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Steuerrecht
25.11.2021
Steuerrecht
EuGH: Löschung der mehrwertsteuerlichen Registrierung eines Steuerpflichtigen

EuGH, Urteil vom 18.11.2021 – C-358/20; Promexor Trade SRL gegen Direcția Generală a Finanțelor Publice Cluj – Administrația Județeană a Finanțelor Publice Bihor

ECLI:EU:C:2021:936

Volltext:BB-ONLINE BBL2021-2837-1

Tenor

Art. 168, Art. 213 Abs. 1, Art. 214 Abs. 1 und Art. 273 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 geänderten Fassung sowie der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer sind im Licht der Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen, dass sie in dem Fall, in dem die mehrwertsteuerliche Registrierung eines Steuerpflichtigen gelöscht wurde, weil in seinen eingereichten Mehrwertsteuererklärungen für sechs aufeinanderfolgende Monate keine steuerbaren Umsätze angegeben wurden, dieser Steuerpflichtige aber seine Tätigkeit trotz dieser Löschung fortführt, nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, nach denen die zuständige Finanzverwaltung diesen Steuerpflichtigen verpflichten kann, die geschuldete Mehrwertsteuer auf seine steuerbaren Umsätze zu erheben, sofern er eine neue mehrwertsteuerliche Registrierung beantragen und die entrichtete Mehrwertsteuer als Vorsteuer abziehen kann. Der Umstand, dass der Geschäftsführer des Steuerpflichtigen Gesellschafter einer anderen Gesellschaft ist, die sich in einem Insolvenzverfahren befindet, kann als solcher nicht geltend gemacht werden, um diesem Steuerpflichtigen systematisch eine neue mehrwertsteuerliche Registrierung zu versagen.

Aus den Gründen

1          Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 1, 167 bis 169, 176 bis 180, von Art. 214 Abs. 1 sowie der Art. 250, 272 und 273 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1) in der durch die Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 (ABl. 2010, L 189, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie) sowie der Grundsätze der steuerlichen Neutralität, der Effektivität, der loyalen Zusammenarbeit, der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit.

2          Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Promexor Trade SRL (im Folgenden: Promexor) und der Direcția Generală a Finanțelor Publice Cluj – Administrația Județeană a Finanțelor Publice Bihor (Regionale Generaldirektion für öffentliche Finanzen Cluj – Kreisverwaltung für öffentliche Finanzen Bihor, Rumänien) (im Folgenden: Finanzverwaltung) wegen der Verpflichtung von Promexor, der das Recht auf Vorsteuerabzug wegen der Löschung ihrer mehrwertsteuerlichen Registrierung versagt wurde, die Mehrwertsteuer auf ihre steuerbaren Umsätze zu entrichten.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3          Art. 167 der Mehrwertsteuerrichtlinie lautet:

„Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht.“

4          Art. 168 dieser Richtlinie bestimmt:

„Soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, ist der Steuerpflichtige berechtigt, in dem Mitgliedstaat, in dem er diese Umsätze bewirkt, vom Betrag der von ihm geschuldeten Steuer folgende Beträge abzuziehen:

a)         die in diesem Mitgliedstaat geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert bzw. erbracht wurden oder werden;

b)         die Mehrwertsteuer, die für Umsätze geschuldet wird, die der Lieferung von Gegenständen beziehungsweise dem Erbringen von Dienstleistungen gemäß Artikel 18 Buchstabe a sowie Artikel 27 gleichgestellt sind;

c)         die Mehrwertsteuer, die für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i geschuldet wird;

d)         die Mehrwertsteuer, die für dem innergemeinschaftlichen Erwerb gleichgestellte Umsätze gemäß den Artikeln 21 und 22 geschuldet wird;

e)         die Mehrwertsteuer, die für die Einfuhr von Gegenständen in diesem Mitgliedstaat geschuldet wird oder entrichtet worden ist.“

5          Art. 178 der Richtlinie sieht vor:

„Um das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu können, muss der Steuerpflichtige folgende Bedingungen erfüllen:

a)         für den Vorsteuerabzug nach Artikel 168 Buchstabe a in Bezug auf die Lieferung von Gegenständen oder das Erbringen von Dienstleistungen muss er eine gemäß Titel XI Kapitel 3 Abschnitte 3 bis 6 ausgestellte Rechnung besitzen;

b)         für den Vorsteuerabzug nach Artikel 168 Buchstabe b in Bezug auf die Lieferungen von Gegenständen und das Erbringen von Dienstleistungen gleichgestellte Umsätze muss er die von dem jeweiligen Mitgliedstaat vorgeschriebenen Formalitäten erfüllen;

c)         für den Vorsteuerabzug nach Artikel 168 Buchstabe c in Bezug auf den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen muss er in der Mehrwertsteuererklärung nach Artikel 250 alle Angaben gemacht haben, die erforderlich sind, um die Höhe der Steuer festzustellen, die für die von ihm erworbenen Gegenstände geschuldet wird, und eine gemäß Titel XI Kapitel 3 Abschnitte 3 bis 5 ausgestellte Rechnung besitzen;

d)         für den Vorsteuerabzug nach Artikel 168 Buchstabe d in Bezug auf den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen gleichgestellte Umsätze muss er die von dem jeweiligen Mitgliedstaat vorgeschriebenen Formalitäten erfüllen;

e)         für den Vorsteuerabzug nach Artikel 168 Buchstabe e in Bezug auf die Einfuhr von Gegenständen muss er ein die Einfuhr bescheinigendes Dokument besitzen, das ihn als Empfänger der Lieferung oder Importeur ausweist und den Betrag der geschuldeten Mehrwertsteuer ausweist oder deren Berechnung ermöglicht;

f)          hat er die Steuer in seiner Eigenschaft als Dienstleistungsempfänger oder Erwerber gemäß den Artikeln 194 bis 197 sowie 199 zu entrichten, muss er die von dem jeweiligen Mitgliedstaat vorgeschriebenen Formalitäten erfüllen.“

6          Art. 179 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie lautet:

„Der Vorsteuerabzug wird vom Steuerpflichtigen global vorgenommen, indem er von dem Steuerbetrag, den er für einen Steuerzeitraum schuldet, den Betrag der Mehrwertsteuer absetzt, für die während des gleichen Steuerzeitraums das Abzugsrecht entstanden ist und gemäß Artikel 178 ausgeübt wird.“

7          Art. 180 dieser Richtlinie sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten können einem Steuerpflichtigen gestatten, einen Vorsteuerabzug vorzunehmen, der nicht gemäß den Artikeln 178 und 179 vorgenommen wurde.“

8          Art. 213 Abs. 1 Unterabs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie bestimmt:

„Jeder Steuerpflichtige hat die Aufnahme, den Wechsel und die Beendigung seiner Tätigkeit als Steuerpflichtiger anzuzeigen.“

9          Art. 214 Abs. 1 dieser Richtlinie lautet:

„Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit folgende Personen jeweils eine individuelle Mehrwertsteuer‑Identifikationsnummer erhalten:

a)         jeder Steuerpflichtige, der in ihrem jeweiligen Gebiet Lieferungen von Gegenständen bewirkt oder Dienstleistungen erbringt, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht und bei denen es sich nicht um Lieferungen von Gegenständen oder um Dienstleistungen handelt, für die die Mehrwertsteuer gemäß den Artikeln 194 bis 197 sowie 199 ausschließlich vom Dienstleistungsempfänger beziehungsweise der Person, für die die Gegenstände oder Dienstleistungen bestimmt sind, geschuldet wird; hiervon ausgenommen sind die in Artikel 9 Absatz 2 genannten Steuerpflichtigen;

b)         jeder Steuerpflichtige und jede nichtsteuerpflichtige juristische Person, der bzw. die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Mehrwertsteuer unterliegende innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen bewirkt oder von der Möglichkeit des Artikels 3 Absatz 3, seine bzw. ihre innergemeinschaftlichen Erwerbe der Mehrwertsteuer zu unterwerfen, Gebrauch gemacht hat;

c)         jeder Steuerpflichtige, der in ihrem jeweiligen Gebiet innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen für die Zwecke seiner Umsätze bewirkt, die sich aus in Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Tätigkeiten ergeben, die er außerhalb dieses Gebiets ausübt;

d)         jeder Steuerpflichtige, der in seinem jeweiligen Gebiet Dienstleistungen empfängt, für die er die Mehrwertsteuer gemäß Artikel 196 schuldet;

e)         jeder Steuerpflichtige, der in seinem jeweiligen Gebiet ansässig ist und Dienstleistungen im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats erbringt, für die gemäß Artikel 196 ausschließlich der Empfänger die Mehrwertsteuer schuldet.“

10        Art. 250 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie sieht vor:

„Jeder Steuerpflichtige hat eine Mehrwertsteuererklärung abzugeben, die alle für die Festsetzung des geschuldeten Steuerbetrags und der vorzunehmenden Vorsteuerabzüge erforderlichen Angaben enthält, gegebenenfalls einschließlich des Gesamtbetrags der für diese Steuer und Abzüge maßgeblichen Umsätze sowie des Betrags der steuerfreien Umsätze, soweit dies für die Feststellung der Steuerbemessungsgrundlage erforderlich ist.“

11        Art. 273 dieser Richtlinie lautet:

„Die Mitgliedstaaten können vorbehaltlich der Gleichbehandlung der von Steuerpflichtigen bewirkten Inlandsumsätze und innergemeinschaftlichen Umsätze weitere Pflichten vorsehen, die sie für erforderlich erachten, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und um Steuerhinterziehung zu vermeiden, sofern diese Pflichten im Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht zu Formalitäten beim Grenzübertritt führen.

Die Möglichkeit nach Absatz 1 darf nicht dazu genutzt werden, zusätzlich zu den in Kapitel 3 genannten Pflichten weitere Pflichten in Bezug auf die Rechnungsstellung festzulegen.“

Rumänisches Recht

Altes Steuergesetzbuch

12        Art. 153 Abs. 9 und 91 der Legea nr. 571/2003 privind Codul fiscal (Gesetz Nr. 571/2003 über das Steuergesetzbuch) vom 22. Dezember 2003 (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 927 vom 23. Dezember 2003) in geänderter Fassung (im Folgenden: altes Steuergesetzbuch) sah vor:

„(9)       Die zuständigen Steuerbehörden löschen die mehrwertsteuerliche Registrierung einer Person gemäß diesem Artikel,

e)         wenn in den vorgelegten Mehrwertsteuererklärungen im Fall von Personen, deren Steuerzeitraum der Kalendermonat ist, für sechs aufeinanderfolgende Monate während eines Kalenderhalbjahrs, und im Fall von Steuerpflichtigen, deren Steuerzeitraum das Quartal ist, für zwei aufeinanderfolgende Steuerzeiträume während eines Kalenderhalbjahrs weder Erwerbe von Gegenständen oder Dienstleistungen noch Lieferungen von Gegenständen oder eine Erbringung von Dienstleistungen, die während dieser Erklärungszeiträume erfolgten, angegeben wurden, mit Wirkung vom ersten Tag des auf das betreffende Kalenderhalbjahr folgenden zweiten Monats. Ab der Erklärung für den Monat Juli 2012 löschen die zuständigen Steuerbehörden bei Steuerpflichtigen, deren Steuerzeitraum der Kalendermonat ist, bzw. ab der Erklärung für das dritte Quartal des Jahres 2012 bei Steuerpflichtigen, deren Steuerzeitraum das Quartal ist, die mehrwertsteuerliche Registrierung einer Person, wenn in den Steuererklärungen für sechs aufeinanderfolgende Monate, im Fall von Steuerpflichtigen, deren Steuerzeitraum der Kalendermonat ist, und für zwei aufeinanderfolgende Quartale im Fall von Steuerpflichtigen, deren Steuerzeitraum das Quartal ist, weder Erwerbe von Gegenständen oder Dienstleistungen noch Lieferungen von Gegenständen oder eine Erbringung von Dienstleistungen, die während dieser Erklärungszeiträume erfolgten, angegeben wurden, im ersten Fall mit Wirkung vom ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Frist für die Abgabe der sechsten Erklärung abgelaufen ist, und im zweiten Fall mit Wirkung vom ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Frist für die Abgabe der zweiten Erklärung abgelaufen ist;

(91)       Das Verfahren zur Löschung der mehrwertsteuerlichen Registrierung richtet sich nach den geltenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen. Nach einer gemäß Abs. 9 Buchst. a bis e und h erfolgten Löschung der mehrwertsteuerlichen Registrierung registrieren die zuständigen Steuerbehörden mehrwertsteuerpflichtige Personen gemäß Abs. 71 wie folgt:

d)         auf Antrag des Steuerpflichtigen in dem von Abs. 9 Buchst. e erfassten Fall auf der Grundlage einer ehrenwörtlichen Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass er wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben wird. Der Zeitpunkt der mehrwertsteuerlichen Registrierung des Steuerpflichtigen ist der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung über die mehrwertsteuerliche Registrierung.

Steuerpflichtige, die sich in den in diesem Absatz genannten Situationen befinden, können die Bestimmungen über die Befreiungsgrenze für Kleinunternehmen nach Art. 152 bis zum Zeitpunkt der mehrwertsteuerlichen Registrierung nicht anwenden und sind verpflichtet, die Bestimmungen von Art. 11 Abs. 11 und 13 anzuwenden.“

13        Art. 11 Abs. 13 des alten Steuergesetzbuchs bestimmte:

„In Rumänien ansässige Steuerpflichtige, deren mehrwertsteuerliche Registrierung gemäß Art. 153 Abs. 9 Buchst. b bis e und h gelöscht wurde, sind während dieser Zeit nicht berechtigt, die Mehrwertsteuer auf getätigte Erwerbe als Vorsteuer abzuziehen, aber verpflichtet, gemäß den Vorschriften von Titel VI vereinnahmte Mehrwertsteuer auf in diesem Zeitraum getätigte steuerbare Umsätze abzuführen. Für während des Zeitraums, in dem die betreffende Person keine gültige Mehrwertsteuer‑Identifikationsnummer hat, getätigte Erwerbe von Gegenständen und/oder Dienstleistungen, die für Umsätze bestimmt sind, die nach dem Zeitpunkt der mehrwertsteuerlichen Registrierung getätigt werden und für die gemäß Titel VI ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, wird die Mehrwertsteuer zugunsten des Steuerpflichtigen berichtigt, indem sie in die erste vom Steuerpflichtigen nach der mehrwertsteuerlichen Registrierung eingereichte Steuererklärung im Sinne von Art. 1562 – bzw. gegebenenfalls in eine spätere Steuererklärung – aufgenommen wird; dies gilt für die Steuer bezüglich

a)         im Zeitpunkt der Registrierung gelagerter Gegenstände und nicht in Anspruch genommener Dienstleistungen, die auf der Grundlage eines Inventars festgestellt werden;

b)         Sachanlagen, einschließlich Investitionsgüter, für die der Zeitraum für die Berichtigung des Abzugs noch nicht abgelaufen ist, sowie in der Errichtungsphase befindliche Sachanlagen, die auf der Grundlage eines Inventars festgestellt werden und die im Zeitpunkt der Registrierung der betreffenden Person zuzuordnen sind. Im Fall von Sachanlagen, die keine Investitionsgüter sind, wird die entsprechende Steuer für die im Zeitpunkt der Registrierung noch nicht amortisierten Werte berichtigt. Bei Investitionsgütern findet Art. 149 Anwendung.“

14        Art. 145 des alten Steuergesetzbuchs sah vor:

„(1)       Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht.

(2)        Jeder Steuerpflichtige ist berechtigt, die Vorsteuer für Erwerbe abzuziehen, wenn diese zur Verwendung bei folgenden Umsätzen bestimmt sind:

a)         steuerbare Umsätze;

b)         Umsätze aus wirtschaftlichen Tätigkeiten, für die der Ort der Lieferung/Dienstleistung als im Ausland gelegen gilt, in dem Fall, in dem die Steuer abzugsfähig wäre, wenn diese Umsätze in Rumänien bewirkt worden wären;

c)         nach den Art. 143, 144 und 1441 befreite Umsätze;

d)         nach Art. 141 Abs. 2 Buchst. a Ziff. 1 bis 5 und Buchst. b befreite Umsätze, wenn der Erwerber oder Dienstleistungsempfänger außerhalb der Gemeinschaft ansässig ist oder wenn diese Umsätze unmittelbar mit zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft bestimmten Gegenständen zusammenhängen, sowie Umsätze, die von Vermittlern, die im Namen und für Rechnung Dritter handeln, bewirkt werden, wenn diese an der Durchführung dieser Umsätze beteiligt sind;

e)         Umsätze im Sinne von Art. 128 Abs. 7 und Art. 129 Abs. 7, wenn die Steuer auf diese Übertragung erhoben wurde.

(4)        Unter den in den Durchführungsvorschriften festgelegten Bedingungen wird das Recht auf Vorsteuerabzug für Erwerbe gewährt, die von einem Steuerpflichtigen vor seiner mehrwertsteuerlichen Registrierung nach Art. 153 getätigt worden sind.“

 Neues Steuergesetzbuch

15        Art. 11 Abs. 8 der Legea nr. 227/2015 privind Codul fiscal (Gesetz Nr. 227/2015 über das Steuergesetzbuch) vom 8. September 2015 (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 688 vom 10. September 2015, im Folgenden: neues Steuergesetzbuch) bestimmt:

„In Rumänien ansässige Steuerpflichtige, deren mehrwertsteuerliche Registrierung gemäß Art. 316 Abs. 11 Buchst. c bis e und h gelöscht wurde, haben für den in Rede stehenden Zeitraum keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug für die getätigten Erwerbe, sind aber gemäß den Vorschriften von Titel VII zur Abführung der vereinnahmten auf die in diesem Zeitraum getätigten steuerbaren Umsätze angefallenen Mehrwertsteuer verpflichtet. Bei mehrwertsteuerlicher Registrierung gemäß Art. 316 Abs. 12 übt der Steuerpflichtige das Recht auf Vorsteuerabzug für während des Zeitraums, in dem seine Mehrwertsteuer‑Identifikationsnummer gelöscht war, getätigte Erwerbe von Gegenständen und/oder Dienstleistungen durch die Aufnahme in die in Art. 323 vorgesehene erste nach der Registrierung eingereichte Steuererklärung – bzw. gegebenenfalls in eine spätere Steuererklärung – aus, auch wenn die Rechnung nicht die Mehrwertsteuer‑Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen enthält. Nach mehrwertsteuerlicher Registrierung gemäß Art. 316 Abs. 12 stellen die Steuerpflichtigen für die während des Zeitraums, in dem die Mehrwertsteuer‑Identifikationsnummer gelöscht war, getätigten Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen Rechnungen aus, in denen sie die in diesem Zeitraum vereinnahmte, in der nach Art. 323 abzugebenden Mehrwertsteuererklärung nicht enthaltene Mehrwertsteuer gesondert ausweisen.“

16        Art. 316 Abs. 12 und 14 des neuen Steuergesetzbuchs lautet:

„(12)     Das Verfahren zur Löschung der mehrwertsteuerlichen Registrierung richtet sich nach den geltenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen. Nach Löschung der mehrwertsteuerlichen Registrierung nach Abs. 11 Buchst. a bis e und h registrieren die zuständigen Steuerbehörden den Steuerpflichtigen mehrwertsteuerlich auf Antrag wie folgt:

d)         in dem in Abs. 11 Buchst. e genannten Fall auf der Grundlage einer ehrenwörtlichen Erklärung, aus der hervorgeht, dass er wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben wird. Der Zeitpunkt der mehrwertsteuerlichen Registrierung des Steuerpflichtigen ist der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung über die mehrwertsteuerliche Registrierung;

(14)      Steuerpflichtige, die sich in den in Abs. 12 genannten Situationen befinden, können die Bestimmungen über die Befreiungsgrenze für Kleinunternehmen nach Art. 310 bis zum Zeitpunkt der mehrwertsteuerlichen Registrierung nicht anwenden und sind verpflichtet, die Bestimmungen von Art. 11 Abs. 6 und 8 anzuwenden.“

17        Art. 297 des neuen Steuergesetzbuchs bestimmt:

„(1)       Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn der Anspruch auf die Steuer entsteht.

(4)        Jeder Steuerpflichtige ist berechtigt, die Vorsteuer für Erwerbe abzuziehen, wenn diese zur Verwendung bei folgenden Umsätzen bestimmt sind:

a)         steuerbare Umsätze;

b)         Umsätze aus wirtschaftlichen Tätigkeiten, für die der Ort der Lieferung/Dienstleistung als im Ausland gelegen gilt, in dem Fall, dass die Steuer abzugsfähig wäre, wenn diese Umsätze in Rumänien bewirkt worden wären;

c)         nach den Art. 294, 295 und 296 befreite Umsätze;

d)         nach Art. 292 Abs. 2 Buchst. a Ziff. 1 bis 5 und Buchst. b befreite Umsätze, wenn der Erwerber oder Dienstleistungsempfänger außerhalb der Europäischen Union ansässig ist oder wenn diese Umsätze unmittelbar mit zur Ausfuhr aus der Europäischen Union bestimmten Gegenständen zusammenhängen, sowie Umsätze, die von Vermittlern, die im Namen und für Rechnung Dritter handeln, bewirkt werden, wenn diese an der Durchführung dieser Umsätze beteiligt sind;

(6)        Unter den in den Durchführungsvorschriften festgelegten Bedingungen wird das Recht auf Vorsteuerabzug für Erwerbe gewährt, die von einem Steuerpflichtigen vor seiner mehrwertsteuerlichen Registrierung nach Art. 316 getätigt worden sind.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

18        Mit Entscheidung vom 30. April 2014 wurde die mehrwertsteuerliche Registrierung von Promexor von Amts wegen gelöscht, weil in ihren vorgelegten Mehrwertsteuererklärungen für sechs aufeinanderfolgende Monate keine mehrwertsteuerpflichtigen Umsätze angegeben worden waren. Obwohl sie über keine gültige Identifikationsnummer mehr verfügte, stellte Promexor gleichwohl ab Mai 2014 weiterhin Rechnungen ohne Mehrwertsteuer aus.

19        Im April 2019 übermittelte die Finanzverwaltung Promexor eine Benachrichtigung über eine Steuerprüfung, die sich auf den Zeitraum vom 1. April 2014 bis zum 31. Dezember 2017 bezog. Um der Zahlung einer Geldbuße wegen nicht fristgerechter Einreichung der Steuererklärungen zu entgehen, reichte Promexor nachträglich Erklärungen über die Mehrwertsteuer ein, die von Steuerpflichtigen geschuldet wird, deren Mehrwertsteuer‑Identifikationsnummer nach Art. 153 Abs. 10 des alten Steuergesetzbuchs gelöscht wurde.

20        Auf Grundlage dieser Erklärungen und ohne ergänzende Nachprüfungen vorzunehmen, stellte die Finanzverwaltung am 19. April 2019 einen Vollstreckungstitel aus, auf dessen Grundlage sie gegen Promexor durch Ausstellung eines Zahlungsbefehls über die Mehrwertsteuer vom 19. April 2019 ein Zwangsvollstreckungsverfahren einleitete.

21        Im Anschluss an die Steuerprüfung vom 11. Juni 2019 stellte die Finanzverwaltung hinsichtlich des genannten Zeitraums fest, dass Promexor die Mehrwertsteuererklärungen tatsächlich eingereicht habe. Am 31. Juli 2019, d. h. nach Erstellung des Steuerprüfungsberichts, aber vor Ablauf der Verjährungsfrist für das Recht auf Vorsteuerabzug, reichte Promexor berichtigte Erklärungen ein, in denen ein Mehrwertsteuerbetrag in Höhe von null ausgewiesen wurde.

22        Mit Schriftsatz vom 28. Mai 2019 erhob Promexor bei der Judecătoria Oradea (Amtsgericht Oradea, Rumänien) Klage insbesondere auf Aufhebung des Vollstreckungstitels und des Zahlungsbefehls vom 19. April 2019.

23        Zur Stützung ihrer Klage machte Promexor geltend, dass es zwar Wege gebe, hinsichtlich der Folgen einer Löschung der Mehrwertsteuer‑Identifikationsnummer Abhilfe zu schaffen, nämlich die Möglichkeit für einen Steuerpflichtigen, nach einer neuen mehrwertsteuerlichen Registrierung die Vorsteuer für den gesamten Zeitraum, in dem er keine Mehrwertsteuer‑Identifikationsnummer besessen habe, nachträglich abzuziehen, doch seien diese Wege praktisch nicht gangbar. Unter diesen Umständen verfüge der Steuerpflichtige, dessen mehrwertsteuerliche Registrierung gelöscht worden sei und der sich aus formellen Gründen nicht erneut mehrwertsteuerlich registrieren lassen könne, über keinerlei Abhilfe. Außerdem verstoße die Aufrechterhaltung der Pflicht zur Abführung der vereinnahmten Mehrwertsteuer für einen unbestimmten Zeitraum zulasten einer juristischen Person, deren Mehrwertsteuer‑Identifikationsnummer gelöscht worden sei, gegen die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Grundsätze.

24        Die Finanzverwaltung vertrat die Auffassung, dass das Zwangsvollstreckungsverfahren begründet und ordnungsgemäß sei. Die Erklärungen über die Mehrwertsteuer, die von den Steuerpflichtigen geschuldet werde, deren Mehrwertsteuer‑Identifikationsnummer gelöscht worden sei, wie die von Promexor eingereichten hätten nämlich nach den geltenden Rechtsvorschriften den Wert ehrenwörtlicher Erklärungen. In Bezug auf die berichtigten Erklärungen führte die Finanzverwaltung aus, dass diese nach der Erstellung des Steuerprüfungsberichts eingereicht worden seien, so dass nach dem Gesetz eine Berichtigung nicht mehr vorgenommen werden könne.

25        Das vorlegende Gericht weist zunächst darauf hin, dass der Steuerpflichtige, dessen mehrwertsteuerliche Registrierung gelöscht worden sei, nach den nationalen Rechtsvorschriften kein Recht auf Vorsteuerabzug für die getätigten Erwerbe habe, aber weiterhin zur Abführung der vereinnahmten Mehrwertsteuer verpflichtet sei. Die geltenden nationalen Rechtsvorschriften legten keine zeitliche Begrenzung für die Verpflichtung eines solchen Steuerpflichtigen zur Erhebung der Mehrwertsteuer fest. Schließlich könnte das Recht auf Vorsteuerabzug zwar auch nach einer neuen mehrwertsteuerlichen Registrierung rückwirkend ausgeübt werden. Im vorliegenden Fall sei Promexor diese Möglichkeit jedoch verwehrt, weil sie eine formelle Anforderung nicht erfülle, da ihr Geschäftsführer auch Gesellschafter einer Gesellschaft sei, die sich in einem Insolvenzverfahren befinde.

26        Unter diesen Umständen hat die Judecătoria Oradea (Amtsgericht Oradea) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.         Stehen die Bestimmungen der Mehrwertsteuerrichtlinie und der Grundsatz der steuerlichen Neutralität innerstaatlichen Vorschriften entgegen, mit denen ein Mitgliedstaat einen Bürger dazu verpflichtet, die Mehrwertsteuer auf unbestimmte Zeit zu erheben und an den Staat abzuführen, ohne ihm jedoch im Gegenzug das Recht auf Vorsteuerabzug zuzuerkennen, da seine Mehrwertsteuer‑Identifikationsnummer aufgrund dessen, dass in den für sechs aufeinanderfolgende Monate bzw. für zwei aufeinanderfolgende Kalenderquartale vorgelegten Mehrwertsteuererklärungen keine mehrwertsteuerpflichtigen Umsätze angegeben wurden, von Amts wegen gelöscht wurde?

2.         Stehen der Grundsatz der Rechtssicherheit, der Grundsatz des Vertrauensschutzes, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, wie sie aus der Mehrwertsteuerrichtlinie hervorgehen, bezogen auf die Umstände des Ausgangsverfahrens einer innerstaatlichen Vorschrift oder einer Praxis der Steuerverwaltung entgegen, wonach der Mitgliedstaat es zwar für gewöhnlich erlaubt, nach Löschung der Mehrwertsteuer‑Identifikationsnummer von Amts wegen eine juristische Person auf Antrag erneut mehrwertsteuerlich zu registrieren, der Steuerpflichtige aber unter bestimmten konkreten Umständen aus rein formalen Gründen keine neue mehrwertsteuerliche Registrierung beantragen kann und auf unbestimmte Zeit zur Erhebung der Mehrwertsteuer und zu ihrer Abführung an den Staat verpflichtet ist, ohne dass ihm jedoch im Gegenzug das Recht auf Vorsteuerabzug zuerkannt wird?

3.         Sind der Grundsatz der Rechtssicherheit, der Grundsatz des Vertrauensschutzes, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, wie sie aus der Mehrwertsteuerrichtlinie hervorgehen, bezogen auf die Umstände des Ausgangsverfahrens dahin auszulegen, dass sie es verbieten, den Steuerpflichtigen auf unbestimmte Zeit und ohne Zuerkennung des Rechts auf Vorsteuerabzug zur Erhebung und Abführung der Mehrwertsteuer zu verpflichten, ohne dass in diesem Fall die Steuerbehörde die materiellen Voraussetzungen des Rechts auf Vorsteuerabzug prüft und ohne dass ein Betrug seitens des Steuerpflichtigen vorliegt?

Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

27        Die rumänische Regierung stellt die Darstellung des rechtlichen und tatsächlichen Rahmens durch das vorlegende Gericht in Frage und führt aus, dass die Finanzverwaltung, wenn Promexor einen Antrag auf Zuweisung einer neuen Mehrwertsteuer‑Identifikationsnummer gestellt hätte, ihr eine solche auch zugewiesen hätte. Daher seien die Vorlagefragen für unzulässig zu erklären.

28        Es ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs im Rahmen der durch Art. 267 AEUV geschaffenen Zusammenarbeit zwischen ihm und den nationalen Gerichten allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, ist, anhand der Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 4. Juni 2020, Kancelaria Medius, C‑495/19, EU:C:2020:431, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29        Daraus folgt, dass eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts spricht, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und tatsächlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Der Gerichtshof kann das Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann zurückweisen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 4. Juni 2020, Kancelaria Medius, C‑495/19, EU:C:2020:431, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30        Im vorliegenden Fall geht aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte nicht offensichtlich hervor, dass die Situation des Ausgangsverfahrens einer der in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Fallgestaltungen entspricht. Insbesondere hat das vorlegende Gericht, auch wenn es die nationale Bestimmung nicht ausdrücklich angeführt hat, die Promexor daran hinderte, eine neue mehrwertsteuerliche Registrierung zu erlangen, gleichwohl das Bestehen einer solchen Bestimmung erwähnt. Jedenfalls ist unstreitig, dass es eine solche Bestimmung gibt und sie im Ordinul președintelui ANAF nr. 2856/2017 (Erlass Nr. 2856/2017 des Präsidenten der nationalen Steuerverwaltungsbehörde) enthalten ist. Es steht dem Gerichtshof nicht zu, in die vom vorlegenden Gericht vorgenommene Auslegung des nationalen Rechts einzugreifen.

31        Das Vorabentscheidungsersuchen ist daher zulässig.

Zu den Vorlagefragen

32        Mit seinen Vorlagefragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 168, Art. 213 Abs. 1, Art. 214 Abs. 1 und Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie sowie der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer im Licht der Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen sind, dass sie nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, nach denen eine Finanzverwaltung, die die mehrwertsteuerliche Registrierung eines Steuerpflichtigen gelöscht hat, der Mehrwertsteuererklärungen für sechs aufeinanderfolgende Monate eingereicht hat, in denen kein steuerbarer Umsatz enthalten war, diesen Steuerpflichtigen verpflichten kann, bei Fortsetzung seiner Tätigkeit nach Löschung seiner mehrwertsteuerlichen Registrierung die Mehrwertsteuer zu erheben, ohne dass er jedoch eine neue mehrwertsteuerliche Registrierung beantragen und das Recht auf Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann.

33        Für die Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs das Recht der Steuerpflichtigen, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abzuziehen, die für die von ihnen erworbenen Gegenstände und empfangenen Dienstleistungen als Vorsteuer geschuldet wird oder entrichtet wurde, ein fundamentaler Grundsatz des durch das Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist. Das in den Art. 167 ff. der Mehrwertsteuerrichtlinie geregelte Recht auf Vorsteuerabzug ist integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer und kann grundsätzlich nicht eingeschränkt werden. Insbesondere kann dieses Recht für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden. Durch die Abzugsregelung soll der Unternehmer vollständig von der im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet werden, und das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten grundsätzlich selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2018, Dobre, C‑159/17, EU:C:2018:161, Rn. 28 bis 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34        Außerdem erfordert das Grundprinzip der Neutralität der Mehrwertsteuer, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt hat (Urteil vom 7. März 2018, Dobre, C‑159/17, EU:C:2018:161, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daher kann die Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug zwar gerechtfertigt sein, wenn der Verstoß gegen die formellen Anforderungen den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juli 2016, Astone, C‑332/15, EU:C:2016:614, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung), eine solche Versagung darf jedoch nicht eingewandt werden, wenn die zuständige Verwaltung über alle notwendigen Daten verfügt, um festzustellen, dass die materiellen Anforderungen erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2014, Idexx Laboratories Italia, C‑590/13, EU:C:2014:2429, Rn. 44 und 45).

35        Der Gerichtshof hat ferner festgestellt, dass insbesondere die in Art. 214 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehene Mehrwertsteuer‑Identifikation sowie die in Art. 213 dieser Richtlinie vorgesehene Pflicht des Steuerpflichtigen, die Aufnahme, den Wechsel und die Beendigung seiner Tätigkeit anzuzeigen, nur Kontrollzwecken dienende Formerfordernisse darstellen, die insbesondere das Recht auf Mehrwertsteuerabzug nicht in Frage stellen dürfen, sofern die materiellen Voraussetzungen für die Entstehung dieses Rechts erfüllt sind (Urteil vom 9. Juli 2015, Salomie und Oltean, C‑183/14, EU:C:2015:454, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36        Daraus hat der Gerichtshof geschlossen, dass ein Mehrwertsteuerpflichtiger nicht mit der Begründung an der Ausübung seines Rechts auf Vorsteuerabzug gehindert werden kann, dass er sich nicht als mehrwertsteuerpflichtig hat registrieren lassen, bevor er die erworbenen Gegenstände im Rahmen seiner besteuerten Tätigkeit verwendet hat (Urteil vom 9. Juli 2015, Salomie und Oltean, C‑183/14, EU:C:2015:454, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37        Insbesondere hat der Gerichtshof in einer Rechtssache, die dieselben nationalen Rechtsvorschriften wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden betraf, entschieden, dass die Art. 167 bis 169 und 179 sowie Art. 213 Abs. 1, Art. 214 Abs. 1 und Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegenstehen, nach der die Steuerverwaltung einem Steuerpflichtigen das Recht auf Vorsteuerabzug versagen kann, wenn feststeht, dass die Steuerverwaltung aufgrund der dem Steuerpflichtigen vorgeworfenen Pflichtverletzungen nicht über die Angaben verfügen konnte, die für die Feststellung erforderlich sind, dass die materiellen Anforderungen erfüllt sind, die ein Recht auf Abzug der von diesem Steuerpflichtigen entrichteten Mehrwertsteuer als Vorsteuer begründen, oder dass Letzterer betrügerisch gehandelt hat, um dieses Recht geltend machen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2018, Dobre, C‑159/17, EU:C:2018:161, Rn. 42).

38        Im vorliegenden Fall ist das vorlegende Gericht zum einen der Ansicht, dass es im Ausgangsverfahren keinen Mehrwertsteuerbetrug gegeben habe. Sollte dieses Nichtvorliegen eines Steuerbetrugs bestätigt werden, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist, kann Promexor das Recht auf Vorsteuerabzug aus diesem Grund nicht versagt werden.

39        Im Rahmen dieser Prüfung wird das vorlegende Gericht zu berücksichtigen haben, dass, auch wenn Verstöße gegen formelle Pflichten nicht den sicheren Nachweis verhindern, dass die materiellen Anforderungen, die ein Recht auf Vorsteuerabzug begründen, erfüllt sind, solche Umstände das Vorliegen des einfachsten Falles der Steuerhinterziehung belegen können, in dem der Steuerpflichtige seinen formellen Pflichten vorsätzlich nicht nachkommt, um der Entrichtung der Steuer zu entgehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juli 2016, Astone, C‑332/15, EU:C:2016:614, Rn. 55).

40        Zum anderen weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass Promexor, obwohl ihr das Recht auf Vorsteuerabzug deshalb entzogen worden sei, weil die Finanzverwaltung nicht geprüft habe, ob die materiellen Voraussetzungen für diesen Vorsteuerabzug erfüllt seien, weiterhin verpflichtet sei, die geschuldete Mehrwertsteuer auf ihre steuerbaren Umsätze zu erheben, und aus rein formellen Gründen keine neue mehrwertsteuerliche Registrierung erwirken könne.

41        Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich zwar aus dem Wortlaut der Art. 213 und 214 der Mehrwertsteuerrichtlinie ergibt, dass die Mitgliedstaaten über einen gewissen Gestaltungsspielraum verfügen, wenn sie Maßnahmen erlassen, um die Identifizierung der Steuerpflichtigen für die Zwecke der Mehrwertsteuer sicherzustellen, dass dieser Gestaltungsspielraum aber nicht unbegrenzt sein kann, so dass ein Mitgliedstaat einem Steuerpflichtigen die Zuweisung einer individuellen Mehrwertsteuer‑Identifikationsnummer nicht ohne berechtigten Grund versagen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2013, Ablessio, C‑527/11, EU:C:2013:168, Rn. 22 und 23). Insbesondere haben die Mitgliedstaaten zwar ein legitimes Interesse daran, geeignete Maßnahmen zum Schutz ihrer finanziellen Interessen zu ergreifen, und Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaige Missbräuche zu bekämpfen, und können daher ebenso gemäß Art. 273 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie rechtmäßig Maßnahmen vorsehen, die geeignet sind, die missbräuchliche Verwendung von Identifikationsnummern insbesondere durch Unternehmen, deren Tätigkeit und folglich Steuerpflichtigeneigenschaft rein fiktiv ist, zu verhindern; diese Maßnahmen dürfen jedoch nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die genaue Erhebung der Steuer zu erreichen und Steuerhinterziehung zu verhindern, und sie dürfen nicht systematisch das Recht auf Mehrwertsteuerabzug und damit die Neutralität dieser Steuer in Frage stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2013, Ablessio, C‑527/11, EU:C:2013:168, Rn. 28 und 30).

42        Es geht aber über das, was erforderlich ist, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen, hinaus, wenn eine Finanzverwaltung das Recht auf Mehrwertsteuerbefreiung unter Berufung auf nationale Rechtsvorschriften von der Einhaltung formeller Pflichten wie der mehrwertsteuerlichen Registrierung abhängig machen würde, ohne die materiellen Anforderungen zu berücksichtigen und insbesondere, wie es nach Angaben des vorlegenden Gerichts vorliegend der Fall ist, ohne in Betracht zu ziehen, ob diese erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2012, VSTR, C‑587/10, EU:C:2012:592, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung). Das Gleiche gilt in Anbetracht der in Rn. 41 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung für den Fall, dass eine Finanzverwaltung in Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften beschließt, systematisch einem Steuerpflichtigen eine Mehrwertsteuer‑Identifikationsnummer allein deshalb nicht zuzuweisen, weil sein Geschäftsführer Gesellschafter einer anderen Gesellschaft ist, die sich in einem Insolvenzverfahren befindet, ohne jedoch zu prüfen, ob ein Risiko für die genaue Erhebung der Mehrwertsteuer oder das Risiko einer Steuerhinterziehung besteht.

43        Letztlich ist es jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, die Vereinbarkeit der nationalen Rechtsvorschriften und ihrer Anwendung durch die Finanzverwaltung mit den in den Rn. 41 und 42 des vorliegenden Urteils genannten Anforderungen unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Ausgangsverfahrens zu beurteilen.

44        In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 168, Art. 213 Abs. 1, Art. 214 Abs. 1 und Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie sowie der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer im Licht der Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen sind, dass sie in dem Fall, in dem die mehrwertsteuerliche Registrierung eines Steuerpflichtigen gelöscht wurde, weil in seinen eingereichten Mehrwertsteuererklärungen für sechs aufeinanderfolgende Monate keine steuerbaren Umsätze angegeben wurden, dieser Steuerpflichtige aber seine Tätigkeit trotz dieser Löschung fortführt, nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, nach denen die zuständige Finanzverwaltung diesen Steuerpflichtigen verpflichten kann, die geschuldete Mehrwertsteuer auf seine steuerbaren Umsätze zu erheben, sofern er eine neue mehrwertsteuerliche Registrierung beantragen und die entrichtete Mehrwertsteuer als Vorsteuer abziehen kann. Der Umstand, dass der Geschäftsführer des Steuerpflichtigen Gesellschafter einer anderen Gesellschaft ist, die sich in einem Insolvenzverfahren befindet, kann als solcher nicht geltend gemacht werden, um diesem Steuerpflichtigen systematisch eine neue mehrwertsteuerliche Registrierung zu versagen.

Kosten

45        Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt:

 

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