BMF: DBA GB vereinbart
BMF, Schreiben vom 10.10.2011 - IV B 3 - S 1301-GB/11/10003 (DOK 2011/0757911)
Mit dem britischen Finanzministerium ist am 20. September 2011 die nachstehende Verständigungsvereinbarung gemäß Artikel 26 Absatz 5 Satz 4 des DBA GB getroffen worden. Mit der Vereinbarung werden die Regelungen des DBA GB zum Schiedsverfahren (Artikel 26 Absatz 5) konkretisiert.
"Verständigungsvereinbarung zwischen den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der Durchführung des Schiedsverfahrens gemäß Artikel 26 Absatz 5 des am 30. März 2010 in London unterzeichneten Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Bei Einleitung eines Schiedsverfahrens gemäß Artikel 26 Absatz 5 des am 30. März 2010 in London unterzeichneten Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten die nachfolgenden Bestimmungen und Verfahren. Die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs und Deutschlands können diese Vereinbarung durch einen Briefwechsel ändern oder ergänzen.
1. Antrag auf Einleitung eines Schiedsverfahrens
Ein Antrag auf Einleitung eines Schiedsverfahrens über ungelöste Fragen eines Verständigungsfalles nach Artikel 26 Absatz 5 (der "Schiedsantrag") bedarf der Schriftform und ist an eine der zuständigen Behörden zu richten. Der Antrag muss ausreichende Angaben zur Identifizierung des Falles enthalten. Dem Antrag ist eine schriftliche Erklärung jeder Person, die den Antrag gestellt hat oder unmittelbar von dem Fall betroffen ist, beizufügen, dass bisher zu denselben Fragen keine Gerichtsentscheidung in einem der beiden Staaten ergangen ist. Innerhalb von zehn Tagen nach Eingang des Antrags übersendet die zuständige Behörde, bei der er eingegangen ist, der anderen zuständigen Behörde eine Kopie des Antrags und der beigefügten Erklärungen.
2. Antragsfrist
Ein Schiedsantrag ist nur zulässig nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Tag, an dem ein der zuständigen Behörde eines Vertragsstaates nach Artikel 26 Absatz 1 vorgelegter Fall auch der zuständigen Behörde des anderen Staates vorgelegt wurde. Zu diesem Zweck gilt ein Fall nur als einer zuständigen Behörde vorgelegt, wenn diese zuständige Behörde die für eine materielle Prüfung zur Herbeiführung einer Verständigungsvereinbarung erforderlichen Informationen erhalten hat.
Diese Informationen sollen Folgendes umfassen:
a) Angaben zur Person des Antragstellers (z. B. Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer) und aller unmittelbar von dem Fall betroffenen Personen (z. B. nahestehende Personen oder verbundene Unternehmen);
b) detaillierte Angaben zu den für den Fall relevanten Sachverhalten und Umständen (u. a. Angaben zu den Beziehungen zwischen dem Antragsteller und den unmittelbar von dem Fall betroffenen Personen);
c) Angabe der betroffenen Besteuerungszeiträume;
d) Kopien der betreffenden Steuerbescheide, Betriebsprüfungsberichte oder vergleichbarer Unterlagen, die zu der behaupteten abkommenswidrigen Besteuerung geführt haben;
e) detaillierte Angaben zu allen außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren, die in Deutschland oder im Vereinigten Königreich vom Antragsteller oder einer unmittelbar von dem Fall betroffenen Person eingeleitet wurden, sowie zu allen den Fall betreffenden Gerichtsurteilen;
f) detaillierte Angaben zu allen unilateralen Vorabvereinbarungen über Verrechnungspreise (APAs), die in Deutschland oder im Vereinigten Königreich vom Antragsteller oder einer unmittelbar von dem Fall betroffenen Person veranlasst wurden;
g) eine Begründung der vom Antragsteller vertretenen Auffassung, dass die Maßnahmen eines oder beider Vertragsstaaten zu einer abkommenswidrigen Besteuerung führen oder führen werden;
h) Art der in Deutschland und/oder im Vereinigten Königreich eingeleiteten Maßnahmen;
i) sonstige konkrete Angaben, die eine zuständige Behörde innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags bei der betreffenden Behörde anfordert.
3. Schiedsauftrag
Innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Schiedsantrags bei beiden zuständigen Behörden verständigen sich die zuständigen Behörden auf die durch das Schiedsgericht zu lösenden Fragen und teilen sie dem Antragsteller schriftlich mit. Dies ist der "Schiedsauftrag" für den Fall. Ungeachtet der folgenden Absätze können die zuständigen Behörden in dem Schiedsauftrag auch Verfahrensregeln vorgeben, die die in dieser Vereinbarung vorgesehenen Bestimmungen ergänzen oder davon abweichen, sowie andere von ihnen als angemessen erachtete Fragen behandeln.
4. Versäumnis der Übermittlung des Schiedsauftrags
Wurde der Schiedsauftrag dem Antragsteller nicht innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist übermittelt, können er und jede zuständige Behörde innerhalb eines Monats nach Ablauf dieser Frist einander schriftlich eine Aufstellung der im Schiedsverfahren zu lösenden Fragen übermitteln. Alle entsprechend übermittelten Aufstellungen stellen den vorläufigen Schiedsauftrag dar. Innerhalb eines Monats nach der Berufung aller Schiedsrichter gemäß Absatz 5 übermitteln die Schiedsrichter den zuständigen Behörden und dem Antragsteller eine anhand der übermittelten Aufstellungen überarbeitete Fassung des vorläufigen Schiedsauftrags. Die zuständigen Behörden können sich innerhalb eines Monats nach Eingang der überarbeiteten Fassung bei beiden Behörden auf einen anderen Schiedsauftrag verständigen und diese den Schiedsrichtern und dem Antragsteller schriftlich übermitteln. Wenn sie dies innerhalb der genannten Frist tun, ist dieser andere Schiedsauftrag für den Fall maßgebend. Wenn sich die zuständigen Behörden nicht auf einen anderen Schiedsauftrag verständigen und diese schriftlich innerhalb der Frist übermitteln, ist die von den Schiedsrichtern überarbeitete Fassung des vorläufigen Schiedsauftrags für den Fall maßgebend.
5. Auswahl der Schiedsrichter
Innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Schiedsauftrags beim Antragsteller oder bei Anwendung des Absatzes 4 innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Schiedsantrags bei den beiden zuständigen Behörden beruft jede zuständige Behörde einen Schiedsrichter. Innerhalb von zwei Monaten nach der letzten Berufung berufen die so ernannten Schiedsrichter einen dritten Schiedsrichter, der als Vorsitzender handeln wird. Erfolgt eine Berufung nicht innerhalb der vorgegebenen Frist, werden noch nicht berufene Schiedsrichter innerhalb von fünfzehn Tagen nach Eingang eines entsprechenden Ersuchens des Antragstellers durch das hochrangigste Mitglied des "Secretariat at the Centre for Tax Policy and Administration" der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), das kein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates ist, berufen. Dasselbe Verfahren gilt mit den notwendigen Anpassungen, wenn ein Schiedsrichter nach Beginn des Schiedsverfahrens aus irgendeinem Grund ersetzt werden muss. Sofern in dem Schiedsauftrag nichts anderes vorgesehen ist, erfolgt die Vergütung nach der im Verhaltenskodex der Europäischen Schiedskonvention festgelegten Methode.
6. Vereinfachtes Schiedsverfahren
Bei entsprechender Festlegung durch die zuständigen Behörden in dem Schiedsauftrag (sofern diese nicht gemäß Absatz 4 nach Auswahl der Schiedsrichter vereinbart wurde), gelten ungeachtet der Absätze 5, 11, 15, 16, 17 und 19 für den betreffenden Fall folgende Regeln:
a) Innerhalb eines Monats nach Eingang des Schiedsauftrags beim Antragsteller berufen die zuständigen Behörden in gegenseitigem Einvernehmen einen Schiedsrichter. Wenn bis zum Ablauf dieser Frist der Schiedsrichter nicht berufen wurde, wird er innerhalb von fünfzehn Tagen nach Eingang eines entsprechenden Ersuchens des in Absatz 1 genannten Antragstellers durch das hochrangigste Mitglied des Sekretariats des Zentrums für Steuerpolitik und Steuerverwaltung der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), das kein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates ist, berufen. Sofern in dem Schiedsauftrag nichts anderes vorgesehen ist, erfolgt die Vergütung nach der im Verhaltenskodex der Europäischen Schiedskonvention festgelegten Methode.
b) Innerhalb von zwei Monaten nach der Berufung des Schiedsrichters übermittelt ihm jede zuständige Behörde schriftlich ihre jeweilige Antwort auf die in dem Schiedsauftrag aufgeführten Fragen.
c) Innerhalb eines Monats nach Eingang der letzten Antwort der zuständigen Behörden beim Schiedsrichter entscheidet dieser über jede in dem Schiedsauftrag aufgeführte Frage in Übereinstimmung mit einer der beiden Antworten der zuständigen Behörden auf die jeweilige Frage und teilt den zuständigen Behörden und allen unmittelbar von dem Fall betroffenen Personen seine Entscheidung zusammen mit einer kurzen Begründung mit. Die entsprechende Entscheidung wird gemäß Absatz 19 umgesetzt.
7. Qualifikation und Berufung von Schiedsrichtern
Jede Person einschließlich eines Beamten eines Vertragsstaates kann zum Schiedsrichter berufen werden, sofern die Person nicht bereits in früheren Verfahrensstufen mit dem zum Schiedsverfahren führenden Fall befasst war. Ein Schiedsrichter gilt als berufen, wenn das Berufungsschreiben sowohl von den zur Berufung des Schiedsrichters befugten Personen als auch vom Schiedsrichter selbst unterzeichnet wurde.
8. Übermittlung von Informationen und Vertraulichkeit
Jeder Schiedsrichter wird ausschließlich für Zwecke der Anwendung der Artikel 26 und 27 und der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten über die Übermittlung und Vertraulichkeit der den Schiedsfall betreffenden Informationen als bevollmächtigter Vertreter der zuständigen Behörde bestimmt, die ihn berufen hat, oder, wenn er nicht allein von einer zuständigen Behörde berufen wurde, als bevollmächtigter Vertreter der zuständigen Behörde, der der Schiedsfall ursprünglich vorgelegt wurde. Damit gelten für die Schiedsrichter hinsichtlich der den Fall betreffenden Informationen dieselben strengen Vertraulichkeitsvorschriften wie für die zuständigen Behörden selbst.
9. Versäumnis rechtzeitiger Informationserteilung
Sind sich beide zuständige Behörden darüber einig, dass das Unvermögen, den Fall innerhalb der in Artikel 26 Absatz 5 genannten Zwei-Jahres-Frist zu lösen, hauptsächlich auf das Versäumnis einer unmittelbar von dem Fall betroffenen Person zurückzuführen ist, relevante Informationen rechtzeitig mitzuteilen, können die zuständigen Behörden ungeachtet der Absätze 5 und 6 die Berufung der Schiedsrichter um den der Verzögerung der Informationserteilung entsprechenden Zeitraum verschieben.
10. Verfahrens- und Beweisregeln
Vorbehaltlich dieser Vereinbarung und des Schiedsauftrags wenden die Schiedsrichter die Verfahrens- und Beweisregeln an, die sie zur Beantwortung der in dem Schiedsauftrag aufgeführten Fragen für erforderlich erachten. Sie haben Zugang zu allen, auch vertraulichen Informationen, die zur Entscheidung über die dem Schiedsverfahren unterworfenen Fragen erforderlich sind. Sofern die zuständigen Behörden nichts anderes vereinbaren, werden Informationen, die den beiden zuständigen Behörden vor Eingang des Schiedsantrags nicht zur Verfügung standen, nicht für Zwecke der Entscheidung berücksichtigt.
11. Beteiligung des Antragstellers
Die Person, die das Schiedsverfahren beantragt hat, kann den Schiedsrichtern ihre Auffassung entweder persönlich oder über ihre Bevollmächtigten genau wie im Verständigungsverfahren schriftlich darlegen. Darüber hinaus kann sie mit Erlaubnis der Schiedsrichter ihre Auffassung im Schiedsverfahren auch mündlich darlegen.
12. Organisatorisches
Sofern die zuständigen Behörden nichts anderes vereinbaren, übernimmt die zuständige Behörde, der der Schiedsfall ursprünglich vorgelegt wurde, die Organisation der Sitzungen des Schiedsgerichts und sie stellt das für die Durchführung des Schiedsverfahrens notwendige Verwaltungspersonal zur Verfügung. Das entsprechende Verwaltungspersonal ist in allen mit dem Verfahren verbundenen Angelegenheiten ausschließlich dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts unterstellt.
13. Kosten
Sofern die zuständigen Behörden nichts anderes vereinbaren,
a) trägt jede zuständige Behörde selbst und jeder Antragsteller selbst die Kosten, die durch ihre Teilnahme an dem Schiedsverfahren entstehen (einschließlich Reisekosten und Kosten für die Erstellung und Abgabe ihrer Stellungnahmen);
b) trägt jede zuständige Behörde die Vergütung des von ihr berufenen Schiedsrichters, oder der durch das hochrangigste Mitglied des Sekretariats des Zentrums für Steuerpolitik und Steuerverwaltung der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), das kein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates ist, berufen wurde, weil die zuständige Behörde die Berufung versäumt hat; dasselbe gilt für die Reise-, Telekommunikations- und Bürokosten dieses Schiedsrichters;
c) tragen die beiden Vertragsstaaten zu gleichen Teilen die Vergütung des Vorsitzenden und des im vereinfachten Schiedsverfahren berufenen Schiedsrichters sowie deren Reise-, Telekommunikations- und Bürokosten;
d) trägt die zuständige Behörde, der der Schiedsfall ursprünglich vorgelegt wurde, die Kosten im Zusammenhang mit den Sitzungen des Schiedsgerichts und dem für die Durchführung des Schiedsverfahrens notwendigen Verwaltungspersonals und
e) tragen die beiden Vertragsstaaten zu gleichen Teilen alle sonstigen Kosten (einschließlich Übersetzungs- und Dokumentationskosten), die im Einvernehmen zwischen den beiden zuständigen Behörden aufgewendet werden.
14. Anzuwendende Rechtsgrundsätze
Die Schiedsrichter entscheiden über die dem Schiedsverfahren unterliegenden Fragen nach den einschlägigen Bestimmungen des Abkommens und vorbehaltlich dieser Bestimmungen nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragsstaaten. Fragen der Abkommensauslegung werden von den Schiedsrichtern auf Grundlage der Auslegungsgrundsätze gemäß den Artikeln 31 bis 34 des Wiener Übereinkommens über das Rechts der Verträge entschieden unter Beachtung der Kommentare des OECD-Musterabkommens in der jeweils aktuellen Fassung, wie in den Textziffern 28 bis 36.1 der Einführung zum OECD-Musterabkommen erläutert. Fragen betreffend die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes sollten entsprechend unter Beachtung der OECD-Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen entschieden werden. Die Schiedsrichter werden außerdem alle anderen von den zuständigen Behörden in dem Schiedsauftrag ausdrücklich benannten Quellen berücksichtigen.
15. Schiedsspruch
Wurde mehr als ein Schiedsrichter berufen, ergeht der Schiedsspruch mit einfacher Mehrheit der Schiedsrichter. Sofern in dem Schiedsauftrag nichts anderes vorgesehen ist, wird der Schiedsspruch schriftlich vorgelegt und enthält Angaben zu den zugrunde gelegten Rechtsquellen sowie eine Begründung der Entscheidung. Mit Erlaubnis des Antragstellers und der beiden zuständigen Behörden wird die Entscheidung des Schiedsgerichts in redaktionell bearbeiteter Form ohne Nennung der Namen der Beteiligten und ohne nähere Angaben, die ihre Identität offen legen könnten, unter der Voraussetzung veröffentlicht, dass sie formal keine Präzedenzwirkung hat.
16. Frist für die Übermittlung des Schiedsspruchs
Der Schiedsspruch ist den zuständigen Behörden und allen unmittelbar von dem Fall betroffenen Personen innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag zu übermitteln, an dem der Vorsitzende den zuständigen Behörden und dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt hat, dass er alle für den Beginn der Prüfung des Falls notwendigen Informationen erhalten hat. Wenn der Vorsitzende innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an dem der letzte Schiedsrichter berufen wurde, mit Zustimmung einer der zuständigen Behörde der anderen zuständigen Behörde und dem Antragsteller schriftlich mitteilt, dass er nicht alle für den Beginn der Prüfung des Falls erforderlichen Informationen erhalten hat, gilt ungeachtet des ersten Satzes Folgendes:
a) Erhält der Vorsitzende die erforderlichen Informationen innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag, an dem die Mitteilung versandt wurde, ist der Schiedsspruch innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag, an dem der Vorsitzende die Informationen erhalten hat, den zuständigen Behörden und allen unmittelbar von dem Fall betroffenen Personen zu übermitteln.
b) Erhält der Vorsitzende die nötigen Informationen nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag, an dem die Mitteilung versandt wurde, muss der Schiedsspruch, sofern die zuständigen Behörden nichts anderes vereinbaren, ohne Berücksichtigung dieser Informationen ergehen, selbst wenn der Vorsitzende sie später erhält, und ist den zuständigen Behörden und allen unmittelbar von dem Fall betroffenen Personen innerhalb von acht Monaten ab dem Tag, an dem die Mitteilung versandt wurde, zu übermitteln.
17. Versäumnis der Frist für die Übermittlung des Schiedsspruchs
Falls der Schiedsspruch nicht innerhalb der in Absatz 6 Buchstabe c oder in Absatz 16 vorgesehenen Frist den zuständigen Behörden übermittelt wurde, können diese die Frist einvernehmlich um höchstens sechs Monate verlängern; wenn sie dies nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf der in Absatz 6 Buchstabe c oder in Absatz 16 vorgesehenen Frist tun, berufen sie einen oder mehrere neue Schiedsrichter gemäß Absatz 5 oder Absatz 6 Buchstabe a.
18. Endgültige Entscheidung
Der Schiedsspruch ist endgültig, es sei denn, er wird von den Gerichten eines der Vertragsstaaten wegen Verletzung des Artikels 26 Absatz 5 oder einer in dem Schiedsauftrag oder in der vorliegenden Vereinbarung enthaltenen Verfahrensregel, die die Entscheidung nachvollziehbar beeinflusst haben könnte, für nicht durchsetzbar befunden. Wird eine Entscheidung aus einem dieser Gründe für nicht durchsetzbar befunden, gilt das Schiedsverfahren als nicht stattgefunden (außer für Zwecke des Absatzes 8 "Übermittlung von Informationen und Vertraulichkeit" und des Absatzes 13 "Kosten").
19. Umsetzung des Schiedsspruchs
Die zuständigen Behörden setzen den Schiedsspruch innerhalb von sechs Monaten, nachdem er ihnen mitgeteilt wurde, um, indem sie zu dem Fall, der zum Schiedsverfahren geführt hat, eine Verständigungsvereinbarung treffen.
20. Nichtergehen eines Schiedsspruchs
Teilen die zuständigen Behörden nach Stellung des Schiedsantrags und vor Übermittlung einer Entscheidung der Schiedsrichter an die zuständigen Behörden und den Antragsteller den Schiedsrichtern und dem Antragsteller schriftlich mit, dass sie alle in dem Schiedsauftrag genannten offenen Fragen gelöst haben, gilt der Fall als im Verständigungsverfahren gelöst und es ergeht kein Schiedsspruch. Diese Vereinbarung gilt für alle Schiedsanträge nach Artikel 26 Absatz 5 des Abkommens, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung gestellt werden."
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.