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Steuerrecht
22.10.2015
Steuerrecht
FG des Saarlandes: Steuerberatungsrecht – „Steuer“ in der Firma

FG des Saarlandes, Urteil vom 17.6.2015 – 1 K 1117/15

Amtlicher Leitsatz

Das Führen des Begriffs „Steuer“ neben der Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“ in der Firma einer Kommanditgesellschaft verstößt gegen § 43 Abs. 4 S. 2 StBerG. Die darauf gestützte Versagung der Eintragung als Steuerberatungsgesellschaft ist verfassungsgemäß und unionsrechtskonform.

Sachverhalt

Der Kläger ist Steuerberater mit Kanzleisitz in .... Er hat sich der … Gruppe, einem bundesweit tätigen Kooperationsverbund aus Steuerberatern (… Steuer), Wirtschaftsprüfern (… Revision) und Rechtsanwälten (… Recht) mit … Berufsträgern und … Mitarbeitern angeschlossen. Die dieser Gruppe angehörenden Unternehmen betreiben ihr Geschäft hierbei rechtlich selbstständig. Sie zeichnen sich alleine durch einen gemeinsamen Marktauftritt, eine zentrale Infrastruktur für die EDV sowie Qualitätssicherung aus. Die der Gruppe angehörenden Unternehmen aus dem Bereich der Steuerberatung firmieren jeweils: „… Steuer…“ ergänzt durch den Zusatz eines Namens und „Steuerberatungsgesellschaft“. Deutschlandweit sind einige dieser Gesellschaften als Steuerberatungsgesellschaften mit entsprechender Firmierung anerkannt.

Nachdem der Kläger bereits mit der Beklagten entsprechende Korrespondenz über die Firmierung geführt hatte, gründete er schließlich eine – noch nicht im Handelsregister eingetragene - GmbH & Co. KG und stellte am … Februar 2015 einen Antrag auf Anerkennung dieser Gesellschaft als Steuerberatungsgesellschaft mit der Firma: „… Steuer … GmbH & Co. KG Steuerberatungsgesellschaft“. Die Beklagte lehnte diesen Antrag nach vorheriger Anhörung mit Bescheid vom … März 2015 (Bl. 10 f.) ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Anerkennung scheitere daran, dass entsprechend §§ 43, 53 StBerG das Wort „Steuer“ neben dem Begriff „Steuerberatungsgesellschaft“ im Firmennamen unzulässig sei.

Am 26. März 2015 hat der Kläger Klage erhoben (Bl. 1). Er beantragt sinngemäß (Bl. 2),

unter Aufhebung des Bescheides vom ... März 2015 die Beklagte zu verpflichten, die „… Steuer … Steuerberatungsgesellschaft mbH & Co. KG“ als Steuerberatungsgesellschaft anzuerkennen,

hilfsweise,

den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft stehe nichts entgegen. Insbesondere der von der Beklagten angeführte Grund, die Firmierung enthalte einen nach §§ 43 Abs. 4, 53 StBerG unzulässigen Zusatz, sei in keiner Weise nachzuvollziehen.

Es sei unstreitig, dass in Deutschland eine Großzahl von Firmen als Steuerberatungsgesellschaften anerkannt worden seien, die in ihrer Firmierung die Bezeichnung „Steuer“ neben der Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“ führten. Dies gelte nicht nur innerhalb der … Gruppe. Darüber hinaus seien zahlreiche Firmen als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt, die die englische Übersetzung von „Steuer“ („Tax“) in ihren Firmennamen führten. Der Kläger belegte dies durch die Vorlage entsprechender Listen und Handelsregisterauszüge (Bl. 13 ff.).

Weder nach Wortlaut des § 43 Abs. 4 StBerG, noch nach der Systematik oder Wortsinn und Zweck ergebe sich ein Verbot, den Begriff „Steuer“ als Zusatz zu führen. Der Begriff „Steuer“ sei in dem Begriff „Steuerberatungsgesellschaft“ enthalten und kein zusätzlicher Begriff. Es handele sich nur um eine Wiederholung oder einen auf das Wesentliche verkürzten Hinweis auf die steuerberatende Tätigkeit. Letztlich handele es sich auch nur um einen schlichten Tätigkeitshinweis, der selbstverständlich nur Steuerberatern erlaubt sei.

Dem Kläger entstünde auch kein Wettbewerbsvorteil. Nach der Rechtsprechung des BGH sei Sinn und Zweck der Regelung, die Gleichheit der wettbewerblichen Ausgangslage innerhalb des Berufsstandes der steuerberatenden Berufe zu wahren und einer Irreführung des Publikums vorzubeugen. Durch die Wiederholung des Begriffs „Steuer“ werde aber keine besondere Qualifikation auf dem Gebiet des Steuerrechts suggeriert, und auch von einer Irreführung könne offensichtlich keine Rede sein. Auch der BFH habe in seinem Urteil vom 27. April 1995 (VII R 13/94, BFH/NV 1995, 1099) nur betont, dass bei denjenigen, die Hilfe in Steuersachen in Anspruch nähmen, der Eindruck vermieden werden müsse, die Steuerberatungsgesellschaft nehme als solche bei der Ausübung ihrer steuerberatenden Tätigkeit eine Sonderstellung ein. Davon könne vorliegend aber keine Rede sein. Das OVG Niedersachsen habe zu Recht entschieden, dass z.B. die Bezeichnung „Steuerberatung“ neben dem Firmennamen in den Kopfzeilen von Geschäftspapieren und Stellenanzeigen einer Steuerberatungsgesellschaft mit § 43 Abs. 4 StBerG und § 57a StBerG vereinbar sei (Bl. 7).

Darüber hinaus verletzte die Entscheidung der Beklagten den Kläger in seinem Grundrecht auf freie Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 GG. Denn der Eingriff in die Berufsfreiheit sei jedenfalls nicht im Interesse des Gemeinwohls erforderlich (Bl. 8).

Schließlich stehe die Entscheidung der Beklagten auch Art. 24 S. 2 der Richtlinie 2006/123/EG vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt entgegen. Danach müssten berufsrechtliche Regelungen über die kommerzielle Kommunikation - wie hier die Firma der Steuerberatungsgesellschaft - durch einen „zwingenden Grund“ des Allgemeininteresses gerechtfertigt sowie verhältnismäßig sein. Davon könne vorliegend nicht im Ansatz die Rede sein (Bl. 8, 32 f.).

Der Beklagte beantragt sinngemäß (Bl. 29),

die Klage als unbegründet abzuweisen.

Die Versagung der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft sei rechtmäßig. Die Firma, in der der Begriff „Steuer“ neben dem Begriff „Steuerberatungsgesellschaft“ auftauche, verstoße gegen §§ 53, 43 Abs. 4 S. 2 StBerG und sei damit unzulässig.

Nach § 53 StBerG sei die Steuerberatungsgesellschaft verpflichtet, die Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“ in die Firma aufzunehmen, und zwar nur einmal (§ 24 Abs. 4 S. 1 BOStB). Aus dem Zusammenhang der Regelungen in § 53 und 43 StBerG folge, dass andere Zusätze in der Firma als Hinweis auf eine steuerberatende Tätigkeit unzulässig seien. So habe es auch der BFH in seinem Urteil vom 27. April 1995 entschieden. Es sei nichts dagegen einzuwenden, den Begriff „Steuer“ außerhalb der Firma an anderer Stelle im Außenauftritt der Gesellschaft zu führen. Im Firmennamen sei er allerdings nicht zulässig. Insoweit liege auch keine Beeinträchtigung der Berufsfreiheit des Klägers vor.

Diese „Beschränkung“ sei auch im Interesse des Normzwecks des § 43 Abs. 4 S. 2 StBerG hinzunehmen. Damit werde nämlich das gesetzgeberische Ziel verfolgt, das Hilfeleistung in Steuersachen suchende Publikum durch Absicherung der Eindeutigkeit von Berufsbezeichnungen vor der Gefahr einer Irreführung durch andere Hinweise auf eine steuerberatende Tätigkeit zu schützen. Die Norm sei auch verfassungsgemäß, insbesondere verhältnismäßig. Ein milderes Mittel zum Schutz der Allgemeinheit sei nicht ersichtlich.

Die von dem Kläger angeführte Entscheidung des OVG Niedersachsen vom 23. Januar 1998 betreffe einen anderen Fall. Dort sei der Begriff „Steuerberatung“ neben, und nicht in der Firma geführt worden. Hiergegen bestünden auch vorliegend keine Einwände.

Der Kläger könne auch kein Recht daraus herleiten, dass in anderen Kammerbezirken die Firmierung mit dem Begriff „Steuer“ zugelassen werde. Dies verstoße eindeutig gegen den Wortlaut des § 43 Abs. 4 S. 2 StBerG. Insoweit unterscheide sich der vorliegende Fall auch von dem Fall, den der BGH zu entschieden hatte, in dem die englische Übersetzung „Tax“ verwendet worden sei.

Soweit der Kläger auf Art. 24 der Richtlinie 2006/123/EG vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt verweise, ändere dies nichts. Diese Richtlinie binde die Beklagte nicht. Ungeachtet dessen unterscheide sich der europarechtliche Begriff des Allgemeininteresses nicht von den „wichtigen“ bzw. „vernünftigen“ Gemeinwohlbelangen im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, dem § 43 Abs. 4 StBerG entspreche (Bl. 31).

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und auf die Verwaltungsakte der Beklagten (vgl. Bl. 36) Bezug genommen.

Aus den Gründen

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig; insbesondere ist ein Vorverfahren in derartigen Steuerberatungsangelegenheiten nicht gegeben (§ 348 Nr. 4 AO). Die Klage ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat die Beklagte die Anerkennung der … Steuer … Steuerberatungsgesellschaft mbH & Co. KG als Steuerberatungsgesellschaft wegen des Zusatzes „Steuer“ in der Firma verweigert.

I. Nach § 49 Abs. 1, 2 StBerG können unter anderem Kommanditgesellschaften als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt werden. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“ in die Firma oder den Namen aufzunehmen (§ 53 Abs. 1 S. 1 StBerG). Für die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung ist die Steuerberaterkammer zuständig, in deren Kammerbezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat (§ 49 Abs. 3 StBerG). Bei der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft sind die Voraussetzungen der §§ 49 ff. StBerG zu prüfen. Ungeachtet dessen ist die Anerkennung dann zu versagen, wenn andere Vorschriften nicht eingehalten sind, die eine anerkannte Steuerberatungsgesellschaft beachten muss. Dazu gehört auch § 43 Abs. 4 S. 2 StBerG. Nach dieser Norm ist es unzulässig, zum Hinweis auf eine steuerberatende Tätigkeit andere Bezeichnungen als „Steuerberatungsgesellschaft“ zu verwenden. Ausnahmen gelten nur für Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsgesellschaften (§ 43 Abs. 4 S. 3 StBerG). Durch dieses Verbot soll sichergestellt werden, dass die Gleichheit gewahrt und die Gefahr einer Irreführung durch Hinweise auf besondere Fachkompetenzen entgegengewirkt und gleichzeitig die berufliche Betätigung in den Bahnen des Anstandes, der Redlichkeit und der guten Sitten gehalten werden (vgl. BFH vom 3. Februar 1987 VII R 116/82, BStBl II 1987, 346). Nach der insoweit ergangenen Rechtsprechung des BFH ist die Verpflichtung der Steuerberatungsgesellschaften im Zusammenhang mit dem Verbot der Verwendung anderer Bezeichnungen zum Hinweis auf eine steuerberatende Tätigkeit nach § 43 Abs. 4 S. 2 StBerG dahin auszulegen, dass eine Steuerberatungsgesellschaft andere - also auch weitere - Zusätze, die auf eine steuerberatende Tätigkeit hinweisen, nicht führen darf (BFH vom 3. Februar 1987, a.a.O.; vom 27. April 1995 VII R 13/94, BFH/NV 1995, 1099). So hat der BFH in den bezeichneten Urteilen die zusätzlichen Hinweise „Landtreuhand...“ bzw. den Namen zweier Flüsse als unzulässig angesehen, da dadurch der Eindruck entstehen könnte, die Gesellschaft habe in dem jeweiligen geographischen Raum im Vergleich zu den beruflichen Mitbewerbern eine geschäftliche Sonderstellung inne.

Demgegenüber hat das OVG Lüneburg mit Urteil vom 23. Januar 1998 (8 L 2853/96, NJW-RR 1999, 500) entschieden, dass das Führen der Bezeichnung „Steuerberatung“ neben dem Firmennamen in der geschäftlichen Korrespondenz einer Steuerberatungsgesellschaft weder gegen § 43 Abs. 4 S.2 StBerG noch gegen das Verbot unsachlicher Werbung gem. § 57a StBerG verstoße. Hieraus folgert eine Literaturmeinung, die Versagung von Tätigkeitshinweisen entspreche nicht mehr einer verfassungskonformen Auslegung des Gesetzes (Willerscheid in Kuhls u.a., StBerG, § 43 Rz. 49).

II. Nach Maßgabe des Vorstehenden ist die Bezeichnung „Steuer“ neben der Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“ in der Firma der KG unzulässig.

1. Es begegnet keinen Zweifeln des Senats, dass die Verwendung des Begriffs „Steuer“ in der Firma einen Hinweis auf eine steuerberatende Tätigkeit darstellt. Denn sowohl isoliert betrachtet als auch in Verbindung mit der Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“ ist für denjenigen, der Hilfe in Steuersachen in Anspruch nehmen will, erkennbar, dass der Begriff „Steuer“ auf eine Tätigkeit im Zusammenhang mit Steuern hinweisen soll. Anders verhielte es sich nur dann, wenn das Wort „Steuer“ entweder erkennbar ureigener Namensbestandteil einer natürlichen Person wäre oder aber eine Buchstabenkombination innerhalb eines anderen, mit Steuerrecht nicht in Verbindung stehenden Wortes darstellte (z.B. Steuermann).

2. Die Bezeichnung ist auch geeignet, bei denjenigen, die Hilfe in Steuersachen in Anspruch nehmen, den Eindruck zu erwecken, die Steuerberatungsgesellschaft nehme als solche bei der Ausübung ihrer beratenden Tätigkeit eine Sonderstellung ein. Aus den Einlassungen der Beklagten geht eindeutig hervor, dass sie die Verbotsnorm des § 43 Abs. 4 S. 2 StBerG mit der Rechtsprechung des BFH in ihrem Kammerbezirk konsequent anwendet und demzufolge jeglicher Steuerberatungsgesellschaft, die eine entsprechende Bezeichnungen ihrer Firma bisher wünschte, die Anerkennung versagte. Daraus ergibt sich, dass dem Kläger, sofern er nun die Anerkennung erhalten würde, ein Wettbewerbsvorteil entstehen würde, da er – im Gegensatz zu anderen Steuerberatungsgesellschaften im Kammerbezirk – den Zusatz „Steuer“ führte und dadurch suggerieren würde, besondere Kenntnisse zu besitzen bzw. eine Sonderstellung in der steuerberatenden Tätigkeit inne zu haben. Zumindest aber würde durch den Begriff „Steuer „ ein Alleinstellungsmerkmal initiiert, für das es keine Rechtfertigung gäbe.

Zwar weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass andere Steuerberaterkammern in ihren Kammerbezirken die Norm weniger streng handhaben und demzufolge entsprechende Bezeichnungen in den Firmennamen zulassen; aus der vom Kläger beigefügten Liste ergeben sich beispielsweise zusätzliche Bezeichnungen wie „Steuern“ , „Beratung und Steuern“, „steuer-profis“ etc. (Bl. 12). Dass hieraus ein Wettbewerbsnachteil für den Kläger respektive die von ihm gegründete KG resultierte, ist hingegen nicht zwingend. Maßgeblich für die Entscheidung der Beklagten ist die Einheitlichkeit in ihrem Kammerbezirk. Eine unmittelbare Vergleichbarkeit dürfte sich daher auch nur auf diesen Kammerbezirk erstrecken. Eine Benachteiligung könnte sich allenfalls daraus ergeben, dass es der …-Gruppe verwehrt bleibt, einen bundesweit einheitlichen Auftritt aller ihr angeschlossenen Steuerberatungsgesellschaften zu besorgen, indem sie einheitlich die Bezeichnung „… Steuer...“ führt. Gleichwohl kann sich der Kläger auf eine derartige Benachteiligung nicht berufen. Denn auch andere Steuerberaterkammern sind an die Verbotsnorm gebunden. Darüber hinaus ist die insoweit stringente Rechtsprechung des BFH bereits seit dem Jahr 1987, nämlich mit Veröffentlichung des Urteils vom 3. Februar 1987, bekannt. Die …-Gruppe hätte daher bei der Auswahl ihrer Bezeichnung die Rechtslage berücksichtigen können und müssen.

3. Der Senat teilt nicht die dargestellte Literaturmeinung, ein Tätigkeitshinweis müsse zugelassen werden können, da vernünftige Gründe des Gemeinwohls, diese generell zu untersagen, nicht ersichtlich seien. Diese Auffassung überzeugt nicht. Sie steht in Widerspruch zu dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 43 Abs. 4 S. 2 StBerG, so dass eine „verfassungskonforme Auslegung“ entgegen dem Wortlaut bereits ausscheidet. Aber auch Telos und Systematik des Gesetzes lassen eine großzügige Auslegung nicht zu. Anderenfalls bestünde die Gefahr der Irreführung durch Hinweise auf besondere Sachkompetenz.

Auch die Entscheidung des OVG Niedersachsen vom 23. Januar 1998 (8 L 2853/96, NJW-RR 1999, 500) rechtfertigt keine andere Betrachtung. Denn der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar; denn dort war der Zusatz auf einen Tätigkeitshinweis neben und nicht in der Firma geführt worden.

4. Die Versagung der Anerkennung stellt auch keinen unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG dar. Es mag dahinstehen, ob überhaupt ein Eingriff in den Schutzbereich vorliegt. Jedenfalls unterliegt die Berufsfreiheit einem Regelungsvorbehalt (Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG). § 43 Abs. 4 S. 2 StBerG ist insoweit als formell und materiell verfassungsmäßiges Gesetz tauglich. Der Senat hat insbesondere keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Norm. Solche Zweifel hat auch der BFH in seinem Urteil vom 27. April 1995 (VII R 13/94, BFH/NV 1995, 1099) nicht gehabt. Die Verfassungsbeschwerde gegen dieses Urteil wurde gemäß §§ 93 a, 93b BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG vom 3. August 1995 1 BvR 1427/95; vgl. auch BVerfG vom 20. April 1982 1 BvR 522/78, BVerfGE 60, 215, 233 zur Verfassungsmäßigkeit der Berufsausübungsregelungen in § 43 Abs. 1, 2 und 3 StBerG).

Die Anwendung des § 43 Abs. 4 S. 2 StBerG ist auch verhältnismäßig. Denn es steht dem Kläger frei, einen entsprechenden Zusatz außerhalb der Firma in der geschäftlichen Korrespondenz zu führen, sofern er damit nicht gegen die allgemeinen Vorschriften, insbesondere den Vorbehalt bezüglich der Werbung gemäß § 57a StBerG, verstößt (vgl. auch Gehre/Koslowski, StBerG, § 43 Rz. 26). Dies hat auch die Beklagte unter Hinweis auf das Urteil des OVG Niedersachsen vom 23. Januar 1998 (8 L 2853/96, NJW-RR 1999, 500) zugestanden.

5. Schließlich verstößt die Versagung der Anerkennung auch nicht gegen Art. 24 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (EU-Dienstleistungsrichtlinie – ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36). Danach haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die kommerzielle Kommunikation durch Angehörige reglementierter Berufe die Anforderungen der berufsrechtlichen Regeln erfüllt, die im Einklang mit dem Unionsrecht je nach Beruf insbesondere die Unabhängigkeit, die Würde und die Integrität des Berufsstandes sowie die Wahrung des Berufsgeheimnisses gewährleisten sollen. Berufsrechtliche Regeln über die kommerzielle Kommunikation müssen nicht diskriminierend, durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt und verhältnismäßig sein.

Vorliegend dürfte bereits keine Reglementierung der kommerziellen Kommunikation vorliegen. Denn die Versagung der Zulassung aufgrund einer unzulässigen Bezeichnung innerhalb der Firma der Steuerberatungsgesellschaft schränkt diese nicht ein, in ihrer geschäftlichen Kommunikation Zusätze zu führen, die innerhalb der Firmierung nicht gestattet sind. Ungeachtet dessen dürfte jeglicher Eingriff durch die insoweit verhältnismäßige und an dem Allgemeininteresse ausgerichtete Verbotsnorm des § 43 Abs. 4 S. 2 StBerG gerechtfertigt und auch im Einzelfall verhältnismäßig sein.

III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.

Der Senat lässt die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zu, ob der Begriff „Steuer“ in der Firma einer Steuerberatungsgesellschaft der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft entgegensteht.

 

 

 

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