FG Düsseldorf: Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs
FG Düsseldorf, Urteil vom 24.1.2017 – 10 K 1932/16 E
ECLI:DE:FGD:2017:0124.10K1932.16E.00
Volltext: BB-ONLINE BBL2017-406-6
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Leitsatz der Redaktion
Es erfolgt keine Besteuerung der privaten Nutzung eines Firmenwagens für Zeiten, in denen der Arbeitnehmer nach der Abrede mit dem Arbeitgeber nicht zur Nutzung befugt ist, so auch im Fall ärztlich bescheinigter Fahruntüchtigkeit.
Sachverhalt
Streitgegenstand ist nach Abtrennung des die Einkommensteuer (ESt) 2012 und 2013 betreffenden Verfahrens nur noch die ESt 2014.
Der Kläger ist als SAP-Berater nichtselbständig tätig. Ihm wird von seinem Arbeitgeber ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt, den er auch zu privaten Zwecken nutzen darf. Der hierin liegende geldwerte Vorteil wurde im Streitjahr 2014 nach der sog. 1 % - Regelung mit 433 €/Monat versteuert.
Der Beklagte erließ am 13.11.2015 einen ESt-Bescheid für das Jahr 2014. Dabei setzte er den Bruttoarbeitslohn mit den in den elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen ausgewiesenen Werten an. Diese Werte hatte der Kläger auch selbst erklärt.
Im Einspruchsverfahren machte der Kläger geltend, dass der Arbeitslohn um 2.165 € (5 Monate à 433 €) zu kürzen sei, da er den Firmenwagen für fünf Monate nicht habe nutzen können. Am 23.02.2014 habe er einen Hirnschlag erlitten, woraufhin ihm ein Fahrverbot durch den behandelnden Arzt erteilt worden sei. Das Fahrverbot sei erst am 29.07.2014 durch die Fahrschule „… GmbH“ aufgehoben worden. Ungeachtet der Erkrankung sei die 1 % - Regelung für das ganze Jahr angewendet worden. Für die Zeit des Fahrverbotes dürfe jedoch keine Besteuerung erfolgen, da überhaupt kein Vorteil entstanden sei und mithin auch kein fiktiver Arbeitslohn vorliege. Der Wagen sei auch nicht von Dritten genutzt worden. Er – der Kläger – sei verwitwet.
Der Kläger legte ein „Begutachtungsprotokoll“ der o.g. Fahrschule vom 29.07.2014 vor, das wie folgt überschrieben ist: „Behinderung/Einschränkungen: Schlaganfall / Hirnschlag“ „Standardisierte „Hamburger Fahrprobe“ gemäß ... FEV durchgeführt“ „Termin 28.07.2014“. Das Protokoll endet mit „Fazit: Herr … A kann ab sofort wieder Kraftfahrzeuge der Klasse B mit Schaltgetriebe führen.“ Vorgelegt wurde zudem ein Schreiben der … Fachklinik vom 21.05.2014, aus dem sich ergibt, dass der Kläger vom 14.03.2014 bis 09.05.2014 in stationärer Behandlung war. Darüber hinaus wurden Auszüge aus einem Ärztlichen Entlassungsbrief eingereicht, in dem es heißt, dass der Kläger sich vom 24.02. bis 14.03.2014 in der Neurologischen Klinik des Städtischen Klinikums ... in Behandlung befunden habe und „derzeit zum Führen von Kraftfahrzeugen jeglicher Art nicht geeignet“ sei.
Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 03.06.2016 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass eine Besteuerung der privaten Nutzung eines Firmenwagens nach § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG bereits dann vorzunehmen sei, wenn eine Nutzungsmöglichkeit bestehe. Darauf, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer den Wagen tatsächlich genutzt habe, komme es nach neuerer BFH-Rechtsprechung nicht an (Verweis auf BFH, Urteil vom 21.03.2013 - VI R 26/10, BStBl II 2013, 700).
Der Kläger hat sodann Klage erhoben und die mit dem Arbeitgeber getroffene „Vereinbarung über die geschäftliche und private Nutzung eines firmeneigenen Dienstwagens“ vorgelegt. Es heißt dort u.a. wie folgt:
„§ 5 Benutzungsumfang
... Die Überlassung des Fahrzeugs an Dritte ist unzulässig, außer sie erfolgt aus dringenden dienstlichen Notwendigkeiten. ...
§ 6 Fahrten
1. Fahrerlaubnis ...
2. Fahruntüchtigkeit
Die Nutzung des Fahrzeugs ist untersagt, wenn der Mitarbeiter oder ein von ihm beauftragter Fahrer nach pflichtgemäßer Prüfung aller Umstände nicht mit Sicherheit ausschließen kann, daß seine Fahrtüchtigkeit durch den Genuß von Alkohol oder Medikamenten eingeschränkt ist. Dies gilt auch für Übermüdung oder Krankheit.
3. Fahrten durch Dritte
Das Fahrzeug darf nur in dringenden betrieblichen Fällen an Dritte überlassen werden. ...“
Der Kläger weist darauf hin, dass die Eignung und damit auch die Berechtigung für das Führen des Fahrzeugs aufgrund der Erkrankung entfallen sei. Hierdurch sei auch sein Versicherungsschutz erloschen. Er habe den Firmenwagen nicht mehr nutzen dürfen und auch tatsächlich nicht genutzt. Damit sei die ernstliche Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs dargelegt.
Dass er aus medizinischen Gründen nicht mehr befugt gewesen sei, ein Fahrzeug zu führen, habe er seinem Arbeitgeber telefonisch mitgeteilt. Auf Nachfrage des Gerichts, wo sich der Wagen während der Erkrankung befunden habe, teilte der Kläger mit Schriftsatz vom 05.12.2016 zunächst mit, dass sich das Fahrzeug am Einsatzort in ... befunden habe und durch seine Tochter nach … überführt worden sei, als sich abgezeichnet habe, dass das Fahrverbot aufgehoben werde. In der mündlichen Verhandlung teilte er abweichend mit, dass seine Tochter das Fahrzeug schon kurz nach Eintreten des Hirnschlags in ... abgeholt habe. Der Arbeitgeber habe die Rückführung des Fahrzeugs genehmigt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid zur ESt 2014 vom 13.11.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.06.2016 dahingehend zu ändern, dass der Bruttoarbeitslohn um 2.165 € niedriger angesetzt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält daran fest, dass der Bruttoarbeitslohn im Jahr 2014 nicht zu kürzen sei. Der geldwerte Vorteil für die Überlassung des Firmenwagens sei auch in der Zeit vom 23.02.2014 bis 29.07.2014 anzusetzen. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG sei die private Nutzung eines dem Arbeitnehmer überlassenen Kraftfahrzeugs für jeden Kalendermonat mit 1 % des Bruttolistenpreises anzusetzen. Der geldwerte Vorteil bestehe bereits in der Nutzungsmöglichkeit. Der lohnsteuerliche Vorteil trete unabhängig davon ein, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer den betrieblichen Pkw tatsächlich privat nutze. Die Darlegung eines atypischen Sachverhalts zur Entkräftung des Beweises des ersten Anscheins, dass dienstliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt werden, sei daher für die Besteuerung des Nutzungsvorteils nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG unerheblich. Ein geldwerter Vorteil sei nur dann nicht anzusetzen, wenn feststehe, dass der Arbeitnehmer zur Privatnutzung des Firmenfahrzeugs nicht mehr befugt gewesen sei und eine „vertragswidrige“ Nutzung durch den Arbeitgeber auch nicht geduldet worden sei. Davon sei jedoch vorliegend nicht auszugehen. Die Fahrerlaubnis des Klägers sei von den zuständigen Behörden weder beschlagnahmt noch eingezogen worden. Auch habe der Kläger nicht hinreichend nachgewiesen, dass ein sonstiges Fahrverbot bestanden habe. Zu beachten sei auch, dass der Firmenwagen nach eigenem Vortrag des Klägers bei diesem zu Hause gestanden habe und damit sowohl für den Kläger als auch für Dritte tatsächlich nutzbar gewesen sei.
Der Vertreter des Beklagten diktierte in der mündlichen Verhandlung folgende weitere Anträge zu Protokoll:
„Ich beantrage Beweis zu erheben über die Nutzung des Herrn A zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeuges, und zwar betreffend die Nutzung in 2014, durch Einholung einer Auskunft beim Arbeitgeber zu folgenden Punkten:
1. Ist der Arbeitgeber von Herrn A informiert worden, dass dieser in der Zeit vom 23.02.2014 bis zum 29.07.2014 fahruntüchtig gewesen ist und wann diese Mitteilung ggf. erteilt wurde. Ist für diesen Zeitraum vom 23.02. bis 29.07.2014 eine Vereinbarung über die Nutzung des Dienstfahrzeuges mit dem Arbeitgeber getroffen worden?
2. Es wird beantragt, Auskunft einzuholen beim Arbeitgeber, ob Herr A berechtigt war, dass Fahrzeug einer zweiten Person entsprechend der Zusatzvereinbarung zu der Vereinbarung über die geschäftliche und private Nutzung eines firmeneigenen Dienstwagens vom 30.07.2011 zu überlassen.
3. Ferner beantrage ich, Auskunft einzuholen beim Arbeitgeber zu der Frage, ob Herr A in der Zeit vom 23.02.2014 bis zum 29.07.2014 beruflich für die Firma tätig gewesen ist. Ist für die Zeit vom 23.02. bis 29.07.2014 vom Arbeitgeber ein Fahrverbot für die Nutzung des überlassenen Dienstfahrzeuges erteilt worden?
4. Ferner beantrage ich eine Auskunft einzuholen, ob eine einmalige Sondererlaubnis erteilt worden ist, dass die Tochter des Klägers berechtigt war, das Fahrzeug einmalig von ... nach … zu überführen und wann diese Erlaubnis ggf. erteilt worden ist (für welchen Zeitraum).“
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die vorgelegten Finanzamtsakten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Aus den Gründen
Die Klage ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet.
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1. Der ESt-Bescheid 2014 ist lediglich insoweit rechtswidrig, als für die Monate März bis Juni 2014 ein geldwerter Vorteil i.H.v. (4 x 433 € =) 1.732 € für die Überlassung des Firmenwagens als Arbeitslohn erfasst wurde. Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig.
Wird einem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ein Dienstwagen unentgeltlich oder verbilligt auch zur privaten Nutzung überlassen, ist der darin liegende Nutzungsvorteil nach § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG als Einnahme bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen, und zwar „für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich Umsatzsteuer“. Die Vorschrift ist nach ganz herrschender Auffassung dahingehend zu verstehen, dass der Nutzungsvorteil für jeden angefangenen Kalendermonat mit dem vollen Betrag von 1 % des Bruttolistenpreises zu erfassen ist. Eine zeitanteilige Aufteilung – etwa weil der Arbeitnehmer den Firmenwagen erst gegen Ende eines Monats zur Verfügung gestellt bekommen hat – findet nach herrschender Auffassung nicht statt (hierzu mit ausführlicher Darstellung des Meinungstands Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24.02.2015 – 6 K 2540/14, EFG 2015, 896).
Bezogen auf den Streitfall bedeutet das, dass für die Monate Februar und Juli schon deshalb ein Nutzungsvorteil zu erfassen ist, weil der Kläger den Firmenwagen bis zum Hirnschlag am 23.02.2014 und ab Bestehen der Fahrprüfung am 29.07.2014 uneingeschränkt nutzen konnte.
Für die Monate März bis Juni 2014 ist dagegen kein Nutzungsvorteil zu erfassen. Zwar ist es nach der neueren Rechtsprechung des BFH für die Besteuerung des Nutzungsvorteils grundsätzlich unerheblich, ob der Arbeitnehmer den auf der allgemeinen Lebenserfahrung gründenden Beweis des ersten Anscheins (Anscheinsbeweis), dass dienstliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt werden, durch die substantiierte Darlegung eines atypischen Sachverhalts (Gegenbeweis) zu entkräften vermag (vgl. BFH, Urteil vom 21.03.2013 – VI R 26/10, BFH/NV 2013, 1396). Damit ist jedoch – wie sich aus der vorgenannten Entscheidung ergibt – der Fall gemeint, dass der Steuerpflichtige belastbar behauptet, das betriebliche Fahrzeug nicht für Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt zu haben. Nicht gemeint sind dagegen Situationen, in denen „der Steuerpflichtige zur privaten Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs nicht (länger) befugt ist“ (Zitat aus VI R 26/10, s.o.).
So verhält es sich auch hier. Der Kläger war in den Monaten März bis Juni 2014 nicht befugt, den Firmenwagen zu nutzen.
Unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang ein Arbeitnehmer befugt ist, einen Firmenwagen zu nutzen, richtet sich nach den zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer getroffenen Vereinbarungen, d.h. hier nach der „Vereinbarung über die geschäftliche und private Nutzung eines firmeneigenen Dienstwagens“ vom 30.07.2011. Nach § 6 Nr. 2 dieser Vereinbarung war dem Kläger die Nutzung des Fahrzeugs ausdrücklich untersagt, wenn dieser „nach pflichtgemäßer Prüfung aller Umstände nicht mit Sicherheit ausschließen“ kann, dass seine Fahrtüchtigkeit aufgrund von Alkohol, Medikamenten, Übermüdung oder Krankheiten eingeschränkt ist.
Der Fall einer die Fahrtüchtigkeit einschränkenden Erkrankung lag im Streitfall vor. Zwar hat der Kläger keine unmittelbaren Beweismittel dafür vorgelegt, dass seitens der Ärzte ein bis Juli 2014 dauerndes Fahrverbot ausgesprochen wurde. Jedoch ist der Senat aufgrund der äußeren Umstände davon überzeugt, dass der Kläger tatsächlich nicht fahrtüchtig war bzw. zumindest berechtigterweise davon ausgehen durfte, nicht fahrtüchtig zu sein. Insoweit ist zunächst zu beachten, dass der Kläger am 24.02.2014 einen Hirnschlag erlitten hat und es sich bei einem Schlaganfall um eine Erkrankung handelt, die zu erheblichen körperlichen Einschränkungen wie z.B. Lähmungen oder anderen neurologischen Ausfällen führen kann. Dass der Hirnschlag nicht unerheblich war, zeigt sich schon daran, dass sich der Kläger zunächst vom 24.02.2014 bis 14.03.2014 und anschließend vom 14.03.2014 bis 09.05.2014 in stationärer Behandlung befand. Fest steht aufgrund der eingereichten Unterlagen auch, dass der Kläger im Zeitpunkt seiner Entlassung im Mai 2014 nicht fahrtüchtig war. Allein schon aufgrund der entsprechenden ärztlichen Aussage im Entlassungsbericht befand sich der Kläger in der Folgezeit in einer Situation, in der er nach pflichtgemäßer Prüfung aller Umstände gerade nicht – wie es der Arbeitgeber verlangte - mit Sicherheit ausschließen konnte, auch weiterhin fahruntüchtig zu sein. Die Ungewissheit wurde erst durch das Bestehen der Fahrprüfung am 29.07.2014 beseitigt.
Ließ sich bis zum 29.07.2014 jedoch nicht mit Sicherheit ausschließen, dass der Kläger aufgrund der Folgen des Hirnschlags fahruntüchtig war, dann durfte der Kläger den Firmenwagen bis dahin auch nicht nutzen, und zwar weder für berufliche noch für private Zwecke. Die Befugnis, den Wagen zu nutzen, war vollständig entfallen.
Im Streitfall ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Wagen vertragswidrig genutzt wurde. Zwar stand der Firmenwagen nach der aktuellen Einlassung des Klägers bei ihm zu Hause, so dass eine Nutzung theoretisch möglich war. Gegen eine tatsächliche Nutzung durch den Kläger spricht allerdings bereits, dass sich dieser sehr umsichtig verhalten hat, indem er sich einer erneuten Fahrprüfung unterzogen hat. Dass der Kläger dennoch das Risiko eingegangen sein soll, das Fahrzeug ohne Erlaubnis des Arbeitgebers und ohne entsprechenden Versicherungsschutz zu nutzen, ist fernliegend.
Auch ist nichts dafür ersichtlich, dass der Wagen während der Erkrankung des Klägers von Dritten genutzt wurde. Insoweit ist zu beachten, dass eine Überlassung an Dritte ausweislich der vertraglichen Vereinbarungen ohnehin nicht zu privaten Zwecken, sondern nur in dringlichen betrieblichen Fällen erlaubt war. Zwar hätte der Kläger nach § 5 Abs. 3 der Vereinbarung die Möglichkeit gehabt, eine zweite Person zu benennen, die den Dienstwagen ebenso wie der Kläger auch zu privaten Fahrten hätte nutzen dürfen. Die zur Eintragung einer solchen Person vorgesehene Zeile der „Zusatzvereinbarung“ (Seite 8 der Vereinbarung) wurde jedoch leer gelassen bzw. durchgestrichen. Der Senat hat daher keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, dass eine dritte Person zur Nutzung des Wagens für Privatfahrten befugt war. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger den Wagen unter Verstoß gegen die Nutzungsvereinbarung an Dritte überlassen hat.
2. Der Senat konnte entscheiden, ohne den von dem Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen nachzugehen.
Zwar ist das Gericht grundsätzlich verpflichtet, die von den Verfahrensbeteiligten angebotenen Beweise zu erheben. Dies gilt jedoch nicht für unsubstantiierte Beweisanträge. Unsubstantiiert ist ein Beweisantrag u.a. dann, wenn er so unbestimmt ist, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann und es sich deshalb um einen Beweisermittlungs- oder -ausforschungsantrag handelt (vgl. BFH, Beschluss vom 12.03.2014 – XI B 97/13, BFH/NV 2014, 1062 m.w.N.).
Im Streitfall liegen bloße Ausforschungsanträge vor. Denn es werden von dem Beklagten keine Tatsachen behauptet, sondern vielmehr sollen sich etwaige für den Beklagten günstige Tatsachen durch die weiteren Nachforschungen erst noch ergeben. Dabei liegt auch schon begrifflich kein Beweisantrag vor, da kein taugliches Beweismittel bezeichnet wurde. Das Gericht soll lediglich eine „Auskunft“ des Arbeitgebers einholen. Die Vernehmung des Arbeitgebers als Zeuge wurde nicht beantragt.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.