EuGH: Nachweis des Ursprungs von Waren – Ersatzwarenverkehrsbescheinigung – Voraussetzungen für die Anwendung der Zollpräferenzregelung gemäß dem Europa-Mittelmeer- Abkommen mit Ägypten
EuGH, Urteil vom 6.2.2014 – C-613/12, Helm Düngemittel GmbH gegen Hauptzollamt Krefeld
AMTLICHER TENOR
Das am 25.6.2001 in Luxemburg unterzeichnete und mit dem Beschluss 2004/635/EG des Rates vom 21.4.2004 genehmigte Europa-Mittelmeer- Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits ist dahin auszulegen, dass der ägyptische Ursprung einer Ware im Sinne der mit diesem Abkommen eingeführten Zollpräferenzregelung auch dann nachgewiesen werden kann, wenn dieWare bei ihrer Ankunft in einem ersten Mitgliedstaat für die Versendung eines Teils davon in einen zweiten Mitgliedstaat geteilt worden ist und die Ersatzwarenverkehrsbescheinigung EUR.1, die von den Zollbehörden des ersten Mitgliedstaats für den in den zweiten Mitgliedstaat versandten Teil der Ware ausgestellt worden ist, nicht die Voraussetzungen erfüllt, die in Art. 20 des Protokolls Nr. 4 zu diesem Abkommen über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen in der durch den Beschluss Nr. 1/ 2006 des Assoziationsrates EU-Ägypten vom 17.2.2006 geänderten Fassung für die Ausstellung einer solchen Bescheinigung vorgesehen sind. Die Erbringung eines solchen Nachweises setzt jedoch voraus, dass der präferenzielle Ursprung der ursprünglich aus Ägypten eingeführtenWare mittels einer von den ägyptischen Zollbehörden gemäß dem Protokoll Nr. 4 ausgestelltenWarenverkehrsbescheinigung EUR.1 festgestellt wird und der Importeur nachweist, dass der in diesem ersten Mitgliedstaat abgeteilte und in den zweiten Mitgliedstaat versandte Teil derWare einem Teil derWare entspricht, die aus Ägypten in den ersten Mitgliedstaat eingeführt worden ist. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob diese Voraussetzungen im Ausgangsverfahren erfüllt sind.
WVRK Art. 1, Art. 3, Art. 26, Art. 31; Europa-Mittelmeer-Abkommen
Aus den Gründen
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des am 25.6.2001 in Luxemburg unterzeichneten und mit dem Beschluss 2004/635/EG des Rates vom 21.4.2004 (ABl. L 304, S. 38) genehmigten Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits (im Folgenden: Europa-Mittelmeer-Abkommen mit Ägypten) und insbesondere von Art. 20 des Protokolls Nr. 4 zu diesem Abkommen über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen in der durch den Beschluss Nr. 1/2006 des Assoziationsrates EU-Ägypten vom 17.2.2006 (ABl. L 73, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Protokoll Nr. 4).
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Helm Düngemittel GmbH (im Folgenden: Helm Düngemittel) und dem Hauptzollamt Krefeld wegen Einfuhrabgabenerhebung.
Rechtlicher Rahmen
Wiener Übereinkommen
3 Nach Art. 1 („Geltungsbereich dieses Übereinkommens") des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23.5.1969 (United Nations Treaty Series, Bd. 1155, S. 331, im Folgenden: Wiener Übereinkommen) findet dieses auf Verträge zwischen Staaten Anwendung.
4 Art. 3 („Nicht in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallende internationale Übereinkünfte") des Wiener Übereinkommens sieht vor:
„Der Umstand, dass dieses Übereinkommen weder auf die zwischen Staaten und anderen Völkerrechtssubjekten oder zwischen solchen anderen Völkerrechtssubjekten geschlossenen internationalen Übereinkünfte noch auf nicht schriftliche internationale Übereinkünfte Anwendung findet, berührt nicht
...
b) die Anwendung einer der in diesem Übereinkommen niedergelegten Regeln auf sie, denen sie auch unabhängig von diesem Übereinkommen auf Grund des Völkerrechts unterworfen wären;
..."
5 Art. 26 („Pacta sunt servanda") des Wiener Übereinkommens lautet:
„Ist ein Vertrag in Kraft, so bindet er die Vertragsparteien und ist von ihnen nach Treu und Glauben zu erfüllen."
6 Art. 31 („Allgemeine Auslegungsregel") Abs. 1 des Wiener Übereinkommens bestimmt:
„Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen."
Europa-Mittelmeer-Abkommen mit Ägypten
7 Das Europa-Mittelmeer-Abkommen mit Ägypten ist am 1.6.2004 in Kraft getreten.
8 Art. 1 dieses Abkommens bestimmt:
„(1) Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Ägypten andererseits wird eine Assoziation gegründet.
(2) Ziel dieses Abkommens ist es,
...
- die Voraussetzungen für die schrittweise Liberalisierung des Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs zu schaffen;
..."
9 In Titel II, der den freien Warenverkehr betrifft, sieht Art. 6 dieses Abkommens vor:
„Während einer Übergangszeit von höchstens zwölf Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens errichten die Gemeinschaft und Ägypten nach Maßgabe dieses Titels und im Einklang mit den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 ... und der anderen multilateralen Handelsübereinkünfte in der Anlage des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation ... schrittweise eine Freihandelszone."
10 Art. 8 dieses Abkommens, der gemäß der Überschrift des Kapitels 1 in Titel II auf gewerbliche Waren anwendbar ist, lautet:
„Ursprungserzeugnisse Ägyptens sind frei von Zöllen und anderen Abgaben gleicher Wirkung und frei von mengenmäßigen Beschränkungen und anderen Maßnahmen gleicher Wirkung zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen."
11 Art. 27 des Europa-Mittelmeer-Abkommens mit Ägypten sieht vor:
„Die Bestimmung des Begriffs ‚Erzeugnisse mit Ursprung in‘ oder ‚Ursprungserzeugnisse‘ für die Anwendung der Bestimmungen dieses Titels und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen in diesem Bereich sind in Protokoll Nr. 4 festgelegt."
12 In Art. 16 Abs. 1 in Titel V („Nachweis der Ursprungseigenschaft") des Protokolls Nr. 4 heißt es:
„Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft erhalten bei der Einfuhr nach Ägypten und Ursprungserzeugnisse Ägyptens erhalten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Begünstigungen des Abkommens, sofern einer der folgenden Ursprungsnachweise erbracht wird:
a) eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ...
..."
13 Nach Art. 17 Abs. 1 des Protokolls Nr. 4 wird „[d]ie Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ... von den Zollbehörden des Ausfuhrlands ... ausgestellt ...".
14 Art. 20 des Protokolls Nr. 4 lautet:
„Werden Ursprungserzeugnisse in der Gemeinschaft oder in Ägypten der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen in der Gemeinschaft oder in Ägypten durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED ersetzt werden. Diese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden."
Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
15 Der Vorlageentscheidung ist zu entnehmen, dass Helm Düngemittel eine Partie von 9 300 metrischen Tonnen Harnstoff kaufte und für den Transport eines Teils davon nach Terneuzen (Niederlande) und des Restes nach Hamburg (Deutschland) ein Schiff charterte. Für die gesamte Ware stellten die ägyptischen Zollbehörden am 2.2.2009 eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (im Folgenden: Verkehrsbescheinigung) aus.
16 Am 11.2.2009 übermittelte Helm Düngemittel den niederländischen Zollbehörden die Verkehrsbescheinigung und bat um Ausstellung einer Ersatzwarenverkehrsbescheinigung EUR.1 (im Folgenden: Ersatzverkehrsbescheinigung), um die Ware aufzuteilen und einen Teil davon nach Deutschland zu versenden.
17 Am 12.2.2009 kam das Schiff in Terneuzen an, wo der für die Niederlande bestimmte Teil der Ware gelöscht wurde. Am 13.2.2009 verließ das Schiff die Niederlande. Der restliche Teil der Ware wurde in Hamburg gelöscht und am 16.2.2009 in den zollrechtlich freien Verkehr überführt.
18 Die niederländischen Zollbehörden stellten am 24.2.2009 für den aus den Niederlanden nach Deutschland versandten Teil der Ware eine Ersatzverkehrsbescheinigung aus.
19 Am 2.3.2009 reichte Helm Düngemittel eine ergänzende Zollanmeldung für Februar 2009 für jenen Teil der Ware ein, der in Deutschland in den freien Verkehr überführt worden war. Sie fügte dieser Zollanmeldung die von den niederländischen Zollbehörden ausgestellte Ersatzverkehrsbescheinigung bei und beantragte für den in Deutschland in den freien Verkehr überführten Teil der Ware die Anwendung der Zollpräferenzregelung gemäß dem Europa-Mittelmeer-Abkommen mit Ägypten.
20 Am 15.4.2009 befragte das Hauptzollamt Krefeld die niederländischen Zollbehörden zu der von ihnen ausgestellten Ersatzverkehrsbescheinigung. In ihrer Antwort teilten diese Behörden mit, dass die Ersatzverkehrsbescheinigung ausgestellt worden sei, als die Waren die Niederlande bereits verlassen hätten. Deshalb sei die Bescheinigung unter Verstoß gegen Art. 20 des Protokolls Nr. 4 ausgestellt worden, denn die Ware sei zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nicht mehr ihrer Überwachung unterstellt gewesen.
21 Das Hauptzollamt Krefeld erhob mit Einfuhrabgabenbescheid vom 19. November 2010 von Helm Düngemittel 68 382,54 Euro Zoll und begründete dies damit, dass die Ersatzverkehrsbescheinigung nicht zum Nachweis des präferenziellen ägyptischen Ursprungs des für Deutschland bestimmten Teils der Ware geeignet sei.
22 Auf weitere Anfrage der deutschen Zollbehörden teilten die niederländischen Zollbehörden am 24.2.2011 mit, dass die Ersatzverkehrsbescheinigung inhaltlich richtig sei und nicht widerrufen oder für ungültig erklärt werde.
23 Helm Düngemittel erhob gegen den Einfuhrabgabenbescheid des Hauptzollamts Krefeld Einspruch, der von diesem mit Entscheidung vom 16.11.2011 zurückgewiesen wurde.
24 Gegen diese Entscheidung erhob Helm Düngemittel Klage beim vorlegenden Gericht und beantragte, den Einfuhrabgabenbescheid vom 19.11.2010 aufzuheben. Sie macht geltend, dass Art. 20 des Protokolls Nr. 4 einen Anspruch auf eine Ersatzverkehrsbescheinigung vorsehe und dieser Anspruch nicht von dem Zeitraum abhänge, in dem die Zollstelle die Ware überwachen könne. Zudem widerspreche die Nacherhebung dem im Europa-Mittelmeer-Abkommen mit Ägypten vorgesehenen Präferenzrecht. Für die Frage, ob eine Ware präferenziellen Ursprungs sei, sei nämlich die Beurteilung der Behörden des Ausfuhrlands verbindlich. Im vorliegenden Fall müsse die von den niederländischen Zollbehörden ausgestellte Ersatzverkehrsbescheinigung als Ursprungsnachweis denselben Wert haben, als wenn sie vom Ausfuhrstaat ausgestellt worden wäre.
25 Das Hauptzollamt Krefeld beantragt, die Klage abzuweisen. Es ist der Auffassung, dass im Protokoll Nr. 4 die nachträgliche Ausstellung einer Ersatzverkehrsbescheinigung nicht vorgesehen sei. Die fragliche Ersatzverkehrsbescheinigung erlaube daher keinen Rückschluss auf den Ursprung des nach Deutschland eingeführten Teils der Ware.
26 Das vorlegende Gericht hält den ägyptischen Ursprung der fraglichen Ware für gegeben. Zweifelhaft sei nur, ob die von Helm Düngemittel vorgelegte Ersatzverkehrsbescheinigung den präferenziellen Ursprung des nach Deutschland eingeführten Teils der Ware im Sinne des Protokolls Nr. 4 nachweisen könne. Nach Art. 20 dieses Protokolls finde eine Ausstellung der Verkehrsbescheinigung nur statt, wenn sich die Ware unter der Überwachung der Zollstelle des Mitgliedstaats befinde, die diese Bescheinigung ausstelle, damit die Zollstelle die Ware tatsächlich daraufhin überprüfen könne, ob sie mit der in der ursprünglichen Verkehrsbescheinigung bezeichneten Ware identisch sei. Da sich aber die fragliche Ware zum Zeitpunkt der Ausstellung der Ersatzverkehrsbescheinigung bereits im zollrechtlich freien Verkehr befunden habe, sei dies vorliegend nicht der Fall. Der Rechtsprechung des Gerichtshofs lasse sich jedoch entnehmen, dass Ausnahmen von dem Grundsatz zugelassen würden, dass die Präferenzbegünstigung die Vorlage eines wirksamen Präferenznachweises verlange. Im vorliegenden Fall beruhe die Weigerung, die Ersatzverkehrsbescheinigung als Ursprungsnachweis anzuerkennen, auf einer rein formellen Begründung.
27 Unter diesen Umständen hat das Finanzgericht Düsseldorf beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Ist der Ursprung einer Ware nicht nachgewiesen, wenn für die Ware eine Teilwarenverkehrsbescheinigung nach Art. 20 des Protokolls Nr. 4 ausgestellt wurde, obwohl die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht gegeben waren, weil sich die Ware im Zeitpunkt der Ausstellung der Teilwarenverkehrsbescheinigung nicht unter der Überwachung der ausstellenden Zollbehörde befand?
Zur Vorlagefrage
28 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das Europa-Mittelmeer-Abkommen mit Ägypten dahin auszulegen ist, dass der ägyptische Ursprung einer Ware im Sinne der mit diesem Abkommen eingeführten Zollpräferenzregelung auch dann nachgewiesen werden kann, wenn die Ware bei ihrer Ankunft in einem ersten Mitgliedstaat für die Versendung eines Teils davon in einen zweiten Mitgliedstaat geteilt worden ist und die Ersatzverkehrsbescheinigung, die von den Zollbehörden des ersten Mitgliedstaats für den in den zweiten Mitgliedstaat versandten Teil der Ware ausgestellt worden ist, nicht die Voraussetzungen erfüllt, die in Art. 20 des Protokolls Nr. 4 zu diesem Abkommen für die Ausstellung einer solchen Bescheinigung vorgesehen sind.
29 Zunächst ist festzustellen, dass nach Art. 20 des Protokolls Nr. 4 in Fällen, in denen Ursprungserzeugnisse eines Mitgliedstaats oder Ägyptens „der Überwachung einer Zollstelle [eines Mitgliedstaats oder einer ägyptischen Zollstelle] unterstellt" werden, der ursprüngliche Ursprungsnachweis für diese Erzeugnisse insbesondere im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen in der Europäischen Union durch eine oder mehrere Ersatzverkehrsbescheinigungen ersetzt werden kann, die von der Zollstelle ausgestellt werden, „unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden".
30 Aus dem Wortlaut des letzteren Satzteils ergibt sich somit, dass die Ersatzverkehrsbescheinigung von den Zollbehörden entweder zu einem Zeitpunkt auszustellen ist, zu dem sich die Ware unter ihrer Überwachung befindet, oder aber, falls die Ware von den Zollbehörden tatsächlich kontrolliert wird, unverzüglich nach dieser Kontrolle.
31 Im vorliegenden Fall ist dem Vorabentscheidungsersuchen zu entnehmen, dass die im Ausgangsverfahren fragliche Ware in den Niederlanden geteilt wurde, um einen Teil davon nach Deutschland weiterzutransportieren. Die Ersatzverkehrsbescheinigung für diesen Teil der Ware wurde von den niederländischen Zollbehörden elf Tage, nachdem die Ware die Niederlande verlassen hatte, ausgestellt. Daraus ergibt sich jedoch nicht zwangsläufig, dass der Ursprung der Ware nicht gemäß dem Unionsrecht bestimmt werden könnte.
32 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt zwar die Verkehrsbescheinigung die Beweisurkunde für den präferenziellen Ursprung einer Ware dar und wären die Einheitlichkeit und Sicherheit der Anwendung der Freihandelsabkommen mit Drittländern beeinträchtigt, wenn man zuließe, dass neben diesen Ursprungsnachweisen auch andere Beweismittel herangezogen werden könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23.2.1995, Bonapharma, C-334/93, Slg. 1995, I-319, EWS 1995, 199, RIW 1995, 335, Rn. 16). Das Erfordernis eines gültigen Ursprungsnachweises kann daher nicht als eine bloße Formalität angesehen werden, die unbeachtet bleiben kann, wenn der Ursprungsort durch andere Beweismittel festgestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25.2.2010, Brita, C-386/08, Slg. 2010, I-1289, RIW 2010, 240, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
33 Der Gerichtshof hat jedoch bereits entschieden, dass es Sache der Behörden des Ausfuhrstaats ist, den Ursprung einer Ware festzustellen, und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten grundsätzlich die von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats vorgenommenen Beurteilungen insbesondere dann anerkennen müssen, wenn die Präferenzregelung durch ein internationales Abkommen geschaffen worden ist, das die Union auf der Grundlage gegenseitiger Pflichten gegenüber einem Drittstaat bindet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15.12.2011, Afasia Knits Deutschland, C-409/10, Slg. 2011, I-13331, Rn. 29, sowie vom 8.11.2012, Lagura Vermögensverwaltung, C-438/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 34 bis 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
34 Zudem ist die Anerkennung der Entscheidungen, die von den Behörden des im Rahmen einer Freihandelsregelung gegenüber der Union gebundenen Ausfuhrstaats getroffen werden, durch die Zollbehörden der Mitgliedstaaten notwendig, damit die Union ihrerseits von den Behörden dieses Ausfuhrstaats die Beachtung der von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten getroffenen Entscheidungen über den Ursprung der aus der Union in diesen Staat ausgeführten Waren verlangen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12.7.1984, Les Rapides Savoyards u. a., 218/83, Slg. 1984, 3105, Rn. 27).
35 Aus den in der Vorlageentscheidung beschriebenen tatsächlichen Umständen, die nicht bestritten werden, ergibt sich, dass der präferenzielle Ursprung der von Helm Düngemittel aus Ägypten eingeführten Ware durch eine von den ägyptischen Zollbehörden ausgestellte Verkehrsbescheinigung bestätigt worden ist. Gemäß der in Rn. 33 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung bindet eine solche Bescheinigung alle Zollbehörden der Union hinsichtlich des präferenziellen Ursprungs der darin aufgeführten Waren.
36 Insoweit ist zu beachten, dass eine Situation, wie sie sich im Ausgangsverfahren darstellt, nicht mit einer Situation vergleichbar ist, in der die vom Ausfuhrstaat ausgestellte Verkehrsbescheinigung nicht die Voraussetzungen erfüllt, die im Protokoll Nr. 4 vorgesehen sind. In diesem zweiten Fall kann nämlich der präferenzielle Ursprung nicht für die gesamte in die Union eingeführte Ware festgestellt werden, während im ersten Fall der Ursprung der fraglichen in die Union eingeführten Ware durch die von den ägyptischen Zollbehörden rechtsgültig ausgestellte Verkehrsbescheinigung festgestellt bleibt.
37 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das Völkervertragsrecht im Wesentlichen im Wiener Übereinkommen kodifiziert wurde und die Bestimmungen dieses Übereinkommens auf ein zwischen einem Staat und einer internationalen Organisation geschlossenes Abkommen wie das Europa-Mittelmeer-Abkommen mit Ägypten anzuwenden sind, soweit diese Bestimmungen eine Ausprägung des allgemeinen Völkergewohnheitsrechts sind (vgl. entsprechend Urteil Brita, Rn. 40 und 41).
38 Eine Situation, in der einem Importeur, der Inhaber einer vom Ausfuhrstaat gemäß dem Protokoll Nr. 4 ausgestellten Verkehrsbescheinigung ist, die Anwendung der Präferenzregelung für die von ihm in die Union eingeführte Ware verweigert wird, wäre aber weder mit den Grundsätzen der Art. 26 und 31 des Wiener Übereinkommens noch mit den in Art. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens mit Ägypten aufgeführten Zielen dieses Abkommens vereinbar und verstieße gegen dessen Art. 8.
39 Wird allerdings die fragliche Ware bei ihrem Eintreffen in der Union geteilt, um einen Teil davon im Sinne des Art. 20 des Protokolls Nr. 4 zu anderen Zollstellen in der Union zu versenden, hat der Importeur, dem eine Ersatzverkehrsbescheinigung ausgestellt worden ist, obwohl die Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht erfüllt waren, und der sich dennoch auf die von den ägyptischen Zollbehörden ausgestellte Verkehrsbescheinigung berufen möchte, darzutun, dass der abgetrennte Teil der Ware tatsächlich der Ware entspricht, deren präferenzieller Ursprung durch die von den ägyptischen Zollbehörden ausgestellte Verkehrsbescheinigung nachgewiesen ist.
40 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass das Europa-Mittelmeer-Abkommen mit Ägypten dahin auszulegen ist, dass der ägyptische Ursprung einer Ware im Sinne der mit diesem Abkommen eingeführten Zollpräferenzregelung auch dann nachgewiesen werden kann, wenn die Ware bei ihrer Ankunft in einem ersten Mitgliedstaat für die Versendung eines Teils davon in einen zweiten Mitgliedstaat geteilt worden ist und die Ersatzverkehrsbescheinigung, die von den Zollbehörden des ersten Mitgliedstaats für den in den zweiten Mitgliedstaat versandten Teil der Ware ausgestellt worden ist, nicht die Voraussetzungen erfüllt, die in Art. 20 des Protokolls Nr. 4 für die Ausstellung einer solchen Bescheinigung vorgesehen sind.
41 Die Erbringung eines solchen Nachweises setzt jedoch voraus, dass der präferenzielle Ursprung der ursprünglich aus Ägypten eingeführten Ware mittels einer von den ägyptischen Zollbehörden gemäß dem Protokoll Nr. 4 ausgestellten Verkehrsbescheinigung festgestellt wird und der Importeur nachweist, dass der in diesem ersten Mitgliedstaat abgeteilte und in den zweiten Mitgliedstaat versandte Teil der Ware einem Teil der Ware entspricht, die aus Ägypten in den ersten Mitgliedstaat eingeführt worden ist. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob diese Voraussetzungen im Ausgangsverfahren erfüllt sind.
Kosten
42 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.