BFH: Forderungsverzicht des GmbH-Gesellschafters
BFH , Beschluß vom 09.06.1997 - Aktenzeichen GrS 1/94 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: »1. Ein auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhender Verzicht eines Gesellschafters auf seine nicht mehr vollwertige Forderung gegenüber seiner Kapitalgesellschaft führt bei dieser zu einer Einlage in Höhe des Teilwerts der Forderung. Dies gilt auch dann, wenn die entsprechende Verbindlichkeit auf abziehbare Aufwendungen zurückgeht. 2. Der Verzicht des Gesellschafters auf eine Forderung gegenüber seiner Kapitalgesellschaft im Wege der verdeckten Einlage führt bei ihm zum Zufluß des noch werthaltigen Teils der Forderung. 3. Eine verdeckte Einlage bei der Kapitalgesellschaft kann auch dann anzunehmen sein, wenn der Forderungsverzicht von einer dem Gesellschafter nahestehenden Person ausgesprochen wird.« | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Redaktionelle Normenkette: EStG § 4 Abs. 1 S. 1, § 5 Abs. 1 S. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 3, 5, § 11 Abs. 1 S. 1; KStG (1977) § 8 Abs. 1; BB 1997, 1735 BFHE 183, 187 BStBl II 1998, 307 DB 1997, 1693 DStR 1997, 1282 DStZ 1997, 757 NJW 1997, 2837 ZIP 1998, 471
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Vorinstanz: Vorlagebeschluß des I. Senats vom 27. Juli 1994 - I R 23/93, I R 58/93, I R 103/93 (BFHE 175, 264, BStBl II 1995, 27) Für die Praxis: Zu 1.: Der Forderungsverzicht führt durch den Wegfall der zuvor passivierten Verbindlichkeit bei der Kapitalgesellschaft zu einer Vermögensmehrung, die nach handelsrechtlichen Bestimmungen als Gewinn ausgewiesen werden kann. Dem ist steuerrechtlich jedoch durch den Abzug einer verdeckten Einlage zu begegnen, wenn der Gesellschafter den Erlaß im Hinblick auf das Gesellschaftsverhältnis gewährt hat (BFH vom 19.7.1994, BStBl II 1995, 362 m.w.N.). Die Einlage ist nach § 6 Abs 1 Nr. 5 EStG mit dem Teilwert zu bewerten, im übrigen entsteht für die Kapitalgesellschaft ein außerordentlicher Ertrag (ggf. steuerfreier Sanierungsgewinn). Unerheblich ist, ob der Gesellschafter eine gegen die Gesellschaft gerichtete Forderung an die Gesellschaft abtritt oder ihr die entsprechende Schuld erläßt. Geht die entsprechende Verbindlichkeit auf abziehbare Aufwendungen zurück, führt die Absetzung der Einlage dazu, daß insoweit der Aufwand aus der Gesellschafterleistung gewinnwirksam bleibt. Zu 2.: Der Gesellschafter erlangt zwar durch den Zufluß des Forderungswerts keine zusätzlichen Gesellschafterrechte. Er erreicht aber durch die verdeckte Einlage eine Stärkung seiner Gesellschafterrechte, denn der Forderungsverzicht führt zu einer Vermehrung des Vermögens und der Ertragsfähigkeit der Gesellschaft und damit zur Erhöhung der Ausschüttungsansprüche des Gesellschafters sowie des auf ihn entfallenden Liquidationserlöses. Der verzichtende Gesellschafter erreicht damit eine Umschichtung seines Vermögens. Dies gilt auch dann ,wenn er z.B. auf einen Pensionsanspruch verzichtet. Der Verzicht führt zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG). Zu 3.: Ein Forderungsverzicht durch eine dem Gesellschafter nahestehende Person kann unterschiedliche Gründe haben. Es ist auch möglich, daß der Erlaß im eigenwirtschaftlichen Interesse des Gläubigers ausgesprochen wird, um zur Gesundung der Kapitalgesellschaft beizutragen und die zu ihr bestehenden Geschäftsbeziehungen aufrecht zu erhalten. |