BMF: Gewährung von Zusatzleistungen und Zulässigkeit von Gehaltsumwandlungen
Das BMF äußert sich zur Anwendung der BFH-Urteile vom 19.9.2012 - VI R 54/11 und VI R 55/11 -: Darin hat der BFH entschieden, dass das in bestimmten lohnsteuerlichen Begünstigungsnormen verwendete Tatbestandsmerkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" nur bei freiwilligen Arbeitgeberleistungen erfüllt sei. Aus der Sicht des BFH ist der „ohnehin geschuldete Arbeitslohn" der arbeitsrechtlich geschuldete. „Zusätzlich" zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn werden nur freiwillige Leistungen erbracht. Die Verwaltung sieht die Zusätzlichkeitsvoraussetzung abweichend von der neuen BFH-Rechtsprechung als erfüllt an, wenn die zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber arbeitsrechtlich schuldet (vgl. R 3.33 Abs. 5 S. 1 LStR 2011). Nur Gehaltsumwandlungen sind danach schädlich.
BMF, Schreiben vom 22.5.2013 - IV C 5 - S 2388/11/10001-02
Volltext: siehe Zusatzmaterial rechts