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Steuerrecht
26.11.2010
Steuerrecht
FG Hamburg: Hinzuschätzung bei Taxiunternehmern

FG Hamburg , Urteil  vom 07.09.2010 - Aktenzeichen 3 K 13/09
Redaktionelle Leitsätze:
1. Die Gutachten des Sachverständigenbüros Linne + Krause über die wirtschaftliche Lage des Hamburger Taxigewerbes sind geeignete Schätzungsgrundlagen.
2. Ein Empfängerbenennungsverlangen für hinzugeschätzte Personalkosten und Reparaturen ist in der Regel gerechtfertigt.
3. Eine geringere Progression der Zahlungsempfänger ist im Rahmen von § 160 AO in der Regel nur zu berücksichtigen, wenn sie feststeht.
4. Bei der Ermessensentscheidung über die Versagung des Betriebsausgabenabzugs bei Nichtbenennung (§ 160 AO) kann neben dem Steuerausfall ergänzend auch der Gedanke des Ausfalls von Sozialabgaben bzw. eines Sozialleistungsbetrugs durch die Empfänger berücksichtigt werden.
  Redaktionelle Normenkette: AO § 160 Abs. 1 Satz 1; AO § 162 Abs. 2 Satz 2 Alternative 2; AO § 158; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2; Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3; EStG § 40a Abs. 1; EStG § 40a Abs. 2; EStG § 40a Abs. 2 a; EStG § 40a Abs. 6;
Tatbestand: 
A. 
Die Beteiligten streiten bei einer im Anschluss an eine Betriebsprüfung im Taxigewerbe des Klägers vorgenommenen Hinzuschätzung von Umsätzen über die Schätzungsbefugnis dem Grunde nach, die Verwertbarkeit und Plausibilität eines Gutachtens als Grundlage für die Schätzung, einzelne Schätzungsparameter sowie die Berechtigung eines Empfängerbenennungsverlangens für entsprechend hinzuzuschätzende Betriebsausgaben. 
I. 
Die Kläger sind zusammen veranlagte Eheleute. Der Kläger betreibt ein Taxiunternehmen mit in den Streitjahren fünf Konzessionen und Fahrzeugen, die teils von ihm selbst, teils von angestellten Fahrern gefahren werden, von denen zwei seine Brüder sind. Der Kläger ermittelt seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung und versteuert seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten. 
Drei der Taxen wurden in den Streitjahren ohne Funk, zwei mit Funk betrieben, hiervon eines bei der Funkzentrale 'A' und eines bei der Funkzentrale 'B' (Finanzgerichtsakte - FG-A - Bl. 76, 79). In den Jahren 2005 und 2006 war ein Fahrzeug jeweils zwei Monate von der Betriebspflicht befreit, so dass sich für diese Jahre rechnerisch jeweils 4,83 Fahrzeuge ergeben (FG-A Bl. 73). 
Die Kläger erklärten in ihren Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2004 bis 2006 für den Gewerbebetrieb des Ehemannes folgende Betriebseinnahmen, Betriebsausgaben und Gewinne: 
Beträge in EUR200420052006 
Betriebseinnahmen insgesamt137.973,28135.539,42154.688,75 
davon Umsatzerlöse120.476,95117.813,17121.624,19 
Betriebsausgaben insgesamt123.322,65116.110,93133.722,53 
davon Personalkosten44.437,3242.890,6849.390,84 
davon Kraftstoffe14.133,2115.794,6515.608,41 
davon Reparaturen9.661,175.399,054.607,94 
Gewinn14.650,6319.428,4920.966,22 
Die Kläger wurden erklärungsgemäß veranlagt. Die Einkommensteuerbescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Aufgrund der persönlichen Verhältnisse, insbesondere der Einkommenslosigkeit der Klägerin, wurde die Einkommensteuer jeweils auf 0 EUR festgesetzt. Gewerbesteuermessbescheide wurden nicht erlassen, weil die Freibeträge nicht überschritten waren. Umsatzsteuererklärungen galten als Bescheide unter Vorbehalt der Nachprüfung; in 2004 und 2006, wo sich ein Erstattungsanspruch ergab, wurde der Erklärung zugestimmt. 
Schichtzettel bewahrt der Kläger erst seit 2007 auf. In den Streitjahren gab er die Tageseinnahmen lediglich in seinen Computer ein; in dieser Weise zeichnete er die Tageseinnahmen in den Jahren 2004 und 2005 (nur) für alle Taxen insgesamt auf, seit 2006 getrennt für die einzelnen Taxen (FG-A Bl. 72, 73). TÜV-Berichte und Werkstattrechnungen hat der Kläger überwiegend ebenfalls nicht aufbewahrt (FG-A Bl. 71, Betriebsprüfungs-Arbeitsakten - Bp-AA - Bl. 81). Er hat teilweise Reparaturen bei Werkstätten vornehmen lassen ohne Rechnung, obwohl man dort eine Rechnung hätte bekommen können, weil es ohne Rechnung billiger war (FGA Bl. 71). 
In den Monaten September bis Dezember 2004 weisen die Computeraufzeichnungen des Klägers mehrfach an mehreren Tagen centgenau gleiche Tageseinnahmen aus (Bp-AA Bl. 53). 
Bei einer Auswertung von (durch die Betriebsprüfung angeforderten) Hauptuntersuchungsberichten ('TÜV' o. ä.) auf die darin angegebenen Kilometerzählerstände ergeben sich für einen Teil der Fahrzeuge für bestimmte Zeiten auffallend niedrige Jahreslaufleistungen, einmal sogar eine 'negative' Laufleistung (späterer km-Stand niedriger als früherer) (im Einzelnen: Bp-AA Bl. 135: bei einem Durchschnitt von rund 55.000 km pro Jahr und Taxe u. a. zweimal unter 20.000 km pro Jahr, einmal 3.411 km pro Jahr und einmal minus 3.517 km pro Jahr). 
Im vierten Quartal 2006 standen einzelne Taxen des Klägers gemäß seinen Computeraufzeichnungen an umsatzfreien Tagen am Flughafen (Bp-AA Bl. 61-67). 
Eine vom Betriebsprüfer erstellte Geldverkehrsrechnung ergibt für die Streitjahre ein verfügbares Jahreseinkommen zwischen 31 TEUR und 38 TEUR für die Kläger, die drei zwischen ... und ... geborene Kinder haben (Bp-AA Bl. 6). Aufgrund des Kaufs eines Baugrundstücks Ende 2005 mit anschließendem Hausbau und Einzug Ende 2006 (Bemessungsgrundlage für die Eigenheimzulage: 337 TEUR) waren Eigenmittel in Höhe von rund 83 TEUR erforderlich (Bp-AA Bl. 7), zu deren Herkunft die Kläger keine Angaben gemacht haben. 
a) In Hamburg wird die Zahl der Taxikonzessionen, wie auch in Berlin, aber im Unterschied zu allen anderen deutschen Kommunen, nicht beschränkt. Diese Handhabung durch die Genehmigungsbehörde, derzeit die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt (BSU), birgt die Gefahr einer Überversorgung und von Missständen (Rechtsbehelfsakte - Rb-A - Bl. 63). Von Vertretern des Gewerbes wurde berichtet, dass Schwarzarbeit verbreitet sei. Insbesondere ein sog. 'Mietmodell' wird dabei, nicht zuletzt in einschlägigen Internetforen, kolportiert: Ein Unternehmer mit mehreren Konzessionen 'vermietet' einen Wagen an einen Fahrer als faktisch selbständigen Alleinfahrer. Der Fahrer zahlt an den Unternehmer z. B. 1.900 EUR im Monat, ist aber offiziell für brutto 1.200 EUR angestellt und zahlt an den Unternehmer auch noch die auf sein Gehalt anfallenden Sozialabgaben. Der Fahrer erarbeitet Umsätze zwischen 5.000 EUR und 7.000 EUR im Monat und zahlt die Kraftstoffe. Daraus ergibt sich für den Fahrer ein monatliches Einkommen zwischen 2.500 EUR und 3.000 EUR. Aufgrund der gegenüber den Aufzeichnungen tatsächlich höheren Laufleistung muss der Kilometerzähler regelmäßig zurückgestellt werden (Rb-A Bl. 62). 
b) Nicht zuletzt aufgrund Beschwerden von Vertretern des Gewerbes beauftragte die BSU im Dezember 2004 die Firma 'Linne + Krause, Marketing, Forschung' mit der Erstellung eines Gutachtens (mehrjähriges Langzeitprojekt) über die wirtschaftliche Lage des Hamburger Taxigewerbes. Der Sachverständige Krause ist öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Betriebswirtschaft und Bewertung von Taxiunternehmen. Der Sachverständige hatte zuvor bereits Untersuchungen in mehr als 45 Städten und Kreisen angestellt, u. a. Düsseldorf, Essen, Fulda, Mülheim, Osnabrück, Hannover und Magdeburg. Insgesamt haben Linne + Krause mittlerweile zwischen 10 % und 12 % des gesamten deutschen Taxengewerbes in ihren Untersuchungen abgedeckt (FG-A Bl. 77). 
Kernstück des Hamburger Projekts ist die empirische Erhebung betriebswirtschaftlicher Daten mithilfe von Fiskaltaxametern. Zu diesem Zweck wurde nach sechsmonatiger Vorlaufzeit ab Juli 2005 ein Fiskaltaxameter-Panel (repräsentative Stichprobe) aufgebaut. Seitdem werden die Fahr- und Umsatzdaten von ungefähr 100 freiwillig teilnehmenden Taxen anonymisiert ausgewertet. Daneben wurden betriebswirtschaftliche Daten der Jahre 2001 bis 2004 durch einen Fragebogen erhoben, der von der BSU an alle Taxibetriebe versandt wurde; diese waren zur Beantwortung verpflichtet. Die Ergebnisse wurden in dem 'Gutachten über die wirtschaftliche Lage des Hamburger Taxigewerbes' dargestellt, und zwar in einem 1. Zwischenbericht von Februar/März 2006, in einem 2. Zwischenbericht von Juli 2007, in einem 3. Zwischenbericht von Juni 2008 und in einem 4. Zwischenbericht von Juli 2009 (Anlagenband II = Gutachtenband). 
c) Der 1. Zwischenbericht beinhaltet primär die Ergebnisse der schriftlichen Erhebung, die die Jahre 2001 bis 2004 betrifft. Vor Auswertung wurden die Daten vom Gutachter auf Plausibilität geprüft ('Cleaning', 1. Zwischenbericht Seite 6) unter Berücksichtigung der Vergleichsdaten aus anderen Städten (interkommunale Kompatibilität, 1. Zwischenbericht Seite 5.), wobei sich jedoch erhebliche Unterschiede zu den Daten aus anderen Städten ergaben. Der Gutachter unterschied zwei Gruppen: Betriebe mit plausiblen Daten und Betriebe, deren Unterlagen aus seiner Sicht die betriebswirtschaftliche Logik und Plausibilität fehlte (1. Zwischenbericht Seite 13). Dabei wurden zunächst 1-Fahrzeug-Betriebe mit einem Jahresumsatz unter 25.000 EUR als 'semiprofessionell' (Nebenerwerbsbetrieb) ausgeschieden. Diese Gruppe umfasste in Hamburg ca. 750 Betriebe, damit knapp 40 % der Betriebe bzw. ca. 22 % der Taxiflotte; in anderen Städten schwankt der Anteil zwischen 10 % und 20 % der Betriebe (1. Zwischenbericht Seite 14). 
Außerdem wurden Mehrwagenbetriebe mit einem Umsatz von unter 25.000 EUR pro Jahr und Fahrzeug ausgeschieden, weil nach Auffassung des Gutachters der Betrieb eines Taxis mit angestelltem Fahrer einen Jahresumsatz von mindestens 43.000 EUR pro Jahr voraussetzt. Zu dieser Gruppe gehörten 240 Unternehmen, d. h. 13 % der Betriebe, mit 1.250 Taxen, d.h. 36 % der Hamburger Flotte. Eine solche Gruppe war dem Gutachter aus anderen Städten nicht bekannt. 
Damit wurden die Daten von 58 % (22 % + 36 %) aller Taxen als unplausibel kategorisiert (1. Zwischenbericht Seite 15). 
Die Taxen, deren Daten vom Gutachter als plausibel angesehenen wurden, kamen auf eine Jahresfahrleistung von 53.000 km pro Fahrzeug und einen Jahresnettoumsatz von 42.400 EUR im Durchschnitt der Jahre 2001 bis 2004, was bundesweit vergleichbar ist. Die Daten von Taxen mit als unplausibel angesehenen Daten kamen auf eine Jahresfahrleistung von 30.000 km und einen Jahresnettoumsatz von unter 19.000 EUR (1. Zwischenbericht Seite 19, 28, 29). 
d) Der 2. Zwischenbericht beinhaltet im Wesentlichen die erste Auswertung der durch regelmäßige Auslesung der Fiskaltaxameter erhobenen Fahrdaten des ab 2005 aufgebauten Taxipanels für die Jahre 2005 und 2006. In den Übersichten, etwa betreffend Umsatz pro km, sind für die Jahre 2001 bis 2004 nur noch die Werte aufgrund der zuvor als plausibel eingeschätzten Daten enthalten (vgl. 1. Zwischenbericht Seite 30 und 2. Zwischenbericht Seite 6). Außerdem enthält der 2. Zwischenbericht eine Musterkalkulation für die Kosten (fixe, variable und Personalkosten), die naturgemäß nicht auf den nur Erlös- und Fahrdaten umfassenden Fiskaltaxameterauswertungen beruht, sondern auf der schriftlichen Erhebung, jedoch ergänzt um Daten aus anderen Städten und aus Recherchen des Gutachters; insbesondere wurde das Ergebnis mit den Verbänden des Hamburger Taxigewerbes abgestimmt (2. Zwischenbericht Seite 12). 
e) Im 3. und 4. Zwischenbericht erfolgt im Wesentlichen eine Fortschreibung aufgrund der zwischenzeitlich erhobenen Daten (3. Zwischenbericht: Daten von 2007, 4. Zwischenbericht: Daten von 2008). 
f) Der 3. Zwischenbericht beschreibt Auswirkungen des Gutachtens. Danach hat der 1. Zwischenbericht die Existenz eines erheblichen Potentials irregulär arbeitender Betriebe festgestellt. Zu den Opfern der irregulären Wettbewerbsbedingungen zähle auch das gesetzesnahe Hamburger Taxigewerbe. In der Folge des 1. Zwischenberichts habe die BSU als Genehmigungsbehörde bei Erteilung bzw. Verlängerung einer Konzession betriebswirtschaftlich unplausible Abschlüsse nicht mehr akzeptiert. Die Prüfungen der BSU basierten insbesondere auf den Daten des Gutachtens. Die Zahl der Konzessionen sei daher von Herbst 2006 bis Mai 2008 von 3.686 auf 3.457 gesunken (3. Zwischenbericht Seite 3 f.).  
Außerdem haben BSU und Finanzbehörde in einem gemeinsamen Schreiben an alle Hamburger Taxiunternehmer vom 22. Januar 2008 auf deren Verpflichtung zur Führung von Schichtzetteln hingewiesen; für Alleinfahrer reicht danach ein Kassenbuch (FG-A Bl. 132-133). Das Schreiben erwähnt, man habe durch gemeinsame Anstrengungen unzuverlässige Unternehmen konsequent aus dem Markt gedrängt, die Zahl der Taxen sei von über 4.000 im Jahre 2000 auf nunmehr unter 3.500 gesunken. Das Gutachten führt zu diesem Schreiben aus, die Verpflichtung zur Führung von Schichtzetteln sei nicht neu, aber praktisch wenig beachtet worden. Ohne solche Einnahmeursprungsaufzeichnungen sei der Umsatzverkürzung Tür und Tor geöffnet. Mit der Kontrolle der Schichtzettel und Kassenbücher werde in Zukunft ein weiterer Beitrag zur Beseitigung der Wettbewerbsverzerrungen im Hamburger Taxigewerbe geleistet (3. Zwischenbericht Seite 4). 
g) Abgesehen von dem gemeinsamen Schreiben arbeiten BSU und Finanzbehörden auch sonst zusammen. Die BSU hat für eine eingehende Überprüfung der anlässlich Konzessionsverlängerungen vorgelegten betriebswirtschaftlichen Unterlagen kein zusätzliches Personal. Sie achtet daher auf Plausibilität, ohne genauer ins Detail gehen zu können. Dazu werde bei ersten Verdachtsmomenten von der BSU die Finanzbehörde informiert (Rb-A Bl. 58R). Der von der BSU eingesetzte Gutachter forderte bei der plausibilisierenden Nachfrage zu Daten der schriftlichen Umfrage in der Regel die steuerlichen Unterlagen vom Taxibetreiber an (1. Zwischenbericht Seite 6). Umgekehrt orientieren sich Finanzämter, auch anderer Bundesländer, bei Prüfungen und Schätzungen an den Zahlen des Hamburger Gutachtens (3. Zwischenbericht Seite 3). 
Dabei ist in der Praxis die Größe 'Umsatz pro km' von zentraler Bedeutung. Zu dieser heißt es im 2. Zwischenbericht (Seite 6): 'Eine Größe von nahezu mathematischer Konstanz und Berechenbarkeit ist die Kennzahl 'Umsatz pro Kilometer'. Zugleich spielt dieser Wert eine ausschlaggebende Rolle, wenn es z. B. um die Verprobung oder Schätzung von Taxiumsätzen durch die Steuerbehörden geht. Für die Berechnung werden die Taxameter-Umsätze auf die Gesamtzahl der gefahrenen Kilometer bezogen.' 
II.  
Aufgrund Prüfungsanordnung vom 18. Dezember 2007 fand vom 22. Januar 2008 bis zum 28. Februar 2008 beim Kläger eine Betriebsprüfung für die Streitjahre 2004 bis 2006 statt. 
a) Der Betriebsprüfer verwarf die Buchführung (§ 158 AO). Der Chi-Quadrat-Test habe ergeben, dass die Zahlen der Umsatzaufzeichnungen 2004 und 2006 nicht zufällig entstanden sein könnten. Exakt gleiche Tageseinnahmen an mehreren Kalendertagen im September, Oktober und Dezember 2004 seien nicht plausibel. An angeblich umsatzfreien Tagen sei mit den Fahrzeugen der Flughafen angefahren worden. Der Kläger habe die Schichtzettel seiner angestellten Fahrer vernichtet, ebenso mit wenigen Ausnahmen die Hauptuntersuchungsbescheinigungen ('TÜV-Berichte'). Die Besteuerungsgrundlagen seien deswegen zu schätzen(§ 162 AO). 
b) Anhand der vom Betriebsprüfer angeforderten TÜV-Berichte ergebe sich im Betrieb des Klägers eine durchschnittliche tatsächliche Laufleistung pro Taxe und Jahr von 55.034 km (Berechnung Bp-AA Bl. 135); diese konkrete Schätzungsannahme sei auch deswegen wahrscheinlich, weil das Gutachten des Sachverständigen einen Durchschnittswert für 'plausible' Hamburger Taxibetriebe mit fünf oder mehr Taxen in 2004 von 56.177 km pro Jahr und Taxi ermittelt habe (1. Zwischenbericht, Seite 20, obere Tabelle = 'plausible Betriebe'). Im Hinblick auf einen einvernehmlichen Prüfungsabschluss und zur Abgeltung von Unsicherheiten würden jedoch nur 53.000 km pro Jahr und Taxe zugrunde gelegt sowie 20.000 km einmal pro Jahr für Privatfahrten in Abzug gebracht. Unter Berücksichtigung der genutzten Konzessionen (2004: 5; 2005: 4,83; 2006: 4,75) sei die betriebliche Laufleistung anhand dieser Werte zu schätzen (2004: 245.000 km; 2005: 235.990 km; 2006: 231.750 km). 
c) Aus dem Gutachten des Sachverständigen ergebe sich der durchschnittliche Jahresumsatz pro km (Mehrwagenbetriebe, 2004: 0,84 EUR/km; 2005: 0,86 EUR/km; 2006: 0,87 EUR/km, 2. Zwischenbericht Seite 6; 2004: plausible Betriebe, 2005 und 2006: Fiskaltaxameterpanel). Damit sei der Umsatz zu schätzen (2004: 205.800 EUR; 2005: 202.951,40 EUR; 2006: 201.622,50 EUR). Abzüglich der erklärten Umsätze (oben I.1.) ergebe sich die Umsatzhinzuschätzung (Mehrumsatz und infolge Einnahme-Überschuss-Rechnung Mehrumsatzsteuer 7 %, § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG): 
Beträge in Euro 2004 20052006 
Mehrumsatz85.021,7285.138,2379.998,31 
Mehrumsatzsteuer 5.951,52 5.959,68 5.599,88 
d) Allerdings sei auch ein Mehraufwand an Kraftstoffen zu schätzen. Ausgehend von der geschätzten Laufleistung, einschließlich der Privatfahrten, eines Verbrauchs von 9 Litern Diesel auf 100 km, des durchschnittlichen Dieselpreises (Bp-AA Bl. 154: brutto 2004 0,941 EUR/l, 2005 1,067 EUR/l, 2006 1,118 EUR/l, entsprechend netto 2004 0,8112 EUR/l, 2005 0,9198 EUR/l, 2006 0,9638 EUR/l) und der erklärten Betriebsausgaben für Kraftstoffe (oben I.1.) ergebe sich die Betriebsausgabenhinzuschätzung (Mehraufwand Kraftstoffe und Mehrvorsteuer 16 % hierzu): 
Beträge in Euro 2004 2005 2006 
Mehraufwand Kraftstoffe 9.752,1210.367,5311.351,22 
Mehrvorsteuer 1.560,34 1.658,80 1.816,19 
Die Schätzung des Betriebsprüfers enthält einen arithmetischen Fehler zugunsten des Klägers: Bei der Berechnung der verbrauchten Kraftstoffe wurde die Laufleistung durch 9 geteilt statt durch 100 geteilt und mit 9 multipliziert (9 l je 100 km), d. h. es wurde im Ergebnis mit 11,11 l/100km statt wie gewollt mit 9 l/100km gerechnet. 
e) Der Betriebsprüfer kommt durch Addition der vorgenannten Werte zu folgenden Ergebnissen: 
Mehrgewinn 79.660,7879.071,5772.430,78 
Gewinn vor Bp14.650,6319.428,4920.966,22 
Gewinn nach Bp94.310,7898.499,5793.396,78 
Mehrumsatzsteuer nach Bp 4.391,18 4.300,88 3.783,69 
Mit Bescheiden von 26. März 2008 (Rb-A Bl. 8-25) wurde diese Schätzung umgesetzt; Gewerbesteuermessbescheide wurden dabei erstmals erlassen, nachdem bei der vorherigen erklärungsgemäßen Veranlagung die Freibeträge nicht überschritten gewesen waren. Die nunmehr erstmals festgesetzte Einkommensteuer und Gewerbesteuer sowie die höhere Umsatzsteuerzahllast summierten sich für die drei Jahre auf rund 98 TEUR. 
a) Mit Schriftsatz vom 9. April 2008 legten die Kläger hiergegen Einspruch ein, nähere Begründung erfolge nach bisher vorenthaltener Akteneinsicht. 
b) Während des Einspruchverfahrens drohte das Finanzamt mit Schreiben vom 16. Juni 2008 (Rb-A Bl. 81) die Verböserung dahingehend an, dass pro Taxi und Jahr die rechnerisch ermittelte Laufleistung von 55.034 km statt der vom Betriebsprüfer angesetzten 53.000 km angesetzt, außerdem nur Privatfahrten von 12.000 km pro Jahr statt vom Prüfer angenommener 20.000 km pro Jahr abgezogen würden. Weitere Betriebsausgaben könnten gemäß § 160 AO nur berücksichtigt werden, wenn eventuelle weitere Fahrer benannt und die diesen gezahlten Löhne beziffert würden (Benennungsverlangen unter Hinweis auf § 160 Abs. 1 AO im Schreiben vom 16. Juni 2008 Seite 2, Rb-A Bl. 81R). Hinsichtlich anderer Betriebsausgaben seien Belege vorzulegen (Rb-A Bl. 82R). 
c) Der Kläger bestritt die Aussagekraft des Gutachtens und wies auf die Unterschiedlichkeit verschiedener Taxibetriebe hin, legte jedoch keine weiteren Ausgabenbelege vor und benannte auch die Empfänger weiterer Ausgaben nicht. 
a) Mit Einspruchsentscheidungen (getrennt für Einkommensteuer, Gewerbesteuermessbeträge und Umsatzsteuer) vom 29. Juli 2008 (Rb-A Bl. 105) wurden die angedrohten Verböserungen umgesetzt. Für pauschale Abschläge, wie sie der Betriebsprüfer zwecks Erlangung eines einvernehmlichen Prüfungsergebnisses vorgenommen habe, sei jetzt kein Raum mehr. Zugleich wurden jedoch für zusätzliche variable Kraftfahrzeugkosten, insbesondere Reparaturen, weitere Betriebsausgaben hinzugeschätzt, nämlich 0,04 EUR/km gemäß Gutachten des Sachverständigen, 3. Zwischenbericht, Seite 15 (ausgehend von einer hinzugeschätzten Fahrleistung von 2004 137.100 km mithin 5.484 EUR, 2005 134.342 km 5.374 EUR, 2006 127.043 km 5.082 EUR). Insoweit wurde jedoch keine Mehrvorsteuer geschätzt. Das FA führte dazu aus, die Schätzung von Vorsteuern sei nur sehr eingeschränkt möglich. Da Kraftstoffe nur von Unternehmen mit Umsatzsteuerausweis verkauft würden, sei bei Kraftstoffen die Schätzung von Vorsteuern vertretbar; es werde unterstellt, dass insoweit dem Kläger Rechnungen vorgelegen hätten, die ebenfalls vernichtet worden seien. Wartungs- und Reparaturarbeiten würden jedoch nicht zwingend von umsatzsteuerpflichtigen Unternehmern erbracht. 
Die vom Kläger erklärten Personalkosten seien zwar offensichtlich zu niedrig. Dem Benennungsverlangen gemäß § 160 AO sei jedoch nicht Folge geleistet worden; der Abzug von Betriebsausgaben sei insoweit in voller Höhe zu versagen (Rb-A Bl. 109R). Der damit im Ergebnis hinzugeschätzte Gewinn sei zwar hoch, die Schätzung somit hart. Dies habe sich der Kläger aber selbst zuzuschreiben, weil er die Fahrer nicht benannt habe. 
Im Übrigen wiederholen und vertiefen die Einspruchsentscheidungen im Wesentlichen die Auffassung und die Schätzungsmethode des Betriebsprüfers; zur Schätzungsbefugnis wurde ergänzend auf die Geldverkehrsrechnung Bezug genommen. 
b) Die Einspruchsentscheidungen kamen nunmehr zu folgenden Beträgen: 
2004 2005 2006 
Mehrumsatz100.284,52100.467,05 95.363,81 
Mehrumsatzsteuer 7.019,92 7.032,69 6.675,46 
Mehraufwand Kraftstoffe 13.152,00 12.364,00 12.851,00 
Mehrvorsteuer Kraftstoffe 1.707,40 1.819,58 1.981,71 
Mehraufwand Reparaturen 5.484,00 5.374,00 5.082,00 
Mehrgewinn 86.961,04 87.942,16 82.124,56 
Gewinn vor Bp 14.650,63 19.428,49 20.966,22 
Gewinn nach Hinzuschätzung101.611,67107.370,65103.090,78 
Mehrumsatzsteuer gemäß EE 5.312,52 5.213,11 4.693,75 
Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuermessbeträge wurden mit den Einspruchsentscheidungen entsprechend erhöht. Aufgrund dessen erhöhte sich die Summe der für die drei Jahre noch zu zahlenden Steuern von rund 98 TEUR auf rund 114 TEUR. Der Kläger leistet derzeit monatliche Teilzahlungen in Höhe von 1.000 EUR. 
Der vorerwähnte (II.1.d) arithmetische Fehler wurde fortgesetzt. Außerdem erfolgte im Schreiben vom 16. Juni 2008 Seite 3 ein Übertragungsfehler zugunsten des Klägers; vom zweiten zum dritten Zahlenblock wurde der Mehrdieselverbrauch in Liter zum Mehrdieselverbrauch in Euro; die richtigen, etwas niedrigeren Eurobeträge gingen unter. In den Einspruchsentscheidungen wurde dieser Fehler übernommen. Die Mehrvorsteuer wurde jedoch betragsmäßig richtig übertragen und beträgt daher jetzt rechnerisch nicht mehr 16 %, sondern etwas weniger.  
III.  
Gegen die am 30. Juli 2008 zugestellten Einspruchsentscheidungen erhoben die Kläger am 14. August 2008 Klagen, die mit Beschluss des Senats vom 24. Juni 2009 (FG-A Bl. 144) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden. 
Die Kläger tragen vor: 
a) Es bestehe schon dem Grunde nach keine Schätzungsbefugnis. 
Es sei seinerzeit nicht üblich gewesen und von den Behörden auch nicht verlangt worden, Schichtzettel aufzubewahren bzw. die darin üblicherweise enthaltenen Daten vorzuhalten. Jedenfalls habe der Kläger von einer solchen Aufbewahrungspflicht nichts gewusst. Inzwischen wisse er dies und bewahre nunmehr die Schichtzettel auch auf. Mehrere Hamburger Finanzämter hätten fehlende Schichtzettel bis einschließlich 2007 nicht beanstandet. Auch die Genehmigungsbehörde habe sich bis Ende Januar 2008 die Schichtzettel bei Genehmigungsverlängerungen nicht zeigen lassen. Dies habe sich erst mit dem gemeinsamen Schreiben der BSU und der Finanzbehörde vom 22. Januar 2008 (FG-A Bl. 132) - und damit erst nach den Streitjahren 2004 bis 2006 - geändert. Die Oberfinanzpräsidentin der OFD Karlsruhe habe sogar mit Schreiben vom 23. Februar 2009 an den Taxiverband (FG-A Bl. 134) noch die Auffassung vertreten, dass Schichtzettel nicht erforderlich seien. 
Die betragsidentischen Umsätze an mehreren Tagen seien erklärlich: Der Kläger habe die Zusammenstellungen auf dem Computer mit dem Programm Excel gemacht. In jener Zeit hätten die Kläger ein Baby verloren und viel Stress gehabt. Daher sei dies aus Versehen passiert. 
Kilometerzählerstände seien nicht manipuliert worden. Einige der Taxen seien kaputt gewesen und hätten repariert werden müssen. Dabei sei der Tacho ausgetauscht worden. Der Kläger habe die Auswechslung der Tachometer bei Selbsthilfewerkstätten machen lassen und könne deswegen keine Rechnung diesbezüglich vorlegen. Im Übrigen würde eine Schätzungsbefugnis insoweit auch nur für diejenigen Taxen entstehen, bei denen die Kilometerstände verändert gewesen seien, nicht für alle Taxen. 
Auch die umsatzfreien Tage, an denen die Taxen am Flughafen standen, seien erklärlich. Der Kläger habe seine Taxifahrer nicht so genau kontrolliert. Er habe auch manchmal die Umsätze mehrerer Tage zusammengefasst aufgeschrieben. Dadurch habe es passieren können, dass der betreffende Fahrer an einem anderen Tag gefahren sei als dem Tag, für den der Umsatz erfasst worden sei. 
b) Bei der Schätzung könne das Gutachten des Sachverständigen Krause nicht zugrunde gelegt werden. 
Das Gutachten sei ein tendenziöses Gefälligkeitsgutachten. Der Gutachter habe einen klaren Auftrag bekommen - Missstände im Gewerbe zu beheben durch Verminderung der Zahl der Konzessionen - und sei daher hinsichtlich des Ergebnisses seiner Untersuchungen nicht frei und unbefangen gewesen. 
Der Gutachter arbeite auch mit der Finanzbehörde zusammen. Das Gutachten könne daher allenfalls als Parteigutachten und damit Beteiligtenvortrag angesehen werden. 
Das Gutachten sei methodisch nicht korrekt erstellt. Besonders augenfällig sei, dass der Gutachter noch vor der empirischen Auswertung bestimmte Werte als unplausibel ausschließe. Dies beruhe lediglich auf subjektiven Einschätzungen des Gutachters; eine plausible Begründung werde nicht gegeben. Dabei sei bemerkenswert, dass die Daten von 58 % - mithin mehr als der Hälfte - aller Hamburger Taxen keinen Eingang in die Durchschnittswertbildung (bei der Fragebogenauswertung, also betreffend Jahre bis 2004) fänden. 
Die Zusammensetzung des Taxipanels, dessen Daten ab 2005 allein noch zur Durchschnittswertbildung herangezogen würden, sei nicht repräsentativ. Insbesondere sei branchenbekannt, dass die verschiedenen Hamburger Funkzentralen verschieden gute Umsätze bei den angeschlossenen Taxenbetrieben bewirkten. Die 'besseren' Funkzentralen seien im Panel überrepräsentiert. 
Überhaupt unterlasse es der Gutachter, in den Zwischenberichten Daten anzugeben, die er angeben könnte, die das Gutachten oder seine Interpretation aber angreifbar machen würden. So seien insbesondere die - dem Gutachter wenn nicht sowieso schon bekannten, so jedenfalls mit Leichtigkeit ermittelbaren - Durchschnittswerte für die einzelnen Funkzentralen nicht enthalten, lediglich der Wert für Taxen mit Funkanschluss insgesamt gegenüber dem Wert für Taxen ohne Funkanschluss. Auch habe der Gutachter im 2. Zwischenbericht bestimmte Basisdaten der Fiskaltaxametererhebung mitgeteilt (Seite 4 unteres Schaubild), dies jedoch im 3. Zwischenbericht unterlassen. Ferner gebe das Gutachten für die relevanten Werte immer nur den jeweils ermittelten Durchschnittswert, aber nicht die Spannbreite (größter/kleinster Wert) an, was eine Hinterfragung der Methode, ein Nachvollziehen der Durchschnittswerte sowie eine Interpretation erschwere. 
Schließlich seien Fehlfahrten (z. B. ein Taxi wird zu einem Restaurant gerufen, der Gast ist dann aber nicht mehr da) nicht erfasst, diese würden aber die Größe Umsatz pro km nach oben verfälschen. Außerdem enthalte das Gutachten an zahlreichen Stellen Ungereimtheiten und Widersprüche. 
c) Auch die konkrete Schätzung sei fehlerhaft. 
Es werde nicht berücksichtigt, dass verschiedene Taxibetriebe sehr unterschiedlich seien, das Hamburger Taxigewerbe sei keinesfalls homogen. Es dürften deswegen nicht die Durchschnittswerte eingesetzt werden, sondern es müsse jeweils der dem Kläger günstigste Spannenwert herangezogen werden; zu diesem Zweck müssten die Spannen beim Sachverständigen erfragt werden. Auch müsse der Wert für die Taxizentrale, an der der Kläger angeschlossen sei, erfragt und verwendet werden statt des Durchschnittswerts für alle Hamburger Mehrwagen-Taxibetriebe. 
Die Schätzung von Privatfahrten sei realitätsfern viel zu niedrig. Zumindest müsse wieder die Annahme der ursprünglichen Schätzung (20.000 km pro Jahr) statt der Verböserung (12.000 km pro Jahr) angesetzt werden. Der Kläger habe in erheblichem Umfang Privatfahrten getätigt. Er besuche insbesondere zweimal monatlich seine Verwandten in C. Er besuche außerdem - wenn auch seltener - Freunde in D und E.  
Es fehle auch die Berücksichtigung von Privatfahrten der angestellten Fahrer. Solche seien zwar arbeitsvertraglich verboten, es sei jedoch branchenbekannt, dass solche gleichwohl stattfänden, wenn auch naturgemäß in deutlich geringerem Umfang als Privatfahrten des Geschäftsinhabers. Der Kläger gehe davon aus, dass jeder Fahrer ca. 10.000 km bis 15.000 km Privatfahrten pro Jahr tätige. 
d) Zum Benennungsverlangen (§ 160 AO) des FA hält der Kläger daran fest, dass er gegenüber dem Finanzamt genau die Umsätze erklärt habe, die die Fahrer ihm gegenüber abgerechnet hätten. Er habe keine Fahrer schwarz beschäftigt und auch niemandem ein Fahrzeug zum selbständigen Betrieb überlassen. Die Hochschätzung der Umsätze sei falsch. Ebenso seien keine höheren Personalkosten angefallen. Für nicht angefallene weitere Kosten könne der Kläger aber naturgemäß auch keine Empfänger benennen (FG-A Bl. 113-114). 
Da aufgrund des für ihn mithin unerfüllbaren Benennungsverlangens die Hinzuschätzung von Umsätzen weitgehend gleichbedeutend mit einer Hinzuschätzung von Gewinnen sei, ergebe sich letzten Endes eine Gewinnhinzuschätzung, die -für jeden offensichtlich, der mit der Branche auch nur ansatzweise vertraut sei - keinerlei Realitätsbezug mehr aufweise, insbesondere im Hinblick auf die branchenübliche Umsatzrentabilität. Eine solche Schätzung sei rechtswidrig. 
Die Kläger beantragen, 
die Einkommensteueränderungsbescheide 2004, 2005 und 2006 vom 26. März 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Juli 2008 aufzuheben; 
der Kläger beantragt weiter, 
die Umsatzsteueränderungs- und Gewerbesteuermessbescheide 2004, 2005 und 2006 vom 26. März 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 29. Juli 2008 aufzuheben. 
Der Beklagte beantragt, 
die Klage abzuweisen. 
Das FA hält seine Schätzungsbefugnis für gegeben, das Gutachten des Sachverständigen für eine geeignete Schätzungsgrundlage, die eingesetzten Schätzungsparameter gemäß den Einspruchsentscheidungen für zutreffend und sein Empfängerbenennungsverlangen für zulässig. 
Der Rechtsstreit wurde vor dem Berichterstatter am 27. Mai 2009, am 9. Juni 2009 sowie am 3. Juni 2010 erörtert (Protokolle FG-A Bl. 69-80, Bl. 111-117 und Bl. 270-275). Dabei wurde bereits am 9. Juni 2009 darauf hingewiesen, dass das Gericht an dem Benennungsverlangen des Finanzamtes voraussichtlich festhalten werde (FG-A Bl. 114). Mit gerichtlicher Verfügung vom 4. Juni 2010 wurde zusätzlich die Benennung der Zahlungsempfänger der hinzugeschätzten Ausgaben für Wartungen und Reparaturen verlangt (FG-A Bl. 241). Weitere Zahlungsempfänger (über die aus der Buchführung bisher schon ersichtlichen hinaus) wurden jedoch von den Klägern nicht benannt. 
Das Gericht hat zwei Sachverständige gehört, zum einen den früher bei der BSU tätigen H, zum anderen den Ersteller des Gutachtens für die BSU, Krause. Die Sachverständigen wurden insbesondere gehört zum üblichen Umfang von Privatfahrten, zur Zusammensetzung des Panels und der Anteile der einzelnen Funkzentralen an der gesamten Taxiflotte, zur durchschnittlichen Jahresfahrleistung, zu den vorgenommenen Plausibilitätsprüfungen und zur Anonymisierung sowie zur Ermittlung und Bedeutung des Wertes 'Umsatz pro km'. 
Der Sachverständige Krause hat dabei mitgeteilt, dass bei seinem Auftraggeber (BSU) und den seinerzeit mit eingebundenen Verbänden anlässlich des damaligen Gutachtenauftrags Konsens bestanden habe, bei der Auswertung keine Umsatzzahlen für die einzelnen Taxifunkzentralen auszuweisen. Aus seiner Sicht handele es sich hierbei um Geschäftsgeheimnisse, weswegen er auch gegenüber dem Gericht diese Zahlen nicht mitteilen möchte. Auf Nachfrage war er jedoch bereit, die Spanne (Zentrale mit dem höchsten Wert und Zentrale mit dem niedrigsten Wert) mitzuteilen, ohne anzugeben, um welche Taxizentrale es sich dabei jeweils handelt. 
Wegen der näheren Einzelheiten der gerichtlichen Sachverständigengutachten wird auf die Protokolle (FG-A Bl. 72-80 und Bl. 271-274) sowie die ergänzenden schriftlichen Stellungnahmen des Sachverständigen Krause (FG-A Bl. 145-149, 180-182, 202-212) Bezug genommen. 
Entscheidungsgründe: 
B.  
Die zulässige Klage ist hinsichtlich der Einkommensteuer und der Gewerbesteuermessbeträge nicht, hinsichtlich der Umsatzsteuer teilweise begründet. 
I. 
Die Besteuerungsgrundlagen sind - nach Überzeugung des Senats, § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FGO - zu schätzen, weil die 'Buchführung' (Aufzeichnungen aufgrund der Aufzeichnungspflichten aus § 22 Abs. 1 Satz 1 UStG, § 63 UStDV, § 145 Abs. 2, § 146 Abs. 1 AO trotz Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG) zu beanstanden ist, §§ 158, 162 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AO. 
1. Dabei sind für den Senat die Beanstandungen konkret beim Kläger entscheidend. 
a) Betragsidentische Tageseinnahmen an mehreren Tagen in mehreren Fällen innerhalb eines Monats sind unwahrscheinlich und daher ein starkes Indiz dafür, dass die vom Kläger in den Computer eingegebenen Daten nicht real, sondern fingiert waren. Die Erklärung des Klägers, dies sei aus Versehen wegen hohen privaten Stresses passiert, hält der Senat für eine Schutzbehauptung. 
b) Ebenso weisen die teils minimalen und einmal negativen Fahrleistungen gemäß den Kilometerzählern auf Manipulationen hin. Die Erklärung des Klägers, dies sei die Folge von undokumentierten Reparaturen gewesen, bei denen die Tachometer ausgetauscht worden seien, hält der Senat ebenfalls für eine Schutzbehauptung. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist der Tachometer, der regelmäßig mit dem Kilometerzähler in einem Instrument kombiniert ist, kein besonders reparaturanfälliges Bauteil. Dass von insgesamt fünf Taxen innerhalb weniger Jahre bei vieren dieses Bauteil ausgetauscht werden musste, erscheint nicht glaubhaft. 
c) Genauso unerklärlich ist der Umstand, dass die Taxen des Klägers an von ihm als umsatzfrei aufgezeichneten Tagen am Flughafen standen. Indem der Kläger vorträgt, er habe seine Taxifahrer nicht kontrolliert und manchmal die Umsätze mehrerer Tage zusammengefasst aufgeschrieben, erschüttert er die Aussagekraft seiner Aufzeichnungen selbst. 
d) Ergänzend kommt hinzu, dass die Kläger die Finanzierung ihres Hausbaus (vgl. A.I.2.) nicht erklärt haben. 
Diese vier Gesichtspunkte zusammen ergeben zur Überzeugung des Senats, dass die Buchführung als Gesamtwerk mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sachlich unrichtig ist. 
2. Da der Senat bereits aufgrund der beim Kläger konkret vorgekommenen Unregelmäßigkeiten zur Überzeugung von der Unrichtigkeit der Buchführung gelangt, kommt es nicht mehr darauf an und bedarf daher keiner Entscheidung, ob in diesem Zusammenhang das seinerzeit einen Großteil der Branche betreffende Fehlen von Schichtzetteln (zu deren Notwendigkeit Bundesfinanzhof - BFH - Urteil vom 26. Februar 2004, XI R 25/02, BFHE 205, 249, BStBl II 2004, 599, Juris Rn. 33-35; zustimmend FG Hamburg Urteile vom 18. November 2009, 6 K 90/08, Juris Rn. 30, vom 3. Juni 2009, 5 K 140/07, Juris Rn. 38-40 und vom 24. Januar 2005, II 27/03, Juris Rn. 19) bereits in den Streitjahren zu berücksichtigen ist, obwohl die Notwendigkeit erst mit gemeinsamem Schreiben der BSU und der Finanzbehörde vom 22. Januar 2008 (FG-A Bl. 132) der Branche bekannt gemacht worden ist und die Präsidentin der OFD Karlsruhe noch mit Schreiben vom 23. Februar 2009 (FG-A Bl. 134) eine solche Verpflichtung verneint hat. 
3. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob der Chi-Quadrat-Test lediglich einen Ermittlungsanhalt ergibt, der weitere Nachforschungen und Nachfragen begründet, oder ob er ein gerichtlich verwertbares Beweisanzeichen darstellt. 
4. Da die Beanstandung der Buchführung gemäß § 158 AO die Buchführung als Gesamtwerk betrifft, geht die Argumentation der Kläger fehl, es dürften nur die Umsätze derjenigen Taxen geschätzt werden, bei denen Veränderungen an den Kilometerzählern festgestellt worden sind. 
II. 
Der Senat, der eigenständig zu schätzen hat (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FGO i. V. m. § 162 AO), kommt zu folgender Umsatz- und Gewinnberechnung als der Realität am wahrscheinlichsten nahe. 
Der Senat stimmt mit dem FA überein, dass die Methode, zunächst die Laufleistung (gefahrene Kilometer) zu schätzen und dann mit einer empirisch begründbaren Größe 'Umsatz pro km' zu multiplizieren, sachgerecht ist; er geht genauso vor. 
Die vom FA vorgenommene Berechnung der tatsächlichen Laufleistungen der Taxen des Klägers anhand der 'TÜV-Berichte' (Bp-AA Bl. 135) ist methodisch plausibel und arithmetisch nachvollziehbar; sie ist auch vom Kläger nicht angezweifelt worden. Der Senat macht sie sich zu Eigen. Es ist somit von einer jährlichen durchschnittlichen Laufleistung pro Taxi des Klägers von 55.034 km auszugehen. 
Der Kläger verfügt über fünf Konzessionen. Aufgrund der Befreiung je eines Taxis für je zwei Monate in den Jahren 2005 und 2006 ergibt sich eine Taxenzahl von 4,83 für 2005 und 2006, somit eine Jahresfahrleistung von 275.170 km für 2004 und von 265.814 km für 2005 und 2006. 
Der Senat kommt unter Würdigung aller Umstände zu dem Ergebnis, dass für 2004 0,76 EUR/km, für 2005 0,78 EUR/km und für 2006 0,79 EUR/km Umsatz als am wahrscheinlichsten anzunehmen sind. Dies folgt aus dem Gutachten des Sachverständigen Krause für die BSU sowie den ergänzenden Angaben, die der Gutachter als gerichtlicher Sachverständiger im hiesigen Verfahren unter Bezugnahme auf sein Gutachten für die BSU gemacht hat. 
a) Zwar war zu berücksichtigen, dass der Sachverständige von der BSU im Rahmen einer bestimmten Aufgabenstellung mit der Datensammlung, -auswertung und -zusammenstellung betraut wurde. Dies allein begründet jedoch noch keinen Zweifel an seiner Unparteilichkeit und Unbefangenheit, zumal die Kläger der gerichtlichen Beauftragung des Sachverständigen Krause ausdrücklich zugestimmt hatten (FG-A Bl. 224, vgl. BFH Urteil vom 24. Januar 1964, III 336/60 U, BFHE 78, 582, BStBl III 1964, 220, Juris Rn. 10). Die Methoden der Datenerhebung und Datenauswertung sind im Gutachten dargestellt und somit für alle Beteiligten auf Plausibilität überprüfbar. Das Gericht hat den Sachverständigen Krause durch den Berichterstatter auch persönlich gehört, nicht nur, um ergänzende Angaben zu erlangen, sondern gerade auch, um die Methode zu hinterfragen und zu verstehen und den Beteiligten Gelegenheit zu entsprechenden Fragen zu geben. Bestimmte von den Klägern im 3. Zwischenbericht vermisste Parameter hat der Sachverständige Krause wunschgemäß mitgeteilt (FG-A Bl. 228). Da es sich um ein gerichtliches Sachverständigengutachten handelt, kommt es auf die Frage, wie ein Parteigutachten zu würdigen ist (vgl. BFH Urteil vom 4. März 1993, IV R 33/92, BFH/NV 1993, 739, Juris Rn. 27), nicht an. 
b) Der Grundansatz des Gutachtens, nämlich (soweit hier relevant) die Bestimmung einer Größe 'Umsatz pro Fahrleistung' (in EUR/km) nicht im Sinne von Umsatz pro Besetztfahrten, sondern im Sinne von Umsatz pro Gesamtfahrleistung, erscheint plausibel, die Ermittlungsmethode (bis 2004 Fragebogen, ab 2005 Fiskaltaxameterpanel als Stichprobe von ca. 100 Fahrzeugen bei einer Gesamtflotte von ca. 3.700 Taxen, also knapp 3 %) erscheint grundsätzlich geeignet.  
c) Bei der Schätzung ist grundsätzlich zu bedenken, dass Unsicherheiten zu Lasten des Steuerpflichtigen gehen, dessen Aufzeichnungen ungenügend waren. Gibt es eine Bandbreite, innerhalb derer die geschätzte Größe sich realistischerweise bewegt, so ist grundsätzlich zuungunsten des Steuerpflichtigen zu schätzen, d. h. auf der Betriebseinnahmenseite (Umsätze) am oberen Ende der Spanne, auf der Betriebsausgabenseite am unteren Ende, denn der 'Beweisverderber' darf aus seinem Verhalten keinen Vorteil ziehen (vgl. BFH Urteil vom 29. März 2001, IV R 67/99, BFHE 195, 261, BStBl II 2001, 484, Juris Rn. 17 m. w. N.; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 162 AO Rn. 44: Verbot der Prämierung von Mitwirkungspflichtverletzungen). 
Da sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Durchschnittswerte ergeben und der Senat davon abgesehen hat, das obere Ende der Spanne bei den Umsätzen und das untere Ende bei den Ausgaben zu ermitteln, also lediglich die sich aus dem Gutachten ergebenden Durchschnittswerte ansetzt, weist die Schätzung eigentlich zugunsten des Klägers zu niedrige Umsätze und zu hohe Kosten aus. 
Verfehlt ist in diesem Zusammenhang das Begehren der Kläger, vom Sachverständigen die Spannenwerte zu erfragen mit dem Ziel, den niedrigeren Umsatzwert anzusetzen. Würde man die Spanne aufklären, hätte dies den Ansatz des höheren Umsatzwertes zulasten der Kläger zur Folge. 
d) Der Senat berücksichtigt jedoch jeweils den Umsatzkoeffizienten der Taxizentrale mit dem geringsten Wert. 
aa) Aus den Gutachten für die BSU ergeben sich folgende Umsatzwerte (EUR/km): 
2004 
Gesamt0,81 
Mehrwagenbetriebe0,84 
2005 
Gesamt0,85 
Mehrwagenbetriebe0,86 
alle Wagen ohne Funk0,85 
alle Wagen mit Funk0,85 
2006 
Gesamt0,86 
Mehrwagenbetriebe0,87 
alle Wagen ohne Funk0,84 
alle Wagen mit Funk0,86 
(1. Zwischenbericht Seite 30, 2. Zwischenbericht Seite 6 und 7; eine Auswertung gleichzeitig nach Betriebstyp und Funkzugehörigkeit [Mehrwagenbetriebe mit / ohne Funk] ist erstmals für 2007 erfolgt, 3. Zwischenbericht Seite 8) 
bb) Der Sachverständige hat auf Nachfrage des Gerichts für die Wagen mit Funk ergänzend folgende Werte mitgeteilt (EUR/km): 
2004 
Taxizentrale mit dem höchsten Wert0,85 
Taxizentrale mit dem niedrigsten Wert0,64 
2005 
Taxizentrale mit dem höchsten Wert 0,89 
Taxizentrale mit dem niedrigsten Wert0,67 
2006 
Taxizentrale mit dem höchsten Wert 0,93 
Taxizentrale mit dem niedrigsten Wert0,68 
(FG-A Bl. 211/212) 
cc) Es liegt zwar im Wesen einer Schätzung, dass alle zur Verfügung stehenden Informationen zu berücksichtigen sind, eine Schätzung verlangt jedoch nicht, Informationen erst zu beschaffen, etwa Sachverständigengutachten erst erstellen zu lassen oder Vergleichsdaten zu sammeln. Hier allerdings liegt der Sonderfall vor, dass dem Gutachter die Daten einzelner Funktaxizentralen bekannt sind, er sie jedoch im Hinblick auf zu Beginn der Datenerhebung getroffene Abmachungen und zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses der einzelnen Funktaxizentralen nicht in die Berichte aufgenommen hat. Es liegt auf der Hand, dass die Taxizentralen, die untereinander im Wettbewerb stehen, ein Interesse daran haben, dass ihre Effizienz nicht offengelegt wird; jedenfalls bei den Zentralen am unteren Ende des Spektrums dürfte dies der Fall sein. Es darf dem Kläger aber nicht zum Nachteil gereichen, dass eigentlich bekannte, d. h. beim Sachverständigen vorhandene Daten lediglich nicht veröffentlicht worden sind. Der Senat behandelt daher zugunsten der Kläger die beiden an eine Funkzentrale angeschlossenen Taxen so, als wären sie an die Zentrale mit dem niedrigsten Wert angeschlossen. 
Bei drei Taxen ohne Funkanschluss und zwei Taxen bei den Zentralen mit dem unterstellt niedrigsten Wert ergibt sich folgender Durchschnitt: 
2004: (2 x 0,64 + 3 x 0,84) : 5 = 0,76  
2005: (2 x 0,67 + 3 x 0,86) : 5 = 0,784, gerundet 0,78  
2006: (2 x 0,68 + 3 x 0,87) : 5 = 0,794, gerundet 0,79  
dd) Die Frage der Kläger nach Benennung der einzelnen Funkzentralen ist durch Berücksichtigung des niedrigsten Wertes zu ihren Gunsten obsolet. 
e) Bei der gewählten Schätzungsmethode bleiben Privatfahrten außer Betracht, so dass der Senat weder dem Vortrag des Klägers nachgehen muss, er habe aufgrund regelmäßiger Verwandtenbesuche im Ruhrgebiet eine im Vergleich zu anderen Taxiunternehmen besonders hohe private Fahrleistung mit seiner Taxe in Anspruch genommen, noch bedarf es weiterer Erwägungen zur Schätzung der durchschnittlichen privaten Fahrleistung eines Inhabers oder von durchschnittlichen arbeitsvertragswidrigen Privatfahrten angestellter Fahrer. 
aa) Dies ergibt sich im Wesentlichen bereits aus der Methode, die nicht auf Umsatz pro Besetztfahrten abstellt, sondern auf Umsatz pro Gesamtfahrleistung, so dass zumindest übliche, durchschnittliche Leer- und Privatfahrten grundsätzlich bereits in dem vom Gutachter berechneten Durchschnitt enthalten sind (FG-A Bl. 180). In die Durchschnittswertbildung fließen grundsätzlich alle Fahrleistungen ein, mit oder ohne Umsatz (FG-A Bl. 202). 
bb) Zwar sind Schichten, wenn diese insgesamt völlig ohne Umsatz gefahren werden, in der Durchschnittswertbildung des Gutachtens nicht berücksichtigt (FG-A Bl. 181). Diese machen jedoch nur 0,6 % der gemessenen Fahrleistung aus und sind daher praktisch ohne Auswirkung. In 2007 würde die Einbeziehung der Schichten ohne Umsatz in die Datenbasis bei Mehrwagenbetrieben zu einer Absenkung der Größe 'Umsatz pro km' um 0,0044 EUR/km bzw. um 0,46 % führen (FG-A Bl. 207). Sie bewegt sich daher in der Größenordnung der oben (B.II.4.d.cc) vorkommenden Rundungsdifferenz (0,004 EUR/km) und kann vernachlässigt werden. 
cc) Eine ganz außerordentliche private Laufleistung kann zwar aus Sicht des Gutachters, d. h. unter dem Blickwinkel der Statistik, zu berücksichtigen sein (FG-A Bl. 180, 208). 
Eine solche wäre jedoch aus Rechtsgründen nicht zu berücksichtigen. 
aaa) Aufgrund des gewählten Ansatzes von Durchschnittswerten (statt vom oberen Ende der Spanne bei den Einnahmen und dem unteren Ende bei den Ausgaben) handelt es sich dem Charakter nach tendenziell um eine Durchschnittsgewinnermittlung, die sich einer weiter gehenden Differenzierung entzieht, so dass für die Berücksichtigung individueller Besonderheiten grundsätzlich kein Raum bleibt (BFH Urteil vom 29. März 2001, IV R 67/99, BFHE 195, 261, BStBl II 2001, 484, Juris Rn. 17 m. w. N.). Der geschätzte Steuerpflichtige kann bei einem Ansatz (nur) der Durchschnittswerte nicht verlangen, dass bestimmte Faktoren zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, weil auch etwaige Faktoren zu seinen Lasten nicht berücksichtigt werden. 
bbb) Hinzu kommt der Rechtsgedanke aus § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG, wonach ein von der Regel abweichender Anteil von Privatfahrten nur zu berücksichtigen ist, wenn das Verhältnis von den privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wird. Hintergrund dieser Regel, dass die Veranlassung von Fahrten abweichend vom Durchschnitt nur durch ein Fahrtenbuch - das der Kläger nicht vorgelegt hat - geführt werden kann, ist der Erfahrungssatz, dass über die Veranlassung von Fahrten und ihren Anteilen, hier die Häufigkeit von Verwandtenbesuchen im Ruhrgebiet in den Jahren 2004 bis 2006 und damit der Anteil von Privatfahrten, nachträglich nur schwer Beweis zu erheben ist. 
f) Die Einwendungen des Klägers gegen die Methodik und die Ergebnisse des Gutachtens greifen nicht durch: 
aa) Die Klassifizierung der Antworten bestimmter Betriebe als unplausibel bei der Fragebogenerhebung (Jahre bis 2004) erscheint dem Senat nachvollziehbar. 
Wer als reiner Inhaberbetrieb ein Taxi fährt, muss mit den eingefahrenen Umsätzen zunächst seine festen Kosten (Abschreibungen, Versicherung etc.) decken und abzüglich der variablen Kosten (Kraftstoffe, Reparaturen) einen Unternehmerlohn erzielen, von dem er sich ernähren kann, der also oberhalb des ALG-II-Regelsatzes liegt. Es ist motivisch nicht nachvollziehbar, dass ein Unternehmer dauerhaft Verluste erwirtschaftet oder Gewinne unterhalb der Sozialleistungsgrenze. Bei Betrieben mit angestellten Fahrern müssen die Umsätze darüber hinaus die Personalkosten decken, und auch hier muss ein nennenswerter Gewinn für den Betriebsinhaber aus motivischen Gründen übrig bleiben. Der Gutachter hat darauf verwiesen, dass für Alleinfahrer der Deutsche Taxi- und Mietwagenverband (BZP) von einem Mindestumsatz von 35.300 EUR pro Jahr ausgeht, und den Schwellenwert für mangelnde Plausibilität auf 25.000 EUR pro Jahr angesetzt. Beim Betrieb eines Taxis mit angestelltem Fahrer geht der Gutachter von einem notwendigen Umsatz von 43.000 EUR bis 44.000 EUR pro Jahr aus, hat aber aus Sicherheitsgründen den Schwellenwert für mangelnde Plausibilität ebenfalls bei 25.000 EUR pro Jahr und Fahrzeug angesetzt. Methodische Einwände bestehen hiergegen nicht. 
Erklärungsbedürftig ist allerdings der Befund, dass damit die Daten von 58 % aller an der Erhebung teilnehmenden Hamburger Taxen unplausibel sind. Dies lässt sich in dreierlei Richtung interpretieren: Entweder fährt entgegen der motivischen Analyse doch ein beträchtlicher Anteil von Taxen längere Zeit mit Verlust oder minimalen Gewinnen ('rote / schwarze Null'). Oder die vom Gutachter kalkulierten Größen zur Ermittlung eines minimalen angemessenen Gewinnes sind unzutreffend (z. B. geringere Abschreibungen aufgrund billigerer Anschaffungskosten; geringere Personalkosten eines angestellten Fahrers). Oder im Hamburger Taxigewerbe waren zum Zeitpunkt der Untersuchung unzutreffende Buchführung und damit Schwarzarbeit weit verbreitet. Da der erste Ansatz eigentlich gegen die Logik beziehungsweise Grundannahmen zur menschlichen Psyche verstößt und für den zweiten Ansatz keine tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen, spricht einiges dafür, dass der dritte Ansatz zutreffend ist. Daraus folgt, dass allein der Befund, dass die Daten von mehr als der Hälfte aller an der Erhebung teilnehmenden Hamburger Taxen unplausibel sind, für sich genommen kein Indiz gegen die methodische Richtigkeit der Erwägungen des Gutachters darstellt. 
bb) Die Ausscheidung bestimmter einzelner Daten bei der Fiskaltaxameterpanelstudie (ab 2005) ist ebenfalls nachvollziehbar. 
Der Gutachter hat ausgeführt, bei den Fiskaltaxametern handele es sich um revolvierende Speicher, bei denen immer die letzten 800 Ereignisse gespeichert sind; bei jeder Auslesung müssen daher die Überschneidungen mit der letztvorherigen Auslesung ('Dubletten') ausgeschieden werden. Weiter gibt es Uhrenprobleme (Zeitsprünge) aufgrund technischer Defekte. Daten in diesem Zusammenhang werden ausgeschieden; sie machen weniger als 1 Promille aller Daten aus. Die eigentliche Plausibilitätskontrolle erfolgt dadurch, dass Schichten über 24 Stunden nicht zugelassen und herausgefiltert werden; solche entstehen, wenn der Fahrer am Tagesende vergisst, auf 'Schichtende' zu drücken, was insbesondere bei Inhaber-Alleinfahrern passiert, die nicht gewohnt sind, die entsprechende Taste zu drücken. Bedenken hiergegen bestehen nicht. 
cc) Bedenken gegen die Repräsentativität des Panels greifen nicht durch. 
Die Panelstruktur ist aus den Berichten ersichtlich (2. Zwischenbericht Seite 4, 3. Zwischenbericht Seite 6), die Struktur des Hamburger Taxigewerbes ebenfalls (3. Zwischenbericht Seite 6). Danach sind im Panel zwar Taxen mit Funk gegenüber Taxen ohne Funk und Mehrwagenbetriebe gegenüber Alleinfahrern etwas überrepräsentiert. Die Studie liefert jedoch die Ergebnisse für die einzelnen Gruppen, nicht nur einen Gesamtdurchschnittswert (2. Zwischenbericht Seite 7, 3. Zwischenbericht Seite 8), so dass der jeweils gruppenspezifische Wert herangezogen werden kann. Auf die exakt genaue Repräsentativität käme es hingegen nur bei dem Gesamtdurchschnittswert an. 
Ob die einzelnen Funkzentralen innerhalb der Gruppe Taxen mit Funkanschluss genau bzw. hinreichend genau repräsentiert sind (Zahlen vgl. FG-A Bl. 79, 81, 90, 145, 147-149), kann dahingestellt bleiben, da zugunsten der Kläger sowieso die Funkzentrale mit dem geringsten Umsatzwert herangezogen wurde. 
dd) Die mangelnde Angabe von Spannen macht das Gutachten nicht unplausibel. 
Es wäre zwar im Interesse einer größeren Aussagekraft der einzelnen Werte grundsätzlich wünschenswert, wenn der Gutachter nicht nur den jeweiligen Durchschnittswert, sondern auch die Spanne angeben würde. Wie bereits ausgeführt, ist das Rechnen mit Durchschnittswerten für die Kläger jedoch günstig (oben B.II.4.c); aus der Kenntnis der Spanne (oberster und unterster Wert) neben dem Durchschnitt würde nichts für die Kläger folgern. 
ee) Aufgrund der Methodik der Schätzung (Jahresfahrleistung, Umsatz je km) ist die von den Klägern aufgeworfene Frage nach der Auslastungssituation und dem Fahrzeugeinsatz in der Gruppe 'Mehrwagenbetriebe mit Funkanschluss' unerheblich. Auf die Ausführungen zu B.II.4.e)cc)aaa) wird verwiesen. 
ff) Fehlfahrten sind nach den plausiblen Darlegungen des Sachverständigen ein Randphänomen. Bezogen auf die Anzahl der Fahrten ergibt sich eine Quote je nach Fahrer und Unternehmen zwischen 1 % und 6 %, aufgrund der bei Herbeirufung eines Taxis per Funk in der Regel nur kurzen Strecken ist der Einfluss auf den Umsatz noch deutlich geringer. 
Allerdings sind nicht nur die Einnahmen, sondern auch die Ausgaben entsprechend zu schätzen. 
Aus der Musterkalkulation (2. Zwischenbericht Seite 13) ergeben sich ein Verbrauch an Kraftstoffen von 9 l Diesel pro 100 km, 0,04 EUR/km für Wartung und Reparaturen sowie 0,42 EUR/km für Personalkosten. Es handelt sich hierbei wieder um Durchschnittswerte, die zugunsten des Klägers angenommen werden statt des auf der Ausgabenseite möglichen unteren Endes der Spanne. 
Die vom Betriebsprüfer errechneten Kraftstoffpreise für Diesel (vgl. bereits oben A.II.1.d., brutto 2004 0,941 EUR/l, 2005 1,067 EUR/l, 2006 1,118 EUR/l, entsprechend netto 2004 0,8112 EUR/l, 2005 0,9198 EUR/l, 2006 0,9638 EUR/l, Bp-AA Bl. 154) erscheinen plausibel und sind auch von den Klägern nicht angezweifelt worden. 
Aufgrund dieser Parameter berechnet der Senat seine Schätzung wie folgt: 
200420052006 
Durchschnittliche Jahresfahrleistung pro Taxi 
des Klägers in km (B.II.2.) 55.03455.03455.034 
Konzessionen (B.II.3.)54,834,83 
Fahrleistung im km (B.II.3.)275.17065.81465.814 
Umsatz pro km in EUR (B.II.4.)0,760,780,79 
Umsatz (Schätzung Senat) EUR209.129,20207.334,92209.993,06 
Umsatz erklärt (A.I.1.) EUR120.476,95117.813,17121.624,19 
Mehrumsatz (Schätzung Senat) EUR88.652,2589.521,75 88.368,87 
Mehrumsatzsteuer 7 % EUR6.205,666.266,526.185,82 
Mehrbetriebseinnahmen EUR94.857,9195.788,2794.554,69 
Verbrauch Diesel in l (Schätzung Senat)24.765,3023.923,2623.923,26 
Nettopreis Diesel (EUR/l)0,81120,91980,9638 
Kraftstoffe (Schätzung Senat) EUR20.089,6122.004,6123.057,24 
Kraftstoffe erklärt (A.I.1.) EUR14.133,2115.794,6515.608,41 
Mehrverbrauch Kraftstoffe EUR5.956,406.209,967.448,83 
Mehrvorsteuer Kraftstoffe 16 % EUR953,02993,591.191,81 
Reparaturen (Schätzung Senat) EUR11.006,8010.632,5610.632,56 
Reparaturen erklärt (A.I.1.) EUR9.661,175.399,054.607,94 
Mehrreparaturen EUR1.345,635.233,516.024,62 
Mehrvorsteuer Reparaturen 16 % EUR215,30837,36963,94 
Personalkosten (Schätzung Senat) EUR115.571,40111.641,88111.641,88 
Personalkosten erklärt (A.I.1.) EUR44.437,3242.890,6849.390,84 
Mehrpersonalkosten EUR71.134,0868.751,2062.251,04 
Mehrbetriebsausgaben (Summe aus Mehrverbrauch 
Kraftstoffe, Vorsteuer hierzu, Mehrreparaturen, Vorsteuer hierzu, 
Mehrpersonalkosten) EUR79.604,4382.025,6277.880,24 
Mehrgewinn (Schätzung Senat) EUR15.253,4813.762,6516.674,45 
Gewinn erklärt (A.I.1.) EUR14.650,6319.428,4920.966,22 
Gewinn (nach Schätzung Senat) EUR29.904,2633.191,1437.640,67 
Bei dieser Schätzung ergibt sich eine Umsatzrentabilität zwischen 14 % (2004) und 18 % (2006). Zwar hat der Sachverständige angegeben, die Umsatzrentabilität liege branchentypisch ungefähr im Bereich von 5 % bis 10 % (FG-A Bl. 274). Er hat jedoch darauf hingewiesen, dass die Umsatzrentabilität grundsätzlich schwer zu erfassen sei, weil in der Regel ein keine Kosten verursachender selbst mitfahrender Unternehmer berücksichtigt werden müsse. Vor diesem Hintergrund bewegt sich die Schätzung des Senats in dem vom Sachverständigen angegebenen, sehr vagen Rahmen zur Umsatzrentabilität. Im Übrigen ergibt sich aus den von den Klägern selbst erklärten Zahlen (oben A.I.1.) bereits eine Umsatzrentabilität zwischen 12 % (2004) und 17 % (2006). 
Der geschätzte Gesamtgewinn erscheint aus Sicht des Senats insbesondere unter Beachtung der Lebensverhältnisse der Kläger (Ehefrau seinerzeit in Ausbildung .... ohne nennenswerte eigene Einkünfte; drei Kinder; im Streitjahr 2006 Hausbau, Baukosten 318 TEUR, davon 254 TEUR Darlehensaufnahme, 64 TEUR Eigenleistungen, für u. a. 123 TEUR Grundstück, 161 TEUR Gebäude, vgl. Bp-AA Bl. 7) plausibel und realitätsnah. 
III. 
Das Gericht hat nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FGO i. V. m. § 160 AO) zu prüfen, ob ein Empfängerbenennungsverlangen zu stellen ist und ob Ausgaben mangels Benennung nicht zu berücksichtigen sind. 
Der Gericht hat die Benennung von Zahlungsempfängern für die hinzugeschätzten Reparaturen und - insoweit wie bereits zutreffend das Finanzamt - Personalkosten verlangt (FG-A Bl. 114 und v. a. Bl. 241) und berücksichtigt mangels Benennung der Empfänger diese Betriebsausgaben in vollem Umfange nicht (vgl. FG Hamburg Urteil vom 15. Dezember 1998, II 218/99, Juris Rn. 29 und 39; FG Hamburg Urteil vom 11. April 2000, II 14/97, EFG 2000, 1385, Juris Rn. 51, 62 und 91). Hinsichtlich der hinzugeschätzten Kraftstoffe sieht der Senat - wie bereits das FA - von einem Benennungsverlangen ab. 
Das Benennungsverlangen ist grundsätzlich gerechtfertigt, wenn aufgrund allgemeiner Erfahrungen die Vermutung begründet ist, der Empfänger könnte die Einnahme nicht versteuert haben. Diese Annahme liegt stets nahe bei Geschäften ohne Rechnung oder Schwarzarbeit (Tipke in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 160 AO Rn. 8 m. w. N.). Denn der Hauptzweck des § 160 AO ist es sicherzustellen, dass der bei den Klägern Steuer mindernde Posten beim Geschäftspartner (Werkstätte, Fahrer) Steuer erhöhend erfasst wird (BFH Urteil vom 20. April 2005, X R 40/04, BFH/NV 2005, 1739, Juris Rn. 15). Es handelt sich um eine Art. Gefährdungshaftung (BFH Urteil vom 10. März 1999, XI R 10/98, BFHE 188, 280, BStBl II 1999, 434, Juris Rn. 14). 
Es entspricht jedoch allgemeiner Lebenserfahrung, dass im Bereich des Kraftfahrzeugreparaturwesens und des beruflichen Kraftfahrens Schwarzarbeit vorkommt (vgl. auch die Benennung des Personenbeförderungsgewerbes in § 2a Abs. 1 Nr. 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes). Hinsichtlich der Reparaturen kommt ergänzend hinzu, dass der Kläger selbst angegeben hat, er habe Reparaturen vornehmen lassen ohne Rechnung, obwohl man eine Rechnung hätte bekommen können, weil es ohne Rechnung billiger war (FG-A Bl. 71).  
Der Senat folgt damit nicht dem FA in hiesiger Sache, das für Mehrreparaturen kein Benennungsverlangen gestellt hat, und dem FA Hamburg-1 und sich diesem anschließend dem 6. Senat des FG Hamburg, die in einem anderen Taxigewerbe-Schätzungsfall auch bei Personalkosten kein Benennungsverlangen gestellt haben (FG Hamburg Urteil vom 18. November 2009, 6 K 90/08, Juris Rn. 11, 46). 
Für den Bezug von Kraftstoffen erscheint zweifelhaft, ob sicher gesagt werden kann, dass hier kein Schwarzmarkt besteht. Gleichwohl folgt der Senat insoweit zugunsten der Kläger dem FA und stellt hinsichtlich des Mehrverbrauchs an Kraftstoffen kein Benennungsverlangen. 
Wird der Empfänger nicht benannt, so ist die Ausgabe steuerlich regelmäßig insgesamt nicht zu berücksichtigen. 
a) Da beim Steuerpflichtigen (nur) erfasst werden soll, was beim Empfänger verloren geht, sind die Verhältnisse des Empfängers zu berücksichtigen, soweit sie bekannt sind. Fällt also beim Empfänger mit Sicherheit keine Steuer an, so darf schon seine Benennung nicht verlangt werden; fällt zwar eine Steuer an, ist diese aber nicht so hoch wie der Nachteil, der dem Steuerpflichtigen durch die Nichtberücksichtigung der Ausgabe entsteht, so ist die Ausgabe nur anteilig nicht zu berücksichtigen; dies gilt namentlich bei einem erheblichen Progressionsunterschied, wenn also der Steuerpflichtige ein hohes, der Zahlungsempfänger aber ein niedriges Einkommen hat. 
b) Allerdings lassen sich über die steuerlichen Verhältnisse der unbekannten Empfänger (v. a. Taxifahrer, aber auch Reparaturwerkstätten) allenfalls vage Vermutungen anstellen. Die Ungewissheit geht zu Lasten des Steuerpflichtigen, der den Empfänger nicht benennt (FG Hamburg Urteil vom 11. April 2000, II 14/97, EFG 2000, 1385, Juris Rn. 92). Berücksichtigt werden kann zugunsten des Steuerpflichtigen nur, was sicher feststeht, nicht aber, was bloß möglich ist (BFH Urteil vom 13. März 1985, I R 7/81, BFHE 145, 502, BStBl II 1986, 318, Juris Rn. 22; BFH Urteil vom 10. März 1999, XI R 10/98, BFHE 188, 280, BStBl II 1999, 434, Juris Rn. 29; Tipke in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 160 AO Rn. 20). 
aa) Der 5. Senat des FG Hamburg (Urteil vom 3. Juni 2009, 5 K 140/07, Juris Rn. 61, Nichtzulassungsbeschwerde anhängig, Aktenzeichen des BFH X B 103/09), vertritt hierzu die Auffassung, dass sich die Steuerbelastung von Taxifahrern regelmäßig im unteren Bereich der Progression bewege und auch in Anlehnung an den Steuersatz gemäß § 40a Abs. 1 EStG ein Steuerausfall von (nur) 25 % der Lohnkosten anzunehmen sei. 
Abgesehen davon, dass die Kläger im hiesigen Fall selbst auch nur einer Progression von ca. 24 % bis 26 %, allerdings noch zuzüglich Gewerbesteuer, unterliegen, so dass hier kein beträchtlicher Unterschied zwischen der Steuerprogression der steuerpflichtigen Kläger zur vom 5. Senat gemutmaßten Progression der Zahlungsempfänger bestünde, folgt der erkennende Senat dieser Auffassung nicht. Die Progression der Zahlungsempfänger ist eine bloße Vermutung; sie steht nicht fest und ist nach Auffassung des Senats daher auch nicht zu berücksichtigen. 
bb) Lediglich ergänzend kommt noch folgende Überlegung hinzu: Schwarzarbeiter hinterziehen nicht nur Steuern, sondern auch Sozialabgaben, außerdem nehmen sie bisweilen auch noch ungerechtfertigt Sozialleistungen in Anspruch. Entgegen der Ansicht des 5. Senats (Urteil vom 3. Juni 2009, 5 K 140/07, Juris Rn. 67) kann jedoch der Gedanke des Ausfalls von Sozialabgaben bzw. des Sozialleistungsbetrugs durch die Empfänger bei der Ermessensentscheidung auf der zweiten Stufe (Versagung des Betriebsausgabenabzugs bei Nichtbenennung) ergänzend herangezogen werden. Bereits aus den Materialien anlässlich der Einführung der AO 1977 ergibt sich, dass die Bedeutung der Vorschrift (§ 141 im damaligen Entwurf, § 160 AO jetzt) vor allem in der Verhinderung von Steuerausfällen liegt (BT-Drs VI/1982 Seite 146 rechte Spalte). Liegt sie jedoch vor allem in der Verhinderung von Steuerausfällen, schließt dies weitere Zwecke gerade nicht aus. Der Gesetzgeber hat aber nachfolgend mehrfach steuerliche Pflichten einerseits und sozialversicherungsrechtliche Beitragspflichten und Pflichten der Empfänger von Sozialleistungen andererseits miteinander verknüpft. Diese Verknüpfung ergibt sich bereits aus dem Einkommensteuergesetz selbst (§ 40a Abs. 2 und 2a: Abhängigkeit des Pauschalsteuersatzes von der Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen; § 40a Abs. 6: Erhebung der Steuer durch Sozialversicherungsträger), jedoch noch einmal mehr aus dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz), das in seinem § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 gleichrangig aufzählt die Verletzung von sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflichten (Nr. 1), von steuerlichen Pflichten (Nr. 2) und von Mitteilungspflichten als Empfänger von Sozialleistungen (Nr. 3), außerdem in § 6 Abs. 3 Nr. 4 die Behördenzusammenarbeit statuiert.  
Mehrreparaturen, Mehrvorsteuer auf Reparaturen und Mehrpersonalkosten sind daher gemäß § 160 Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FGO ertragssteuerlich nicht zu berücksichtigen. 
Es ergibt sich somit folgende Berechnung (Beträge in EUR): 
200420052006 
Mehrgewinn (Schätzung Senat)15.253,4813.762,6516.674,45 
Gewinn erklärt (A.I.1.)14.650,6319.428,4920.966,22 
Gewinn (nach Schätzung Senat)29.904,2633.191,1437.640,67 
Gemäß § 160 AO nicht 
zu berücksichtigende Betriebsausgaben72.695,0174.822,0769.239,60 
steuerlicher Gewinn aus Gewerbebetrieb102.599,27108.013,21106.880,27 
Die Berechnung für die Einkommensteuer gilt ohne Änderung auch für den Gewerbesteuermessbescheid. Auch wenn ein nicht benannter Empfänger nachweislich nicht gewerbesteuerpflichtig ist, kann die an ihn geleistete Zahlung bei Ermittlung des Gewerbeertrags nicht abgezogen werden wegen des Vorrangs der einkommensteuerlichen Gewinnermittlung gemäß § 7 GewStG (BFH Urteil vom 15. März 1995, I R 46/94, BFHE 178, 99, BStBl II 1996, 51, Juris Rn. 23). 
Auch für den Vorsteuerabzug und damit für die Umsatzsteuer gilt im Ergebnis nichts anderes. 
a) Die Schätzung von Vorsteuerbeträgen ist umstritten (Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 162 AO Rn. 27). Der BFH führt zutreffend aus, dass sich Betriebsausgabenabzug und Vorsteuerabzug nach ihren jeweiligen Regeln richten (BFH Beschluss vom 29. September 2005, III B 11/05, BFH/NV 2006, 61, Juris Rn. 15-17). Die Berücksichtigung als Betriebsausgabe hängt davon ab, ob der Zahlungsempfänger die entsprechende Einnahme ertragssteuerlich versteuert. Hingegen hängt der Vorsteuerabzug davon ab, ob die Besteuerung des Umsatzes sichergestellt ist. 
b) Im hiesigen Fall ergibt sich daraus kein Unterschied: Der Vorsteuerabzug für den Mehrverbrauch an Kraftstoffen ist zu gewähren, da der Senat davon ausgeht, dass Kraftstoffe nicht auf dem Schwarzmarkt bezogen werden können und die Mineralölunternehmen die Umsatzsteuer abführen. Hingegen ist der Vorsteuerabzug für die Mehrreparaturen zu versagen, weil die Abführung der Umsatzsteuer durch die Reparaturwerkstätten zweifelhaft erscheint. 
IV.  
a) Der Senat gelangt zu (geringfügig) höheren Gewinnen aus Gewerbebetrieb als die Einspruchsentscheidung (Beträge in EUR): 
steuerlicher Gewinn aus Gewerbebetrieb 200420052006 
Berechnung Senat (B.III.4.)102.599,27108.013,21106.880,27 
Einspruchsentscheidung (A.II.4.b)101.611,67107.370,65103.090,78 
Dies ergibt sich daraus, dass der Senat zwar geringere Umsätze schätzt, jedoch (aufgrund des zweifachen Berechnungsfehlers des FA zugunsten der Kläger) auch einen geringeren Mehraufwand Kraftstoffe, außerdem wegen des unerfüllten Benennungsverlangens einen Mehraufwand Reparaturen zum Abzug als Betriebsausgaben nicht zulässt. Die beiden letztgenannten Effekte sind in der Summe geringfügig stärker als der erste. 
b) Da im finanzgerichtlichen Verfahren eine Verböserung nicht stattfindet, führt dies (nur) zur Klageabweisung hinsichtlich Einkommensteuer und Gewerbesteuermessbetrag. 
a) Hinsichtlich der Umsatzsteuer ergibt sich folgende Berechnung (Beträge in EUR): 
Beträge in EUR2004 20052006 
Mehrumsatzsteuer 7 % (oben B.II.6.)6.205,666.266,526.185,82 
Mehrvorsteuer Kraftstoffe 16 % (oben B.II.6.)953,02993,591.191,81 
Mehrfestsetzung gegenüber Erklärung5.252,645.272,934.994,01 
Festsetzung aufgrund USt-Jahreserklärung3.069,914.198,951.403,02 
Festzusetzen (Berechnung Senat)8.322,559.471,886.397,03 
b)  
Einspruchsentscheidung8.382,759.412,066.096,72 
Soweit für 2005 und 2006 der Senat zu einer höheren Festsetzung gelangt als die Einspruchsentscheidung, gilt auch hier, dass eine Verböserung im finanzgerichtlichen Verfahren nicht stattfindet. 
Für 2004, wo der Senat zu einer niedrigeren Festsetzung gelangt, war der Klage teilweise stattzugeben. 
c) Dass die Relationen der Zahlen für die Ertragssteuern und die Umsatzsteuer und für verschiedene Jahre unterschiedlich ausfallen, erklärt sich zum einen dadurch, dass die Korrekturen auf Umsatz- und auf Ausgabenseite unterschiedlich proportioniert sind, die Umsätze jedoch mit 7 % und die Ausgaben (Kraftstoffe) mit 16 % bei der Umsatzsteuer zu Buche schlagen, zum zweiten dadurch, dass bei den Kraftstoffen ein Rechenfehler des FA vorhanden war, der jedoch nicht die Vorsteuer aus Kraftstoffen betraf, sich also bei den Ertragssteuern, nicht aber bei der Umsatzsteuer auswirkte, und schließlich zum dritten dadurch, dass das FA keine Vorsteuer für Reparaturen berücksichtigt hat, die Nichtberücksichtigung von Reparaturen durch den Senat im Vergleich zur Einspruchsentscheidung daher nur ertragssteuerliche, aber keine umsatzsteuerliche Wirkung hatte. 
V. 
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Mehrfestsetzungen im Anschluss an die Verwerfung der Buchführung und die Schätzungsrechnung nur zu einem geringen Teil daher rühren, dass für wahrscheinlich gehalten wird, dass die Kläger selbst einen höheren Gewinn erzielt haben (oben B.II.6.), sondern zum viel größeren Teil daher, dass für wahrscheinlich gehalten wird, dass sie anderen (Taxifahrern, Reparaturwerkstätten) ermöglicht haben, Steuern (und ergänzend - bei den Fahrern - Sozialversicherungsbeiträge) zu hinterziehen (oben B.III.4.), und dafür nach dem Willen des Gesetzgebers (§ 160 AO) haften. 
VI. 
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, weil sie unterlegen sind; ihr Obsiegen bei der Umsatzsteuer 2004 war insgesamt gesehen mit 60,20 EUR von insgesamt 114.075,65 EUR (ca. 0,05 %) geringfügig (§ 135 Abs. 1, § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO). Da die Klägerin nur hinsichtlich der Einkommensteuer (ca. 52 % des Streitwerts) beteiligt war, der Kläger hinsichtlich aller Steuerarten, war die ausgesprochene Verteilung gemäß § 135 Abs. 5 Satz 2 FGO angemessen. 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil Zulassungsgründe gemäß § 115 Abs. 2 FGO nicht ersichtlich sind. 
a) Der Revisionsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) liegt nicht vor. Zwar ist in anderen finanzgerichtlichen Entscheidungen die Frage eines Benennungsverlangens für hinzugeschätzte Personalausgaben abweichend beurteilt worden (oben B.III.1. und B.III.3.b). Benennungsverlangen und Schätzung durch das Gericht sind jedoch gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO tatsächlichen Feststellungen gleichgestellt. Gemäß § 118 Abs. 2 FGO steht daher dem Revisionsgericht im Unterschied zum Finanzgericht keine eigene Befugnis zu Benennungsverlangen und Schätzung zu (zur Schätzung ausdrücklich Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 118 FGO Rn. 74). Die allgemeinen Rechtsmaßstäbe für ein Benennungsverlangen sind jedoch bereits höchstrichterlich geklärt. 
b) Auch eine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ist nicht gegeben. Die bisher höchstrichterlich noch nicht entschiedene Rechtsfrage, ob bei einem Benennungsverlangen neben dem zweifellos primär zu bedenkenden Steuerausfall auf Empfängerseite auch die Hinterziehung von Sozialabgaben bzw. ein Sozialleistungsbetrug mit berücksichtigt werden darf und ggf. muss, war hier nicht entscheidungserheblich; entscheidend war vielmehr, dass die Progression der mutmaßlichen Fahrer und Werkstattinhaber nicht nachweislich geringer war als die der Kläger. 
 
 

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