FG Münster: (Rück-)Übertragung von Beteiligungen an Immobilienfonds
FG Münster, Urteil vom 13.12.2012 - 6 K 2989/10 E
Leitsätze
Eine Veräußerung von Fondanteilen an Immobilienfonds im Sinne des § 23 Abs. 1 EStG (und keine Rückabwicklung des ursprünglichen Anschaffungsgeschäftes) liegt auch dann vor, wenn die Veräußerung an die Schwestergesellschaft der ursprünglichen Vertriebsgesellschaft der Fond erfolgt, nachdem der Steuerpflichtige gegen die ursprüngliche Vertriebsgesellschaft der Fonds Klage auf Schadenersatz aus Prospekthaftung Zug um Zug gegen Rückübertragung der Fondsanteile erhoben hat und ihm daraufhin die Schwestergesellschaft der ursprünglichen Vertriebsgesellschaft anbietet, die Fondsanteile unter der Bedingung der Klagerücknahme abzukaufen.
Sachverhalt
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Kläger (Kl.) mit der Veräußerung von Beteiligungen an zwei Immobilienfonds Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erzielt haben.
Die Kl. sind Eheleute. Sie werden zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Im Streitjahr 2006 erzielte der Kl. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit, aus nicht selbstständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie mit einer Rente sonstige Einkünfte. Streitig ist, ob er darüber hinaus Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielte. Die Klin. erzielte Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Der Kl. beteiligte sich in der Vergangenheit mehrfach an geschlossenen Immobilienfonds. U.a. erwarb der Kl. zum 30.12.1998 Anteile im Nennbetrag von 100.000 DM (51.129,19 €) an der „A Immobilien Verwaltungs GmbH & Co. KG - X" (nachfolgend: X) zu einem Kaufpreis von 100.000 DM zuzüglich eines Aufgeldes von 5 %. Ferner erwarb er zum 30.12.1999 Anteile im Nennbetrag von 200.000 DM (102.258,38 €) an der „B Immobilien Verwaltungs GmbH & Co. KG - zweiter B-Immobilienfonds für Deutschland" (nachfolgend: Zweiter B) zu einem Kaufpreis von 200.000 DM zuzüglich eines Aufgeldes von 5 %. Diese beiden Beteiligungen entwickelten sich nachfolgend nicht wie gewünscht. Der Kl. war, wie viele andere Fondsbeteiligte auch, der Auffassung, dass die Emmessionsprospekte der beiden Fonds fehlerhaft gewesen seien und er deshalb den Erwerb der beiden Fonds rückgängig machen könne. Mit diesem Ziel beteiligte er sich im Dezember 2004 an Sammelklageverfahren gegen die damalige Vertriebsgesellschaft, die Immobilienbeteiligungs- und Vertriebsgesellschaft der B-Gruppe mbH (nachfolgend B), welche damals die Fondsbeteiligungen vertrieben hatte, und weitere Beklagte. Mit den Klagen, an welchen sich mehrere hundert Kl. beteiligten, begehrte der Kl. die Zahlung von Schadensersatz aus Mängelhaftung und Prospekthaftung Zug um Zug gegen Übertragung seiner Beteiligungen an der X und Zweiter B. Während der laufenden Klageverfahren unterbreitete die C. Beteiligungs- und Management GmbH (nachfolgend: C GmbH) allen Anlegern der X und der Zweite B am 14.11.2005 jeweils ein inhaltsgleiches Angebot, die Fondsanteile abzukaufen. Bedingung für den Ankauf war unter anderem, dass die Anleger etwaige Klagen gegen die B bis spätestens zum 31.03.2006 zurücknehmen. Dabei gehört die C GmbH ebenso wie die B zum Konzern der Bankgesellschaft Y AG. Die Ankaufsangebote der C GmbH waren zeitlich befristet bis zum 30.06.2011. Die Ankaufsangebote enthielten eine Vielzahl weiterer Regelungen, etwa zum Zeitpunkt des Vollzuges im Fall einer Angebotsannahme und zu Gewährleistungsrechten. Ferner wies die C GmbH unter Ziffer 10 des Begleitschreibens zu den Ankaufsangeboten im Fettdruck auf die steuerliche Situation der Fondsbeteiligten hin. Die C GmbH führte aus, dass sie die individuelle Steuersituation der Anteilsinhaber nicht geprüft habe. Je nach dem, wann der Fondsanleger das Angebot annehme, könne hierdurch jedoch ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft entstehen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Ankaufsangebote der C GmbH sowie das Begleitschreiben vom 14.11.2005 Bezug genommen. Der Kl. nahm die Ankaufsangebote der C GmbH mit Wirkung zum 30.09.2006 an, nachdem er die Klagen vor dem Landgericht Y zuvor zurückgenommen hatte. Daraufhin teilte das Finanzamt M dem Finanzamt N mit Schreiben vom 03.11.2008 bzw. vom 07.11.2008 mit, dass der Kl. mit Wirkung zum 30.09.2006 aus den Gesellschaften X und Zweiter B ausgeschieden sei. In Bezug auf die Beteiligung an der X sei ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn gemäß § 23 EStG in Höhe von 31.386,21 € und in Bezug auf die Beteiligung an der Zweiter B in Höhe von 5.027,52 € entstanden. Zugleich teilte das FA M dem FA N mit, dass es sich bei diesen Mitteilungen um keine Grundlagenbescheide handele.
Auf Grund dieser Mitteilungen änderte der Bekl. - gestützt auf § 164 Abs. 2 AO - mit Bescheid vom 02.02.2009 die vorangegangene ESt-Festsetzung der Kl. für 2006 vom 17.10.2008 - welche gemäß § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand - dahingehend, dass er nunmehr weitere Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 EStG in Höhe von insgesamt 36.413 € berücksichtigte und eine ESt in Höhe von 22.192,00 € festsetzte. Gegen diesen Bescheid erhoben die Kl. am 02.03.2009 Einspruch. Zur Begründung führten sie aus, dass es sich bei der Übertragung der Anteile an der X und der Zweite B nicht um Veräußerungsgeschäfte i.S.d. § 23 EStG gehandelt habe. Es habe sich vielmehr - jedenfalls wirtschaftlich - um Rückabwicklungen der Anschaffungsgeschäfte gehandelt. Eine Rückabwicklung von Anschaffungsgeschäften stelle nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 27.06.2006 IX R 47/04, BStBl. II 2007, 162) kein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dar. Der Bekl. folgte dem nicht und wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 21.07.2010 als unbegründet zurück. Zur Begründung führt er aus, dass der Sachverhalt mit jenem, welchen der BFH im Urteil vom 27.06.2006 (IX R 47/04) zu beurteilen hatte, nicht vergleichbar sei. Den Kl. sei zwar insoweit zuzustimmen, dass ein Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 Abs. 1 EStG nicht eingetreten wäre, wenn die Klage vor dem Landgericht Y gegen die B Erfolg gehabt hätte und es deshalb zur Rückübertragung der Fondsbeteiligungen auf die Vertriebsgesellschaft, die B, gekommen wäre. Dies sei jedoch nicht geschehen. Vielmehr seien die beiden Fondsbeteiligungen an die C GmbH und damit an einen Dritten veräußert worden. Dass in den Ankaufsangeboten der C GmbH bestimmte Bedingungen und Befristungen für den Ankauf enthalten gewesen seien, sei auch bei sonstigen Veräußerungen von Fonds marktüblich. Die Veräußerungen der Anteile an der X und der Zweite B seien daher Veräußerungen i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Hiervon sei auch die Erwerberin, die C GmbH, ausgegangen. Dementsprechend habe sie im Ankaufsangebot ausgeführt, dass die Anleger vor der Annahme des Angebotes prüfen mögen, ob bei ihnen die sogenannte „Spekulationsfrist" in Bezug auf ein privates Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 Abs. 1 EStG bereits abgelaufen sei. Um möglichst vielen Anlegern eine steuerfreie Veräußerung zu ermöglichen, habe die C GmbH die Annahmefrist für das Ankaufsangebot bewusst lang ausgestaltet, damit die Anleger mit der Annahme des Angebotes gegebenenfalls noch zuwarten können, bis die Spekulationsfrist abgelaufen sei. Im Ergebnis sei der Kl. in dem Ankaufsangebot der C GmbH daher mehrfach darauf hingewiesen worden, dass die Annahme des Angebotes zu einem steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 EStG führen könne.
Mit der am 11.08.2010 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgen die Kl. ihr Begehren, die Übertragung der Anteile an der X und der Zweite B als nicht steuerbare Rückabwicklung des Ankaufs berücksichtigt zu wissen, weiter. Zur Begründung führen sie aus, dass Veräußerungsgeschäfte i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht vorliegen würden. Eine Veräußerung i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG liege insbesondere dann nicht vor, wenn lediglich der Ankaufsvertrag rückgängig gemacht werde. Die Prospekte, mit welchen die streitgegenständlichen Fonds damals - vor dem Ankauf durch den Kl. - beworben worden seien, seien mit derart schwerwiegenden Fehlern behaftet gewesen, dass der Kl. zur Rückabwicklung der Ankaufsverträge berechtigt gewesen sei. Dementsprechend hätten die diesbezüglich erhobenen zivilrechtlichen Klagen voraussichtlich Erfolg gehabt und zur Rückabwicklung der Ankaufsgeschäfte geführt. Lediglich um drohende Niederlagen vor dem Landgericht Y zu vermeiden, sei den Anteilsinhabern der Fondsanteile von der C GmbH der Ankauf der Fondsanteile unter der Bedingung der Klagerücknahme angeboten worden. Dabei sei die Erwerberin, die C GmbH, nicht wirklich unabhängige Dritte, sondern gehöre ebenso wie die Bekl. im zivilrechtlichen Verfahren vor dem Landgericht Y, die B, zum Konzern der Bankgesellschaft Y AG. Deshalb sei der Verkauf - ebenso wie bei dem Sachverhalt, welcher der Entscheidung des BFH vom 27.06.2006 zugrunde lag - wie ein Rückabwicklungsverhältnis als „nicht marktoffenbarer Vorgang" anzusehen. Die C GmbH sei zwar eine rechtlich selbstständige juristische Person, auf Grund der Beteiligungsstruktur sei sie jedoch ebenso von den Weisungen der Bankgesellschaft Y AG abhängig, wie die B. Bei wirtschaftlicher Betrachtung habe es sich daher um eine Rückabwicklung der Ankaufsverträge gehandelt.
Die Kl. beantragen,
den geänderten ESt-Bescheid für 2006 vom 02.02.2009 in Gestalt der EE vom 21.07.2010 aufzuheben,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt der Bekl. zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Ausführungen in der EE.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die im vorliegenden Verfahren eingereichten Schriftsätze der Beteiligten, die vorgelegte Finanzamtsakte sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Aus den Gründen
Die zulässige Klage ist unbegründet.
1. Der Kl. hat mit dem Verkauf seiner Fondsanteile an der X und der Zweite B zum 30.09.2006 Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erzielt.
Gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung liegen u.a. bei Grundstücken und Kommanditbeteiligungen an Immobilienfonds in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft private Veräußerungsgeschäfte vor, die zu sonstigen Einkünften (§ 2 Abs. 1 Nr. 7, § 22 Nr. 2 EStG) führen, wenn es sich um Veräußerungsgeschäfte handelt, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.
a) Unter Anschaffung bzw. Veräußerung im Sinne des § 23 Abs. 1 EStG ist die entgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts auf eine andere Person zu verstehen (ständige Rechtsprechung; vgl. z. B.: BFH-Urteil vom 02.05.2000 IX R 73/98, BStBl II 2000, 614), die grundsätzlich auf einem zivilrechtlich wirksamen Verpflichtungsgeschäft beruhen muss (BFH-Urteil vom 15.12.1993 X R 49/91, BStBl II 1994, 687; Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.09.2004, 4 K 1144/03, juris).
Danach hat der Kl. mit den Übertragungen seiner Beteiligungen an der X und Zweite B zum 30.09.2006 entsprechende Veräußerungsgeschäfte getätigt. Über beide Beteiligungen hat der Kl. mit der C GmbH gesonderte Kauf- und Übertragungsverträge geschlossen, welche jeweils in § 1 den schuldrechtlichen Verkauf und die dingliche Übertragung der jeweiligen Beteiligung regelte. Dies geschah auch entgeltlich. Der Kaufpreis ist jeweils in § 2 der Kauf- und Übertragungsverträge geregelt. Ferner erfolgten Verkauf und Übertragung jeweils auf eine andere Person, die C GmbH. Die Verträge sind vollzogen worden.
Schließlich erfolgten Ankauf und Veräußerung jeweils innerhalb von zehn Jahren. Die Beteiligung an der X erwarb der Kl. zum 30.12.1998 und die Beteiligung an der Zweiter B zum 30.12.1999. Die Veräußerung erfolgte jeweils mit Wirkung zum 30.09.2006.
b) Nach Auffassung des Senates erfolgten die Anteilsübertragungen auch nicht in Erfüllung einer nicht steuerbaren Rückabwicklung der Anschaffungsgeschäfte.
Eine Veräußerung i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG liegt trotz der Übertragung einer Beteiligung auf einen Dritten nicht vor, wenn sich das ursprüngliche Anschaffungsgeschäft lediglich in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt hat und die Übertragung in Erfüllung des Rückabwicklungsverhältnisses erfolgt (BFH-Urteil vom 27.06.2006 IX R 47/04, BFHE 214, 267, BStBl II 2007, 162; Musil in: Hermann/Heuer/Raupach, EStG, § 23 Rdnr. 57; Weber-Grellet in: Schmidt, EStG, § 23 Rdnr. 54; zum Rücktritt Fischer, FR 2000, 393), denn die Herausgabe des zuvor angeschafften Wirtschaftsgutes stellt hierbei keinen gesonderten „marktoffenbaren" Vorgang, sondern nur einen notwendigen Teilakt im Rahmen der Rückabwicklung dar (BFH-Urteil vom 27.06.2006 IX R 47/04, BFHE 214, 267, BStBl II 2007, 162 m. w. N.). Dabei ist unerheblich, ob die Rückübereignung auf einem erklärten Rücktritt oder im Rahmen eines geltend gemachten Schadenersatzanspruches - als Ausdruck des schadensrechtlichen Bereicherungsverbots - beruht (vgl. BFH-Urteil vom 27.06.2006 IX R 47/04, BFHE 214, 267, BStBl II 2007, 162; BGH-Urteil vom 17.11.2005 III ZR 350/04, juris).
Im Streitfall ist es nach Auffassung des Senates nicht zu Rückabwicklungen der ursprünglichen Anschaffungsgeschäfte, sondern zu erneuten Veräußerungen gekommen, denn die Anteilsübertragungen im Jahr 2006 erfolgten nicht in Erfüllung eines Rückabwicklungsverhältnisses aus § 346 Abs. 1 BGB und auch nicht im Rahmen der Schadensersatzabwicklung gem. § 249 Abs. 1 BGB aus Prospekthaftung. Die Anteilsübertragungen erfolgten vielmehr aufgrund neuer im Jahr 2006 geschlossener Kauf- und Übertragungsverträge. Insofern braucht der Senat nicht darüber zu entscheiden, ob ein privates Veräußerungsgeschäft i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG auch dann vorgelegen hätte, wenn der Kl. seine zivilrechtlichen Klagen vor dem Landgericht Y nicht zurückgenommen, sondern obsiegt hätte und somit die B zu Schadenersatz aus Prospekthaftung Zug um Zug gegen Übertragung der beiden Vorbeteiligungen verurteilt worden wäre. Zu einer entsprechenden Verurteilung der B ist es aufgrund einer freien Entscheidung des Kl., die Angebote der C GmbH anzunehmen und die zivilrecht-lichen Klagen zurückzunehmen, nicht gekommen. Was den Kl. zu dieser Entscheidung bewogen haben mag, etwa die Einschätzung des eigenen Prozessrisikos, die laufenden Kosten der Verfahren, die begehrte schnelle Liquidität, das Insolvenzrisiko der Beklagten oder der Glaube daran, dass der Hinweis der C GmbH auf private Veräußerungsgeschäfte unrichtig sei, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls hat sich der Kl. dazu entschlossen, das Angebot der C GmbH auf Übernahme der beiden Beteiligungen gegen Zahlung eines Kaufpreises anzunehmen und die zivilrechtlichen Klagen zurückzunehmen.
Dass die Motivation der C GmbH auf Abgabe der beiden Angebote letztlich in den anhängigen Sammelklagen begründet war, ist zwar naheliegend, für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites aber ebenfalls nicht erheblich, weil die Motive der C GmbH nichts daran ändern, dass es zum Abschluss neuer Kauf- und Übertragungsverträge und damit zu Veräußerungen im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gekommen ist.
Dafür, dass in den Kauf- und Übertragungsverträgen aus dem Jahr 2006 nicht lediglich eine besondere Art der Rückabwicklung der Ankaufsverträge aus den Jahren 1998 und 1999 zu sehen ist, spricht zudem, dass der Kl. seine Beteiligungen auf einen Dritten, die C GmbH, und nicht die damalige Verkäuferin (zurück-)übertragen hat. Die C GmbH war an den Verträgen in den Jahren 1998 und 1999 nicht beteiligt. Wäre die Anteilsübertragung dagegen im Rahmen eines Rückabwicklungsschuldverhältnisses gem. § 346 Abs. 1 BGB bzw. im Rahmen eines Schadenersatzanspruches aus Prospekthaftung erfolgt, wäre es naheliegend gewesen, die Beteiligungen auf die damalige Verkäuferin zurück zu übertragen. Diesbezüglich kann dem Kl. auch nicht darin gefolgt werden, dass es bei wirtschaftlicher Betrachtung jedenfalls deshalb zu einer Rückübertragung gekommen ist, weil die C GmbH - ebenfalls wie die B - zum Konzern der Bankgesellschaft Y AG gehört, denn trotz der gegebenenfalls bestehenden Weisungsabhängigkeit handelt es sich bei der C GmbH um eine eigenständige juristische Person, welche an einem echten Rückabwicklungsschuldverhältnis in Bezug auf die damaligen Anschaffungsvorgänge nicht beteiligt gewesen wäre.
Ferner spricht gegen die Annahme eines echten Rückabwicklungsschuldverhältnisses, dass der in § 2 der Kauf- und Übertragungsverträge aus dem Jahr 2006 geregelte Kaufpreis nicht auf den vollen Kaufpreisen aus den Jahren 1998 und 1999 basiert, sondern auf 80 % der Nominalbeteiligungen. Ferner richteten sich die Angebote der C GmbH aus dem November 2005 an alle Anleger der beiden streitgegenständlichen Fonds und nicht nur an solche, welche sich an den Sammelklagen beteiligt haben. Schließlich spricht gegen die Annahme eines Rückabwicklungsschuldnerverhältnisses, dass in den Kauf- und Übertragungsverträgen aus dem Jahr 2006 in § 4 wiederum Gewährleistungsrechte geregelt worden sind. Demgegenüber wären in echten Rückabwicklungen die jeweilige Ausübung von Gewährleistungsrechten zu sehen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO
3. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherheit einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH (§ 115 Abs. 2 FGO).