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Steuerrecht
29.06.2011
Steuerrecht
FG Hamburg: Haftung des Geschäftsführers für Vorsteuern aus Rechnungen mit Scheinsitzangaben

FG Hamburg , Beschluss  vom 26.10.2010 - Aktenzeichen 3 V 85/10
Redaktionelle Leitsätze: 1. Der (ggf. faktische) Geschäftsführer kann sich gegenüber seiner Haftungsinanspruchnahme durch das Finanzamt wegen zu Unrecht gezogener Vorsteuern aus Einkaufsrechnungen mit Scheinsitzangaben (z. B. Büroservice-Adressen) nicht auf seine Gutgläubigkeit berufen, wenn er nicht seiner Obliegenheit nachgekommen ist, sich über die Richtigkeit der Rechnungsangaben zu vergewissern. 2. Schon deswegen kann unter Ermessensgesichtspunkten kein Vertrauensschutz berücksichtigt werden, der sonst bei der Steuerfestsetzung allenfalls im gesonderten Billigkeitsverfahren geprüft werden könnte. 3. Bei der Haftungskausalität stellt sich die Frage einer anteiligen Tilgungsverpflichtung nicht, soweit das FA keine Haftung für nicht gezahlte Steuern, sondern für zu Unrecht ausgezahlte Steuervergütungen bzw. Vorsteuern beansprucht. 4. Innergemeinschaftliche Lieferungen sind nicht steuerbefreit bei kollusivem Zusammenwirken mit dem tatsächlichem Abnehmer, um diesen durch Vortäuschung eines Zwischenhändlers zu verdecken (Anschluss an BGH in EuGH-Vorlage C-285/09).
  Redaktionelle Normenkette: AO § 34; AO § 35; AO § 69; AO § 71; AO § 163; AO § 191; UStG § 6a; UStG § 14; UStG § 15;
Tatbestand: 
A. 
Die Beteiligten streiten um die Aussetzung der Vollziehung eines Haftungsbescheides, durch den der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) den Antragsteller als faktischen Geschäftsführer einer GmbH für die Umsatzsteuerschulden der Gesellschaft aus 2002 in Haftung genommen hat. 
I. Die GmbH 
Die GmbH betrieb ein Handelsgeschäft, das im Wesentlichen den An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen der oberen Preisklasse im In- und Ausland zum Gegenstand hatte. Hierbei handelte es sich zum Großteil um neue Kraftfahrzeuge der Marken BMW, Mercedes, Porsche und Jeep. Die GmbH war verstärkt im Bereich des sogenannten Graumarkthandels tätig. Fahrzeuge werden hierbei unter Umgehung der exklusiven Vertragshändlerbeziehungen großer Fahrzeughersteller gehandelt. Auffällig gewordene Wiederverkäufer werden bei den Herstellern in firmeninternen Listen (sog. Graumarkthändlerlisten) geführt, anhand derer Kaufinteressenten von Neuwagen überprüft werden. 
Gegründet wurde die Gesellschaft im Jahre 2000 (Finanzgerichtsakte --FG-A-- Vorblatt). Ihren Geschäftssitz hatte sie in der J-Straße ..., die Büroräume in der K-Straße ... Hamburg. Weitere Betriebsstätten wurden in der M-Straße ... in B und der S-Straße ... in H angemeldet (Strafakte 5000 Js 242/03 Bl. 661 ff.; Handelsregisterakte --Reg-A-- 1504/00 Bl. 19). 
Die eingetragene Geschäftsführerin der GmbH war eine Freundin der Familie des Antragstellers. 
a) Im Gründungsjahr 2000 war sie bei der GmbH tätig. Danach bewarb sie sich bei einem Unternehmen in R, bei dem sie anschließend in Vollzeit gearbeitet hat (Strafakte 5000 Js 242/03 Bl. 147). 
b) Aus den Unterlagen der GmbH ist nicht ersichtlich, dass die eingetragene Geschäftsführerin von der Gesellschaft Gehalt erhalten hat. Zu diesem Ergebnis ist auch der Betriebsprüfer im Rahmen einer bei der GmbH durchgeführten Betriebsprüfung gekommen (IV; Strafakte 5000 JS 242/03 B. 114). 
c) Im Rahmen einer Durchsuchungsmaßnahme der Steuerfahndung (Steufa) am 2. Juli 2003 erklärte die eingetragene Geschäftsführerin, dass sie mit der GmbH nichts weiter zu tun habe, außer dass sie eingetragene Geschäftsführerin sei. Aus Freundschaft zu der Familie des Antragstellers habe sie sich dazu bereit erklärt, als eingetragene Geschäftsführerin zu fungieren. Sie selbst habe keine Geschäfte geführt; das habe alles der Antragsteller gemacht. Einsichten in die Bücher der Gesellschaft habe sie nie genommen (Strafakte 5000 Js 242/03 Bl. 146). 
d) Außer bei der GmbH ist sie noch bei der Gesellschaft H als Geschäftsführerin eingetragen gewesen. Dort löste sie im Jahr 2002 den Antragsteller, der 100 Prozent der Anteile an der H hielt und als Geschäftsführer eingetragen war, als eingetragene Geschäftsführerin ab. Im Zusammenhang mit der Gesellschaft H wurde gegen sie und den Antragsteller Anfang 2003 Strafanzeige wegen Insolvenzverschleppung gestellt. Im Rahmen der Ermittlungen wurde durch das Landeskriminalamt Hamburg der Verdacht geäußert, dass die Geschäftsführerin selbst nur Strohfrau und der Antragsteller faktischer Geschäftsführer gewesen sei. Das Verfahren gegen sie wurde wegen geringer Schuld eingestellt. Das Verfahren gegen den Antragsteller wurde nach Erlass eines Strafbefehls und dagegen eingelegtem Einspruch gegen Auflage einer Bußgeldzahlung eingestellt (Strafakte 5600 Js 4/02 Bl. 63, 104, 111, 130, Sonderband Bl. 2). Die Gesellschaft wurde inzwischen aufgelöst und gelöscht. 
Der Antragsteller hat bei der GmbH umfassende Aufgaben wahrgenommen. 
a) Bei dem Geschäftssitz der GmbH in der J-Straße ... handelte es sich um die damalige Wohnanschrift des Antragstellers (FG-A 71/05 Bd. I Bl. 57, 65). Dorthin waren als Geschäftspost vor allem die beschlagnahmten Bank-Kontoauszüge adressiert. Im Haus befanden sich zahlreiche Akten (FG-A Bl. 92) und ein Tresor zur Bargeldaufbewahrung. In diesem wurden am 28. August 2003 bei einer Durchsuchung 33.150,00 EUR vorgefunden. Das Bargeld wurde in Vollziehung eines Arrestes, den das FA zur Sicherung von Steuerschulden gegen die GmbH in das Vermögen des Antragstellers angeordnet hatte, gepfändet (unten i). Die Ehefrau des Antragstellers machte im Wege einer Drittwiderspruchsklage Rechte an den Geldscheinen geltend, die jedoch abgewiesen wurde (Landgericht Hamburg vom 22. Februar 2005 303 O165/04, FG-A Anlagenband). 
b) Der Antragsteller war seit dem Gründungsjahr 2000 bei der GmbH auf Provisionsbasis tätig. Seine Ehefrau war Gesellschafterin der GmbH und hielt 100 Prozent der GmbH-Anteile (FG-A 71/05 Bd. I Bl. 143). 
c) Die Tätigkeit des Antragstellers bei der GmbH umfasste unter anderem den An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen. Er hat zum Weiterverkauf geeignete Kraftfahrzeuge ausgesucht und beschafft (FG-A Bl. 36). 
Der Antragsteller führte die Korrespondenz mit den Geschäftspartnern der GmbH und leitete den gesamten Geschäftsablauf des An- und Verkaufs von Fahrzeugen. 
Er bestellte persönlich bei diversen Autohäusern von ihm zuvor ausgewählte Fahrzeuge und führte auch eine sich gegebenenfalls anschließende Stornierung durch (FG-A 191/05 Anlagenband Anlage 5.1, 5.2; Strafakte 5000 Js 242/03 Bl. 1367). 
Der Antragsteller beauftragte G, über - von G selbst so bezeichnete - Firmenmäntel bei Autohändlern für die GmbH interessante Fahrzeuge zu kaufen und übergab ihm zuvor das für den Ankauf benötigte Geld (FG-A 71/05 Anlagenband Anlage 2 S. 4; unten II 2). 
Weiterhin fragte der Antragsteller den zuvor bei einem BMW-Händler angestellten Ro, ob dieser für die GmbH Fahrzeuge von BMW-Händlern besorgen könne. Die Beträge, um die beschafften Fahrzeuge beim Händler zu bezahlen, bekam er vom Antragsteller überwiegend als Schecks übergeben (unten II a). Ro gab in einer Vernehmung durch die Steufa in 2006 an, dass nach seiner Auffassung der Antragsteller für die GmbH verantwortlich gewesen sei. Er habe die Funktion des Geschäftsführers ausgeübt. Die eingetragene Geschäftsführerin sei nie da gewesen und habe nichts zu sagen gehabt (Steufa Sonderband 3 Fach 3 Bl. 5 f.).  
d) Auf der Internetseite des Kfz-An- und Verkaufsportals mobile.de wurde der Antragsteller als Vertretungsberechtigter der GmbH aufgeführt. Hier verkaufte die GmbH einen geringen Teil ihrer zuvor angekauften Fahrzeuge (Rechtsbehelfsakte --Rb-A-- Bl. 98). 
e) In den Unterlagen der GmbH findet sich ein Schreiben aus April 2002, in dem es heißt (beschlagnahmter Ordner 'Kasse Belege 01 - 04 2002' Reiter April): 
'Hiermit bestätige ich, dass ich damit einverstanden bin, dass die Firma... heute 'meinem' Fahrer...... EUR 49.999,- in bar übergibt zur Bezahlung des Fahrzeugs....' 
Darunter befinden sich der Name und die Unterschrift des Antragstellers sowie Name und Anschrift der GmbH. 
f) Der Antragsteller regelte den Zahlungsverkehr über das Geschäftskonto der GmbH, für das er Kontovollmacht besaß. Er hat in 2002 in einer Vielzahl von Fällen für Geschäfte der GmbH Verrechnungsschecks ausgestellt und Zahlungsaufträge erteilt. Dies ergibt sich aus dem Inhalt von drei beschlagnahmten Ordnern der GmbH mit Kontoauszügen, Verrechnungsscheck-Durchschlägen bzw. -kopien, Überweisungsaufträgen und weiteren Unterlagen. Hierbei handelte es sich mitunter um Summen im hohen fünfstelligen Bereich, die - wie sich aus dem Verwendungszweck ergibt - unter anderem der Bezahlung von Kfz-Ankäufen dienten (von der Steufa beschlagnahmte Ordner 'Bank I-III 2002', Strafakte 5000 Js 242/03 Bl. 1394, 1397). Weiterhin hat der Antragsteller im Namen der GmbH einen Dauerauftrag für einen angemieteten Garagenstellplatz erteilt und unterschrieben (sichergestellter Ordner 'A AG Schriftwechsel ab 1.1.02'). 
Am 26. Juni 2002 führte der Antragsteller für die GmbH mit deren Bankberaterin ein Beratungsgespräch. Hierbei wurden von ihm die kurz- und langfristigen Ziele der GmbH und die Stellung und Strategie des Unternehmens erläutert. Es wurde festgehalten, dass ein Kreditbedarf der Gesellschaft nicht bestehe (sichergestellter Ordner 'A AG Schriftwechsel ab 1.1.02' Gesprächsprotokoll der Bank-1). 
g) Der Antragsteller verfasste am 16. Juli 2002 ein Schreiben an die Handwerkskammer in B, in dem er mitteilte, dass die dort gelegene Zweigniederlassung keinerlei gewerbliche Tätigkeit ausübe. Unterschrieben war das Schreiben mit dem Namen des Antragstellers im Zusammenhang mit der Bezeichnung 'Vertriebsleitung' (beschlagnahmter Ordner 'Kreditoren Belege 020291 - 020481 2002' hinter Nr. 020449). 
h) Soweit auf diversen, an die GmbH gestellten Rechnungen, ein Name genannt wird, war es ganz überwiegend der Name des Antragstellers. Hierbei handelt es sich beispielsweise um Rechnungen für Büromaterial, Computer und Zubehör, Kfz-Ankäufe, Kfz-Überführungen und Autoaufbereitung (beschlagnahmte Ordner 'Kreditoren Belege 020000 - Ende 2002', u. a. Nr. 020285-020290, 020211, 020167-020169, 020146, 020125, 020111, 020064, 020040, 020027, 020002, 020717, 020716). 
i) Der Antragsteller trat ebenfalls in steuerlichen Angelegenheiten der GmbH auf. 
Bei einer im Jahre 2002 durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung (unten V) erteilte der Antragsteller dem Betriebsprüfer Auskunft (Bp-A Bd. I Bl. 5). 
Der Antragsteller übersandte der Vollstreckungsstelle des FA im September 2003 eine Sicherungsabtretung, nachdem gegen ihn als faktischer Geschäftsführer der GmbH ein dinglicher Arrest in sein Vermögen aufgrund nicht beglichener Steuerschulden der GmbH aus 2002 angeordnet wurde. Der Antragsteller bürgte persönlich für die in der Vereinbarung abgetretenen und bezeichneten Ansprüche. Im Rubrum der Vereinbarung wird neben der GmbH und dem FA auch der Antragsteller aufgeführt (Rb-A Bl. 43). 
j) In rechtlichen Angelegenheiten wandte sich die die GmbH beratende Rechtsanwältin direkt an den Antragsteller (beschlagnahmter Ordner 'FA sonstige BB 2003', Reiter Schriftwechsel). 
Im einem die GmbH betreffenden finanzgerichtlichen Verfahren im Jahre 2005 wurden sämtliche Geschäftsabläufe der GmbH durch den Antragsteller erläutert und dargestellt (siehe Protokoll der Erörterung und Beweisaufnahme vom 23.09.2005, FG-A 71/05 Bd. I Bl. 143 ff; unten VII 3). 
Inzwischen wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg (67a IN 477/05) am 7. März 2006 über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet (Insolvenzakte --Inso-A-- Bl. 78). 
Der Insolvenzverwalter regte in seinem Bericht vom 29. Mai 2007 an, den Antragsteller, der nach seiner Feststellung allein die Geschäfte der GmbH geführt habe, auf seine Mitwirkungspflicht hinzuweisen und eventuell gerichtliche Maßnahmen anzuordnen (Inso-A Bl. 137). 
In einem darauf folgenden Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 19. Juli 2007 wurde angeordnet, dass der Antragsteller dem Insolvenzverwalter der GmbH zur Auskunftserteilung zwangsweise vorzuführen ist, da ersterer sich trotz mehrfacher Aufforderung bei letzterem nicht gemeldet hatte (Inso-A Bl. 151 f.). Hierauf reagierte der Antragsteller und meldete sich beim Insolvenzverwalter und erteilte diesem alle erbetenen Auskünfte und erklärte, er wolle in Zukunft eng mit ihm zusammenarbeiten (Inso-A Bl. 157). 
Ohne, dass ein näherer Zusammenhang erkennbar ist, hat im April 2010 eine Gesellschaft in K ihren Namen in A Handels-GmbH geändert. Gegenstand der GmbH ist nach vorheriger Verwaltung und Verwertung von Grundbesitz nunmehr unter anderem der Handel und Im- und Export von Fahrzeugen (FG-A Vorblatt). 
II. Fahrzeugeinkäufe 
In den Einkaufsrechnungen sind ganz überwiegend Lieferanten mit Sitz in Deutschland angegeben. 
Rechnungen AJ 
Für den Zeitraum 31. Januar bis 15. November 2002 finden sich in den Unterlagen der GmbH Fahrzeugrechnungen, die unter der Unternehmensbezeichnung AJ ausgestellt wurden. 
a) Es handelte es sich hierbei um Rechnungen für zwanzig BMW X 5, einen BMW 530, einen Porsche 911, einen Porsche 996, einen Mercedes-Benz ML sowie einen Jaguar X Type (Bericht der Steufa vom 15.04.2008, Anlage 3; Steufa-A Bl. 166; beschlagnahmte Ordner 'Kreditoren Belege 020000 - Ende 2002'). 
b) Auf den Rechnungen sind jeweils das rechnungsstellende Unternehmen AJ, die GmbH als Rechnungsempfänger und das verkaufte Fahrzeug mit Modellbezeichnung und Fahrgestellnummer angegeben. Weiterhin sind aufgeführt der Gesamtbetrag, darauf ausgewiesene 16 Prozent Mehrwertsteuer und der sich daraus ergebende Endbetrag (beschlagnahmter Ordner 'Kreditoren Belege 020000 - 02090 2002' Nr. 020243, 020185, 020124, 020119). 
c) Verantwortlich Handelnder unter der Unternehmensbezeichnung AJ war der englische Staatsbürger Ro (vgl. oben I 3 c). Ro ist mit drei weiteren Namen im Geschäftsverkehr aufgetreten, wobei Ro sein aktuell geführter Name ist. Im streitigen Zeitraum trat Ro überwiegend unter dem zuvor angenommenen Namen Je auf. Sein Geburtsname lautet St. Zudem war Ro im Besitz eines gefälschten Ausweises, der auf den Namen Ash ausgestellt war und von der Steufa beschlagnahmt wurde (Steufa-A Bl. 137).  
In der Zeit vom 1. Juni 1999 bis zum 31. Januar 2002 war Ro als Angestellter bei einem BMW-Vertragshändler in Hamburg beschäftigt. Während dieser Tätigkeit lernte Ro den Antragsteller kennen. 
Im Rahmen einer Vernehmung in der JVA I am 19. Mai 2006 erklärte Ro, dass der Antragsteller ihm zunächst eine Stelle als Angestellter angeboten habe. Nachdem er sein Angestelltenverhältnis beim BMW-Händler gekündigt habe, habe der Antragsteller ihm gesagt, dass er ein Gewerbe anmelden solle. Seine Aufgabe (des Ro) sei es dann gewesen, für die GmbH Fahrzeuge zu kaufen. 
d) Ro meldete im Zeitraum 8. Januar bis 1. März 2002 unter seinem damaligen Namen Je vier Gewerbebetriebe an. Die angegebenen Geschäftssitze befanden sich in der L-Straße ... in Q, in der M-Straße ... in B, in der H-Straße ... in Hamburg und in der S-Straße ... in H. Alle angemeldeten Gewerbe hatten den Handel oder die Vermittlung von Fahrzeugen zum Gegenstand (Steufa Sonderband 3 Fach 2 Bl. 3). Die bei der Gewerbeanmeldung genutzten Anschriften M-Straße ... in B und S-Straße ... in H wurden ebenfalls von der GmbH zur Anmeldung eines Gewerbes genutzt (oben I 1).  
Auf den Rechnungen mit der Unternehmensbezeichnung AJ ist als Geschäftssitz die L-Straße ... in Q angegeben (beschlagnahmter Ordner 'Kreditoren Belege 020000 - 020290'). Hierbei handelte es sich um Ro's damalige Wohnanschrift. Ro wurde zum Teil von hier aus und zum Teil von einem Büroraum in der K-Straße ... in Hamburg aus tätig. Dieser Büroraum wurde ihm von der GmbH untervermietet, die an dieser Adresse ihre Geschäftsräume hatte (Steufa Sonderband 3 Fach 2 Bl. 3).  
e) In seiner Vernehmung am 19. Mai 2006 erklärte Ro, die Gewerbeanmeldungen seien zu dem Zweck erfolgt, den Gebietsschutz der Fahrzeughändler zu umgehen. Er habe einfach eine Adresse rausgesucht und unter dieser eine Gewerbeanmeldung vorgenommen, um den jeweiligen Vertragshändlern der Region eine nahe gelegene Anschrift vorweisen zu können (Steufa Sonderband Fach 3 Bl. 6).  
Konkret sei der Fahrzeugankauf so abgelaufen, dass er (Ro) Fahrzeuge bei Autohändlern und im Internet gesucht und diese Angebote dann dem Antragsteller vorgelegt habe. Dieser habe dann jeweils entschieden, ob das Fahrzeug gekauft werden solle oder nicht. Ro trat dann bei dem jeweiligen Händler mit seiner Firma AJ auf und kaufte das vom Antragsteller gewünschte Fahrzeug. Dies wurde dann unmittelbar danach unter seiner Unternehmensbezeichnung AJ an die GmbH fakturiert. Für jedes erfolgreich angekaufte und an die GmbH fakturierte Fahrzeug hat Ro eine Provision erhalten. In den meisten Fällen erhielt Ro vom Antragsteller zwei Schecks: einen über die Kaufsumme des Fahrzeugs und einen in Höhe seiner jeweiligen Provision (Steufa Sonderband 3 Fach 2 Bl. 4 ff., Fach 3 Bl. 5).  
Nach einer gewissen Zeit wurde Ro bzw. seine Unternehmensbezeichnung AJ auf den Graumarkthändlerlisten der Fahrzeughersteller geführt, so dass ein Einkauf über ihn bzw. seine Unternehmensbezeichnung AJ nicht mehr möglich war. In Folge dessen seien nach Aussage von Ro gewerbetreibende Bekannte und Freunde gefragt worden, ob über sie Fahrzeuge bestellt und gekauft werden könnten. Diese hätten dann für das jeweilige Fahrzeug eine Rechnung an ihn (den Ro) oder den Antragsteller gestellt und das Fahrzeug übergeben. Dafür hätten sie eine Provision von 100 EUR oder 200 EUR bekommen (Steufa Sonderband Fach 3 Bl. 8).  
Später wurden Fahrzeuge auf Namen der Firma H und verschiedener Firmen von G angekauft (Steufa Sonderband Fach 3 Bl. 12 ff.; Steufa-A Bl. 139; unten 4). Nach Aussage von Ro habe er bei einem über diese Firmen getätigten Fahrzeugkauf eine von der jeweiligen Firma an die Unternehmensbezeichnung AJ gerichtete Rechnung vom Antragsteller vorgelegt bekommen. Der Antragsteller habe dies mit der Maßgabe verbunden, dass er (Ro) für das jeweilige Fahrzeug eine entsprechende Rechnung seiner Unternehmensbezeichnung AJ an die GmbH habe stellen sollen. Er selbst habe keine Ankaufsverhandlungen mit den Firmen geführt, sondern nur die Rechnungen vorgelegt bekommen (Steufa Sonderband 3 Fach 3 Bl. 12, 14).  
f) Am 28. November 2002 wurde gegen Ro wegen des Verdachts der Umsatzsteuerhinterziehung im Zeitraum Januar bis November 2002 das Steuerstrafverfahren eröffnet (Steufa Sonderband 3, Fach 1). Ro wurde diesbezüglich zu einer Bewährungsstrafe von 2 Jahren wegen Steuerhinterziehung verurteilt (Steufa-A Bl. 137). 
g) In einer weiteren Vernehmung am 20. September 2006 sagte Ro aus, dass er in 2002 gemeinsam mit dem Antragsteller mehrfach in Dänemark gewesen sei, um dort Fahrzeuge abzuholen, die der Antragsteller dort bestellt habe. Ort der Abholung sei u. a. K gewesen (Steufa Sonderband 3 Fach 5 Bl. 1).  
Rechnungen des Unternehmens EL 
Für den Zeitraum 5. Februar bis 31. Juli 2002 finden sich in den Unterlagen der GmbH Rechnungen des Unternehmens EL. 
a) Es handelt sich dabei um Rechnungen für einunddreißig BMW X 5, drei BMW 745, drei BMW M 3, einen BMW 323, dreiundzwanzig Jeep Grand Cherokee, zehn Mercedes-Benz ML, sieben Mercedes-Benz SL, einen Mercedes-Benz E 270, vier Porsche 996, einen Range Rover, einen Mazda MX 5 sowie einen Jaguar X Type (beschlagnahmte Ordner 'Kreditoren Belege 020000 - Ende 2002'; Steufa-A Bl. 162; Bericht der Steufa vom 15.04.2008 Anlage 1). 
b) Auf den Rechnungen des Unternehmens EL sind jeweils die Anschrift, unter der das Unternehmen angemeldet war (unten c), die Kundennummer, die Rechnungsnummer und das verkaufte Fahrzeug mit Modellbezeichnung und Fahrgestellnummer angegeben. Weiterhin aufgeführt sind die Nettosumme, darauf ausgewiesene 16 Prozent Mehrwertsteuer und der sich daraus ergebende Endbetrag des Fahrzeugs. Teilweise wurde auf den Rechnungen handschriftlich und mit Unterschrift vermerkt: Betrag erhalten (beschlagnahmter Ordner 'Kreditoren Belege 02000 - Ende 2002' u. a. Nr. 020248, 020236, 020208, 020207). 
Die angegebenen Rechnungsnummern lassen kein System erkennen. Eine Rechnung vom 29. April 2002 hat die Rechnungsnummer 520, eine am 22. Juli 2002 ausgestellte Rechnung hat die Nummer 5683 (beschlagnahmter Ordner 'Kreditoren Belege 02000 - 020290 2000' Nr. 020172, 020412). 
c) Inhaber des Unternehmens EL war der dänische Staatsbürger E. Dieser meldete seinen Gewerbebetrieb am 12. November 2001 in Hamburg an. Angegebene Anschrift des Unternehmens war die S-Straße ..., Hamburg c/o. N GmbH. Bei der N GmbH handelte es sich um ein Büroserviceunternehmen. 
d) Dem für das Unternehmen EL zuständigen FA teilte E mit, dass er zum 1. Februar 2002 in der S-Straße ... in Hamburg ziehen werde. Weiterhin teilte er mit, dass er eine Steuernummer benötige, um eine Umsatzsteueridentnummer beantragen zu können. In dem am 9. Januar 2002 eingegangenen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung eines Gewerbebetriebes gab er an, dass er von Steuerberater EN in Hamburg beraten werde (Steufa-A Bl. 131; Steufa Sonderband 1 Fach 1 Bl. 10). 
e) Am 21. März 2002 wurde dem für das Unternehmen EL zuständigen FA eine Kontrollmitteilung übersandt, aus der sich die Rechnungslegung von E über Fahrzeuglieferungen an die GmbH ergab. Aufgrund dieser Mitteilungen stellte das FA fest, dass E nicht in der S-Straße ... wohnhaft war. Ebenso wurde bekannt, dass E keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht hat, obwohl er, wie sich aus den Kontrollmitteilungen ergeben hat, der GmbH Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis erteilt hat (oben b; Steufa Sonderband 1 Fach 1 Bl. 11). 
Am 6. August 2002 stellte das für das Unternehmen EL zuständige FA fest, dass E bei dem von ihm benannten Steuerberater EN nicht bekannt ist. Weiterhin stellte das zuständige FA durch einen Anruf bei dem Büroserviceunternehmen N fest, dass E sich dort seit ca. 2,5 Monaten nicht mehr gemeldet hatte und dort gegen ihn hohe offene Forderungen bestehen (Steufa Sonderband 1 Fach 1 Bl. 11). 
f) E erklärte bei seiner im Rahmen der Rechtshilfe von der dänischen Polizei am 24. September 2004 durchgeführten Vernehmung, dass er das Unternehmen EL mit einem deutschen Bekannten in Hamburg gegründet habe. Den Namen des Bekannten wollte er nicht nennen. Gegenstand des Unternehmens seien der Ankauf von Neuwagen in Dänemark und deren Export nach Deutschland gewesen (Steufa Sonderband 1 Fach 2 Bl. 6 f.). 
E und der deutsche Bekannte hätten eine Nische gefunden, bei der man Autos in Dänemark abgabenfrei kaufen und anschließend nach Deutschland verbringen könne, wo sie mit großem Gewinn hätten verkauft werden können. Wie viele Fahrzeuge in dem Zeitraum an- und verkauft wurden, wusste er nicht oder wollte er nicht sagen. Der deutsche Bekannte habe das Praktische beim An- und Verkauf der Fahrzeuge geregelt. Er selber sehe sich in der ganzen Sache nur als 'Strohmann'. Er habe die Autos in Dänemark gekauft, da sein deutscher Bekannter als deutscher Autohändler keine Fahrzeuge in Dänemark für den Weiterverkauf in Deutschland habe kaufen können. Er habe 'keine besonderen Einkünfte' aus dem Geschäft in Deutschland erzielt (Steufa Sonderband 1 Fach 2 Bl. 7). 
g) In einer weiteren Vernehmung am 4. Oktober 2004 erklärte E, dass er höchstens zehn Mal Papiere mit seinem Namen anlässlich der Geschäfte unterschrieben, jedoch nie durchgelesen habe. Er habe keinen Kontakt mehr zu den Personen aus Deutschland, für die er das Unternehmen gegründet habe. Er halte sich vor ihnen versteckt. Der Grund für die Gründung des Unternehmens sei gewesen, dass er jemandem in Deutschland etwas geschuldet habe. Aus Angst vor diesen Personen habe er sich nicht getraut, die ihm auferlegte Aufgabe zu verweigern (Steufa Sonderband 1 Fach 2 Bl. 13 ff.). 
h) Die Steufa hat gegen E im April 2003 das Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts der Umsatzsteuerhinterziehung für 2002 eröffnet (Steufa Sonderband 1 Fach 1 Bl. 10). Die ihm zur Last gelegte Tat hat E im Rahmen seiner Vernehmung am 24. September 2004 zugegeben (oben f). Am 19.10.2005 hat die Staatsanwaltschaft Hamburg Anklage wegen Umsatzsteuerhinterziehung in sechs Fällen erhoben. Der Antragsteller wurde in dem Verfahren von der Staatsanwaltschaft als Zeuge benannt (Steufa Sonderband 1 Fach 5). 
Rechnungen der Firma KC GmbH 
Für den Zeitraum 29. August 2002 bis 31. März 2003 finden sich in den Unterlagen der GmbH 117 Rechnungen der Firma KC GmbH. 
a) Es handelt sich dabei um Rechnungen für einundvierzig BMW X 5, sieben BMW 745, achtundzwanzig Jeep Grand Cherokee, acht Porsche 996, fünf Porsche Cayenne, ein Porsche 911, fünfzehn Mercedes-Benz ML, vier Mercedes-Benz A 170, zwei Mercedes-Benz SL, ein Mercedes-Benz CLK, zwei Audi A 4, ein Ferrari Modena, ein Lexus Cabrio und ein VW Touareg (beschlagnahmte Ordner 'Kreditoren Belege 02000 - Ende 2002'; Bericht der Steufa vom 15.04.2008 Anlage 2). 
b) Der auf den Rechnungen angegebene Sitz der Firma ist Schl ... in B. Auf den Rechnungen sind weiterhin jeweils das Rechnungsdatum, die Rechnungsnummer und das verkaufte Fahrzeug mit Modellbezeichnung und Fahrgestellnummer aufgeführt. Ebenso der Nettoverkaufswert, darauf ausgewiesene 16 Prozent Mehrwertsteuer und der Gesamtwert des Fahrzeugs (beschlagnahmter Ordner 'Kreditoren Belege 02000 - Ende 2002' Nr. 020715, 020584, 020582). 
Die benutzten Rechnungsnummern lassen ebenfalls kein System erkennen. Eine auf den 16. September 2002 datierte Rechnung hat die Nummer 316, eine auf den 18. September 2002 datierte die Nummer 589 (beschlagnahmter Ordner 'Kreditoren Belege 020482 - 020729 2002' Nr. 020582, 020581). 
Hinter den in den Unterlagen der GmbH abgelegten Rechnungen befindet sich in vielen Fällen eine Kopie des Personalausweises des Geschäftsführers C der Firma KC GmbH, wobei auf dem Zettel jeweils vermerkt wurde: Betrag dankend erhalten. Daneben wurde immer mit dem gleichen Namenszug unterschrieben (beschlagnahmter Ordner 'Kreditoren Belege 020482 - 020729 2002' hinter Nr. 020683, 020665, 020664, 020663). 
c) Einziger Gesellschafter der Firma KC GmbH war der eingetragene Geschäftsführer und dänische Staatsbürger C. C ist von Beruf Schiffskoch und hat angegeben, seit März 2002 Inhaber eines Restaurants in Thailand zu sein (Steufa Sonderband 2 Fach 6 Bl. 1656). Anhaltspunkte für eine persönliche dortige Anwesenheit sind nicht ersichtlich. 
d) C hat durch Vertrag am 20. Juni 2002 die vollständigen Geschäftsanteile an der seinerzeit noch als V firmierenden Gesellschaft mit Sitz in Hamburg erworben. Am gleichen Tag wurde durch Gesellschafterbeschluss die Firma in KC GmbH umbenannt und die Sitzverlegung nach B beschlossen. Gegenstand des Unternehmens war nunmehr 'Die Vermittlung und der Handel von und mit gebrauchten und neuen Kraftfahrzeugen...' (Steufa Sonderband 2 Fach 7 Bl. 4).  
e) C hat S, der als Mitarbeiter der Firma KC GmbH auftrat, sämtliche Vollmachten für die Firma eingeräumt (Steufa Sonderband 2 Fach 1 Bl. 906). 
f) Als Sitz der Firma KC GmbH wurde - wie auch in den Rechnungen - Schl ... in B angegeben. An dieser Adresse betreibt die Firma S ein Büroserviceunternehmen. Am 25. Juni 2002 schloss C mit der Firma S einen Servicevertrag mit Wirkung zum 1. Juli 2002, der der Firma KC GmbH das Recht einräumte, die Anschrift des Büroserviceunternehmens als Repräsentanzanschrift zu nutzen. Der Vertrag sah die - nicht genutzte - Möglichkeit der Anbringung eines Firmenschildes an der Fassade und die tägliche Übersendung oder Abholung eingehender Post vor. 
Am 14. Oktober 2002 wurde der Vertrag dahingehend erweitert, dass rückwirkend zum 1. Oktober 2002 nunmehr auch ein Telefonservice und Sekretariatsarbeiten mit eingeschlossen waren. Es wurde durch das Büroserviceunternehmen eine Telefonnummer bereitgestellt und eine Anrufweiterleitung auf eine anzugebende Handynummer eingerichtet. Büroräume wurden nach Auskunft der Inhaberin des Büroserviceunternehmens nicht angemietet (Steufa Sonderband 2 Fach 7 Bl. 5, Fach 6 Bl. 1652; Steufa-A Bl. 133). 
g) Am 7. November 2002 ging beim FA B-M der von C unterzeichnete Fragebogen zur örtlichen Zuständigkeit ein. Hierauf hatte er die Frage nach dem Ort der Führung und Aufbewahrung der Buchführungsunterlagen mit 'zur Zeit in K/ Dänemark' beantwortet (Steufa Sonderband 2 Fach 7 Bl. 6). 
Anlässlich einer anschließend anberaumten Umsatzsteuer-Nachschau wurde von dem Mitarbeiter S der Firma KC GmbH am 22. November 2002 gegenüber der Prüferin telefonisch erklärt, dass sich die gesamten Geschäftsunterlagen der Firma im B-Weg ... in B befänden und hier auch die Rechnungen geschrieben würden. Bei dieser Adresse handelte es sich um die Wohnung, die von C zum 15. November 2002 angemietet wurde. Nach Aussage der Vermieterin, die im gleichen Haus wohnte, habe die Wohnung im gesamten Zeitraum vollkommen leer gestanden und sie selber habe C nur drei Mal gesehen, das letzte Mal zur Übergabe der Haus- und Wohnungsschlüssel Mitte November 2002 (Steufa-A Bl. 133; Steufa Sonderband 2 Fach 6 Bl. 1654, Fach 7 Bl. 6). 
C hat in einer Vernehmung am 30. Juni 2005 gegenüber der Steufa B ausgesagt, dass die gesamten Geschäfte der Firma von K/ Dänemark aus abgewickelt worden seien. Das Büro hätte sich dort in der Wohnung von S befunden. Die Geschäfte seien über Internet und Telefon durchgeführt worden. Sämtliche Geschäftsunterlagen hätten sich in der Wohnung befunden (Steufa Sonderband 2 Fach 1 Bl. 905). 
Im Widerspruch dazu führte C in einer eidesstattlichen Versicherung vom 29. September 2005 aus, dass er in dem Haus in B, in dem sich das Büroserviceunternehmen befunden habe, Büroräume angemietet, sich dort auch aufgehalten und Rechnungen geschrieben habe. Die Inhaberin des Büroserviceunternehmens hat dieser Aussage unter Hinweis auf die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge, in denen lediglich die Nutzung von Repräsentanzanschrift, Telefonservice und Sekretariatsarbeiten vereinbart worden seien, widersprochen (oben f; Steufa Sonderband 2 Fach 6 Bl. 1651). 
h) C befand sich in der Zeit von November 2002 bis Mitte Januar 2003 auf See, um seiner Aussage nach 'etwas Geld zu verdienen' (Steufa Sonderband 2 Fach 1 Bl. 906). In einer Gesprächsnotiz einer Mitarbeiterin des Büroserviceunternehmens heißt es (Steufa Sonderband 2 Fach 6 Bl. 1656): 
'B wird sein Erstwohnsitz. Die Wohnung in Tondern wird irgendwann aufgelöst. Zweitwohnsitz wird Thailand wegen seiner Hotels und Bars dort. Vom 16. November bis zum 14. Januar wird C geschäftlich in Asien unterwegs sein: Hongkong, Singapur, Thailand.' 
C wies das Büroserviceunternehmen an, während seiner Abwesenheit alles Geschäftliche der Firma KC GmbH mit deren Mitarbeiter S abzusprechen. Der Kontakt zwischen dem Büroservice und S erfolgte ausschließlich telefonisch (Steufa Sonderband 2 Fach 7 Bl. 1615). 
i) Am 23. Dezember 2002 wurden für die Firma KC GmbH beim FA Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum Juni bis November 2002 eingereicht. Erklärt wurden lediglich die Umsätze aus dem Verkauf von 5 Fahrzeugen in diesem Zeitraum. Die hieraus entstandenen Umsatzsteuer-Zahllasten wurden nicht beglichen (Steufa Sonderband 2 Fach 7 Bl. 1616). 
j) C schätzte in seiner Vernehmung am 29. September 2005, dass in der Zeit von Firmengründung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er wieder zur See fuhr, circa zwanzig Fahrzeuge verkauft worden seien (Steufa Sonderband 2 Fach 1 Bl. 906). 
k) Aufgrund eines internationalen Haftbefehls aus Dänemark wurde C am 19. Januar 2003 in BH verhaftet und am 4. Februar 2003 an Dänemark ausgeliefert (Steufa Sonderband 2 Fach 7 Bl. 1615). Dort verbüßte er bis Mitte April 2003 eine Gefängnisstrafe (Steufa Sonderband 2 Fach 1 Bl. 906). 
l) Gegen C wurde am 29. Januar 2003 das Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts der Umsatzsteuerhinterziehung eingeleitet (Steufa Sonderband 2 Fach 7 Bl. 1616). 
m) Mit Schreiben vom 3. Februar 2003 wurde der Vertrag mit dem Büroserviceunternehmen S seitens der Firma KC GmbH gekündigt. Als Verfasser des Schreibens wird C angegeben. Unter seinem Namenszug befindet sich eine Unterschrift (Steufa Sonderband 2 Fach 1 Bl. 914). C hat in seiner Vernehmung nach Vorhalt des Schreibens erklärt, dass er dieses Schreiben nicht verfasst habe (Steufa Sonderband 2 Fach 1 Bl. 907). 
Rechnungen von Firmen des G 
In den Geschäftsunterlagen der GmbH finden sich weiterhin Rechnungen der nachfolgenden Firmen, bei denen G jeweils eingetragener Geschäftsführer war. 
a) FS GmbH 
Von der Firma FS GmbH wurde eine Rechnung für einen BMW 330 am 28. Februar 2002 und eine Rechnung am 22. April 2002 für einen BMW X 5 an die GmbH gestellt (beschlagnahmte Ordner 'Kreditoren Belege 020000 - Ende 2002' Nr. 020084, 020184). Als Geschäftssitz wurde auf den Rechnungen die O-Straße ... in Z angegeben. 
G erwarb in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der DE GmbH am 1. Januar 2002 die gesamten Anteile an der durch ihn in FS umbenannten Gesellschaft und wurde Geschäftsführer. Anschließend wurde eine Sitzverlegung der Gesellschaft nach R beschlossen, die das Amtsgericht R mit Beschluss vom 3. Juni 2002 als unzulässig zurückwies, da die Gesellschaft über keine zustellfähige Anschrift verfügte. Eine weitere Sitzverlegung am 5. September 2002 nach HA wurde mit Beschluss vom 20. Februar 2003 ebenfalls mangels zustellfähiger Anschrift zurückgewiesen (Steufa Sonderband 4 Fach 1 Bl. 16 f.). 
b) FM GmbH 
Von der Firma FM GmbH findet sich eine Rechnung für einen BMW X 5 vom 29. Februar 2002 in den Unterlagen der GmbH (beschlagnahmte Ordner 'Kreditoren Belege 020000 - Ende 2002' Nr. 020071). Auf der Rechnung wurde als Geschäftssitz ebenfalls die O-Straße ... in Z angegeben. 
G hat in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Firma DE GmbH (unten f) mit Vertrag vom 14. Dezember 2001 100 Prozent der Anteile an der Firma erworben. Am gleichen Tag wurde neben der Umbenennung der Gesellschaft deren Sitz verlegt, was im entsprechenden Handelsregister jedoch nicht zur Eintragung gelangte. Eine erneute Sitzverlegung der Gesellschaft zum 5. August 2002 wurde mitgeteilt, jedoch befand sich unter der angegebenen Anschrift nach Feststellung des zuständigen FA nur ein leerstehender Wohnblock (Steufa Sonderband 4 Fach 6 Bl. 9). 
c) DW GmbH 
An die GmbH wurde von der Firma DW GmbH am 23. März 2002 eine Rechnung für einen BMW X 5 gestellt (beschlagnahmte Ordner 'Kreditoren Belege 020000 - Ende 2002' Nr. 020140). Als Geschäftssitz wurde auf der Rechnung E-Straße ... in W angegeben. 
Im Zusammenhang mit einer Umsatzsteuernachschau am 16. April 2003 wurde festgestellt, dass die Firma unter der dem zuständigen FA bekannten Adresse, nicht zu erreichen war (Steufa Sonderband 4 Fach 6 Bl. 9). 
d) AT GmbH 
Von der Firma AT GmbH finden sich in den Unterlagen Rechnungen für drei BMW X 5. Die Rechnungen wurden ausgestellt am 30. März, 2. Mai und 15. Mai 2002 (beschlagnahmte Ordner 'Kreditoren Belege 020000 - Ende 2002' Nr. 02120, 020209, 020230). Auf den Rechnungen wurde als Geschäftssitz der Firma G-Weg ... in R angegeben. 
G wurde am 11. Dezember 2001 Geschäftsführer der Firma. Es folgte eine Sitzverlegung nach N und später nach R. Im Zeitraum von Juni 2002 bis Ende März 2003 verliefen diverse Vollstreckungsversuche wegen Forderungen verschiedener Gläubiger der Gesellschaft erfolglos, da diese an ihrer den Gläubigern und dem Handelsregister mitgeteilten Geschäftsadresse nicht zu ermitteln war. Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde mangels Masse mit Beschluss vom 10. März 2003 abgewiesen (Steufa Sonderband 4 Fach 1 Bl. 11 f.). Die Gesellschaft wurde am 18. November 2003 im Handelsregister RB gelöscht (Steufa Sonderband 4 Fach 7 Bl. 2). 
e) HB GmbH 
Die Firma HB GmbH hat der GmbH am 20. April 2002 und am 17. September 2002 jeweils einen BMW X 5 in Rechnung gestellt (beschlagnahmte Ordner 'Kreditoren Belege 020000 - Ende 2002' Nr. 020204, 020510). Als Geschäftssitz wurde auf den Rechnungen K-Straße ... in Hamburg angegeben. 
G war seit dem 26. Februar 2002 Geschäftsführer der Gesellschaft mit Sitz in Hamburg. Er teilte dem FA die Sitzverlegung der Gesellschaft nach N mit. Vom dort zuständigen Handelsregister wurden die Akten der Gesellschaft jedoch nicht übernommen, da die Firma unter der genannten Anschrift nicht zu ermitteln war (Steufa Sonderband 4 Fach 6 Bl. 11). Auch an der ursprünglichen Geschäftsadresse in Hamburg war die Gesellschaft nicht mehr ansässig. Mit Schreiben vom 19. August 2002 hat G Insolvenzantrag beim Amtsgericht Hamburg gestellt, der jedoch durch Beschluss als unzulässig zurückgewiesen wurde, da G als Geschäftsführer trotz Verfügung des Gerichts die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg nicht dargelegt hatte, nachdem offenbar kurz vorher die Eintragung der Sitzverlegung nach Nürnberg beantragt worden war (Steufa Sonderband 4 Fach 1 Bl. 8). 
f) DE GmbH 
Die Firma DE GmbH hat am 29. April 2002 einen BMW X 5 in Rechnung gestellt (beschlagnahmte Ordner 'Kreditoren Belege 020000 - Ende 2002' Nr. 020170). Auf der Rechnung wurde als Geschäftssitz der Firma der H-Weg ... in L angegeben. 
Zum 1. Dezember 2001 wurde durch den damaligen Geschäftsführer die Einstellung der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft erklärt. Ein zuvor gestellter Antrag auf Insolvenzeröffnung war mangels Masse abgelehnt worden. Die DE GmbH hat mit Vertrag vom 14. Dezember 2001 100 Prozent der Anteile an der FM GmbH erworben (Steufa Sonderband 4 Fach 6 Bl. 9; oben b). Sie wurde zum 9. August 2002 von Amts wegen aufgelöst (Steufa Sonderband 4 Fach 1 Bl. 16). 
g) UL GmbH 
Die Firma UL GmbH hat mit Datum vom 7. und 29. Mai 2002 jeweils eine Rechnung für einen BMW X 5 an die GmbH gestellt (beschlagnahmte Ordner 'Kreditoren Belege 020000 - Ende 2002' Nr. 020247, 020082). 
G erwarb in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der DE GmbH (oben f) mit Vertrag vom 1. April 2002 die Anteile an der Gesellschaft und war eingetragener Geschäftsführer. Bei der auf den Rechnungen angegebenen Adresse handelt es sich um die Anschrift des ehemaligen Anteilseigners der Gesellschaft, welcher unbekannt nach Spanien verzogen war. Die Gesellschaft wurde am 7. Januar 2003 wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht (Steufa Sonderband 4 Fach 6 Bl. 12). 
h) AR GmbH 
Die Firma AR GmbH hat eine Rechnung mit Datum vom 5. Juni 2002 für einen BMW X 5 an die GmbH gerichtet (beschlagnahmte Ordner 'Kreditoren Belege 020000 - Ende 2002' Nr. 020294). 
G hatte dem zuständigen FA mitgeteilt, dass die Firma umbenannt worden sei und dass seit Januar 2002 keine gewerbliche Tätigkeit mehr ausgeführt würde. Nach ihrer Umbenennung wurde der Sitz der Firma verlegt. Unter der neuen Anschrift war jedoch niemand für das FA erreichbar (Steufa Sonderband 4 Fach 6 Bl. 8). In der Rechnung wurde die W-Straße ... in B angegeben. 
i) PM GmbH 
Von der Firma PM GmbH finden sich in den Unterlagen der GmbH eine Rechnung vom 19. September 2002 und eine Rechnung vom 3. November 2002 für jeweils einen BMW X 5 (beschlagnahmte Ordner 'Kreditoren Belege 020000 - Ende 2002' Nr. 020514, 020680). Als Geschäftssitz der Firma wurde in den Rechnungen D-Straße ... in P angegeben. 
G hatte die Geschäftsanteile an der Gesellschaft in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der DE GmbH im Januar 2002 erworben und wurde als Geschäftsführer der PM GmbH eingetragen. Im August 2002 hatte G dem zuständigen FA mitgeteilt, dass die Firma keine gewerbliche Tätigkeit mehr ausübe. Im Rahmen einer Umsatzsteuernachschau des zuständigen FA wurde festgestellt, dass die Firma unter der dem FA bekannten Anschrift nicht ermittelbar war. Nach Auskunft eines Angestellten einer ortsansässigen Firma sei die Gesellschaft bereits im September 2002 an der Adresse nicht mehr ansässig gewesen (Steufa Sonderband 4 Fach 6 Bl. 11). 
j) Alle Rechnungen der oben aufgeführten Firmen, bei denen G Geschäftsführer war, weisen 16 Prozent Mehrwertsteuer auf den Kaufpreis für die in Rechnung gestellten Fahrzeuge offen aus (beschlagnahmte Ordner 'Kreditoren Belege 020000 - Ende 2002' vgl. u. a. Nr. 020514, 020680, 020294, 020247, 020082). 
k) Am 22. November 2002 schickte G an die GmbH u. a. zu Händen des Antragstellers ein Fax mit dem Betreff 'Firmenmäntel', in dem es hieß (Steufa Sonderband 4 Fach 4): 
'Hiermit möchte ich allen o.g. mitteilen, dass alle PKW-Bestellungen über nachfolgende Firmenmäntel ab sofort mit mir abzustimmen sind, da ich Geschäftsführer und Eigentümer bin, ansonsten werden diese annulliert.' 
Nachfolgend wurden in dem Fax alle Firmen aufgeführt, bei denen G Geschäftsführer war. 
l) In einer Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft N am 14. November 2003 erklärte G, dass er, nachdem er im Jahr 2001 arbeitslos geworden sei, sich zwecks Arbeitsuche an einen alten geschäftlichen Kontakt gewandt habe, der ihm ein Gespräch bei W vermittelt habe. W habe ihm dann vorgeschlagen, gegen ein einmaliges Entgelt von 2.000 DM Geschäftsführer einer GmbH zu werden. 
Über W wurde G auf diese Weise unter anderem Geschäftsführer der oben aufgeführten Firmen (a bis i). Wie er erklärte, sei ihm bewusst gewesen, dass es sich dabei jeweils um sogenannte 'Firmenbeerdigungen' gehandelt habe (Steufa Sonderband 4 Fach 2 Bl. 3). 
Für alle von ihm übernommenen Firmen seien die notwendigen Mitteilungen an die Registergerichte und Gewerbeämter von den jeweiligen Notaren oder von W vorgenommen worden (Steufa Sonderband 4 Fach 2 Bl. 7). 
Er erklärte weiterhin, im Auftrag des Antragstellers Fahrzeuge für die GmbH sowohl überführt als auch auf den Namen seiner Firmenmäntel erworben und zugelassen zu haben (Steufa Sonderband 4 Fach 2 Bl. 4). 
m) Für keine der Firmen von G wurden Umsatzsteuervoranmeldungen oder Umsatzsteuererklärungen für das Jahr 2002 bei dem jeweils zuständigen FA eingereicht (Steufa Sonderband 4 Fach 6 Bl. 6). 
n) Gegen G wurde am 5. Juni 2003 das Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts der Umsatzsteuerhinterziehung für das Jahr 2002 eingeleitet (Steufa Sonderband 4 Fach 6 Bl. 6). 
o) G wurde vom Amtsgericht N (Az. 3 Kls 504 Js 1769/2002) im Zusammenhang mit den oben aufgeführten Firmen wegen Insolvenzverschleppung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt (rechtskräftig seit dem 8. Dezember 2003). In Zusammenhang mit diesem Verfahren befand sich G in der Zeit vom 8. August 2003 bis zum 8. Dezember 2003 in Untersuchungshaft (Steufa Sonderband 4 Fach 6 Bl. 7).  
p) Am 21. November 2007 hat die Staatsanwaltschaft Hamburg gegen G Anklage wegen Steuerhinterziehung in acht Fällen erhoben (Steufa Sonderband 4 Fach 7). 
III. Innergemeinschaftliche Lieferungen 
Die eingekauften Fahrzeuge wurden in dem streitgegenständlichen Zeitraum von der GmbH ganz überwiegend nach Italien verkauft. 
Firma BA 
Die Firma BA war der größte Abnehmer von Fahrzeugen der GmbH. 
a) In den Unterlagen der GmbH finden sich für den Zeitraum 21. Mai 2002 bis 31. März 2003 Rechnungen für 149 an die Firma BA fakturierte Fahrzeuge. Die Rechnungen haben insgesamt ein Netto-Volumen von 7.738.630,04 EUR (beschlagnahmte Ordner 'Debitoren Belege 20089 - Ende 2002'; Bericht der Steufa vom 15. April 2008 Anlage 5). 
b) Die Guardia di Finanza teilte im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens der Staatsanwaltschaft Hamburg (unten VIII) durch Schreiben vom 18. Juni 2007 nachfolgende Erkenntnisse zu der Firma BA mit (Steufa Sonderband 8.2 Fach 1 Bl. 1 f): 
Die Firma BA sei im Jahr 2004 einer Steuerprüfung für die Jahre 2002 und 2003 unterzogen worden. Die Prüfung habe ergeben, dass die italienische Firma BA nur zu dem Zweck gegründet worden sei, sie als vorgeschalteten italienischen Käufer von Personenkraftwagen aus der EU auszuweisen, wobei sie aktiv bei so genannten Karussell-Betrügereien erschienen sei und wobei Rechnungen mit Berechnung der Mehrwertsteuer ausgestellt worden seien. So habe sie den Empfängern ermöglicht, bei der Steuererklärung ordnungswidrige Vorsteuerabzüge geltend zu machen. Dadurch habe sie erheblich die Mehrwertsteuer vermindert, die der Staatskasse für die darauf folgenden Wiederverkäufe der Personenkraftwagen zustehe. Ferner habe sie die Überweisung der Mehrwertsteuer unterlassen. 
Fast alle von der Gesellschaft gekauften Personenkraftwagen, einschließlich derer, die an sie von der deutschen GmbH verkauft worden seien, seien an die italienische Firma AU wiederverkauft worden. Sämtliche Rechnungen zum Kauf und Verkauf der Personenkraftwagen würden subjektiv als gefälscht angesehen. 
c) Die Procura della Repubblica di Macerata/Italien hat auf das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Hamburg (unten VIII) am 27. Juli 2007 nachfolgende Auskunft gegeben (Steufa Sonderband 8.2 Fach 1 Bl. 3 f):  
Gegen den Geschäftsführer der Firma BA sei ein Strafverfahren bei der oben genannten Staatsanwaltschaft in Italien anhängig, da dieser der Firma AU auf Anweisung des M Rechnungen gestellt habe, um der Firma AU die Hinterziehung von Mehrwertsteuer zu ermöglichen. Die Firma BA sei ein sogenannter 'missing trader' (Scheinfirma). 
Die Firma AU habe verschiedene Fahrer beauftragt, um neue Fahrzeuge aus Deutschland abzuholen und nach Italien zu überführen. Die Transaktion sei nach Aussage eines Fahrers immer so abgelaufen, dass M einen Scheck oder Bargeld in einem Umschlag mitgegeben habe, der dann in Deutschland einem Händler mit dem Vornamen P - dem Vornamen des Antragstellers - übergeben worden sei. In dem Umschlag sei oft die an die Firma BA fakturierte Verkaufsrechnung für das Fahrzeug gewesen. Das Fahrzeug sei dann dem Fahrer von M übergeben worden. 
d) In den Unterlagen der GmbH finden sich mehrere Schecks der angeblichen Ausstellerin Firma BA, die tatsächlich M ausgestellt hat (beschlagnahmter Ordner 'Bank II 2002' Reiter September). M war 'Special Attorney', d. h. Bevollmächtigter der Firma AU, die nach den Ausführungen der Guardia di Finanza wirklicher Empfänger der fakturierten Fahrzeuge gewesen sein soll (oben b). Als Ausstellungsort der Schecks ist Civitanova Marche/Italien angegeben. Hierbei handelte es sich um den Firmensitz der Firma AU (Steufa Sonderband 8.2 Fach 2 Bl. 9, 13). 
e) Die Steufa Hamburg hat festgestellt, dass in einer ausgedruckten Telefon- und Faxnummernliste der GmbH und in einem Telefonverzeichnis des Antragstellers unter dem Namen 'Italo' jeweils die Telefon-, Fax- und Handynummern der Firma AU eingetragen sind. Bei dem Namen 'Italo' handelt es sich um den Vornamen des M. Einträge der Firma BA fanden sich in den erwähnten Verzeichnissen nicht (Steufa Sonderband 8.2 Fach 2 Bl. 3, 26 ff.). 
Firma SF 
An die Firma SF hat die GmbH im Zeitraum vom 4. bis zum 28. März 2002 acht Fahrzeuge fakturiert (beschlagnahmte Ordner 'Debitoren Belege 20089 - Ende 2002'; Bericht der Steufa vom 15.04.2008 Anlage 6). 
a) Als Abholer von Fahrzeugen für die Firma SF ist u. a. M aufgetreten (Steufa Sonderband 9 Fach 1 Bl. 1). 
b) Auf den Rechnungen der GmbH an die Firma SF sind neben deren Firmennamen und Anschrift auch eine Fax- und Handynummer angegeben. Hierbei handelt es sich um dieselben Nummern, die in den oben angegebenen Verzeichnissen unter dem Namen 'Italo' aufgeführt sind (oben 1 e; beschlagnahmter Ordner 'Debitoren Belege 20089 - 20174 2002' bspw. Nr. 20111, 20106, 20100). 
c) Auf einer Fahrzeugrechnung der GmbH an die Firma SF befindet sich ein handschriftlicher Vermerk 'Verrechnet mit SL Firma AU'. Auf einer weiteren Rechnung befindet sich der handschriftliche Vermerk '24.100 erhalten, Rest offen, Verrechnet mit Lieferung Firma AU SL 500' (beschlagnahmter Ordner 'Debitoren Belege 20089 - 20174 2002' Nr. 20106, 20111). 
d) Gegen den Geschäftsführer T der Firma SF wurde in Italien das Steuerstrafverfahren eröffnet (Steufa Sonderband 9 Fach 1 Bl. 14). 
e) Die Guardia di Finanza hat im Rahmen eines Einzelauskunftsersuchens des Bundesamtes für Finanzen mitgeteilt, dass es sich bei der Firma SF um einen 'missing trader' handele und der Geschäftsführer der Firma in erheblichem Umfang an Karussellgeschäften beteiligt sei (Steufa Sonderband 9 Fach 1 Bl. 13 f). 
Firma MA 
In der Zeit vom 6. Juli 2002 bis zum 21. Februar 2003 hat die GmbH insgesamt 32 Fahrzeuge an die Firma MA fakturiert (beschlagnahmte Ordner 'Debitoren Belege 20089 - Ende 2002'; Bericht der Steufa vom 15.04.2008 Anlage 7). 
a) Die Guardia di Finanza ist im Rahmen ihrer Ermittlungen zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei der Firma MA um ein Scheinunternehmen handele. Dieses sei als 'missing trader' als erstes Glied in einer Handelskette zwischen Deutschland und Italien eingesetzt worden. Tatsächliche Empfänger der von deutschen Lieferanten an die Firma MA fakturierten Fahrzeuge seien andere Firmen in Italien gewesen. Weiterhin habe der Geschäftsführer der Firma MA mit dem Ziel, Dritten die Hinterziehung der Ertrags- und der Mehrwertsteuer zu ermöglichen, Rechnungen für nicht existierende Geschäfte ausgestellt (Steufa Sonderband 10 Bl. 6 ff.). Das Zusammenwirken des Geschäftsführers und der Verantwortlichen der beteiligten Firmen habe insgesamt zu einer Umsatzsteuerverkürzung in 2002 von 1.914.601,00 EUR geführt (Steufa Sonderband 10 Bl. 11). Die gesamte Geschäftsabwicklung sei direkt zwischen den deutschen Lieferanten und den beteiligten italienischen Firmen erfolgt (Steufa Sonderband 10 Bl. 9). 
b) Gegen den Geschäftsführer der Firma MA wurde das Steuerstrafverfahren eingeleitet (Steufa-A Bl. 154). 
c) In einer richterlichen Vernehmung vor dem Tribunale Padua/Italien am 5. Dezember 2007 hat der Geschäftsführer der Firma MA ausgesagt, dass ihm die Namen des Antragstellers und der eingetragenen Geschäftsführerin der GmbH nichts sagen würden und er diese Personen nicht kenne (Steufa Sonderband 10 Bl. 28). 
In den Rechnungen an die oben aufgeführten italienischen Firmen (1 - 3) wurden sämtlich umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen ausgewiesen (§ 4 Nr. 1b i. V. m. § 6a UStG; beschlagnahmte Ordner 'Debitoren Belege 20089 - Ende 2002). 
IV. GmbH USt-Voranmeldungen 
Die GmbH reichte für den Zeitraum 2002 monatlich und ab 2003 quartalsweise beim damaligen FA Hamburg-E Umsatzsteuer-Voranmeldungen ein (Umsatzsteuerakte --USt-A-- Bd. I Bl. 40 - 135). 
Für den Zeitraum Januar bis Dezember 2002 machte die GmbH in den Voranmeldungen insgesamt Vorsteuern aus deutschen Einkäufen in Höhe von 3.173.083,37 EUR und Vorsteuern aus innergemeinschaftlichem Erwerb in Höhe von insgesamt 50.184,48 EUR geltend (USt-A Bd. I Reiter 2002). 
Für das erste Quartal 2003 machte die GmbH Vorsteuern aus deutschen Einkäufen in Höhe von 810.537,82 und aus innergemeinschaftlichem Erwerb in Höhe von 18.400,00 EUR geltend (USt-A Bd. I Reiter 2003). 
Am 23. Januar 2003 und am 9. Mai 2003 wurden Umsatzsteuer-Sonderprüfungen für den Zeitraum März bis Dezember 2002 sowie das erste Quartal 2003 angeordnet (Betriebsprüfungsakte --Bp-A-- Bd. I Bl. 15 ff.). 
Am 26. Juni 2003 reichte die GmbH beim zuständigen FA ihre Umsatzsteuererklärung für 2002 ein (USt-A Bl. 90 ff.). 
V. Steuerfahndung 
Die Steuerfahndungsstelle leitete am 4. Juni 2003 gegen den Antragsteller und die eingetragene Geschäftsführerin aufgrund des Verdachts der Steuerhinterziehung von Umsatzsteuer für die Zeiträume März bis Dezember 2002 sowie das erste Quartal 2003 steuerstrafrechtliche Ermittlungen ein. Das Verfahren wurde am 19. Juni 2003 von der Staatsanwaltschaft Hamburg übernommen (Strafakte 5000 Js 242/03 Bl. 3, 106, 107, 123). 
Auf Antrag vom 11. Juni 2003 und amtsgerichtliche Beschlüsse vom 24. Juni 2003 (Strafakte 5000 Js 242/03 Bl. 124, 125 ff.) wurden am 2. Juli 2003 die Wohnräume des Antragstellers und der eingetragenen Geschäftsführerin sowie die Geschäftsräume der GmbH durchsucht und sämtliche Geschäftsunterlagen der GmbH sichergestellt (Strafakte 5000 Js 242/03 Bd. I Bl. 140 ff.). 
In einem Zwischenbericht vom 21. Dezember 2004 (FG-A 191/05 Anlagenband; Steufa-A Bl. 1 ff.) fasst die Steufa die bisherigen Ermittlungsergebnisse zusammen. Sie kommt dabei zu dem Ergebnis, dass es sich bei den Lieferanten der GmbH (oben II) um Scheinfirmen bzw. sogenannte 'missing trader' handele. Die damit im Zusammenhang stehenden Vorsteuern seien in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen bzw. in der Umsatzsteuererklärung für 2002 zu Unrecht von der GmbH geltend gemacht worden. 
Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 7. März 2007 sind umfangreiche Rechtshilfeersuchen (Az. 1053 AR 62/07, 64-66/07) eingeleitet worden, die am 12. März 2007 an vier Generalstaatsanwaltschaften in Italien gerichtet wurden (Strafakte 5000 242/03 Bl. 1899 ff.). Die entsprechenden Antworten sind mittlerweile bei der Staatsanwaltschaft eingegangen und wurden sukzessive übersetzt (Strafakte 5000 242/03 Bl. 1934 ff.; oben III). 
In ihrem Bericht über Steuerstraftaten des Antragstellers vom 15. April 2008 (Steufa-A Bl. 155 ff.) kommt die Steufa ergänzend zum Bericht vom 21. Dezember 2004 zu dem Ergebnis, dass es sich bei den Firmen, an die die GmbH ihre Fahrzeuge nach Italien fakturiert habe, insgesamt um Scheinfirmen bzw. 'missing trader' handele. 
Weiterhin habe der Antragsteller mehrfach von BMW-Werksangehörigen Jahreswagen ohne Umsatzsteuerausweis erworben. Um aus diesen Privatverkäufen trotzdem Vorsteuern geltend machen zu können, sei jeweils eine nicht den Tatsachen entsprechende Rechnungskette erstellt worden, bei der Firmen des G (oben II 4) zwischengeschaltet worden seien. 
VI. Umsatzsteuerfestsetzung 
Für das 1. Quartal 2003 setzte das FA mit Bescheid vom 17. Februar 2005 gegenüber der GmbH die Umsatzsteuer-Vorauszahlung fest (USt-A Bd. I Bl. 138). Aus dem Bescheid ergab sich eine Erstattung in Höhe von 259.453,38 EUR. 
Für das Jahr 2002 setzte das FA mit Bescheid vom 21. Februar 2005 gegenüber der GmbH die Umsatzsteuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Mit dem Bescheid wurde die GmbH zu einer Nachzahlung von Umsatzsteuer für 2002 in Höhe von 1.728.912,72 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 86.445,00 EUR aufgefordert (USt-A Bd. I Bl. 105). In diesem Bescheid wurden die Vorsteuerbeträge aus Rechnungen anderer Unternehmen abweichend von den Umsatzsteuer-Voranmeldungen (dort in Höhe von 2.791.335,99 EUR) nur in der Höhe angesetzt, die dem Ermittlungsergebnis der Steufa entsprach (1.443.343,90 EUR). Die übrigen Besteuerungsgrundlagen (innergemeinschaftliche Lieferungen, steuerpflichtige Umsätze, innergemeinschaftliche Erwerbe, Vorsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb) wurden entsprechend der am 26. Juni 2003 von der GmbH eingereichten Umsatzsteuererklärung berücksichtigt (oben IV 4; FG-A Bl. 59). 
VII. Rechtsbehelfs- und Finanzgerichtsverfahren GmbH 
Die GmbH hat am 23. Februar 2005 gegen die Steuerfestsetzungsbescheide vom 17. und 21. Februar 2005 Einspruch eingelegt. 
Zugleich hat sie beim FA einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides für 2002 vom 21. Februar 2005 gestellt (FG-A Bd. I Bl. 26). 
Mit Bescheid vom 14. März 2005 wurde der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vom FA unter Verweis auf den Zwischenbericht der Steufa vom 21. Dezember 2004 abgelehnt (FG-A 71/05 Bd. I Bl. 26). 
Mit Schreiben vom 15. April 2005 hat die GmbH beim Finanzgericht (FG) einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides für 2002 und des Bescheides über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das 1. Quartal 2003 gestellt (FG-A 3 V 71/05 Bd. I Bl. 1 ff.).  
Das FG hat nach Erörterung und Beweisaufnahme, bei der der Antragsteller als Zeuge die Geschäftsabläufe der GmbH erläutert hat, am 23. September 2005 durch Beschluss die Aussetzung der Vollziehung bezüglich der bei der Firma AJ getätigten Einkäufe bis auf drei Ausnahmen (insoweit wurde der Antrag zurückgenommen) und eines bei G getätigten Einkaufs gewährt. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt (FG-A 3 V 71/05 Bd. I Bl. 143 ff., 180).  
Am 5. Oktober 2005 stellte die GmbH beim FG den Antrag, aufgrund veränderter und im ursprünglichen Verfahren nicht geltend gemachter Umstände den Beschluss vom 23. September 2005 teilweise aufzuheben und die Aussetzung der Vollziehung auch im Übrigen zu gewähren (FG-A 3 V 191/05 Bl. 1 ff.). Der Antrag wurde mit Beschluss vom 13. Oktober 2005 abgelehnt (FG-A 3 v 191/05 Bl. 65 ff.).  
In der Hauptsache wurde über den Einspruch der GmbH noch nicht entschieden, da das Rechtsbehelfsverfahren nach Absprache mit dem zuständigen Insolvenzverwalter der GmbH ruht (Rb-A Bl. 96). 
VIII. Haftungsverfahren Antragsteller 
Mit Schreiben vom 12. Februar 2005 wurde dem Antragsteller vor Erlass eines gegen ihn gerichteten Haftungsbescheides die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt (FA Klageakte Anlage A 4). 
Am 25. April 2005 erließ das FA gegen den Antragsteller als faktischen Geschäftsführer der GmbH einen Haftungsbescheid wegen noch offener Forderungen gegen die GmbH aus der Umsatzsteuer für 2002 in Höhe von 1.469.459,40 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 86.445,- EUR (Rb-A Bl. 6). Der Haftungsbetrag ergibt sich aus der Zahllast aus dem Umsatzsteuerbescheid für 2002 in Höhe von 1.728.912,79 EUR und dem damit verrechneten Guthaben aus dem Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das 1. Quartal 2003 in Höhe von 259.453,38 EUR (oben VI). Der Haftungsbescheid fußt nur auf Umsatzsteuer-Forderungen gegen die GmbH, die - nach Auffassung des FA - aus zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuern aus Eingangsrechnungen von Scheinfirmen resultieren (oben VI 2; Rb-A Bl. 54). 
a) Gegen den Haftungsbescheid legte der Antragsteller am 4. Mai 2005 Einspruch ein (Rb-A Bl. 10 f.). 
Aus welchen tatsächlichen Umständen sich eine faktische Geschäftsführung des Antragstellers ergeben solle, sei nicht näher dargelegt. Er (der Antragsteller) habe keine Verfügungsgewalt über die Mittel der GmbH gehabt. Seine Haftung scheide jedoch schon aus dem Grund aus, dass keine unrichtigen Angaben i. S. d. §§ 69, 71 Abgabenordnung ( AO) gemacht worden seien. Die GmbH sei zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen, da es sich bei ihren Lieferanten nicht um Scheinfirmen gehandelt habe. 
b) Der Antragsteller beantragte mit dem Einspruch zugleich, die Vollziehung des Haftungsbescheides ohne Sicherheitsleistung auszusetzen (Rb-A Bl. 5). 
c) Das Rechtsbehelfs- und Antragsverfahren beim FA ruhte zunächst von 2006 bis Mitte 2009, da sich aufgrund des Steuerstrafverfahrens gegen den Antragsteller sämtliche Akten bei der Steufa und der Staatsanwaltschaft Hamburg befanden (Rb-A Bl. 19). 
IX. Steuerstrafverfahren Antragsteller 
Am 30. Mai 2008 wurde gegen den Antragsteller wegen Steuerhinterziehung in zehn Fällen durch die Staatsanwaltschaft Hamburg Anklage erhoben (Strafakte 5000 Js 242/03). 
Eine Entscheidung über die Eröffnung des Hauptsacheverfahrens wurde mit Hinblick auf eine Vorlage des Bundesgerichtshofs (BGH) an den Europäischen Gerichtshof --EuGH-- (C-285/09, vom 7. Juli 2009 1 StR 41/09, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2009, 1688) noch nicht getroffen (Strafakte 5000 Js 242/03 Bl. 2522). 
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Frage, ob Art. 28c Teil A Buchst. A der Sechsten MwSt-RL (vgl. § 6a UStG) in dem Sinne auszulegen ist, dass einer innergemeinschaftlichen Lieferung von Gegenständen im Sinne dieser Vorschrift die Befreiung von der Mehrwertsteuer zu versagen ist, wenn die Lieferung zwar tatsächlich ausgeführt worden ist, aber aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der steuerpflichtige Verkäufer 
a) wusste, dass er sich mit der Lieferung an einem Warenumsatz beteiligt, der darauf angelegt ist, Mehrwertsteuer zu hinterziehen, oder 
b) Handlungen vorgenommen hat, die darauf abzielen, die Person des wahren Erwerbers zu verschleiern, um diesem oder einem Dritten zu ermöglichen, Mehrwertsteuer zu hinterziehen. 
Nach Auffassung des BGH ist die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen bei kollusivem Zusammenwirken von Lieferanten und Warenempfänger in der Absicht der Verschleierung bzw. Vermeidung der Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsland zu versagen. Die Voraussetzung des § 6a Absatz 1 Nr. 3 UStG (das potenzielle Unterliegen des Warenbezugs unter der Umsatzbesteuerung des Bestimmungslandes) sei nicht erfüllt bzw. aufgrund Missbrauchs des Gemeinschaftsrechts ausgeschlossen (BGH vom 19. Februar 2009, 1 Str 633/08, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2009, 726, BFH/NV 2009, 1071). 
Der beteiligte Generalanwalt des EuGH hat in seinem Schlussantrag vom 29. Juni 2010 vorgeschlagen, die vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten: 
Art. 28c Teil A Buchst. A der Sechsten MwSt-RL ist in dem Sinne auszulegen, dass er keine Ausnahme von der Mehrwertsteuerbefreiung von Lieferungen von Gegenständen im Sinne dieser Vorschrift für die Fälle vorsieht, in denen die Lieferung tatsächlich durchgeführt worden ist; dies gilt auch dann, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der steuerpflichtige Verkäufer 
a) wusste, dass er sich mit der Lieferung an einem Warenumsatz beteiligt, der darauf angelegt ist, Mehrwertsteuer zu hinterziehen, oder 
b) Handlungen vorgenommen hat, die darauf abzielen, die Person des wahren Erwerbers zu verschleiern, um diesem oder einem Dritten zu ermöglichen, Mehrwertsteuer zu hinterziehen. 
X. Fortgang des Haftungsverfahrens und AdV 
Mit Bescheid vom 20. Oktober 2009 gewährte das FA die teilweise Aussetzung der Haftungsschuld und zwar entsprechend dem Beschluss des FG Hamburg vom 23. September 2005 (III 71/05; FG-A 3 V 191/05 Anlagenband) betreffend die Kfz-Einkäufe bei der Firma AJ (oben II 1) in Höhe von 196.521,84 EUR abzüglich dreier Einkäufe (Kreditoren-Nr. 020124, 020243, 020244), hinsichtlich derer der AdV-Antrag zurückgenommen wurde. Insgesamt wurde ein Betrag in Höhe von 170.149,98 EUR ausgesetzt. Im Übrigen lehnte das FA die Aussetzung der Vollziehung ab (Rb-A Bl. 22).  
Gegen den Teil-AdV-Bescheid vom 20. Oktober 2009 hat der Antragsteller am 23. November 2009 beim FA Einspruch eingelegt (Rb-A Bl. 28). 
Eine faktische Geschäftsführung liege nicht bereits deshalb vor, weil er Autos für die GmbH verkauft habe. Dies tue jeder Angestellte. Eine Haftung komme nur dann in Frage, wenn eine Verfügungsberechtigung im Sinne des § 35 AO bestehe. Der faktische Geschäftsführer einer Gesellschaft sei verfügungsberechtigt, wenn er mit dem Anschein einer Berechtigung nach außen hin auftrete, obwohl er nicht formell zum Geschäftsführer bestellt sei, z. B. wenn er rechtlich und wirtschaftlich in der Lage sei, über Mittel der Gesellschaft zu verfügen. In diesem Sinne habe er (der Antragsteller) nie über das Vermögen der GmbH verfügt. 
Das FA wies den AdV-Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 3. Mai 2010 als unbegründet zurück (Rb-A Bl. 93 ff.). 
Der Antragsteller sei Verfügungsberechtigter i. S. v. § 35 AO gewesen. Er habe mit Duldungsvollmacht der eingetragenen Geschäftsführerin gehandelt. Sie selbst sei weder gegenüber dem FA, den Gerichten noch gegenüber den Kunden in Erscheinung getreten. Ebenso könne von einer Anscheinsvollmacht des Antragstellers ausgegangen werden. Er habe die maßgeblichen Geschäfte der GmbH selbst abgewickelt und grundlegende Entscheidungen gefällt. Auch habe er selbst von Privat Fahrzeuge angekauft und zwecks Vorsteuerabzug andere Firmen zwischengeschaltet. Weiterhin habe er auf die Erstellung der Rechnungen Einfluss genommen, aus denen die GmbH zu Unrecht Vorsteuern geltend gemacht habe. Somit habe er über Gelder mit rechtlicher Wirkung gegenüber der GmbH verfügt. 
Der angefochtene Haftungsbescheid stütze sich auch auf § 71 AO. Durch die unrichtigen Angaben über die Höhe der tatsächlich abzugsfähigen Vorsteuern in den Voranmeldungen und der Steuererklärung für 2002 sei ein beabsichtigter Steuervorteil durch Steuerhinterziehung erzielt worden. 
XI. Streitstand des finanzgerichtlichen Verfahren wegen 
AdV des Haftungsbescheids 
Zur Begründung seines nach der ablehnenden Entscheidung des FA am 2. Juni 2010 beim FG gestellten Antrags auf vollständige Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheids trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor (FG-A Bl. 1 f., 25 ff., 68 ff.): 
Er sei nicht faktischer Geschäftsführer der GmbH gewesen. Er habe für die GmbH Fahrzeuge beschafft und bezahlt, da dies seine Aufgabe als Mitarbeiter gewesen sei. Dies begründe jedoch keine Verfügungsbefugnis bezogen auf Zahlungen an das FA. Nur dann, wenn er tatsächlich in der Lage gewesen wäre, die behaupteten Steuerschulden anzumelden und zu bezahlen, würde er hierfür haften. 
Weiterhin habe er keine Anscheinsvollmacht gehabt. Dass Wohnsitz und Geschäftssitz an der gleichen Adresse lägen, begründe keine Anscheinsvollmacht. Er habe keine grundlegenden Entscheidungen, also solche, die der Geschäftsführung vorbehalten seien, selbst getätigt. 
Weiterhin sei die Behauptung des FA, die eingetragene Geschäftsführerin sei weder gegenüber dem FA noch gegenüber Gerichten oder Kunden in Erscheinung getreten, falsch (Bezugnahme auf im Finanzgerichtstermin überreichte eidesstattliche Versicherung, FG-A Bl. 91-96, Anlagenband). Die Geschäftsführerin habe beispielsweise die steuerlichen Verpflichtungen durch Unterzeichnung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen erfüllt. 
Im Übrigen bestünden die der Haftung zugrunde liegenden Steuerschulden der GmbH nicht. Das FG habe zwar durch Beschluss vom 13. Oktober 2005 (III 191/05) eine Aussetzung der Vollziehung abgelehnt, jedoch sei die Entscheidung nach altem Recht getroffen worden. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe mit Urteil vom 19. April 2007 (V R 48/04) entschieden, dass die Gutgläubigkeit eines Unternehmers beim Vorsteuerabzug geschützt sei. Die Entscheidung des FG sei noch davon ausgegangen, dass ein derartiger Gutglaubensschutz nicht bestehe. 
Der Antragsteller beantragt sinngemäß (FG-A Bl. 2, 101), 
unter Änderung des Bescheides über die teilweise AdV vom 20. Oktober 2009 in der Gestalt der AdV-Einspruchsentscheidung vom 3. Mai 2010 die Vollziehung des Haftungsbescheides vom 25. April 2005 in vollem Umfang ohne Sicherheitsleistung auszusetzen. 
Das FA beantragt (FG-A Bl. 53, 101), 
den Antrag abzulehnen. 
Das FA trägt in Ergänzung seiner Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung (Rb-A Bl. 19 f.) und seiner Einspruchsentscheidung vor (FG-A Bl. 53 ff.): 
Der Haftungsbescheid fuße nur auf Umsatzsteuer-Forderungen gegen die GmbH, die sich aus gekürzter Vorsteuer ergäben. Die Vorsteuer sei insofern zu kürzen gewesen, als sie aus Eingangsrechnungen von Scheinfirmen resultierte, nämlich des Unternehmen EL, der Firma KC GmbH, der Unternehmensbezeichnung AJ und der Firmen von G (oben II). 
Dass die eingetragene Geschäftsführerin Steuererklärungen unterschrieben habe, spreche nicht gegen eine faktische Geschäftsführung des Antragstellers. Sollte dies eine faktische Geschäftsführung ausschließen, sei diese praktisch nicht möglich; da in der Regel auf dem Papier der im Handelsregister eingetragene Geschäftsführer erscheinen solle, würden ihm auch regelmäßig zur Erfüllung seiner Pflichten als gesetzlicher Vertreter Steuererklärungen zur Unterschrift vorgelegt (z. B. § 18 Umsatzsteuergesetz -- UStG-- i. V. m. § 34 Absatz 1 Satz 1 AO i. V. m. § 35 GmbHG). Im Übrigen seien die Unterschriften für den streitigen Zeitraum zwar unleserlich, jedoch mit anderer Handschrift geleistet als die eidesstattliche Versicherung der eingetragenen Geschäftsführerin. 
Falls das Gericht die Höhe der Haftungsschuld in Zweifel ziehe, werde die Haftungsbegründung hilfsweise auf die gegenüber der GmbH zu erhöhende Umsatzsteuer aus Lieferungen ins europäische Ausland gestützt, da die Voraussetzungen innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 6a Absatz 1 UStG) vom Unternehmer nicht nachgewiesen worden seien. 
XII. Verlauf des finanzgerichtlichen Verfahrens 
Der Senat hat das AdV-Verfahren mit Beschluss vom 18. Juni 2010 (FG-A Bl. 41) auf den Einzelrichter übertragen. 
Das Gericht nimmt ergänzend Bezug auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2010 (FG-A Bl. 88), auf die oben angeführten Vorgänge und die damit zusammenhängenden Unterlagen aus der vorliegenden Finanzgerichtsakte (FG-A) samt Anlagenband sowie aus folgenden Akten: 
- Finanzgerichtsakte 3 V 71/05, Bd. I, II und Anlagenband  
- Finanzgerichtsakte 3 V 191/05 und Anlagenband  
- Rechtsbehelfsakte (Rb-A) 
- Umsatzsteuerakte (USt-A) Bd. I 
- Betriebsprüfungsakte (Bp-A) Bd. I 
- Steuerfahndungsakte (Steufa-A) 
- Steuerfahndung Sonderband 1 - 10 
- Strafakte 500 Js 242/03 Bd. I - VI 
- Insolvenzakte (Inso-A) 
- Handelsregisterakte (Reg-A) 
- Finanzamt Klageakte (FA Klageakte). 
Weiterhin auf folgende, von der Steufa im Rahmen der Durchsuchungen beschlagnahmte Unterlagen der GmbH: 
- Kreditoren Belege 2002, 4 Ordner, BewM.-Nr. 0/1-4 
- Bank 2002 Ordner I-III, BewM.-Nr. 0/5-7 
- Kasse Belege 01 - 04 2002, BewM.-Nr. 0/8 
- Debitoren Belege 2002, 6 Ordner, BewM.-Nr. 0/12-17 
- FA sonstige BB 2003, BewM.-Nr. I/1 
- Schriftverkehr, BewM.-Nr. I/12 
- A AG, BewM.-Nr. I/17 
Entscheidungsgründe: 
B. 
Der Antrag des Antragstellers auf vollumfängliche Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheides vom 25.04.2005 ist zulässig, aber nicht begründet. 
I. 
Nach Maßgabe der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung auf Grundlage präsenter Beweismittel sind die Voraussetzungen für eine über den AdV-Bescheid vom 20. Oktober 2009 hinausgehende Aussetzung der Vollziehung nicht erfüllt. An der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids vom 25. April 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Mai 2010 bestehen keine ernstlichen Zweifel. 
Nach § 69 Absatz 3 Satz 1 i. V. m. Absatz 2 Satz 2 FGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. 
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes im Sinne des § 69 Absatz 2 Satz 2 FGO sind nach der Rechtsprechung des BFH zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des Bescheides neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung einer Rechtsfrage bewirken (BFH vom 15. Juli 1998 I B 134/97, BFH/NV 1999, 372; vom 10. November 1994 IV R 44/94, BFHE 176, 303, BStBl II 1995, 814 m. w. N.). 
Das FA hat den Antragsteller zu Recht als faktischen Geschäftsführer nach § 69 i. V. m. §§ 34, 35 AO für von der GmbH zu Unrecht nach § 15 UStG gezogene Vorsteuern in Haftung genommen. 
a) Nach § 69 AO i. V. m. §§ 34, 35 AO kann ein Verfügungsberechtigter wegen rückständiger Steuern durch Haftungsbescheid nach § 191 AO in Anspruch genommen werden, wenn infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihm auferlegten steuerlichen Verpflichtungen Ansprüche aus dem Steuerverhältnis nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. 
Wer als Verfügungsberechtigter im eigenen oder fremden Namen auftritt, hat gemäß § 35 AO die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters (§ 34 Abs. 1 AO), soweit er sie rechtlich und tatsächlich erfüllen kann. Verfügungsberechtigter in diesem Sinne ist, wer nach außen hin auftritt, als könne er umfassend über fremdes Vermögen verfügen, und faktisch die Aufgaben des Rechtsinhabers wahrnimmt (vgl. BFH vom 10. Oktober 1994 I B 228/93, BFH/NV 1995, 662). Die Verfügungsmacht i. S .v. § 35 AO kann auf Gesetz, behördlicher oder gerichtlicher Anordnung oder Rechtsgeschäft beruhen. Sie kann auch durch die zivilrechtlich anerkannten Institute der Duldungs- und Anscheinsvollmacht begründet werden (Niedersächsisches FG vom 9. Juli 1991 XI 508/90, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1992, 239; Kruse/Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 35 AO Tz. 6; Rüsken in Klein, AO, 10. Aufl. 2009, § 35 Rd. 2, vorher Rd. 3). 
Eine Duldungsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner dieses nach Treu und Glauben so verstehen darf, dass der Handelnde bevollmächtigt ist (BGH vom 14. Mai 2002 XI ZR 155/01, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2002, 2325; Heinrichs in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 70. Aufl. 2011, § 172 Rd. 8). Maßgebend ist das Auftreten nach außen, und zwar im Rechtsverkehr. Ein Auftreten gegenüber den Finanzbehörden ist nicht erforderlich. Es genügt schon, dass der Bevollmächtigte irgendjemandem gegenüber nach außen als solcher auftritt (BFH vom 29. Oktober 1985 VII R 186/82, BFH/NV 1986, 192; Niedersächsisches FG vom 9. Juli 1991 XI 508/90, EFG 1992, 239). 
b) Der Antragsteller war als faktischer Geschäftsführer der GmbH Verfügungsberechtigter i. S. v. § 35 AO. 
aa) Er handelte mit Duldungsvollmacht der eingetragenen Geschäftsführerin. Dies ergibt sich insbesondere aus der Aussage der eingetragenen Geschäftsführerin im Rahmen des steuererstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (oben A I 2 c), dass der Antragsteller die Geschäfte der GmbH geführt habe. 
bb) Ebenfalls haben der Geschäftspartner Ro und der für die GmbH zuständige Insolvenzverwalter den Antragsteller als (faktischen) Geschäftsführer der GmbH bezeichnet (oben A I 3 c; 4).  
cc) Auch das Landgericht Hamburg ist in seinem rechtskräftigen Urteil vom 11. März 2005 (303 O 165/04, FG-A Anlagenband) zu der Auffassung gelangt, dass der Antragsteller faktischer Geschäftsführer der GmbH gewesen sei. 
dd) Die vorgelegte eidesstattliche Versicherung der eingetragenen Geschäftsführerin vom 7. September 2010 (oben A XI) vermag an der Überzeugung des Gerichts nichts zu ändern. Die eingetragene Geschäftsführerin war im Streitjahr 2002 bei einer anderen Firma in R vollzeitbeschäftigt (oben A I 2 a). Schon von daher konnte sie die Geschäfte der GmbH nicht oder nicht ohne weiteres führen. Zumal aufgrund der durch die GmbH getätigten Umsätze in 2002 in Höhe von vielen Millionen Euro und aufgrund des bei der Vielzahl der eingekauften und verkauften Fahrzeuge anfallenden Geschäftsführungs- und Verwaltungsaufwands ist es nicht nachvollziehbar, wie die eingetragene Geschäftsführerin die Geschäfte der GmbH selbst geführt haben soll. 
ee) Vielmehr war es so, dass der Antragsteller ganz überwiegend in den Angelegenheiten der GmbH für diese in Erscheinung getreten ist und die Geschäfte geführt hat. Sein Tätigwerden beschränkte sich nicht, wie von ihm behauptet, auf das An- und Verkaufen der Fahrzeuge (oben A I 3). 
Insbesondere war er auch rechtlich und wirtschaftlich in der Lage, über die Mittel der GmbH zu verfügen. So besaß er beispielsweise für das Geschäftskonto der GmbH Kontovollmacht und regelte er den Zahlungsverkehr der GmbH (oben A I 3 f). Der Antragsteller leistete für die GmbH Zahlungen und hat Zahlungen an die GmbH entgegen genommen.  
ff) Im Übrigen konnte die eingetragene Geschäftsführerin weder im finanzgerichtlichen Verfahren der GmbH in 2005, noch gegenüber dem Betriebsprüfer und dem Insolvenzverwalter Angaben über die Geschäftsführung der GmbH machen. Soweit es um Angaben zur Geschäftsführung der GmbH ging, ist immer der Antragsteller für die GmbH in Erscheinung getreten (oben A I 2). Unerheblich ist, dass die eingetragene Geschäftsführerin beispielsweise die Umsatzsteuererklärung für 2002 unterschrieben hat, denn für die faktische Geschäftsführung ist eine völlige Verdrängung des ordentlichen Geschäftsführers in seiner Amtsstellung nicht erforderlich (BFH vom 7. April 1992 VII R 104/90, BFH/NV 1993, 213; BGH vom 27. Juni 2005 II ZR 113/03, Der Betrieb --DB-- 2005, 1787). 
c) Der Antragsteller hat als faktischer Geschäftsführer der GmbH die ihm nach § 35 AO obliegenden steuerlichen Pflichten verletzt, indem er zu Unrecht aus den Einkaufsrechnungen Vorsteuern geltend gemacht hat. 
aa) Die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug aus den streitgegenständlichen Einkaufsrechnungen der GmbH lagen nicht vor. Die durch das Unternehmen EL, die Firma KC GmbH und G's Firmen an die GmbH erteilten Rechnungen erfüllen nicht die Anforderungen im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 14 UStG. 
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die in den Rechnungen im Sinne des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmen für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer bei der zu berechnenden Umsatzsteuer nach § 16 Abs. 2 UStG abziehen. 
bb) Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UStG muss eine Rechnung, die zum Abzug der ausgewiesen Vorsteuer berechtigen soll, den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten. 
Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist der Abzug der in einer Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer nur möglich, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz des leistenden Unternehmens bei der Ausführung der Leistung und bei Rechnungsstellung tatsächlich bestanden hat (BFH vom 31. Januar 2002 V B 108/01, BFHE 198, 208, BStBl II 2004, 622). Der sogenannte Sofortabzug der Vorsteuer gebietet es, dass der Finanzverwaltung eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung des leistenden Unternehmers ermöglicht wird (BFH vom 6. Dezember 2007 V R 61/05, BFHE 221, 55, BStBl II 2008, 695; vom 27. Juni 1996 V R 51/93, BFHE 181, 197, BStBl II 1996, 620; vom 17. September 1992 V R 41/89, BFHE 169, 540, BStBl II 1993, 205; ständige Rechtsprechung). Der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer trägt die Feststellungslast dafür, dass der in den Rechnungen angegebene Sitz tatsächlich bestanden hat (BFH vom 6. Dezember 2007, V R 61/05, BFHE 221, 55, BStBl II 2008, 695; FG Baden-Württemberg vom 17. Mai 2004 12 V 10/04, EFG 2004, 1405, Juris Rn. 29; FG Hamburg vom 1. Oktober 2009 3 K 119/09, Juris Rn. 49). 
aaa) Hinsichtlich der Rechnungen aus Einkäufen vom Unternehmen EL kommt das Finanzgericht im summarischen Verfahren zu der Überzeugung, dass es sich bei der auf den Rechnungen angegebenen Anschrift S-Straße ... in Hamburg nicht um den tatsächlichen Geschäftsleitungsort des Unternehmens handelte. 
E selbst war laut Auskunft der Prokuristin des Büroserviceunternehmens N GmbH nur einmal persönlich an dieser Adresse des Büroserviceunternehmens erschienen. Ein Kontakt mit der GmbH kann also lediglich mittels Telefon oder Telefax stattgefunden haben. Soweit der Antragsteller vorträgt, er habe bei dem Unternehmen EL mehrfach Autos persönlich abgeholt, drängt sich die Frage auf, warum der Antragsteller aufgrund des Umstandes, dass nie ein Treffen im Büro stattfand, nicht misstrauisch wurde. In den Unterlagen der GmbH befinden sich insgesamt 82 Einkaufsrechnungen von dem Unternehmen EL. Aufgrund der vielen Einkäufe und weil es sich bei fast allen für das Unternehmen EL auftretenden Personen um dänische Staatsbürger handelte und dies dem Antragsteller aufgrund der Personalausweisvorlage auch bekannt war, hätte man erwartet, dass er sich persönlich von der Richtigkeit des Geschäftsleitungsortes vergewissert. 
Wo sich der tatsächliche Ort der Geschäftsleitung befand und in welchem Umfang E die Geschäfte des Unternehmens EL geleitet hat oder - wie er ausgesagt hat -nur Strohmann war, ist im vorliegenden Verfahren nicht bekannt, jedoch auch nicht weiter entscheidungserheblich. 
Alle gegenüber dem für das Unternehmen EL zuständigen FA gemachten Angaben stellten sich später als falsch heraus. So war E beispielsweise nicht an der angegebenen Adresse wohnhaft und war er bei dem angegebenen Steuerberater EN nicht bekannt. Diese Angaben dienten lediglich dazu, ein Gewerbe anmelden zu können und eine Umsatzsteueridentnummer zu erhalten (oben A II 2 d und e).  
bbb) Hinsichtlich der Rechnungen aus den Einkäufen bei der KC GmbH geht das Finanzgericht nach summarischer Betrachtung davon aus, dass der eingetragene und in den Rechnungen angegebene Sitz Schl ... in B sich auf den dortigen 'Büroservice' beschränkte. 
Nach der Rechtsprechung des BFH zu einem sogenannten 'Briefkastensitz' als Anschrift des leistenden Unternehmers auf einer Rechnung ist ein Scheinsitz anzunehmen, wenn die besonderen Feststellungen dies im Einzelnen rechtfertigen. Insbesondere liegen hinreichende Anhaltspunkte für einen Scheinsitz vor, wenn am Ort des eingetragenen Firmensitzes keinerlei Geschäftsleitungs- und Arbeitgeberfunktion, Behördenkontakte und Zahlungsverkehr stattfinden (BFH vom 19. April 2007 V R 48/04, BFHE 217, 194, BFH/NV 2007, 2035; vom 27. Juni 1996 V R 51/93, BFHE 181, 197, BStBl II 1996, 620; FG Hamburg vom 23. Februar 1998 II 83/97, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst --DStRE-- 1998, 929). 
Der KC GmbH war es tatsächlich gar nicht möglich, im maßgeblichen Leistungs- und Rechnungsausstellungszeitpunkt Geschäftsleitungs- oder Arbeitgeberfunktionen in Schl ... in B auszuführen. Die KC GmbH hatte mit dem Büroserviceunternehmen S lediglich vertraglich vereinbart, dass die Adresse von dieser als Repräsentanzanschrift genutzt werden kann, die Post täglich weitergeleitet wird. Später wurde zusätzlich eine Anrufweiterleitung eingerichtet (oben A II 3 f.). Büroräume wurden nach Feststellung des Gerichts nicht angemietet. Eine gegenteilige Behauptung des C in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 29. September 2005 ist unglaubhaft, da die Inhaberin des Büroserviceunternehmens S dies mit Hinweis darauf, dass grundsätzlich keine Büroräume zur Verfügung gestellt würden, und auf die geschlossenen Verträge eindeutig verneint hat (oben A II 3 g). Dies entspricht ebenfalls dem Ermittlungsergebnis der Steufa.  
Der Antragsteller kann sich in diesem Zusammenhang nicht auf die Entscheidung des FG München vom 22. April 2010 (14 K 2060/07, Beck-online) berufen, wonach die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug aus Rechnungen vorlägen, wenn durch die Vorlage des Vertrages über die Anmietung von Büroräumen der in den Rechnungen angegebene Sitz nachgewiesen werde. Im Streitfall wurden nach den hier getroffenen Feststellungen gerade keine Büroräume angemietet. 
Weiterhin hat der eingetragene Geschäftsführer C selbst ausgesagt, dass die gesamte Geschäftsführung der KC GmbH von K / Dänemark aus erfolgt sei (oben A II 3 g) und sich dort sämtliche Geschäftsunterlagen in der Wohnung des S befunden hätten. Danach muss dies der tatsächliche Ort der Geschäftsführung der KC GmbH gewesen sein. Soweit C diese Aussage später widerrief, handelt es sich um nicht durch tatsächliche Feststellungen oder sonstige Anhaltspunkte gedeckte Schutzbehauptungen.  
ccc) Auch bezüglich der Rechnungen aus Einkäufen von Firmen des G kommt das Finanzgericht nach summarischer Prüfung zu der Überzeugung, dass es sich bei den angegebenen Adressen jeweils nicht um den tatsächlichen Ort der Geschäftsleitung, sondern (zumindest) um Scheinsitze handelte (wenn nicht vielmehr um Scheinfirmen). 
Diese Würdigung ergibt sich zum einen aus der Aussage des G, dass es sich in allen Fällen, in denen er bei Firmen die Geschäftsanteile und -führung übernommen habe, um 'Firmenbeerdigungen' gehandelt habe (oben A II 4 l). G hatte demnach niemals vor, mit den Firmen wirklich am Wirtschaftsverkehr teilzunehmen. 
Zum anderen fanden an den auf den Rechnungen angegebenen Adressen weder Arbeitgeber- noch Geschäftsleitungsfunktionen noch Behördenkontakte statt. Ganz überwiegend war an der jeweils als Geschäftssitz angegebenen Adresse der Firmen niemand persönlich für Behörden erreichbar oder es existierten dort keine Büroräume der Firmen (oben A II 4 a, b, c, d, e, g und h). Die Geschäftsleitung der Firmen hat sich mithin nach den getroffenen Feststellungen in keinem Fall an der jeweils angegebenen Adresse befunden. 
Nach Bejahung der Scheinsitze braucht das Finanzgericht nicht weiter der Frage nachzugehen, ob auch Scheingeschäfte vorliegen, soweit der Antragsteller 'Firmenmäntel' des G für Fahrzeugeinkäufe ohne dessen Kenntnis eingesetzt hat. Hierfür könnte das Fax des G sprechen, der damit den Antragsteller bat, Fahrzeugeinkäufe unter Verwendung seiner (des G) 'Firmenmäntel' in Zukunft mit ihm (G) abzusprechen. 
d) Der Antragsteller hat die Pflichtverletzung auch verschuldet. Er hat zumindest grob fahrlässig gehandelt. 
Grob fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt, zu der er nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist, in ungewöhnlich großem Maße verletzt (Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 AO Rn. 26). 
Der Antragsteller hätte sich nicht einfach auf die Richtigkeit der in den Einkaufsrechnungen angegebenen Anschriften der Unternehmen verlassen dürfen. Denn es besteht eine Obliegenheit des Leistungsempfängers, sich über die Richtigkeit der in einer Rechnung angegebenen Geschäftsdaten (Anschrift, Firma, Rechtsform u. ä.) zu vergewissern (BFH vom 27. Juni 1996 V R 51/93, BFHE 181, 197, BStBl II 1996, 620). Die vorliegenden Gesamtumstände, nämlich die sehr hohen Umsätze von Unternehmen, die gerade erst gegründet bzw. übernommen wurden, die schnellen Umfirmierungen und Sitzverlegungen direkt nach der Übernahme der Geschäftsanteile, fehlende Kontakte an den angegebenen Orten, die überwiegende Abwicklung der Geschäfte mit Bargeld oder Barschecks, hätten den Antragsteller misstrauisch machen müssen. 
Gerade bezüglich der Einkäufe bei dem Unternehmen EL und der Firma KC GmbH wäre es aufgrund der räumlichen Nähe zu den angegebenen Anschriften und der hohen Anzahl der getätigten Einkäufe auch zumutbar gewesen, sich vor Ort von der Richtigkeit den angegebenen Adressen zu vergewissern. Hätte oder hat der Antragsteller dies getan, hätte oder hat er gesehen, dass es sich um Büroserviceunternehmen gehandelt hat, bei dem weder Büroräume angemietet wurden noch einer seiner Geschäftspartner anzutreffen war. 
Weiterhin spricht der Inhalt des vorerwähnten an die GmbH gesendeten Faxes, das ausdrücklich an den Antragsteller gerichtet war, für die Kenntnis des Antragstellers, dass die Firmen von G wirtschaftlich nicht aktiv waren (oben A II 4 k). 
e) Soweit sich der Antragsteller auf die neuere Rechtsprechung zur Gutgläubigkeit hinsichtlich der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug beruft, genießt er schon deswegen keinen Vertrauensschutz, weil er in jedem Fall seine Obliegenheit, sich über die Richtigkeit der in den Rechnungen gemachten Angaben zu vergewissern, verletzt und daher einen dahingehenden guten Glauben nicht besessen hat (vgl. oben d). 
Schon deswegen kann im vorliegenden Haftungsverfahren auch unter Ermessensgesichtspunkten kein Vertrauensschutz berücksichtigt werden, der sonst bei der Steuerfestsetzung nicht im Rahmen von § 15 UStG geprüft werden könnte, sondern allenfalls gemäß § 163 AO im gesonderten Billigkeitsverfahren (BFH vom 30. April 2009 V R 15/07, BFHE, BStBl II 2009, 744, 748; FG Nürnberg vom 10. November 2010 II 18/2006, Juris). 
f) Auch die Inanspruchnahme des Antragstellers in der geltend gemachten Höhe ist rechtmäßig; insbesondere fehlt es nicht an der haftungsbegründenden Kausalität. 
Hinsichtlich des Umfangs der Haftung aufgrund einer Pflichtverletzung nach § 69 AO gilt, dass zwischen der Pflichtverletzung und dem mit dem Haftungsbescheid geltend gemachten Schaden eine adäquate Kausalität bestehen muss. Dies ergibt sich aus dem Schadensersatzcharakter der Vorschrift (BFH vom 6. März 2003 VII R 17/00, BFH/NV 2001, 1100). Danach sind solche Pflichtverletzungen für den Erfolg ursächlich, die allgemein und erfahrungsgemäß geeignet sind, diesen Erfolg zu verursachen. Bezüglich der ausgezahlten Vorsteuern für die streitgegenständlichen Voranmeldungszeiträume ergibt sich ein adäquater Kausalzusammenhang bereits daraus, dass bei einer zutreffenden Voranmeldung keine Auszahlung an die GmbH erfolgt wäre (vgl. FG Brandenburg vom 4. April 2004 3 K 418/01, BeckRS 2004 26020293).  
Durch die Abgabe der unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen ist dem FA ein Schaden durch die Auszahlung der zu Unrecht angemeldeten Vorsteuern entstanden. Der Grundsatz der nur anteiligen Tilgungsverpflichtung greift insoweit entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht ein, weil es sich nicht um eine Zahlungsverpflichtung der GmbH, sondern um eine zu Unrecht an die GmbH ausgezahlte Steuervergütung handelt (BFH vom 25. April 1995 VII R 99-100/94, BFH/NV 1996, 97). 
Neben der vorstehend bejahten Haftung als faktischer Geschäftsführer nach § 69 AO kommt es nicht mehr darauf an, dass der Haftungsbescheid auch wegen Steuerhinterziehung gemäß § 71 AO begründet ist, insbesondere weil der Antragsteller (ggf. bedingt) vorsätzlich Einkaufsrechnungen mit Lieferanten-Scheinsitzen in die Buchführung gab und so die unberechtigte Erklärung von Vorsteuerbeträgen veranlasste und nicht gerechtfertigte Steuervorteile für die GmbH erlangte (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO; vgl. BGH vom 28. Juli 2010 1 StR 332/10, Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht --wistra-- 2010, 449). 
Auch über die Versagung der Steuerbefreiung nach § 6a UStG für die innergemeinschaftlichen Lieferungen nach Italien braucht das Gericht nicht mehr abschließend zu entscheiden. 
Das Finanzgericht folgt der im Vorlagebeschluss an den EuGH durch den BGH dargelegten Auffassung, dass die im EU-Mitgliedstaat des Abnehmers vorgesehene Umsatzbesteuerung des Erwerbs (Einfuhrumsatzsteuer) als Voraussetzung der hiesigen Steuerbefreiung gemäß § 6a Abs. 1 Nr. 3 UStG bzw. Art. 28c Teil A lit. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG nicht mehr erfüllt ist, wenn der inländische Unternehmer in kollusivem Zusammenwirken mit dem Abnehmer die Lieferung an einen Zwischenhändler vortäuscht, um den tatsächlichen Abnehmer zu verdecken, und so an der Vermeidung der Besteuerung des Abnehmers mitwirkt (BGH vom 7. Juli 2009 1 StR 41/09, DStR 2009, 1688). Insoweit folgt das erkennende Gericht zugleich der aktuellen finanzgerichtlichen Rechtsprechung (FG Baden-Württemberg vom 12. November 2009 12 K 273/04, DStRE 2010, 875; ebenso BFH vom 19. Mai 2010 XI R 78/07, BFH/NV 2010, 2132, DStRE 2010, 1263; entgegen Schlussantrag des Generalanwalts Pedro Cruz Villalon vom 29. Juni 2010 C-285/09). 
Für das kollusive Zusammenwirken sprechen starke Indizien in der Gesamtschau, insbesondere hinsichtlich 
- des in Relation zur Unternehmensgröße abnormen Umfangs der Lieferungen, 
- der Rechtshilfe-Erkenntnisse über die Steuerhinterziehungen der Abnehmerseite in Italien und 
- des Zusammenhangs mit der hiesigen Fahrzeugbeschaffung mittels Graumarkt und zu Unrecht gezogener Vorsteuer. 
Zweifel an dem für das kollusive Zusammenwirken erforderlichen Vorsatz sind allerdings möglich, solange die Ermittlungsergebnisse der Steufa den wahrgenommenen wirtschaftlichen Vorteil der liefernden deutschen GmbH aus der Einfuhrumsatzsteuer-Hinterziehung der italienischen Abnehmer nicht konkretisieren, sei es durch Preisvergleich (-Gutachten) oder durch beschlagnahmte Kalkulationsunterlagen (vgl. Sächsisches FG vom 1. Dezember 2008 3 K 1308/01, Juris Rd. 254).  
Da der Haftungsbescheid zutreffend bereits durch die zu Unrecht gezogene Vorsteuer begründet ist, kommt es hier jedoch nicht mehr auf dessen nur hilfsweise ergänzte Begründung mit der Versagung der Steuerbefreiung für die innergemeinschaftlichen Lieferungen an. 
Der Haftungsbescheid ist auch ermessensfehlerfrei (vgl. bereits oben 2 e). 
Neben dem Entschließungsermessen hat das FA insbesondere sein Auswahlermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Mögliche Haftungsschuldner, die das FA vorliegend durch Haftungsbescheid in Anspruch nehmen konnte, waren die eingetragene Geschäftsführerin und der Antragsteller als faktischer Geschäftsführer der GmbH. Kommen mehrere Personen als Haftende in Betracht, muss die Finanzbehörde entscheiden und begründen, welchen Haftungsschuldner sie in Anspruch nehmen will, wobei sie auch nur einzelne Haftungsschuldner auswählen kann (BFH vom 11. März 2004 VII R 52/02, BFH/NV 2004, 852; vom 29. Mai 1990 VII R 85/89, BFHE 161, 486, BStBl II 1990, 1008). Bei der Auswahlentscheidung darf die Finanzbehörde nach dem Grad des Verschuldens differenzieren (Pahlke/König, AO, § 191 AO Rd. 49). 
Diesen Anforderungen genügend hat das FA in der AdV-Einspruchsentscheidung vom 3. Mai 2010 und in der Antragserwiderung im gerichtlichen Verfahren ergänzend ausgeführt (vgl. § 102 Satz 2 FGO), dass von einer Haftungsinanspruchnahme der eingetragenen Geschäftsführerin abgesehen werde, da im Unterschied zu seinen Pflichtverletzungen sie gegenüber Geschäftspartnern, Finanzamt und Gerichten nicht in Erscheinung getreten sei; es seien auch keine Gehaltszahlungen oder sonstige Vergütungen für sie ermittelt worden. 
Ebenso wenig ist die Aussetzung geboten, weil die Vollziehung des angefochtenen Haftungsbescheides für den Antragsteller eine unbillige Härte zur Folge hätte. 
Der - anwaltlich vertretene - Antragsteller ist vorliegend in keiner Weise seiner ihm auch im finanzgerichtlichen Eilverfahren obliegenden Pflicht nachgekommen, seine Vermögens- und Liquiditätslage im Einzelnen offenzulegen (BVerfG vom 22. September 2009 1 BvR 1305/09, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2010, 70, DStR 2009, 2146; BFH vom 9. Mai 1969 III B 4/67, BFHE 67, 117, 120, BStBl II 1969, 547), gegebenenfalls einschließlich einer Gefährdung seiner Existenz (vgl. BVerfG vom 11. Oktober 2010 2 BvR 1710/10, DStR 2010, 2296, DB 2010, 2534). 
II. 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. 
Die Nichtzulassung der Beschwerde folgt aus § 128 Abs. 3 Sätze 1 und 2 FGO, da Zulassungsgründe gemäß § 115 Abs. 2 FGO nicht ersichtlich sind. Die rechtsgrundsätzliche Frage der Versagung der Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen infolge von kollusivem Zusammenwirken des inländischen Unternehmers und des ausländischen Abnehmers ist nicht entscheidungserheblich (oben I 4). 
Gemäß § 6 FGO entscheidet der Einzelrichter. 
 

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