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Steuerrecht
03.08.2018
Steuerrecht
FG Köln: Kosten für die Beauftragung einer Eventagentur als steuerpflichtiger Arbeitslohn

FG Köln, Urteil vom 22.2.2018 – 1 K 3154/15

ECLI:DE:FGK:2018:0222.1K3154.15.00

Volltext BB-Online BBL2018-1814-7

Sachverhalt

Bei der Klägerin fand von April 2011 bis Oktober 2014 eine Lohnsteuer-Außenprüfung für den Prüfungszeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2010 statt.

Hinsichtlich der umfangreichen Feststellungen der Prüfung wird auf den Prüfungsbericht vom 15.12.2014 (Lohnsteuerakte) verwiesen.

Hiervon sind die nachfolgenden beiden Sachverhaltskomplexe zwischen den Beteiligten streitig geblieben.

1. W (Agenturleistungen H GmbH)

Die Klägerin war im Streitzeitraum Hauptsponsor der W (W), ....

Auf der Grundlage eines Rahmenvertrags zwischen der Klägerin und der H GmbH (H) organisierte diese während der Wochenenden für ausgewählte Kunden und Arbeitnehmer der Klägerin so genannte „Business Veranstaltungen“. Dabei hatten die Teilnehmer unter anderem Zugang zu einer besonderen Lounge, aus der sie das Ereignis verfolgen konnten und die Möglichkeit hatten, ....

Nach dem Rahmenvertrag zwischen der Klägerin und der H vom 05.05.2010 (Bl. 54-68 Gerichtsakte-GA-) und der Anl. 1d zu diesem Vertrag (Bl. 69 f. GA) übernahm H als Lead-Agentur im Rahmen einer Gesamtbetreuung des W Seriensponsoring und der Businessplattform W Business Lounge folgende organisatorische Tätigkeiten:

•Briefing, Steuerung und Supervising von Agenturen und Dienstleistern, die mit der Organisation der W Business Lounge betraut sind.

•Organisatorische Vorbereitung, Vor-Ort-Organisationssteuerung und organisatorische Nachbereitung für die W Business Lounge.

•Organisation von Emotionalisierungs-Tools, Sonderaktivitäten und Sonderveranstaltungen für Besucher der W Business Lounge (z.B. ...).

•Organisation und Supervising des Shuttle Service der W Business Lounge.

•Ticketverwaltung für Permanent Tickets in Zusammenhang mit dem W Seriensponsoring der M.

•Betreuung der Projektleitung „W Seriensponsoring und W Business Lounge“ an den Wochenenden.

•Allgemeine Unterstützung der Projektleitung „W Seriensponsoring und W Business Lounge“ in allen organisatorischen Fragen.

•Unterstützung der Projektleitung „W Seriensponsoring und W Business Lounge“ bei der Koordination der Werbeaktivitäten, die die M als Teil ihrer Markenstrategie an den W Wochenenden durchführt (z.B. ...).

•Briefing und Supervising von Agenturen und Dienstleistern, die mit der Umsetzung der M Markenwelt als Verbraucher-Promotion-Stand im Rahmen des W Seriensponsorings betraut sind.

•Durchführung von Abstimmungstätigkeiten und Abstimmungsgesprächen mit der W Veranstalterorganisation Q unter Berücksichtigung der Vertriebs- und Networking-Anforderung der M.

•Durchführung von organisatorischen und planerischen Tätigkeiten im Rahmen der W Saisonvorbereitung und W Saisonnachbereitung, ausgerichtet auf das Business Plattform Konzept der M.

•Durchführung von Abstimmungsterminen mit der M, organisatorisches Reporting und Entwicklung organisatorischer Optimierungen, ausgerichtet auf das Business Plattform Konzept der M.

Diese Veranstaltungen wurden bezogen auf die Kunden und Arbeitnehmer der Klägerin bisher nicht vollständig als Zuwendungen bzw. Arbeitslohn versteuert. Für den gesamten Prüfungszeitraum ermittelte die Prüfung einer Bemessungsgrundlage für die Nachversteuerung i.H.v. 562.899,43 €. Hierin enthalten sind Zahlungen an die H für Agenturleistungen aufgrund einer Rechnung vom 23.10.2010 i.H.v. brutto 71.400 € (Bl. 71 GA).

Die vorgenannte Bemessungsgrundlage teilte die Prüfung im Wege der Schätzung auf Kunden im Verhältnis von 70 % und auf Arbeitnehmer im Verhältnis von 30 % auf.

Bemessungsgrundlage

2008

2009

2010

SUMME

Anteil Kunden (70 %)

131.343,19 €

131.343,19 €

131.343,19 €

394.029,57 €

(darin enthaltene Aufwendungen

(16.660,00 €)

(16.660,00 €)

(16.660,00 €)

(49.980,00 €)

für Agenturleistungen)

Anteil Arbeitnehmer (30 %)

56.290,25 €

56.290,25 €

56.290,25 €

168.870,75 €

(darin enthaltene Aufwendungen

(7.140,00 €)

(7.140,00 €)

(7.140,00 €)

(21.420,00 €)

für Agenturleistungen)

Gesamtbemessungsgrundlage

187.633,44 €

187.633,44 €

187.633,44 €

562.900,32 €

(darin enthaltene Aufwendungen darin enthaltene Aufwendugengen

(23.800,00 €)

(23.800,00 €)

(23.800,00 €)

(71.400,00 €)

für Agenturleistungen)

Die Agenturleistungen versteuerte die Prüfung hinsichtlich der Kunden nach § 37 b Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) mit einem Steuersatz i.H.v. 30 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer und hinsichtlich der Arbeitnehmer auf Basis des nach § 40 Absatz 1 S. 1 EStG zu bestimmenden Nettosteuersatz, der im Prüfungszeitraum mit 45 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ermittelt wurde.

2. Fanclub M

Der Fanclub M ist eine Motivationsplattform für Arbeitnehmer der Klägerin. Seine Aktivitäten stehen unter dem Motto „...“.

Der Fanclub bietet den Arbeitnehmern der Klägerin die Möglichkeit, gemeinsam an organisierten Sportaktivitäten, insbesondere in den Sportarten Fußball, Laufen und Radfahren, teilzunehmen. Hierzu werden u.a. Fußballturniere zwischen Mitarbeitermannschaften der Klägerin organisiert, Startplätze für Breitensportveranstaltungen zur Verfügung gestellt und die Arbeitnehmer bei der Organisation von lokalen Sportaktivitäten und Sporttreffs unterstützt. Hierzu stellte die Klägerin auch Sportbekleidung mit Werbeaufdrucken der M zur Verfügung.

Seit ... findet ein Saisonfinale in K statt. Hieran nahmen im Jahr ... ca. 1.000 Arbeitnehmer und im Jahr ... ca. 2.000 Arbeitnehmer teil.

Eine Versteuerung wurde bislang nicht vorgenommen. Die Prüfung ermittelte eine Bemessungsgrundlage für die Nachversteuerung i.H.v. 4.044.120,95 €. Hierin enthalten sind Leistungen der N GmbH (N) in Höhe von insgesamt 661.334,25 € für die Beauftragung als Eventagentur im Zusammenhang mit dem Fanclub M.

Ausweislich einer Kostenkalkulation der N vom 04.12.2009 (Bl. 76 ff. GA) wurden von dieser z.B. im Zusammenhang mit dem Saisonfinale ... in K die Gesamtkonzeption der Veranstaltung sowie die Kostenerstellung, die Planung, Vorbereitungen bezüglich der Veranstaltungsorte, insbesondere der Abstimmung von Veranstaltungsdaten, der Erstellung von Leistungsprofilen für die Raumnutzung, die Angebotseinholung für Messeaufbau, Mobiliar und Technik sowie die Erstellung der gesamten Aufbau- und Ablauforganisationen, die Erstellung des Einladungsmanagements einschließlich der Angebotseinholung für Druck und Textentwürfe, die Planung und Organisation von Veranstaltungsabläufen einschließlich der Anfrage von Moderatoren sowie der Erstellung von Verträgen und brieflichen Unterlagen erbracht.

Die im Einzelnen erbrachten Leistungskomponenten wurden der Klägerin durch N mittels Einzelrechnungen mit Leistungsbeschreibungen (Bl. 83 ff. GA) in Rechnung gestellt.

Die von der Prüfung zu Grunde gelegte Gesamtbemessungsgrundlage für die Lohnsteuer-Nachforderung stellt sich verteilt auf den Prüfungszeitraum wie folgt dar:

 

 

2008

2009

2010

Summe

diverse Dienstleister

8.563,39 €

690.738,66 €

1.329.931,66 €

2.029.233,71 €

N (Fremdleistungen)

291.432,76 €

606.116,23 €

1.156.003,00 €

2.053.551,99 €

abzgl. pauschalem Abschlag der Lohnsteuer-Außenprüfung

-233.333,00 €

-233.333,00 €

-233.333,00 €

-699.999,00 €

Zwischensumme N

(Fremdleistungen)

58.099,76 €

372.783,23 €

922.670,00 €

1.353.552,99 €

N (Agenturleistungen)

108.981,39 €

309.348,93 €

243.003,93 €

661.334,25 €

Gesamtbemessungs- grundlage

175.644,54 €

1.372.870,82 €

2.495.605,59 €

4.044.120,95 €

Die Prüfung versteuerte die hier nur streitigen Agenturleistungen mit dem nach § 40 Abs. 1 S. 1 EStG zu bestimmenden Nettosteuersatz zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Der Nettosteuersatz wurde für die Jahre 2008 und 2009 mit 41 % und für das Jahr 2010 mit 34,5 % ermittelt.

Der Beklagte folgte den Feststellungen der Lohnsteuer-Außenprüfung und erließ am 14.01.2015 einen entsprechenden Haftungs- und Nachforderungsbescheid, wobei es sich bei den hier streitigen Beträgen um Nachforderungsbeträge handelt.

Hiergegen legte die Klägerin fristgerecht Einspruch ein.

Die Klägerin begründete ihren Einspruch damit, dass die streitigen Agenturleistungen nicht in die Bemessungsgrundlage der §§ 37 b Abs. 1 EStG und 40 Abs. 1 EStG einzubeziehen seien.

Am 21.10.2015 erließ der Beklagte einen geänderten Bescheid, der im Klageverfahren nicht mehr streitige Punkte betrifft und Gegenstand des Einspruchsverfahrens wurde.

Mit Einspruchsentscheidung vom 26.10.2015 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.

Hiergegen hat die Klägerin am 26.11.2015 Klage erhoben und diese wie folgt begründet:

Die streitigen Agenturleistungen seien weder in die Bemessungsgrundlage nach § 37 b Abs. 1 EStG einzubeziehen (Kunden) noch als Arbeitslohn mit dem Nettosteuersatz nach § 40 Abs. 1 EStG zu versteuern (Arbeitnehmer).

Die Agenturleistungen unterfielen nicht dem Arbeitslohnbegriff nach der Rechtsprechung des BFH. Der BFH habe in seiner Rechtsprechung zu Betriebsveranstaltungen entschieden, dass die Kosten für die Beauftragung eines Eventmanagers beim Zuwendungsempfänger nicht zu einem geldwerten Vorteil im Sinne des § 8 Abs. 2 S. 1 EStG führten. Nach Auffassung des BFH bedienten sich Unternehmen der externen Hilfe eines Eventmanagers, da sie häufig selbst nicht in der Lage seien, eine Veranstaltung auszurichten. Folglich zählten die Aufwendungen für einen Eventmanager zu den persönlichen (direkten) Kosten des Unternehmens. Für den Zuwendungsempfänger hätten die Kosten keinen marktgängigen Wert und führten, da sie nicht unmittelbar (nicht direkt) konsumiert werden könnten, daher nicht zu dessen objektiver Bereicherung (BFH-Urteile vom 16. Mai 2013, VI R 94/10, BFHE 241, 519, BStBl II 2015,186; vom 12. Dezember 2012, VI R 79/10, BFH/NV 2013, 637 und vom 14. November 2012, VI R 56/11, BFHE 239, 410, BStBl II 2013, 382).

Diese Grundsätze seien, obwohl in Zusammenhang mit Betriebsveranstaltungen ergangen, auch auf sonstige betriebliche Veranstaltungen wie im Streitfall übertragbar. Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 S. 1 EStG sei auf alle Einkunftsarten anwendbar und entgegen der Auffassung des Beklagten finde sich in der Vorschrift keinerlei Einschränkung nur auf Betriebsveranstaltungen. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Ausführungen des BFH nur auf steuerlich begünstigte Betriebsveranstaltungen beziehen würden. Vielmehr werde durch den BFH der allgemeine Arbeitslohnbegriff – in Form des geldwerten Vorteils im Sinne des § 8 Abs. 2 S. 1 EStG – fortgebildet. Mit Ausnahme der unterschiedlichen steuerlichen Beurteilung der Versteuerung der Höhe nach bestünden grundsätzlich keine Unterschiede zwischen einer Betriebsveranstaltung und einer sonstigen betrieblichen Veranstaltung. Bei beiden handele es sich um Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter.

Da § 8 Abs. 2 S. 1 EStG Anwendung finde, sei der geldwerte Vorteil der um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort. Die Aufwendungen des Zuwendenden seien, wie auch vom BFH in der zitierten Rechtsprechung klargestellt, nicht der Bewertungsmaßstab des § 8 Abs. 2 S. 1 EStG, sondern lediglich ein zur Schätzung des üblichen Endpreises am Abgabeort heranzuziehendes Indiz. Insofern könne eine Einbeziehung der streitgegenständlichen Agenturleistungen im Rahmen der Bewertung nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG nicht darauf gestützt werden, dass die streitgegenständlichen Agenturleistungen Aufwendungen der Klägerin gewesen seien. Denn der Ansatz nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG richte sich gerade nicht nach den Aufwendungen, sondern nach dem üblichen Endpreis am Abgabeort. Im marktüblichen Endpreis für die Teilnahme an einer Veranstaltung wären Aufwendungen für die hier streitgegenständlichen Agenturleistungen aber gerade nicht enthalten. Denn üblicherweise würden Sportveranstaltungen durch darauf spezialisierte Unternehmen ausgerichtet, welche sowohl über die notwendigen Erfahrungen als auch die personelle und organisatorische Ausstattung zur Ausrichtung solcher Veranstaltungen verfügten. Dies würde selbstverständlich als Teil der unternehmerischen Gemeinkosten in den Abgabepreis einkalkuliert werden. Dies sei jedoch nicht mit den Aufwendungen für die streitgegenständlichen Agenturleistungen vergleichbar. Denn der Geschäftsbereich der Klägerin sei nicht die Veranstaltung von Sportveranstaltungen. Entsprechend verfüge die Klägerin weder über die notwendigen Erfahrungen noch die personelle und auch organisatorische Ausstattung, um Sportveranstaltungen in professioneller Art und Weise auszurichten. Gerade aus diesem Grund seien die Agenturleistungen eingekauft worden. Wirtschaftlich handele sich hierbei für die Klägerin also nicht um üblicherweise weiter zu berechnende unternehmerische Gemeinkosten, sondern um spezielle Aufwendungen, die in einem üblichen Abgabepreis nicht enthalten seien.

Da in den üblichen Endpreisen für die Teilnahme an Sportveranstaltungen gerade keine besonderen Aufwendungen für den Zukauf organisatorischer Erfahrung und Ausstattung enthalten seien, sei es durchaus folgerichtig, im Rahmen der Schätzung der üblichen Endpreise auf Grundlage der vom Zuwendenden getätigten Aufwendungen solche Aufwendungen nicht zu berücksichtigen, die nach dem normalen Lauf der Dinge nicht in den üblichen Endpreis einfließen würden.

Auch für die Zuwendungen an Kunden könne nichts anderes gelten. § 37 b Abs. 1 EStG sehe eine Pauschalversteuerung für betrieblich veranlasste Sachzuwendungen vor. Der Begriff der Sachzuwendungen werde weder in § 37 b EStG noch durch die Finanzverwaltung definiert oder erläutert. Der Gesetzesbegründung zu § 37 b EStG könne jedoch entnommen werden, dass der Gesetzgeber unter einer Zuwendung im Sinne des § 37 b EStG allgemein einen geldwerten Vorteil verstehe, der als Geschenk im Sinne des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG zu beurteilen sei (vgl. Bundestags-Drucksache 16/2712 vom 25. September 2006, 55). Unter dem Begriff des geldwerten Vorteils seien alle Vorteile zu verstehen, die nach objektiven Merkmalen in Geld ausgedrückt werden könnten, einen wirtschaftlichen Wert besäßen und damit eine objektive Bereicherung des Zuwendungsempfängers zufolge hätten. Geschenke im Sinne des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG seien dementsprechend Sachzuwendungen, da sie keine Gegenleistung für eine bestimmte Leistung darstellten und folglich eine objektive Bereicherung des Zuwendungsempfängers bewirkten. Einer Sachzuwendungen im Sinne des § 37 b Abs. 1 EStG und der Gewährung eines geldwerten Vorteils im Sinne des § 8 Abs. 2 S. 1 EStG lägen dieselben Begriffsbestimmungen zu Grunde. § 37 b Abs. 1 EStG begründe keinen eigenständigen Begriff des geldwerten Vorteils (Hinweis auf Lingemann in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 37 b EStG, Rz. 10; Kister in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 8 EStG. Rz. 23 und BMF-Schreiben vom 19.05.2015, BStBl I 2015,468, Tz. 3). Er stelle keine autonome, vom Begriff des Arbeitslohns losgelöste Bewertungsregelung dar. Der Möglichkeit der Pauschalierung von Einkommensteuer sei immanent, dass vor der Pauschalierung überhaupt dem Grunde nach Einkommensteuer anfalle, es sich also bei den zu pauschalierenden Zuwendungen auf Seiten des Zuwendungsempfängers um steuerbare und steuerpflichtige Einkünfte handele. Das setze aber voraus, dass ein Vorteil beim Empfänger vorliege. Die Agenturleistungen führten aber gerade nicht zu einem Vorteil, vielmehr erwüchsen die Vorteile aus der Einschaltung einer professionellen Eventagentur der Klägerin. Da es sich bei den streitgegenständlichen Agenturleistungen also nicht um steuerbare Zuwendungen handele, stelle sich die Frage einer Bewertung nach § 37 b Abs. 1 S. 2 EStG überhaupt nicht.

Die gegenteilige Auffassung des Beklagten widerspreche der dargestellten Auffassung des Gesetzgebers, wonach unter einer Zuwendung im Sinne des § 37 b EStG ein geldwerter Vorteil im Sinne des § 8 Abs. 2 S. 1 EStG zu verstehen sei. Dass die Zuwendungsbemessung abweichend von § 8 Abs. 2 S. 1 EStG anhand der tatsächlichen Aufwendungen des Zuwendenden erfolge, sei allein durch die notwendige Arbeitserleichterung bedingt und werde als geeignete Grundlage für die Schätzung des üblichen Endpreises am Abgabeort gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 EStG angesehen. Aus der Pauschalierung der Bemessungsgrundlage des § 37 b Abs. 1 S. 2 1. HS EStG auf der Grundlage der Aufwendungen des Zuwendenden einschließlich Umsatzsteuer lasse sich nicht der Schluss ziehen, ein geldwerter Vorteil liege ungeachtet dieser Zuwendung im Sinne einer objektiven Bereicherung des Zuwendungsempfängers vor. Diese Auslegung von § 37 b Abs. 1 EStG sei weder durch den Gesetzeswortlaut noch durch die Gesetzesbegründung gedeckt.

Die Klägerin beantragt,

den Nachforderungsbescheid vom 21.10.2015 dahingehend zu ändern, dass die Agenturleistungen der H GmbH weder in die Bemessungsgrundlage der Besteuerung nach § 37 b EStG (49.980 €) noch in die Bemessungsgrundlagen nach § 40 Abs. 1 EStG (21.420 €) und die Agenturleistungen der N GmbH nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 40 Abs. 1 EStG (661.334,25 €) einbezogen werden,

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Hinsichtlich des Sachverhalts und der Höhe der streitigen Kosten zu den Agenturleistungen bestehe zwischen den Beteiligten Einigkeit.

Der Beklagte halte jedoch an seiner bereits im Einspruchsverfahren vertretenen Rechtsauffassung fest, dass die seitens der Klägerin zitierte Rechtsprechung des BFH nur auf Betriebsveranstaltungen im Sinne von R 19.5 Abs. 2 LStR 2014 Anwendung finde und keine grundsätzliche Änderung des Arbeitslohnbegriffs bzw. der Bewertung von Sachbezügen nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG zur Folge habe. Eine Gleichbehandlung von Betriebsveranstaltungen und sonstigen betrieblichen Veranstaltungen lasse sich daraus nicht ableiten. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass sich die Bewertung der Leistungen bei Betriebsveranstaltungen nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG bestimme bzw. dass nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nur Arbeitslohn im Sinne des § 19 Ab. 1 S. 1 Nr. 1 EStG vorliege, wenn der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber einen unmittelbaren geldwerten Vorteil erlange (Hinweis auf BFH-Urteil vom 16.05.2013, VI R 93/10, BFH/NV 2014, 14). Zumindest in einzelnen Kommentierungen (Eisgruber in Kirchhof, EStG, 16. Aufl., § 19 Rz. 78) werde die BFH-Rechtsprechung zu Betriebsveranstaltungen (tatsächliche Bereicherung nur durch „Gaumen-, Augen- und Ohrenschmaus“) kritisch gesehen, weil die Unterscheidung zwischen unmittelbaren und nichtsteuerpflichtigen mittelbaren Zuwendungen den Regelungsbereich der Betriebsveranstaltungen noch streitanfälliger mache. Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung übersehe, dass die mittelbaren Kosten einer Leistung an fremde Dritte in dem zu zahlenden Preis einkalkuliert werden würden. Dies bedeute, dass der Arbeitgeber beim Erwerb einer Eintrittskarte von einem Dritten den Ticketpreis des Veranstalters inklusive der Kosten des äußeren Rahmens (Organisationskosten, Raum- oder Stadionkosten etc.) und des unternehmerischen Gewinns (üblicher Preis am Abgabeort) zahle.

Auch der Gesetzgeber habe auf die BFH-Rechtsprechung reagiert und ab 2015 § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG eingefügt. Danach sei auch der Kostenanteil für den äußeren Rahmen, soweit ihn der Arbeitgeber gegenüber Dritten aufwende, bei Betriebsveranstaltungen Teil der Bemessungsgrundlage.

Für Sachzuwendungen im Sinne des § 37 b Abs. 1 EStG enthalte der S. 2 dieser Vorschrift eine eigenständige gesetzliche Bewertungsregelung, wonach die Aufwendungen des Steuerpflichtigen inklusive Umsatzsteuer die Bemessungsgrundlage darstellten. Einschränkungen enthalte das Gesetz nicht. Zur Bemessungsgrundlage zählten damit auch die Aufwendungen für den so genannten äußeren Rahmen (z.B. Eventmanager, Raummiete).

Aus den Gründen

Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Nachforderungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Die Agenturleistungen der H GmbH sind i.H.v. 21.420 € in die Bemessungsgrundlage nach § 40 Abs. 1 EStG (dazu unter I.) und i.H.v. 49.980 € in die Bemessungsgrundlage der Besteuerung nach § 37 b EStG (dazu unter II.) einzubeziehen; die Agenturleistungen der N GmbH sind i.H.v. 661.324,25 € ebenfalls in die Bemessungsgrundlage nach § 40 Abs. 1 EStG (dazu unter I.) einzurechnen.

Hinsichtlich des Sachverhalts und der zahlenmäßigen Ermittlung durch die Lohnsteuer-Außenprüfung besteht zwischen den Beteiligten Einigkeit, ebenso wie hinsichtlich der Anwendung der Pauschalierungsvorschriften der §§ 40 Abs. 1 und 37b Abs. 1 EStG.

I. Die Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG verlangt neben den hier unstreitigen weiteren Voraussetzungen die Gewährung sonstiger Bezüge durch den Arbeitgeber.

Sonstige Bezüge liegen hier auch in Form der Agenturleistungen vor.

1. Ein sonstiger Bezug ist steuerpflichtiger Arbeitslohn, der – wie im Streitfall die Teilnahme an den Business Veranstaltungen der W und am Fanclub M – nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird (vgl. Krüger in Schmidt, EStG, 36. Auflage, § 40 Rz. 6, § 39b Rz. 5).

Arbeitslohn, der zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG gehört, sind nach § 2 Abs. 1 Lohnsteuer-Durchführungsverordnung alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen; dabei ist unerheblich, unter welcher Bezeichnung und in welcher Form die Einnahmen gewährt werden. Einnahmen sind nach § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 – 7 EStG zufließen.

Danach stellen die den Arbeitnehmern der Klägerin im Rahmen der durch das Dienstverhältnis veranlassten Teilnahme an den vorgenannten Veranstaltungen zugeflossenen Leistungen Arbeitslohn dar. Der Senat geht insoweit ebenso wie die Beteiligten davon aus, dass die Veranstaltungen nicht im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse der Klägerin als Arbeitgeberin standen, sondern aufgrund ihrer Ausgestaltung als Veranstaltungen mit Eventcharakter der Entlohnungszweck der Arbeitnehmer im Vordergrund stand.

2. Die zwischen den Beteiligten umstrittene Bewertung dieser Leistungen bestimmt sich nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG. Bei diesem Wert, der im Schätzungsweg ermittelt werden kann, handelt es sich um den Betrag, den ein Fremder unter gewöhnlichen Verhältnissen für Güter gleicher Art im freien Verkehr aufwenden muss. Rechtsprechung und Verwaltung beanstanden es jedoch grundsätzlich nicht, den Wert der dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber anlässlich einer Betriebsveranstaltung zugewandten Leistungen anhand der Kosten zu schätzen, die dem Arbeitgeber dafür seinerseits erwachsen sind. Denn es kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass auch ein Fremder diesen Betrag für die Veranstaltung hätte aufwenden müssen. Sofern sich ein Beteiligter für die Bewertung auf eine abweichende Bestimmung beruft, muss er grundsätzlich konkret darlegen, dass eine Schätzung des üblichen Endpreises am Abgabeort anhand der vom Arbeitgeber aufgewandten Kosten dem objektiven Wert der Veranstaltung nicht entspricht (BFH-Urteil vom 16. Mai 2013, VI R 94/10, BFHE 241, 519, BStBl II 2015, 186).

Von der Möglichkeit der Schätzung anhand der der Klägerin entstandenen Kosten haben die Beteiligten einvernehmlich Gebrauch gemacht.

3. In den so zu ermittelnden Arbeitslohn sind entgegen der Ansicht der Klägerin auch die streitigen Kosten für die Beauftragung der Eventagenturen H und N einzubeziehen.

a) Dies ergibt sich zunächst bereits daraus, dass der Klägerin auch diese Kosten für die den Arbeitnehmern zugewandten Leistungen entstanden sind.

b) Zwar hat der BFH entschieden, dass in die Schätzungsgrundlage zur Bemessung des dem Arbeitnehmer zugewandten Vorteils nur solche Kosten des Arbeitgebers einzubeziehen sind, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen. Hierzu gehören nach dieser Rechtsprechung nicht diejenigen Kosten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Betriebsveranstaltung stehen und durch die der Arbeitnehmer deshalb nicht bereichert ist, wie etwa Kosten der Buchhaltung oder für die Beschäftigung eines Eventmanagers. Dies gründe darin, dass Arbeitgeber, insbesondere, wenn sie mit mehreren Hundert Besuchern rechnen, häufig nicht in der Lage seien, selbst eine Betriebsveranstaltung auszurichten; sie müssten sich daher der Hilfe eines Eventmanagers bedienen, der diese gestaltet. Die Organisation einer Betriebsfeier durch ein fremdes Unternehmen erhöhe zwar die Kosten des Arbeitgebers hierfür, nicht aber den Vorteil, der dem Arbeitnehmer zufließe und der allein Gegenstand der Einkommensbesteuerung sei (BFH-Urteil vom 16. Mai 2013, VI R 94/10, BFHE 241, 519, BStBl II 2015, 186, m.w.N.).

c) Der Senat ist demgegenüber der Auffassung, dass die streitigen Aufwendungen grundsätzlich in die Ermittlung der Einnahmen nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG einzubeziehen sind (dazu unter aa)). Aber auch bei Anwendung der vorgenannten Rechtsprechung des BFH auf den Streitfall kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass die hier streitigen Kosten der Eventagenturen Arbeitslohn darstellen (dazu unter bb)).

aa) Die Bewertung der den Arbeitnehmern zugeflossenen Einnahmen erfolgt nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten Endpreis am Abgabeort. Endpreis im Sinne der gesetzlichen Regelung ist der Preis, der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Letztverbrauchern für identische bzw. gleichartige Waren tatsächlich gezahlt wird. Maßgebliche Handelsstufe ist dabei in der Regel der Einzelhandel. Grundsätzlich wertbestimmend ist daher der Händlerverkaufspreis und nicht etwa der Betrag, den der Händler seinerseits zum Erwerb der Ware aufbringen muss (BFH-Urteil vom 17. Juni 2005, VI R 84/04, BFHE 210, 291, BStBl II 2005, 795).

Bei marktgängigen Produkten muss der Letztverbraucher damit alles das zahlen, was der Händler in den Verkaufspreis einkalkuliert. Würde ein Veranstalter und Ticketanbieter für eine W eine Eventagentur einschalten, würde er selbstverständlich die hierfür entstandenen Kosten in den Ticketpreis einkalkulieren. Hätte die Klägerin dessen Tickets erworben, hätte sie diese Kosten mit dem Ticketpreis auch mitbezahlen müssen. Die gezahlten Ticketkosten wären der Endpreis am Abgabeort.

Lässt sich der übliche Preis nicht feststellen, ist er zu schätzen. Fehlen entsprechende Schätzungsgrundlagen, insbesondere weil die zu bewertenden Leistungen am Markt nicht angeboten werden, können ausnahmsweise auch die eigenen Kosten (einschließlich Fremdkosten) zur Bewertung herangezogen werden (Krüger in Schmidt, EStG, 36. Auflage, § 8 Rz. 21). Von dieser Vereinfachungsregel zur Schätzung des maßgeblichen Wertes haben die Beteiligten einvernehmlich dem Grunde nach Gebrauch gemacht.

Warum bei dieser Schätzung die Kosten einer Eventagentur anders als bei Erwerb von Leistungen am freien Markt nicht einbezogen werden sollen, erschließt sich dem Senat nicht. § 8 Abs. 2 S. 1 EStG verlangt eine Wertermittlung nach objektiven Gesichtspunkten (Krüger in Schmidt, EStG, 36. Auflage, § 8 Rz. 21). Die nach diesen Grundsätzen zu ermittelnden Werte müssen damit sowohl bei der Feststellung des Marktpreises als auch bei der (vereinfachten) Schätzung aufgrund der eigenen Kosten grundsätzlich nach den gleichen Kriterien bestimmt werden. Ein Ausschluss bestimmter Kosten, auch wenn sie nur mittelbar mit der Leistung in Zusammenhang stehen, kann nach den Wert-ermittlungskriterien des § 8 Abs. 2 S. 1 EStG nicht erfolgen, wenn sie ein fremder Dritter auch in die Kalkulation seines Händlerverkaufspreis einbezogen hätte (im Ergebnis auch: Eisgruber in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 16. Auflage, § 19 Rz. 78 „Betriebsveranstaltungen“).

bb) Aber auch bei Zugrundelegung der unter b) zitierten BFH-Rechtsprechung käme der Senat im Streitfall zu einer Einbeziehung der streitigen Kosten für die Eventagenturen in den Arbeitslohn. Der BFH hat in seinen Entscheidungen ausgeführt, dass zu einer objektiven Bereicherung des Arbeitnehmers typischerweise nur solche Leistungen führten, die die teilnehmenden Arbeitnehmer unmittelbar konsumieren könnten, also vor allem Speisen, Getränke und Musikdarbietungen. Aufwendungen des Arbeitgebers, die die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung selbst beträfen, etwa Mietkosten und Kosten für die organisatorischen Tätigkeiten eines Eventveranstalters, bewirkten bei den Teilnehmern dagegen keinen unmittelbaren Wertzugang; sie blieben daher bei der Gesamtkostenermittlung grundsätzlich außer Betracht (BFH-Urteil vom 16. Mai 2013, VI R 94/10, BFHE 241, 519, BStBl II 2015, 186, m.w.N.).

Im Streitfall sind nach der Überzeugung des Senats aber die Arbeitnehmer auch durch die Einschaltung der Eventagenturen objektiv bereichert. Die Klägerin hat nicht einfach eine Betriebsfeier durch ein fremdes Unternehmen durchführen lassen (vgl. BFH-Urteil vom 16. Mai 2013, VI R 94/10, BFHE 241, 519, BStBl II 2015, 186). Die Klägerin hat nach ihrem eigenen Vortrag die Agenturen eingeschaltet, um die Veranstaltungen in professioneller Art und Weise auszurichten zu lassen. Diese professionelle Ausrichtung kommt aber gerade auch bei den Arbeitnehmern an. Denn Ihnen kommt hierdurch eine höherwertige Leistung zugute, als wenn die Klägerin die Veranstaltungen selbst organisiert hätte. Die Einschaltung renommierter Eventagenturen hat sich nach der Überzeugung des Senats insbesondere vor dem Hintergrund des umfangreichen Leistungsspektrums der Agenturen unmittelbar in den Veranstaltungen und damit im Erlebnis der Arbeitnehmer wiedergespiegelt. Damit waren die zu Grunde liegenden Leistungen für die Arbeitnehmer auch konsumierbar im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung des BFH und stellten eine objektive Bereicherung dar.

II. Auch bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Pauschalversteuerung nach § 37 b EStG sind die Kosten der Eventagenturen einzubeziehen.

§ 37 b EStG, von dessen Anwendbarkeit im Streitfall die Beteiligten in Bezug auf die Zuwendungen im Rahmen der W Veranstaltung an Kunden der Klägerin zu Recht ausgegangen sind, bestimmt in Abs. 1 S. 2, dass Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer die Aufwendungen des Steuerpflichtigen einschließlich Umsatzsteuer sind.

Dabei kann dahinstehen, ob § 37 b EStG in Abs. 1 S. 2 eine eigenständige, umfassendere Bemessungsgrundlage für die Pauschalbesteuerung normiert, oder aber ob sich die Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach allgemeinen Kriterien richtet (vgl. z.B. Bechthold, BB 2015, 2266, 2268) und ob vor diesem Hintergrund mit der Rechtsprechung des BFH zu Betriebsveranstaltungen die Kosten der Eventagenturen möglicherweise aus der Bemessungsgrundlage für die Pauschalierung auszuscheiden wären (vgl. Ettlich in Blümich, EStG, § 73b Rz. 61).

Denn auch hier sieht der Senat aus den zuvor unter I. 3 c) angestellten Erwägungen keinen Grund, diese Kosten aus der Bemessungsgrundlage herauszunehmen.

III. Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

 

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