FG München: Erlös aus der Veräußerung einer Kapitalbeteiligung – Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder aus Kapitalvermögen
FG München, Urteil vom 3.8.2017 – 2 V 814/17
Volltext:BB-ONLINE BBL2018-214-7
Aus den Gründen
I.
Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob der aus der Veräußerung einer Kapitalbeteiligung erzielte Erlös den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen ist.
Der Antragsteller erzielte im Streitjahr aufgrund seiner Tätigkeit als Manager bei der Firma C GmbH mit Sitz in Deutschland Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
An der C-Unternehmensgruppe mit ihren C-Landesgesellschaften, zu der auch die C GmbH gehörte, war seit 2006 die S mehrstufig über ihre Tochtergesellschaften, darunter die G S.a.r.l., zu 100% beteiligt.
Die Beteiligung der S an der C-Unternehmensgruppe war - trotz der Investitionssumme i.H.v. … Mio. USD bis Mai 2010 - laut einem Wertgutachten vom 7. Mai 2010 (Wertgutachten) aufgrund Überschuldung und Ertragslage mit 0 USD zu bewerten.
Zur Rekapitalisierung und Umstrukturierung der C-Unternehmensgruppe wurde mit Beschluss vom 25. Juni 2010 das Stammkapital der G S.a.r.l. um 2.250 USD auf einen Betrag von … USD aufgestockt, in Anteile zu … Stück aufgeteilt (= Nominalwert je Anteil: 0,0625 USD = 6,25 Cent) und diese Anteile in die Klassen A, B und C eingeteilt.
Am 29. Juni 2010 wurde ein „Recapitalization and Shareholders Agreement“ (SHA) abgeschlossen mit dem Ziel, neben der S (als Anteilseignerin der A-Anteile) und X (= Vorstandsvorsitzendender C-Unternehmensgruppe als Anteilseigner sämtlicher B-Anteile) auch die Mitarbeiter des Managements der C-Unternehmensgruppe (Manager) im Wege des Verkaufs von insgesamt … C-Anteilen zu einem Kaufpreis i.H.v. 0,0625 USD je Anteil zu beteiligen.
Ziele des Anteilsverkaufs waren laut der Präambel des SHA die Verbesserung der Kapitalausstattung und die Erreichung einer stabilen Gesellschafterstruktur der G S.a.r.l. und einer stabilen Managementstruktur der G S.a.r.l. und ihrer Tochtergesellschaften.
Die Mitarbeiterbeteiligung der Manager erfolgte mit separaten im August 2010 (mit Wirkung zum 2. Juli 2010) abgeschlossener Anteilskaufverträgen („Share Purchase Agreements“) und „Letters of Adherence“, mit denen sie gleichzeitig zur Vertragspartei des SHA und dessen Regelungen wurden. Die dem jeweiligen Manager zu Kauf angebotene Anzahl der Anteile wurde zuvor diskret festgelegt. Alle Manager unterzeichneten aufgrund des günstigen Kaufpreises; der insgesamt durch Verkauf an die Manager erzielte Kaufpreis betrug damit 5.487,10 USD.
Die Rechte und Pflichten aus der Kapitalbeteiligung der Manager waren (zunächst) durch eine Reihe von Bestimmungen des SHA, die bestimmte Call-Optionen zu Gunsten der S enthielten, eingeschränkt. Diese Call-Optionen sollten sukzessive verfallen (sog. „Vesting“) und zwar gleichwertig nebeneinander:
(1) durch Zeitablauf (Zeitkomponente)
Erlöschen der Call-Optionen zu je einem Viertel nach Ablauf der Jahre 2010 bis 2012;
(2) durch Eintritt bestimmter Erfolgsziele bei ununterbrochener Tätigkeit für C-Unternehmensgruppe (Erfolgskomponente)
zu je einem Drittel bei Erreichen vorher festgelegter regionaler und überregionaler Erlös- und Gewinnziele der Jahre 2010, 2011 und 2012 und zu weiteren 40% bei einem über einem Mindestkaufpreis von … Mio. USD liegenden Verkauf von mindestens 50% der gesamten Anteile an einen Dritten oder bei einem Mindest-EBITDA (= Gewinn vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen auf Sachanlagen und Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände) von mindestens … Mio. USD.
Während der Phase des „Vestings“ der C-Anteile konnte die S die C-Anteile zum Selbstkostenpreis zurückerhalten sowie Gewinnausschüttungen bis zu einem Betrag von … Mio USD bevorrechtigt (treuhänderisch) erhalten bzw. weitergeben. Zudem hatte die S über fünf Jahre eine Call Option im Falle einer Kündigung eines Arbeitnehmers.
Anteilsübertragungen sollten während des Vestings nur an bestimmte Angehörige und nur eingeschränkt (gegen Zeichnung eines Letters of Adherence) möglich sein.
Bei einem Verkauf von mehr als 50% der Anteile sollte die S von den übrigen Anteilseignern den Verkauf zu denselben Bedingungen fordern können („Drag-Along-Right“).
Während des Vestings sollten die C-Anteilseigner ihre Stimmrechte nicht selbst ausüben können, sondern auf eine Stiftung übertragen bzw. die Manager der C GmbH die Stiftung zur Stimmrechtsausübung bevollmächtigen.
Der Antragsteller erwarb im Juli 2010 ….. C-Anteile an der G S.a.r.l. zu einem Kaufpreis von insgesamt …. USD.
Am 18. Oktober 2010 veräußerte die S die G S.a.r.l. samt C-Unternehmensgruppe an die F auf Basis des „Master Securities Purchase Agreement“ (Master-SPA). In dem Master-SPA wurden die Verkäufer verschiedenen Verkäufergruppen und damit verschiedenen Closings (= Stichtag der Übertragung) zugeteilt. Die Manager der C GmbH waren der Verkäufergruppe 3 und damit dem dritten Closing zugeordnet.
Ebenfalls am 18. Oktober 2010 schlossen die Vertragsparteien des SHA im Hinblick auf den Verkauf an die F ein „Waiver and Consent Agreement“ (Verzichts- und Zustimmungsvereinbarung), in dem sich die Anteilseigner der G S.a.r.l. auf einen umfassenden Verzicht ihrer Rechte und Pflichten (insb. lt. Sections 4,6-9, 12, 14, 15 des SHA) einigten.
Mit Abschluss des „Securities Purchase Agreement“ (SPA) vom 29. Oktober 2010 wurden die C-Anteilseigner Vertragspartei des Master-SPA (mittels der bis zum 2 Dezember 2010 zu unterzeichnenden Unterschriftenseiten).
In Anlagen zum Master-SPA bzw. zum SPA war ein - über Erlöse und operativen Gewinn der G S.a.r.l. und der C-Unternehmensgruppe der zukünftigen Jahre 2013 bis 2015 anhand einer Formel errechenbarervariabler, aber auf einem Maximalbetrag von … USD (= 1.761,67 USD je Anteil) begrenzter Kaufpreis geregelt.
Das dritte Closing, also auch der Übergang der C-Anteile der Manager der C GmbH, fand am 1. November 2011 statt.
Im Rahmen eines am 18. Dezember 2013 von X im Namen aller ehemaligen Anteilseigner geschlossenen „Amendment Agreements“ wurde ein - anhand einer neu an Erlös- und Gewinnsteigerungen bestimmten Kaufpreisformel - berechneter Kaufpreis von 1.752,10 USD je Anteil vereinbart. Der Kaufpreis sollte in drei Tranchen in den Jahren 2014 bis 2016 ausgezahlt werden.
An den Antragsteller wurden zum 31. März 2015 die zweite Tranche i.H.v. … € ausgezahlt.
In der Einkommensteuererklärung für 2015 erklärte der Antragsteller - wie auch schon im Jahr 2014 - aus der oben genannten Veräußerung seiner Kapitalbeteiligung Kapitalerträge i.H.v. … € und hierauf gezahlte Kapitalertragssteuer i.H.v. … € nebst ... € Solidaritätszuschlag.
Mit Kontrollmitteilung vom 17. August 2016 teilte die Steufa des Finanzamtsunter Bezugnahme auf ihre Steufa-Feststellungen die Höhe der Auszahlungsbeträge an den Antragsteller sowie deren Zuordnung zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit mit. Der Beteiligungserwerb habe nicht auf einer steuerlich anzuerkennenden Sonderrechtsbeziehung beruht.
Der Beklagte (Finanzamt -FA-) setzte daraufhin mit Bescheid vom 6. Oktober 2016 unter Ansatz von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit aus der Beteiligungsveräußerung i.H.v. … € die Einkommensteuer auf … € fest.
Im Rahmen des hiergegen gerichteten Einspruchs beantragte der Antragsteller zunächst Aussetzung der Vollziehung (AdV) beim FA im Wesentlichen unter Bezugnahme auf ein an die Steufa beim Finanzamt gerichtetes Schreiben der Anwaltskanzlei vom 26. Juli 2016.
Das FA lehnte den Antrag Verfügung vom 24. November 2016 ab.
Auf den gegen die Ablehnungsverfügung gerichteten Einspruch lehnte das FA mit Schreiben vom 16. März 2017 die AdV unter Verweis auf die in den Steufa-Feststellungen und der ergänzenden Stellungnahme der Steufa vom 18. Oktober 2010 genannten Argumente erneut ab.
Im Rahmen des nunmehr bei Gericht gestellten AdV-Antrags nehmen die Antragsteller erneut Bezug auf das Schreiben …, wonach (1) der Beteiligungserwerb auf einer - den Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis verdrängenden - vorrangigen Sonderrechtsbeziehung zu marktüblichen Konditionen (nicht verbilligt) beruht habe. Dies gelte ungeachtet des Umstands, dass das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen ggf. erst später erlangt worden sei und dass der Wert der Anteile zu diesem Zeitpunkt ggf. gestiegen sei. Auch habe (2) die nachfolgende Anteilsveräußerung auf einer Sonderrechtsbeziehung beruht, aufgrund der die Manager einen unverfallbaren Anspruch auf den Kaufpreis gehabt hätten und im Zeitpunkt der Übertragung auf die Käuferin wegen des Waiver and Consent Agreements auch wirtschaftliche Eigentümer gewesen seien. Die Höhe der Rendite sei kein geeignetes Kriterium zur Qualifizierung der Einkünfte, wie sich aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs -BFHvom 17. Juni 2009 VI R 69/09, BStBl II 2010, 69, ergebe. ...
AdV sei auch geboten, weil bei der C GmbH eine Lohnsteueraußenprüfung bevorstehe, bei der die Einordnung der Veräußerungserlöse geprüft werde.
Der Antragsteller beantragt,
den Einkommensteuerbescheid vom 6. Oktober 2016 für die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens i.H.v. … € von der Vollziehung auszusetzen.
Das FA beantragt, den Antrag abzulehnen.
...
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Finanzamtsakten verwiesen.
II.
Der Antrag ist unbegründet.
Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 3 und Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Einkommensteuerbescheids (vgl. Bundesfinanzhof-BFH-Beschluss vom 24. Februar 2000 IV B 83/99, BStBl II 2000, 298), und zwar aus folgenden Erwägungen:
1. Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 Einkommensteuergesetz in der für das Streitjahr gültigen Fassung (EStG) alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zufließen.
Vorteile werden „für“ eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sind. Das ist der Fall, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist. Dabei kann die Vergütung auch durch einen Dritten gezahlt werden, solange sie als Entgelt für eine Leistung des Arbeitnehmers anzusehen ist, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbracht hat, erbringt oder noch erbringen soll (vgl. BFH-Urteil vom 7. Mai 2014 VI R 73/12, BStBl II 2014, 904; Krüger in Schmidt, 36. Aufl., § 19, Rz. 70 ff.).
Kein Arbeitslohn liegt vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsverhältnisse oder aufgrund sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 20. Mai 2010 VI R 12/08, BStBl II 2010, 1069; vom 19. Juni 2008 VI R 4/05, BStBl II 2008, 826; vom 21. Mai 2014 I R 42/12, BStBl II 2015, 4; jeweils m.w.N.). Dem Arbeitnehmer entstandene Vorteile sind durch eigenständige, vom Arbeitsverhältnis unabhängige Sonderrechtsbeziehungen veranlasst, wenn ihnen andere Erwerbsgrundlagen als die Nutzung der eigenen Arbeitskraft des Arbeitnehmers zugrunde liegen. Solche Rechtsbeziehungen zeigen ihre Unabhängigkeit und Eigenständigkeit insbesondere dadurch, dass diese auch selbständig und losgelöst vom Arbeitsverhältnis bestehen könnten (BFH-Urteile vom 4. Oktober 2016 IX R 43/15, DStR 2017, 247; vom 17. Juni 2009 VI R 69/06, BStBl II 2010, 69, m.w.N.).
Als eine unabhängige Sonderrechtsbeziehung kommt u.a. kapitalmäßige Beteiligung des Arbeitnehmers an seinem Arbeitgeber oder einem anderen Unternehmen in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 21. Mai 2014 I R 42/12, BStBl II 2015, 4). Der Arbeitnehmer nutzt in diesem Fall sein Kapital als eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige und eigenständige Erwerbsgrundlage zur Einkünfteerzielung, die daraus erzielten laufenden Erträge sind daher Einkünfte aus Kapitalvermögen. Im Falle der Veräußerung der Kapitalbeteiligung kommt dementsprechend eine Steuerbarkeit nach den einschlägigen Veräußerungstatbeständen des Einkommensteuergesetzes (§§ 17, 20 Abs. 2, 23 EStG) in Betracht BFH in DStR 2017, 247).
Ob ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nichtsteuerbaren Bereich zuzurechnen ist, ist anhand einer Tatsachenwürdigung unter Einbeziehung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles zu prüfen und zu beurteilen (BFH in DStR 2017, 247 m.w.N.). Dabei kommt es nicht auf das äußere Erscheinungsbild, sondern auf den wirtschaftlichen Gehalt an (z.B. BFH in BStBl II 2014, 904 für verbilligten Aktienerwerb; BFH in BStBl II 2010, 69 für Veräußerungsgewinn aus einer Beteiligung).
Ein Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen führt jedenfalls nicht allein deshalb zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, weil die Beteiligung von einem Arbeitnehmer des Unternehmens gehalten und veräußert wurde und auch nur Arbeitnehmern im Allgemeinen oder sogar nur bestimmten Arbeitnehmern angeboten worden war (BFH in DStR 2017, 247 m.w.N. für sog. Managementbeteiligung). Ebenso wenig können im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehende Ausschlussrechte oder Sonderkündigungsrechte für sich gesehen die Annahme rechtfertigen, dass dem Mitarbeiter durch die Beteiligung Lohn zugewendet werden soll (BFH in DStR 2017, 247).
Derartige Merkmale sind aber Indizien, die zusammen mit weiteren Umständen - z.B. fehlendes Verlustrisiko oder Vorteile, die nicht allein aus Kapitalbeteiligung ableitbar sind (z.B. marktunübliche Renditechancen) oder Einflussmöglichkeiten auf den Wert der Kapitalbeteiligung, die sich nur aus dem Arbeitsverhältnis erklären lassen und die fremden Beteiligten nicht zukommen (vgl. BFH-Urteile vom 21. Oktober 2014 VIII R 44/11, BFH/NV 2015, 268; vom 20. November 2008 VI R 25/05, BStBl II 2009, 382; vom 17. Juni 2009 VI R 69/06, BStBl II 2010, 69) - für einen vorrangigen Veranlassungszusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis sprechen können (vgl. Urteil des Finanzgerichts -FGKöln vom 20. Mai 2015 3 K 3253/11, DStRE 2016, 209).
Hiervon ausgehend hat das FA zumindest bei summarischer Prüfung den an den Antragsteller gezahlten Veräußerungserlös i.H.v. …€ zu Recht seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugeordnet.
Zwar hat der nach dem Wertgutachten marktgerechte, also nicht verbilligte Erwerb der Kapitalbeteiligung auf einer Sonderrechtsbeziehung (SHA/SharesPurchase Agreement/Letters of Adherence) beruht, die grundsätzlich dem Arbeitsverhältnis vorgeht (vgl. BFH in BStBl II 2010, 69). Ebenso verhält es sich grundsätzlich in Bezug auf das der Veräußerung der Kapitalbeteiligung an die F zu Grunde liegende Rechtsgeschäft, da der Erwerber einer Kapitalbeteiligung, also ein Dritter, in der Regel nicht die Arbeitsleistung entlohnt, sondern eine Gegenleistung für die Übertragung der Kapitalbeteiligung erbringt.
Bei einer Gesamtschau auf alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere auf sämtliche mit der Kapitalbeteiligung in Zusammenhang stehenden Verträge sowie auf deren zeitlichen Zusammenhang, sprechen jedoch - insbesondere bei einer zweckbezogenen Würdigung der Vertragsregelungen - entscheidende Gesichtspunkte für einen vorrangigen Veranlassungszusammenhang des streitbefangenen Veräußerungserlöses mit den Einkünften des Antragstellers aus nichtselbständiger Arbeit.
1.1. Im Streitfall stellt sich die Kapitalbeteiligung nicht wie eine eigenständige, vom Arbeitsverhältnis losgelöste Erwerbsquelle durch Überlassung von Kapital gegen Entgelt dar. Sie bildet insbesondere nicht, wie das aber erforderlich wäre, den gesamten Leistungsaustausch zwischen den Beteiligten ab.
a) Gegen eine eigenständige Erwerbsgrundlage Kapitalüberlassung zur Nutzung spricht schon, dass die Manager nur einen minimalen Kapitalbetrag eingesetzt haben, im Streitfall insgesamt … USD mit einem entsprechenden geringen Verlustrisiko (vgl. hierzu BFH in BStBl II 2010, 69 für fehlendes Verlustrisiko als ein Indiz gegen eine eigenständige Sonderrechtsbeziehung). Auch aus Sicht der G S.a.r.l. bzw. der S hat entgegen den Ausführungen in der Präambel des SHA keine ernsthafte Maßnahme zur Kapitalbzw. Liquiditätsbeschaffung für die G S.a.r.l./C-Unternehmensgruppe vorgelegen. Denn die Manager haben für ihre Mitarbeiterbeteiligung insgesamt nur ein Kapital i.H.v. 5.487,10 USD eingesetzt. Eine derart niedrige Kapitalaufstockung durch die Mitarbeiterbeteiligung ist bei einem zuvor eingesetzten Investitionsvolumen der S in ihre Töchter G S.a.r.l. und C-Unternehmensgruppe i.H.v. … Mio. USD bis zum Jahr 2010 vernachlässigbar.
b) Das Recht auf Gewinnausschüttungen allein aufgrund der Anteilsinhaberschaft (= als Gegenleistung für den Anteilserwerb) ist dadurch eingeschränkt gewesen, dass Ausschüttungen an die Manager bis zu einem Gesamtbetrag i.H.v. … Mio. USD von der S vereinnahmt werden haben dürfen. Darüber hinausgehende und damit grundsätzlich an die Manager auszuzahlende Ausschüttungsbeträge hat die S während des Zeitraums des Vestings treuhänderisch vereinnahmt, so dass die Manager nach der Zeitkomponente vier Jahre keinerlei Ausschüttungen vereinnahmen haben können.
Demgegenüber haben die Manager aufgrund der Erfolgskomponente des Vestings eine konkrete und gleichzeitig außergewöhnlich hohe Gewinnchance innerhalb eines kurzen Zeitraums von nur vier Jahren gehabt. Diese hat sich ausschließlich ergeben durch den Verbleib der Manager in der C-Unternehmensgruppe („ununterbrochene Tätigkeit“) und durch das Erreichen der Zielvorgaben zu Erlösen und EBITDA der Jahre 2010 bis 2012 sowie alternativ entweder durch eine Veräußerung an einen Dritten zu einem Mindestwert (… Mio. USD) oder das Erreichen eines Mindest-EBITDA (… Mio. USD innerhalb von 12 Monaten). Dieser hohen Renditechance stand als Gegenleistung also gerade nicht (nur) die Kapitalüberlassung gegenüber, sondern in erster Linie eine für einen gewissen Zeitraum ununterbrochene berufliche Tätigkeit als Manager bei der C GmbH und eine an Zielvorgaben orientierte Arbeitsleistung des Antragstellers gegenüber.
c) Zudem haben sich die Manager während des Vestings sämtlicher für eine Kapitalbeteiligung typischer Rechte begeben bzw. diese nicht ausüben können. Das ergibt sich aus der Übertragung ihrer Stimm- und Kontrollrechte, der nur sehr beschränkten Übertragbarkeit der Kapitalbeteiligung und dem bereits genannten vorrangigen Bezugsrecht der S betreffend den Managern zustehenden Gewinnausschüttungen.
d) Die Manager, also auch der Antragsteller, haben aufgrund der unter Pkt. c genannten weitreichenden Einschränkung ihrer Rechte, insbesondere aufgrund der Vesting-Rege-lungen, zu keinem Zeitpunkt, also weder beim Erwerb noch - entgegen der Ansicht der Antragsteller - bei der Veräußerungdas wirtschaftliche Eigentum an der Kapitalbeteiligung erlangt. Denn aufgrund der im Vesting vorgesehenen Erfolgskomponente, die u.a. eine Veräußerung von mehr als 50% der gesamten Anteile zu einem Mindestverkaufspreis vorsah, und aufgrund des genau für diesen Fall vorgesehenen „Drag-Along-Rights“ der S, das der S eine Veräußerung sämtlicher Anteile zu den von ihr ausgehandelten Bedingungen ermöglicht hat, spielt es keine Rolle, dass die Manager nach dem Abschluss des Master-SPA, also nachdem die S die Veräußerung an die F und deren Rahmenbedingungen geregelt, ausgehandelt und festgelegt hat, gleichzeitig mit dem Abschluss ihrer individuellen und zeitlich nachfolgenden Anteilsveräußerungsvertäge (SPA) zur Vertragspartei des „Waiver and Consent Agreement“ (= Verzicht auf sämtliche gegenseitige Verfügungsbeschränkungen der Anteilseigner G S.a.r.l.) geworden sind. Da mithin zum Zeitpunkt der Zeichnung des „Waiver and Consent Agreements“ die Manager bereits vollinhaltlich an die von S ausgehandelte Veräußerung im Master-SPA gebunden gewesen sind, ist es entgegen der Ansicht der Antragsteller auch bedeutungslos, dass sie im Zeitraum zwischen der Zeichnung der Verkaufsverträge (SPA) im November 2010 und der Anteilsübertragung im 3. Closing am. 1. November 2011 von sämtlichen ursprünglichen Verfügungsbeschränkungen befreit gewesen sind.
Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch der Umstand, dass die S das Master-SPA nur zwei Monate nach dem SHA abgeschlossen hat. Es liegt deshalb nahe, dass die Veräußerung an die F bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des SHA mindestens geplant gewesen ist.
e) Schließlich ist es ist es für die Manager aufgrund des Verkaufs an die F bereits im Oktober/November 2010 aus den Anlagen A/B zu dem Master-SPA/SPA erkennbar gewesen, bis zu welcher Höhe ein Veräußerungserlös innerhalb eines Zeitraums bis einschließlich zum Jahr 2015 realisiert werden kann. Des Weiteren ergibt sich aus diesen Anlagen, dass auch der erzielbare Veräußerungserlös aus der Kapitalbeteiligung - nach dem Willen sowohl des Arbeitgebers als auch der Erwerberin F - nicht von Marktentwicklungen, Unternehmenswert oder anderen unbeeinflussbaren Faktoren im Zeitpunkt der Veräußerung, sondern ausschließlich von den Erlösen und EBITDA der C-Unternehmensgruppe in zukünftigen Jahren 2013 bis 2015 abhängig sein würde.
1.2. Hinzu treten weitere Umstände, die dafür sprechen, dass der vom Antragsteller erzielte Veräußerungserlös in erster Linie als Entgelt für die von ihm erbrachte Arbeitsleistung als angestellter Manager bei der C-Unternehmensgruppe anzusehen ist und damit in vorrangigem Veranlassungszusammenhang mit seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit steht, wie folgt:
„a) So ist nahezu ausschließlich den aktiven bei der C-Unternehmensgruppe angestellten Managern die Möglichkeit zum Erwerb der C-Anteile eingeräumt worden (der insoweit einzige von der Steufa festgestellte Ausnahmefall eines Alleingesellschafter-Geschäftsführers einer weiteren C Gesellschaft ist aus den in den Steufa-Feststellungen genannten Gründen einem angestellten Manager gleichzustellen). Zudem hat den Managern im Kündigungsfalle, also bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, aufgrund der „….. Call Option“ die Kapitalbeteiligung zum Selbstkostenpreis wieder entzogen werden können.“
b) Die Zeitkomponente des Vestings spiegelt den Willen der G S.a.r.l./S wieder, die Manager bzw. deren berufliche Tätigkeit für mindestens vier Jahre an die C-Unternehmensgruppe zu binden. Dieser Zweck der Mitarbeiterbeteiligung ergibt sich im Übrigen auch aus der Präambel des SHA (stabile Managementstruktur).
Des Weiteren ergibt sich aus der Erfolgskomponente des Vestings, dass sich ernstzunehmende Renditechancen (in Form von Gewinnausschüttungen oder im Fall einer Anteilsveräußerung) nur aus dem Erreichen der Erfolgsziele ergeben haben, also in hohem Maße von der Arbeitsleistung der Manager (als leitende Angestellte der C-Landesgesellschaften) abgehangen hat. Vor diesem Hintergrund stellen sich die Regelungen zum Vesting der Kapitalbeteiligung in erster Linie als ein Lohnanreizsystem dar.
c) Auch aus dem die Veräußerung der Kapitalbeteiligung betreffenden Vertragswerk (Master-SPA/SPA nebst Anlagen A/B) ergibt sich eine vorrangige Verknüpfung des erzielbaren Veräußerungserlöses mit dem Verbleib und der Arbeitsleistung der Manager. Denn der Veräußerungserlös hat sich ausgehend von der Berechnungsformel maßgeblich aus den Erlösen und EBITDA der Jahre 2013 bis 2015 errechnet. Damit hat auch die F als Käuferin ein Lohnanreizsystem vorgesehen.
d) Für eine vorrangige Veranlassung durch das Arbeitsverhältnis spricht es schließlich auch, dass die Manager im Falle einer Ablehnung der angebotenen Mitarbeiterbeteiligung ihre Anstellung offenbar gefährdet hätten (vgl. hierzu ….. der Steufa-Feststellungen).
1.3. Schließlich spricht der inhaltliche und zeitliche Zusammenhang des gesamten Vertragswerks, dem sich die Manager nur vollinhaltlich haben anschließen können (vgl. Shares Purchase Agreement und Letters of Adherence vom 2. Juli 2010 bei Anteilserwerb sowie SPA vom 29. Oktober 2010 mit entsprechender zu unterzeichnender Unterschriftenseite bei Anteilsveräußerung) dafür, dass die S/G S.a.r.l. mit der Mitarbeiterbeteiligung von Anfang an bezweckt hat, diese für einen gewissen Zeitraum an die C-Unternehmensgruppe zu binden und einen Lohnanreiz zu schaffen, um durch eine (an Erlös- und EBITDA-Zielgrößen orientierte) Arbeitsleistung zunächst die eingesetzte Investitionssumme der S zu erwirtschaften und darauffolgend die gesamte C-Unternehmensgruppe möglichst Gewinn bringend zu veräußern.
2. ...
3. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist eine AdV auch nicht deshalb geboten, weil bei der C GmbH eine Lohnsteueraußenprüfung für die Jahre 2014 bis 2016 vorgesehen ist, in deren Rahmen die steuerrechtliche Zuordnung des Veräußerungserlöses aus der Anteilsveräußerung geklärt werden soll.
Denn eine Außenprüfung begründet keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Einkommensteuerbescheids.
4. Gründe für eine AdV wegen unbilliger Härte gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § § 135 Abs. 1 FGO.