FG Düsseldorf: Der Ausfall einer privaten Darlehensforderung ist nicht als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen
FG Düsseldorf, Urteil vom 11.3.2015 – 7 K 3661/14 E, Rev. eingelegt (Az. BFH VIII R 13/15)
Leitsätze (des Kommentators)
1. Der Totalausfall einer Kapitalforderung ist kein Veräußerungsvorgang i. S. d. § 20 Abs. 2 EStG.
2. Eine planwidrige und auslegungsbedürftige Gesetzeslücke liegt nicht vor.
EStG 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Nr. 7
Sachverhalt
Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Ehegatten. Der Kläger gewährte einem Dritten mit Vertrag vom 11.8.2010 ein ab 12.8.2010 mit 5,00 % zu verzinsendes Darlehen in Höhe von insgesamt 24.274,34 EUR. Seit 1.8.2011 erfolgten keine Zinszahlungen mehr. Über das Vermögen des Darlehensnehmers wurde am 1.8.2012 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger meldet die noch offene Darlehensforderung in Höhe von 19.338,66 EUR an.
Mit der Einkommensteuererklärung für 2012 machte der Kläger den Ausfall der Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Mit Bescheid vom 14.11.2013 wurde die Einkommensteuer ohne Berücksichtigung dieses Verlustes festgesetzt. Der hiergegen erhobene Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 10.11.2014 als unbegründet zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung Bezug genommen.
Die Kläger haben am 19.11.2014 Klage erhoben zu deren Begründung sie, wie schon im Einspruchsverfahren, geltend machen, bei dem Verlust der Darlehensforderung handele es sich um negative Einkünfte nach §§ 20 Abs.1 Nr.7 und Abs. 2 Nr. 7 EStG. Wenn § 20 Abs.2 Nr. 7 EStG für den Vermögenszufluss aus Veräußerungen von sonstigen Kapitalforderungen diene, so sei auch der Vermögensabfluss, in diesem Falle der Totalverlust, unter dieser Vorschrift zu erfassen. Das Darlehen habe der Einkunftserzielung gedient und sei kein Darlehen unter nahen Angehörigen. Gemäß § 20 Abs.2 Nr.7 EStG sei der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art im Sinne von Abs. 1 Nr. 7 EStG zu versteuern; entsprechend seien auch die Verluste anzusetzen.
Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 10.11.2014 den Einkommensteuerbescheid 2012 vom 16.12.2013 dahingehend zu ändern, dass bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ein Verlust in Höhe von 19.339 EUR berücksichtigt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Unter Bezugnahme auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung, vertritt er die Auffassung, grundsätzlich sei der Ausfall einer nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Kapitalforderung kein steuerrelevanter Verlust, sondern ein Vorgang auf der privaten Vermögensebene. Dies entspreche der ständigen finanzgerichtlichen Rechtsprechung. Daran habe sich auch durch die Einführung des § 20 Abs.2 Nr.7 EStG nichts geändert. Hiernach gehörten zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art im Sinne des Abs.1 Nr.7 EStG. Hiervon nicht erfasst würde jedoch der Ausfall privater Darlehensforderungen.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vom Beklagten vorgelegten Steuerakten.
Aus den Gründen
Die Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid für 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist rechtmäßig (§ 100 Abs.1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung - FGO). Der Ausfall der Darlehensforderung ist nicht als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu § 20 i.d.F. vor dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 steht ein Verlust des Darlehenskapitals nicht in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Einkunftsart des § 20 EStG. Bei der Überlassung von Kapitalvermögen zur Nutzung wird nicht das Kapital selbst, sondern seine Nutzungsmöglichkeit eingesetzt. Nur in diesem Rahmen besteht bei Aufwendungen auch ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit den Zinserträgen. Das gilt auch bei risikobehafteten Darlehen, denn selbst ein im Hinblick darauf erhöhter Zins läßt den Darlehensverlust nicht als Aufwendungen erscheinen, die zur Erwerbung dieses Zinses gemacht werden. Aufwendungen, die das Kapital selbst betreffen, wie Anschaffungskosten, Tilgungszahlungen oder Verlust des Kapitals berühren die Einkunftsart des § 20 EStG nicht (vgl. BFH Urteil vom 16.4.1991 VIII R 100/87, BFHE 165, 31, BstBl II 1992, 234 [BB 1991, 2063 m. Anm. Hoffmann, BB 1991, 2262]; zuletzt Urteil vom 10.4.2014 VI R 57/13 BFHE 245, 330, BstBlg II 2014, 850).
An dieser Wertung hat sich durch die Einführung des § 20 Abs.2 Nr. 7 EStG nichts geändert. Nach dieser Vorschrift gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7. Gem. § 20 Abs.2 Satz 2 EStG gilt als Veräußerung im Sinne des Satzes 1 auch die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft. Es ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Begründung, dass der Totalausfall einer Kapitalforderung infolge einer Insolvenz des Darlehensnehmers keinen dieser Tatbestände erfüllt. Insbesondere ist ein Forderungsausfall keine Veräußerung i.S. § 20 Abs.2 Nr. 7 EStG (so VV DEU BMF 2012-10-09 IV C 1-S 2252/10/10013 BStBl I 2012, 953 Rdz. 60). Demgegenüber wird die Auffassung vertreten, dass der Ausfall einer Kapitalforderung die zum Wegfall der Vermögenssubstanz führt, einer Veräußerung i.S.d. § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG gleichzustellen sein. Dies wird mit einer nach Sinn und Zweck des Gesetzes gebotenen erweiternden Auslegung des Begriffs der „Veräußerung“ i.S.v. § 20 Abs. 2 Nr.7 und Abs. 4 Satz 1 EStG begründet (vgl. Blümich/Ratschow EStG § 20 Rn. 247A m.w.N.; vgl. auch von Beckerath in Kirchhoff § 20 EStG Rdz.144). Eine derartige Auslegung über den klaren und eindeutigen Wortlaut hinaus scheidet bereits deshalb aus, weil eine planwidrige und auslegungsbedürfte Regelungslücke erkennbar nicht vorliegt. Aus § 20 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz EStG, wonach Währungsschwankungen bei der Ermittlung des Gewinns zu berücksichtigen sind, ergibt sich, dass dem Gesetzgeber das Problem von Wertänderungen beim Kapital bewußt war (vgl. Helios/Link, DStR 2008, 386). Auch eine verfassungskonforme Analogie (so Kellersmann in FR 2012, 57; vgl. auch FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 23.10.2013 EFG 2014, 136 nicht rechtskräftig, BFH IX R 57/13, hierzu Aigner in JM 2015, 119) scheidet aus. Es fehlt an Anhaltspunkten dafür, dass der Gesetzgeber die Vermögenssphäre umfassend berücksichtigen wollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Verlustberücksichtigung nur auf die im Gesetz ausdrücklich genannten Tatbestände eingeschränkt sein sollte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs.1 FGO.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zugelassen § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO.