InfoCuria - Rechtsprechung des Gerichtshofs
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SCHLUSSANTRÄGEDER GENERALANWÄLTIN
VERICA TRSTENJAK
vom 20. März 2012(1)
Rechtssache C‑31/11
Marianne Scheunemann
gegen
Finanzamt Bremerhaven
(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs[Deutschland])
„Grundfreiheiten - Abgrenzung - Niederlassungsfreiheit -Art. 49 AEUV - Kapitalverkehrsfreiheit - Art. 63 AEUV- Erbschaftsteuer - Erwerbdurch Erbgang einer zum Privatvermögen des Erblassers gehörenden Beteiligungals Alleingesellschafter an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat- Nationale Rechtsvorschrift, die Steuervergünstigungen für Gesellschaftenvorsieht, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im nationalen Hoheitsgebiethaben"
I - Einleitung
1. Der vorliegenden Rechtssache liegtein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs gemäß Art. 267 AEUVzugrunde, mit dem dieser dem Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung derprimärrechtlichen Bestimmungen zur Kapitalverkehrsfreiheit vorgelegt hat.
2. Anlass desVorabentscheidungsersuchens ist ein Rechtsstreit zwischen Frau Scheunemann (imFolgenden: Klägerin des Ausgangsverfahrens) und dem Finanzamt Bremerhaven (imFolgenden: Beklagter des Ausgangsverfahrens) über die Rechtmäßigkeit einesBescheids, mit dem ihre Erbschaftsteuerschuld festgesetzt wurde. Die Klägerindes Ausgangsverfahrens, die u. a. eine Beteiligung als Alleingesellschafterinan einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in Kanada geerbt hat, rügt dieVorenthaltung einer Reihe von Steuervergünstigungen, die nach nationalem Rechtfür Anteile an Kapitalgesellschaften mit Sitz in Deutschland und anderenStaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (im Folgenden: EWR) gelten. Sieberuft sich auf eine Verletzung der Bestimmungen zur Kapitalverkehrsfreiheit.Ihrer Ansicht nach verlangen diese Bestimmungen die Gewährung derstreitgegenständlichen Steuervergünstigungen auch für Anteile anKapitalgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat. Ihre Klage aufentsprechende Anpassung ihrer Steuerschuld wurde in erster Instanz mit derBegründung abgewiesen, die streitgegenständlichen Steuervergünstigungen seiennicht am Maßstab der Kapitalverkehrsfreiheit, sondern allein am Maßstab derNiederlassungsfreiheit zu messen. Jene gelte jedoch nicht für die Niederlassungin Drittstaaten.
3. Die vorliegende Rechtssache wirftneben der Frage der Vereinbarkeit einer solchen steuerrechtlichenDifferenzierung mit dem Unionsrecht auch die Frage der Abgrenzung zwischen derKapitalverkehrs- und der Niederlassungsfreiheit auf, die beide im Licht derbisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zu klären sind. Dabei kommt es inerster Linie darauf an, klare Kriterien für eine solche Abgrenzung zuentwickeln. Die Relevanz einer Bestimmung des Verhältnisses der einzelnenGrundfreiheiten zueinander im spezifischen Kontext des Ausgangsverfahrens rührtnicht zuletzt daher, dass die Klägerin im Fall einer Verdrängung derKapitalverkehrsfreiheit durch die Niederlassungsfreiheit sich nicht auf denSchutz durch das Unionsrecht berufen könnte, um in den Genuss dernationalrechtlich vorgesehenen Steuervergünstigungen zu kommen.
II - Normativer Rahmen
A - Unionsrecht
4. Art. 43 EG (jetzt Art. 49 AEUV)bestimmt Folgendes:
„Die Beschränkungen der freien Niederlassung vonStaatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaatssind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten. Das Gleiche gilt fürBeschränkungen der Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oderTochtergesellschaften durch Angehörige eines Mitgliedstaats, die imHoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig sind.
Vorbehaltlich des Kapitels über den Kapitalverkehrumfasst die Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausübung selbständigerErwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesonderevon Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2, nach den Bestimmungen desAufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen."
5. In Art. 56 Abs. 1 EG (jetzt Art. 63Abs. 1 AEUV) heißt es:
„Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alleBeschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischenden Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten."
6. Anhang I der Richtlinie 88/361/EWGdes Rates vom 24. Juni 1988 zur Durchführung von Art. 67 des Vertrags(2) bezieht sich in Rubrik XI(„Kapitalverkehr mit persönlichem Charakter") u. a. auf „Erbschaften undVermächtnisse" (Punkt D).
7. Art. 58 EG (jetzt Art. 65 AEUV)enthält namentlich die folgenden Bestimmungen:
„(1) Artikel 56 berührt nicht das Recht derMitgliedstaaten,
a) die einschlägigen Vorschriften ihres Steuerrechtsanzuwenden, die Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort oder Kapitalanlageortunterschiedlich behandeln,
b) die unerlässlichen Maßnahmen zu treffen, umZuwiderhandlungen gegen innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften,insbesondere auf dem Gebiet des Steuerrechts und der Aufsicht überFinanzinstitute, zu verhindern, sowie Meldeverfahren für den Kapitalverkehrzwecks administrativer oder statistischer Information vorzusehen oder Maßnahmenzu ergreifen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheitgerechtfertigt sind.
(2) Dieses Kapitel berührt nicht die Anwendbarkeitvon Beschränkungen des Niederlassungsrechts, die mit diesem Vertrag vereinbarsind.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genanntenMaßnahmen und Verfahren dürfen weder ein Mittel zur willkürlichenDiskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- undZahlungsverkehrs im Sinne des Artikels 56 darstellen."
B - Nationales Recht
8. Die einschlägigen Bestimmungenergeben sich aus dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz in der im Streitjahr2007 anwendbaren Fassung(3) (nachstehend: ErbStG).
9. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStGunterliegt der Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer.
10. Nach § 2 Abs. 1 ErbStG tritt dieSteuerpflicht für den gesamten Vermögensanfall eines Inländers zur Zeit derEntstehung der Steuer ein. Hierunter fällt auch im Ausland belegenes Vermögen,d. h., umfasst sind auch Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft, welcheihren Sitz nicht in Deutschland hat.
11. In § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG inder zum streitgegenständlichen Zeitpunkt einschlägigen Fassung sindVergünstigungen für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaftund für Anteile an Kapitalgesellschaften vorgesehen. Darin heißt es:
„(1) Betriebsvermögen, land- undforstwirtschaftliches Vermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften im Sinnedes Absatzes 4 bleiben vorbehaltlich des Satzes 2 insgesamt bis zu einem Wertvon 225 000 Euro außer Ansatz
1. beim Erwerb von Todes wegen;
...
(2) Der nach Anwendung des Absatzes 1 verbleibende Wertdes Vermögens im Sinne des Absatzes 4 ist mit 65 vom Hundert anzusetzen."
12. Gemäß § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG„[gelten d]er Freibetrag und der verminderte Wertansatz ... für ... Anteile aneiner Kapitalgesellschaft, wenn die Kapitalgesellschaft zur Zeit der Entstehungder Steuer Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat und der Erblasser oderSchenker am Nennkapital dieser Gesellschaft zu mehr als einem Viertelunmittelbar beteiligt war".
13. Gemäß § 13a Abs. 5 Nr. 4 ErbStGfallen der Freibetrag oder Freibetragsanteil und der verminderte Wertansatz mitWirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb von fünfJahren nach dem Erwerb Anteile an Kapitalgesellschaften ganz oder teilweiseveräußert.
14. Aus den Akten geht hervor, dassdie Finanzverwaltung im Anschluss an das Urteil Jäger(4) entschied, die Vorteile des § 13a Abs. 1und 2 ErbStG auch auf Anteile an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaftenmit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat anzuwenden. Überdies wurde nach demstreitigen Zeitraum § 13a ErbStG selbst dahin gehend geändert, dass zumbegünstigten Vermögen nunmehr im Privatvermögen befindliche Anteile von mehrals 25 % an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Unionoder einem Staat des EWR gehören. Anteile an Gesellschaften in nicht zur Unionoder zum EWR gehörenden Staaten blieben weiterhin ausgeschlossen.
III - Sachverhalt, Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
15. Die in Deutschland wohnhafte Klägerinist Alleinerbin ihres im Februar 2007 verstorbenen, ebenfalls in Deutschlandwohnhaften Vaters. Zum Nachlass gehörte u. a. eine Beteiligung des Vaters alsAlleingesellschafter an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in Kanada. DieErbschaft der Tochter wurde der unbeschränkten deutschen Erbschaftsteuerunterworfen.
16. Mit Bescheid vom 24. November2008 wurde für diesen Erwerb die Erbschaftsteuer festgesetzt. Da dieKapitalgesellschaft weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland bzw. in einemMitgliedstaat der Europäischen Union hatte, wurden die Steuervergünstigungennach § 13a Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 4 ErbStG in der zum Stichtaggeltenden Fassung des ErbStG (d. h. ein Freibetrag in Höhe von 225 000 Euro undein Bewertungsabschlag von 35 %) nicht gewährt.
17. Die Klägerin erhob gegen diesenBescheid nach erfolglosem Einspruch Klage beim Finanzgericht und berief sichdabei insbesondere auf eine Verletzung des Art. 56 EG. Der Sachverhalt sei amMaßstab der Kapitalverkehrsfreiheit zu prüfen. Diese verlange, die fraglichenSteuervergünstigungen auch für Anteile an Kapitalgesellschaften mit Sitz ineinem Drittstaat zu gewähren.
18. Das Finanzgericht wies die Klageab und führte zur Begründung aus, die fraglichen Steuervergünstigungen seiennicht am Maßstab der Kapitalverkehrsfreiheit, sondern allein am Maßstab derNiederlassungsfreiheit zu messen, mit der Folge, dass für eine Niederlassung inDrittstaaten eine Steuervergünstigung nicht beansprucht werden könne. Gegendiese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision beimBundesfinanzhof.
19. Der Bundesfinanzhof hegt Zweifelan der finanzgerichtlichen Begründung unter Hinweis darauf, dass nach derRechtsprechung des Gerichtshofs die steuerliche Behandlung von Erbschaften,gleich welcher Art, unter die Vertragsbestimmungen über den Kapitalverkehrfalle. Seiner Ansicht nach bedarf es einer Klärung durch den Gerichtshof, ob esmit Unionsrecht vereinbar ist, dass die nationalen Steuervergünstigungen aufden Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften mit Sitz und Geschäftsleitungin einem Drittstaat nicht anwendbar sind. Aus diesem Grund hat er das Verfahrenausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Art. 56 Abs. 1 EG in Verbindung mit Art. 58 EG dahinauszulegen, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die fürdie Berechnung der Erbschaftsteuer auf einen Nachlass vorsieht, dass die zumPrivatvermögen gehörende Beteiligung als Alleingesellschafter an einerKapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in Kanada mit dem vollen Wertangesetzt wird, während beim Erwerb eines derartigen Anteils an einerKapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland eingegenstandsbezogener Freibetrag gewährt und der verbliebene Wert lediglich inHöhe von 65 v. H. berücksichtigt wird?
IV - Verfahren vor dem Gerichtshof
20. Die Vorlageentscheidung mit Datumvom 15. Dezember 2010 ist am 20. Januar 2011 bei der Kanzlei des Gerichtshofseingegangen.
21. Schriftliche Erklärungen habendie deutsche Regierung und die Europäische Kommission innerhalb der in Art. 23der Satzung des Gerichtshofs genannten Frist eingereicht.
22. Da keiner derVerfahrensbeteiligten die Eröffnung des mündlichen Verfahrens beantragt hat,konnten nach der Generalversammlung des Gerichtshofs am 7. Februar 2012 dieSchlussanträge in dieser Rechtssache ausgearbeitet werden.
V - Wesentliche Argumente der Verfahrensbeteiligten
A - Zur anwendbaren Grundfreiheit
23. Sowohl die deutsche Regierungals auch die Kommission weisen darauf hin, dass nach der Rechtsprechungdes Gerichtshofs der Erwerb von Todes wegen eine Form des Kapitalverkehrsdarstelle, die außer in rein innerstaatlichen Fällen von Art. 63 AEUV erfasstwerde. Aus dieser Rechtsprechung ergebe sich, dass eine Regelung derErbschaftsteuer, die eine Wertminderung des Nachlasses bewirke, eineBeschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit darstelle.
24. Letztlich sei jedoch für dieFeststellung, ob eine bestimmte nationale Regelung unter dieKapitalverkehrsfreiheit oder unter die Niederlassungsfreiheit falle,maßgeblich, welche unionsrechtliche Vorschrift im Schwerpunkt betroffen sei.Dabei sei eine Gesamtbetrachtung anzustellen, die den Regelungsgegenstand derstreitgegenständlichen nationalen Vorschrift, deren weiteres Ziel und dietatsächlichen Beteiligungsverhältnisse im Ausgangsrechtsstreit mit einbeziehe.Im Ausgangsfall seien vorwiegend die Bestimmungen über Niederlassungsfreiheitbetroffen. Die deutsche Regierung und die Kommission stimmen darin überein,dass die Klägerin sich nicht auf diese Grundfreiheiten berufen könne, da dieVertragsbestimmungen über die Niederlassungsfreiheit keine Regelung enthielten,die den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen auf Sachverhalte erstrecke, indenen der grenzüberschreitende Bezug gegenüber einem Drittstaat bestehe.
B - Zum Bestehen einer Beschränkung derKapitalverkehrsfreiheit
25. Sowohl die deutsche Regierungals auch die Kommission machen hilfsweise Ausführungen zur Frage, ob imAusgangsfall eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit vorliegt.
26. Während die deutsche Regierungsich auf die Erklärung beschränkt, dass der Anwendungsbereich derKapitalverkehrsfreiheit tangiert sei, bejaht die Kommission ausdrücklicheine Beschränkung dieser Grundfreiheit. Die beanstandete nationale Regelungschließe im Fall von Geschäftsanteilen den Freibetrag und den vermindertenWertansatz aus, wenn sich Sitz und Geschäftsleitung der jeweiligen Gesellschaftim Ausland befänden. Hierdurch werde der Wert des Nachlasses, soweit er Anteilean solchen Gesellschaften enthalte, im Vergleich zu einem Nachlass mit Anteilenan Gesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland beeinträchtigt. Diesstelle eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar.
C - Zur Rechtfertigung einer Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit
27. Die deutsche Regierung hälteine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit im Ausgangsfall fürgerechtfertigt. Ihrer Ansicht nach sprechen insbesondere grundsätzlichebeschäftigungspolitische Erwägungen für die Rechtfertigung der gegenständlichenBeschränkung der steuerlichen Vergünstigungen. Die Nachfolge in Unternehmen inDrittstaaten sei objektiv nicht vergleichbar mit der Nachfolge in Unternehmenmit Sitz in der Europäischen Union oder dem EWR. Da die steuerlichenVergünstigungen an Bedingungen geknüpft seien, ergebe sich zudem einerheblicher steuerlicher Überwachungsbedarf, der bei einer Kapitalgesellschaftmit Sitz in Kanada nicht in gleicher Weise gewährleistet sei.
28. Die Kommission hältdagegen eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit für nicht gerechtfertigt.Bezüglich des Ziels des nationalen Gesetzgebers, Erben von betrieblichgebundenem Vermögen nicht zu stark zu belasten und eine Veräußerung oderBelastung des Betriebs zur Entrichtung der Erbschaftsteuer zu vermeiden, machtdie Kommission geltend, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass dieangestrebten Wirkungen nur dann erzielt werden könnten, wenn der Vorteil aufAnteile an inländischen Gesellschaften beschränkt werde. Bezüglich derfehlenden Vergleichbarkeit macht die Kommission geltend, nichts spreche dafür,dass Situationen, in denen die Gesellschaft ihren Sitz oder ihreGeschäftsleitung im Inland habe, sich von jenen unterschieden, in denen sichdie Anknüpfungspunkte im Ausland befänden, ob nun in einem anderenMitgliedstaat oder in einem Drittstaat. Schließlich erklärt sie, aus derRechtsprechung des Gerichtshofs gehe hervor, dass die Mitgliedstaaten sichnicht auf etwaige auf fehlende Reziprozität gestützte Argumente berufenkönnten, um die Kapitalverkehrsfreiheit in Fällen mit Drittlandsbezugeinzuschränken.
VI - Rechtliche Würdigung
A - Einleitende Bemerkungen
29. Angesichts der Komplexität derstreitgegenständlichen Regelung sowie der legislativen Änderungen, die sie mitder Zeit erfahren hat, empfiehlt es sich, ihre wesentlichen Grundzüge kurzzusammenzufassen. Wie der Vorlageentscheidung zu entnehmen ist, betrifft dievorliegende Rechtssache eine nationale Regelung über die Berechnung derErbschaftsteuer in einem Fall, in dem zum Nachlass eine zum Privatvermögengehörende Beteiligung am Kapital einer Gesellschaft gehört, wobei dieseBeteiligung mindestens 25 % des genannten Kapitals betragen muss. Nach dieserRegelung wird auf diesen Anteil ein Freibetrag gewährt und der verbliebene Wertlediglich in Höhe von 65 % berücksichtigt. Diese Vorteile galten ursprünglichnur dann, wenn sich Sitz oder Geschäftsleitung der betroffenen Gesellschaft imInland befanden, nicht jedoch im Fall von Gesellschaften mit Sitz undGeschäftsleitung im Ausland. Infolge des Urteils Jäger, in dem der Gerichtshofdiese Regelung als mit der Kapitalverkehrsfreiheit unvereinbar angesehen hat(5), hat der nationale Gesetzgeber dieseDifferenzierung teilweise aufgegeben und die oben genannten Steuervorteile aufGesellschaften mit Sitz und Geschäftsleitung im EWR ausgeweitet. DieBesonderheit der vorliegenden Rechtssache besteht darin, dass sich imAusgangsfall beide Bezugspunkte in einem außereuropäischen Drittstaat befinden.Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob die streitgegenständliche Regelungunter derartigen Umständen mit der Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar ist.
30. Im Interesse derÜbersichtlichkeit gilt es, die einzelnen Prüfungspunkte auf der Basis einigerÜberlegungen vorab festzulegen. Die Beantwortung der Vorlagefrage erfordertzunächst die Feststellung, dass die Bestimmungen zur Kapitalverkehrsfreiheitüberhaupt zur Anwendung kommen. Dies hängt wiederum davon ab, in welchemVerhältnis diese Grundfreiheit zu den Bestimmungen über die unter Umständenebenfalls einschlägige Niederlassungsfreiheit steht. Hier dürfte einSchwerpunkt der Untersuchung liegen, der über ihren weiteren Verlaufentscheidet. Erst dann wird sich feststellen lassen, an welchem rechtlichenMaßstab die Vereinbarkeit der streitgegenständlichen Regelung mit demUnionsrecht zu messen sein wird. Vor dem Hintergrund, dass derAnwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit als der einzigen unter denGrundfreiheiten Sachverhalte mit Bezug zu Drittstaaten erfasst, würde sich dieFrage der Rechtfertigung einer eventuellen Beschränkung erst dann stellen, wennes nicht zu einer Verdrängung dieser Grundfreiheit käme.
B - Anwendbare Grundfreiheit
1. Abgrenzungskriterien
31. Zur Beantwortung der Frage,welche Grundfreiheit der einschlägige Prüfungsmaßstab ist, ist zu ermitteln,welche unionsrechtliche Vorschrift im Schwerpunkt betroffen ist(6). Dabei ist eine Gesamtbetrachtungvorzunehmen, die den Gegenstand der streitgegenständlichen nationalen Regelung(7), deren weiteres Ziel und auch dietatsächlichen Beteiligungsverhältnisse im Ausgangsrechtsstreit mit einbezieht.
32. Grundsätzlich ist eine nationaleRegelung nur im Hinblick auf eine von zwei in Betracht kommendenGrundfreiheiten zu prüfen, wenn die andere ihr gegenüber völlig zweitrangig istund dieser zugeordnet werden kann(8). Dies ist dann der Fall, wenn dieAuswirkungen, welche die nationale Regelung auf die Ausübung einerGrundfreiheit hat, nur die unvermeidliche Konsequenz der Beschränkung eineranderen, durch diese Regelung primär betroffenen Grundfreiheit darstellen(9). Lässt sich ein bestimmter Schwerpunktdagegen nicht ausmachen, weil die Regelung unmittelbar in beide in Betrachtkommenden Grundfreiheiten eingreift, so sind beide in gleicher Weiseeinschlägig(10).
33. Die streitgegenständliche nationaleRegelung hat die steuerlichen Folgen eines Erwerbs von Todes wegen zumGegenstand. Direkte Steuern - zu denen auch die hier in Rede stehendeErbschaftsteuer gehört - fallen zwar grundsätzlich in die Zuständigkeit derMitgliedstaaten. Allerdings hat der Gerichtshof klargestellt, dass dieMitgliedstaaten ihre Befugnisse auf diesem Gebiet nur unter Wahrung desUnionsrechts, insbesondere der Grundfreiheiten, ausüben dürfen(11). Die streitgegenständliche nationaleRegelung ist einer Prüfung auf ihre Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht durch denGerichtshof somit nicht entzogen. Mithin stellt sich allein die Frage nach denAuswirkungen, die sie möglicherweise auf die Kapitalverkehrs- undNiederlassungsfreiheit hat.
2. Auswirkung der nationalen Regelung auf dieGrundfreiheiten
a) Kapitalverkehrsfreiheit
i) Sachliche Anwendbarkeit
34. In Bezug auf dieKapitalverkehrsfreiheit ist jedenfalls festzustellen, dass derAnwendungsbereich dieser Grundfreiheit tangiert ist, da im Ausgangsfall einErwerb von Todes wegen vorliegt. Ein solcher Vorgang ist, wie ich nachfolgendim Einzelnen erläutern werde, von der Kapitalverkehrsfreiheit erfasst.
35. Der Vertrag enthält keineDefinition des Begriffs „Kapitalverkehr". Da aber Art. 63 AEUV im Wesentlichenden Inhalt des Art. 1 der Richtlinie 88/361 übernommen hat und ungeachtetdessen, dass diese Richtlinie auf die Art. 69 und 70 Abs. 1 EWG-Vertraggestützt ist (die Art. 67 bis 73 EWG-Vertrag sind durch die Art. 73b bis 73gEG-Vertrag ersetzt worden, danach Art. 56 bis 60 EG, jetzt Art. 63 bis 66AEUV), behält nach ständiger Rechtsprechung die Nomenklatur für denKapitalverkehr im Anhang zu dieser Richtlinie ihren Hinweischarakter für dieDefinition des Begriffs „Kapitalverkehr"(12).
36. Der Gerichtshof hat hierzu u. a.festgestellt, dass Erbschaften, mit denen das Vermögen, das ein Verstorbenerhinterlässt, auf eine oder mehrere Personen übergeht, in die Rubrik XI desAnhangs I der Richtlinie 88/361 mit der Überschrift „Kapitalverkehr mitpersönlichem Charakter" fallen, und erklärt, dass es sich beim Erwerb von Todeswegen um Kapitalverkehr handelt; ausgenommen sind die Fälle, die mit keinemihrer wesentlichen Elemente über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen(13).
37. Der freie Kapitalverkehr ist durchnationale erbschaftsteuerrechtliche Regelungen betroffen, weil Vermögenerworben wird, das in einem anderen Staat belegen ist. In dem Erwerb von Todeswegen sieht der Gerichtshof die grenzüberschreitende Transaktion, dieVoraussetzung für die Eröffnung des Anwendungsbereichs derKapitalverkehrsfreiheit ist(14). Mit dem Erbfall geht nämlich dasVermögen, das ein Verstorbener hinterlässt, auf eine oder mehrere Personenüber, d. h., es gehen die Rechte und Pflichten, aus denen dieses Vermögenbesteht, auf die Erben über.
38. Vererbt eine Person, die zumZeitpunkt ihres Todes in einem Mitgliedstaat ansässig ist, ihrem ebenfalls indiesem Mitgliedstaat ansässigen Erben eine in einem anderen Mitgliedstaatbelegene Immobilie, handelt es sich nach Auffassung des Gerichtshofskeinesfalls um einen rein innerstaatlichen Sachverhalt(15). Gleiches muss in Fällen wie demvorliegenden gelten, in dem der Erblasser seiner alleinigen Erbin 100 % derAnteile an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat vererbt hat.Außerdem fallen Erben von Anteilen an einer in einem Drittstaat ansässigenGesellschaft grundsätzlich in den Anwendungsbereich derKapitalverkehrsfreiheit, da die Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 63 Abs. 1AEUV auch gegenüber Drittstaaten gewährleistet wird. Mithin geht es bei der imAusgangsfall in Rede stehenden Erbschaft um eine grenzüberschreitendeTransaktion, die der oben genannten Definition von „Kapitalverkehr" entspricht.
39. Es ist daher festzustellen, dasseine Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche grundsätzlich unter dieBestimmungen des Vertrags über die Kapitalverkehrsfreiheit fallen kann.
ii) Beschränkung
40. Art. 63 Abs. 1 AEUV verbietetallgemein alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten.Nach ständiger Rechtsprechung gehören zu den Maßnahmen, die durch Art. 63 Abs.1 AEUV als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verboten sind, solche, die eineWertminderung des Nachlasses dessen bewirken, der in einem anderen Staat alsdem ansässig ist, in dem sich die betreffenden Vermögensgegenstände befindenund der deren Erwerb von Todes wegen besteuert(16).
41. Im vorliegenden Fall schließt diestreitgegenständliche Regelung im Fall von Geschäftsanteilen den Freibetragnach § 13a Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und den verminderten Wertansatz nach § 13a Abs.2 ErbStG aus, wenn sich Sitz und Geschäftsleitung der jeweiligen Gesellschaftim Ausland befinden. Hierdurch wird der Nachlass, soweit er Anteile an solchenGesellschaften enthält, im Vergleich zu einem Nachlass mit Anteilen an Gesellschaftenmit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland aus der Sicht des Steuerpflichtigenweniger günstig behandelt. Darin liegt letztlich aus Erbensicht eineWertminderung des Nachlasses und ist folglich eine Beschränkung des freienKapitalverkehrs zu sehen.
b) Niederlassungsfreiheit
42. Möglicherweise berührt diestreitgegenständliche nationale Regelung wegen ihrer spezifischen Zielrichtungund ihres Gegenstands aber auch den Anwendungsbereich derNiederlassungsfreiheit.
i) Das Kriterium des sicheren Einflusses auf dieGesellschaft
43. Dafür könnte der Umstandsprechen, dass diese Regelung nicht generell auf jede FallkonstellationAnwendung findet, in der Gesellschaftsbeteiligungen von Todes wegen erworbenwerden, sondern gezielt nur ganz bestimmte Sachverhalte erfasst. Gemäß § 13aAbs. 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 4 Nr. 3 ErbStG kommen dieSteuervergünstigungen in Form des Freibetrags und des verminderten Wertansatzeserst dann in Betracht, „wenn der Erblasser zu mehr als einem Viertel amNennkapital einer Gesellschaft unmittelbar beteiligt war". Die Beschränkungihrer Anwendbarkeit auf Gesellschaftsbeteiligungen ab einem bestimmtenProzentsatz könnte, wie ich im Folgenden untersuchen werde, Konsequenzen fürdie Abgrenzung zwischen der Kapitalverkehrs- und der Niederlassungsfreiheithaben.
44. Die Niederlassungsfreiheit nachden Art. 49 f. AEUV betrifft die Niederlassung natürlicher oder juristischerPersonen in einem anderen Mitgliedstaat zum Zweck selbständigerErwerbstätigkeit. Darunter ist die tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichenTätigkeit mittels einer festen Einrichtung in einem anderen Mitgliedstaat aufunbestimmte Zeit zu verstehen(17). Der Begriff der Niederlassung ist sehrweit; er impliziert die Möglichkeit für einen Unionsangehörigen, in stabilerund kontinuierlicher Weise am Wirtschaftsleben eines anderen Mitgliedstaats alsseines Herkunftsstaats teilzunehmen(18).
45. Das Urteil Baars(19) eignet sich am besten, um das Wesen derNiederlassungsfreiheit zu begreifen, und zwar im spezifischen und vorliegend inRede stehenden Fall einer Betätigung als Anteilseigner einerKapitalgesellschaft. In jenem Urteil hat der Gerichtshof dieVertragsvorschriften über die Niederlassungsfreiheit in einer Fallkonstellationfür anwendbar erklärt, in der der Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, in demer auch seinen Wohnsitz hatte, eine 100%ige Beteiligung am Kapital einerGesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hielt. Der Gerichtshof hatseine Entscheidung damit begründet, dass eine solche Beteiligung demAnteilseigner einen solchen Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaftverleihe, dass er deren Tätigkeiten bestimmen könne. Angesichts der Tatsache,dass die Niederlassungsfreiheit u. a. die Gründung und Leitung von Unternehmen,insbesondere von Gesellschaften, in einem Mitgliedstaat durch einen Angehörigeneines anderen Mitgliedstaats umfasse, sei die Heranziehung derprimärrechtlichen Bestimmungen dieser Grundfreiheit in einer Situation wie derbeschriebenen, in der der Anteilseigner eine herausragende Funktion innerhalbeiner Gesellschaft ausübe, auch als richtig zu bezeichnen.
46. Seit dem Urteil Baars ist in derRechtsprechung anerkannt, dass nationale Vorschriften über das Halten vonBeteiligungen, die es ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf dieEntscheidungen der betreffenden Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zubestimmen, in den sachlichen Anwendungsbereich der Vertragsbestimmungen überdie Niederlassungsfreiheit fallen(20). Diese Rechtsprechung kann mittlerweileals gefestigt angesehen werden. Es ist deshalb auch konsequent, wenn die hierfragliche nationale Regelung im Hinblick darauf untersucht wird, ob sie auchvon den Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit erfasst wird. Dazu müsstesie von ihrem gesetzgeberischen Zweck her auf solche Beteiligungen abzielen,die dem Anteilseigner einen sicheren Einfluss auf die Gesellschaft im Sinne derRechtsprechung ermöglichen. Fraglich ist dabei, ob die vom nationalenGesetzgeber festgelegte Schwelle von mehr als einem Viertel des Nennkapitalseiner Gesellschaft als hinreichend hoch angesehen werden kann, um den Anforderungender Rechtsprechung zu genügen.
47. Es steht außer Frage, dass diegenannten nationalen Vorschriften lediglich eine Mindestbeteiligung festlegen,ab der die Steuervergünstigungen zu gewähren sind. Die nationale Regelung kanndeshalb selbstverständlich auch einen Sachverhalt erfassen, in dem derAnteilseigner, wie im vorliegenden Fall, einen weit größeren Anteil amGesellschaftskapital hält. Gerade in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens,in dem die betroffene Klägerin eine 100%ige Beteiligung am Kapital derGesellschaft hat, dürften keinerlei Zweifel bestehen, dass ihr Einfluss auf dieEntscheidungen der Gesellschaft nach Maßgabe der Bestimmungen des nationalenGesellschaftsrechts und der Satzung erheblich, wenn nicht sogar umfassend ist.Die Schlussfolgerungen des Gerichtshofs im Urteil Baars sind meines Erachtensaufgrund der Parallelen im Sachverhalt auf diese Rechtssache übertragbar. Wieder Gerichtshof dort zu Recht erklärt hat, macht derjenige, der einen solchenEinfluss auf eine Gesellschaft besitzt, von seiner NiederlassungsfreiheitGebrauch(21). Für eine Anwendung der Bestimmungenüber die Kapitalverkehrsfreiheit besteht dagegen kein Raum. Dementsprechendmuss Letztere hinter die Niederlassungsfreiheit zurücktreten.
48. Dies hindert allerdings nichtdaran, der Vollständigkeit halber über die faktischen Umstände des Ausgangsfallshinaus einige grundlegende Überlegungen bezüglich der Höhe diesesSchwellenwerts anzustellen. Zwar garantiert eine Beteiligung von mehr als einemViertel des Nennkapitals nicht in jedem Fall die Möglichkeit, die Tätigkeit derGesellschaft zu bestimmen. Es kommt vielmehr darauf an, wie die Anteile an derGesellschaft gestreut sind(22). Wie aber die deutsche Regierung unterVerweis auf die einschlägigen Vorschriften des nationalen Gesellschaftsrechtsüberzeugend dargelegt hat, ermöglicht auch eine verhältnismäßig bescheideneBeteiligung von mindestens 25 % dem Anteilseigner, Einfluss auf das Schicksalder Kapitalgesellschaft zu nehmen. Eine solche Beteiligung verleiht ihm nämlicheine Sperrminorität bei wichtigen, den Fortbestand des Unternehmensbestimmenden Entscheidungen. So bedarf z. B. jede Satzungsänderung einerAktiengesellschaft gemäß § 179 Abs. 2 Satz 1 des Aktiengesetzes (AktG)(23) eines Beschlusses der Hauptversammlung,der von einer Mehrheit bestehend aus mindestens drei Vierteln des bei derBeschlussfassung vertretenen Grundkapitals getragen werden muss. EineSatzungsänderung kann demnach dadurch verhindert werden, dass eine Minderheitbestehend aus mindestens 25 % des vertretenen Grundkapitals sie ablehnt.Ähnlich verhält es sich im Fall einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung,bei der jede Satzungsänderung gemäß § 53 Abs. 2 des Gesetzes betreffend dieGesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)(24) einen Beschluss der Gesellschaftervoraussetzt, der eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmenvereint. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, ergeht auch keinsatzungsändernder Beschluss.
49. Diese Erwägungen dürften aucheine Rolle gespielt haben, als der deutsche Gesetzgeber den Schwellenwert, abdem die Steuervergünstigungen zu gewähren sind, verbindlich festgelegt hat. Wiedem Vorbringen der deutschen Regierung(25) und der Kommission(26) zu entnehmen ist, galten dieseSteuervergünstigungen gerade den Erben wesentlicher Geschäftsanteile. Ziel derRegelung war es, diese steuerlich zu entlasten und zu unternehmerischerTätigkeit zu ermutigen. Dadurch sollten letztlich der Fortbestand vonUnternehmen sowie Arbeitsplätze während der als kritisch empfundenen Phase des Unternehmensübergangsim Erbfall gesichert werden. Dies setzte allerdings einen sicheren Einfluss aufdas Unternehmen voraus, so dass Zielgruppe der Vergünstigung nur die Erbensolcher Gesellschaftsanteile sein sollten, die ihren Inhabern eine Entscheidungsbefugnisgeben. Die Schlussfolgerungen, die sich aus einer Untersuchung der Bestimmungendes nationalen Gesellschafts- und Steuerrechts ergeben, stützen somit dieAuffassung, dass diese Regelung wohl auf solche Beteiligungen abzielt, dieeinen sicheren Einfluss auf eine Gesellschaft im Sinne der Rechtsprechunggewähren.
50. Eine Betrachtung im Licht derbisherigen Rechtsprechung führt zu keiner anderen Schlussfolgerung. Verwiesensei auf die Rechtssache Lasertec(27), in der die streitgegenständlichenationale Maßnahme für Sachverhalte galt, in denen eine gebietsfremdeGesellschaft an der gebietsansässigen Gesellschaft zu mehr als einem Viertelbeteiligt war. Die Betroffene hielt zudem zwei Drittel des Stammkapitals, sodass die Niederlassungsfreiheit einschlägig war. In der Rechtssache TruckCenter(28) war die streitgegenständliche nationaleMaßnahme auf Beteiligungen in Höhe von mindestens 25 % beschränkt. DieBetroffene hielt 48 % des Kapitals, was ihr nach Auffassung des Gerichtshofseinen sicheren Einfluss gewährte. Diese Rechtsprechung legt nahe, dass bereitsdas gesetzliche Mindesterfordernis von mehr als einem Viertel des Nennkapitalseiner Gesellschaft für die Eröffnung des Anwendungsbereichs ausreicht. Erstrecht muss dies gelten, wenn der Anteilseigner, wie im Ausgangsfall, sogar eine100%ige Beteiligung am Kapital der Gesellschaft hat.
51. Da im Ausgangsfall von einemsicheren Einfluss auf die Gesellschaft auszugehen ist, müssten nach derRechtsprechung des Gerichtshofs die Bestimmungen über dieNiederlassungsfreiheit grundsätzlich zur Anwendung kommen.
ii) Zu den Einwänden gegen die Übertragbarkeit dieserRechtsprechung
52. In seiner Vorlageentscheidung(29) äußert das vorlegende Gericht jedochZweifel hinsichtlich der Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung auf denAusgangsfall. Es weist darauf hin, dass die Entscheidungen, die jeneRechtsprechung geprägt hätten, nicht die Besteuerung von Erbschaften, sondernandere Sachverhalte beträfen. Das vorlegende Gericht scheint daher einerAnwendung der Bestimmungen über die Kapitalverkehrsfreiheit den Vorzug zugeben. Seiner Ansicht nach ist die Niederlassungsfreiheit allenfalls mittelbarbetroffen und kann daher die Anwendung der Kapitalverkehrsfreiheit nichtausschließen. Das vorlegende Gericht räumt indes ein, eine abschließendeKlärung dieser Fragestellung sei dem Gerichtshof vorbehalten.
53. Den Bedenken des vorlegendenGerichts ist entgegenzuhalten, dass der Gerichtshof diese Rechtsprechungbereits im Urteil Geurts und Vogten(30) auf eine nationale Regelung desErbschaftsteuerrechts angewandt hat. Jene Regelung zielte aufFamiliengesellschaften, bei denen der Verstorbene - gegebenenfalls zusammen mitnahen Angehörigen - mindestens zu 50 % des Gesellschaftskapitals hielt, was ihmeinen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der betroffenen Gesellschaftverlieh und es ihm ermöglichte, deren Tätigkeiten zu bestimmen. Der Erblasserhielt gemeinsam mit seiner Ehefrau teils unmittelbar, teils mittelbar, 100 %des Kapitals einer Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat. Daherwar der Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit eröffnet.
54. Der Gerichtshof hat dortfestgestellt, dass die streitgegenständliche Regelung vorwiegend dieNiederlassungsfreiheit berühre und in den Anwendungsbereich allein derBestimmungen des Vertrags falle, die diese Freiheit betreffen. Der Gerichtshofvertrat die Auffassung, dass sofern eine solche Maßnahme zu Beschränkungen desfreien Kapitalverkehrs führen sollte, derartige Auswirkungen die unvermeidlicheKonsequenz einer eventuellen Beschränkung der Niederlassungsfreiheit seien undkeine Prüfung dieser Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Bestimmungen zurKapitalverkehrsfreiheit rechtfertigten(31). Das Urteil Geurts und Vogten zeigtsomit auf anschauliche Weise, dass die Kapitalverkehrsfreiheit hinter dieNiederlassungsfreiheit zurückzutreten hat, sofern Letztere im Schwerpunktbetroffen ist.
55. Dieses Urteil belegtgleichermaßen, dass kein Grund ersichtlich ist, diese Rechtsprechung auferbschaftsteuerrechtliche Sachverhalte nicht anzuwenden. Der Umstand, dass derErwerb von Todes wegen eine besondere Form des Kapitalverkehrs darstellt, stehtdem keineswegs entgegen. Zum einen handelt es sich beim Erwerb von Todes wegenum eine Anteilsübertragung wie jede andere auch, und jede Beteiligung an einemUnternehmen ist mit einem Transfer von Kapital verbunden. Zum anderen ist zuberücksichtigen, dass, da das Erbschaftsteuerrecht unmittelbar die Interessendes Erben betrifft, wie die Kommission zutreffend erklärt, konsequenterweiseauch auf seine Perspektive abgestellt werden muss(32). Hier ist zu bedenken, dass sich derErbe im Zuge des Rechtsübergangs in der gleichen Lage befindet wie jeder andereAnteilseigner einer Gesellschaft auch. Der Erbe tritt nämlich hinsichtlich desgeerbten Gegenstands in die Position des Erblassers ein. Folglich stehen ihmdieselben Grundfreiheiten aus dem Unionsrecht zu wie dem Erblasser zuLebzeiten, als er selbst Anteilseigner der Gesellschaft war. Insofern behältdie vom Gerichtshof vorgenommene Unterscheidung zwischen sogenanntenPortfolio-Anteilen und solchen Anteilen, die den Inhaber in die Lage versetzen,die Tätigkeit der betroffenen Gesellschaft zu bestimmen, durchaus ihreRelevanz. Der letztgenannte Fall steht in jeder Hinsicht einer Niederlassung desErben in einem anderen Staat gleich.
56. Vorsorglich ist ergänzend daraufhinzuweisen, dass das Urteil Busley und Cibrian Fernandez(33), anders als vom vorlegenden Gerichtangenommen, keine nützlichen Hinweise für die Beurteilung des Verhältnisseszwischen beiden Grundfreiheiten zu geben vermag, zumal die Ausführungen desGerichtshofs sich ausschließlich auf die Umstände des konkreten Falls bezogen.In jener Rechtssache hatte der Gerichtshof keinen Anlass, auf die Frage derAnwendbarkeit der Niederlassungsfreiheit einzugehen, da der zugrunde liegendeSachverhalt einen anderen Erbgegenstand - nämlich eine Immobilie und nicht, wieim vorliegenden Fall, eine Gesellschaftsbeteiligung - betraf. Gleiches gilt fürdie anderen in der Vorlageentscheidung genannten Urteile Eckelkamp(34), Arens-Sikken(35) und Mattner(36). Dementsprechend hat der Gerichtshof indiesen Rechtssachen auch entschieden, dass der Erwerb von Immobilien von Todeswegen grundsätzlich den Bestimmungen über die Kapitalverkehrsfreiheitunterliegt. Diese Rechtsprechung ist an sich nicht zu beanstanden. Sie istjedoch wenig hilfreich für die Würdigung des Ausgangsfalls in der vorliegendenRechtssache.
57. Die Bedenken des vorlegendenGerichts erweisen sich somit bei näherer Betrachtung als unbegründet. Ich sehedaher keine überzeugenden Argumente gegen eine Übertragbarkeit der Grundsätzeder Rechtsprechung Baars auf den Ausgangsfall. Daraus folgt, dass einenationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche grundsätzlich auch inden sachlichen Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit fällt.
3. Zwischenergebnis
58. Nach alledem ist festzuhalten,dass die streitgegenständliche nationale Regelung im Prinzip sowohl dieKapitalverkehrsfreiheit als auch die Niederlassungsfreiheit berührt.
C - Abgrenzung zwischen den Grundfreiheiten
59. Nachdem gesondert untersuchtworden ist, wie sich die streitgegenständliche Regelung auf dieKapitalverkehrs- und die Niederlassungsfreiheit auswirkt, stellt sich nunmehrdie Frage, ob möglicherweise eine der beiden Grundfreiheiten im Schwerpunktbetroffen ist. Zu diesem Zweck muss die nationale Regelung in ihrer Gesamtheitsowie im Hinblick auf das Verhältnis der einzelnen Vorschriften zueinanderbetrachtet werden.
60. Als relevant anzusehen istzunächst der Umstand, dass diese Regelungen ausschließlich auf solcheGesellschaftsbeteiligungen abzielen, die dem Inhaber einen sicheren Einflussauf die Gesellschaft gestatten. Dies spricht für die Annahme, dass dieNiederlassungsfreiheit und nicht etwa die Kapitalverkehrsfreiheit unmittelbarbetroffen ist. Nach der bereits erörterten Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Abgrenzungder beiden Grundfreiheiten in einer solchen Fallkonstellation müsste Letzteredaher hinter die Niederlassungsfreiheit zurücktreten.
61. In die Untersuchung dieser Fragemuss aber auch die Regelung von § 13 Abs. 5 ErbStG mit einbezogen werden, diedem Erben als Bedingung für die Gewährung von Steuervergünstigungen - soferndie Gesellschaft ihren Sitz bzw. ihre Geschäftsleitung in einem EWR-Staat hat -die Verpflichtung auferlegt, das Unternehmen tatsächlich für mindestens fünfJahre fortzuführen und seine Anteile nicht zu veräußern. Diese Regelung siehtferner den rückwirkenden Wegfall der Vergünstigungen vor, wenn der Erbe sichnicht an diese Vorgaben hält. Sie zielt offenkundig auf Situationen, in denender Erbe in Ausübung seiner Niederlassungsfreiheit kontinuierlich amWirtschaftsleben in dem anderen Staat teilnimmt. Sie schreibt nämlich vor, dasser das Unternehmen weiterführen muss, und zwar über einen nicht unerheblichenZeitraum hinweg. Die Aussicht auf den rückwirkenden Wegfall der Vergünstigungensoll sicherstellen, dass der Erbe in seiner neuen Eigenschaft als Unternehmernach dem Rechtsübergang sein Verhalten auf Dauer an den Vorgaben des nationalenGesetzgebers ausrichtet. Indem dem Erben finanzielle Anreize für dieFortführung des Unternehmens angeboten werden, wird er letztlich von Gesetzeswegen in die Rolle des Unternehmers hineingelockt. Sein Handlungsspielraum wirddabei, will er nicht der steuerlichen Vorteile verlustig gehen, erheblicheingeschränkt, vor allem im Hinblick auf die Möglichkeit,Gesellschaftsbeteiligungen zu veräußern oder auch eine Verlagerung desStandorts der Gesellschaft außerhalb des EWR zu beschließen. Gerade angesichtsder gezielten Einwirkung auf den Erben, der eine derart hervorgehobene Stellungim Unternehmen vom Erblasser übernommen hat, dass er das Geschäftsgebaren desUnternehmens steuern kann, erscheint eine Beschränkung derKapitalverkehrsfreiheit lediglich als unvermeidbare Folge einer Beschränkungder Niederlassungsfreiheit.
62. Aus den vorstehenden Ausführungenergibt sich, dass die streitgegenständliche nationale Regelung vorwiegend dieNiederlassungsfreiheit berührt und in den Anwendungsbereich allein derBestimmungen des Vertrags fällt, die diese Grundfreiheit betreffen. EtwaigeBeschränkungen der Kapitalverkehrsfreiheit brauchen, wie der Gerichtshof imUrteil Geurts und Vogten in einer ähnlichen Fallgestaltung entschieden hat(37), deshalb nicht mehr im Hinblick aufihre Vereinbarkeit mit den Art. 63 AEUV bis 65 AEUV hin untersucht zu werden.
63. Dies gilt auch dann, wenn sich,wie im Ausgangsfall, die betreffende Niederlassung in einem Drittstaat befindetund die Bestimmungen zur Niederlassungsfreiheit deshalb letztlich nichtanwendbar sind(38).
64. Nach allem komme ich zu demErgebnis, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens sich nicht auf dieKapitalverkehrsfreiheit berufen kann, um in den Genuss der im nationalen Rechtvorgesehenen Steuervergünstigungen zu kommen. Der rechtliche Maßstab, an demdie Vereinbarkeit der streitgegenständlichen nationalen Regelung mit demUnionsrecht zu messen ist, sind nämlich allein die primärrechtlichenBestimmungen über die Niederlassungsfreiheit. Auf jene kann sich die Klägerindes Ausgangsverfahrens jedoch nicht berufen, weil der grenzüberschreitendeBezug vorliegend ausschließlich gegenüber Kanada als Drittstaat besteht.
65. Dementsprechend ist im Hinblickauf den Gegenstand der Vorlagefrage auch festzustellen, dass dieprimärrechtlichen Bestimmungen über die Kapitalverkehrsfreiheit einernationalen Regelung wie der hier fraglichen nicht entgegenstehen, die für dieBerechnung der Erbschaftsteuer auf einen Nachlass vorsieht, dass die zumPrivatvermögen gehörende Beteiligung als Alleingesellschafter an einerKapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in Kanada mit dem vollen Wertangesetzt wird, während beim Erwerb eines derartigen Anteils an einerKapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland eingegenstandsbezogener Freibetrag gewährt und der verbliebene Wert lediglich inHöhe von 65 v. H. berücksichtigt wird.
VII - Ergebnis
66. Aufgrund der vorstehendenErwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen desBundesfinanzhofs wie folgt zu antworten:
Art. 63 Abs. 1 AEUV (früher Art. 56 Abs. 1 EG) inVerbindung mit Art. 65 AEUV (früher Art. 58 EG) ist dahin auszulegen, dass erder Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die für die Berechnungder Erbschaftsteuer auf einen Nachlass vorsieht, dass die zum Privatvermögengehörende Beteiligung als Alleingesellschafter an einer Kapitalgesellschaft mitSitz und Geschäftsleitung in Kanada mit dem vollen Wert angesetzt wird, währendbeim Erwerb eines derartigen Anteils an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oderGeschäftsleitung im Inland ein gegenstandsbezogener Freibetrag gewährt und derverbliebene Wert lediglich in Höhe von 65 v. H. berücksichtigt wird.
1 - Originalsprache der Schlussanträge:Deutsch
Verfahrenssprache: Deutsch
2 - ABl. L 178, S. 5.
3 - Fassung der Bekanntmachung vom 27.Februar 1997 (BGBl. I S. 378), mit späteren Änderungen.
4 - Urteil vom 17. Januar 2008 (C‑256/06,Slg. 2008, I‑123).
5 - Urteil in Fn. 4 angeführt, Randnr. 56.
6 - Vgl. Schlussanträge von GeneralanwaltAlber vom 14. Oktober 1999 in der Rechtssache Baars (C‑251/98, Urteil vom 13.April 2000, Slg. 2000, I‑2787, Nrn. 28 bis 30).
7 - Vgl. Urteile vom 12. September2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (C‑196/04, Slg. 2006, I‑7995,Randnrn. 31 bis 33), vom 3. Oktober 2006, Fidium Finanz (C‑452/04, Slg.2006, I‑9521, Randnrn. 34 und 44 bis 49), vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in Class IV ofthe ACT Group Litigation (C‑374/04, Slg. 2006, I‑11673, Randnrn. 37 f.) undTest Claimants in the FII Group Litigation (C‑446/04, Slg. 2006, I‑11753,Randnr. 36), vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation(C‑524/04, Slg. 2007, I‑2107, Randnrn. 26 bis 34), und vom 10. Februar2011, Haribo und Österreichische Salinen (C‑436/08 und C‑437/08, noch nicht inder amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 34).
8 - Vgl. Urteile vom 24. März 1994,Schindler (C‑275/92, Slg. 1994, I‑1039, Randnr. 22), vom 22. Januar 2002, CanalSatélite Digital (C‑390/99, Slg. 2002, I‑607, Randnr. 31), vom 25. März 2004,Karner (C‑71/02, Slg. 2004, I‑3025, Randnr. 46), vom 14. Oktober 2004, Omega(Slg. 2004, I‑9609, Randnr. 26), vom 26. Mai 2005, Burmanjer u. a. (C‑20/03,Slg. 2005, I‑4133, Randnr. 35), und Fidium Finanz (oben in Fn. 7 angeführt,Randnr. 34).
9 - Vgl. Urteile vom 14. Oktober 2004,Omega (Slg. 2004, I‑9609, Randnr. 27), Cadbury Schweppes und Cadbury SchweppesOverseas (oben in Fn. 7 angeführt, Randnrn. 33), Fidium Finanz (oben in Fn. 7angeführt, Randnr. 48); Beschlüsse vom 10. Mai 2007, Lasertec (C‑492/04, Slg. 2007,I‑3775, Randnr. 25), vom 10. Mai 2007, A und B (C‑102/05, Slg. 2007 I‑3871,Randnr. 27); Urteile vom 18. Juli 2007, Oy AA (C‑231/05, Slg. 2007, I‑6373,Randnr. 24), vom 25. Oktober 2007, Geurts und Vogten (C‑464/05, Slg. 2007, I‑9325,Randnr. 16), vom 15. Mai 2008, Lidl Belgium (C‑414/06, Slg. 2008, I‑3601,Randnr. 16), vom 26. Juni 2008, Burda (C‑284/06, Slg. 2008, I‑4571, Randnr.74), vom 26. März 2009, Kommission/Italien (C‑326/07, Slg. 2009, I‑2291,Randnr. 39), vom 18. Juni 2009, Aberdeen Property Fininvest Alpha (C‑303/07,Slg. 2009, I-5145, Randnr. 35), und vom 11. März 2010, Attanasio Group (C‑384/08,Slg. 2010, I‑2055, Randnr. 40).
10 - Vgl. Urteile vom 24. Mai 2007,Holböck (C‑157/05, Slg. 2007, I‑4051, Randnr. 24), Kommission/Italien (oben inFn. 9 angeführt, Randnr. 36) und vom 11. November 2010, Kommission/Portugal (C‑543/08,noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 43).
11 - Vgl. Urteile vom 7. September 2004,Manninen (C‑319/02, Slg. 2004, I‑7477, Randnr. 19), vom 14. September 2006, Centro di Musicologia WalterStauffer (C‑386/04, Slg. 2006, I‑8203, Randnr. 15), vom 29. März 2007,Rewe Zentralfinanz (C‑347/04, Slg. 2007, I‑2647, Randnr. 21), und Jäger (obenin Fn. 4 angeführt, Randnr. 23).
12 - Vgl. Urteile vom 16. März 1999,Trummer und Mayer (C‑222/97, Slg. 1999, I‑1661, Randnr. 21), vom 5. März 2002,Reisch u. a. (C‑519/99 bis C‑524/99 und C‑526/99 bis C‑540/99, Slg. 2002, I‑2157,Randnr. 30), vom 23. Februar 2006, Van Hilten-van der Heijden (C‑513/03, Slg.2006, I‑1957, Randnr. 39), Fidium Finanz (oben in Fn. 7 angeführt, Randnr. 41)und vom 10. Februar 2011, Missionswerk Werner Heukelbach (C‑25/10, noch nichtin der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 15). Die Auslegung desBegriffs „Kapitalverkehr" im Sinne von Art. 63 AEUV stellt ein Beispiel dersystematischen Auslegung von Rechtsakten ungleichen Ranges innerhalb derNormenhierarchie der Union dar. Dabei legt der Gerichtshof das Primärrechtunter Rekurs auf das dazu erlassene Sekundärrecht aus (siehe dazu Grundmann,S., „Inter-Instrumental-Interpretation, Systembildung durch Auslegung imEuropäischen Unionsrecht", Rabels Zeitschrift für ausländisches undinternationales Privatrecht, Band 75, 2011, S. 898).
13 - Vgl. Urteil Jäger (oben in Fn. 4angeführt, Randnr. 25).
14 - Vgl. Urteile vom 11. Dezember 2003,Barbier (C‑364/01, Slg. 2003, I‑15013, Randnr. 58), und Van Hilten-van derHeijden (oben in Fn. 12 angeführt, Randnrn. 41 und 42).
15 - Vgl. Urteil Jäger (oben in Fn. 4angeführt, Randnr. 26).
16 - Vgl. Urteile Van Hilten-van derHeijden (oben in Fn. 12 angeführt, Randnr. 44), Jäger (oben in Fn. 4 angeführt,Randnr. 32) und Missionswerk Werner Heukelbach (oben in Fn. 12 angeführt,Randnr. 22).
17 - Vgl. Urteile vom 25. Juli 1991,Factortame II (C‑221/89, Slg. 1991, I‑3905, Randnr. 20), und vom 30. November1995, Gebhard (C‑55/94, Slg. 1995, I‑4165, Randnr. 25).
18 - Vgl. Urteile Gebhard (oben in Fn. 17angeführt, Randnr. 25) und vom 7. September 2006, N (C‑470/04, Slg. 2006, I‑7409,Randnr. 26).
19 - Urteil vom 13. April 2000 (oben inFn. 6 angeführt).
20 - Vgl. Urteile vom 23. Oktober 2007,Kommission/Deutschland (C‑112/05, Slg. 2007, I‑8995, Randnr. 13),Kommission/Italien (oben in Fn. 9 angeführt, Randnr. 34), vom 21. Oktober 2010,Idryma Typou (C‑81/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht,Randnr. 47), Kommission/Portugal (oben in Fn. 10 angeführt, Randnr. 41) und vom10. November 2011, Kommission/Portugal (C‑212/09, noch nicht in der amtlichenSammlung veröffentlicht, Randnr. 43).
21 - Vgl. Urteil Baars (oben in Fn. 6angeführt, Randnr. 22).
22 - Vgl. Urteil Kommission/Italien (obenin Fn. 9 angeführt, Randnr. 38).
23 - Aktiengesetz vom 6. September 1965(BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Art. 2 Abs. 49 des Gesetzes vom 22.Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist.
24 - Gesetz betreffend die Gesellschaftenmit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,Gliederungsnr. 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durchArt. 2 Abs. 51 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändertworden ist.
25 - Vgl. Randnr. 60 des Schriftsatzes derdeutschen Regierung.
26 - Vgl. Randnr. 50 des Schriftsatzes derKommission.
27 - Beschluss Lasertec (oben in Fn. 9angeführt).
28 - Urteil vom 22. Dezember 2008, TruckCenter (C‑282/07, Slg. 2008, I‑10767).
29 - Vgl. S. 8 der Vorlageentscheidung.
30 - Urteil Geurts und Vogten (oben in Fn.9 angeführt).
31 - Vgl. Urteil Geurts und Vogten (obenin Fn. 9 angeführt, Randnr. 16).
32 - Vgl. Nr. 48 des Schriftsatzes derKommission.
33 - Urteil vom 15. Oktober 2009, Busleyund Cibrian Fernandez (C‑35/08, Slg. 2009, I‑9807).
34 - Urteil vom 11. September 2008,Eckelkamp (C‑11/07, Slg. 2008, I‑6845).
35 - Urteil vom 11. September 2008,Arens-Sikken (C‑43/07, Slg. 2008, I‑6887).
36 - Urteil vom 22. April 2010, Mattner (C‑510/08,Slg. 2010, I‑3553).
37 - Siehe Nr. 54 der vorliegendenSchlussanträge.
38 - Vgl. Beschlüsse Lasertec (oben in Fn.9 angeführt, Randnr. 27) und vom 6. November 2007, Stahlwerk Ergste Westig (C‑415/06,nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 13); Urteil Holböck(oben in Fn. 10 angeführt, Randnr. 28). Vgl. entsprechend in Bezug auf dasVerhältnis zwischen Dienstleistungs- und Kapitalverkehrsfreiheit Urteil FidiumFinanz (oben in Fn. 7 angeführt, Randnr. 50).
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