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Steuerrecht
05.10.2017
Steuerrecht
Hessisches FG: Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 GewStG bei Grundstücksunternehmen

Hessisches FG, Urteil vom 6.12.20168 K 1064/13

ECLI:DE:FGHE:2016:1206.8K1064.13.0A

Sachverhalt

Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Ermittlung der Gewerbesteuermessbeträge die erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes in der für die Streitjahre geltenden Fassung (GewStG) mindernd zu berücksichtigen ist.

Die A mbH und Co. Vermietungs KG (A KG) als Rechtsvorgängerin der Klägerin (Umwandlungsbeschluss vom 19.11.2004, Umwandlungsstichtag 31.08.2004) erwarb mit Kaufvertrag vom 12.12.2001 von der Stadt M ein aus mehreren Teilflächen von verschiedenen Flurstücken bestehendes Grundstück in M. Am selben Tag schloss sie über den erworbenen Grundbesitz einen Miet- und Ankaufrechtsvertrag mit der B über die Vermietung eines noch zu errichtenden C-Zentrums mit einer Laufzeit von 20 Jahren. In Teil A I. des Vertrages verpflichtete sich die A KG als Vermieterin auf dem Grundstück in M ein C-Zentrum mit vertraglich näher umschriebenen Gebäuden auf eigene Rechnung zu errichten. Mit Teil B § 1 des Miet1 und Ankaufsvertrags räumte die A KG der B ein Ankaufsrecht an dem Grundbesitz nebst Gebäuden ein, bei dessen Ausübung zum Ende der Mietzeit ein angemessener Kaufpreis zu vereinbaren ist. Teil A II. des Miet1 und Ankaufsvertrags enthält folgende Bestimmung:

„In Bezug auf Betriebsvorrichtungen i. S. d. § 68 Bewertungsgesetz stellen die Beteiligten fest, dass im Rahmen vorgenannter Bebauung solche von dem Vermieter/Grundstückseigentümer weder angeschafft noch finanziert werden und dementsprechend nicht Gegenstand des Mietvertrages sind. Soweit bei Errichtung der Gebäulichkeiten der Mieter selbst oder durch Dritte Betriebsvorrichtungen i.S.d. § 68 Bewertungsgesetz auf seine Kosten einbaut, die wesentliche Bestandteile des Grundbesitzes werden und damit zivilrechtlich zwingend in das Eigentum des Vermieters übergehen, nutzt der Mieter diese nicht kraft Mietvertrags, sondern kraft vorbehaltenen „wirtschaftlichen Eigentums“...“

Auch in dem das Ankaufsrecht regelnden Teil B des Vertrages wird auf diese Regelung betreffend Betriebsvorrichtungen Bezug genommen (wegen der vertraglichen Vereinbarungen in dem Miet1 und Ankaufsrechtsvertrag und den weiteren beigefügten Vereinbarungen im Übrigen wird auf die schriftliche Vertragsurkunde, Bl. 62 ff. der Finanzgerichtsakte -FGA-, verwiesen).

In dem als Anlage II dem Vertragswerk beigefügten „Mietvertrag“ werden die Gesamtinvestitionskosten des Grundstücks mit 16.361.340,20 EUR, die des Gebäudes mit 28.121.053,47 EUR festgelegt, die Mietdauer wird auf 20 Jahre bestimmt. Die jährlichen Mietzahlungen stellen zugleich Mieterdarlehen dar und betragen pro Jahr 7,072% der Gesamtinvestitionskosten oder 3.145.794,88 EUR (vgl. Bl. 73ff. der FGA). Die Mieterdarlehen werden bei Ausübung des Ankaufsrechts durch die B zur Rückzahlung fällig und auf den dann zu entrichtenden Kaufpreis angerechnet (§ 4 5. des Ankaufsrechtsvertrages, Bl. 65ff. FGA).

Durch Unterschriften vom 21.02.2002 und 22.03.2002 schlossen die A KG und die B darüber hinaus einen Bauvertrag über die Errichtung eines C-Zentrums auf dem im Eigentum der A KG stehenden Grundstück in M. In dem Vertrag beauftragt die A KG die B mit der Errichtung des Zentrums. Der Vertrag umfasst die Planung und die schlüsselfertige Herstellung des Bauwerks. Für die Leistungen aus dem Vertrag werden der B als Beauftragter von der A KG als Bauherrin Mittel bis zu einem Höchstbetrag von 28.121.053,47 EUR zuzüglich Umsatzsteuer zur Verfügung gestellt. Die vorläufigen Gesamtinvestitionskosten für das Grundstück und das Gebäude sollten insgesamt 44,5 Mio. EUR betragen, die Finanzierung des Objekts erfolgte durch ein Darlehen der D Bank. Für die Durchführung des Bauvorhabens erteilte die A KG der B eine Vollmacht zur Vergabe von Bauleistungen in Höhe der Gesamtbaukosten einschließlich Umsatzsteuer (vgl. hinsichtlich des weiteren Inhalts des Bauvertrages vgl. Bl. 83 ff. FGA und hinsichtlich der erteilten Vollmacht Bl. 86 f. FGA).

Auf Seiten der A KG war zunächst u.a. Herr E für die Durchführung des Projekts verantwortlich. Zu Beginn des Projekts fanden verschiedene Abstimmungsgespräche und Treffen zwischen der A KG und der B statt. In diesem Rahmen wies Herr E mit E-Mail vom 19.08.2002 darauf hin, dass bei der Zahlung von Baurechnungen auf das Thema „Betriebsvorrichtungen“ zu achten sei. Herr E stellte klar, dass B bei der Verauslagung von Baurechnungen u.a. zu prüfen habe, ob Rechnungen gegebenenfalls Betriebsvorrichtungen umfassen würden (vgl. Bl. 87 FGA). Im weiteren Verlauf des Projekts schickte Herr E weitere Schreiben bzw. E-Mails an Frau F, die auf Seiten der B mit dem Projekt befasst war. In diesen Schreiben verweigerte er die Zahlung mehrerer Rechnungen, dabei ging es wiederholt um das Thema Betriebsvorrichtungen (von der Klägerin wurden insoweit exemplarisch Schreiben von Herrn E vom 30.12.2002, 24.01.2003 und 31.01.2003 Bl. 88 ff. FGA vorgelegt). Aufgrund der Abstimmungsschwierigkeiten und auf Wunsch der B unterbreitete Herr E mit Schreiben vom 27.02.2003 der B den Vorschlag, dass alle Kosten zunächst durch die Klägerin bezahlt werden sollten. Die Gesamtinvestitionskosten des Projekts sollten jedoch in Kosten für die Immobilie und Kosten für Betriebsvorrichtungen bzw. Mobilien aufgeteilt werden. Nach Fertigstellung des Bauvorhabens und Festlegung der endgültigen Gesamtinvestitionskosten sollten die Kostenrechnungen über Betriebsvorrichtungen bzw. Mobilien ausgesondert und Bestandteil eines, in Abhängigkeit der Laufzeit der Betriebsvorrichtung aufzuteilenden separaten Leasingvertrags mit einer dafür vorgesehenen G-Mobiliengesellschaft, einer Gesellschaft in der Gruppe der Klägerin, sein (Bl. 91 FGA). Dieser Plan wurde jedoch nicht weiterverfolgt.

Herr E und Herr H auf Seiten der B vereinbarten im August 2003 mündlich, dass B die verauslagten Kosten übernehmen solle und unmittelbare wirtschaftliche Eigentümerin der Betriebsvorrichtungen bzw. Mobilien werde.

Laut einer Telefonnotiz von Herrn E vom 06.08.2003 bestätigte Herr H auf Seiten der B dieses Vorgehen, Herr E hat die Vereinbarung mit Schreiben vom 04.12.2003 an Herrn H schriftlich zusammengefasst. Hiernach sollte B die von der Klägerin geleisteten Zahlungen für Betriebsvorrichtungen bzw. Mobilien erstatten. Der ausstehende Betrag belief sich zu diesem Zeitpunkt auf ca. 378.000 EUR. Herr E sprach in diesem Zusammenhang untechnisch von einem Verkauf der Wirtschaftsgüter, die Wirtschaftsgüter sollten bei der Klägerin nicht aktiviert werden.

Zwischenzeitlich war am 27.05.2003 die Eintragung der A KG als Grundstückseigentümerin erfolgt. Die Übernahme der Immobilie als Mietobjekt durch die B erfolgte am 31.12.2003, Mietbeginn war vereinbarungsgemäß der 01.01.2004 (Bl. 98 FGA). Mit Schreiben vom 26.02.2014 übersandte Herr E auf Seiten der A KG der B eine Aufstellung der zu diesem Zeitpunkt nach seiner Einschätzung bekannten Betriebsvorrichtungen bzw. Mobilien, der Gesamtbetrag belief sich auf 404.347,25 EUR (vgl. Bl. 96 f. und 264ff. FGA). Nach dem Sachvortrag der Klägerin gingen die A KG und die B dabei übereinstimmend davon aus, dass die B Eigentümerin der Betriebsvorrichtungen war. Die B habe folglich z.B. die Kücheneinrichtung mit eigenen Inventarnummern gekennzeichnet. Die konkrete Höhe der jährlichen Mietzahlungen wurde dann von Seiten der A KG unter Zugrundelegung der getroffenen Vereinbarungen unter Berücksichtigung der Gesamtinvestitionskosten und der vereinbarten Zinssätze berechnet. Die zwischen den Beteiligten diskutierten möglichen Betriebsvorrichtungen und Mobilien wurden nicht herausgerechnet. Wegen der Mietberechnung im Einzelnen wird auf das sowohl von Herrn E als auch Herrn I unterzeichnete Schreiben vom 17.03.2004, Bl. 267f. FGA, verwiesen.

Die A KG bzw. die Klägerin aktivierten dann entgegen dem ursprünglich beabsichtigten Vorgehen in ihren Jahresabschlüssen die gesamte Immobilie und bewertete sie mit den gesamten angefallenen und von ihr auch getragenen Investitionskosten. Eine Herausrechnung oder ein gesonderter Ausweis der von den Vertragsparteien in dem begleitenden Schriftverkehr so bezeichneten Betriebsvorrichtungen oder Mobilien fand nicht statt.

Mit Beschluss vom 19.11.2004 wurde die A KG in die Klägerin umgewandelt. Für die Veranlagungszeiträume ab dem Jahr 2004 beantragte die Klägerin in ihren Steuererklärungen die erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Die jeweiligen Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 2004 bis 2007 ergingen zunächst erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO).

Von Juni 2009 bis Dezember 2011 fand bei der Klägerin eine Außenprüfung für die Jahre 2004 bis 2006 statt. Dabei stellten die Prüfer fest, dass ihrer Meinung nach insbesondere folgende Betriebsvorrichtungen bzw. Mobilien auf dem Grundstück in M vorhanden seien, die in den Gesamtinvestitionskosten enthalten und deren Kosten damit von der Klägerin getragen worden seien: eine Waschanlage, eine Tankstelle (Anschaffungskosten für Bodenbelag Tankstelle/Grünstreifen 74.000 EUR), eine Rohrpostanlage (Anschaffungskosten 13.500 EUR), Küchenausstattungen (Anschaffungskosten 126.000 EUR), Nachrichtentechnikanlagen (Anschaffungskosten für Satellitenanlage, EDV-Telefonanlage und Elektroakustikanlage 157.000 EUR), Videoüberwachungsanlagen (Anschaffungskosten 4.800 EUR) und Uhrenanlagen (Anschaffungskosten 1.000 EUR). Da die Gesamtinvestitionskosten als Bemessungsgrundlage für die Mietberechnung dienen würden, seien die Wirtschaftsgüter faktisch mit der Immobilie vermietet worden. Deswegen könne die erweiterte Grundstückskürzung für die Veranlagungszeiträume 2004 bis 2006 nicht gewährt werden (vgl. dazu im Einzelnen Tz. 23 des Prüfungsberichts vom 12.12.2011, Bl. 9ff. des Akten-Sonderbandes „Betriebsprüfungsberichte“).

Das Finanzamt schloss sich der Auffassung der Prüfer an und erließ für die Veranlagungszeiträume entsprechend geänderte Gewerbesteuermessbescheide mit Datum vom 22.02.2012 für den Veranlagungszeitraum 2004 gegenüber der Klägerin für die A KG für den Zeitraum bis zu dem Umwandlungsstichtag (ein Bescheid, der durch Gewerbesteuermessbescheid vom 11.07.2012 nochmals geändert worden ist) und darüber hinaus unter dem Datum vom 17.02.2012 hinsichtlich der Veranlagungszeiträume 2004 bis 2007 im Übrigen. Die Klägerin legte gegen die geänderten Gewerbesteuermessbetragsbescheide für die Veranlagungszeiträume 2004 bis 2007 mit Schreiben vom 09. und 13.03. 2012 Einspruch ein und reichte mit Schreiben vom 05.02.2013 korrigierte Steuerbilanzen und Steuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 2004 bis 2010 bei dem Finanzamt ein. Während des Einspruchsverfahrens erstattete die B am 10.12.2012 die von der Klägerin verauslagten Aufwendungen, die mit 680.299,93 Euro beziffert wurden (vgl. Bl. 100 FGA). Das Finanzamt wies die eingelegten Einsprüche durch Einspruchsentscheidungen vom 26.04.2013 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte das Finanzamt unter Bezugnahme auf die Feststellungen im Rahmen der Außenprüfung aus, die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG sei schon deswegen zu versagen gewesen, weil die erweiterte Kürzung dann nicht beansprucht werden könne, wenn neben dem Grundbesitz auch Betriebsvorrichtungen oder Mobilien gegen Nutzungsentgelt überlassen würden und dies sei im vorliegenden Falle durch die Klägerin tatsächlich geschehen. Die seitens der Einspruchsführerin aufgeworfene Frage des zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Eigentums bezüglich der auf dem Grundstück befindlichen Wirtschaftsgüter sei insoweit unbeachtlich. Wegen des Inhalts der Einspruchsentscheidung im Einzelnen wird auf Bl. 193 ff. des Akten-Sonderbandes „Rb“ verwiesen.

Zur Begründung ihrer dagegen erhobenen Klage bringt die Klägerin vor, die erweiterte Grundstückskürzung für Grundbesitz nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG sei bereits deswegen zu gewähren, weil die von der Finanzverwaltung beanstandeten Wirtschaftsgüter nicht im Eigentum der Klägerin stehen würden.

Nachdem zwischen den Parteien abgeschlossenen Miet1 und Ankaufsvertrag sei im Teil A II. sowie in § 1 Abs. 2 der Allgemeinen Mietbedingungen ausdrücklich geregelt, dass allein die Immobilie Mietobjekt sei. Etwaige Betriebsvorrichtungen und Maschinen (damit seien Mobilien gemeint) seien nicht Gegenstand des Mietvertrages. Aufgrund der beabsichtigten Immobilienvermietung seien in A II. des Vertrages für Betriebsvorrichtungen und in § 10 der Allgemeinen Mietbedingungen für Mobilien Entschädigungsregelungen aufgenommen worden. Sollten Wirtschaftsgüter als wesentliche Bestandteile der Immobilie unvermeidlich in das dingliche Eigentum der Klägerin übergehen, sei ausdrücklich vereinbart worden, dass dann die Nutzung nicht aufgrund des Mietverhältnisses erfolge, sondern kraft des vorbehaltenen wirtschaftlichen Eigentums der B.

Die Klägerin und die B hätten die Verträge auch wie vereinbart durchgeführt. Die Parteien hätten sich im August 2003 dahingehend geeinigt, dass die Klägerin zusätzlich die Aufwendungen für die streitigen Wirtschaftsgüter für B verauslagt. Es handele sich lediglich um eine Verauslagung von Kosten seitens der Klägerin. Wie Herr E in seinem Schreiben vom 04.12.2003 ausgeführt habe, habe die Klägerin kein Eigentum an den Wirtschaftsgütern erwerben sollen. Eine Aktivierung dieser Wirtschaftsgüter in der Bilanz der Klägerin sei nicht gewollt gewesen. Soweit die B die Wirtschaftsgüter dann doch im Namen der Klägerin erworben habe, habe sie gemäß §§ 177, 179 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) als Vertreterin ohne Vertretungsmacht gehandelt. Eine nachträgliche Genehmigung der Kaufverträge durch die Klägerin sei jedoch nicht erfolgt. Es sei geplant gewesen, dass die von der Klägerin für die B verauslagten Kosten vor Mietbeginn zurückgezahlt werden sollten. Da Herr E als Projektverantwortlicher bei der Klägerin im März 2004 zu einer anderen Gesellschaft gewechselt sei, sei die Ausbelastung nicht vollständig umgesetzt worden. Die Parteien seien jedoch davon ausgegangen, dass die verauslagten Kosten wie geplant vor Mietbeginn zurückgezahlt worden seien. Eine nachträgliche Genehmigung könne auch nicht in der fehlerhaften Aktivierung der streitigen Wirtschaftsgüter in den Bilanzen der Klägerin gesehen werden. Das Gebäude sei in der ursprünglichen Handels1 und Steuerbilanz der Klägerin zum 01.01.2004 mit einem Betrag in Höhe von 24.653.283,52 EUR aktiviert worden. Aufgrund der Höhe dieses Betrages habe die Klägerin nicht erkennen können, dass sie Wirtschaftsgüter mit aktiviert habe, die nicht in ihrem Eigentum gestanden hätten. Ein zivilrechtlicher Eigentumserwerb der Klägerin habe mangels einer dinglichen Einigung gemäß § 929 Satz 1 BGB nicht stattgefunden.

Die Klägerin sei auch nicht wirtschaftliche Eigentümerin der streitigen Wirtschaftsgüter geworden. Die Parteien seien nach Teil A II. des Miet1 und Ankaufsvertrages davon ausgegangen, dass bei Betriebsvorrichtungen, die zivilrechtlich in das Eigentum der Klägerin übergehen würden, die B Anspruch auf eine Entschädigungszahlung habe, die dem Anteil am Verwertungserlös entspreche, der auf die Betriebsvorrichtung entfalle. B habe daher auch im Falle der ungeplanten vorzeitigen Beendigung des Vertrages einen Anspruch auf Ersatz des noch verbliebenen Gemeinwertes der Betriebsvorrichtungen. Damit stünden der B der Ertrag und die Substanzvorrichtungen vollumfänglich zu. Hinsichtlich der Mobilien ergebe sich dies aus § 10 der Allgemeinen Mietbedingungen. Mangels ausdrücklicher Regelung habe die B auch das Risiko des Untergangs eines Wirtschaftsgutes tragen müssen. Da die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der meisten streitigen Wirtschaftsgüter zwischen fünf bis elf Jahren liege, habe die B auch die Möglichkeit gehabt, die Klägerin dauerhaft von der Einwirkung auf die betreffenden Wirtschaftsgüter auszuschließen. Da die Mietdauer 20 Jahre betragen sollte, bedeutet dies, dass nach ungefähr der Hälfte der Mietzeit alle Wirtschaftsgüter wirtschaftlich verbraucht und abgenutzt seien.

Im Übrigen führe die Verauslagung der Kosten für die streitigen Wirtschaftsgüter nicht zur Versagung der erweiterten Grundstückskürzung, vielmehr handele es sich um eine Verwaltung und Nutzung von eigenem Kapitalvermögen, die zwar nicht begünstigt, aber neben der Verwaltung von Grundvermögen zulässig sei. Die Verauslagung der Kosten sei die Verwaltung des eigenen Kapitalvermögens, weil nach § 14 Satz 3 AO das verzinsliche Anlegen von Geldvermögen unter die Vermögensverwaltung falle. Entscheidend sei hier, dass die Verauslagung der Kosten keinen gewerblichen Charakter annehme.

Soweit das Finanzamt argumentiere, es läge ein verdeckter Ratenkauf vor, treffe dies schon deswegen nicht zu, weil die Klägerin und die B keinen Ratenkauf vereinbart hätten. Zum anderen werde ein verdeckter Ratenkauf wie ein Kaufvertrag behandelt, der zum sofortigen Übergang des rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentums führen würde. Damit sei die B auch bei Unterstellung eines Ratenkaufs von Anfang an rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der streitigen Wirtschaftsgüter gewesen.

Unterstelle man entgegen der Ansicht der Klägerin eine Vermietung der streitigen Wirtschaftsgüter durch die Klägerin an B, so sei festzustellen, dass die beanstandeten Wirtschaftsgüter zum Grundvermögen i.S.d. § 68 Abs. 1 Nr. 1 Bewertungsgesetz (BewG) gehören würden. Sie seien entweder wesentlicher Bestandteil des Gebäudes oder Zubehör i.S.d. § 68 Abs. 1 Nr. 1 BewG. Sie seien weder Betriebsvorrichtung noch Mobilien. Hinsichtlich der in Bezug auf ihre rechtliche Einordnung im Rahmen der mündlichen Verhandlung noch streitigen Wirtschaftsgüter bringt die Klägerin vor:

Soweit die Klägerin im Bereich der Tankstelle den Bodenbelag und die Zapfsäulen finanziert habe (Anschaffungskosten 47.849,51 EUR), handele es sich bei diesem Bodenbelag entgegen dem Urteil des BFH vom 23.02.1962 (III 222/58 U) um keine Betriebsvorrichtung, weil im vorliegenden Falle die Tankstelle selbst nicht unmittelbar dem Betrieb des Gewerbes, dem Unterhalten eines C-Zentrums, diene. Dies gelte erst recht für die Bodenbefestigung der Tankstelle. Soweit der Bausachverständige auf den koordinierten Ländererlass zur Abgrenzung des Grundvermögens vom Betriebsvermögen zum 15.03.2006 bzw. 05.06.2013 verweise, ändere dies daran nichts, da dieser koordinierte Ländererlass auf ein nicht übertragbares BFH-Urteil vom 23.02.1962 (a.a.O.) zurückgehe. Dieses Ergebnis werde auch durch die neuere Rechtsprechung gestützt, wonach ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Bodenbelag und dem Betrieb selbst dann nicht bestehe, wenn der Bodenbelag aufgrund technischer oder rechtlicher Voraussetzungen zwingend vorgeschrieben gewesen sei (Hinweis u.a. auf Urteil des FG Brandenburg vom 01.06.1999, 3 K 2250/97 I, DStRE 2001, 763).

Die beanstandete Rohrpostanlage (Anschaffungskosten 13.500 EUR) sei keine Betriebsvorrichtung. Sie sei zwar im vorliegenden Falle für den Betriebsablauf im Sinne einer schnelleren Kommunikation förderlich, sie zähle aber nicht zum unmittelbaren Betriebsablauf eines C-Zentrums, der sich im Abschluss von Kaufverträgen und dem Anbieten der Waren erschöpfe. Die Klägerin verweist insoweit u.a. auf die Rechtsprechung des BFH, wonach Personenaufzüge und Rolltreppen in einem Warenhaus keine Betriebsvorrichtungen darstellen. Auch eine Rohrpostanlage sei für viele Gewerbezweige gleichermaßen nutzbar. Die Rohrpostanlage sei lediglich nützlich, aber nicht zwingend erforderlich, d.h. unentbehrlich für das Gewerbe der Klägerin (unter Hinweis auf BFH-Beschluss vom 07.04.2011, IV B 157/09, BFH/NV 2011, 1392).

Soweit der Bausachverständige in seiner von dem Finanzamt mit Schreiben vom 21.01.2015 vorgelegten Stellungnahme vom 09.09.2014 (Bl. 239 ff. der FGA) sonstige Einrichtungsgegenstände, wie Schränke, Roll-Container und Dekorationen als Mobilien qualifiziert habe, seien die Anschaffungskosten für diese geringwertigen Wirtschaftsgüter nicht bekannt, im Schätzungswege könne allenfalls von Anschaffungskosten in Höhe von 5.000 EUR ausgegangen werden. Im Hinblick auf die Anschaffungskosten für das Gebäude (zum 01.01.2004: 24.653.283,52 EUR) sei es unverhältnismäßig, die beantragte gewerbesteuerliche Kürzung wegen des potentiellen Vermietens von Einrichtungsgegenständen mit geschätzten Anschaffungskosten in Höhe von 5.000 EUR abzulehnen. Im Rahmen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG sei die Anwendung einer Bagatellgrenze erforderlich (unter Hinweis auf Rosa in Lensky/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 9 Nr. 1 GewStG Rz. 123). Im Übrigen sei die B als Mieterin auch insoweit wirtschaftliche Eigentümerin dieser beanstandeten Wirtschaftsgüter, weil sie für die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer dieser Wirtschaftsgüter die Möglichkeit habe, die Klägerin dauerhaft von der Einwirkung auf diese Wirtschaftsgüter auszuschließen. Die Mietzeit betrage 20 Jahre, die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der geringwertigen Wirtschaftsgüter liege darunter.

Bei der Küchenausstattung handele es sich zivilrechtlich um Zubehör des Gebäudes, aber nicht um eine Betriebsvorrichtung. Die zivilrechtliche Eigenschaft als Zubehör habe der BGH auch für eine Kantineneinrichtung in einer Fabrik festgestellt. Die Küchenausstattung diene der üblichen Nutzung eines Verwaltungsgebäudes. Sie sei als Teil der Kantine erforderlich, um die Mitarbeiter mit Essen und Getränken zu versorgen. Mit der Einbauküche werde das Gewerbe bei der B nicht betrieben. Sie diene vielmehr der Versorgung der Mitarbeiter. Soweit die Großküchentechnik in den Positionen 2, 4 und 11 in einer dem Schriftsatz des Finanzamtes vom 27.08.2015 beigefügten Zusammenstellung enthalten sei, handele es sich um einen Bestandteil der Küchenausstattung. Wie die Einbauküche selbst handele es sich hierbei zumindest um Zubehör i. S. d. § 97 BGB. Zu einer Kantineneinrichtung gehöre auch die Küchentechnik. Die Einordnung der Küche als Zubehör gemäß § 97 BGB sei von dem Bausachverständigen auch bestätigt worden. Hinsichtlich der Stellungnahme der Klägerin zu den weiteren, der in der Zusammenstellung enthaltenen Wirtschaftsgüter (Positionen 1, 2, 3, 6, 7, 8, 10, 13, 14, 17, 18, 19 und 20) wird auf die Seite 3f. des Schriftsatzes der Klägerin vom 16.11.2015 (Bl. 294f. FGA) Bezug genommen.

Hinsichtlich des Vorbringens der Klägerin zu den übrigen ursprünglich - vor der Stellungnahme des Bausachverständigen vom 09.09.2014 (Bl. 239ff. FGA) und der mündlichen Verhandlung - in Bezug auf ihre Eigenschaft als Betriebsvorrichtung streitigen Wirtschaftsgüter (insbesondere Satellitenanlage EDV-Telefonanlage, elektroakustische Anlage, Videoüberwachungsanlage und Uhren- bzw. Zeiterfassungsanlage) wird auf die Seiten 13ff. des Schriftsatz der Klägerin vom 13.09.2013, Bl. 54ff FGA, verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

1. den Bescheid für 2004 über den Gewerbesteuermessbetrag für die Zeit vom 01.01.2004 bis 31.08.2004 vom 11.07.2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.04.2013 dahingehend zu ändern, dass der Gewerbesteuermessbetrag auf 0.00 EUR herabgesetzt wird,

2. die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag für 2004 (für 2004 vom 01.09.2004 bis 31.12.21004), 2005 und 2006 vom 17.02.2012 ebenfalls in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.04.2013 und den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für 2007 vom 21.08.2013 dahingehend zu ändern, dass die Gewerbesteuermessbeträge auf folgende Beträge herabgesetzt werden:

für 2004 auf  180,00 EUR,

für 2005 auf 440,00 EUR,

für 2006auf  515,00 EUR und

für 2007auf  810,00 EUR.

3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären und

4. im Unterliegensfall die Revision zuzulassen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Finanzamt ist der Ansicht, dass die Klägerin nicht ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und dass deswegen die Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG für die Streitjahre zu versagen ist. Zur Begründung verweist das Finanzamt zunächst auf die Stellungnahme des Bausachverständigen vom 09.09.2014 (Bl. 239 ff. der FGA).

Darüber hinaus bringt das Finanzamt vor, die Ausführungen der Klägerin zum zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum der streitigen Wirtschaftsgüter seien nicht geeignet, zu einer anderweitigen Beurteilung zu gelangen. Vielmehr seien die für die erweiterte Kürzung schädlichen Betriebsvorrichtungen und Mobilien in der Bilanz der Klägerin aktiviert worden und somit als notwendiges Betriebsvermögen ausgewiesen worden. Auch seien entsprechende Zahlungen seitens der B von der Klägerin vereinnahmt und Abschreibungen auf die Betriebsvorrichtungen und Mobilien vorgenommen worden. Aufgrund der Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und der B und der tatsächlichen Durchführung komme es nicht auf die Frage des zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Eigentums an. Denn die für die Kürzung schädlichen Tatbestände seien auch dann erfüllt, wenn kein wirksames Rechtsgeschäft vorliegen würde.

Entgegen der Ansicht der Klägerin könne es sich bei den Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und der B nicht um eine bloße Ausbelastung von verauslagten Kosten handeln. Vielmehr habe die B auf die Hinweise von Herrn E nicht reagiert bzw. die Einstufung als Betriebsvorrichtung im steuerlichen Sinne abgelehnt. Die Klägerin verweist insoweit auf den bereits von der Klägerin thematisierten Schrift1 und E-Mail-Verkehr zwischen der Klägerin und den Vertretern der B (vgl. dazu im Einzelnen die Seiten 2 bis 4 des Schriftsatzes des Finanzamtes vom 11.03.2015, Bl. 245

ff. FGA). Aus dem Schriftverkehr sei ersichtlich, dass das Vorhandensein von Betriebsvorrichtungen problematisiert worden sei. In Anbetracht der erheblichen steuerlichen Bedeutung sei es Sache der Klägerin gewesen den streitgegenständlichen Sachverhalt zu klären. Es könne nicht argumentiert werden, dass die Klägerin die Aktivierung der schädlichen Wirtschaftsgüter im Hinblick auf das gesamte Investitionsvolumen nicht hätte erkennen können. Der Schriftverkehr verdeutliche, dass das Vorhandensein von schädlichen Betriebsvorrichtungen und Mobilien thematisiert worden sei.

Auch soweit sich die Klägerin auf ein Leasing-Urteil des BFH beziehe, könne keine anderweitige Beurteilung erfolgen. Etwaige Leasingraten wären als Betriebseinnahmen vereinbart worden und eine etwaige Zurechnung der Betriebsvorrichtungen und Mobilien bei der B würden nichts an der für die erweiterte Kürzung schädlichen Vereinnahmung der Leasingraten ändern.

Es sei darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass sich der Bausachverständige lediglich mit denjenigen Positionen befasst habe, die auch die Klägerin in ihrer Klageschrift problematisiert habe. Tatsächlich habe die Klägerin ihrer Mieterin aber diverse weitere Mobilien überlassen. Das Finanzamt verweist insoweit auf die seinem Schriftsatz vom 11.08.2015 beigefügte Anlage 1, Bl. 290 FGA. Unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Bausachverständigen würden zumindest die Bodenbefestigung der Tankstelle, die Rohrpostanlage und Teile der Kücheneinrichtung Betriebsvorrichtungen bzw. Mobilien darstellen. Hinsichtlich der Kücheneinrichtung könne auch nicht von geschätzten Anschaffungskosten von lediglich 5.000 EUR ausgegangen werden. Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass selbst im Falle einer auch nur geringfügigen (Mit- )Überlassung von Betriebsvorrichtungen es regelmäßig an der für die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erforderlichen Ausschließlichkeit fehlen würde.

Nachdem die Klägerin auf Anforderung des Gerichts mit Schreiben vom 16.11.2016 eine Rechnung der der Firma K vom 19.08.2013 in Kopie (Bl. 336ff. FGA) vorgelegt hat, hat das Finanzamt in der mündlichen Verhandlung am 06.12.2016 eine Zusammenstellung darüber vorgelegt, welche der in der Rechnung aufgeführten Positionen nach seiner Meinung unter Umständen als Betriebsvorrichtungen oder Mobilien zu qualifizieren sind.

Während des Klageverfahrens hat das Finanzamt am 21.08.2013 einen geänderten Gewerbesteuermessbescheid für 2007 erlassen.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 13.09.2013, 30.06.2015, 16.11.2015, 17.03.2016 und 06.10.2016 sowie auf die Schriftsätze des Finanzamtes vom 11.03.2015, 27.08.2015, 13.01.2016 und 20.07.2016 verwiesen.

Dem Gericht haben sechs Bände Steuerakten vorgelegen.

Aus den Gründen

1. Die Klage ist unbegründet.

Das Finanzamt hat in den angegriffenen Bescheiden die beantragte erweiterte Kürzung bei Grundstücksunternehmen gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG für die Veranlagungszeiträume 2004 bis 2007 zu Recht versagt, weil die Klägerin in den Streitjahren nicht ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltete bzw. nutzte.

Nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um 1,2 v.H. des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehörenden Grundbesitz gekürzt. An die Stelle der Kürzung nach Satz 1 tritt gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen im Sinne des ersten Teils des Wohnungseigentumsgesetzes in der in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zitierten Fassung errichten und veräußern, die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.

Begünstigt ist von den Tätigkeiten her jedoch nur die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes (Vermögensverwaltung). Zweck der erweiterten Kürzung ist es, die Erträge aus der bloßen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes von der Gewerbesteuer aus Gründen der Gleichbehandlung mit Steuerpflichtigen freizustellen, die nur Grundstücksverwaltung betreiben (dazu grundlegend BFH-Urteil vom 18.04.2000, VIII R 68/98, BStBl II 2001, 359). Danach ist § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Verwaltung oder Nutzung des eigenen Grundbesitzes die Grenze zur Gewerblichkeit überschreitet. Eine gewerbliche Betätigung, die nicht zu den in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG genannten unschädlichen Nebentätigkeiten zählt, schließt grundsätzlich die erweiterte Kürzung aus, auch wenn sie von so genannter untergeordneter Bedeutung ist. Die genannte Ausschließlichkeit der begünstigten Tätigkeit der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes bedeutet insbesondere, dass grundsätzlich nur die begünstigte Tätigkeit ausgeübt werden darf und es sich ausnahmslos um eigenen Grundbesitz handeln muss (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 14.06.2005, VIII R 3/03, BStBl II 2005, 778).

a). Die Klägerin überließ der B in den Streitjahren gegen Entgelt nicht ausschließlich eigenen Grundbesitz im Sinne des § 68 des Bewertungsgesetzes (BewG), sondern auch Betriebsvorrichtungen und weitere bewegliche Wirtschaftsgüter.

Der Begriff des Grundbesitzes bzw. der des deckungsgleichen Begriffs des Grundvermögens im bewertungsrechtlichen Sinne ergibt sich aus § 68 BewG (vgl. nur BFH-Urteil vom 26.02.1992 I R 53/90, BStBl II 1992,738). Zu dem Grundvermögen gehören nach § 68 Abs. 1 Nr. 1 BewG insbesondere der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör. Nicht in das Grundvermögen einzubeziehen sind nach § 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind. Die Überlassung von Betriebsvorrichtungen und sonstigen Mobilien, die nicht zu dem Grundvermögen gehören, stellt nach ständiger Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat anschließt, keine Verwaltung oder Nutzung von Grundbesitz, sondern eine eigenständige wirtschaftliche Tätigkeit dar, die sich regelmäßig begünstigungsschädlich auswirkt (vgl. nur BFH-Urteil vom 17.05.2006 VIII R 39/05, BStBl II 2006, 659 und BFH-Beschluss vom 07.08.2011 IV B 157/09, BFH/NV 2011, 1392)

aa) Bei der Überlassung des von der Klägerin errichteten C-Zentrums als solches handelt es sich auch unter Berücksichtigung des der B eingeräumten Ankaufsrechts und der in diesem Zusammenhang getroffenen Vereinbarungen zwar grundsätzlich um die Verwaltung eigenen Grundbesitzes i.S.d. § 68 BewG. Die Klägerin ist durch die Eintragung in das Grundbuch zivilrechtliche Eigentümerin des Grundstücks und des Gebäudes in M geworden. Im Ergebnis ist sie aber auch wirtschaftliche Eigentümerin i.S.d. § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO geworden (vgl. zu diesem Erfordernis nur BFH-Urteil vom 22.01.1992 I R 61/90, BStBl. II 1992, 628, abweichend möglicherweise BFH-Urteil vom 19.10.2010 I R 67/09 BStBl. II 2011, 367). Insoweit sind zwar bei Ausübung des Ankaufsrechts die seitens der B entrichteten Mietzahlungen (gleichzeitig als Mieterdarlehen bezeichnet) in vollem Umfang auf den dann seitens der B zu entrichtenden Kaufpreis anzurechnen und diese übersteigen bei der vereinbarten zwanzigjährigen Mietdauer die gesamten von der Klägerin getragenen Investitionskosten. Gleich wohl lässt sich nicht zur Überzeugung des Gerichts feststellen, dass dem grundsätzlich bestehenden Herausgabeanspruch der Klägerin keine wirtschaftliche Bedeutung mehr zukommt, denn der bei Ausübung des Ankaufsrechts anfallende Kaufpreis ist nach den vorliegenden vertraglichen Vereinbarungen nicht im Vorhinein festgelegt worden, sondern soll erst in der Zukunft durch einen unabhängige Sachverständigen bestimmt werden. Auch der Umstand, dass im vorliegenden Falle die Klägerin ein von ihr nach den Wünschen des Mieters, der B, errichtetes Gebäude dem Mieter zur Nutzung überlässt, schließt für sich genommen die erweitere Kürzung i.S.d. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht aus (vgl. zu vergleichbaren Fallgestaltungen nur Gosch in Blümich, EStG KStG GewStG Rz. 61 zu § 9 GewStG m.w.N.).

bb) Gleichwohl war die beantrage Kürzung i.S.d. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zu versagen, weil es sich bei der seitens der Klägerin an die B überlassenen Rohrpostanlage und der überlassenen Bodenbefestigung im Tankstellenbereich unter Zugrundelegung der von der Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien um Betriebsvorrichtungen handelt. Darüber hinaus sind einzelne, in der Rechnung der Firma K vom 19.08.2003 (Bl. 333 ff. FGA) aufgeführte Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten ebenfalls von der Klägerin getragen und die bei Bemessung der Mietzahlungen berücksichtigt wurden, als Betriebsvorrichtungen oder zumindest bewegliche Wirtschaftsgüter zu qualifizieren, die kein Zubehör i.S.d. § 68 Abs. 1 Nr. 1 BewG darstellen.

Vor dem Hintergrund des § 68 BewG sind Betriebsvorrichtungen i.S.d. § 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG Gegenstände, mit denen das Gewerbe unmittelbar betrieben wird. Es genügt nicht, dass die Anlage zu einem gewerblichen Betrieb gehört oder dass sie für die Ausübung des konkret im Gebäude ausgeübten Gewerbebetriebs nützlich, notwendig oder vorgeschrieben ist. Erforderlich ist vielmehr, dass die Anlage in einer besonderen und unmittelbaren Beziehung zu dem auf dem Grundstück ausgeübten Gewerbebetrieb steht und dass ihr in Bezug auf die Ausübung des Gewerbebetriebs eine ähnliche Funktion wie Maschinen zukommt, dass der Gewerbebetrieb unmittelbar mit ihr betrieben wird (vgl. nur BFH-Urteile vom 09.04.1997, II R 95/94, BStBl II 1997, 457 und vom 28.02.2013 III R 35/12, BStBl II 2013, 606).

Bei der Rohrpostanlage (Anschaffungskosten 13.500,00 EUR) handelt es sich um eine Betriebsvorrichtung, weil das C Zentrum unmittelbar mit ihr betrieben wird. Sie wird gerade für den Betrieb des C Zentrums der B eingesetzt und stellt kein allgemein übliches Kommunikationsmittel dar, das auch für jedes andere Gewerbe eingesetzt würde. Insoweit weist der Sachverständige zu Recht darauf hin, dass der Einsatz einer Rohrpostanlage gerade im betreffenden Handel Sinn machte. Insofern kann eine solche Anlage nicht ohne weiteres mit einem Personenaufzug verglichen werden. Dass eine Rohrpostanlage auch für einzelne andere Gewerbe eingesetzt werden könnte, steht dem nicht entgegen, weil der Betrieb des C Handels unmittelbar mit der Rohrpostanlage betrieben wird und sich die Eigenschaft als Betriebsvorrichtung im vorliegenden Falle insbesondere auch aus der Vorgeschichte zur Entstehung des C-Zentrums ergibt. Insoweit hat die B maßgeblich festgelegt, welche einzelnen Einrichtungen und Gegenstände in das Gebäude eingebracht und eingebaut werden. Soweit die Klägerin darauf abstellen möchte, dass die Eigenschaft als Betriebsvorrichtung voraussetze, dass das jeweilige Wirtschaftsgut für den Betrieb des jeweiligen Gewerbes „unentbehrlich“ sein müsse, kann diese Aussage dem zitierten BFH-Beschluss vom 07.04.2011 IV B 157/09 (BFH/NV 2011, 1392) nicht entnommen werden.

Die Bodenbefestigung im Tankstellenbereich ist Betriebsvorrichtung (Anschaffungskosten 47.849,00 EUR), weil der Betrieb der Tankstelle unmittelbar mit dem C Handel in Zusammenhang steht. Es ist nicht erforderlich, dass die Tankstelle für den Betrieb zwingend erforderlich ist. Soweit die Klägerin die Ansicht vertritt, dass der koordinierte Ländererlass zur Abgrenzung des Grundvermögens von Betriebsvorrichtungen vom 15.3.2006 bzw. 05.06.2013 (BStBl I 2013, 734), der unter Tz. 4.2. den Bodenbelag einer Tankstelle als Betriebsvorrichtung qualifiziert, nicht anwendbar sei, weil das Urteil, auf dem der Erlass beruhe (BFH-Urteil vom 23.02.1962 III 222/58 U, BStBl III 1962, 179) nicht auf den vorliegenden Fall „übertragbar“ sei, kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr erklärt sich die Einrichtung einer Tankstelle im vorliegenden Falle ausschließlich daraus, dass ein C Zentrum errichtet und betrieben werden sollte. Darüber hinaus wird die Tankstelle zwar nicht als frei zugängliche Tankstelle, aber gerade für den Betrieb des C Handels genutzt. Insofern ist die Situation durchaus mit der der BFH-Entscheidung zugrundeliegenden Fallkonstellation des ausschließlichen Betriebs einer Tankstelle vergleichbar. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Klägerin zitierten Urteilen des FG Düsseldorf vom 17.05.1983 XI 684/78 BG (EFG 1984, 166) und des FG Brandenburg vom 01.06.1999 3 K 2250/97 I (DStRE 2001, 763).

Von den in der Rechnung der Firma K aufgeführten Wirtschaftsgütern stellen nach Auffassung des Senats Betriebsvorrichtungen dar: von den Positionen Seite 15 der Rechnung die Countertheke (5.088,00 EUR) und der Prospektschrank (5.400,00 EUR); von den Positionen auf Seite 16 die Countertheke „EG Mittelzone“ (4.272,00 EUR); von den Positionen auf Seite 17 die drei „In-fo-Terminals“ einschließlich deren Umbau (22.464,00 EUR + 2.188 EUR); von den Positionen auf Seite 18/Übergang Seite 19 entfallen noch 1.843,00 EUR auf die Umänderung des Prospektschrankes; von den Positionen auf Seite 19 die Lieferung und Beschriftung im Counterbereich (1.176,00 EUR); von den Positionen Seite 20 die Rollcontainer (760,00 EUR) und von den Positionen Seite 22 die Theke „Teileverkauf“ (960,00 EUR). Bei diesen Wirtschaftsgütern - mit Ausnahme der Rollcontainer - handelt es sich unabhängig davon, ob sie fest eingebaut wurden oder nicht, um Wirtschaftsgüter, die in einer besonderen unmittelbaren Beziehung zu dem in dem Gebäude betriebenen C Handel stehen. Das Gewerbe wird unmittelbar mit den beschriebenen Gegenständen betrieben. Sie dienen der Betreuung und Information der Kunden. Dies gilt zwar nicht für die gelieferten Rollcontainer, sie stellen aber andererseits auch kein Zubehör i.S.d. § 97 BGB des Grundstücks bzw. Gebäudes dar. Soweit das Finanzamt nach der in der mündlichen Verhandlung überreichten Zusammenstellung zu der Rechnung der Firma K weitere Gegenstände als mitvermietete Betriebsvorrichtungen bzw. Mobilien qualifizieren möchte, vermag das Gericht dem nicht zu folgen, weil diesen Gegenständen, insbesondere auch soweit sie den Küchenbereich betreffen, die besondere inhaltliche und unmittelbare Beziehung zu dem in dem Gebäude betriebenen Gewerbe fehlt. Soweit es sich im Einzelfall um bewegliche Gegenstände handelt, sind diese Gegenstände Zubehör i.S.d § 97 BGB.

Bei den übrigen zu Beginn des gerichtlichen Verfahrens zwischen den Beteiligten im Hinblick auf ihre Qualifikation als Betriebsvorrichtungen noch streitigen Wirtschaftsgüter handelt es sich nicht um Betriebsvorrichtungen bzw. Mobilien, deren Überlassung für die erweitere Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG schädlich wäre. Dies ist nach der Stellungnahme des Bausachverständigen vom 09.09.2014 und der mündlichen Verhandlung auch zwischen den Beteiligten unstreitig.

cc) Im vorliegenden Falle liegt eine schädliche Nutzungsüberlassung allein dadurch vor, dass die B neben dem Gebäude als solchem auch die Betriebsvorrichtungen und Mobilien genutzt und für diese Mitbenutzung auch einen nach den Gesamtinvestitionskosten bemessenen Mietzins an die Klägerin entrichtet hat. Es kommt im Ergebnis und vor dem Hintergrund der Regelung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht darauf an, dass die Vertragsparteien, die den Miet1 und Ankaufsvertrag vereinbart haben, etwas anderes wollten. Denn die entgeltliche Überlassung der Betriebsvorrichtung und Mobilien ist abweichend von den ursprünglichen Vereinbarungen und abweichend von dem zwischen den Vertragsparteien in den Jahren 2002 und 2003 hinsichtlich der Frage der Betriebsvorrichtungen gewechselten Schriftverkehr von der Klägerin und der B geduldet und tatsächlich durchgeführt worden. Dies wird im Ergebnis auch dadurch verdeutlicht, dass die streitigen Wirtschaftsgüter in den Bilanzen der Klägerin aktiviert worden sind, obwohl den mit dem Projekt befassten Mitarbeitern ausweislich des vorgelegten Schriftverkehrs bekannt war, dass Betriebsvorrichtungen und Mobilien in den Gesamtinvestitionskosten und damit auch bei der Bemessung des Mietzinses berücksichtigt worden sind. Erst die bei der Klägerin in den Jahren 2009 bis 2011 durchgeführte Außenprüfung, der Erlass der geänderten Steuerbescheide und das sich anschließende Einspruchsverfahren haben dazu geführt, dass die B der Klägerin für die nach Ansicht der Vertragsparteien in den Gesamtinvestitionskosten vertragswidrig zu Lasten der Klägerin berücksichtigten Betriebsvorrichtungen am 10.12.2012 680.299,93 EUR erstattet hat. Entgegen der Ansicht der Klägerin stellt der gesamte Vorgang wirtschaftlich auch keine unschädliche Verwaltung oder Nutzung von Kapitalvermögen i.S.d. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG dar, vielmehr durfte die B die Betriebsvorrichtungen und Mobilien tatsächlich nutzen und hat dafür einen Mietanteil entrichtet.

Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt es auch nicht darauf an, ob die Klägerin an den überlassenen Gegenständen wirtschaftliches Eigentum im steuerrechtlichen Sinne erlangt hat. Dies lässt sich insbesondere nicht aus dem Wortlaut des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ableiten, der lediglich die ausschließliche Nutzung oder Verwaltung eigenen Grundbesitzes als Kürzungsvoraussetzung bestimmt. Darüber hinaus ist für die Erzielung von Vermietungseinkünften nicht maßgeblich, wer Eigentümer der überlassenen Wirtschaftsgüter ist (vgl. nur BFH-Urteil vom 21.01.2014 IX R 10/13, BFH/NV 2014, 836).

b) Vorliegend ist auch keine der Fallgestaltungen gegeben, in denen die Rechtsprechung trotz einer Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen ausnahmsweise noch von einer ausschließlichen Verwaltung eigenen Grundbesitzes i.S.d. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ausgeht. Insbesondere sind die bezeichneten Betriebsvorrichtungen nicht nur wegen der Eigenart ihrer Nutzung durch den Mieter Betriebsvorrichtungen (vgl. zu dieser Sachverhaltskonstellation BFH-Urteil, I R 50/75 vom 22.06.1977, BStBl II 1977, 778). Darüber hinaus ist die Überlassung der Betriebsvorrichtungen und Mobilien auch kein „zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung“. Hierzu zählt insbesondere der Betrieb notwendiger Sondereinrichtungen für die Mieter und zur notwendigen Sondereinrichtung im Rahmen der allgemeinen Wohnungsbewirtschaftung, etwa die Unterhaltung von zentralen Heizungsanlagen, Gartenanlagen und ähnlichem (vgl. dazu nur BFH-Urteile vom 27.04.1977, I R 214/75, BStBl II 1977, 776 und vom 14.06.2005, VIII R 3/03, BStBl II 2005, 778 sowie BFH-Beschluss vom 07.04.2011 IV B 157/09, BFH/NV 2011, 1392 m.w.N.). Vielmehr stand bei der Einfügung und Anschaffung der oben unter 1. a) bb) bezeichneten Wirtschaftsgüter im vorliegenden Falle nicht eine allgemeine Grundstücksverwaltung oder Nutzung im Vordergrund, sondern die die Anschaffung und Nutzung der Wirtschaftsgüter geschah gerade auf Wunsch des Mieters, um mit ihnen das C-Zentrum bzw. den C Handel zu betreiben. Eine Nutzung oder Weitervermietung der Immobilie im Sinne einer wirtschaftlich sinnvollen Grundstücksverwaltung wäre auch ohne die bezeichneten Wirtschaftsgüter möglich.

c) Die erweiterte Kürzung i.S.d. § 9 Nr. 1 Satz GewStG war im vorliegenden Falle zu versagen, obwohl der Anteil der überlassenen Betriebsvorrichtungen und Mobilien an den Gesamtinvestitionskosten für das Grundstück in M und damit auch der Anteil an den in Abhängigkeit von den Investitionskosten vereinbarten Mietzahlungen weit unter 10% liegt. Die Anschaffungskosten der nach Auffassung des Gerichts der B überlassenen

Betriebsvorrichtungen (vgl. dazu die Ausführungen und die einzelnen Anschaffungskosten unter 1.a)bb)) belaufen sich lediglich auf 105.500, 00 EUR, wohingegen das gesamte Gebäude zum 01.01.2004 mit 24.653.283,52 EUR aktiviert worden ist und die jährlichen Mietzahlungen laut Schreiben der Klägerin 17.03.2004 3.076.783,77 EUR (Bl. 267 f. FGA) betrugen. Gleichwohl handelt es sich um eine für die Gewährung der beantragten Kürzung schädliche Überlassung von Betriebsvorrichtungen, die mit der erforderlichen Ausschließlichkeit der Verwaltung eigenen Grundbesitzes i.S.d. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht zu vereinbaren ist (vgl. dazu und zum allgemeinen Meinungsstand BFH-Beschluss vom 07.04.2011, IV B 157/09, BFH/NV 2011, 1392 und das Urteil des FG Köln vom 29.04.2015, 13 K 2407/11, EFG 2015, 1552, Rev. I R 45/15, jeweils m.w.N.).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

3. Die Revision war gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO deswegen zuzulassen, weil in dem zitierten Urteil des Finanzgerichts Köln vom 29.04.2015 (13 K 2407/11, a.a.O.) die Revision gerade auch im Hinblick auf die „Unschädlichkeit marginaler Mitvermietungen“ zugelassen worden und unter dem Aktenzeichen I R 45/15 im Anschluss an dieses Urteil ein Revisionsverfahren bei dem Bundesfinanzhof anhängig ist.

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