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Steuerrecht
23.02.2017
Steuerrecht
FG Niedersachsen: Gewinne aus Gründung/Veräußerung von Vorratsgesellschaften

FG Niedersachsen, Urteil vom 6.12.2016 – 8 K 123/16, rkr.

Volltext: BB-Online BBL2017-470-1

unter www.betriebs-berater.de

Leitsätze der Redaktion

Gewinne aus der wiederholten Gründung und Veräußerung von Vorratsgesellschaften sind Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit i. S. d. § 15 Abs. 2 EStG. Der Handel mit Wertpapieren ist regelmäßig als private Vermögensverwaltung einzuordnen, da der Vermögensanlage in Wertpapieren eigen ist, dass die Fruchtziehung nicht notwendigerweise im Zufluss von Zinsen und Dividenden besteht, sondern sich die Ertragserwartung des Anlegers wirtschaftlich auch aus der Kursentwicklung ergeben kann. Dementsprechend widerspricht die Berücksichtigung der späteren Möglichkeit günstiger Weiterveräußerung dem Begriff der privaten Vermögensverwaltung nicht. Bei Wertpapieren liegt es in der Natur der Sache, den Bestand zu verändern, schlechte Papiere abzustoßen, gute zu erwerben und Kursgewinne zu realisieren. Die Verkehrsauffassung sieht die Umschichtung von Wertpapieren – selbst in erheblichem Umfang – daher regelmäßig als noch zur privaten Vermögensverwaltung gehörig an. Gewerblichkeit kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände, die erkennen lassen, dass der Steuerpflichtige sich wie ein Händler verhält, angenommen werden. Beweisanzeichen für eine Zuordnung zum Bild des Wertpapierhandels sind der Umfang der Geschäfte, das Unterhalten eines Büros oder einer Organisation zur Durchführung von Geschäften, das Ausnutzen eines Marktes unter Einsatz beruflicher Erfahrungen, das Anbieten von Wertpapiergeschäften gegenüber einer breiteren Öffentlichkeit und andere für eine private Vermögensverwaltung ungewöhnliche Verhaltensweisen. Auch auf den Handel mit nicht börsennotierten Unternehmensbeteiligungen lassen sich die vorgenannten Kriterien grundsätzlich übertragen

Sachverhalt

Die Beteiligten streiten darüber, ob Gewinne aus der Gründung und Veräußerung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHs) im Rahmen der gewerblichen Einkünfte nach § 15 Einkommensteuergesetz (EStG) oder als private Beteiligungseinkünfte nach § 17 EStG zu versteuern sind.

2

Die Klägerin erzielt Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Daneben gründete die Klägerin seit dem Jahr 2005 jeweils als Alleingesellschafterin GmbHs, die über keinen Geschäftsbetrieb und bis auf das von der Klägerin eingezahlte Stammkapital über kein Betriebsvermögen verfügten (Vorratsgesellschaften). Über die Firma S als gegen Zahlung einer Provision eingeschaltete Vermittlerin veräußerte die Klägerin die von ihr gegründeten Vorratsgesellschaften wieder. In den Jahren 2005 bis 2014 veräußerte die Klägerin insgesamt 40 Vorratsgesellschaften. Die Gründungen und Veräußerungen verteilten sich wie folgt:

 

Jahr   

gegründet

veräußert

steuerpflichtiger Gewinn

2005   

1       

0       

… €     

2006   

4       

4       

… €     

2007   

6       

6       

…€    

2008   

4       

5       

…€    

2009   

4       

4       

…€    

2010   

5       

4       

…€    

2011   

1       

2       

…€    

2012   

8       

7       

…€    

2013   

4       

3       

…€    

2014   

5       

5       

…€    

 

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2014 erklärte die Klägerin den Gewinn aus der Veräußerung von fünf Vorratsgesellschaften in Höhe von …€ im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer insoweit erklärungsgemäß fest. Im Einspruchsverfahren machte die Klägerin geltend, die Einkünfte aus der Gründung und Veräußerung von Vorratsgesellschaften im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung erzielt zu haben. Sie begehrte damit die Besteuerung der strittigen Einkünfte im Rahmen des § 17 EStG und damit die Anwendung des Freibetrags nach § 17 Abs. 3 EStG. Zur Begründung trug sie weiter vor, dass es bei der Abgrenzung von privater Vermögensverwaltung und gewerblicher Tätigkeit darauf ankomme, was in den Vordergrund trete: eine Fruchtziehung oder eine händlerartige Umschichtung von Vermögenswerten. Der Begriff „Fruchtziehung“ sei weit zu fassen und umfasse nicht nur Zins- oder Dividendenerträge, sondern auch die Erzielung von Veräußerungsgewinnen. Insbesondere seien nach der Rechtsprechung der Wertpapierhandel und der Handel mit Gold als Vermögensverwaltung einzuordnen. Dies müsse auch für die Gründung und Veräußerung von Vorratsgesellschaften gelten.

Das Finanzamt wies den Einspruch als unbegründet zurück. Die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb sei überschritten. Die Veräußerung von Vorratsgesellschaften entspreche der typischen Händlertätigkeit. Anders als bei Vermietungsobjekten oder Wertpapieren sei eine Fruchtziehung bei der Gründung und Veräußerung von Vorratsgesellschaften nicht angedacht. Die Vorratsgesellschaften unterlägen keinen Kursschwankungen, was den Handel mit ihnen insbesondere vom Handel mit Gold unterscheide.

Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren mit der Argumentation aus dem Einspruchsverfahren weiter.

Die Klägerin beantragt,

den Einkommensteuerbescheid vom … 2015 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom …2016 abzuändern und die Einkommensteuer anderweitig niedriger festzusetzen und dabei die Einkünfte aus Gewerbebetrieb um einen Betrag von … € zu vermindern.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Finanzamt verweist zur Begründung weitgehend auf den Einspruchsbescheid.

Auf die Schriftsätze der Beteiligten, die vom Finanzamt vorgelegten Steuerakten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen.

Aus den Gründen

I. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Der Beklagte hat die Erträge aus der Veräußerung der Anteile an den Vorratsgesellschaften zutreffend als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG erfasst; § 17 EStG ist insoweit nicht anwendbar.

1. Gewerbebetrieb ist gemäß § 15 Abs. 2 EStG eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn sie weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. Als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal muss hinzukommen, dass die Betätigung den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschreitet (Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BStBl II 1984, 751, unter C.III.3.b.aa; seither ständige Rechtsprechung).

2. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Zu Recht gehen die Beteiligten von einer selbständigen, nachhaltigen und mit Gewinnerzielungsabsicht betriebenen Tätigkeit der Klägerin aus. Die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erfordert weiterhin, dass der Steuerpflichtige als Anbieter von Gütern oder Leistungen, auch immaterieller Art, am allgemeinen Markt gegen Entgelt und für Dritte erkennbar, auftritt. Dazu braucht nicht immer eine besondere Werbung zu erfolgen. Es kann auch ausreichen, wenn sich der Verkäufer die Werbung anderer zu Nutze macht. Es genügt, wenn die Verkaufsabsicht nur einem kleinen Kreis von Personen - unter Umständen auch nur einer einzigen Person - bekannt wird und der Verkäufer damit rechnet, die Verkaufsabsicht werde sich herumsprechen. Entscheidend ist, dass der Verkäufer sich insofern an den allgemeinen Markt wendet, als er an jeden, der die Kaufbedingungen erfüllt, verkaufen will (vgl. BFH-Urteil vom 12. Juli 1991 III R 47/88, BStBl II 1992, 143, m.w.N.).

Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilgenommen, indem sie über einen Zeitraum von 10 Jahren 40 Vorratsgesellschaften an verschiedene Erwerber veräußert hat. Unschädlich ist insofern, dass sich ihr Kundenkreis auf die von der Firma S vermittelten Käufer beschränkte.

b) Schließlich ist auch die Grenze der privaten Vermögensverwaltung überschritten.

Die Grenze der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb wird überschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung der Vermögenswerte im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten entscheidend in den Vordergrund tritt (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C.III.1. der Gründe, m.w.N.). Der Kernbereich der Vermögensverwaltung wird in § 14 Satz 3 Abgabenordnung durch Bezugnahme auf Regelbeispiele (verzinsliche Anlage von Kapitalvermögen und die Vermietung oder Verpachtung von unbeweglichem Vermögen) abgegrenzt. Dadurch wird die Vermögensverwaltung gleichwohl nicht abschließend definiert. Sie wird in der Rechtsprechung des BFH letztlich negativ danach bestimmt, ob die Tätigkeit dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsauffassung einen Gewerbebetrieb ausmacht (BFH-Urteil vom 25. Juli 2001 X R 55/97, BFHE 195, 402, BStBl II 2001, 809, unter II.2.d der Gründe, m.w.N.).

aa) Bei der Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und Vermögensverwaltung ist somit auf das Gesamtbild der Verhältnisse und die Verkehrsanschauung abzustellen. In Zweifelsfällen ist die gerichtsbekannte und nicht beweisbedürftige Auffassung darüber maßgebend, ob die Tätigkeit, soll sie in den gewerblichen Bereich fallen, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BStBl II 2002, 291, unter C.II. der Gründe, m.w.N.). Es entspricht langjähriger und gefestigter Rechtsprechungstradition, das Bild des Gewerbebetriebs durch Orientierung an unmittelbar der Lebenswirklichkeit entlehnten Berufsbildern zu konturieren. Zu diesen gehören die -- selbständig und nachhaltig ausgeübten -- Tätigkeiten der Produzenten, der Dienstleister und der Händler (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 15. März 2005 X R 39/03, BFHE 209, 320, BStBl II 2005, 817, unter B.II.1.b der Gründe).

Das Bild des Handels ist durch die Ausnutzung substantieller Werte durch Umschichtung von Vermögenswerten gekennzeichnet; es unterscheidet sich von der Vermögensumschichtung im Rahmen privater Vermögensverwaltung durch den marktmäßigen Umschlag von Sachwerten (z.B. BFH-Urteil vom 31. Mai 2007 IV R 17/05, BFHE 218, 183, BStBl II 2007, 768, unter II.2.b der Gründe, m.w.N.). Ob Veräußerungen noch der Vermögensverwaltung zuzuordnen sind, lässt sich nicht für alle Wirtschaftsgüter nach einheitlichen Maßstäben beurteilen. Vielmehr sind die jeweiligen artspezifischen Besonderheiten zu beachten (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 31. Mai 2007 IV R 17/05, BFHE 218, 183, BStBl II 2007, 768 unter II.2.a der Gründe).

bb) Vor diesem Hintergrund ist der Handel mit Wertpapieren -- wie die Klägerin zutreffend ausführt -- regelmäßig als private Vermögensverwaltung einzuordnen. Dies ergibt sich daraus, dass der Vermögensanlage in Wertpapieren eigen ist, dass die Fruchtziehung nicht notwendigerweise im Zufluss von Zinsen und Dividenden besteht, sondern sich die Ertragserwartung des Anlegers wirtschaftlich auch aus der Kursentwicklung ergeben kann (vgl. BFH-Urteil vom 20. Dezember 2000 X R 1/97, BStBl II 2001, 706, unter II.2.b). Dementsprechend widerspricht die Berücksichtigung der späteren Möglichkeit günstiger Weiterveräußerung dem Begriff der privaten Vermögensverwaltung nicht. Bei Wertpapieren liegt es in der Natur der Sache, den Bestand zu verändern, schlechte Papiere abzustoßen, gute zu erwerben und Kursgewinne zu realisieren (BFH-Urteil vom 11. Juli 1968 IV 139/63, BStBl. II 1968, 775). Die Verkehrsauffassung sieht die Umschichtung von Wertpapieren -- selbst in erheblichem Umfang -- daher regelmäßig als noch zur privaten Vermögensverwaltung gehörig an. Gewerblichkeit kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände, die erkennen lassen, dass der Steuerpflichtige sich wie ein Händler verhält, angenommen werden. Beweisanzeichen für eine Zuordnung zum Bild des Wertpapierhandels sind der Umfang der Geschäfte, das Unterhalten eines Büros oder einer Organisation zur Durchführung von Geschäften, das Ausnutzen eines Marktes unter Einsatz beruflicher Erfahrungen, das Anbieten von Wertpapiergeschäften gegenüber einer breiteren Öffentlichkeit und andere für eine private Vermögensverwaltung ungewöhnliche Verhaltensweisen (BFH-Urteile vom 24. August 2011 I R 46/10, BStBl. II 2014, 764; vom 20. Dezember 2000 X R 1/97, BStBl II 2001, 706, m.w.N.).

Auch auf den Handel mit nicht börsennotierten Unternehmensbeteiligungen lassen sich die vorgenannten Kriterien grundsätzlich übertragen (vgl. BFH-Urteil vom 24. August 2011 I R 46/10, BStBl. II 2014, 764 unter 2.a.bb).

cc) Ausgehend von den vorstehenden Grundsätzen und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Streitfalls ist die Klägerin gleichwohl nicht bloß vermögensverwaltend, sondern gewerblich tätig geworden. Die Klägerin hat mit der Gründung der GmbHs das Produkt Vorratsgesellschaft hergestellt und händlertypisch zum sofortigen Verkauf auf dem Markt angeboten.

Für die private Vermögensverwaltung untypisch ist bereits, dass die Klägerin in einem Zeitraum von 10 Jahren 40 GmbHs gegründet und veräußert hat und dabei bereits im jeweiligen Gründungszeitpunkt die Absicht hatte, die Beteiligung zeitnah zu veräußern. Der Senat verkennt dabei nicht, dass allein die Anzahl der Gründungs- und Veräußerungsvorgänge kein zwingendes Indiz für eine gewerbliche Tätigkeit ist. Die Gegenüberstellung der jährlichen Gründungs- und Veräußerungsvorgänge zeigt aber auch, dass die durchschnittliche Haltedauer unter einem Jahr lag; die Klägerin hat die Vorratsgesellschaften regelmäßig noch im Jahr der Gründung veräußert. Eine derart kurze Haltedauer deutet bei nicht börsengehandelten Unternehmensbeteiligungen darauf hin, dass ein Substanzumschlag im Vordergrund steht und dass die Fruchtziehung aus dem Beteiligungsbesitz demgegenüber zu vernachlässigen ist (vgl. BFH-Urteil vom 24. August 2011 I R 46/10, BStBl. II 2014, 764 unter 2.a.bb).

Maßgeblich geprägt wird das Gesamtbild zudem dadurch, dass es sich bei den Vorratsgesellschaften nach der Verkehrsanschauung schon nicht um für die private Vermögensanlage geeignete Anlageobjekte handelt, da Vorratsgesellschaften als „leere“ Gesellschaften keine Ertragserwartung verkörpern. Da die Vorratsgesellschaften nicht mit einem Geschäftsbetrieb ausgestattet sind und sich das Betriebsvermögen auf das eingezahlte Stammkapital beschränkt, ist faktisch ausgeschlossen, dass eine Vorratsgesellschaft Dividenden ausschüttet; eine Fruchtziehung ist nicht vorgesehen.

Auch soweit der von der Klägerin erzielte Kaufpreis für eine Vorratsgesellschaft die „Herstellungskosten“, die sich insbesondere aus dem eingezahlten Nennkapital und den Notarkosten zusammensetzen, übersteigt, vergüten die Käufer damit nach der Verkehrsanschauung nicht etwa eine seit Gründung der Vorratsgesellschaft gestiegene Ertragserwartung, die sich in einem gestiegenen „Kurs“ ausdrückt. Die Käufer vergüten mit dem auf die „Herstellungskosten“ gezahlten Aufpreis nach der Verkehrsanschauung lediglich den Zeit- und Arbeitseinsatz der Klägerin. Sie sind bereit, diesen Aufpreis zu zahlen, weil die Vorratsgesellschaft gegenüber einer neu zu gründenden GmbH sofort verfügbar ist, nicht weil der Beteiligung an einer Vorratsgesellschaft ein höherer Wert innewohnt als einer andernfalls neu zu gründenden Gesellschaft. Da die Gründung einer GmbH grundsätzlich jedem offen steht und die „Herstellungskosten“ für Neugründungen weitgehend gesetzlich determiniert sind und damit keinen marktmäßigen Schwankungen unterliegen, hätte sich aus dem langfristigen Halten einer Vorratsgesellschaft für die Klägerin grundsätzlich kein Vorteil ergeben. Selbst wenn die Preise für Vorratsgesellschaften entsprechend der Marktnachfrage schwanken mögen, kann von einer „Kursentwicklung“ im Sinne einer Wertsteigerung oder eines Substanzerhalts des eingesetzten Kapitals daher nicht gesprochen werden. Dies unterscheidet die Gründung und Veräußerung von Vorratsgesellschaften maßgeblich von der Vermögensanlage in „echte“ fruchtlose Anlageprodukte wie z.B. Gold, bei denen der richtige Zeitpunkt der Anschaffung und Veräußerung über den Erfolg der Vermögensanlage entscheidet. Anders als es für einen Privatanleger, der Wertpapiere, andere Unternehmensbeteiligungen oder Gold erwirbt, typisch wäre, macht die Klägerin dementsprechend ihre Verkaufsentscheidung nicht von einer (erwarteten) Kursentwicklung abhängig. Vielmehr ist sie ab Gründung einer Vorratsgesellschaft -- wie ein Händler -- bereit, ihre Beteiligung an den nächstbesten Käufer zu veräußern.

Der Senat verkennt nicht, dass auch Umstände vorliegen, die nach der Rechtsprechung zum Wertpapierhandel Indizien für eine private Vermögensverwaltung sein können. Insbesondere handelte die Klägerin ausschließlich auf eigene Rechnung und setzte kein Fremdkapital ein. Angesichts der kurzen Haltedauer zwischen Gründung und Veräußerung der Vorratsgesellschaften und der nach Verkehrsanschauung fehlenden Eignung von Vorratsgesellschaften als Kapitalanlage ist diesen Umständen im hier zu entscheidenden Einzelfall jedoch kein entscheidendes Gewicht beizumessen.

Nach alledem entspricht nach der Verkehrsanschauung die Tätigkeit der Klägerin dem Bild eines gewerblichen Händlers, der ein Produkt (hier: Vorratsgesellschaft) produziert und veräußert.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

III. Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache zugelassen.

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