EuGH: Erhebung einer Steuer auf die thermische Leistung von Kernreaktoren
EuGH, Urteil vom 1.10.2015 – C-606/13, OKG AB gegen Skatteverket
Tenor
1. Die Art. 4 Abs. 2 und 21 Abs. 5 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die vorsieht, dass eine Steuer auf die thermische Leistung von Kernreaktoren erhoben wird, nicht entgegenstehen, da eine solche Steuer nicht unter diese Richtlinie fällt.
2. Die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren ist dahin auszulegen, dass eine Steuer auf die thermische Leistung eines Kernreaktors keine Verbrauchsteuer im Sinne dieser Richtlinie darstellt.
Aus den Gründen
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 4 Abs. 2 und Art. 21 Abs. 5 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283, S. 51) sowie von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. 2009 L 9, S. 12).
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der OKG AB (im Folgenden: OKG) und dem Skatteverk (Finanzverwaltung) wegen dessen Entscheidung, von OKG Steuern auf die thermische Leistung von Kernreaktoren zu erheben.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
3 Art. 1 der Richtlinie 2003/96 lautet:
„Die Mitgliedstaaten erheben nach Maßgabe dieser Richtlinie Steuern auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom.“
4 Art. 2 der Richtlinie sieht vor:
„(1) Als Energieerzeugnisse im Sinne dieser Richtlinie gelten die Erzeugnisse:
a) der KN-Codes 1507 bis 1518, die als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden;
…
h) des KN-Codes 3824 90 99, die als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden.
(2) Diese Richtlinie gilt ferner für folgendes Erzeugnis:
Elektrischer Strom im Sinne des KN-Codes 2716.
(3) Zum Verbrauch als Heiz- oder Kraftstoff bestimmte oder als solche zum Verkauf angebotene bzw. verwendete andere Energieerzeugnisse als diejenigen, für die in dieser Richtlinie ein Steuerbetrag festgelegt wurde, werden je nach Verwendung zu dem für einen gleichwertigen Heiz- oder Kraftstoff erhobenen Steuersatz besteuert.
…
(4) Diese Richtlinie gilt nicht für:
…
b) … folgende Verwendungen von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom:
– für Energieerzeugnisse, die für andere Zwecke als als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden;
…“
5 Art. 3 der Richtlinie lautet:
„Die in der Richtlinie 92/12/EWG [des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 76, S. 1)] genannten Begriffe ‚Mineralöle‘ und ‚Verbrauchsteuern‘, soweit diese auf Mineralöle Anwendung finden, sind dahin gehend auszulegen, dass sie alle Energieerzeugnisse, den elektrischen Strom und alle nationalen indirekten Steuern nach Artikel 2 bzw. Artikel 4 Absatz 2 dieser Richtlinie umfassen.“
6 Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie bestimmt:
„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff ‚Steuerbetrag‘ die Gesamtheit der als indirekte Steuern (mit Ausnahme der Mehrwertsteuer) erhobenen Abgaben, die zum Zeitpunkt der Überführung in den freien Verkehr direkt oder indirekt anhand der Menge an Energieerzeugnissen und elektrischem Strom berechnet werden.“
7 In Art. 21 Abs. 5 der Richtlinie 2003/96 heißt es:
„In Anwendung der Artikel 5 und 6 der Richtlinie 92/12/EWG werden für elektrischen Strom und Erdgas Steuern erhoben; diese entstehen zum Zeitpunkt der Lieferung durch den Verteiler oder Weiterverteiler …“
8 Art. 1 der Richtlinie 92/12 sieht vor:
„(1) Diese Richtlinie regelt die Verbrauchsteuern und die anderen indirekten Steuern, die unmittelbar oder mittelbar auf den Verbrauch von Waren erhoben werden, mit Ausnahme der Mehrwertsteuer und der von der Gemeinschaft festgelegten Abgaben.
…“
9 Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie lautet:
„Diese Richtlinie findet auf Gemeinschaftsebene Anwendung auf die folgenden in den einschlägigen Richtlinien definierten Waren:
– Mineralöle,
– Alkohol und alkoholische Getränke,
– Tabakwaren.“
10 Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2008/118 bestimmt:
„Diese Richtlinie legt ein allgemeines System für die Verbrauchsteuern fest, die mittelbar oder unmittelbar auf den Verbrauch folgender Waren (nachstehend ‚verbrauchsteuerpflichtige Waren‘ genannt) erhoben werden:
a) Energieerzeugnisse und elektrischer Strom gemäß der Richtlinie 2003/96/EG;
…“
11 In Art. 47 der Richtlinie heißt es:
„(1) Die Richtlinie 92/12/EWG wird mit Wirkung vom 1. April 2010 aufgehoben.
…
(2) Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie.“
Schwedisches Recht
12 § 1 des Gesetzes (2000:466) über die Steuer auf die thermische Leistung von Kernreaktoren (lagen [2000:466] om skatt på termisk effekt i kärnkraftsreaktorer) sieht vor:
„Auf die thermische Leistung eines Kernreaktors ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes eine Steuer an den Staat zu entrichten. Thermische Leistung im Sinne dieses Gesetzes ist das Wärmeerzeugungsvermögen eines Kernreaktors.“
13 Nach § 2 des Gesetzes ist „[d]ie Steuer … für jeden Kalendermonat zu entrichten, für den eine Genehmigung zum Besitz und Betrieb eines Kernreaktors besteht. Ist die Betriebsgenehmigung vor dem Ende eines Kalendermonats abgelaufen oder widerrufen worden, endet die Steuerpflicht zu diesem Zeitpunkt.“
14 § 3 des Gesetzes lautet:
„Steuerpflichtig sind die Inhaber einer Genehmigung zum Besitz und Betrieb eines Kernreaktors.“
15 § 5 des Gesetzes bestimmt:
„War ein Kernreaktor während eines Zeitraums von mehr als 90 aufeinanderfolgenden Kalendertagen außer Betrieb, kann ein Abzug von 415 [schwedischen Kronen (SEK) (etwa 43,54 Euro)] pro Megawatt thermischer Leistung für jeden über diesen Zeitraum hinausgehenden Kalendertag vorgenommen werden.“
Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Vorlagefragen
16 OKG betreibt ein Kernkraftwerk. Sie entrichtete für die Steuerzeiträume April, Mai und Juni 2009 die Steuer auf die thermische Leistung von Kernreaktoren.
17 Danach legte sie gegen den zugrunde liegenden Steuerbescheid Beschwerde ein und begehrte von der Finanzverwaltung die Rückzahlung der Steuer. Sie stützte ihr Begehren u. a. darauf, dass die Steuer in der Praxis eine Verbrauchsteuer auf die Erzeugung von Strom darstelle, die mit Art. 4 Abs. 2 und Art. 21 Abs. 5 der Richtlinie 2003/96 nicht vereinbar sei.
18 Nachdem die Finanzverwaltung den ursprünglichen Bescheid bestätigt hatte, erhob OKG Klage beim Förvaltningsrätt i Falun (Verwaltungsgericht Falun). Dieser wies die Klage mit der Begründung ab, dass die fragliche Steuer weder unter die Richtlinie 2003/96 noch unter die Richtlinie 2008/118 falle.
19 OKG legte gegen dieses Urteil beim vorlegenden Gericht Berufung ein. Sie macht geltend, die Steuer auf die thermische Leistung von Kernreaktoren stelle in der Praxis eine Verbrauchsteuer auf die Erzeugung von Strom dar, da ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der thermischen Leistung des Kraftwerks und dem von ihm erzeugten Strom bestehe. Dass ein solcher Zusammenhang bestehe, werde dadurch verdeutlicht, dass die Steuer nicht erhoben werde, wenn die Stromerzeugung für einen Zeitraum von mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen unterbrochen werde.
20 Schließlich sei die Situation mit der in der Rechtssache, in der das Urteil Braathens (C‑346/97, EU:C:1999:291) ergangen sei, vergleichbar; darin habe der Gerichtshof entschieden, dass eine Steuer, die pauschal anhand von Angaben über den geschätzten Kohlenwasserstoffausstoß eines Flugzeugs berechnet werde, in Wirklichkeit den Kraftstoffverbrauch von Flugzeugen belaste, so dass die Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle (ABl. L 316, S. 12) anwendbar sei, zu der die Abgabe im Widerspruch stehe.
21 Die Finanzverwaltung ist dagegen der Auffassung, die Steuer auf die thermische Leistung sei eine fixe Steuer auf der Grundlage des höchstzulässigen theoretischen Wärmeerzeugungsvermögens eines Kernreaktors und keine variable Steuer auf die tatsächlich erzeugte Strommenge. Diese Steuer werde auch dann erhoben, wenn die Produktion stillstehe. Lediglich bei außergewöhnlichen Betriebsunterbrechungen von mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen werde die Steuer nicht geschuldet.
22 Unter diesen Umständen hat der Kammarrätt i Sundsvall beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2003/96 bezeichnet der Begriff „Steuerbetrag“ die Gesamtheit der als indirekte Steuern (mit Ausnahme der Mehrwertsteuer) erhobenen Abgaben, die zum Zeitpunkt der Überführung in den freien Verkehr direkt oder indirekt anhand der Menge an Energieerzeugnissen und elektrischem Strom berechnet werden. Aus Art. 21 Abs. 5 dieser Richtlinie geht hervor, dass für elektrischen Strom Steuern erhoben werden, und dass diese zum Zeitpunkt der Lieferung des Stroms durch den Verteiler oder Weiterverteiler entstehen. Stehen diese Vorschriften einer Steuer entgegen, die auf die thermische Leistung von Kernreaktoren erhoben wird?
2. Stellt eine Steuer auf die thermische Leistung eine Verbrauchsteuer dar, die unmittelbar oder mittelbar auf den Verbrauch der in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2008/118 genannten Waren (verbrauchsteuerpflichtige Waren) erhoben wird?
Zu den Vorlagefragen
Zur ersten Frage
23 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Art. 4 Abs. 2 und 21 Abs. 5 der Richtlinie 2003/96 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die vorsieht, dass eine Steuer auf die thermische Leistung von Kernreaktoren erhoben wird.
24 Insoweit ist festzustellen, dass die erste Frage, wie sie vom vorlegenden Gericht formuliert worden ist, auf der Prämisse beruht, dass die Richtlinie 2003/96 auf das Ausgangsverfahren sachlich anwendbar ist. Nach Art. 1 der Richtlinie beschränkt sich ihr Geltungsbereich auf die Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom im Sinne ihres Art. 2 Abs. 1 und 2.
25 Unter diesen Umständen ist zunächst zu prüfen, ob der Begriff „thermische Leistung eines Kernreaktors“, verstanden als das Wärmeerzeugungsvermögen des Reaktors, unter die Richtlinie 2003/96 fällt.
26 Erstens ist darauf hinzuweisen, dass Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2003/96 den für die Zwecke dieser Richtlinie verwendeten Begriff „Energieerzeugnisse“ definiert, indem er unter Verweis auf die Codes der Kombinierten Nomenklatur eine erschöpfende Liste der Erzeugnisse aufstellt, die unter diesen Begriff fallen (Urteil Kernkraftwerke Lippe-Ems, C‑5/14, EU:C:2015:354, Rn. 47).
27 Da die thermische Leistung eines Kernreaktors nicht in dieser Liste enthalten ist, kann sie nicht als Energieerzeugnis im Sinne der Richtlinie 2003/96 angesehen werden.
28 Diese Auslegung wird durch die Bestimmungen von Art. 2 Abs. 1, 3 und 4 Buchst. b der Richtlinie gestützt, aus denen hervorgeht, dass der Begriff „Energieerzeugnis“ ausschließlich Erzeugnisse bezeichnet, die als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden. Dies ist bei der thermischen Leistung eines Kernreaktors nicht der Fall, da damit das Wärmeerzeugungsvermögen des Reaktors bezeichnet wird.
29 Folglich fällt die thermische Leistung eines Kernreaktors nicht unter den Begriff „Energieerzeugnis“ im Sinne der Richtlinie 2003/96.
30 Zweitens wird nach Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2003/96 zur Definition des elektrischen Stroms auf den KN-Code 2716 abgestellt.
31 Insoweit ist in Anbetracht des in Rn. 28 des vorliegenden Urteils definierten Begriffs „Steuer auf die thermische Leistung eines Kernreaktors“ festzustellen, dass die im Ausgangsverfahren fragliche Steuer darin besteht, dass monatlich ein anhand eines theoretischen Wertes, nämlich der für jeden Kernreaktor durch die Genehmigung der nationalen Behörde für den Besitz und Betrieb dieses Reaktors festgelegten maximalen thermischen Leistung in Megawatt, berechneter Fixbetrag erhoben wird. Überdies bleibt der Inhaber der Genehmigung für den Besitz und Betrieb eines Kernreaktors selbst dann Schuldner der Steuer auf die thermische Leistung, wenn er den Reaktor nicht betreibt, es sei denn, es liegt eine außergewöhnliche Betriebsunterbrechung für mehr als 90 aufeinanderfolgende Tage vor.
32 Somit besteht kein Zusammenhang zwischen dem Entstehungstatbestand der im Ausgangsverfahren fraglichen Steuer, nämlich der theoretischen Produktionskapazität des Kernreaktors, einerseits und der tatsächlichen Stromerzeugung dieses Reaktors andererseits.
33 Die thermische Leistung eines Kernreaktors im Sinne der im Ausgangsverfahren fraglichen nationalen Rechtsvorschriften fällt somit nicht unter den Begriff „elektrischer Strom“ im Sinne der Richtlinie 2003/96.
34 Drittens kann im Licht der in den Rn. 31 und 32 des vorliegenden Urteils angestellten Erwägungen nicht davon ausgegangen werden, dass eine Steuer wie die im Ausgangsverfahren fragliche im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2003/96 direkt oder indirekt anhand der „zum Zeitpunkt der Überführung in den freien Verkehr“ tatsächlich erzeugten Energiemenge berechnet wird.
35 Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass zwischen dem die Besteuerung auslösenden Tatbestand und dem Verbrauch des von einem bestimmten Kernreaktor erzeugten Stroms ein unmittelbarer und untrennbarer Zusammenhang im Sinne des Urteils Braathens (C‑346/97, EU:C:1999:291, Rn. 23) besteht.
36 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, fällt eine Steuer wie die im Ausgangsverfahren fragliche, die auf die thermische Leistung eines Kernreaktors erhoben wird, nicht unter diese Richtlinie.
37 Somit ist auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass die Art. 4 Abs. 2 und 21 Abs. 5 der Richtlinie 2003/96 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die vorsieht, dass eine Steuer auf die thermische Leistung von Kernreaktoren erhoben wird, nicht entgegenstehen, da eine solche Steuer nicht unter diese Richtlinie fällt.
Zur zweiten Frage
38 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 92/12 nach Art. 47 der Richtlinie 2008/118 mit Wirkung vom 1. April 2010 aufgehoben wurde. Da die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Steuerzeiträume vor diesem Zeitpunkt liegen, ist die zweite Frage anhand der Bestimmungen der Richtlinie 92/12 zu prüfen.
39 Folglich ist die zweite Frage so zu verstehen, dass das vorlegende Gericht wissen möchte, ob die Richtlinie 92/12 dahin auszulegen ist, dass eine Steuer auf die thermische Leistung eines Kernreaktors eine „Verbrauchsteuer“ im Sinne dieser Richtlinie darstellt.
40 Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/12 findet sie Anwendung auf Mineralöle, Alkohol und alkoholische Getränke sowie Tabakwaren im Sinne der einschlägigen Richtlinien.
41 Aus Art. 3 der Richtlinie 2003/96 geht hervor, dass die Richtlinie 92/12 nicht nur die Steuern auf diese Waren, sondern auch die Besteuerung der in den Art. 2 und 4 Abs. 2 der Richtlinie 2003/96 genannten Waren, insbesondere des Stromverbrauchs, regelt.
42 Insoweit hat der Gerichtshof bereits in Rn. 36 des vorliegenden Urteils festgestellt, dass eine Steuer wie die im Ausgangsverfahren fragliche nicht unter die Richtlinie 2003/96 fällt. Demnach fällt eine solche Steuer auch nicht unter die Richtlinie 92/12.
43 Folglich ist auf die zweite Frage zu antworten, dass die Richtlinie 92/12 dahin auszulegen ist, dass eine Steuer auf die thermische Leistung eines Kernreaktors keine „Verbrauchsteuer“ im Sinne dieser Richtlinie darstellt.
Kosten
44 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.