FG Schleswig-Holstein: Inhaltliche Bestimmtheit eines GrESt-Änderungsbescheids
FG Schleswig-Holstein , Urteil vom 27.09.2011 - 3 K 74/07 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: 1. Der Änderungsbescheid einer GrESt-Festsetzung ist nicht wegen fehlender inhaltlich hinreichender Bestimmtheit i. S. des § 119 Abs. 1 AO nichtig, wenn er zwar zur Sachverhaltsbezeichnung im Festsetzungsteil eine abweichende (falsche) notarielle Urkundenrollen-Nummer enthält, den dezidierten Erläuterungen des Bescheides und der Benennung der - jedem grunderwerbsteuerrechtlich relevanten Vorgang eigenen - GrESt-Nr. zweifelsfrei und hinreichend klar entnommen werden kann, welcher GrESt-Bescheid geändert werden soll und welcher Sachverhalt betroffen ist. 2. Die Aufhebung eines GrESt-Bescheides für den vorangegangenen Erwerb des Grundstücks ist ein rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO hinsichtlich der (bisherigen) Anrechnung seiner Bemessungsgrundlage auf die Bemessungsgrundlage nach § 1 Abs. 2a Satz 3 GrEStG. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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