebeneinander von Alt- und Neuregelungen zu kodifizieren, um verfassungsrechtliche Rückwirkungsprobleme zu vermeiden (vgl. Weber-Grellet a. a. O., § 52 Rn. 1ff, § 52 a Rn.1). Für Stückzinsen bestand eine solche verfassungsrechtliche Problematik aber gerade nicht. Es fehlt daher an einem Bedarf für eine Übergangsregelung. Ein solcher bestand nur für die bisher steuerfreien Kursgewinne, soweit Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes einer Geltung der Neuregelung entgegenstehen könnten, weil der Erwerb der Kapitalforderungen noch zu einem Zeitpunkt erfolgte, als die Kursgewinne nicht grundsätzlich der Besteuerung unterworfen wurden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Die Zulassung der Revision folgt aus § 115 Abs. 2 FGO. Obwohl es sich bei der streitigen Vorschrift um auslaufendes Recht handelt, ist aufgrund zahlreicher Anfragen zum Stand des vorliegenden Verfahrens darauf zu schließen, dass noch eine Vielzahl anderer Verfahren anhängig ist.
Beim BFH anhängig unter VIII R 22/15