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Steuerrecht
09.10.2014
Steuerrecht
EuGH: Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom – Energieerzeugnisse mit zweierlei Verwendungszweck

EuGH, Urteil vom 2.10.2014 – Rs. C-426/12; X gegen Voorzitter van het managementteam van het onderdeel Belastingdienst/Z van de rijksbelastingdienst

Tenor

1. Art. 2 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom in der durch die Richtlinie 2004/74/EG des Rates vom 29. April 2004 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Verwendung zum einen von Kohle als Heizstoff im Produktionsprozess von Zucker und zum anderen des bei der Verbrennung dieses Energieerzeugnisses entstehenden Kohlendioxids zur Erzeugung von Mineraldünger nicht dazu führt, dass dieses Energieerzeugnis „zweierlei Verwendungszweck“ im Sinne dieser Bestimmung hat.

Dagegen liegt „zweierlei Verwendungszweck“ vor, wenn im Produktionsprozess von Zucker zum einen Kohle als Heizstoff und zum anderen das bei der Verbrennung dieses Energieerzeugnisses entstehende Kohlendioxid verwendet wird, sofern feststeht, dass der Produktionsprozess des Zuckers ohne den Einsatz des bei der Kohleverbrennung entstehenden Kohlendioxids nicht zu Ende geführt werden kann.

2. Ein Mitgliedstaat darf dem Begriff „zweierlei Verwendungszweck“ in seinem innerstaatlichen Recht eine engere als die ihm nach Art. 2 Abs. 4 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2003/96 in der durch die Richtlinie 2004/74 geänderten Fassung zukommende Bedeutung beimessen, um Energieerzeugnisse zu besteuern, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie entzogen sind.

Aus den Gründen

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283, S. 51) in der durch die Richtlinie 2004/74/EG des Rates vom 29. April 2004 (ABl. L 157, S. 87, berichtigt im ABl. L 195, S. 26) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2003/96).

2 Das Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen X, einer juristischen Person, und dem Voorzitter van het managementteam van het onderdeel Belastingdienst/Z van de rijksbelastingdienst (Leiter des Managementteams der Abteilung „Steuerverwaltung/Z“ des Rijksbelastingdienst, im Folgenden: Inspecteur) über die Erstattung von Brennstoffsteuern auf Kohle, die für die Zuckerproduktion von X geliefert wurde.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3 Die Erwägungsgründe 3, 4, 6, 7 und 22 der Richtlinie 2003/96 lauten:

„(3) Das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und die Erreichung der Ziele der anderen [P]olitiken [der Europäischen Union] erfordern die Festsetzung von … Mindeststeuerbeträgen [der Union] für die meisten Energieerzeugnisse einschließlich elektrischen Stroms, Erdgas und Kohle.

(4) Erhebliche Abweichungen zwischen den von den einzelnen Mitgliedstaaten vorgeschriebenen nationalen Energiesteuerbeträgen könnten sich als abträglich für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes erweisen.

(6) Nach Artikel 6 des Vertrags müssen die Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Festlegung und Durchführung der anderen [Union]spolitiken einbezogen werden.

(7) Die [Union] hat als Unterzeichner des [am 9. Mai 1992 in New York unterzeichneten] Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen das Protokoll von Kyoto ratifiziert. Die Besteuerung der Energieerzeugnisse – und, gegebenenfalls, des elektrischen Stroms – ist eines der Instrumente, die zur Verfügung stehen, um die Ziele des Protokolls von Kyoto zu erreichen.

(22) Für Energieerzeugnisse sollten im Wesentlichen dann gemeinschaftliche Rahmenvorschriften gelten, wenn sie als Heizstoff oder Kraftstoff verwendet werden. Es entspricht daher der Art und Logik des Steuersystems, die Verwendung von Energieerzeugnissen zu zweierlei Zwecken und zu anderen Zwecken als als Kraft- oder Heizstoff sowie für mineralogische Verfahren vom Anwendungsbereich der Rahmenvorschriften auszunehmen. Elektrischer Strom, der in ähnlicher Weise verwendet wird, sollte ebenso behandelt werden.“

4 Art. 2 der Richtlinie bestimmt:

„(1) Als Energieerzeugnisse im Sinne dieser Richtlinie gelten die Erzeugnisse:

a) der [Codes] 1507 bis 1518 [der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 254/2000 des Rates vom 31. Januar 2000 (ABl. L 28, S. 16) geänderten Fassung (im Folgenden: KN)], die als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden;

b) der KN-Codes 2701, 2702 und 2704 bis 2715;

(3) Zum Verbrauch als Heiz- oder Kraftstoff bestimmte oder als solche zum Verkauf angebotene bzw. verwendete andere Energieerzeugnisse als diejenigen, für die in dieser Richtlinie ein Steuerbetrag festgelegt wurde, werden je nach Verwendung zu dem für einen gleichwertigen Heiz- oder Kraftstoff erhobenen Steuersatz besteuert.

Neben den in Absatz 1 genannten steuerbaren Erzeugnissen sind alle zur Verwendung als Kraftstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraftstoffen bestimmten oder als solche zum Verkauf angebotenen bzw. verwendeten Erzeugnisse zu dem für einen gleichwertigen Kraftstoff erhobenen Steuersatz zu besteuern.

Neben den in Absatz 1 genannten steuerbaren Erzeugnissen wird mit Ausnahme von Torf jeder andere Kohlenwasserstoff, der zum Verbrauch zu Heizzwecken bestimmt ist oder als solcher zum Verbrauch angeboten bzw. verwendet wird, zu dem für ein gleichwertiges Energieerzeugnis erhobenen Steuersatz besteuert.

(4) Diese Richtlinie gilt nicht für:

a) die Endenergiebesteuerung der Wärme und für die Besteuerung von Erzeugnissen der KN-Codes 4401 und 4402.

b) für folgende Verwendungen von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom:

– für Energieerzeugnisse, die für andere Zwecke als als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden;

– für Energieerzeugnisse mit zweierlei Verwendungszweck;

Ein Energieerzeugnis hat dann zweierlei Verwendungszweck, wenn es sowohl als Heizstoff als auch für andere Zwecke als als Heiz- oder Kraftstoff verwendet wird. Die Verwendung von Energieerzeugnissen bei der chemischen Reduktion, bei Elektrolysen und bei Prozessen in der Metallindustrie ist als zweierlei Verwendungszweck anzusehen.

– für elektrischen Strom, der hauptsächlich für die Zwecke der chemischen Reduktion, bei der Elektrolyse und bei Prozessen in der Metallindustrie verwendet wird;

…“

Niederländisches Recht

5 Art. 20 des Gesetzes zur Feststellung des Umweltsteuergesetzes (Wet houdende vaststelling van de Wet belastingen op milieugrondslag) vom 23. Dezember 1994 (Stb. 1994, Nr. 923) in seiner auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung, wie sie sich zuletzt aus dem Gesetz zur Änderung bestimmter Steuergesetze und verschiedener anderer Gesetze (Wet houdende wijziging van enkele belastingwetten en enige andere wetten) vom 14. Dezember 2006 (Stb. 2006, Nr. 682) ergibt (im Folgenden: Wbm), sah vor:

„Im Sinne dieses Kapitels und der darauf beruhenden Vorschriften gilt als

a) Kohle: Erzeugnisse der KN-Codes 2701, 2702 und 2704;

e) zweierlei Verwendungszweck: die Verwendung von Kohle sowohl als Heizstoff als auch zu anderen Zwecken als als Kraft- oder Heizstoff;

…“

6 Art. 21 Wbm bestimmte:

„(1) Unter der Bezeichnung ‚Brennstoffsteuer‘ wird eine Steuer auf Kohle erhoben.

(2) Die Steuer wird auf die Lieferung oder die Verwendung von Kohle erhoben.

…“

7 Art. 26 Abs. 3 Wbm lautete:

„Für Kohle mit zweierlei Verwendungszweck wird Steuerbefreiung gewährt.“

8 Art. 27 Wbm bestimmte:

„(1) Demjenigen, der von Dritten an ihn gelieferte Kohle anders als als Brennstoff oder zu zweierlei Zwecken verwendet hat, wird auf Antrag vom Inspecteur eine Erstattung der Steuer gewährt.

(3) Der Inspecteur entscheidet über den Antrag im Sinne der Abs. 1 und 2 durch Bescheid, der mit Einspruch angefochten werden kann.

…“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

9 X erzeugt aus Zuckerrüben Zucker und zuckerhaltige Produkte für den Industrie- und Endverbrauchermarkt. Beim Erzeugungsprozess entstehen Nebenprodukte wie Viehfuttermittel und Scheideschlamm (Kalkdünger).

10 In dem im Ausgangsrechtsstreit fraglichen Zeitraum wurde X Kohle für den Erzeugungsprozess geliefert.

Erzeugungsprozess

11 Die Zuckererzeugung aus Zuckerrüben beginnt mit der Gewinnung des Saftes aus der Zuckerrübe. Dieser Rohsaft wird dann gereinigt, und anschließend wird der durch den Reinigungsvorgang gewonnene Dünnsaft verdampft und kristallisiert, so dass schließlich Kristallzucker entsteht. Bei diesem Prozess fällt auch ein Niederschlag – Kalkdünger – an, der in der Landwirtschaft zur Erhaltung des pH-Wertes des Bodens verwendet wird. Der Niederschlag wird als „Scheideschlamm“ bezeichnet und besteht hauptsächlich aus Calciumcarbonat.

12 Zur Reinigung des aus der Zuckerrübe gewonnenen Rohsafts ist Kalkofengas nötig. Zur Erzeugung dieses Gases wird Kalkstein mit Kohle und/oder Anthrazit gemischt und dem Kalkofen zugeführt, in dem eine chemische Reaktion stattfindet. Dabei entsteht zunächst Aktivkalk und Kohlendioxid, das aus einer Reaktion zwischen der Kohle und/oder dem Anthrazit mit Sauerstoff stammt, dann Kalkofengas. Das Kalkofengas enthält etwa 40 % Kohlendioxid. Es muss frei von Fremdstoffen sein. Andere Brennstoffe als Anthrazit oder Kohle sind nicht geeignet, das für den Reinigungsvorgang benötigte „reine“ Kalkofengas zu erzeugen.

13 Etwa 12 % des im Kalkofen erzeugten Kalkofengases werden in die Luft abgelassen. Der verbleibende Teil (88 %) wird bei der Carbonatation verwendet. Nach Verwendung des Kalkofengases bei der Carbonatation wird ein Teil dieses Gases abgelassen. Der verbleibende Teil des im Kalkofen erzeugten Kohlendioxids (66 %) wird vom Scheideschlamm aufgenommen.

14 Den bei der Zuckererzeugung gewonnenen Scheideschlamm verkauft X als Kalkdünger für die Erhaltung und Verbesserung des pHWertes sowie die Strukturverbesserung landwirtschaftlicher Flächen an die Landwirtschaft.

Erstattungsantrag

15 Mit Schreiben vom 7. März 2008 beantragte X für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2007 die Erstattung eines Brennstoffsteuerbetrags von 97 114,23 Euro. Mit Bescheid vom 24. April 2008 lehnte der Inspecteur die Erstattung ab. Den von X gegen diesen Bescheid eingelegten Einspruch wies der Inspecteur ab.

16 Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage wurde vom erstinstanzlichen Gericht als unbegründet abgewiesen. Dagegen legte X Berufung beim vorlegenden Gericht ein.

17 X trägt vor, dass der Begriff „zweierlei Verwendungszweck“ in Art. 20 Buchst. e Wbm genauso auszulegen sei wie derselbe Begriff in Art. 2 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2003/96. Danach liege, wenn sie Kohle im Rahmen des Verfahrens zur Zuckererzeugung verwende, „zweierlei Verwendungszweck“ vor. X weist ferner darauf hin, dass bei mit ihr vergleichbaren Produzenten u. a. aus Belgien, Deutschland, Frankreich und dem Vereinigten Königreich keine Besteuerung im Sinne dieser Richtlinie erfolge.

18 Der Inspecteur macht geltend, dass X die Kohle nur als Heizstoff verwende. Die Verwertung eines Verbrennungsprodukts der Kohle (Kohlendioxid) bedeute nicht, dass die Kohle selbst zweierlei Verwendungszweck habe. Sollte davon auszugehen sein, dass bei einer solchen Verwendung der Kohle zweierlei Verwendungszweck im Sinne der Richtlinie 2003/96 vorliege, gälte das nicht für die Wbm. Der nationale Gesetzgeber dürfe dem Begriff „zweierlei Verwendungszweck“ in Art. 20 Buchst. e Wbm eine andere – hier engere – Bedeutung zumessen als diejenige, die der Unionsgesetzgeber diesem Begriff in Art. 2 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2003/96 habe geben wollen.

19 Das vorlegende Gericht führt hierzu aus, falls es im Rahmen der bei ihm anhängigen Rechtssache von „zweierlei Verwendungszweck“ im Sinne der Richtlinie 2003/96 ausginge, würde eine wörtliche Auslegung des einleitenden Satzes von Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie zu dem unstimmigen Ergebnis führen, dass sich X nicht auf die unmittelbare Wirkung der Richtlinie berufen könnte, um dem Vorbringen des Inspecteur, im vorliegenden Fall handele es sich nicht um zweierlei Verwendungszweck im Sinne von Art. 20 Buchst. e Wbm, entgegenzutreten.

20 Unter diesen Umständen hat der Gerechtshof ’s-Hertogenbosch beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Liegt zweierlei Verwendungszweck im Sinne von Art. 2 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2003/96 vor, wenn Kohle (Erzeugnis der KN-Codes 2701, 2702 und 2704) als Heizstoff in einem Kalkofen verwendet wird, während das in diesem Kalkofen aus der Kohle (und Kalkstein) entstehende Kohlendioxid der Erzeugung von Kalkofengas dient, das anschließend für die Reinigung von aus Zuckerrüben gewonnenem Rohsaft verwendet wird und dafür unverzichtbar ist?

2. Liegt zweierlei Verwendungszweck im Sinne von Art. 2 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2003/96 vor, wenn Kohle (Erzeugnis der KN-Codes 2701, 2702 und 2704) als Heizstoff verwendet wird, während das beim Erhitzen entstehende und im Kalkofengas enthaltene Kohlendioxid bei der vorerwähnten anschließenden Reinigung zu 66 % von Scheideschlamm aufgenommen wird, der als Kalkdünger an die Landwirtschaft verkauft wird?

3. Falls zweierlei Verwendungszweck im Sinne von Art. 2 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2003/96 vorliegt: Findet diese Richtlinie in Anbetracht des Wortlauts des einleitenden Satzes von Abs. 4 ihres Art. 2 keine Anwendung, so dass sich die Abgabenschuldnerin (für die Zwecke der Auslegung des innerstaatlichen Rechtsbegriffs „zweierlei Verwendungszweck“ im Sinne von Art. 20 Buchst. e Wbm) nicht auf die unmittelbare Wirkung der Richtlinie berufen kann?

4. Falls zweierlei Verwendungszweck im Sinne von Art. 2 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2003/96 vorliegt und die Richtlinie (folglich) keine Anwendung findet: Steht das Unionsrecht einer Auslegung des Begriffs „zweierlei Verwendungszweck“ nach nationalem Recht, die enger ist als die Auslegung nach der Richtlinie, bei der Erhebung einer Steuer wie der vorliegenden Brennstoffsteuer entgegen?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten und zur zweiten Frage

21 Mit seiner ersten und seiner zweiten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob ein Energieerzeugnis „zweierlei Verwendungszweck“ im Sinne von Art. 2 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2003/96 hat, wenn im Prozess der Zuckerherstellung Kohle als Heizstoff verwendet wird und das durch die Verbrennung dieses Energieerzeugnisses entstehende Kohlendioxid seinerseits für diesen Produktionsprozess und/oder zur Herstellung von Mineraldünger verwendet wird.

22 Eine Definition der Energieerzeugnisse mit zweierlei Verwendungszweck findet sich in Art. 2 Abs. 4 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2003/96. Ein Energieerzeugnis hat dann zweierlei Verwendungszweck, wenn es sowohl als Heizstoff als auch für andere Zwecke als als Heizstoff verwendet wird.

23 Die Wendung „für andere Zwecke als als Heiz- oder Kraftstoff“ findet sich sowohl im ersten als auch im zweiten Gedankenstrich von Art. 2 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2003/96, so dass sie in beiden Bestimmungen gleich auszulegen ist. Aus einer Zusammenschau der ersten beiden Gedankenstriche von Art. 2 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie in Verbindung mit dem einleitenden Teil dieser Bestimmung ergibt sich, dass die Verwendung eines Energieerzeugnisses nur dann nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, wenn dieses Erzeugnis – in seiner Funktion als Energiequelle – selbst anders als als Heiz- oder Kraftstoff verwendet wird.

24      Ein Energieerzeugnis, das im Rahmen eines Herstellungsprozesses verbrannt wird, kann daher zweierlei Verwendungszweck haben, wenn dieser Prozess – wie es unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens der Fall ist – nicht ohne Einsatz eines Stoffes durchgeführt werden kann, von dem feststeht, dass er nur durch die Verbrennung des betreffenden Energieerzeugnisses erzeugt werden kann.

25 Da das fragliche Energieerzeugnis in diesem Herstellungsprozess somit als Energiequelle eingesetzt wird, um das Gas zu gewinnen, das ausschließlich bei der Verbrennung dieses Energieerzeugnisses entsteht, ist anzunehmen, dass bei diesem Einsatz als Energiequelle zweierlei Verwendungszweck vorliegt.

26 Ist dagegen – unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens – ein bei der Verbrennung entstehendes Gas nicht das zur Durchführung des Produktionsprozesses erforderliche Erzeugnis, sondern ein Rückstand dieses Prozesses, der lediglich verwertet wird, hat das Energieerzeugnis selbst nicht zweierlei Verwendungszweck. Daher lässt sich allein daraus, dass das entstehende Gas einen Rohstoff in einem gesonderten Herstellungsprozess wie dem der Herstellung eines landwirtschaftlichen Düngemittels darstellt, nicht schließen, dass das als Heizstoff dienende Energieerzeugnis zweierlei Verwendungszweck hat.

27 Würde die bloße Verwertung eines Rückstands aus der Verbrennung eines Energieerzeugnisses nämlich bedeuten, dass „zweierlei Verwendungszweck“ im Sinne von Art. 2 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2003/96 vorliegt, hinge die Frage, ob ein solches Energieerzeugnis in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, davon ab, ob ein bestimmter Hersteller Verfahren zur Verwertung des Rückstands aus der Verbrennung des betreffenden Energieerzeugnisses einsetzt.

28 Demnach ist auf die erste und die zweite Frage zu antworten, dass Art. 2 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2003/96 dahin auszulegen ist, dass die Verwendung zum einen von Kohle als Heizstoff im Produktionsprozess von Zucker und zum anderen des bei der Verbrennung dieses Energieerzeugnisses entstehenden Kohlendioxids zur Erzeugung von Mineraldünger nicht dazu führt, dass dieses Energieerzeugnis „zweierlei Verwendungszweck“ im Sinne dieser Bestimmung hat. Dagegen liegt „zweierlei Verwendungszweck“ vor, wenn im Produktionsprozess von Zucker zum einen Kohle als Heizstoff und zum anderen das bei der Verbrennung dieses Energieerzeugnisses entstehende Kohlendioxid verwendet wird, sofern feststeht, dass der Produktionsprozess des Zuckers ohne den Einsatz des bei der Kohleverbrennung entstehenden Kohlendioxids nicht zu Ende geführt werden kann.

Zur dritten und zur vierten Frage

29 Mit seiner dritten und seiner vierten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob ein Mitgliedstaat dem Begriff „zweierlei Verwendungszweck“ in seinem innerstaatlichen Recht eine engere als die ihm nach Art. 2 Abs. 4 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2003/96 zukommende Bedeutung beimessen darf, um Energieerzeugnisse zu besteuern, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie entzogen sind.

30 Schon nach dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 4 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2003/96 „gilt [sie] nicht“ für Energieerzeugnisse mit zweierlei Verwendungszweck. Wie der Gerichtshof jedoch bereits zum ersten Gedankenstrich dieser Bestimmung ausgeführt hat, bedeutet der Ausschluss dieser Erzeugnisse vom Anwendungsbereich der Richtlinie, dass die Mitgliedstaaten nunmehr befugt sind, die fraglichen Energieerzeugnisse unter Wahrung des Unionsrechts zu besteuern (vgl. in diesem Sinne Urteil Fendt Italiana, C145/06 und C146/06, EU:C:2007:411, Rn. 38 und 41).

31 Daraus folgt, dass ein Mitgliedstaat Energieerzeugnisse besteuern darf, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/96 entzogen sind, weil sie nicht unter den Begriff „zweierlei Verwendungszweck“ im Sinne ihres Art. 2 Abs. 4 Buchst. b zweiter Gedankenstrich fallen.

32 Insoweit betrifft die Frage, ob der nationale Gesetzgeber im vorliegenden Fall eine andere als die in der Richtlinie enthaltene Definition zugrunde legen wollte, ausschließlich das nationale Recht, so dass über sie allein das vorlegende Gericht zu entscheiden hat, bevor es sein nationales Recht entsprechend anwendet.

33 Nach alledem ist auf die dritte und die vierte Frage zu antworten, dass ein Mitgliedstaat dem Begriff „zweierlei Verwendungszweck“ in seinem innerstaatlichen Recht eine engere als die ihm nach Art. 2 Abs. 4 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2003/96 zukommende Bedeutung beimessen darf, um Energieerzeugnisse zu besteuern, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie entzogen sind.

Kosten

34 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

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