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Steuerrecht
04.03.2011
Steuerrecht
BMF: Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzug für beschränkt Steuerpflichtige

Das BMF hat im Schreiben vom16.2.2011 – IV C 3 – S 2411/07/10002 – klargestellt: Betriebsausgaben oderWerbungskosten eines beschränkt Steuerpflichtigen, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den inländischen Einnahmen stehen, können – unter denweiteren Voraussetzungen dieses Schreibens – beim Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 S. 1 Nr. 1 und 2 EStG berücksichtigt werden. Bemessungsgrundlage des Steuerabzugs ist in diesem Fall der positive Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und den mit diesen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Auf diesen Betrag ist der Steuersatz anzuwenden, der sich aus der jeweils anzuwendenden Fassung des EStG in Bezug auf die Einnahmen des beschränkt Steuerpflichtigen ergibt. DerVergütungsgläubiger mussStaatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates oder eines Staates sein, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet und im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften gilt dies, wenn sich Sitz und Geschäftsleitung in einemdieser Staaten befinden. Der Steueranmeldung sind entsprechende Nachweise (z. B. Kopie des Reisepasses bzw. Handelsregisterauszug; Ansässigkeitsbescheinigung der ausländischen Finanzverwaltung) beizufügen. MitdemSchreiben zeigt das BMF die Auswirkungen der BFH-Entscheidung vom5.5.2010 – I R 104/08 – auf. Es betrifft Steueranmeldungen (§ 73e EStDV) und Haftungsbescheide (§ 50a Abs. 5 EStG i.V. m. § 73g EStDV), soweit sie Vergütungen betreffen, die bis zum 31.12.2008 zugeflossen sind.

Volltext des Schreibens: siehe Zusatzmaterial rechts

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