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Steuerrecht
14.02.2019
Steuerrecht
FG Köln: Gegenstandswert bei beantragter Freistellungsbescheinigung nach § 50d Abs. 2 EStG

FG Köln, Beschluss vom 7.11.2018 – 2 Ko 2555/18

ECLI:DE:FGK:2018:1107.2KO2555.18.00

Volltext: BB-ONLINE BBL2019-406-2

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Sachverhalt

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe des für die Gebührenbemessung maßgeblichen Gegenstandswertes.

Im Hauptsacheverfahren stritten die Beteiligten über die Frage, ob der Erinnerungsführerin eine Freistellungsbescheinigung gemäß § 50d Abs. 2 EStG entsprechend ihrem Antrag zu erteilen war. Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wurden die Kosten des Verfahrens dem Erinnerungsgegner auferlegt.

Am 16.05.2018 stellte die Erinnerungsführerin einen Kostenfestsetzungsantrag, welchem sie einen Gegenstandswert i.H.v. 54.332 € zugrunde legte und davon ausgehend außergerichtliche Kosten in einer Gesamthöhe von 2.456,95 € geltend machte.

Im Rahmen einer Erörterung wandte der Erinnerungsgegner ein, dass nur von dem Mindeststreitwert i. H. v. 1.500 € als Bemessungsgrundlage auszugehen sei. Es sei tatsächlich zu keinen Ausschüttungen gekommen, so dass letztlich ein Streitwert von 0,- € gegeben sei. Auch in den Jahren 2013-2016 seien keine Ausschüttungen vorgenommen worden.

Die Erinnerungsführerin teilte mit, dass im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses 2012 diskutiert worden sei, das handelsrechtliche Kapital i.H.v. 286.742,07 € auszuschütten. Dies sei durch den Erinnerungsgegner verhindert worden. Die Bemessungsgrundlage stelle somit das ausschüttbare Kapital dar. Der Streitwert betrage 25 % hiervon, also 71.544,37 €. Bislang sei fehlerhafterweise von 15 %, also 54.332 €, ausgegangen worden.

Mit Beschluss vom 20.9.2018 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die zu erstattenden Kosten auf 706,50 € fest. Bei der Bemessung ging sie von einem Gegenstandswert von 5.000 € aus. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass die Ausführungen der Erinnerungsführerin zu Gewinnausschüttungen rein hypothetischer Natur gewesen seien. Mangels Gewinnausschüttungen sei keine bezifferbare Steuerersparnis zu erkennen.

Hiergegen wendet sich die Erinnerungsführerin mit ihrer Erinnerung vom 06.09.2018.

Zur Begründung trägt sie vor, dass ein Ansatz der Gebühren auf Basis eines Gegenstandswertes von 71.544,37 € gerechtfertigt sei. Die Freistellung nach § 50d Abs. 2 EStG ziele ausschließlich darauf ab, die Abzugssteuern nach Abs. 1 bei einer offenen oder verdeckten Gewinnausschüttung zu vermeiden. Ohne Freistellung müsse bei einer Ausschüttung die Abzugssteuer angemeldet und abgeführt werden, um sodann eine Erstattung zu beantragen. Bei einem Antrag auf Erstattung verblieben beim Kläger sowohl das Prozessrisiko als auch die Kapitalbindung der angemeldeten Steuer. Aus diesem Grund sei beschlossen worden, Kapital nicht auszuschütten. Der dem Kostenfestsetzungsbeschluss zu Grunde liegende Denkansatz habe zur Folge, dass grundsätzlich immer nur eine Mindestgebühr in Ansatz gebracht werden könne, da in Fällen wie dem vorliegenden eine sich selbst ausschließende Bedingung gegeben sei. Entweder werde das Kapital mit allen Folgen ausgeschüttet oder es werde eine Freistellung ohne Ausschüttung und damit auch ohne Bemessungsgrundlage beantragt.

Wegen der rechtswidrigen Umsetzung von § 50d Abs. 3 EStG sei die Ausschüttung von Kapital verhindert worden.

Der Erinnerungsgegner wiederholt im Wege der Anschlusserinnerung vom 7.11.2018 seine Auffassung, der Streitwert sei nach dem Mindeststreitwert zu bemessen. Maßgeblich sei die Sachbedeutung nach objektiver Beurteilung und nicht nach den subjektiven Vorstellungen der Beteiligten.

Aus den Gründen

II.

Die Erinnerungen sind zulässig. Die Anschlusserinnerung kann fristunabhängig erhoben werden (Brandis in Tipke/Kruse, § 149 FGO, Rn. 16 m. w. N.).

Die Erinnerung und die Anschlusserinnerung sind jedoch unbegründet.

Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss ist rechtmäßig und verletzt die Erinnerungsführerin und den Erinnerungsgegner nicht in ihren Rechten. Die Erinnerungsführerin hat keinen Anspruch auf die Berücksichtigung eines höheren, über 5.000 € hinausgehenden Gegenstandswertes. Der Erinnerungsgegner hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung eines niedrigeren Gegenstandswertes.

Gemäß § 45 StBVV in Verbindung mit § 23 Abs. 1 RVG bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Finanzgerichten der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist dabei aber nicht die subjektive Bedeutung, die der Kläger der Sache beimisst, sondern der Wert, der sich bei objektiver Beurteilung der Sache ergibt (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, Vorbemerkungen zu §§ 135‑149 AO Kostenrecht im Finanzprozess, Rn. 120). Gemäß § 52 Abs. 2 FGO ist ein Auffangstreitwert i.H.v. 5000 € anzunehmen, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet.

Begehrt ein im Inland beschränkt Steuerpflichtiger im Klageverfahren die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung gemäß § 50d Abs. 3 Satz 1 EStG a. F. so bemisst sich die Bedeutung der Sache nach der sich aufgrund der Freistellungsbescheinigung ergebenden Steuerersparnis (vgl. BFH, Beschluss vom 18. Juni 1999, I E 1/99, juris). In dem vom BFH entschiedenen Fall ging es um Freistellungsbescheinigungen im Zusammenhang mit Auftritten ausländischer Künstler. Maßstab für die Streitwertermittlung sei in diesem Fall das Entgelt für die Künstler und die in diesem Zusammenhang begehrte Steuerfreistellung.

Im Streitfall trägt die Erinnerungsführerin vor, sie habe die Ausschüttung des ausschüttbaren Gewinns solange zurückhalten wollen, bis die Freistellungsbescheinigung gemäß § 50d Abs. 2 EStG vorgelegen habe, um zu verhindern, dass Abzugssteuern hätten einbehalten werden müssen, was zu einer Kapitalbindung geführt und darüber hinaus bei einem Rechtsstreit das Risiko beinhaltet habe, im Unterliegensfall definitiv mit den Steuern belastet zu werden.

Diese für das Gericht nachvollziehbaren Erwägungen beschreiben zwar anschaulich, weshalb ausschüttbarer Gewinn nicht ausgeschüttet wurde, aus ihnen lässt sich jedoch nicht erkennen, welche Bedeutung die Sache für die Erinnerungsführerin tatsächlich hatte.

Nach den allgemeinen Grundsätzen trägt die Erinnerungsführerin die Darlegungslast für einen über den Auffangstreitwert hinausgehenden Streitwert.

Insoweit hätte sie substantiiert darlegen müssen, dass die Ausschüttung eines Gewinns in einer bestimmten Höhe definitiv beabsichtigt gewesen war, dies nur wegen der fehlenden Freistellungsbescheinigung unterblieben ist und gegebenenfalls die Ausschüttung nach Erteilung der Freistellungsbescheinigung tatsächlich vorgenommen worden wäre.

Hieran fehlt es. Weder im Streitjahr noch in den Folgejahren ist eine Gewinnausschüttung vorgenommen worden. Die bloße Behauptung, eine Gewinnausschüttung sei diskutiert worden, reicht nicht aus, um zu belegen, dass tatsächlich eine feste Absicht bestand, Kapital in einer bestimmten Höhe auszuschütten. Hierfür hätte es entsprechender Protokollierungen bedurft. Die Beantwortung der Frage, ob und ggf. in welcher Höhe Gewinne ausgeschüttet werden, hängt üblicherweise von einer Vielzahl von Faktoren ab, so dass es nicht ausreichend ist, im Anschluss an das Hauptsacheverfahren vorzutragen, es sei von Anfang an beabsichtigt gewesen, das gesamte ausschüttbare Kapital auch tatsächlich auszuschütten.

Vor diesem Hintergrund kann das Gericht einen tatsächlichen Streitwert nicht feststellen, so dass es bei dem in Ansatz gebrachten Auffangstreitwert zu verbleiben hat.

Der Ansatz des Mindeststreitwerts – wie vom Erinnerungsgegner vertreten – kommt demzufolge ebenfalls nicht in Betracht. Die Erinnerungsführerin begehrte in der Hauptsache eine Freistellungsbescheinigung. Anders als in der zitierten BFH-Entscheidung kann aus der Höhe des ausschüttbaren Gewinnes nicht sicher auf ein finanzielles Interesse an der Freistellungsbescheinigung geschlossen werden, da – wie dargestellt – Gewinnausschüttungen von einer Vielzahl von Faktoren abhängen und nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass ein ausschüttbarer Gewinn tatsächlich auch in voller Höhe ausgeschüttet werden wird. Auf der anderen Seite führt das Unterlassen einer Ausschüttung in Konstellationen wie der vorliegenden aber auch nicht dazu, dass das Interesse der Erinnerungsführerin an der Freistellungsbescheinigung mit Null zu bewerten wäre, denn es ist nicht naheliegend, dass die Erinnerungsführerin das Verfahren lediglich um einer Freistellungsbescheinigung willen geführt hat, ohne diese tatsächlich nutzen zu wollen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO. Gerichtsgebühren sind nicht vorgesehen.

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