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Steuerrecht
12.05.2022
Steuerrecht
EuGH: Befristete Bestimmungen für bestimmte arbeitsintensive Dienstleistungen, Anwendung des ermäßigten Steuersatzes

EuGH, Urteil vom 5.5.2022 – C-218/21, Autoridade Tributária e Aduaneira gegen DSR – Montagem e Manutenção de Ascensores e Escadas Rolantes SA

ECLI:EU:C:2022:355

Volltext BB-Online BBL2022-1109-1

Tenor

Anhang IV Nr. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass unter den Begriff „Renovierung und Reparatur von Privatwohnungen“ im Sinne dieser Bestimmung Dienstleistungen der Reparatur und Renovierung von Aufzügen in Wohngebäuden mit Ausnahme der Wartungsdienstleistungen für solche Aufzüge fallen.

Aus den Gründen

1          Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Anhang IV Nr. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).

2          Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Autoridade Tributária e Aduaneira (Steuer- und Zollbehörde, Portugal) (im Folgenden: Steuerverwaltung) und der DSR – Montagem e Manutenção de Ascensores e Escadas Rolantes SA (im Folgenden: DSR) über den Mehrwertsteuersatz, der für die von DSR erbrachten Dienstleistungen der Reparatur und Wartung von Aufzügen gilt.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3          Die Mehrwertsteuerrichtlinie enthält einen Titel VIII („Steuersätze“) mit einem Kapitel 2 („Struktur und Höhe der Steuersätze“). Zu diesem Kapitel gehören u. a. die Art. 96 und 98 dieser Richtlinie.

4          Art. 96 der Mehrwertsteuerrichtlinie bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten wenden einen Mehrwertsteuer‑Normalsatz an, den jeder Mitgliedstaat als Prozentsatz der Bemessungsgrundlage festsetzt und der für die Lieferungen von Gegenständen und für Dienstleistungen gleich ist.“

5          In Art. 98 Abs. 1 und 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie heißt es:

„(1)      Die Mitgliedstaaten können einen oder zwei ermäßigte Steuersätze anwenden.

(2)      Die ermäßigten Steuersätze sind nur auf die Lieferungen von Gegenständen und die Dienstleistungen der in Anhang III genannten Kategorien anwendbar.

…“

6          Zum im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt enthielt Titel VIII der Mehrwertsteuerrichtlinie ein Kapitel 3 („Befristete Bestimmungen für bestimmte arbeitsintensive Dienstleistungen“). Zu diesem Kapitel gehörten u. a. die Art. 106 und 107 dieser Richtlinie.

7          Art. 106 der Mehrwertsteuerrichtlinie bestimmte:

„Auf Vorschlag der [Europäischen] Kommission können die Mitgliedstaaten vom Rat [der Europäischen Union] einstimmig ermächtigt werden, bis zum 31. Dezember 2010 auf die in Anhang IV genannten Dienstleistungen die ermäßigten Steuersätze des Artikels 98 anzuwenden.

Die ermäßigten Steuersätze dürfen nur auf Dienstleistungen angewandt werden, die höchstens zwei der in Anhang IV genannten Kategorien angehören.

In Ausnahmefällen kann ein Mitgliedstaat auch ermächtigt werden, den ermäßigten Steuersatz auf Dienstleistungen anzuwenden, die drei der genannten Kategorien angehören.“

8          Art. 107 dieser Richtlinie sah vor:

„Die in Artikel 106 genannten Dienstleistungen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)      [S]ie müssen arbeitsintensiv sein;

b)      sie müssen in weit gehendem Maße direkt an Endverbraucher erbracht werden;

c)      sie müssen überwiegend lokalen Charakter aufweisen und dürfen nicht geeignet sein, Wettbewerbsverzerrungen hervorzurufen.

Darüber hinaus muss ein enger Zusammenhang zwischen den durch die Ermäßigung des Steuersatzes bedingten Preissenkungen und der absehbaren Zunahme der Nachfrage und der Beschäftigung bestehen. Durch die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes darf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts nicht gefährdet werden.“

9          Anhang IV der Mehrwertsteuerrichtlinie enthielt das Verzeichnis der Dienstleistungen nach Art. 106 dieser Richtlinie. Nr. 2 dieses Anhangs lautete:

„Renovierung und Reparatur von Privatwohnungen, mit Ausnahme von Materialien, die einen bedeutenden Teil des Wertes der Dienstleistung ausmachen“.

10        Titel VIII Kapitel 3 der Mehrwertsteuerrichtlinie sowie deren Anhang IV wurden durch die Richtlinie 2009/47/EG des Rates vom 5. Mai 2009 zur Änderung der Richtlinie 2006/112 in Bezug auf ermäßigte Mehrwertsteuersätze (ABl. 2009, L 116, S. 18) aufgehoben. Dafür wurde mit der Richtlinie 2009/47 eine Nr. 10a in Anhang III der Mehrwertsteuerrichtlinie eingefügt, der das Verzeichnis der Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen enthält, auf die ermäßigte Mehrwertsteuersätze nach Art. 98 dieser Richtlinie angewandt werden können. Diese Nr. 10a stimmt inhaltlich mit der Nr. 2 des alten Anhangs IV der Mehrwertsteuerrichtlinie überein.

Portugiesisches Recht

Mehrwertsteuergesetzbuch

11        Art. 18 Abs. 1 des Código do Imposto sobre o Valor Acrescentado (Mehrwertsteuergesetzbuch) in seiner auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung sah vor:

„Es gelten folgende Steuersätze:

a)      für die Einfuhren, Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die in Liste I im Anhang zu diesem Gesetz aufgeführt sind, beträgt der Steuersatz 5 %;

c)      für andere Einfuhren, Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen beträgt der Steuersatz 21 %.“

12        In Nr. 2.24 der Liste I im Anhang des Mehrwertsteuergesetzbuchs hieß es:

„Werkverträge zum Zweck der Verbesserung, Umgestaltung, Renovierung, Restaurierung, Instandsetzung und Erhaltung von Immobilien und eigenständigen Teilen von zu Wohnzwecken genutzten Immobilien, mit Ausnahme von Reinigungsarbeiten, Arbeiten zur Instandhaltung von Grünflächen und Werkverträgen betreffend Immobilien, die die Bestandteile von Schwimmbädern, Saunas, Minigolf‑, Tennis‑, oder Golfplätzen und ähnlichen Anlagen zur Gänze oder teilweise umfassen.

Der ermäßigte Satz gilt nicht für eingebaute Materialien, es sei denn, dass ihr Wert 20 % des Gesamtwerts der Dienstleistung nicht übersteigt.“

Zivilgesetzbuch

13        Art. 204 des Código Civil (Zivilgesetzbuch) bestimmt:

„1.      Zu den unbeweglichen Vermögensgegenständen gehören:

e)      die integralen Bestandteile von landwirtschaftlichen und städtischen Gebäuden.

3.      Integraler Bestandteil ist jeder bewegliche Gegenstand, der dauerhaft fest mit dem Gebäude verbunden ist.“

14        Art. 1207 des Zivilgesetzbuchs sieht vor:

„Ein Werkvertrag ist ein Vertrag, mit dem sich die eine Partei gegenüber der anderen verpflichtet, gegen Zahlung einer Vergütung ein bestimmtes Werk herzustellen.“

15        Nach Art. 1421 Abs. 2 Buchst. b des Zivilgesetzbuchs gelten Aufzüge als gemeinsam genutzte Teile eines Gebäudes.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

16        DSR ist eine Gesellschaft, die Aufzüge, Lastenaufzüge und Rollsteige herstellt und auch Dienstleistungen der Reparatur und Wartung von Aufzügen erbringt.

17        Im Jahr 2007 wandte sie auf die von ihr erbrachten Dienstleistungen der Umgestaltung und Reparatur von Aufzügen einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz an und stellte die im Rahmen dieser Leistungen eingebauten Materialien zum Mehrwertsteuer-Normalsatz in Rechnung.

18        Im Anschluss an eine Steuerprüfung im Jahr 2011 stellte die Steuerverwaltung fest, dass DSR zu Unrecht den ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf diese Dienstleistungen angewandt habe.

19        Die nach dieser Steuerprüfung erlassenen Steueränderungsbescheide wurden von DSR vor dem Tribunal Administrativo e Fiscal do Porto (Verwaltungs- und Finanzgericht Porto, Portugal) angefochten, das der Klage mit Urteil vom 16. Oktober 2017 stattgab. Dieses Gericht führte dabei u. a. aus, dass die Aufzüge integraler Bestandteil der Gebäude seien, in denen sie sich befänden, und dass daher die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf die Dienstleistungen der Reparatur und Wartung solcher Aufzüge nicht ausgeschlossen sei, sofern diese im Rahmen eines Werkvertrags durchgeführt würden und dieser Satz nur auf die Arbeitsleistung angewendet werde.

20        Die Steuerverwaltung legte gegen das Urteil vom 16. Oktober 2017 ein Rechtsmittel beim Supremo Tribunal Administrativo (Oberstes Verwaltungsgericht, Portugal), dem vorlegenden Gericht, ein.

21        Zur Stützung ihrer Klage macht die Steuerverwaltung geltend, dass nach Nr. 2.24 der Liste I im Anhang des Mehrwertsteuergesetzbuchs der ermäßigte Mehrwertsteuersatz für bestimmte Werkverträge gelte, die zu Wohnzwecken genutzte Immobilien beträfen, mit Ausnahme von Materialien, die einen bedeutenden Teil der Dienstleistung ausmachten. Um den Inhalt dieser Nr. 2.24 zu präzisieren, habe die Direcção de Serviços do IVA (Direktion Mehrwertsteuerdienste, Portugal) Rundschreiben veröffentlicht, die die Steuerverwaltung bänden.

22        Aus dem Rundschreiben Nr. 30036 vom 4. April 2001 gehe insoweit hervor, dass der Begriff „zu Wohnzwecken genutzte Immobilien“ in Nr. 2.24 eng auszulegen sei, da die Anwendung dieser Bestimmung auf Dienstleistungen der Reparatur und Wartung von Anlagen, die integraler Bestandteil von Gebäuden seien, nach ihrer ratio legis nicht in Betracht komme. Daher seien die Dienstleistungen der Reparatur und Wartung von Aufzügen zum Mehrwertsteuer-Normalsatz zu vergüten. Die Definition in Art. 1421 Abs. 2 Buchst. b des Zivilgesetzbuchs, nach der Aufzüge zu den gemeinsam genutzten Teilen eines Gebäudes zählen, sei in diesem Zusammenhang nicht relevant.

23        Im Übrigen trägt die Steuerverwaltung vor, ihre Auslegung sei mit dem Unionsrecht vereinbar, da sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere aus dem Urteil vom 8. Mai 2003, Kommission/Frankreich (C‑384/01, EU:C:2003:264), ergebe, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit hätten, die Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf konkrete und spezifische Aspekte einer Lieferung von Gegenständen oder einer Dienstleistung zu beschränken, da diese Möglichkeit mit dem Grundsatz in Einklang stehe, dass Befreiungen oder Ausnahmen eng auszulegen seien.

24        Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass die Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes zu einer harmonisierten Materie gehöre und dass im vorliegenden Fall Anhang IV Nr. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie einschlägig sei, wonach ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz auf die Renovierung und Reparatur von Privatwohnungen anwendbar sei, mit Ausnahme von Materialien, die einen bedeutenden Teil des Wertes der Dienstleistung ausmachten. Das vorlegende Gericht hat aber Zweifel, ob die in Rede stehenden Dienstleistungen der Umgestaltung und Reparatur von Aufzügen unter diesen Anhang IV Nr. 2 fallen.

25        Die Zustimmung zu dieser restriktiveren Auffassung der Steuerverwaltung würde nach Ansicht des vorlegenden Gerichts die Ablehnung der im Urteil vom 16. Oktober 2017 vertretenen Auffassung bedeuten, wonach der ermäßigte Mehrwertsteuersatz auf bestimmte „Werkverträge“ anwendbar sei, die sich auf „zu Wohnzwecken genutzte“ „Immobilien“ bezögen, entsprechend diesen Begriffen in Nr. 2.24 der Liste I im Anhang des Mehrwertsteuergesetzbuchs, die außerdem im Einklang mit anderen nationalen Bestimmungen wie Art. 204 Abs. 1 Buchst. e und Abs. 3, Art. 1207 oder Art. 1421 Abs. 2 Buchst. b des Zivilgesetzbuchs ausgelegt worden seien.

26        Unter diesen Umständen hat das Supremo Tribunal Administrativo (Oberstes Verwaltungsgericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist eine Anwendung von Nr. 2.24 der Liste I im Anhang des Mehrwertsteuergesetzbuchs, verstanden in dem Sinne, dass sie die Reparatur und Wartung von Aufzügen umfasst, die von dem im vorstehend zusammengefassten Sachverhalt genannten Unternehmen durchgeführt wird, und die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes bewirkt, mit dem Unionsrecht, insbesondere mit Anhang IV der Mehrwertsteuerrichtlinie, vereinbar?

2.      Ist eine Anwendung dieser Bestimmung des Mehrwertsteuergesetzbuchs, die auch andere Bestimmungen des nationalen Rechts – Art. 1207, Art. 204 Abs. 1 Buchst. e und Abs. 3 sowie Art. 1421 Abs. 2 Buchst. b des Zivilgesetzbuchs (Vorschriften über die Begriffe des Werkvertrags und des unbeweglichen Vermögens und darüber, dass bei Aufzügen zu vermuten ist, dass sie ein gemeinsam genutzter Teil eines Gebäudes sind, bei dem Wohnungseigentum besteht) – berücksichtigt, mit dem Unionsrecht, insbesondere mit Anhang IV der Mehrwertsteuerrichtlinie vereinbar?

Zu den Vorlagefragen

27        Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Anhang IV Nr. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass unter den Begriff „Renovierung und Reparatur von Privatwohnungen“ im Sinne dieser Bestimmung Dienstleistungen der Reparatur und Renovierung von Aufzügen in Wohngebäuden fallen.

28        Anhang IV Nr. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie in Verbindung mit deren Art. 106 ermächtigte die Mitgliedstaaten, auf Dienstleistungen im Zusammenhang mit der „Renovierung und Reparatur von Privatwohnungen, mit Ausnahme von Materialien, die einen bedeutenden Teil des Wertes der Dienstleistung ausmachen“, einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden.

29        In Ermangelung eines Verweises auf das Recht der Mitgliedstaaten und einer einschlägigen Definition in der Mehrwertsteuerrichtlinie ist die Wendung in Anhang IV Nr. 2 dieser Richtlinie einheitlich und unabhängig von den Wertungen in den Mitgliedstaaten entsprechend ihrem üblichen Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet wird, und der Ziele der Regelung, zu der sie gehört, auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juli 2020, AJPF Caraş-Severin und DGRFP Timişoara, C‑716/18, EU:C:2020:540, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 17. Dezember 2020, BAKATI PLUS, C‑656/19, EU:C:2020:1045, Rn. 42).

30        Was zunächst den Umstand angeht, dass der ermäßigte Mehrwertsteuersatz nach Anhang IV Nr. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie nicht auf Materialien anwendbar ist, die einen bedeutenden Teil des Wertes der Dienstleistung ausmachen, genügt der Hinweis, dass dieser Aspekt im vorliegenden Fall nicht umstritten ist, da DSR sämtliche eingebauten Materialien zum Normalsatz in Rechnung gestellt und nur die Arbeitsleistung dem ermäßigten Steuersatz unterworfen hat.

31        Dies vorausgeschickt, ergibt sich aus dem Wortlaut dieses Anhangs IV Nr. 2 zum einen, dass zwei verschiedene Tätigkeiten von dieser Bestimmung erfasst werden, nämlich Renovierung und Reparatur, und zum anderen, dass sich diese Tätigkeiten auf Privatwohnungen beziehen müssen.

32        Zu den Begriffen „Renovierung“ und „Reparatur“ ist festzustellen, dass damit die Wiederherrichtung eines Gegenstands bzw. die Instandsetzung eines beschädigten Gegenstands gemeint ist.

33        Solche Dienstleistungen sind u. a. dadurch gekennzeichnet, dass sie gelegentlich erfolgen, so dass bloße regelmäßige und kontinuierlich erbrachte Wartungsdienstleistungen nicht als unter Anhang IV Nr. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie fallend angesehen werden können.

34        Zum Ausdruck „Privatwohnungen“ ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff „Wohnung“ im Allgemeinen einen unbeweglichen oder sogar beweglichen Vermögensgegenstand oder einen Teil davon bezeichnet, der zu Wohnzwecken bestimmt ist und daher einer oder mehreren Personen als Wohnsitz dient. Außerdem ermöglicht der Zusatz „Privat-“ eine Abgrenzung zu nicht privaten Wohnungen wie Dienstwohnungen oder auch Hotels.

35        Daher müssen sich die in Anhang IV Nr. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie genannten Dienstleistungen der Renovierung und Reparatur auf Gegenstände beziehen, die zu privaten Wohnzwecken genutzt werden, während Dienstleistungen in Bezug auf Gegenstände, die zu anderen Zwecken, wie z. B. gewerblichen Zwecken, verwendet werden, von dieser Bestimmung nicht erfasst werden.

36        In diesem Zusammenhang macht die portugiesische Regierung im Wesentlichen geltend, dass der Ausdruck „Privatwohnung“, da er enger sei als Ausdrücke wie „Gebäude“ oder „Wohngebäude“, individuell auf jeden einzelnen der tatsächlich zu Wohnzwecken bestimmten selbständigen Teile einer Immobilie, über den der Eigentümer oder Mieter eine vollständige Kontrolle ausübe, Bezug nehme, und dass davon die gemeinschaftlich zugänglichen Bereiche einer solchen Immobilie zu unterscheiden seien. Daher fielen die Dienstleistungen der Renovierung und Reparatur von gemeinsam genutzten Anlagen einschließlich Aufzügen nicht unter Anhang IV Nr. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie.

37        Insoweit ist jedoch festzustellen, dass die gemeinsam genutzten Anlagen im Fall eines aus mehreren Wohnungen bestehenden Wohngebäudes für die Nutzung der einzelnen Wohnungen im Allgemeinen wichtig oder sogar unerlässlich sind.

38        Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass bei solchen Wohngebäuden die gemeinsam genutzten Anlagen vom Begriff „Privatwohnungen“ im Sinne von Anhang IV Nr. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie erfasst sind, so dass die Dienstleistungen der Renovierung und Reparatur dieser Anlagen unter diese Bestimmung fallen. Somit gehören Aufzüge als integraler Bestandteil der Gebäude, die darüber verfügen, zu diesen Anlagen.

39        Folglich ist aus dem Wortlaut von Anhang IV Nr. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie zu schließen, dass Dienstleistungen der Reparatur und Renovierung von Aufzügen in Wohngebäuden mit Ausnahme der Wartungsdienstleistungen für solche Aufzüge unter diese Bestimmung fallen.

40        Was den Kontext betrifft, in den sich Anhang IV Nr. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie einfügt, stellt diese Bestimmung, da sie die Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes ermöglicht, eine Ausnahme vom Grundsatz der Anwendung des Normalsatzes dar und ist daher eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2020, Staatssecretaris van Financiën [Ermässigter Mehrwertsteuersatz für Aphrodisiaka], C‑331/19, EU:C:2020:786, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41        Die in Rn. 39 des vorliegenden Urteils dargelegte Auslegung entspricht insofern, als sie sich auf die Bedeutung der gemeinsam genutzten Anlagen für die Nutzung der einzelnen Wohnungen eines Wohngebäudes stützt, dieser Anforderung.

42        Es ist jedoch hinzuzufügen, dass, da Renovierungs ‑ und Reparaturdienstleistungen, die in zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden erbracht werden, weiterhin dem Mehrwertsteuer‑Normalsatz unterliegen müssen, im Fall von Renovierungs ‑ und Reparaturdienstleistungen für gemeinsam genutzte Anlagen gemischt genutzter Gebäude, zu denen Teile gehören, die für private Wohnzwecke bestimmt sind, und solche, die anderen Zwecken, wie z. B. gewerblichen Zwecken, dienen, eine anteilige Aufteilung vorzunehmen ist.

43        Die in Rn. 39 des vorliegenden Urteils vorgenommene Auslegung steht auch im Einklang mit dem von Anhang IV der Mehrwertsteuerrichtlinie verfolgten Ziel, da aus der Überschrift von Titel VIII Kapitel 3 dieser Richtlinie hervorgeht, dass der Unionsgesetzgeber eine gezielte Mehrwertsteuerermäßigung für arbeitsintensive Dienstleistungen beabsichtigte. Dienstleistungen der Reparatur und Renovierung von Aufzügen sind arbeitsintensive Dienstleistungen.

44        Gleichwohl hat der Gerichtshof, wie die portugiesische Regierung geltend macht, entschieden, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, den ermäßigten Mehrwertsteuersatz selektiv anzuwenden, sofern zum einen für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nur konkrete und spezifische Aspekte der fraglichen Leistungskategorie herausgelöst werden und zum anderen der Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2019, Regards Photographiques, C‑145/18, EU:C:2019:668, Rn. 42 und 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

45        Im vorliegenden Fall ist es zwar letztlich Sache des vorlegenden Gerichts, das nationale Recht auszulegen und folglich zu prüfen, ob der portugiesische Gesetzgeber Anhang IV Nr. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie insofern selektiv umgesetzt hat, als er Dienstleistungen für Aufzüge in Wohngebäuden vom Anwendungsbereich des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes ausgeschlossen hat. Im Wortlaut der nationalen Bestimmung, mit der diese Nr. 2 umgesetzt wird, d. h. Nr. 2.24 der Liste I im Anhang des Mehrwertsteuergesetzbuchs, scheint jedoch nichts darauf hinzudeuten, dass der portugiesische Gesetzeber so vorgegangen wäre. Der Standpunkt der Steuerverwaltung beruht im Gegenteil auf der engen Auslegung, die in internen Dienstanweisungen befürwortet wird.

46        Da die Bestimmungen einer Richtlinie mit unbestreitbarer Verbindlichkeit sowie mit der erforderlichen Konkretheit, Bestimmtheit und Klarheit umzusetzen sind, kann sich ein Mitgliedstaat für den Nachweis der selektiven Umsetzung einer Bestimmung der Mehrwertsteuerrichtlinie, die die Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes für eine Kategorie von Dienstleistungen zulässt, jedoch nicht auf eine bloße Verwaltungspraxis berufen, die die Verwaltung naturgemäß beliebig ändern kann und die nur unzureichend bekannt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2009, SALIX Grundstücks-Vermietungsgesellschaft, C‑102/08, EU:C:2009:345, Rn. 42 und 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

47        Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Anhang IV Nr. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass unter den Begriff „Renovierung und Reparatur von Privatwohnungen“ im Sinne dieser Bestimmung Dienstleistungen der Reparatur und Renovierung von Aufzügen in Wohngebäuden mit Ausnahme der Wartungsdienstleistungen für solche Aufzüge fallen.

48        Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

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