FG Münster: Keine Erledigungsgebühr bei Abhilfe ohne Mitwirkung eines Prozessvertreters
Das FG Münster hat im Beschluss vom 16.12.2009 – 8 Ko 3497/09 KFB – entschieden: Eine Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1002 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG nach Abhilfe der Finanzbehörde und Hauptsacheerledigung kann der Prozessvertreter nur beanspruchen, wenn seine Mitwirkung zumindest mitentscheidend für den Entschluss der Behörde war, den Kläger klaglos zu stellen. Die Erledigungsgebühr sei keine reine Erfolgsgebühr.
Volltext des Urteils: s. Zusatzmaterialien rechts