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Steuerrecht
19.04.2012
Steuerrecht
BMF: Private Kfz-Nutzung durch Gesellschafter-Geschäftsführer

Das BMF hat durch Schreiben vom 3.4.2012 – IV C 2 – S 2742/08/10001 – zu den BFH-Urteilen vom 23.1.2008 – I R 8/06 –, vom 23.4.2009 – VI R 81/06 – und vom 11.2.2010 – VI R 43/09, BBEntscheidungsreport Bramlage/Lühn, BB 2010, 1648 – Stellung genommen.

Nach den BFH-Entscheidungen vom 23.1.2008 – I R 8/06 – (a. a. O.) und vom 17.7.2008 – I R 83/ 07 – (BFH/NV 2009, 417) ist nur diejenige Nutzung eines betrieblichen Kfz durch einen Gesellschafter- Geschäftsführer betrieblich veranlasst, die durch eine fremdübliche Überlassungs- oder Nutzungsvereinbarung abgedeckt wird. Die ohne eine solche Vereinbarung erfolgende oder darüber hinausgehende oder einem ausdrücklichen Verbot widersprechende Nutzung ist hingegen durch das Gesellschaftsverhältnis zumindest mit veranlasst. Sie führt sowohl bei einem beherrschenden als auch bei einem nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer zu einer vGA (§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG). Eine Überlassungs- oder Nutzungsvereinbarung kann auch durch eine – ggf. vom schriftlichen Anstellungsvertrag abweichende – mündliche oder konkludente Vereinbarung zwischen der Kapitalgesellschaft und dem Gesellschafter-Geschäftsführer erfolgen, wenn entsprechend dieser Vereinbarung tatsächlich verfahren wird (BFH-Urteil vom 24.1.1990 – I R 157/86 –, BStBl. II 1990, 645, BB 1990, 1466). Für einen außenstehenden Dritten muss dabei zweifelsfrei zu erkennen sein, dass das Kfz durch die Kapitalgesellschaft auf Grund einer entgeltlichen Vereinbarung mit dem Gesellschafter überlassen wird. Erfolgt die Überlassung im Rahmen des Anstellungsverhältnisses, muss die tatsächliche Durchführung der Vereinbarung – insbesondere durch zeitnahe Aufzeichnung des Lohnaufwands und Abführung der Lohnsteuer (und ggf. der Sozialversicherungsbeiträge) durch die Kapitalgesellschaft nachgewiesen sein. Erfolgt die Überlassung nicht im Rahmen des Arbeitsverhältnisses, sondern im Rahmen eines entgeltlichen Überlassungsvertrags, muss auch hier die Durchführung der Vereinbarung – etwa durch die zeitnahe Belastung des Verrechnungskontos des Gesellschafter-Geschäftsführers – dokumentiert sein.

Auf der Ebene der Kapitalgesellschaft ist für die Bemessung der vGA im Zusammenhang mit der privaten Kfz-Nutzung von der erzielten Vergütung auszugehen (H 37 KStH 2008 Stichwort „Nutzungsüberlassungen“). Dies steht in Einklang mit den BFH-Urteilen vom 23.2.2005 – I R 70/04 – (BStBl. II 2005, 882, BB 2005, 1947) und vom 23.1.2008 – I R 8/06 – (a. a. O.), wonach die vGA mit dem gemeinen Wert der Nutzungsüberlassung zu bemessen ist und damit einen angemessenen Gewinnaufschlag einbezieht. Aus Vereinfachungsgründen kann es die Finanzbehörde im Einzelfall zulassen, dass die vGA für die private Nutzung eines betrieblichen Kfz entsprechend § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer für jeden Kalendermonat bewertet wird; bei Nutzung des Kfz durch den Gesellschafter-Geschäftsführer auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erhöht sich dieser Wert um die in § 8 Abs. 2 S. 3 EStG und für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung um die in § 8 Abs. 2 S. 5 EStG genannten Beträge. Auf der Ebene des Gesellschafters ist die vGA auch nach Inkrafttreten des § 32a KStG durch das JStG 2007 vom 13.12.2006 (BStBl. I 2007, 28) nach § 8 Abs. 2 S. 2, 3 und 5 EStG zu bewerten.

Volltext des Schr.: siehe Zusatzmaterial rechts

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