BVerfG: Pauschaliertes Abzugsverbot für Betriebsausgaben gem. § 8b Abs. 3 S. 1 und Abs. 5 S. 1 KStG verfassungsgemäß
Das BVerfG hat durch Beschluss vom 12.10.2010 - 1 BvL 12/07 - entschieden: § 8b KStG will wirtschaftliche Doppelbelastungen auf Körperschaftsebene in Beteiligungsketten dadurch vermeiden, dass es bei einer einmaligen Körperschaftsteuerbelastung bleibt, bis der Gewinn die Ebene der Körperschaft verlässt und an eine natürliche Person ausgeschüttet wird. Um Zuordnungsschwierigkeiten zwischen nicht berücksichtigungsfähigen und berücksichtigungsfähigen Betriebsausgaben und damit einher gehende Missbrauchmöglichkeiten wirksam einzudämmen, bestimmte der Gesetzgeber mit § 8b Abs. 3 S. 1 und Abs. 5 S. 1 KStG in der seit dem Jahr 2004 geltenden Fassung pauschal 5 % der steuerfreien Beteiligungserträge und Veräußerungsgewinne als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben (pauschaliertes Betriebsausgabenabzugsverbot). Dies geschieht in der Weise, dass 5 % der
steuerfreien Erträge dem zu versteuernden Einkommen der beteiligten Kapitalgesellschaft steuererhöhend hinzugerechnet werden, wobei es auf die Höhe der tatsächlich in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang entstandenen Betriebsausgaben nicht ankommt. Ein Abzug der mit der Beteiligung bzw. Anteilsveräußerung zusammenhängenden Betriebsausgaben bleibt darüber hinaus möglich.
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit 6 : 2 Stimmen entschieden, dass diese Pauschalierungsregelung mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Sie verstößt weder gegen den Grundsatz einer Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit noch erweist sie sich als verfassungswidrige Durchbrechung des Grundsatzes der Folgerichtigkeit. Sie ist durch hinreichende, die Pauschalierung tragende Rechtfertigungsgründe gedeckt.
Volltext des Beschl.: s. Zusatzmaterial rechts
(PM BVerfG vom 23.11.2010)