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Steuerrecht
20.09.2013
Steuerrecht
EuGH: Einbeziehung einer Schadensersatzklage der Steuerbehörde bei Mehrwertsteuerhinterziehung

EuGH, Urteil vom 12.9.2013 - C‑49/12, The Commissioners for Her Majesty's Revenue & Customs gegen Sunico ApS, M & B Holding ApS, Sunil Kumar Harwani


Tenor


Der Begriff „Zivil- und Handelssachen" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er die Klage einer Behörde eines Mitgliedstaats gegen in einem anderen Mitgliedstaat ansässige natürliche und juristische Personen auf Ersatz des Schadens erfasst, der durch eine haftungsauslösende unerlaubte Verabredung zur Hinterziehung von in dem erstgenannten Mitgliedstaat geschuldeter Mehrwertsteuer entstanden ist.


Aus den Gründen


1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1).


2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen den Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs (Steuer- und Zollverwaltung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, im Folgenden: Commissioners) und der Sunico ApS, der M & B Holding ApS sowie Herrn Harwani (im Folgenden zusammen: Sunico) über das Verfahren zur Bestätigung eines auf Antrag der Commissioners erlassenen Arrests in das auf dänischem Hoheitsgebiet befindliche Vermögen von Sunico.


Rechtlicher Rahmen


Unionsrecht


Verordnung Nr. 44/2001


3 Die Erwägungsgründe 6 und 7 der Verordnung Nr. 44/2001 lauten:


„(6) Um den freien Verkehr der Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu gewährleisten, ist es erforderlich und angemessen, dass die Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen im Wege eines Gemeinschaftsrechtsakts festgelegt werden, der verbindlich und unmittelbar anwendbar ist.


(7) Der sachliche Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte sich, von einigen genau festgelegten Rechtsgebieten abgesehen, auf den wesentlichen Teil des Zivil- und Handelsrechts erstrecken."


4 Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung definiert deren sachlichen Anwendungsbereich wie folgt:


„Diese Verordnung ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Sie erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten."


Abkommen EG-Dänemark


5 Ziel des am 19. Oktober 2005 in Brüssel unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 299, S. 62, im Folgenden: Abkommen EG-Dänemark), das mit dem Beschluss 2006/325/EG des Rates vom 27. April 2006 (ABl. L 120, S. 22) im Namen der Europäischen Union genehmigt wurde, ist es, die Verordnung Nr. 44/2001 und ihre Durchführungsbestimmungen auf die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Dänemark anzuwenden. Es ist gemäß Art. 12 Abs. 2 des Abkommens EG-Dänemark am 1. Juli 2007 in Kraft getreten (ABl. 2007, L 94, S. 70).


6 In der Präambel dieses Abkommens heißt es:


„...


In der Erwägung, dass der Gerichtshof der Europäischen [Union] zu denselben Bedingungen für Vorabentscheidungen zu Fragen eines dänischen Gerichts über die Gültigkeit und Auslegung dieses Abkommens zuständig sein sollte und dass dänische Gerichte daher zu denselben Bedingungen wie die Gerichte anderer Mitgliedstaaten Vorabentscheidungen über die Auslegung der Verordnung [Nr. 44/2001] und ihrer Durchführungsbestimmungen beantragen sollten,


..."


7 Art. 2 („Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Urteilen in Zivil- und Handelssachen") Abs. 1 dieses Abkommens bestimmt:


„Die diesem Abkommen beigefügte Verordnung [Nr. 44/2001], die Teil des Abkommens ist, deren gemäß Artikel 74 Absatz 2 der Verordnung angenommene Durchführungsbestimmungen sowie etwaige [vom Königreich] Dänemark gemäß Artikel 4 dieses Abkommens umgesetzte Durchführungsbestimmungen, die nach Inkrafttreten dieses Abkommens angenommen werden, und die gemäß Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung angenommenen Maßnahmen sind nach dem Völkerrecht auf die Beziehungen zwischen der [Union] und [dem Königreich] Dänemark anwendbar."


8 Art. 6 („Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen [Union] zur Auslegung des Abkommens") Abs. 1 und 6 dieses Übereinkommens sieht vor:


„(1) Wird in einem bei einem dänischen Gericht anhängigen Fall die Frage der Gültigkeit oder Auslegung dieses Abkommens aufgeworfen, so ersucht das betreffende Gericht den Gerichtshof um eine Entscheidung in dieser Frage, wenn unter denselben Umständen ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union im Hinblick auf die Verordnung [Nr. 44/2001] sowie die dazu gehörigen Durchführungsbestimmungen nach Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens dies ebenfalls tun müsste.


...


(6) Bei Änderungen der Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über Entscheidungen des Gerichtshofs, die Auswirkungen auf Entscheidungen betreffend die Verordnung [Nr. 44/2001] haben, kann [das Königreich] Dänemark der Kommission seine Entscheidung mitteilen, die betreffenden Änderungen in Bezug auf dieses Abkommen nicht umzusetzen. Die Mitteilung erfolgt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen oder binnen 60 Tagen nach deren Inkrafttreten.


In diesem Fall gilt dieses Abkommen als beendet. Die Beendigung des Abkommens wird drei Monate nach der Mitteilung wirksam."


Dänisches Recht


9 § 634 Abs. 1 Retsplejelov (Zivilprozessordnung) bestimmt:


„Der Gläubiger hat binnen einer Woche nach Erlass des Arrests Klage auf die Forderung zu erheben, zu deren Sicherung der Arrest erlassen worden ist, es sei denn, der Schuldner verzichtet in oder nach dem Arrestverfahren auf die Durchführung des Hauptverfahrens. Mit dieser Klage hat der Gläubiger ferner einen gesonderten Antrag zur Bestätigung des Arrests zu stellen."


10 § 634 Abs. 5 dieses Gesetzes bestimmt:


„Ist ein Verfahren über die betreffende Forderung bei einem ausländischen Gericht anhängig, dessen Entscheidung im Inland bindende Wirkung entfalten kann, ist die Entscheidung über ein nach Abs. 1 anhängig gemachtes Verfahren auszusetzen, bis in dem ausländischen Verfahren eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist. Das Gericht kann jedoch sofort darüber befinden, ob die Anordnung des Arrests zu bestätigen ist."


Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage


11 Aufgrund eines vermeintlichen Mehrwertsteuerkarussellbetrugs, der die Hinterziehung von aus Verkäufen vereinnahmter Mehrwertsteuer zum Nachteil der englischen Staatskasse ermöglicht haben soll, leiteten die Commissioners sowohl im Vereinigten Königreich als auch in Dänemark Gerichtsverfahren ein.


12 Was das im Vereinigten Königreich angestrengte Verfahren betrifft, erhoben sie am 17. Mai 2010 beim High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division (Vereinigtes Königreich) Klage gegen mehrere in Dänemark ansässige juristische und natürliche Personen, darunter Sunico.


13 Vor diesem Gericht wurde die Frage erörtert, ob die Commissioners von Gebietsfremden wie Sunico im Rahmen einer Schadensersatzklage (claim for damages) Schadensersatz in Höhe des Mehrwertsteuerbetrags, den ein im Vereinigten Königreich Mehrwertsteuerpflichtiger nicht abgeführt hat, mit der Begründung fordern können, dass diese Gebietsfremden an einer „haftungsauslösenden unerlaubten Verabredung zur Begehung von Betrug" (tortious conspiracy to defraud) im Sinne des englischen Rechts beteiligt gewesen seien. Konkret trugen die Commissioners vor, dass diese Gebietsfremden sich im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs eines „Mehrwertsteuerkarussellbetrugs" schuldig gemacht hätten. Auch seien sie, da sie im Vereinigten Königreich nicht mehrwertsteuerpflichtig seien, die wahren Begünstigten der durch diesen Steuerhinterziehungsmechanismus erlangten Beträge gewesen.


14 Der an diesem Mehrwertsteuerkarussell beteiligte im Vereinigten Königreich Mehrwertsteuerpflichtige ist weder Partei des Verfahrens beim High Court of Justice noch Partei des Ausgangsrechtsstreits.


15 Da die in Rede stehenden Gebietsfremden im Vereinigten Königreich nicht auf mehrwertsteuerrechtlicher Grundlage hafteten, stützten die Commissioners ihre Klage beim High Court of Justice auf die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats über Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung (tort), die für das Zusammenwirken mit widerrechtlichen Mitteln (unlawful means conspiracy) gelten.


16 Zum Zeitpunkt der Vorlageentscheidung war die Klage beim High Court of Justice noch anhängig.


17 Vor der Erhebung dieser Klage hatten die dänischen Steuerbehörden den Commissioners auf deren Ersuchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 (ABl. L 264, S. 1) Auskünfte über die vor dem High Court of Justice beklagten Gebietsfremden übermittelt.


18 Darüber hinaus leiteten die Commissioners auch in Dänemark ein Verfahren ein.


19 Am 18. Mai 2010 erließ das Fogedret i København (Vollstreckungsgericht Kopenhagen, Dänemark) auf Antrag der Commissioners zur Sicherung der Beitreibung ihrer Schadensersatzforderung einen Arrest in das auf dänischem Hoheitsgebiet befindliche Vermögen von Sunico.


20 Sunico legte gegen diese Arrestbeschlüsse Beschwerde ein, die vom Østre Landsret (Dänemark) am 2. Juli 2010 zurückgewiesen wurde.


21 Mit gesondertem am 25. Mai 2010 beim Københavns byret (Amtsgericht Kopenhagen, Dänemark) eingegangenem Schriftsatz verlangten die Commissioners gemäß § 634 Abs. 1 Retsplejelov die Bestätigung der vom Fogedret i København erlassenen Arrestbeschlüsse sowie die Zahlung einer dem hinterzogenen Mehrwertsteuerbetrag entsprechenden Summe in Höhe von 40 391 100,01 Pfund Sterling (GBP).


22 Sunico beantragte zum einen, den Zahlungsantrag der Commissioners als unzulässig oder zumindest als unbegründet zurückzuweisen, und zum anderen in Bezug auf den Teil der Klage, der die Arreste betrifft, diese Sicherungsmaßnahmen aufzuheben.


23 Mit Beschluss vom 8. September 2010 verwies das Københavns byret die Rechtssache an das vorlegende Gericht.


24 Dieses beschloss, die Frage, ob das bei ihm anhängige Verfahren gemäß § 634 Abs. 5 Retsplejelov bis zum Abschluss des beim High Court of Justice anhängigen Verfahrens auszusetzen sei, gesondert zu behandeln.


25 Dem vorlegenden Gericht stellt sich insbesondere die Frage, ob eine Klage wie die am 17. Mai 2010 bei den Gerichten des Vereinigten Königreichs erhobene in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 falle, so dass ein Urteil dieser Gerichte in Anwendung dieser Verordnung und des Abkommens EG-Dänemark in Dänemark anerkannt und vollstreckt werden könnte.


26 Unter diesen Umständen hat das Østre Landsret beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:


Ist Art. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen, dass ihr Anwendungsbereich eine Klage umfasst, mit der Behörden eines Mitgliedstaats gegen in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Unternehmen und natürliche Personen einen Schadensersatzanspruch geltend machen, der auf eine - im Sinne des nationalen Rechts des erstgenannten Mitgliedstaats - haftungsauslösende unerlaubte Verabredung zur Begehung von Betrug durch die Beteiligung an der Hinterziehung von diesem Mitgliedstaat geschuldeter Mehrwertsteuer gestützt wird?


Zur Vorlagefrage


27 Vorab ist festzustellen, dass der Gerichtshof für eine Entscheidung über das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen zuständig ist.


28 Das Königreich Dänemark hat nämlich, wie die Kommission in der Verhandlung vor dem Gerichtshof bestätigt hat, nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon, mit dem Art. 68 EG aufgehoben wurde, von der in Art. 6 Abs. 6 des Abkommens EG-Dänemark vorgesehenen Möglichkeit, der Kommission binnen 60 Tagen nach dem Inkrafttreten dieser Änderung des EG‑Vertrags seine Entscheidung mitzuteilen, diese Änderung nicht umzusetzen, keinen Gebrauch gemacht. Daher gilt die Ausdehnung der Befugnis, Vorabentscheidungsfragen zur justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen vorzulegen, auf Gerichte, deren Entscheidungen mit Rechtsmitteln angefochten werden können, aufgrund des Wegfalls von Art. 68 EG auch für das vorlegende Gericht.


29 Dieses möchte mit seiner Frage im Wesentlichen wissen, ob der Begriff „Zivil- und Handelssachen" in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass er die Klage erfasst, mit der eine Behörde eines Mitgliedstaats von in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen natürlichen und juristischen Personen Ersatz des Schadens fordert, der durch eine haftungsauslösende unerlaubte Verabredung zur Hinterziehung von in dem erstgenannten Mitgliedstaat geschuldeter Mehrwertsteuer entstanden ist.


30 Sunico wünscht die Fortsetzung des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens und macht geltend, dass ein im Rahmen der gegen sie erhobenen Schadensersatzklage von den Gerichten des Vereinigten Königreichs erlassenes Urteil in Dänemark keine bindende Wirkung entfalten könne. Ein solches Urteil wäre nach der Verordnung Nr. 44/2001 in Dänemark nicht vollstreckbar, da der Schadensersatzantrag der Commissioners darauf gestützt sei, dass ein Dritter, der im Vereinigten Königreich mehrwertsteuerpflichtig sei, diese Steuer nicht entrichtet habe, so dass dieser Antrag dem englischen Mehrwertsteuerrecht unterliege. Daher falle eine solche Klage nicht unter diese Verordnung, da Steuerforderungen von deren Anwendungsbereich ausdrücklich ausgeschlossen seien.


31 Die Commissioners, die die Aussetzung des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens beantragt haben, machen geltend, dass ein von den Gerichten des Vereinigten Königreichs auf die Schadensersatzklage gegen Sunico erlassenes Urteil nach der Verordnung Nr. 44/2001 und dem Abkommen EG-Dänemark in Dänemark vollstreckbar wäre.


32 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32, im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen), da die Verordnung Nr. 44/2001 nunmehr im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten an die Stelle dieses Übereinkommens getreten ist, auch für die Verordnung gilt, soweit deren Vorschriften und die des Brüsseler Übereinkommens als gleichwertig angesehen werden können (vgl. u. a. Urteil vom 11. April 2013, Sapir u. a., C‑645/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 31). Zudem ist dem 19. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 zu entnehmen, dass bei der Auslegung die Kontinuität zwischen dem Brüsseler Übereinkommen und dieser Verordnung zu wahren ist.


33 Hierzu ist festzustellen, dass der Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 wie der des Brüsseler Übereinkommens durch den Begriff der „Zivil- und Handelssachen" begrenzt wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs wird dieser Anwendungsbereich im Wesentlichen durch die Natur der zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehenden Rechtsbeziehungen oder durch dessen Gegenstand abgegrenzt (vgl. u. a. Urteile vom 18. Oktober 2011, Realchemie Nederland, C‑406/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 39, und Sapir u. a., Randnr. 32).


34 So hat der Gerichtshof entschieden, dass zwar bestimmte Rechtsstreitigkeiten, in denen sich eine Behörde und eine Privatperson gegenüberstehen, in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 fallen können, doch verhält es sich anders, wenn die Behörde in Ausübung hoheitlicher Befugnisse tätig wird (vgl. u. a. Urteil Sapir u. a., Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).


35 Um festzustellen, ob dies in einem Rechtsstreit wie dem des Ausgangsverfahrens der Fall ist, sind die Grundlage der von den Commissioners im Vereinigten Königreich beim High Court erhobenen Klage und die Modalitäten ihrer Erhebung zu prüfen (vgl. entsprechend Urteile vom 14. November 2002, Baten, C‑271/00, Slg. 2002, I-10489, Randnr. 31, und vom 15. Mai 2003, Préservatrice foncière TIARD, C‑266/01, Slg. 2003, I-4867, Randnr. 23).


36 Hierzu ist festzustellen, dass die tatsächliche Grundlage der bei diesem Gericht anhängig gemachten Klage das vermeintlich betrügerische Verhalten von Sunico und der anderen vor diesem Gericht beklagten Gebietsfremden ist, denen zur Last gelegt wird, im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs an einer Warentransaktionskette, die der Schaffung eines Steuerhinterziehungsmechanismus in Form eines „Mehrwertsteuerkarussells" diente, der die Hinterziehung der von einem Steuerpflichtigen dieses Mitgliedstaats vereinnahmten geschuldeten Mehrwertsteuer ermöglichte, beteiligt und daher die wahren Begünstigten der durch diese Steuerhinterziehung erlangten Beträge gewesen zu sein.


37 Die Klage der Commissioners gegen Sunico beruht, was die Rechtsgrundlage betrifft, nicht auf dem Mehrwertsteuerrecht des Vereinigten Königreichs, sondern auf der behaupteten Beteiligung von Sunico an einer haftungsauslösenden unerlaubten Verabredung zur Begehung von Betrug, die den Bestimmungen dieses Mitgliedstaats über die Schadensersatzpflicht wegen unerlaubter Handlung unterliegt.


38 Weiter geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass Sunico und die anderen vor dem High Court of Justice beklagten Gebietsfremden im Vereinigten Königreich nicht mehrwertsteuerpflichtig sind, so dass sie nach dem Recht dieses Mitgliedstaats diese Steuer nicht zu entrichten haben.


39 Daher nehmen die Commissioners, wie die Kommission und die Regierung des Vereinigten Königreichs ausgeführt haben, im Rahmen dieses Rechtsverhältnisses keine Befugnisse wahr, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden Regelungen abweichen. Insbesondere können - wie die Generalanwältin in Nr. 44 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat - die Commissioners nicht, anders als sonst im Rahmen der Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse üblich, selbst einen Vollstreckungstitel ausstellen, der ihnen die Beitreibung ihrer Forderung ermöglicht, sondern sie sind hierzu in einem Kontext wie dem der vorliegenden Rechtssache auf den ordentlichen Rechtsweg angewiesen.


40 Daher besteht zwischen den Commissioners und Sunico kein öffentlich-rechtliches, im vorliegenden Fall steuerrechtliches, Rechtsverhältnis, das die Ausübung hoheitlicher Befugnisse einschließt.


41 Zwar geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass der von den Commissioners geforderte Schadensersatzbetrag dem Betrag der vereinnahmten Mehrwertsteuer, den ein Mehrwertsteuerpflichtiger im Vereinigten Königreich abzuführen hätte, entspricht. Jedoch ist, da feststeht, dass für das Rechtsverhältnis zwischen den Commissioners und Sunico nicht das Mehrwertsteuerrecht des Vereinigten Königreichs, sondern die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats über die Schadensersatzpflicht wegen unerlaubter Handlung gelten, der Umstand, dass der Umfang der Haftung aus unerlaubter Handlung von Sunico gegenüber den Commissioners mit dem Betrag der Steuerforderung der Commissioners gegen einen Steuerpflichtigen übereinstimmt, nicht als Beweis dafür anzusehen, dass die Klage der Commissioners beim High Court of Justice im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Befugnisse gegenüber Sunico erhoben wurde.


42 Schließlich ist in Bezug auf die Frage, ob es sich auf die Natur der Rechtsbeziehungen zwischen den Commissioners und Sunico auswirkt, dass die Commissioners vor Erhebung der Klage beim High Court of Justice das Auskunftsersuchen gemäß der Verordnung Nr. 1798/2003 an die dänischen Behörden gerichtet haben, festzustellen, dass aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten nicht hervorgeht, dass die Commissioners in dem beim High Court of Justice anhängigen Verfahren durch Einsatz ihrer hoheitlichen Rechte erlangte Beweise verwendet haben.


43 Jedoch obliegt es, wie die Generalanwältin in Nr. 45 ihrer Schlussanträge betont hat, dem vorlegenden Gericht, zu prüfen, ob dies der Fall gewesen ist und, gegebenenfalls, ob die Commissioners im Rahmen ihrer Klage gegen Sunico und die anderen vor dem High Court of Justice beklagten Gebietsfremden diesen wie ein Privater gegenüberstehen.


44 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass der Begriff „Zivil- und Handelssachen" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass er die Klage einer Behörde eines Mitgliedstaats gegen in einem anderen Mitgliedstaat ansässige natürliche und juristische Personen auf Ersatz des Schadens erfasst, der durch eine haftungsauslösende unerlaubte Verabredung zur Hinterziehung von in dem erstgenannten Mitgliedstaat geschuldeter Mehrwertsteuer entstanden ist.


Kosten


45 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.



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