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Steuerrecht
12.05.2017
Steuerrecht
EuGH-Schlussanträge : Grenzüberschreitende Umwandlung – Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes einer Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat ohne Verlegung des tatsächlichen Sitzes

GA Kokott, Schlussanträge vom 4.5.2017 – C-106/16, Polbud – Wykonawstwo sp. z o.o. in Liquidation

ECLI:EU:C:2017:351

Volltext:BB-ONLINE BBL2017-1109-1

Schlussanträge

1.  Unter die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 und 54 AEUV fällt ein Vorgang, bei dem eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete Gesellschaft mit dem Ziel der Umwandlung in eine Gesellschaft eines anderen Mitgliedstaats ihren satzungsmäßigen Sitz in diesen Mitgliedstaat verlegt, sofern eine tatsächliche Ansiedlung dieser Gesellschaft im anderen Mitgliedstaat zum Zweck der Ausübung einer wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeit besteht oder beabsichtigt wird. Davon unberührt bleibt die Befugnis dieses Mitgliedstaats, sowohl die Anknüpfung zu bestimmen, die eine Gesellschaft aufweisen muss, um als nach seinem Recht gegründet angesehen zu werden, als auch die Anknüpfung, die für den Erhalt dieser Eigenschaft verlangt wird.

2.  In einem Fall, in dem sich eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat zum Zweck der Ausübung einer wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeit tatsächlich angesiedelt hat oder beabsichtigt, sich dort anzusiedeln, und sie sich in eine Gesellschaft nach dem Recht dieses Mitgliedstaats umwandelt, beschränkt die Anwendung nationaler Rechtsvorschriften, nach denen die Löschung dieser Gesellschaft im Handelsregister des Herkunftsmitgliedstaats deren vorherige Auflösung nach Durchführung der Liquidation voraussetzt, die Niederlassungsfreiheit.

3.  Die generelle Pflicht zur Durchführung eines Liquidationsverfahrens stellt kein verhältnismäßiges Mittel dar, um die Gläubiger, Minderheitsgesellschafter und Arbeitnehmer einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaft zu schützen, die sich in eine Gesellschaft nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats umwandelt.

Aus den Gründen

I –    Einleitung

1.   Steht die Niederlassungsfreiheit Vorschriften eines Mitgliedstaats entgegen, die es einer nach dessen Recht gegründeten Gesellschaft verwehren, sich in eine Gesellschaft nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats umzuwandeln?

2.   Dies ist im Wesentlichen die Frage, die der Gerichtshof im Rahmen des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens zu beantworten hat. Sie stellt sich vor dem Hintergrund des Wunsches einer polnischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, unter Wahrung ihrer rechtlichen Identität die Rechtsform einer Gesellschaft nach luxemburgischem Recht anzunehmen. Die zur Vollendung dieses Vorhabens erforderliche Löschung der Gesellschaft im Handelsregister Polens scheitert allerdings daran, dass das Recht dieses Mitgliedstaats hierfür die vorherige Liquidation und Auflösung der Gesellschaft verlangt.

3.   Dem Gerichtshof bietet sich in diesem Zusammenhang die Gelegenheit, die Reichweite des Anwendungsbereichs der Niederlassungsfreiheit zu präzisieren und eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären. Denn es gilt zu entscheiden, ob diese Grundfreiheit einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaft nicht nur die freie Wahl des Standorts ihrer wirtschaftlichen Betätigung innerhalb der Union garantiert, sondern losgelöst davon auch den grenzüberschreitenden Wechsel ihrer Rechtsform.

4.   Die Rechtssache wird damit die Reihe der wohlbekannten Urteile des Gerichtshofs zur grenzüberschreitenden Mobilität von Gesellschaften weiter ergänzen.(2) Tatsächlich mag es nur wenige Teilbereiche des Unionsrechts geben, die die Leidenschaften der Fachwelt in vergleichbarer Weise anfachen und die ähnlich intensiv durchdrungen wurden. Oder um in Anbetracht der geradezu kolossalen Anzahl einschlägiger Abhandlungen(3) Karl Valentin(4) zu bemühen: „Es ist schon alles gesagt, nur noch nicht von allen.“

5.   Nun ist also wieder der Gerichtshof aufgerufen, zu entscheiden.

II – Rechtlicher Rahmen

A –    Unionsrecht

6.   Der unionsrechtliche Rahmen wird durch die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 und 54 AEUV bestimmt.

B –    Nationales Recht

7.   Art. 270 des polnischen Kodeks spółek handlowych (Gesetzbuch über die Handelsgesellschaften, im Folgenden: KSH) legt fest:

„Die Gesellschaft wird aufgelöst durch:

[…]

2. einen Beschluss der Gesellschafter über die Auflösung der Gesellschaft oder über die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft ins Ausland, der durch ein notariell erstelltes Protokoll bestätigt wird;

[…]“

8.   Art. 272 KSH lautet:

„Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt nach Durchführung der Liquidation mit der Löschung der Gesellschaft im Register.“

9.   Art. 288 § 1 KSH bestimmt, dass die Abschlussbilanz der Gesellschaft nach der Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung und nach Beendigung des Liquidationsverfahrens am Sitz der Gesellschaft bekanntgegeben und sie dem Registergericht zusammen mit dem Antrag auf Löschung der Gesellschaft im Register vorgelegt wird. Als Stichtag gilt der Tag vor der Verteilung des Vermögens, das nach der Befriedigung oder Absicherung der Gläubiger verbleibt.

10. Die Art. 551 bis 568 KSH regeln die Umwandlung von Gesellschaften. In diesem Zusammenhang bestimmt Art. 562 § 1 KSH, dass die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft eines entsprechenden Beschlusses der Gesellschafter- bzw. Hauptversammlung bedarf.

11. Art. 17 der Ustawa z dnia 4 lutego 2011 r. – Prawo prywatne międzynarodowe (Gesetz vom 4. Februar 2011 – Internationales Privatrecht, im Folgenden: IPR-Gesetz) lautet auszugsweise:

„1. Eine juristische Person unterliegt dem Recht des Staates, in dem sie ihren Sitz hat.

2. Wenn aber das nach Abs. 1 einschlägige Recht die Anwendung des Rechts des Staates vorsieht, nach dem die juristische Person gegründet wurde, findet das Recht dieses Staates Anwendung.

[…]“

12. Art. 19 des IPR-Gesetzes bestimmt:

„1. Durch die Verlegung des Sitzes in einen anderen Staat wird eine juristische Person dem Recht dieses Staates unterstellt. Die Rechtspersönlichkeit nach den Vorschriften des Staates des bisherigen Sitzes bleibt erhalten, wenn das Recht aller betroffenen Staaten dies zulässt. Eine Verlegung des Sitzes innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums führt nicht zum Verlust der Rechtspersönlichkeit.

2. Die Verschmelzung von juristischen Personen mit Sitz in verschiedenen Staaten erfordert die Erfüllung der im Recht dieser Staaten vorgesehenen Anforderungen.“

III – Ausgangsrechtsstreit und Verfahren vor dem Gerichtshof

13. Polbud-Wykonawstwo sp. z o.o. (im Folgenden: Polbud) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung polnischen Rechts mit Sitz in Łącko. Ihre Gesellschafter fassten am 30. September 2011 den Beschluss, den „Sitz der Gesellschaft“ gemäß Art. 270 Nr. 2 KSH in das Großherzogtum Luxemburg zu verlegen. Der Ort der tatsächlichen Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit blieb unverändert.

14. Auf dieser Grundlage beantragte Polbud am 19. Oktober 2011 beim zuständigen Registergericht die Eröffnung des Liquidationsverfahrens. Diese wurde am 26. Oktober 2011 im Handelsregister eingetragen und es kam zur Bestellung eines Liquidators.

15. Am 28. Mai 2013 kam die Gesellschafterversammlung von Polbud vor einem Notar in Rambrouch (Luxemburg) überein, den im September 2011 gefassten Beschluss über die Sitzverlegung auszuführen und den Sitz der Gesellschaft mit Wirkung dieses Tages nach Luxemburg zu verlegen, ohne deren Rechtspersönlichkeit zu beenden oder eine neue juristische Person zu errichten. Ferner wurde insbesondere beschlossen, die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung luxemburgischen Rechts anzunehmen, den Namen in Consoil Geotechnik S.à.r.l. (im Folgenden: Consoil) zu ändern und den Gesellschaftsvertrag neu zu fassen. Auf der Grundlage dessen wurde Consoil am 14. Juni 2013 im Gesellschaftsregister Luxemburgs eingetragen.(5)

16. Polbud stellte daraufhin am 24. Juni 2013 beim Registergericht in Polen den Antrag auf Löschung im Handelsregister. Der Anordnung des Gerichts, zu diesem Zweck erforderliche Nachweise über die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft beizubringen, folgte Polbud nicht. Sie verwies vielmehr auf die Verlegung des Gesellschaftssitzes nach Luxemburg und das Fortbestehen der Gesellschaft nach dem Recht dieses Mitgliedstaats.

17. Das Registergericht wies den Antrag mit Beschluss vom 19. September 2013 ab. Die dagegen in erster und zweiter Instanz erhobenen Rechtsbehelfe hatten keinen Erfolg.

18. Mittels Kassationsbeschwerde vom 4. Juni 2014 wandte sich die Gesellschaft schließlich an den Sąd Najwyższy (Oberster Gerichtshof, Polen). Sie trägt vor, dass sie mit dem Tag der Sitzverlegung nach Luxemburg ihr polnisches Personalstatut verloren habe und eine Gesellschaft luxemburgischen Rechts geworden sei. In diesem Zeitpunkt habe das Liquidationsverfahren geendet und die Gesellschaft hätte im polnischen Register gelöscht werden müssen.

19. Der Sąd Najwyższy hegt Zweifel, ob die Verweigerung der Löschung der Gesellschaft im Handelsregister mangels Erfüllens der dafür nach polnischem Recht erforderlichen Voraussetzungen der unionsrechtlich gewährten Niederlassungsfreiheit widerspricht. Es wandte sich deshalb am 22. Oktober 2015 gemäß Art. 267 AEUV mit den folgenden Fragen an den Gerichtshof:

1. Stehen die Art. 49 und 54 AEUV der Anwendung von Vorschriften des nationalen Rechts durch einen Mitgliedstaat, in dem eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet wurde, entgegen, die die Löschung im Handelsregister von der Auflösung der Gesellschaft nach Durchführung der Liquidation abhängig machen, wenn die Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat auf der Grundlage eines Gesellschafterbeschlusses wiedererrichtet wurde, der die Fortsetzung der in dem Gründungsmitgliedstaat erworbenen Rechtspersönlichkeit vorsieht?

Falls diese Frage verneint wird:

2. Können die Art. 49 und 54 AEUV dahin ausgelegt werden, dass die nach nationalem Recht vorgesehene Pflicht zur Durchführung eines Liquidationsverfahrens durch die Gesellschaft, das den Abschluss der laufenden Geschäfte, die Beitreibung der Forderungen, die Erfüllung der Verbindlichkeiten und die Verflüssigung des Gesellschaftsvermögens, die Befriedigung oder Absicherung der Gläubiger, die Einreichung eines Finanzberichts über diese Maßnahmen sowie die Benennung einer Person, die die Bücher und Unterlagen verwahrt, umfasst und das der Auflösung der Gesellschaft, die im Zeitpunkt der Löschung im Register eintritt, vorangeht, ein geeignetes, notwendiges und verhältnismäßiges Mittel darstellt, um das schutzwürdige öffentliche Interesse zu wahren, das darauf gerichtet ist, die Gläubiger, die Minderheitsgesellschafter und die Arbeitnehmer der wegziehenden Gesellschaft zu schützen?

3. Sind die Art. 49 und 54 AEUV dahin auszulegen, dass eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit vorliegt, wenn eine Gesellschaft mit dem Ziel der Umwandlung in eine Gesellschaft eines anderen Mitgliedstaats ihren satzungsmäßigen Sitz dorthin verlegt, ohne den Sitz des Hauptunternehmens zu ändern, der im Gründungsmitgliedstaat verbleibt?

20. Im Verfahren vor dem Gerichtshof haben die Republik Polen, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik und die Europäische Kommission schriftliche Erklärungen abgegeben. An der mündlichen Verhandlung vom 6. März 2017 haben sich die genannten Verfahrensbeteiligten, mit Ausnahme der Portugiesischen Republik, sowie Polbud und die Bundesrepublik Deutschland beteiligt.

IV – Rechtliche Würdigung

21. Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft den von Polbud beabsichtigten Wechsel ihrer Rechtsform in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach luxemburgischem Recht. Da Luxemburg, wie auch sämtliche andere Mitgliedstaaten, für die Gründung und das Fortbestehen von Gesellschaften nach dem nationalen Recht einen inländischen Satzungssitz voraussetzt, ist ein solches Vorhaben notwendigerweise mit der Verlegung des Satzungssitzes verbunden.(6) Diese scheint mit der Eintragung von Consoil im Gesellschaftsregister Luxemburgs auch vollzogen worden zu sein.(7)

22. Der Terminologie des Gerichtshofs folgend liegt eine grenzüberschreitende Umwandlung vor. Damit gemeint ist die Umwandlung einer Gesellschaft in eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegende Gesellschaft, welche im Zuge dessen entsteht.(8)

23. Das Gelingen einer derartigen Umwandlung hängt prinzipiell von den Rechtsordnungen des Herkunfts- wie auch des Aufnahmemitgliedstaats gleichermaßen ab. So handelte das Urteil VALE(9) davon, dass der Aufnahmemitgliedstaat zwar für inländische Gesellschaften die Möglichkeit einer Umwandlung vorsah, grenzüberschreitende Umwandlungen jedoch nicht zuließ. Demgegenüber betrifft der vorliegende Fall Hindernisse von Seiten des Herkunftsmitgliedstaats. Die Rechtsvorschriften Polens gestatten es nämlich nicht, Polbud, deren Rechtspersönlichkeit durch Consoil fortgesetzt werden soll, im Handelsregister ohne vorherige Liquidation und Auflösung zu löschen.

24. Im Folgenden ist im Wesentlichen zu klären, ob die Niederlassungsfreiheit dieser Vorgehensweise entgegensteht. Die Besonderheit des Falles bildet dabei der Umstand, dass die grenzüberschreitende Umwandlung nach den Ausführungen im Vorabentscheidungsersuchen nicht mit einer Änderung des Schwerpunkts der geschäftlichen Tätigkeiten der Gesellschaft einhergeht. Das vorlegende Gericht fragt sich, ob vor diesem Hintergrund der Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit eröffnet ist (dritte Frage), eine Beschränkung vorliegt (erste Frage), und ob diese gegebenenfalls gerechtfertigt werden kann (zweite Frage).

A –    Zur dritten Vorlagefrage

25. Die – leicht missverständlich formulierte – dritte Vorlagefrage bezieht sich auf den Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 und 54 AEUV. Auf sie ist zuerst einzugehen. Wird nämlich eine grenzüberschreitende Umwandlung wie die im vorliegenden Fall beabsichtigte schon nicht von der Niederlassungsfreiheit erfasst, stellen sich Folgefragen zu Beschränkung und Rechtfertigung von vornherein nicht.

26. Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob ein Vorgang unter die Niederlassungsfreiheit fällt, bei dem eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete Gesellschaft mit dem Ziel der Umwandlung in eine Gesellschaft eines anderen Mitgliedstaats ihren satzungsmäßigen Sitz in diesen anderen Mitgliedstaat verlegt, ohne den „Sitz des Hauptunternehmens“ – d. h., anknüpfend an den Sprachgebrauch des Gerichtshofs im Urteil Cartesio(10), den tatsächlichen Sitz – zu ändern, der im Herkunftsmitgliedstaat verbleibt.

27. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zählen Umwandlungen von Gesellschaften grundsätzlich zu den wirtschaftlichen Tätigkeiten, hinsichtlich deren die Mitgliedstaaten die Niederlassungsfreiheit beachten müssen.(11) Dies bedeutet allerdings nicht, dass derartige Vorgänge generell vom Anwendungsbereich dieser Grundfreiheit umfasst sind. Vielmehr müssen stets die Voraussetzungen nach Art. 49 AEUV erfüllt sein. Nach dieser Bestimmung sind Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats verboten, wobei nach dem Recht eines Mitgliedstaats wirksam gegründete Gesellschaften nach Art. 54 AEUV Staatsangehörigen gleichstehen.

28. Folglich ist zu prüfen, ob Polbud als Gesellschaft im Sinne von Art. 54 AEUV anzusehen ist und sich damit auf die Niederlassungsfreiheit berufen kann (dazu unter 1), sowie ob mit der vorliegend beabsichtigten Umwandlung eine Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat verbunden ist (dazu unter 2).

1. Gesellschaft im Sinne von Art. 54 AEUV

29. Nach der Rechtsprechung ist die Frage, ob Art. 49 AEUV auf eine Gesellschaft anwendbar ist, die sich auf die Niederlassungsfreiheit beruft, gemäß Art. 54 AEUV eine Vorfrage, die nur nach nationalem Recht beantwortet werden kann. Die Mitgliedstaaten sind nämlich befugt, sowohl die Anknüpfung zu bestimmen, die eine Gesellschaft aufweisen muss, um als nach dem innerstaatlichen Recht gegründet angesehen zu werden und damit in den Genuss der Niederlassungsfreiheit zu gelangen, als auch die Anknüpfung, die für den Erhalt dieser Eigenschaft verlangt wird.(12)

30. Im Lichte von Art. 17 Abs. 1 des polnischen IPR-Gesetzes könnte fraglich erscheinen, ob Polbud infolge der Verlegung ihres Satzungssitzes nach Luxemburg noch als polnische Gesellschaft gilt und sich als solche auf die Niederlassungsfreiheit berufen kann. Denn nach dieser Bestimmung unterliegt eine juristische Person dem Recht des Staates, in dem sie ihren Sitz hat. Dem Vortrag Polens in der mündlichen Verhandlung zufolge hat der polnische Gesetzgeber davon Abstand genommen hat, den Begriff „Sitz“ zu konkretisieren. Ist damit jedoch der Satzungssitz gemeint, müsste dies zur Konsequenz haben, dass Polbud schon nicht mehr als Gesellschaft polnischen Rechts anzusehen wäre.

31. Dies zu klären ist allerdings Sache des vorlegenden Gerichts und kann hier dahingestellt bleiben, da dieses Gericht selbst nicht anzweifelt, dass sich Polbud auf die Niederlassungsfreiheit berufen kann.

2. Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat

32. Als Nächstes ist zu erörtern, ob eine Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat im Sinne von Art. 49 AEUV vorliegt.

33. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff der Niederlassung sehr weit gefasst und impliziert die Möglichkeit, in stabiler und kontinuierlicher Weise am Wirtschaftsleben eines anderen Mitgliedstaats teilzunehmen und daraus Nutzen zu ziehen.(13) Hierzu muss eine dauernde Präsenz im Aufnahmemitgliedstaat sichergestellt sein, die sich auf der Grundlage objektiver und nachprüfbarer Anhaltspunkte feststellen lässt.(14)

34. In Präzisierung des Niederlassungsbegriffs hat der Gerichtshof ferner betont, dass dieser die tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung in diesem Staat auf unbestimmte Zeit impliziert.(15) In seiner jüngeren Rechtsprechung hat er daraus geschlossen, dass eine tatsächliche Ansiedlung im Aufnahmemitgliedstaat und die Ausübung einer wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeit in diesem vorliegen müssen.(16) Allerdings hat der Gerichtshof das Kriterium eines tatsächlichen Niederlassungsvorgangs bislang nur im Zusammenhang mit dem Vorliegen einer Beschränkung(17) oder der Rechtfertigung(18) beschränkender Maßnahmen gewürdigt.

35. Wenn jedoch zum einen eine Niederlassung unstreitig eine Anwendungsvoraussetzung der Niederlassungsfreiheit bildet und zum anderen der Niederlassungsbegriff in gefestigter Rechtsprechung eine tatsächliche Ansiedlung im Aufnahmemitgliedstaat und die Ausübung einer wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeit impliziert, sollten konsequenterweise nur solche Vorgänge vom Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit umfasst sein, die mit einer Niederlassung im Sinne einer tatsächlichen Ansiedlung verbunden sind.

36. Im Lichte des weiten Verständnisses, das der Gerichtshof an den Begriff der Niederlassung anlegt, qualifiziert dafür bereits das Bestehen einer gewissen Infrastruktur im Aufnahmemitgliedstaat, die es erlaubt, dort in stabiler und kontinuierlicher Weise einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen.(19) Darüber hinaus genügt nach der Rechtsprechung auch schon die Absicht, eine solche Niederlassung zu errichten.(20)

37. Was den vorliegenden Fall betrifft, so verblieb nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts der Schwerpunkt der geschäftlichen Aktivitäten von Polbud in Polen. Es ist damit nicht ausgeschlossen, dass die Gesellschaft dennoch Tätigkeiten in Luxemburg entfaltet, die eine tatsächliche Niederlassung im Sinne der Rechtsprechung darstellen, oder dass sie eine solche Niederlassung zu errichten beabsichtigt. Sollte dies der Fall sein, ist der Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit eröffnet.(21)

38. Geht es Polbud dagegen ausschließlich um den Wechsel des auf sie anwendbaren Gesellschaftsrechts, ist die Niederlassungsfreiheit nicht einschlägig. Denn zwar gewährt diese den Wirtschaftsteilnehmern in der Union die freie Wahl des Standorts wirtschaftlicher Betätigung, nicht aber die freie Wahl des auf sie anwendbaren Rechts. Nicht als Selbstzweck ist daher eine grenzüberschreitende Umwandlung von der Niederlassungsfreiheit umfasst, sondern nur in Verbindung mit einer tatsächlichen Niederlassung.

–  Zum Urteil Cartesio

39. Nichts anderes lässt sich insbesondere aus dem Urteil Cartesio(22) schließen. Der Gerichtshof hatte dort einerseits entschieden, dass die Mitgliedstaaten es Gesellschaften ihres nationalen Rechts verwehren können, diese Eigenschaft beizubehalten, wenn sie ihren Sitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegen und damit die Anknüpfung lösen, die das nationale Recht des Gründungsmitgliedstaats vorsieht.(23) Andererseits, so der Gerichtshof obiter dicens, soll der Fall der Sitzverlegung einer Gesellschaft ohne Änderung des für sie maßgeblichen Rechts zu unterscheiden sein von dem Fall, dass eine Gesellschaft aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat unter Änderung des anwendbaren nationalen Rechts verlegt wird und sich dabei in eine dem nationalen Recht des zweiten Mitgliedstaats unterliegende Gesellschaftsform umwandelt.(24)

40. Diese Ausführungen können nicht dahin verstanden werden, dass der Gerichtshof grenzüberschreitende Umwandlungen losgelöst von jedem tatsächlichen Niederlassungsvorgang dem Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit zugeordnet hätte. Vielmehr legt die zusammenschauende Betrachtung seiner Erwägungen nahe, dass er die Verlegung des tatsächlichen Sitzes ohne Änderung des auf die fragliche Gesellschaft anwendbaren Rechts von einer Verlegung mit Änderung dieses Rechts unterschied. Diese Schlussfolgerung erscheint schon deshalb zwingend, als zum einen das obiter dictum des Gerichtshofs im Lichte der Kernaussage zu lesen ist, auf die es folgt, und zum anderen das genannte Urteil dem Grunde nach die Verlegung des tatsächlichen Sitzes einer Gesellschaft zum Gegenstand hat.(25)

–  Zu den Urteilen Centros und Inspire Art

41. Ferner besteht auch kein Widerspruch zu den Urteilen Centros(26) und Inspire Art(27). Soweit nämlich Polbud beabsichtigen sollte, als Gesellschaft nach dem Recht eines Mitgliedstaats ausschließlich in einem anderen Mitgliedstaat wirtschaftlich tätig zu sein, entspricht dies zwar jenem Zustand, den der Gerichtshof in den genannten Urteilen im Ergebnis als mit der Niederlassungsfreiheit in Einklang stehend betrachtete. Gleichwohl ist zu unterscheiden. In jenen Rechtssachen beurteilte der Gerichtshof den Sachverhalt jeweils aus der Perspektive der in einem Mitgliedstaat gegründeten Gesellschaft, die ihrerseits beabsichtigte, sich in einem anderen Mitgliedstaat – dem Ansässigkeitsstaat der Gesellschaftseigner – niederzulassen. Dagegen legt die Darstellung im Vorabentscheidungsersuchen nahe, dass der vorliegende Fall von einer bereits bestehenden Gesellschaft handelt, die schlicht ihr Rechtskleid ändern möchte.

42. Zu keinem anderen Schluss führt dabei der Umstand, dass in Luxemburg in Gestalt von Consoil eine Gesellschaft mit dem erklärten Zweck zur Eintragung gelangte, die Rechtspersönlichkeit von Polbud fortzusetzen. Aus der Perspektive Polens kann dies nicht maßgebend sein. Wie nämlich der Gerichtshof betont hat, setzt die grenzüberschreitende Umwandlung von Gesellschaften die sukzessive Anwendung von zwei nationalen Rechtsordnungen voraus.(28) Bildlich gesprochen steht Polbud damit zwar mit einem Fuß bereits in Luxemburg, der andere befindet sich aber nach wie vor in Polen.

3. Zwischenergebnis

43. Die dritte Vorlagefrage ist somit dahin zu beantworten, dass unter die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 und 54 AEUV ein Vorgang fällt, bei dem eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete Gesellschaft mit dem Ziel der Umwandlung in eine Gesellschaft eines anderen Mitgliedstaats ihren satzungsmäßigen Sitz in diesen Mitgliedstaat verlegt, sofern eine tatsächliche Ansiedlung dieser Gesellschaft im anderen Mitgliedstaat zum Zweck der Ausübung einer wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeit besteht oder beabsichtigt wird. Davon unberührt bleibt die Befugnis dieses Mitgliedstaats, sowohl die Anknüpfung zu bestimmen, die eine Gesellschaft aufweisen muss, um als nach seinem Recht gegründet angesehen zu werden, als auch die Anknüpfung, die für den Erhalt dieser Eigenschaft verlangt wird.

B –    Zur ersten Vorlagefrage

44. Für den Fall, dass eine tatsächliche Ansiedlung Polbuds in Luxemburg gegeben ist, was zu beurteilen dem vorlegenden Gericht obliegt, ist als Nächstes auf die erste Vorlagefrage einzugehen. Mit ihr soll geklärt werden, ob eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit vorliegt, wenn die zur Durchführung einer grenzüberschreitenden Umwandlung erforderliche Löschung der fraglichen Gesellschaft im Handelsregister des Herkunftsmitgliedstaats von ihrer vorherigen Liquidation und Auflösung abhängig gemacht wird.

45. Nach ständiger Rechtsprechung sind als Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit alle Maßnahmen anzusehen, die die Ausübung dieser Freiheit unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen.(29)

46. Den Angaben des vorlegenden Gerichts zufolge führt die Verlegung des Sitzes einer polnischen Gesellschaft innerhalb der Union gemäß Art. 19 Abs. 1 des IPR-Gesetzes nicht zum Verlust der Rechtspersönlichkeit. Auch im Falle der Änderung des Gesellschaftsstatuts werde die Personenidentität aufrechterhalten. Folglich erkennt das polnische Recht grundsätzlich an, dass die Rechtspersönlichkeit von Polbud durch Consoil fortgesetzt werden kann. Gleichzeitig bringt allerdings der Beschluss über die Sitzverlegung ins Ausland gemäß Art. 270 Nr. 2 KSH in Verbindung mit Art. 272 KSH die Auflösung der Gesellschaft nach Durchführung der Liquidation mit sich.

47. Die Weigerung der polnischen Behörden, Polbud ohne vorherige Liquidation und Auflösung im Handelsregister zu löschen, behindert jedoch die Durchführung der grenzüberschreitenden Umwandlung. Es liegt folglich eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit vor.(30)

48. Auf die erste Vorlagefrage ist daher zu antworten, dass in einem Fall, in dem sich eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat zum Zweck der Ausübung einer wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeit tatsächlich angesiedelt hat oder beabsichtigt, sich dort anzusiedeln, und sie sich in eine Gesellschaft nach dem Recht dieses Mitgliedstaats umwandelt, die Anwendung nationaler Rechtsvorschriften, nach denen die Löschung dieser Gesellschaft im Handelsregister des Herkunftsmitgliedstaates deren vorherige Auflösung nach Durchführung der Liquidation voraussetzt, die Niederlassungsfreiheit beschränkt.

C –    Zur zweiten Vorlagefrage

49. Abschließend verbleibt damit die zweite Frage zu erörtern. Sie zielt im Wesentlichen darauf ab, in Erfahrung zu bringen, ob die Pflicht zur Durchführung eines Liquidationsverfahrens ein verhältnismäßiges Mittel darstellt, um die Gläubiger, Minderheitsgesellschafter und Arbeitnehmer einer Gesellschaft, die eine grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt, zu schützen.

50. Nach Darstellung des vorlegenden Gerichts umfasst das Liquidationsverfahren im Einzelnen den Abschluss der laufenden Geschäfte, die Beitreibung der Forderungen, die Erfüllung der Verbindlichkeiten und die Verflüssigung des Gesellschaftsvermögens, die Befriedigung oder Absicherung der Gläubiger, die Einreichung eines Finanzberichts über diese durchgeführten Maßnahmen sowie die Benennung einer Person, die die Bücher und Unterlagen verwahrt. Es geht der Auflösung der Gesellschaft voran, die im Zeitpunkt der Löschung im Register eintritt.

51. Abgesehen von den in den Art. 51 und 52 AEUV genannten Fällen sind Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit nach ständiger Rechtsprechung nur statthaft, wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind. Sie müssen dabei geeignet sein, das mit ihnen verfolgte Ziel zu erreichen, und dürfen nicht über das dafür Erforderliche hinausgehen.(31)

52. Im Folgenden gehe ich zunächst auf den Einwand Polens ein, wonach das Erfordernis der Liquidation der Gesellschaft schon aus Gründen der Bekämpfung missbräuchlicher Praktiken gerechtfertigt sei (dazu unter 1). Anschließend widme ich mich den vom vorlegenden Gericht in seiner Vorlagefrage angesprochenen Interessen der Gläubiger, Minderheitsgesellschafter und Arbeitnehmer (dazu unter 2).

1. Zur Bekämpfung missbräuchlicher Praktiken

53. Nach Auffassung Polens handelt es sich bei der vorliegend streitigen Umwandlung um eine künstliche Gestaltung, die nicht durch wirtschaftliche Gründe gerechtfertigt ist. Die Liquidation der Gesellschaft sei eine geeignete Maßnahme, Unternehmen davon abzuhalten, innerstaatliches Recht zu umgehen.

54. Das Vorbringen Polens erübrigt sich, soweit es auf der Prämisse fußt, dass Polbud ausschließlich eine Änderung des auf sie anwendbaren Gesellschaftsstatuts beabsichtigt. Denn dies würde, wie oben ausgeführt, schon nicht unter die Niederlassungsfreiheit fallen. Ist allerdings deren Anwendungsbereich wegen Entfaltung tatsächlicher wirtschaftlicher Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat eröffnet, kann Polen nicht gefolgt werden.

55. Zwar ist unstreitig, dass sich niemand in missbräuchlicher Weise auf das Unionsrecht berufen darf.(32) Die generelle Pflicht zur Durchführung eines Liquidationsverfahrens geht aber über das zur Vermeidung derartiger Praktiken Erforderliche hinaus, kommt sie doch letztlich einer unzulässigen allgemeinen Vermutung gleich, dass Missbrauch vorliegt.(33) Sofern eine grenzüberschreitende Umwandlung im Einzelfall von unlauteren Motiven getragen sein sollte, bleibt es den Mitgliedstaaten unbenommen, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um Betrügereien zu verhindern oder zu verfolgen.(34)

2. Zum Schutz der Interessen der Gläubiger, Minderheitsgesellschafter und Arbeitnehmer

56. Die Interessen von Gläubigern, Minderheitsgesellschaftern und Arbeitnehmern sind zwingende Gründe des Allgemeininteresses.(35) Allerdings ist schon nicht ersichtlich, dass die Pflicht zur Durchführung eines Liquidationsverfahrens geeignet wäre, die Interessen der genannten Gruppen zu schützen. Vielmehr werden dadurch grenzüberschreitende Umwandlungen selbst dann behindert oder unterbunden, wenn diese Interessen nicht bedroht sind.(36)

57. Eine derartige Maßnahme erscheint im Gegenteil geradezu kontraproduktiv. Wie nämlich das vorlegende Gericht ausführt, ist das Liquidationsverfahren im Ergebnis auf die Beendigung des rechtlichen Daseins der Gesellschaft gerichtet. Es führt somit dazu, dass den privaten Gesellschaftsgläubigern ihr bisheriger Vertragspartner abhandenkommt, die Beschäftigungsverhältnisse sämtlicher Arbeitnehmer aufgelöst werden und die Minderheitsgesellschafter, wie die anderen Gesellschafter auch, auf den verbleibenden Liquidationserlös verwiesen sind.

58. Umgekehrt bedeutet dies aber nicht, dass es einem Mitgliedstaat verwehrt wäre, grenzüberschreitende Umwandlungen zum Schutz öffentlicher Interessen an Auflagen und Bedingungen zu knüpfen. Diese Maßnahmen müssen jedoch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Im Folgenden gehe ich hierzu jeweils auf die Situation der Gläubiger (dazu unter a), der Minderheitsgesellschafter (dazu unter b) und der Arbeitnehmer (dazu unter c) ein.

a) Zum Schutz der Gläubiger

59. Hinsichtlich des Schutzes der Gläubiger können nur die Interessen der bestehenden Gesellschaftsgläubiger beachtlich sein. Sobald nämlich Polbud nach Durchführung der grenzüberschreitenden Umwandlung in der Rechtsform einer luxemburgischen Gesellschaft weiterhin auch in Polen tätig wird, ist es für potenzielle Gläubiger ersichtlich, dass die Innen- und Außenbeziehungen der Gesellschaft nicht vom polnischen Recht bestimmt werden.(37)

60. Allerdings besteht die Gefahr, dass die Interessen der bestehenden Gläubiger durch die Umwandlung nachteilig berührt werden. Insbesondere könnte die Gesellschaft fortan weniger strengen Regeln im Hinblick auf Kapitalschutz und Haftung unterliegen. Im Lichte dessen wäre es nicht zu beanstanden, wenn diese Gläubiger angemessene Sicherheiten verlangen dürften, sofern sie nachweisen können, dass die Befriedigung ihrer bereits entstandenen Forderungen durch die Umwandlung gefährdet ist.(38)

61. Soweit Polen darüber hinaus vorbringt, dass sich die Situation der Gläubiger mit der Umwandlung auch in verfahrensrechtlicher Sicht verschlechtern würde und diesbezüglich darauf verweist, dass Gläubiger Klagen gegen die Gesellschaft vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats zu erheben hätten, überzeugt dieser Einwand nicht. Wenn nämlich, wie es die Ausführungen des vorlegenden Gerichts nahelegen, der tatsächliche Sitz der Gesellschaft in Polen verbleibt, ist davon auszugehen, dass sie nach wie vor dort verklagt werden kann.(39)

b) Zum Schutz der Minderheitsgesellschafter

62. Ferner könnte durch die Änderung des Gesellschaftsstatuts die Stellung jener Gesellschafter beeinträchtigt werden, die sich gegebenenfalls erfolglos gegen die Umwandlung ausgesprochen haben. Denn möglicherweise bringt das neue Gesellschaftsstatut eine Veränderung der Rechte und Pflichten der Beteiligten mit sich. Unter diesen Umständen erschiene es verhältnismäßig, betroffenen Gesellschaftern zu ermöglichen, ihre Beteiligung an der Gesellschaft gegen eine angemessene Abfindung zu beenden.(40)

c) Zum Schutz der Arbeitnehmer

63. Was schließlich den Schutz der Arbeitnehmerinteressen betrifft, ist zum einen vorwegzuschicken, dass dieser Punkt weder vom vorlegenden Gericht noch von den Verfahrensbeteiligten näher erörtert wurde. Zum anderen gibt es im Falle Polbuds auch keinerlei Hinweise auf eine Verlagerung von Arbeitsplätzen oder den Abbau von Stellen.

64. Die Umwandlung und die damit verbundene Verlegung des Satzungssitzes der Gesellschaft könnten sich jedoch auf bestimmte Arbeitnehmerrechte auswirken, die an den Satzungssitz anknüpfen. Damit gemeint ist vorrangig die Unternehmensmitbestimmung, d. h. die Teilhabe an der Leitung des Unternehmens.(41) Das Recht der Gesellschaft, dem sie nach der Umwandlung unterliegt, könnte womöglich einen geringeren Umfang an Mitbestimmungsrechten durch die Arbeitnehmer vorsehen.

65. Insoweit unterscheidet sich eine grenzüberschreitende Umwandlung in ihren möglichen Auswirkungen auf die Rechte der Arbeitnehmer nicht von einer grenzüberschreitenden Verschmelzung.(42) Letztere hat der Unionsgesetzgeber mit der Richtlinie 2005/56(43) gesondert geregelt und in deren Art. 16 eine spezielle Regelung zur Wahrung der Arbeitnehmerinteressen getroffen, die im Wesentlichen auf die Erzielung einer Verhandlungslösung gerichtet ist. Im Lichte dessen begegnet es keinen Bedenken, wenn der Herkunftsmitgliedstaat einer Gesellschaft, die eine grenzüberschreitende Umwandlung vornimmt, auf die Einhaltung dementsprechender Vorgaben dringt.

3. Zwischenergebnis

66. Alles in allem ist auf die zweite Vorlagefrage zu antworten, dass die generelle Pflicht zur Durchführung eines Liquidationsverfahrens kein verhältnismäßiges Mittel darstellt, um die Gläubiger, Minderheitsgesellschafter und Arbeitnehmer einer Gesellschaft zu schützen, die eine grenzüberschreitende Umwandlung durchführt.

V –    Ergebnis

67. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Fragen des Sąd Najwyższy (Oberster Gerichtshof, Polen) wie folgt zu antworten:


1 – Originalsprache: Deutsch.


2 – Urteile vom 27. September 1988, Daily Mail and General Trust (81/87, EU:C:1988:456), vom 9. März 1999, Centros (C-212/97, EU:C:1999:126), vom 5. November 2002, Überseering (C-208/00, EU:C:2002:632), vom 30. September 2003, Inspire Art (C-167/01, EU:C:2003:512), vom 13. Dezember 2005, SEVIC Systems (C-411/03, EU:C:2005:762), vom 16. Dezember 2008, Cartesio (C-210/06, EU:C:2008:723), und vom 12. Juli 2012, VALE (C-378/10, EU:C:2012:440). Auf der Ebene des Sekundärrechts ist dieses Gebiet nach wie vor kaum näher geregelt, vgl. aber Richtlinie 2005/56/EG vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften (ABl. L 310, S. 1) und Verordnung Nr. 2157/2001 vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. L 294, S. 1).


3 – Abzüglich Doppelzählungen verzeichnet etwa die Rechtsprechungsdatenbank des Gerichtshofs aktuell nicht weniger als 559 wissenschaftliche Veröffentlichungen, die sich unmittelbar den in Fn. 2 genannten Leiturteilen widmen (siehe curia.europa.eu).


4 – Bayerischer Komiker, Kabarettist, Autor und Schöpfer zahlloser geflügelter Worte (1882-1948).


5 – Vgl. Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg, Recueil des Sociétés et Associations, C - N° 1841 vom 31. Juli 2013, S. 88334 bis 88342.


6 – Anläufe zur sekundärrechtlichen Regelung grenzüberschreitender Sitzverlegungen im Rahmen einer Vierzehnten gesellschaftsrechtlichen Richtlinie sind bislang nicht geglückt. Das Europäische Parlament wiederholte mit seiner Entschließung vom 14. Juni 2012 zur Zukunft des europäischen Gesellschaftsrechts (P7_TA[2012]0259) seine Forderung an die Kommission, einen entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag vorzulegen. Die Kommission erkannte in ihrer Mitteilung vom 12. Dezember 2012 („Aktionsplan: Europäisches Gesellschaftsrecht und Corporate Governance“, COM[2012] 740 final) die Bedeutung des Themas grundsätzlich an und führte in weiterer Folge ein Konsultationsverfahren durch (vgl. http://ec.europa.eu/ internal_market/consultations/2013/seat-transfer/docs/summary-of-responses_en.pdf). Weitere Schritte blieben, soweit ersichtlich, bislang aus.


7 – Ein funktional ähnliches Ergebnis könnte allenfalls nach Maßgabe der Richtlinie 2005/56 (zitiert in Fn. 2) im Wege einer grenzüberschreitenden Verschmelzung erzielt werden. Dabei kommt es jedoch zur Auflösung des übertragenden Rechtsträgers ohne Wahrung seiner rechtlichen Identität (vgl. Art. 2 Ziff. 2 der Richtlinie).


8 – Vgl. Urteil vom 12. Juli 2012, VALE (C-378/10, EU:C:2012:440, Rn. 19 und 23).


9 – Vgl. Urteil vom 12. Juli 2012, VALE (C-378/10, EU:C:2012:440).


10 – Vgl. Urteil vom 16. Dezember 2008, Cartesio (C-210/06, EU:C:2008:723, Rn. 47).


11 – Urteile vom 12. Juli 2012, VALE (C-378/10, EU:C:2012:440, Rn. 24), und vom 13. Dezember 2005, SEVIC Systems (C-411/03, EU:C:2005:762, Rn. 19).


12 – Vgl. Urteile vom 16. Dezember 2008, Cartesio (C-210/06, EU:C:2008:723, Rn. 109 und 110), vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 26 und 27), und vom 12. Juli 2012, VALE (C-378/10, EU:C:2012:440, Rn. 28 und 29).


13 – Vgl. Urteile vom 21. Juni 1974, Reyners (2/74, EU:C:1974:68, Rn. 21), vom 30. November 1995, Gebhard (C-55/94, EU:C:1995:411, Rn. 25), vom 14. September 2006, Centro di Musicologia Walter Stauffer (C-386/04, EU:C:2006:568, Rn. 18), und vom 26. Oktober 2010, Schmelz (C-97/09, EU:C:2010:632, Rn. 37).


14 – Vgl. Urteile vom 14. September 2006, Centro di Musicologia Walter Stauffer (C-386/04, EU:C:2006:568, Rn. 19), und vom 26. Oktober 2010, Schmelz (C-97/09, EU:C:2010:632, Rn. 38).


15 – Urteile vom 25. Juli 1991, Factortame u. a. (C-221/89, EU:C:1991:320, Rn. 20), und vom 4. Oktober 1991, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-246/89, EU:C:1991:375, Rn. 21).


16 – Vgl. Urteile vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (C-196/04, EU:C:2006:544, Rn. 54), vom 12. Juli 2012, VALE (C-378/10, EU:C:2012:440, Rn. 34), und vom 21. Dezember 2016, AGET Iraklis (C-201/15, EU:C:2016:972, Rn. 51).


17 – Vgl. Urteile vom 12. Juli 2012, VALE (C-378/10, EU:C:2012:440, Rn. 34), und vom 21. Dezember 2016, AGET Iraklis (C-201/15, EU:C:2016:972, Rn. 51).


18 – Urteil vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (C-196/04, EU:C:2006:544, Rn. 54).


19 – Vgl. Urteil vom 11. Dezember 2003, Schnitzer (C-215/01, EU:C:2003:662, Rn. 32). Im Einzelfall kann die Anmietung von Räumlichkeiten zur beruflichen Nutzung genügen; vgl. Urteile vom 18. Juni 1985, Steinhauser (197/84, EU:C:1985:260, Rn. 16), und vom 4. Dezember 1986, Kommission/Deutschland (205/84, EU:C:1986:463, Rn. 21). Die bloße Registrierung im Aufnahmestaat genügt dagegen nicht; vgl. Urteil vom 25. Juli 1991, Factortame u. a. (C-221/89, EU:C:1991:320, Rn. 21).


20 – Vgl. Urteil vom 12. Juli 2012, VALE (C-378/10, EU:C:2012:440, Rn. 35).


21 – Ich erlaube mir diesbezüglich auf die Ausführungen der Vertreterin Polbuds in der mündlichen Verhandlung hinzuweisen, wonach sich die Gesellschaft entgegen der Darstellung im Vorabentscheidungsersuchen komplett nach Luxemburg verlagert hat und keine wirtschaftlichen Aktivitäten mehr in Polen ausübt. Dies abschließend zu beurteilen ist allerdings Sache des vorlegenden Gerichts.


22 – Urteil vom 16. Dezember 2008, Cartesio (C-210/06, EU:C:2008:723).


23 – Urteil vom 16. Dezember 2008, Cartesio (C-210/06, EU:C:2008:723, Rn. 110).


24 – Urteil vom 16. Dezember 2008, Cartesio (C-210/06, EU:C:2008:723, Rn. 111).


25 – Vgl. Rn. 47 des Urteils.


26 – Urteil vom 9. März 1999, Centros (C-212/97, EU:C:1999:126).


27 – Urteil vom 30. September 2003, Inspire Art (C-167/01, EU:C:2003:512).


28 – Vgl. Urteil vom 12. Juli 2012, VALE (C-378/10, EU:C:2012:440, Rn. 37),


29 – Vgl. Urteile vom 30. November 1995, Gebhard (C-55/94, EU:C:1995:411, Rn. 37), vom 17. Oktober 2002, Payroll u.a. (C-79/01, EU:C:2002:592, Rn. 26), vom 5. Oktober 2004, CaixaBank France (C-442/02, EU:C:2004:586, Rn. 11), vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 36), und vom 21. Dezember 2016, AGET Iraklis (C-201/15, EU:C:2016:972, Rn. 48).


30 – Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2008, Cartesio (C-210/06, EU:C:2008:723, Rn. 112 f.).


31 – Vgl. Urteile vom 30. November 1995, Gebhard (C-55/94, EU:C:1995:411, Rn. 37), vom 15. Mai 1997, Futura Participations und Singer (C-250/95, EU:C:1997:239, Rn. 26), vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (C-196/04, EU:C:2006:544, Rn. 47), vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 42), und vom 21. Dezember 2016, AGET Iraklis (C-201/15, EU:C:2016:972, Rn. 61). Siehe auch Urteil vom 16. Dezember 2008, Cartesio (C-210/06, EU:C:2008:723, Rn. 113).


32 – Vgl. Urteile vom 12. Mai 1998, Kefalas u. a. (C-367/96, EU:C:1998:222, Rn. 20), vom 23. März 2000, Diamantis (C-373/97, EU:C:2000:150, Rn. 33), vom 21. Februar 2006, Halifax u. a. (C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 68), vom 13. März 2014, SICES u. a. (C-155/13, EU:C:2014:145, Rn. 29), und vom 28. Juli 2016, Kratzer (C-423/15, EU:C:2016:604, Rn. 37).


33 – Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. März 2004, Kommission/Frankreich (C-334/02, EU:C:2004:129, Rn. 27), vom 9. November 2006, Kommission/Belgien (C-433/04, EU:C:2006:702, Rn. 35), vom 28. Oktober 2010, Établissements Rimbaud (C-72/09, EU:C:2010:645, Rn. 34), sowie ferner vom 5. Juli 2012, SIAT (C-318/10, EU:C:2012:415, Rn. 38).


34 – Vgl. Urteil vom 9. März 1999, Centros (C-212/97, EU:C:1999:126, Rn. 38).


35 – Vgl. Urteile vom 5. November 2002, Überseering (C-208/00, EU:C:2002:632, Rn. 92), vom 13. Dezember 2005, SEVIC Systems (C-411/03, EU:C:2005:762, Rn. 28), und vom 12. Juli 2012, VALE (C-378/10, EU:C:2012:440, Rn. 39).


36 – Vgl. Urteile vom 13. Dezember 2005, SEVIC Systems (C 411/03, EU:C:2005:762, Rn. 30), und vom 12. Juli 2012, VALE (C 378/10, EU:C:2012:440, Rn. 40).


37 – Vgl. Urteile vom 9. März 1999, Centros (C-212/97, EU:C:1999:126, Rn. 36), und vom 30. September 2003, Inspire Art (C-167/01, EU:C:2003:512, Rn. 135).


38 – Vgl. analog Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2011/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Verschmelzung von Aktiengesellschaften (ABl. L 110, S. 1), sowie ferner Urteil vom 9. März 1999, Centros (C-212/97, EU:C:1999:126, Rn. 37).


39 – Dies gilt jedenfalls im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen („Brüssel Ia-Verordnung“; ABl. L 351, S. 1), vgl. Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 Buchst. b jener Verordnung. Darüber hinaus ist auch für die Zwecke des Insolvenzrechts die internationale Zuständigkeit der polnischen Gerichte als gegeben zu erachten, da unter den Umständen des vorliegenden Falles der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen der Gesellschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABl. L 141, S. 19) in Polen zu verorten ist. Vgl. in diesem Zusammenhang auch Urteil vom 10. Dezember 2015, Kornhaas (C-594/14, EU:C:2015:806).


40 – Vgl. in diesem Sinne Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2004/25/EG vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote (ABl. L 142, S. 12).


41 – Demgegenüber ist der Satzungssitz einer Gesellschaft in der Regel ohne Bedeutung für den Umfang betrieblicher Mitbestimmungsrechte, d. h. von Rechten, die dem Schutz konkreter Belegschaftsinteressen dienen.


42 – Vgl. 13. Erwägungsgrund der Richtlinie 2005/56 (zitiert in Fn. 2).

 

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